Arbeitsrecht

Kostenfestsetzung – Vertretung durch Arbeitgeberverband als zweckentsprechende Rechtsverteidigung

Aktenzeichen  AN 16 M 19.01697

Datum:
23.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 6480
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 5, § 88, § 151, § 162 Abs. 1, § 165
PostPersRG § 1 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 4

 

Leitsatz

1. Das Gericht entscheidet über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (sog. „Erinnerung“) gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten in der Besetzung, in der die zu Grunde liegende Kostenlastentscheidung getroffen wurde. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Hinzuziehung des Arbeitgeberverbandes als Prozessbevollmächtigten ist in einem gerichtlichen Verfahrens, dessen Gegenstand eine beamtenrechtliche Zuweisung iSd § 4 Abs. 4 PostPersRG ist, zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig iSd § 162 Abs. 1 VwGO. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
3. Aus § 162 Abs. 2 VwGO folgt das Gebot, dass die Vergütung sonstiger Bevollmächtigter nicht die entsprechenden fiktiven Gebühren und Auslagen für einen Rechtsanwalt überschreiten darf. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
4. Im Rahmen der Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung ist § 88 VwGO zu beachten, so dass das sog. Verbot der reformatio in peius gilt. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. August 2019 wird
zurückgewiesen.
2. Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Mit Beschluss vom 6. Juni 2018 (AN 11 S 18.00776) lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag der Antragstellerin (nachfolgend: Erinnerungsführerin) auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs, mit dem sie sich gegen die von der Antragsgegnerin (nachfolgend: Erinnerungsgegnerin) verfügte Zuweisung einer Tätigkeit in … wendet, ab und legte ihr die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO auf. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. Juli 2018 zurück und stellte zugleich fest, dass die Erinnerungsführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen hat (…). Die Erinnerungsgegnerin ließ sich in den Verfahren von dem Arbeitgeberverband … … und … (…) vertreten. Dem Gericht liegt eine entsprechende Generalprozessvollmacht vom 4. Januar 2016 vor, auf die Bezug genommen wird.
Die Erinnerungsgegnerin beantragte mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 21. Mai 2019, die von der Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten auf 622,90 EUR zuzüglich Verzinsung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO festzusetzen.
Die Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin wiesen in ihrem Schriftsatz vom 21. Mai 2019 darauf hin, dass die gerichtliche Vertretung ihrer Mitglieder nicht kostenfrei erfolge. Der Arbeitgeberverband … berechne seinen Mitgliedern ab dem 1. Januar 2016 180 EUR netto je Arbeitsstunde, ab dem 1. Januar 2018 145 EUR netto je Arbeitsstunde und ab dem 1. Januar 2019 155 EUR netto je Arbeitsstunde. Die Abrechnung erfolge jeweils im 6-Minuten-Takt. Insgesamt sei der Erinnerungsgegnerin ein Gesamtbetrag i. H. v. 1.479,00 EUR in Rechnung gestellt worden. Insoweit werde auf einen Auszug aus dem internen Abrechnungssystem Romeo hingewiesen. In diesem ist unter dem Eingangsdatum 27. April 2018 eine Gesamtsumme von 1.160,00 EUR und unter dem Eingangsdatum 15. Mai 2018 eine Gesamtsumme von 319,00 EUR jeweils unter dem Rechnungsstichwort „Zuweisung … … … AN 11 S 18.00776“ ausgewiesen. Da die tatsächlich entstandenen Aufwendungen jedoch die hypothetisch bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt und nach dem RVG entstehenden Aufwendungen übersteigen, beschränke man den Festsetzungsantrag auf den Betrag von 622,90 EUR. Dieser ergebe sich aus folgender hypothetischer Berechnung nach dem RVG:
1. Instanz, AN 11 S 18.00776
– 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) in Höhe von 261,30 EUR
– Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) in Höhe von 20,00 EUR
2. Instanz, 6 CS 18.1325
– 1,6 Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV RVG) in Höhe von 321,60 EUR
– Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) in Höhe von 20,00 EUR
Weiter legten die Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin dar, dass es sich bei dem Arbeitgeberverband um eine Vereinigung i. S. v. § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO handle und sich auch eine Behörde vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertreten lassen könne. Die Aufwendungen seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO entstanden und somit festsetzungsfähig. Dem Schriftsatz beigefügt waren zudem die Beitragsordnung sowie die Satzung des Arbeitgeberverbandes …, auf die Bezug genommen wird.
Die Erinnerungsführerin widersprach dem Kostenfestsetzungsantrag mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 5. Juni 2019 und führte aus, dass die Kosten nicht erstattungsfähig i. S. d. § 162 VwGO seien. Stets erstattungsfähig seien die Gebühren eines Rechtsanwalts gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Bei dem Arbeitgeberverband … handle es sich um keinen Rechtsanwalt, weshalb Kosten nur im Rahmen des § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig seien. Insoweit müsse es sich um notwendige Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung handeln. Bereits nach dieser Maßgabe sei ein Ansatz in Höhe der Rechtsanwaltskosten nicht gerechtfertigt, weil die Gebührensätze des Anwalts nicht dessen notwendige Aufwendungen beinhalten würden, sondern dessen Verdienst. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Antragsgegnerin hypothetische Kosten ansetzt. Es gebe keine hypothetischen Anwaltskosten, weil es keine hypothetischen Anwälte gebe. Zudem werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Antragsgegnerin tatsächlich Kosten i. H. v. 1.479,00 EUR in Rechnung gestellt wurden. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sollte die Bundesrepublik Deutschland als Antragsgegnerin mit ihrer hohen Anzahl an Juristen im höheren Dienst selbst in der Lage sein. Weiterhin seien die angemeldeten Kosten nicht notwendig. Die … … AG zahle für ihre Mitgliedschaft Beiträge. Da Zweck des Arbeitgeberverbandes die Vertretung der Mitglieder auch vor Gerichten sei, seien deren Aufwendungen mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge abgegolten. Es bleibe nur Raum für sonstige Auslagen wie Reise- und Fahrtkosten. Auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (12 L 2886/16) sowie des Arbeitsgerichts Bonn (3 Ca 1804/16) werde hingewiesen.
Die Erinnerungsgegnerin wies mit Schriftsatz vom 2. Juli 2019 auf eine als Anlage beigefügte Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen zur Festsetzbarkeit der Beteiligtenaufwendungen für die prozessuale Vertretung durch den auch hier vertretenden Arbeitsgeberverband hin. Die von der Erinnerungsführerin zitierte Entscheidung des VG Gelsenkirchen hatte somit keinen Bestand. Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass es ihr auch schon in der Vergangenheit möglich gewesen wäre, sich durch Rechtsanwälte vor Gericht vertreten zu lassen.
Die Erinnerungsführerin äußerte sich mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 10. Juli 2019 zusammenfassend wie folgt: Die Bundesrepublik Deutschland sei unverschämt, soweit sie sich durch Dritte gerichtlich vertreten lasse. Als ob dies die Bundesrepublik Deutschland nicht selbst könne. Erbärmlich sei die Selbstzufriedenheit, mit der sich die Bundesrepublik Deutschland, gerichtlich vertreten durch den Arbeitgeberverband …, mit der Rolle des „Wenigkönners“ zufriedengebe. Es werde bestritten, dass die Bundesrepublik Deutschland Mitglied in dem Arbeitgeberverband … ist. Die Bundesrepublik Deutschland als Beteiligte habe keinerlei Aufwendungen in Form von Kosten eines Arbeitgeberverbandes. Es möge zwar sein, dass die … … AG dort Mitglied ist. Diese sei jedoch keine Beteiligte. Die Ansprüche der PostPersRG-Beamten würden sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, nicht gegen die … … AG. Zwar vertrete der Vorstand der … … AG die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG). Dies mache die … AG ebenfalls nicht zum Beteiligten, zumal nicht die … AG, sondern nur der Vorstand der … AG die Bundesrepublik vertrete. Des Weiteren bestreite man die gerichtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland durch den Arbeitgeberverband … … sowie die Rechnungstellung durch selbigen und etwaiger Zahlungseingänge. Solange diese Unterlagen nicht vorliegen, erlaube man sich die fiktiven Abrechnungen als „fake“ zu bezeichnen. Ebenfalls bestreite man mit Nichtwissen, dass die Vergabe der freiberuflichen Tätigkeit einer Prozessvertretung in einer Beamtensache auf einen Arbeitgeberverband nach Maßgabe der Bekanntmachung der Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung vom 2. Februar 2017 – UVgO) erfolgt wäre. Bezüglich der von der Erinnerungsgegnerin zitierten Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen sei Folgendes anzumerken: Die Entscheidung beziehe sich auf die zweite Instanz und nicht die erste; offenbar sei dort ein Klageverfahren anhängig gewesen. § 12a Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) finde dort keine Erwähnung. Weiter habe sich das Gericht mit den Abrechnungen des Arbeitgeberverbandes auseinandergesetzt, viele Positionen seien als nicht glaubhaft abgelehnt worden. Vorliegend sei keine einzige Rechnung vorgelegt worden, die Kosten mithin nicht glaubhaft gemacht. Letztlich lasse sich dem Wortlaut des § 162 Abs. 2 VwGO ein Gebot der Deckelung nicht entnehmen. § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sei auf andere Prozessbevollmächtigte im Verwaltungsstreitverfahren nicht analog anwendbar, dies lasse die Entscheidung des OVG des Landes Nordrhein-Westfalen ebenfalls außer Acht und stelle einen Arbeitgeberverband mit einem Rechtsanwalt oder Hochschullehrer gleich. Das RVG sei bei der Entscheidungsfindung herauszuhalten. Ein Arbeitgeberverband sei kein Anwalt.
Die Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin teilten mit Schriftsatz vom 8. August 2019 aufgrund der Aufforderung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, die Aufwendungen in Höhe von 319,00 EUR zu spezifizieren, mit, dass der … … AG die Leistungen betreffend das Tätigwerden in zweiter Instanz mit der als Anlage beigefügten Rechnung vom 16. August 2018 (Nr.: …) in Rechnung gestellt worden seien.
Aus der Rechnung vom 16. August 2018, die einen Gesamtbetrag von 319,00 EUR aufweist, ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
– Position 10:
1,8 Stunden, Preis: 145,00 EUR; Preiseinheit: 1 Stunde; Zuweisung … … … AN 11 S 18.00776 Zuweisung VCS; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz … … AN 11 S 18.00776; Wert: 261,00 EUR
– Position 20:
0,4 Stunden; Preis: 145,00 EUR; Preiseinheit: 1 Stunde; Zuweisung … … … AN 11 S 18.00776 Beschluss VGH München; Wert: 58,00 EUR
Die Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin ergänzten zu den Rechnungspositionen, dass der Rechnungsposition 10 die Kenntnisnahme der Beschwerdebegründung, die Auswertung der Entscheidung der ersten Instanz mit Blick auf die Erfolgsaussichten in zweiter Instanz und die entsprechende Information und Beratung der … … AG zu Grunde lägen. Der Rechnungsposition 20 lägen die Kenntnisnahme des Beschlusses zweiter Instanz sowie die schriftliche Information der … … AG hierüber zu Grunde.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. August 2019, dem Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin am 16. August 2019 zugestellt, setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die von der Erinnerungsführerin an die Erinnerungsgegnerin im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach und vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München zu erstattenden notwendigen Aufwendungen auf 469,80 EUR zuzüglich Verzinsung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ab dem 21. Mai 2019 fest.
Der Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen: Die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen von anderen als in § 162 Abs. 2 VwGO genannten Bevollmächtigten, wie im vorliegenden Verfahren der … … …, sind, soweit es sich um zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und -verteidigung notwendige Aufwendungen handelt, nach § 162 Abs. 1 VwGO zu prüfen. Nicht notwendig sind Aufwendungen für einen Bevollmächtigten, der nach § 67 VwGO nicht vertretungsbefugt ist. Im vorliegenden Verfahren ist jedoch von einer Vertretungsbefugnis nach § 67 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auszugehen. Bei der Einwendung, es liege keine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vor, handelt es sich um eine materiell-rechtliche Einwendung, die im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist. Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn die materiell-rechtlichen Einwendungen offensichtlich sind. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die von der Antragsgegnerin beantragten Aufwendungen, die unter Vorlage von Belegen glaubhaft zu machen sind, werden der Höhe nach als erstattungsfähig erachtet. Der Betrag i. H. v. 1.160,00 EUR konnte anhand des Datums und der Angabe im Vermerk der ersten Instanz zugeordnet werden. Die Zustellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde dem Arbeitgeberverband … … … am 25. April 2018 per Telefax zugestellt. Mit Telefax vom 30. April 2018 erfolgte die Vertretungsanzeige, am 14. Mai 2018 der Abweisungsantrag mit Begründung. Der Teilbetrag von 261,00 EUR (bzgl. der Rechnung i. H. v. 319,00 EUR) habe nach den Darlegungen der Antragsgegnerin nicht eindeutig der ersten bzw. zweiten Instanz zugeordnet werden können. Da nicht nachvollziehbar sei, wieviel Zeitanfall auf die einzelnen Tätigkeiten angefallen ist, wird eine Halbierung des Betrages von 261,00 EUR als angemessen erachtet. Das RVG beschreibt die Höchstgrenze, bis zu der Aufwendungen für einen rechtskundigen Bevollmächtigten als angemessene Vergütung erstattungsfähig sein können. Die tatsächlichen Aufwendungen in erster Instanz (1.160,00 EUR + 130,50 EUR = 1.290,50 EUR) überschreiten ausgehend von einer Vergleichsberechnung die RVG Höchstgrenze von 281,30 EUR. Für die erste Instanz sind daher 281,30 EUR festzusetzen. In zweiter Instanz liegen die tatsächlichen Aufwendungen mit 188,50 EUR (130,50 EUR + 58,00 EUR) unterhalb der RVG Höchstgrenze von 341,60 EUR, weshalb insoweit die tatsächlichen Kosten festzusetzen sind. Hieraus ergeben sich in der Summe erstattungsfähige Aufwendungen i. H. v. 469,80 EUR.
Gegen diesen Beschluss beantragte die Erinnerungsführerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 29. August 2019, eingegangen per beA beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach am gleichen Tag, die Entscheidung des Gerichts.
Zur Begründung führte der Bevollmächtigte der Erinnerungsführerin aus, dass die Bundesrepublik Deutschland vor Verwaltungsgerichten von keinem Arbeitgeberverband gerichtlich vertreten werden könne. Hiergegen würden folgende rechtliche Gesichtspunkte sprechen: Die Bundesrepublik Deutschland sei nicht Mitglied des Arbeitgeberverbandes … … … Soweit die … … AG Mitglied des Arbeitgeberverbandes sein möge, sei diese nicht Beteiligte und vertrete die Bundesrepublik Deutschland auch nicht gerichtlich. Die gerichtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland erfolge durch den Vorstand der … … AG, § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz – PostPersRG). Der Vorstand der … … AG sei nicht Mitglied des Arbeitgeberverbandes. Es könne schon aus rechtlichen Gründen nicht sein, dass ein Vorstand als Organ einer juristischen Person Mitglied eines Arbeitgeberverbandes sei. Folglich könne der Arbeitgeberverband auch nicht den Vorstand vertreten. Anders wäre es nur, wenn der Gesetzgeber angeordnet hätte, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die … … AG gerichtlich vertreten wird. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall. Die hier vertretene Rechtsansicht werde bestätigt durch die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 2016 (Az.: 1 A 1 923/14). Die Bundesrepublik Deutschland sei kein Unternehmen, das in der Bundesrepublik Deutschland geschäftsmäßig Telekommunikations- und/oder IT-Leistungen erbringe und könne daher bereits ausgehend von der Satzung und dem Vereinszweck des Arbeitgeberverbandes nicht deren Mitglied sein. Dass die Bundesrepublik Deutschland eine Firma mit Angestellten und Personal sei, werde bisher nur von „Reichsbürgern“ behauptet. Im Weiteren könne der Entscheidung des OVG sodann allerdings nicht gefolgt werden. Offenbar gehe man irrtümlich davon aus, die … … AG vertrete die Bundesrepublik. Man erlaube sich den Hinweis, dass die prozessuale Vertretung der juristischen Person „Bundesrepublik Deutschland“ durch einen Arbeitgeberverband wie eine sarkastische Stellungnahme aus dem Lehrbuch „Marxismus für Anfänger“ klinge. Vorliegende Konstellation erscheine als Bestätigung der marxistischen Theorie. Der Staat trete in die zweite Reihe zurück, sei damit zufrieden und mache sich lächerlich.
Die Erinnerungsgegnerin erwiderte hierauf mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 16. Oktober 2019 wie folgt: Die polemischen Äußerungen der Gegenseite nehme man zur Kenntnis. Soweit § 1 Abs. 1 PostPersRG bemüht werde, werde darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber die … … AG als Postnachfolgeunternehmen ausdrücklich ermächtigt habe, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrzunehmen. Dem sei die … … AG im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nachgekommen. Dass der Vorstand einer Aktiengesellschaft diese – z.B. gerichtlich – vertritt, sei bereits deswegen erforderlich, weil eine Aktiengesellschaft als juristische Person gar nicht handlungsfähig ist. Dies bedeute selbstverständlich nicht, dass allein der Vorstand der … … AG persönlich alle Rechtsstreite der bei der … … AG beschäftigten Beamten gegen die Bundesrepublik Deutschland als Prozessvertreter führen müsse. Dies wäre nicht nur unzweckmäßig, sondern schlicht unmöglich. Träfe die Sichtweise der Erinnerungsführerin zu, könnte die Antragsgegnerin im Übrigen auch keinen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragen. Zudem wäre ein Postnachfolgeunternehmen auch gehindert, solche Rechtsstreitigkeiten durch geeignete Arbeitnehmer oder Beamte bearbeiten zu lassen, solange es sich nicht um Mitglieder des Vorstandes handelt. Welchen Sinn eine solche Regelung erfüllen sollte, würden möglicherweise nur Leser heute nicht mehr stürmisch nachgefragter marxistischer Literatur erkennen. Ergänzend werde in Kopie eine Entscheidung des LAG Köln vom 29. August 2019 (Az.: 7 Ta 72/19) vorgelegt, die sich ebenfalls mit den vorliegend aufgeworfenen Fragen auseinandersetze.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 18. Oktober 2019 bat das Gericht die Erinnerungsgegnerin um Übersendung der Rechnung, aus der der zeitliche Umfang des Tätigwerdens in 1. Instanz ersichtlich wird.
Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2019 übersandte die Erinnerungsgegnerin eine Rechnung vom 16. Mai 2018, die in der Gesamtsumme einen Rechnungsbetrag von 1.160,00 EUR aufweist. Die Gesamtsumme setzt sich zusammen aus folgenden Einzelpositionen:
– Position 10:
1,7 Stunden, Preis: 145,00 EUR; Preiseinheit: 1 Stunde; AGV Prozessführung; Zuweisung … … … AN 11 S 18.00776 Antrag … …; Wert: 246,50 EUR
– Position 20:
0,2 Stunden; Preis: 145,00 EUR; Preiseinheit: 1 Stunde; AGV Prozessführung; Zuweisung … … … AN 11 S 18.00776 2.5.; Wert: 29,00 EUR
– Position 30:
4,4 Stunden; Preis: 145,00 EUR; Preiseinheit: 1 Stunde; AGV Prozessführung; Zuweisung … … … AN 11 S 18.00776 Erwiderung; Wert: 638,00 EUR
– Position 40:
0,8 Stunden; Preis: 145,00 EUR; Preiseinheit: 1 Stunde; AGV Prozessführung; Zuweisung … … … AN 11 S 18.00776 AN 11 S 18.00776; Wert: 116,00 EUR
– Position 50:
0,9 Stunden; Preis: 145,00 EUR; Preiseinheit: 1 Stunde; AGV Prozessführung; Zuweisung … … … AN 11 S 18.00776 30.4.; Wert: 130,50 EUR
Ergänzend hierzu erläuterte die Erinnerungsgegnerin in Bezug auf die Einzelpositionen die jeweiligen durchgeführten Tätigkeiten. So umfasse die Position 10 den Eingang des Eilantrags beim zuständigen Sachbearbeiter, die Kenntnisnahme der Antragsschrift sowie die Anforderung der Unterlagen. Im Rahmen der Position 20 habe eine Abstimmung mit der Beklagten stattgefunden, die Position 30 betreffe Vorbereitung, Finalisierung und Versand der Antragserwiderung und des Verwaltungsvorganges. Die Position 40 betreffe die Durchsicht des Posteingangs durch den Leiter und die Zuordnung des zuständigen Sachbearbeiters. Die Position 50 sei dem Schriftsatz an das Verwaltungsgericht bezüglich der Stillhaltezusage zuzuordnen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Das Gericht entscheidet über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (sog. „Erinnerung“) gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten in der Besetzung, in der die zu Grunde liegende Kostenlastentscheidung getroffen wurde (BayVGH B.v. 3.12.2003 – 1 N 01.1845 – NVwZ-RR 2004, 309). Vorliegend war die Entscheidung mithin durch die Kammer zu treffen.
Der gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 13. August 2019 gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist nach § 165 VwGO i. V. m. § 151 Satz 1 VwGO statthaft und wurde vorliegend form- und fristgerecht gestellt, vgl. § 151 Sätze 1 und 2 VwGO.
2. Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, weil der Kostenfestsetzungsbeschluss rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vorgenommene Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten auf 469,80 EUR war rechtmäßig, weil es sich insoweit um zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen nach § 162 Abs. 1 VwGO handelt.
a) Nach § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Dies umfasst – sofern das Verfahren mehrere Rechtszüge durchlaufen hat – die erstattungsfähigen Kosten aller Instanzen (Schübel-Pfister in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 164, Rn. 4).
§ 162 Abs. 1 VwGO bestimmt, dass vom Umfang der Kostenpflicht die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens erfasst sind. Von der Festsetzung nach § 164 VwGO sind die Gerichtskosten nicht umfasst (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 22. Aufl. 2016, § 164 Rn. 4). Die sog. außergerichtlichen Kosten („die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen der Beteiligten“) umfassen u. a. die Kosten, die ein Beteiligter an einen von ihm beauftragten Prozessbevollmächtigten zu erbringen hat (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 22. Aufl. 2016, § 162 Rn. 3). Dabei sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in Abgabenangelegenheiten auch einer der in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 genannten Personen, stets erstattungsfähig (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass Gebühren und Auslagen sonstiger Bevollmächtigter nicht erstattungsfähig sind. Die Frage des Umfangs der Erstattungsfähigkeit ist in den Fällen der Vertretung durch einen sonstigen Bevollmächtigten vielmehr anhand der Regelung des § 162 Abs. 1 VwGO zu beantworten (vgl. BayVGH B.v. 24.10.1991 – 20 A 88.40116, 20 AS 88.40114 – NJW 1992, 853 ff.; Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung 33. EL September 2018 Rn. 44). Die Erstattungsfähigkeit der Beteiligtenaufwendungen nach § 162 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass die Aufwendungen nach Art und Höhe zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. „Zweckentsprechend“ bedeutet, dass die Aufwendungen mit dem Beginn, der Durchführung oder dem Abschluss des Verfahrens in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (Schübel-Pfister in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, § 162 Rn. 4). Notwendig sind die Aufwendungen, wenn sie aus der ex ante-Sicht eines verständigen Beteiligten mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Angelegenheit erforderlich waren (BVerwG U.v. 6.12.1963 – VII C 14/63 – NJW 1964, 686); ohne Belang ist, ob sich die Handlung im Prozessverlauf nachträglich als unnötig herausstellt. Zu beachten ist jedoch, dass die Beteiligten aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Prozessrechtsverhältnisses einer Kostenminimierungspflicht unterliegen, d.h. sie sind verpflichtet, die Kosten des Verfahrens so niedrig wie möglich zu halten (BVerwG B.v. 30.9.2014 – 9 KSt 6/14 – juris Rn. 3; Schübel-Pfister in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 162 Rn. 5).
Um im Rahmen der Kostenfestsetzung einen Kostenansatz berücksichtigen zu können, muss dieser im Sinne des § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht sein, vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Nach den zu § 294 ZPO entwickelten Grundsätzen genügt zur Glaubhaftmachung ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung. An die Stelle des Vollbeweises tritt eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung. Die Behauptung ist schon dann glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. Diese Voraussetzung wiederum ist schon dann erfüllt, wenn bei der erforderlichen umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen (BGH B.v. 21.10.2010 – V ZB 210/09 – NJW-RR 2011, 136 Rn. 7).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen sind die von der Erinnerungsgegnerin geltend gemachten außergerichtlichen Kosten in Höhe von 469,80 EUR erstattungsfähig.
aa) Die Hinzuziehung des Arbeitgeberverbandes … … … als Bevollmächtigten war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Erinnerungsgegnerin notwendig i. S. d. § 162 Abs. 1 VwGO.
Die Hinzuziehung des Arbeitgeberverbandes als Prozessbevollmächtigten war mit Blick darauf, dass Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens eine beamtenrechtliche Zuweisung i. S. d. § 4 Abs. 4 PostPersRG war, notwendig. Denn für ein Verfahren einer derart spezialgesetzlichen Rechtsmaterie, hätte auch ein verständiger Beteiligter die Hinzuziehung eines sachkundigen Bevollmächtigten vorgenommen, um seine Rechte sachgerecht zu verteidigen. Die Erinnerungsgegnerin – bzw. der sie vertretende Vorstand der … … AG – musste auch nicht vor dem Hintergrund der ihr obliegenden Kostenminimierungspflicht von der Beauftragung des Arbeitgeberverbandes absehen. Einer derartigen Sichtweise würde das rechtsstaatliche Gebot der prozessualen Waffengleichheit der Beteiligten entgegenstehen (BVerfG B.v. 8.10.1974 – 2 BvR 747/73 u.a. – NJW 1975, 103). Auch eine Behörde bzw. eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die über Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt verfügt, kann sich im Verwaltungsprozess durch einen Rechtsanwalt oder – wie hier – durch einen sonstigen Bevollmächtigten i. S. d. § 67 Abs. 2 Satz 2 VwGO vertreten lassen (BayVGH B.v. 28.4.2014 – 3 C 14.440 – NVwZ-RR 2014, 702; NdsOVG B.v. 6.3.2019 – 2 OA 23/19 – juris Rn. 25; OVG NW B.v. 18.6.2019 – 1 E 685/18 – juris Rn. 29; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 22. Aufl. 2016, § 162 Rn. 10). Es leuchtet nicht ein, dass es einer Behörde bzw. Körperschaft des öffentlichen Rechts lediglich möglich sein soll einen Rechtsanwalt, nicht aber einen sonstigen Bevollmächtigten, in einem gerichtlichen Verfahren hinzuzuziehen. Von einer rechtsmissbräuchlichen Beauftragung kann indes nicht ausgegangen werden, da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Hinzuziehung des Arbeitgeberverbandes offensichtlich nutzlos und objektiv dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen (vgl. Kunze in BeckOK VwGO 49. Edition, Stand: 1.1.2019, § 162 Rn. 56 m.w.N.).
Der Notwendigkeit der Hinzuziehung des Arbeitgeberverbandes als Prozessbevollmächtigten kann des Weiteren nicht entgegengehalten werden, dass es sich bei dem Arbeitgeberverband nicht um einen nach § 67 VwGO vertretungsbefugten Beistand oder Bevollmächtigten handle. Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO sind Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt. Bei dem Arbeitgeberverband … … … handelt es sich um eine „Vereinigung von Arbeitgebern“ im Sinne der Norm (vgl. VGH BW B.v. 26.4.2016 – 4 S 64/16 – juris Rn. 2 f.; OVG NW U.v. 27.4.2016 – 1 A 1923/14 – juris Rn. 22; NdsOVG B.v. 6.3.2019 – 5 OA 23/19 – juris).
Schließlich verfängt auch der Einwand, dass die Erinnerungsgegnerin selbst nicht Mitglied des Arbeitgeberverbandes … … … sei, nicht. Im Rahmen des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO ist es nämlich aufgrund nachstehender Besonderheiten ausreichend, wenn das Postnachfolgeunternehmen – wie hier die … … AG – Mitglied des Arbeitgeberverbandes ist. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass die durch die Postreform II entstandenen Postnachfolgeunternehmen die Dienstherrenbefugnisse ausüben. Sie nehmen die dem Dienstherrn obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen tätigen Beamten wahr (Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG, § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (PostPersRG)). Hierdurch hat der Bund letztlich darauf verzichtet, seine aus dem Beamtenverhältnis folgenden Rechte und Pflichten gegenüber den Beamten der Postnachfolgeunternehmen wahrzunehmen. Er tritt gegenüber diesen Beamten nicht mehr in Erscheinung. An seine Stelle sind die Postnachfolgeunternehmen getreten, denen es obliegt, sämtliche Entscheidungen zu treffen, die den Status der Beamten und deren Einsatz im Unternehmen betreffen (BVerwG U.v. 20.5.2015 – 6 C 4/14 – NZA-RR 2015, 494). Diesen Besonderheiten ist im Verwaltungsprozess dadurch Rechnung zu tragen, dass im Rahmen der Vorschriften über die Vertretungsbefugnis nicht (nur) formal auf die Antragsgegnerin, die Bundesrepublik Deutschland, sondern (auch) auf das Postnachfolgeunternehmen, die … … AG, abgestellt wird (vgl. zu einer ausführlichen Begründung auch VGH BW B.v. 26.4.2016 – 4 S 64/16 – juris Rn. 5 f.). Dass § 1 Abs. 1 Satz 2 PostPersRG anordnet, dass der Vorstand des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich vertritt, steht dieser Annahme nicht entgegen, sondern ist letztlich rechtliche Konsequenz des Vorstehenden sowie des Umstandes, dass eine juristische Person – wie die … … AG – selbst nicht handlungs- und prozessfähig ist.
bb) Auch die vom Arbeitgeberverband gegenüber der Erinnerungsgegnerin abgerechneten Kosten für die einzelnen Tätigkeiten waren ihrer Art nach und vom Zeitaufwand her für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung notwendig.
Die insoweit zu berücksichtigenden Kosten belaufen sich auf einen Betrag von 1.479,00 EUR (netto), nachdem die Erinnerungsgegnerin einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von 10,2 Stunden glaubhaft gemacht hat und auch der vom Arbeitnehmerverband veranschlagte Stundensatz i. H. v. 145,00 EUR rechtlich nicht zu beanstanden ist (10,2 Stunden x 145,00 EUR = 1.479,00 EUR).
(1) Zunächst ist festzustellen, dass ein Ersatz von Kosten nur verlangt werden kann, wenn diese tatsächlich angefallen sind (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, § 162 Rn. 4 m.w.N.). Die Erinnerungsgegnerin hat durch die Übersendung der Rechnungen vom 16. Mai 2018 und 13. August 2018 den tatsächlichen Anfall von Kosten in Höhe von 1.479,00 EUR (netto) hinreichend belegt. Inwieweit diese bereits beglichen wurden ist nicht relevant (vgl. NdsOVG B.v. 6.3.2019 – 2 OA 23/19 – juris Rn. 29).
(2) Die Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ergibt sich für Aufwendungen in Höhe eines Gesamtbetrages von 1.479,00 EUR (netto).
(a) Soweit es um die Frage der Notwendigkeit der einzelnen in Rechnung gestellten Tätigkeiten geht, sind in einem ersten Schritt die Abrechnungen des Arbeitgeberverbandes dahingehend zu prüfen, ob die jeweils abgerechnete Tätigkeit ihrer Art nach erstattungsfähig ist, weil sich für die Rechnungsposition ein hinreichend konkreter Anknüpfungspunkt im gerichtlichen Verfahren findet. Dabei ist vornehmlich, aber nicht ausschließlich, anhand der Gerichtsakte nachzuvollziehen, ob sich die abgerechnete Tätigkeit plausibel einer bestimmten Prozesssituation oder – handlung zuordnen lässt oder hierzu in unmittelbaren sachlichen Zusammenhang steht. Sodann ist in einem zweiten Schritt zu fragen, in welcher Höhe der Beteiligte die Zahlung einer Vergütung für die jeweilige Tätigkeit bei objektiver Betrachtung für erforderlich halten durfte. Das erfordert in den Fällen, in denen der Bevollmächtigte – wie hier – nach Stundensätzen abrechnet, die Prüfung der Angemessenheit sowohl des für die jeweilige Rechnungsposition angesetzten Zeitaufwands als auch des zugrunde gelegten Stundensatzes. Zu prüfen ist damit, ob der abgerechnete Zeitaufwand gemessen an dem typischerweise für die zugrunde liegende Handlung zu erwartenden Aufwand nachvollziehbar ist oder aber hierzu greifbar außer Verhältnis steht. Wird ein Zeitaufwand für die Abfassung eines Schriftsatzes geltend gemacht, ist nicht nur die reine Dauer der Niederschrift zu berücksichtigen, sondern auch eine etwa erforderliche Zeit für die gedankliche Vorbereitung einschließlich notwendiger Recherchen (vgl. NdsOVG B.v. 6.3.2019 – 2 OA 23/19 – juris Rn. 31; OVG NW B.v. 18.6.2019 – 1 E 685/18 – juris Rn. 48ff.)
(b) Dies zugrunde gelegt hat die Erinnerungsgegnerin unter Auswertung der vorgelegten Rechnungen des Arbeitgeberverbandes die Notwendigkeit einzelner Tätigkeiten mit einem erforderlichen zeitlichen Aufwand von insgesamt 10,2 Stunden glaubhaft gemacht.
Im Einzelnen:
Hinsichtlich der Rechnung vom 16. Mai 2018 haben die Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin die Notwendigkeit der in Ansatz gebrachten Aufwendungen jedenfalls nach den ergänzenden Angaben im Schriftsatz vom 23. Oktober 2019 hinreichend glaubhaft gemacht. Die Positionen 10 und 40 lassen sich dem Versand der Antragsschrift durch das Gericht am 25. April 2018 zuordnen. Für die Durchsicht der mit diversen Anlagen versehenen zwölfseitigen Antragsschrift, die Entscheidung über den zuständigen Sachbearbeiter sowie die Anforderung der benötigten Unterlagen durch diesen erscheint dem Gericht der angegebene Zeitaufwand von insgesamt 2,5 Stunden angemessen. Die weiteren Positionen 20, 30 und 50 können ebenfalls dem gerichtlichen Verfahren zugeordnet werden, dies gilt offenkundig hinsichtlich der Antragserwiderung vom 14. Mai 2018 und der vorausgegangenen Zusage vom 30. April 2018, die Vollziehung zunächst auszusetzen. Aber auch die Abstimmung mit der Erinnerungsgegnerin am 2. Mai 2018 erweist sich mit einem Zeitaufwand von 0,2 Stunden ohne weiteres als notwendig und angemessen im Hinblick auf die in der Folge erstellte Antragserwiderung.
Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der Rechnung vom 16. August 2018, welche überwiegend Aufwendungen für Tätigkeiten im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof umfasst. Bei der Kenntnisnahme der Beschwerdebegründung, der Prüfung der Erfolgsaussichten, Information und Beratung der Erinnerungsgegnerin sowie der anschließenden Kenntnisnahme des Beschlusses und Information an die Erinnerungsgegnerin handelt es sich ebenfalls um notwendige Tätigkeiten, für die ein Gesamtaufwand von 2,2 Stunden ohne Weiteres angemessen erscheint. Nicht von Bedeutung ist an dieser Stelle, in welchem zeitlichen Umfang die Tätigkeiten der ersten oder zweiten Instanz zuzuordnen sind, denn maßgeblich ist insoweit allein der Bezug zur Rechtsstreitigkeit im Ganzen (ebenfalls nicht differenzierend OVG NW B.v. 18.6.2019 – 1 E 685/18 – juris).
Der unmittelbare Zusammenhang zu dem gerichtlichen Verfahren besteht schließlich auch deshalb, weil es sich entgegen der Ansicht der Erinnerungsführerin bei den geltend gemachten Kosten nicht um allgemeine Mitgliedsbeiträge handelt, sondern hier vielmehr ersichtlich eindeutig eine Vergütung für im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit stehende Tätigkeiten verlangt wurde. Nach § 4 der Beitragsordnung des Arbeitgeberverbandes werden die Leistungen des Rechtsservice nach Maßgabe eines Verrechnungssatzes abgerechnet; sie fallen damit gerade nicht unter die Leistungen, die vom Grundbeitrag abgedeckt sind (vgl. § 3 der Beitragsordnung). Die Vergütung hinsichtlich des Rechtsservices erfolgt auf Zeitbasis, und zwar in dem betreffenden Zeitraum mit einem Stundensatz in Höhe von 145,00 EUR (netto) im 6-Minuten-Takt. Der grundsätzlich bestehende unmittelbare Zusammenhang zu dem gerichtlichen Verfahren wird im Übrigen bereits durch die vorgelegten Rechnungen deutlich, nachdem sich in den einzelnen aufgeführten Positionen jeweils die Bezeichnung „AGV-Prozessführung“ unter Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens AN 11 S 18.00776 wiederfindet. Darüber hinaus ist im Einzelnen auf die zuvor erfolgten Ausführungen zu verweisen.
(c) Schließlich ist auch der geltende Stundensatz i. H. v. 145,00 EUR (netto) unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit nicht zu beanstanden.
Maßgeblich ist dabei auf die übliche Vergütung, die in einem vergleichbaren Wirtschaftskreis zu zahlen ist, mithin auf die übliche Vergütung von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen, abzustellen (Rechtsgedanke des § 612 Abs. 2 BGB). Nicht abgestellt werden kann hingegen auf die für Sachverständige geltenden Vergütungsregelungen des § 9 Abs. 1 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG), da die Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwaltes eines Arbeitgeberverbandes nicht mit derjenigen eines Sachverständigen in einem gerichtlichen Verfahren vergleichbar ist (so auch OVG NW B.v. 18.6.2019 – 1 E 685/18 – juris Rn 79 ff.; a. A. NdsOVG B.v. 6.3.2019 – 2 OA 23/19 – juris Rn. 32). Soweit die gegenteilige Auffassung argumentiert, dass ein Abstellen auf § 9 Abs. 1 JVEG verhindere, dass sonstige Bevollmächtigte aufgrund der Festlegung besonders hoher Stundensätze regelmäßig jedenfalls diejenigen Kosten erstattet erhalten, die ein hypothetisch beauftragter Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erhielte, kann dem nicht gefolgt werden. Der Regelung des § 162 Abs. 2 VwGO kann nicht die Intention entnommen werden, dass die erstattungsfähige Vergütung eines sonstigen Bevollmächtigten in der Höhe stets hinter den nach § 162 Abs. 2 VwGO abrechenbaren Gebühren eines Rechtsanwalts zurückbleiben müsse. Aus ihr folgt vielmehr nur das Erfordernis, die Höhe der Vergütung eines sonstigen Bevollmächtigten durch die Höhe der fiktiv nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erstattungsfähigen Gebühren eines Rechtsanwalts zu begrenzen, weil grundsätzlich eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ausreicht (dazu sogleich nachfolgend unter cc)).
Ein Stundensatz von 145,00 EUR ist als im Bereich der üblichen Vergütung eines Rechtsanwaltes liegend zu bewerten und daher nicht unangemessen. Der bundesweite Durchschnitt der Stundensätze deutscher Rechtsanwälte lag bereits im Jahr 2005 bei 180,00 EUR (vgl. Anwaltsblatt des Deutschen Anwaltsvereins, Ausgabe 7/2006, S. 473). Nach einer Mitteilung des Bayerischen Anwaltsverbandes e.V. bewegen sich die Stundensätze im Zivil- und Verwaltungsrecht meist sogar zwischen 180,00 EUR und 300,00 EUR (https:// … Der Anwaltverein Darmstadt und Südhessen e. V. schätzt die Spannbreite der Stundensätze auf zwischen 120,00 EUR und 500,00 EUR liegend ein (http:// … Hieraus wird deutlich, dass der Stundensatz von 145,00 EUR eher dem unteren Bereich der angeführten Spannbreiten zuzuordnen ist und damit ersichtlich eindeutig im Bereich der üblichen Vergütung liegt (dahingehend auch OVG NW B.v. 18.6.2019 – 1 E 685/18 – juris, das selbst einen Stundensatz i. H. v. 180,00 EUR als angemessen erachtet).
cc) Die außergerichtlichen Kosten der Erinnerungsgegnerin i. H. v. 1.479,00 EUR (netto) sind jedoch vorliegend nicht in vollem Umfang erstattungsfähig, weil es einer Beschränkung der Höhe nach, auf die an einen Rechtsanwalt nach § 162 Abs. 2 Satz 1 zu erstattenden Gebühren und Auslagen, bedarf. Denn aus § 162 Abs. 2 VwGO folgt das Gebot, dass die Vergütung sonstiger Bevollmächtigter nicht die entsprechenden fiktiven Gebühren und Auslagen für einen Rechtsanwalt überschreiten darf (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 22. Aufl. 2016, § 162 Rn. 10a; Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung 33. EL September 2018 Rn. 44; BayVGH B.v. 24.10.1991 – 20 A 88.40116 – juris Rn. 13).
Vor diesem Hintergrund ist eine vergleichende Gesamtbetrachtung durchzuführen, eines differenzierenden Vergleichs zwischen den tatsächlichen Aufwendungen erster und zweiter Instanz und den insoweit nach dem RVG erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten – wie ihn die Urkundsbeamtin vorliegend zunächst vorgenommen hat – bedarf es unter Berücksichtigung des Bedürfnisses nach einem unkomplizierten und zügigen Ausgleich der Verfahrenskosten nicht. Besonderer Bedeutung kommt an dieser Stelle insoweit vor allem auch folgender Überlegung zu: Die getrennte Zuweisung einzelner Tätigkeiten zu erster bzw. zweiter Instanz ist für die Berechnung der außergerichtlichen Kosten nach dem RVG maßgeblich (vgl. insoweit § 19 RVG) und wirkt sich insoweit vor allem etwa auf das Entstehen von Gebührentatbeständen aus. Bei der individuellen Abrechnung sonstiger Bevollmächtigter muss eine derartig strikte Trennung indes – wie auch hier – nicht zwingend eine Rolle spielen. Daher ist auch nicht zu fordern, dass die Abrechnung eines sonstigen Bevollmächtigten den genauen zeitlichen Umfang in Bezug auf die jeweilige Instanz erkennen lässt, solange hinreichend glaubhaft gemacht ist, dass überhaupt in Bezug auf das jeweilige gerichtliche Verfahren entsprechende Tätigkeiten notwendig waren. Zu fordern ist somit hinsichtlich der eingangs aufgeführten Begrenzung ebenfalls einzig, dass die erstattungsfähigen Gesamtkosten insgesamt nicht über den fiktiven Gebühren und Auslagen für einen Rechtsanwalt liegen.
Ausgehend hiervon waren daher die erstattungsfähigen Kosten auf 622,90 EUR zu beschränken, denn dies ist der sich nach dem RVG hypothetisch ergebende Betrag. Nachdem im Rahmen der Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung jedoch § 88 VwGO zu beachten ist und damit das sog. Verbot der reformatio in peius gilt (vgl. etwa Happ in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 165 Rn. 8; Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 37. EL Juli 2019, § 165 Rn. 10; OLG Karlsruhe B.v. 26.7.1993 – 11 W 44/93 – juris Rn. 19), bleibt es bei dem gegenüber der Erinnerungsführerin festgesetzten Betrag von 469,80 EUR.
c) Andere Gründe, die zu einer Aufhebung der angefochtenen Kostenfestsetzung führen würden, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
3. Die Erinnerungsführerin hat gemäß § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (Happ in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 165 Rn. 10).


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