Arbeitsrecht

Kostenfestsetzungsverfahren, Kostengrundentscheidung, Kostenfestsetzungsbeschluß, Vergütung des Rechtsanwalts, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Einzelrichter, Rechtsmittelbelehrung, Gebühren und Auslagen, Vorsteuerabzug, Funktionelle Zuständigkeit, Mehrwertsteuersatz, Ermäßigter Umsatzsteuersatz, Tage- und Abwesenheitsgeld, Übernachtungskosten, Fahrtkosten, Vertretbare Rechtsauffassung, Gebührenfreiheit, Nebenverfahren, Erinnerung gegen, Sonstige Auslagen

Aktenzeichen  W 5 M 20.31199

Datum:
29.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 42320
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 162 Abs. 2 S. 1
RVG Nr. 7004 VV

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Erinnerung der Klägerin wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin (Erinnerungsführerin) hat die Kosten des gebührenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

Die zulässige Erinnerung wird zurückgewiesen.
1. Über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. September 2020 entscheidet der funktionell zuständige Einzelrichter, weil auch die dem Kostenfestsetzungsverfahren zugrundeliegende Kostengrundentscheidung in entsprechender Besetzung (vgl. § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG) ergangen ist. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist insoweit ein von der Kostengrundentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren (vgl. BVerwG, B.v. 29.12.2004 – 9 KSt 6/04 – juris; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 165 Rn. 3).
2. Im Übrigen teilt das Gericht teilt die im Schreiben der Kostenbeamtin vom 28. Oktober 2020 vertretene Rechtsauffassung. Hierauf wird Bezug genommen.
Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für eine anwaltliche Tätigkeit bemisst sich dabei nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG). Soweit dort nichts anderes bestimmt ist, entgelten nach § 15 Abs. 1 RVG die Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung „der Angelegenheit“.
Was zu den Auslagen zählt, ist in Teil 7 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG 7000 ff.) aufgelistet. Nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG kann der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber grundsätzlich Ersatz der entstandenen Aufwendungen verlangen (§ 675 i.V.m. § 670 BGB). Hierzu zählen die Kosten für Fahrten mit dem eigenen PKW, Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, sonstige Auslagen (wie Übernachtungskosten) und Tage- und Abwesenheitsgelder (Nr. 7003 bis 7006 VV RVG).
Die hier in Streit stehenden Ausgaben für Fahrtkosten mit Bahn und Taxi gehören ohne Zweifel zu den zur Vergütung eines Rechtsanwalts zählenden Gebühren und Auslagen (Nr. 7004 VV RVG).
Bezüglich der Höhe des Mehrwertsteuersatzes folgt die Einzelrichterin im Ergebnis der Ansicht des OLG Stuttgart (B.v. 15.8.2011 – 6 – 2 StE 2/10 – juris Rn. 20), wonach der Rechtsanwalt die Mehrwertsteuer nur in der tatsächlich angefallenen Höhe verlangen kann.
Das bedeutet hier, dass die Auslagen für den Anwalt betreffend die Fahrtkosten mit Bahn und Taxi brutto mit einer Mehrwertsteuer in Höhe von 5% angesetzt werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Auslagen zunächst netto ausgewiesen werden müssen und als solche zu erstatten sind, d.h. Einkünfte des Rechtsanwalts sind und dass seitens des Rechtsanwalts die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs besteht. Entscheidend ist, dass der Anwalt nur mit ausgelegten Taxiskosten belastet ist, auf die gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG seitens des Taxiunternehmers der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7% bzw. im zweiten Halbjahr 2020 in Höhe von 5% zu erheben war. Nur in diesem Umfang wird letztlich auch die obsiegende Partei in Anspruch genommen, deren Kosten nach §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO als „Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts“ vom unterliegenden Teil zu tragen sind.
Unter diesem Gesichtspunkt erscheint das Ergebnis auch sachgerecht, zumal anderenfalls nicht differenziert würde zwischen den der obsiegenden Partei tatsächlich entstandenen Kosten und dem Ersatz der auf die Vergütung des Rechtsanwalts nach § 12 Abs. 1 UStG entfallenden Umsatzsteuer (so wohl KG Berlin 1. Strafsenat, B.v. 24.5.2013 – 1 Ws 28/13 – juris Rn. 7 ff.), welche allein im „Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich“ des Rechtsanwalts liegt.


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