Arbeitsrecht

Reisekosten eines nicht am Gerichtssitz ansässigen Rechtsanwalts

Aktenzeichen  AN 3 M 20.00042

Datum:
30.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 10421
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 162 Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

1. Aufwendungen im Zusammenhang mit einem vorgenommenen Augenschein stellen keine notwendigen Aufwendungen i.S.d. § 162 Abs. 1 VwGO dar, wenn nicht erkennbar ist, weshalb die Durchführung eines Augenscheins rechtlich geboten gewesen wäre, geschweige denn erforderlich für eine gerichtliche Entscheidung. (Rn. 14 – 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Grundsatz der Kostenminimierung ist bei der Anwaltswahl mit der Folge zu beachten, dass ohne nähere Prüfung Reisekosten eines Rechtsanwalts nur dann voll zu erstatten sind, wenn der Anwalt seine Kanzlei am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohnsitz seines Mandanten oder in dessen Nähe hat (Anschluss an VGH München BeckRS 2009, 36585). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. November 2019 wird zurückgewiesen.
2. Die Erinnerungsführerin hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Beigeladene (= Erinnerungsführerin) wendet sich durch seinen Prozessbevollmächtigten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des VG Ansbach vom 20. November 2019, mit welchem die Kosten für das Klageverfahren AN 3 K 18.00547 (Nachbarklage gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamtes … vom 19.2.2018 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Freiland-Photovoltaikanlage auf den Grundstücken FlNr. …, … der Gemarkungen …) festgesetzt worden waren in Höhe von 2.109,85 EUR.
Dabei wurden die seitens der Erinnerungsführerin geltend gemachten Kosten in Form eines Tage- und Abwesenheitsgeldes sowie Fahrtkosten für die Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit am 6. September 2018 (130,60 EUR) nicht berücksichtigt und die geltend gemachten Fahrtkosten zur mündlichen Verhandlung am 31. Juli 2019 bezüglich des durch die Beauftragung eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts entstandenen Mehraufwands um 36,80 EUR gekürzt. Des Weiteren wurde die geltend gemachte Dokumentenpauschale für 144 Seiten Kopien gekürzt auf 36,35 EUR (statt der beantragten 39,10 EUR) für insgesamt 125 Kopien.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nachdem die Notwendigkeit der von der Erinnerungsführerin durchgeführten Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit im Hinblick auf die sich in den Akten befindlichen Planvorlagen und Lichtbilder nicht gegeben sei, seien die dadurch angefallenen Reisekosten nicht notwendig und damit nicht erstattungsfähig.
Hinsichtlich der Fahrtkosten zur mündlichen Verhandlung wird unter anderem ausgeführt, dass notwendig i.S.d. § 162 Abs. 1 VwGO in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten in der Regel nur die Reisekosten eines am Gerichtssitz oder am Wohn(Geschäfts) sitz des Beteiligten oder in dessen näherer Umgebung oder im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts seien. Mehrkosten, die dadurch entstünden, dass die Kanzlei einen anderen Sitz habe, seien nur erstattungsfähig, sofern die Zuziehung i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO notwendig gewesen sei, was im vorliegenden Verfahren nicht gegeben sei. Die Beigeladene hätte auch in der näheren Umgebung ihres Wohn(Geschäfts) sitzes, am Gerichtsort oder im Gerichtsbezirk Rechtsanwälte mit ihrer Vertretung beauftragen können, da auch hier Rechtsanwälte ansässig seien, die mit der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes hätten betraut werden können. Ebenso könne von einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Fahrtkosten würden deshalb lediglich in der Höhe als notwendig anerkannt und als erstattungsfähig festgesetzt, die entstanden wäre, wenn die Beigeladene einen Rechtsanwalt im Gerichtsbezirk beauftragt hätte.
Bezüglich der Dokumentenpauschale wurde unter Berücksichtigung des Einzelfalles nur eine Pauschale für die Herstellung und Überlassung von 125 statt der beantragten 144 Kopien für erstattungsfähig erachtet.
Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2019 beantragte die Erinnerungsführerin die Entscheidung des Gerichts.
Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, die durchgeführte Inaugenscheineinnahme sei für die Fertigung der Klageerwiderung unumgänglich gewesen; es habe geprüft werden müssen, inwieweit tatsächlich Auswirkungen zu befürchten gewesen seien. Entsprechendes gelte für die Fahrkosten zur mündlichen Verhandlung.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 legte die Urkundsbeamtin unter der Mitteilung, dass sie nicht abhelfe, die Erinnerung der Einzelrichterin vor mit der Bitte um Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.
II.
Die gemäß den §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die gerügten Kürzungen sind zu Recht erfolgt. Die zu erstattenden Kosten sind in nicht zu beanstandender Höhe festgesetzt worden.
Nach § 162 Abs. 1 VwGO gehören die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen eines Beteiligten zu den erstattungsfähigen Kosten. Notwendig in diesem Sinne sind Aufwendungen dann, wenn eine verständige, weder besonders ängstliche noch besonders unbesorgte Partei in der Lage der Beigeladenen und im Hinblick auf die Bedeutung und rechtliche und sachliche Schwierigkeit der Streitsache sie vernünftigerweise für erforderlich halten durfte (BVerwG vom 3.7.2000, 11 A 1.99, 11 KSt 2.99 – juris).
Dies beurteilt sich aus der Sicht einer verständigen Partei, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, wobei auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung abzustellen ist, weshalb es ohne Belang bleibt, ob sich die Handlung hinterher als unnötig herausstellt (BVerwG a.a.O.; BayVGH vom 21.11.1996, 22 A 94.40014 – juris). Unter dieser Prämisse können auch Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Prozesses erstattungsfähig sein. Nicht erstattungsfähig ist aber grundsätzlich der Arbeitsaufwand zur Prozessvorbereitung wie auch die allgemeinen Geschäftskosten. Erstattungsfähig können grundsätzlich auch sonstige notwendige Aufwendungen wie Schreibmaterial, Kopien sein, nicht aber für die Erstellung der Schriftsätze. Die geltend gemachten Kosten müssen dabei aber tatsächlich entstanden sein, weshalb eine Pauschalierung nicht zulässig ist, und sie sind glaubhaft zu machen.
1. Aufwendungen für die im Zusammenhang mit dem von der Erinnerungsführerin vorgenommenen Augenschein geltend gemachten Kosten stellen keine notwendigen Aufwendungen i.S.d. § 162 Abs. 1 VwGO dar.
In Ansehung der im geführten Nachbarstreitverfahren gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung inmitten stehenden rechtlichen Fragen, wie sie auch in der mündlichen Verhandlung ausführlich mit den Beteiligten erörtert wurden, ist nicht erkennbar, weshalb die Durchführung eines Augenscheins rechtlich geboten gewesen wäre, geschweige denn erforderlich für eine gerichtliche Entscheidung.
Es kann diesbezüglich auf die insoweit rechtlich vergleichbare Situation der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für private, d.h. vom Gericht nicht bestellte Sachverständigengutachten verwiesen werden. Auch die dafür anfallenden Kosten sind nur erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich danach, wie eine verständige Partei, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage ihre Interessen wahrgenommen hätte. Zu den notwendigen Aufwendungen eines Beteiligten in diesem Sinne gehören die Kosten für ein Privatgutachten – und gleiches gilt für die hier inmitten stehenden Kosten für die Durchführung eines privaten Augenscheins – nur ausnahmsweise (BayVGH vom 13.6.1990, 26 N 84 A.2134 – juris). Dabei ist zu berücksichtigten, dass in dem gemäß § 86 VwGO von der Untersuchungsmaxime beherrschten verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen der Sachverhalt zu erforschen und der Umfang der Beweisaufnahme zu bestimmen ist. Die Einholung eines Privatgutachtens durch eine Partei – und dies lässt sich ohne weiteres auf die Durchführung eines privaten Augenscheins übertragen – ist daher nur – ausnahmsweise – dann als notwendig anzuerkennen, wenn die Partei mangels genügender eigener Sachkunde ihr Begehren tragende Behauptungen nur mit Hilfe des eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann. Außerdem ist der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen: Die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern, und dessen Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein (vgl. BVerwG vom 11.4.2001, 9 KSt 2.01 – Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 37 S. 5 m.w.N.).
Im Grundsatz stellen deshalb Kosten für ein Privatgutachten oder einen wie vorliegend durchgeführten privaten Augenschein keine notwendigen Aufwendungen i.S.d. § 162 Abs. 1 VwGO dar. Insbesondere an die Notwendigkeit einer erst während des Prozesses durchgeführten Ortseinsicht sind strenge Anforderungen zu stellen, weil davon auszugehen ist, dass das Verwaltungsgericht bei Bedarf die notwendige Beweisaufnahme von Amts wegen angeordnet hätte.
In Anlehnung an die oben dargestellte Rechtsprechung für Erstattungsfähigkeit von Kosten für private Sachverständigengutachten ist vorliegend nicht von einer Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Durchführung des privaten Augenscheins auszugehen. Es ist nicht erkennbar, weshalb vorliegend ein Augenschein rechtlich erforderlich gewesen sein sollte. Aus den in den Akten vorhandenen Plänen und Fotos (und auch aus den vom Gericht allgemein einsehbaren Luftbildern) ist für die Beurteilung der vorliegend streitentscheidend relevanten Rechtsfragen keine Durchführung eines Augenscheins erforderlich gewesen. Alles insoweit rechtlich Relevantes ergab sich eindeutig aufgrund des dem Gericht vorliegenden Aktenmaterials, weiteres war zur Entscheidung des Falles nicht erforderlich.
2. Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Eine Einschränkung des Inhalts, dass Reisekosten eines nicht am Sitz des Gerichts tätigen Rechtsanwalts nur erstattungsfähig seien, wenn seine Zuziehung notwendig gewesen sei, kennt die Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Die für den Zivilprozess insoweit in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO getroffene Regelung findet über § 173 VwGO keine Anwendung (vgl. BVerwG vom 11.9.2007, 9 KSt 5.07 – juris). Damit hat der Gesetzgeber die Beteiligten im Verwaltungsprozess bei der Wahl eines Rechtsanwaltes ihres Vertrauens freier stellen wollen als dies im Zivilprozess der Fall ist, um es ihnen dadurch zu erleichtern, einen im Verwaltungsrecht qualifizierten Anwalt zu finden (vgl. BT-Drucksache 3/55, S. 48).
Jedoch wird in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend davon ausgegangen, dass die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Anwalts zur Wahrnehmung gerichtlicher Termine unter dem Vorbehalt des § 162 Abs. 1 VwGO steht. Danach muss es sich bezüglich der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten um zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen handeln. Der daraus abzuleitende Grundsatz der Kostenminimierung ist danach bei der Anwaltswahl mit der Folge zu beachten, dass ohne nähere Prüfung Reisekosten eines Rechtsanwalts nur dann voll zu erstatten sind, wenn der Anwalt seine Kanzlei am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohnsitz seines Mandanten oder in dessen Nähe hat (vgl. z.B. BayVGH vom 27.7.2006, 2 N 04.2476 – juris).
Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der beauftragte Rechtsanwalt seine Kanzlei weder am Wohnsitz des Mandanten noch am Gerichtssitz hat, sind grundsätzlich nur bei Vorliegen besonderer Gründe, welche aus der Sicht der Erinnerungsführerin die Beauftragung des auswärtigen Anwalts nahelegen, erstattungsfähig. Davon ist, so die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dann auszugehen, wenn der beauftragte Anwalt über Spezialkenntnisse verfügt und der Streitfall Fragen aus dem Fachgebiet von solcher Schwierigkeit aufgeworfen hat, dass ein verständiger Beteiligter die Hinzuziehung eines solchen Anwalts für ratsam erachten konnte. Das heißt, es müssen hinreichend gewichtige Gründe für die Wahl eines „auswärtigen“ Rechtsanwaltes gegeben sein (vgl. z.B. BayVGH vom 10.6.2015, 22 C 14.2131 – juris).
Als weitere Ausnahme wird es überwiegend als unzumutbar angesehen, nur zum Zwecke der Kostenersparnis einen Anwaltswechsel zu vollziehen, wenn zwischen dem Mandanten und dem auswärtigen Rechtsanwalt bereits ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht (vgl. z.B. BayVGH vom 24.2.2010, 11 C 10.81 – juris).
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung, welcher sich die Einzelrichterin anschließt, ist für den streitentscheidenden Fall festzustellen, dass die durch die Urkundsbeamtin vorgenommeine Kürzung der Reisekosten und des Abwesenheitsgeldes rechtmäßig erfolgt ist.
Es kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass die inmitten stehende Rechtsmaterie (Nachbarklage gegen eine der Erinnerungsführerin erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Freiland-Photovoltaikanlage) gerade die Beauftragung eines Rechtsanwaltes aus …/Thüringen erforderlich gemacht hätte.
Es ist angesichts der im vorliegenden baurechtlichen Fall inmitten stehenden rechtlichen Fragen nicht einmal ansatzweise erkennbar, dass nicht auch ein im Gerichtsbezirk ansässiger Rechtsanwalt die Vertretung der Erinnerungsführerin insoweit hätte wahrnehmen können.
Auch das für eine ausnahmsweise Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines auswärtigen Anwalts in Betracht kommende besondere Vertrauensverhältnis ist vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere wurde seitens des Vertreters der Erinnerungsführerin zwar ausgeführt, dass ein solches bestanden habe, er unterlässt es jedoch, auch nur im geringsten rechtlich relevant darzulegen, woraus sich ein solches zwischen ihm und seiner Mandantin ergeben hätte.
3. Auch hinsichtlich der nicht für erstattungsfähig erachteten Kopierkosten in Höhe von 2,85 EUR für 19 Kopien ist die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Urkundsbeamtin zu bejahen.
Auslagen eines Rechtsanwalts sind dann erstattungsfähig, soweit sie für die Bearbeitung eines konkreten Mandats anfallen und deswegen nicht als allgemeine Geschäftskosten bereits mit den Gebühren abgegolten sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Vorbemerkung 7 I des Vergütungsverzeichnisses – VV).
Ein gesonderter Ansatz ist nach VV 7000 Nr. 1a zulässig für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war.
Hieran gemessen sind die in Streit stehenden Kosten für 19 Kopien zu Recht als nicht erstattungsfähig beurteilt worden. Die Erinnerungsführerin hat nicht einmal ansatzweise hinreichend substantiiert dargelegt, weshalb die Anfertigung dieser Kopien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sein sollte. Insoweit und auch bezüglich des unter oben 1. und 2. abgehandelten Vorbringens der Erinnerungsführerin wird Bezug genommen auf die im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. November 2019 gemachten überzeugenden Ausführungen verwiesen.
Aus all diesen Gründen war die Erinnerung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (vgl. BVerwG vom 4.7.2017, 9 KSt 4.17, NJW 2017, 3542), so dass eine Streitwertfestsetzung entbehrlich ist.


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