Arbeitsrecht

Parallelentscheidung

Aktenzeichen  1 BvR 665/10

Datum:
9.11.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111109.1bvr066510
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 2. Februar 2010, Az: 4 Bf 430/08.Z, Beschlussvorgehend VG Hamburg, 2. September 2008, Az: 10 K 2919/07, Urteil

Tenor

1. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Befreiung von Rundfunkgebühren.

2
1. Der Beschwerdeführer und Kläger des Ausgangsverfahrens bezog Einkünfte aus Altersrente und Wohngeld, die nach Abzug der
Wohnkosten nur geringfügig über den Regelsätzen nach dem SGB II oder SGB XII lagen, sodass der nach Abzug der Regelsätze verbleibende
Betrag die Rundfunkgebühr nicht vollständig abdeckte. Einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren lehnte die beklagte
Rundfunkanstalt durch Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid ab. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Verwaltungsgericht
abgewiesen, weil ein geringes Einkommen allein keinen Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV begründe. Der Antrag des Beschwerdeführers
auf Zulassung einer hiergegen gerichteten Berufung wurde durch angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts abgelehnt,
weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestünden und die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung habe.

3
2. Hiergegen hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er macht geltend, in seinen Rechten aus Art. 19 Abs.
4, Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Durch die Belastung mit Rundfunkgebühren verbleibe ihm weniger als
Regelsatzempfängern nach dem SGB II oder SGB XII, die ihrerseits von der Gebührenpflicht durch § 6 Abs. 1 RGebStV befreit
seien. Die Versagung der Gebührenbefreiung stelle eine empfindliche und nachhaltige Einbuße dar, weil er 5 % seines Einkommens
für Rundfunkgebühren aufwenden müsse.

4
3. Zu der Verfassungsbeschwerde hatten die Justizbehörde Hamburg und die Rundfunkanstalt Gelegenheit zur Äußerung. Die Justizbehörde
Hamburg hat sich dahingehend geäußert, dass aus den vom Oberverwaltungsgericht genannten Gründen kein Verstoß gegen Art. 3
Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 oder Art. 19 Abs. 4 GG vorliege. Die Rundfunkanstalt hat den Beschwerdeführer von den Rundfunkgebühren
nach Zustellung der Verfassungsbeschwerde rückwirkend befreit und dies mit den – nicht weiter substantiierten – Besonderheiten
des vorliegenden Falles trotz der seinerzeit zutreffenden Ablehnung eines besonderen Härtefalles im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV
begründet.

5
Der Beschwerdeführer hat im Hinblick auf die nachträgliche Befreiung die Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt und die
Festsetzung des Gegenstandswerts und die Anordnung der Auslagenerstattung beantragt. Die Justizbehörde Hamburg und die Rundfunkanstalt
hatten Gelegenheit zur Äußerung. Die Rundfunkanstalt hat mitgeteilt, dass der Antrag auf Auslagenerstattung unbegründet sei,
weil die Rundfunkanstalt die rückwirkende Befreiung nicht im Hinblick auf spezifisch verfassungsrechtliche Gewährleistungen,
sondern aufgrund der einfachgesetzlichen Regelung und der besonderen Umstände des Beschwerdeführers getroffen habe. Im Hinblick
hierauf sei sie jedoch bereit, die Kosten des Verfahrens auf der Basis des Mindestgegenstandswertes zu übernehmen.

II.
6
Dem Beschwerdeführer sind seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

7
1. Über die Erstattung der dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten
zu entscheiden, nachdem dieser seine Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ;
BVerfGK 3, 326 ). Dabei kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, maßgebliche Bedeutung zukommen (vgl.
BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; BVerfGK 3, 326 ). Zwar findet eine Beurteilung der Erfolgsaussichten analog den
Verfahrensordnungen der einzelnen Gerichtszweige (vgl. § 91a ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO) insbesondere im Verfassungsbeschwerdeverfahren
in der Regel nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober
1996 – 2 BvR 1308/96 -, juris). Bedenken dagegen, dass im Falle einer Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Auslagenerstattung
aufgrund einer nur überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde entschieden und dabei zu verfassungsrechtlichen
Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung genommen werden müsste (vgl. BVerfGE 33, 247 ;
85, 109 ), greifen jedoch nicht durch, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung
nach § 34a Abs. 3 BVerfGG unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE
85, 109 ; BVerfGK 3, 326 ).

8
2. Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Erstattung der dem Beschwerdeführer durch die für erledigt erklärte
Verfassungsbeschwerde entstandenen notwendigen Auslagen durch die Freie und Hansestadt Hamburg anzuordnen.

9
a) Allerdings folgt dies nicht schon daraus, dass die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden könnte,
weil die Rundfunkanstalt den Beschwerdeführer nachträglich von den Rundfunkgebühren befreit und damit sein Begehren als berechtigt
anerkannt hätte (vgl. dazu BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28.
Mai 1997 – 2 BvR 1692/96 -, juris). Denn die Rundfunkanstalt geht in der Sache weiterhin von einem verfassungsgemäßen Vorgehen
aus und hat nur aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles von der Möglichkeit einer Befreiung Gebrauch gemacht.

10
b) Die Billigkeitsentscheidung über die Auslagenerstattung ist nicht allein anhand der – nicht eindeutigen – Erklärung der
Rundfunkanstalt zu treffen, die Kosten des Verfahrens “auf der Basis des … Mindeststreitwertes” übernehmen zu wollen. Denn
als anhörungsberechtigte Dritte im Sinne des § 94 Abs. 3 BVerfGG ist die Rundfunkanstalt schon nicht Beteiligte des Verfahrens
oder berechtigt, Anträge zu stellen (vgl. BVerfGE 55, 132 ) und damit erst recht nicht befugt, über die Auslagenerstattung
zu disponieren. Die nicht eindeutige Erklärung der Rundfunkanstalt hat auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers
entfallen lassen.

11
c) Die Entscheidung über die Auslagenerstattung orientiert sich vielmehr an der Erfolgsaussicht der Hauptsache, weil die verfassungsrechtliche
Lage durch die vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderungen an eine zulässige Typisierung durch den Gesetzgeber
und deren Grenzen (vgl. etwa BVerfGE 100, 138 ; 103, 310 ; 112, 268 ) bereits geklärt ist. Hiernach entspricht
die Anordnung der Auslagenerstattung der Billigkeit, weil die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg hatte. Jedenfalls
soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG rügt, war die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich
begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verstießen gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

12
aa) Art. 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist
daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter)
gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt (vgl. BVerfGE 22, 387 ; 52,
277 ). Das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt auch für ungleiche
Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 110, 412 ). Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss,
bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten wird
(vgl. BVerfGE 110, 412 ; 121, 108 ). Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffenen Entscheidungen als Rentner
mit einem geringfügig über den Regelsätzen nach dem SGB II und dem SGB XII liegenden Einkommen gegenüber Empfängern dieser
Sozialleistungen schlechter gestellt. Während diese nach § 6 Abs. 1 RGebStV auf Antrag von den Rundfunkgebühren befreit sind,
wurde dem Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen weder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV noch aufgrund
eines besonderen Härtefalles nach § 6 Abs. 3 RGebStV eine Rundfunkgebührenbefreiung gewährt. Beide Personengruppen sind miteinander
vergleichbar, da das dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Einkommen seiner Höhe nach mit den sozialrechtlichen Regelsätzen
vergleichbar ist.

13
bb) Diese Differenzierung war nicht gerechtfertigt. Art 3 Abs. 1 GG schließt zwar nicht jede Differenzierung aus und ist nur
dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen
beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen
könnten (vgl. BVerfGE 99, 165 ; 112, 50 ; 117, 272 ; 122, 151 ; stRspr). Derartige, die ungleiche Behandlung
rechtfertigende Umstände liegen hier jedoch nicht vor.

14
Eine solche Rechtfertigung ergibt sich nicht schon daraus, dass das Einkommen des Beschwerdeführers höher ist als die vergleichbaren
sozialrechtlichen Regelsätze. Sein Einkommen übersteigt die Leistungen nach dem SGB II und SGB XII um einen Betrag, der geringer
ist als die von ihm zu zahlenden Rundfunkgebühren. Anders als etwa die Personen der Vergleichsgruppe muss der Beschwerdeführer
deshalb auf den dem Regelsatz entsprechenden Teil seines Einkommens zurückgreifen, um einen Teil der Rundfunkgebühren zu entrichten.

15
Die ungleiche Behandlung des Beschwerdeführers gegenüber Empfängern von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII findet
ihre sachliche Rechtfertigung ebenfalls nicht in der Möglichkeit, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu generalisieren,
zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. BVerfGE 100, 138 ; 103, 310 ; 112, 268 ). Die Auslegung und Anwendung
der § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 3 RGebStV durch das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht, insbesondere die
restriktive Anwendung der Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV wird den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Voraussetzungen
einer zulässigen Typisierung nicht gerecht. Hierzu ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich,
dass die mit ihr verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine
Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 100, 138 ;
103, 310 ; stRspr). Die Verwaltungsvereinfachung bei der Prüfung, ob eine Befreiung von Rundfunkgebühren zu gewähren
ist, vermag hiernach die Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber Empfängern von Leistungen nach dem SGB II oder
SGB XII nicht zu rechtfertigen, da keine kleine Anzahl von Personen betroffen ist und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz
intensiv ist.

16
Für die Intensität des Gleichheitsverstoßes ist insbesondere die Beitragsbelastung maßgeblich (vgl. BVerfGE 63, 119 ;
84, 348 ). Diese besteht höchstens in Höhe der Rundfunkgebühr, wird aber je nach Höhe des die Regelsätze übersteigenden
Einkommens entsprechend geringer sein. Zwar ist dieser Betrag absolut nicht sehr hoch, er stellt aber eine intensive und wiederkehrende
Belastung des Beschwerdeführers dar. Im Verhältnis zum Einkommen führt schon die Belastung mit den verhältnismäßig geringen
Beträgen bis zur Höhe der Rundfunkgebühr zu einer Verringerung des Einkommens von bis zu 5 %. Denn der Beschwerdeführer hat
für seine Lebensführung lediglich ein Einkommen aus Rente und Wohngeld zur Verfügung, das unter Berücksichtigung der Wohnungskosten
seiner Höhe nach mit den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vergleichbar ist, die nach der
Definition in § 20 Abs. 1 SGB II dazu dienen, sowohl die physische als auch die soziale Seite des Existenzminimums sicherzustellen
(vgl. BVerfGE 125, 175 ). Zugleich ist das Interesse des Beschwerdeführers am Empfang von Rundfunksendungen durch Art.
5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG geschützt (vgl. BVerfGE 90, 27 ).

17
Aufgrund der mit der Pauschalierung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV verbundenen Härten ist die Anwendung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
durch das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht nicht mehr mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, ohne dass der Rundfunkgebührenstaatsvertrag
selbst verfassungswidrig wäre. Denn § 6 Abs. 3 RGebStV sieht unbeschadet der Fälle der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV
in besonderen Härtefällen eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vor. Er ermöglicht es dem Rechtsanwender damit, einen
besonderen Härtefall anzunehmen, wenn eine Person nur deshalb keine der in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Sozialleistungen erhält,
weil ihr Einkommen die dortigen Regelsätze übersteigt, dieser übersteigende Betrag aber geringer ist als die zu zahlenden
Rundfunkgebühren. § 6 Abs. 3 RGebStV erlaubt damit eine Rundfunkgebührenbefreiung in dem Umfang, in dem die Rundfunkgebühren
das Mehreinkommen gegenüber den Regelsätzen übersteigen. Ob aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität für die Härtefallprüfung
besondere gesetzliche Verfahrensregeln, etwa durch Darlegungs- und Auskunftsobliegenheiten, erforderlich sind, bedarf hier
keiner Entscheidung.

III.
18
Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandwerts beruht auf § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79,
365 ).


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