Arbeitsrecht

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

Aktenzeichen  9 N 15.1569

Datum:
13.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 34628
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien ist eine Zustimmung des Vertreters des öffentlichen Interesses nicht erforderlich. (Rn. 1) (red. LS Axel Burghart)
2. Im Rahmen der Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache findet eine weitere Sachaufklärung oder die Klärung schwieriger Rechtsfragen nicht statt. Lässt sich mit angemessenem, vertretbaren Aufwand keine Aussage über den Ausgang des Verfahrens machen, so entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. (Rn. 3) (red. LS Axel Burghart)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert wird auf 60.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Eine Zustimmung des Vertreters des öffentlichen Interesses ist hierbei nicht erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2014 – 15 N 14.2425 – juris Rn. 1; BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 8 C 39.12 – juris Rn. 14). In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO wird das Verfahren eingestellt.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hier entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO), weil sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags nach überschlägiger Prüfung nicht ohne weiteres übersehen lassen und somit als offen anzusehen sind.
Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags hängen hier insbesondere davon ab, ob und gegebenenfalls ab welcher Schwelle der Gesichtspunkt einer überproportionalen lagebedingten Betroffenheit der Antragstellerin die kommunale Planungshoheit nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV beeinträchtigt, ob insoweit eine angemessene Abwägung mit den angeführten Interessen von höherem Gewicht erfolgt ist und vor allem, ob und in welchem Umfang Art. 82 BayBO Einfluss auf die Steuerungsfunktion des Regionalplans nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hinsichtlich der Windenergienutzung hat. Im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO findet allerdings eine weitere Sachaufklärung oder die Klärung schwieriger Rechtsfragen nicht statt (vgl. BayVGH, B.v. 7.6.2018 – 9 N 18.1032 – juris Rn. 2). Lässt sich mit angemessenem, vertretbaren Aufwand keine Aussage über den Ausgang des Verfahrens machen, so entspricht es – beim Fehlen anderer Anhaltspunkte – der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2019 – 9 ZB 17.2500 – juris Rn. 3).
Über Kosten des Vertreters des öffentlichen Interesses war hier nicht zu entscheiden (vgl. BayVGH, B.v 18.3.2013 – 9 CE 12.2755 – juris Rn. 26; BayVGH, U.v. 11.3.2010 – 20 B 09.2008 – juris Rn. 22; VG Sigmaringen, B.v. 25.2.1998 – 5 K 671/92 – NVwZ-RR 1998, 696; Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 154 Rn. 7, § 162 Rn. 90; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 154 Rn. 8).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).


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