Arbeitsrecht

Ruhen von Versorgungsbezügen (Witwengeld), Anrechnung von Rentenbezügen, Rückforderung, Verschärfte Haftung

Aktenzeichen  M 21a K 19.1920

Datum:
24.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 26841
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BeamtVG § 52
BeamtVG § 55
BGB § 812
BGB § 818
BGB § 820
BGB § 199

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 

Gründe

Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, da die Beteiligten ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach dem hier einschlägigen § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 BGB ist, wer durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet, wobei diese Verpflichtung auch dann besteht, wenn der rechtliche Grund später wegfällt.
Vorliegend hat die Klägerin für den Zeitraum von 1. Januar 2012 bis 30. September 2018 in Höhe des von der Beklagten zurückgeforderten Betrags Versorgungsbezüge ohne rechtlichen Grund erlangt.
Soweit Versorgungsbezüge mit gesetzlichen Renten oder entsprechenden Rentenansprüchen zusammentreffen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 und 3 BeamtVG) und dies zu einem Überschreiten der gesetzlichen Höchstgrenze (§ 55 Abs. 2 BeamtVG) führt, ruht kraft Gesetzes der Teil des über der Höchstgrenze liegenden Ruhegehalts. Versorgungsbezüge dürfen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG neben Renten oder für den Fall der Nichtbeantragung nach § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG in Höhe des Betrags, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre, von vornherein nur bis zum Erreichen der in § 55 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze gezahlt werden. Im Umfang des Ruhens steht der Auszahlung der Versorgungsbezüge ein rechtliches Hindernis entgegen. Ein Ruhensbescheid hat nur feststellenden Charakter (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2016 – 2 C 9/15 – juris Rn. 16 ff.).
Demnach hat der streitgegenständliche Versorgungsanspruch in Höhe des die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG übersteigenden Betrags monatlich fortlaufend ab dem Zeitpunkt der ersten Überzahlung (Januar 2012) bis zur letzten Überzahlung (September 2018) nach § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BeamtVG kraft Gesetzes geruht, ohne dass es hierfür eines Ruhensbescheids bedurft hätte. Somit hat die Klägerin in Höhe des von der Beklagten zurückgeforderten Betrags Versorgungsbezüge ohne rechtlichen Grund erlangt. Berechnungsfehler sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Die Klägerin kann sich auch nicht auf Entreicherung berufen. Zwar ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes grundsätzlich ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Jedoch haftet die Klägerin vorliegend nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB verschärft.
Nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB findet die verschärfte Haftung Anwendung, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäftes als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund später wegfällt. Nach ständiger Rechtsprechung steht die Festsetzung und Zahlung von Versorgungsbezügen unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt, dass die Bezüge in Folge späterer Anwendung von Ruhensvorschriften gekürzt und die Überzahlungen zurückgefordert werden. Ein ausdrücklicher Vorbehalt im Versorgungsfestsetzungsbescheid – welcher im vorliegenden Fall im Bescheid vom 27. Mai 2009 sogar erfolgt ist – ist nicht erforderlich. Diesem gesetzesimmanenten Vorbehalt liegt der Gedanke zugrunde, dass aus Sicht der Versorgungsbehörde ungewiss ist, wie sich die Einkommensverhältnisse des Versorgungsempfängers während des Zahlungszeitraums entwickeln; die Versorgungsbehörde kann nicht vorhersehen, ob und in welchem Umfang ein Versorgungsempfänger anrechenbares Erwerbseinkommen erzielt oder einen anrechenbaren Rentenanspruch hat. Andererseits muss sich der Versorgungsempfänger darauf einstellen, dass die Höhe der ausgezahlten Versorgungsbezüge von seinen anrechenbaren Einkünften abhängt (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2016 – 2 C 9/15 – juris Rn. 16 ff.). Dabei gilt der gesetzesimmanente Vorbehalt auch für den Fall der Anrechnung einer fiktiven Rente nach § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG, wenn der Versorgungsempfänger eine ihm zustehende Rente nicht beantragt (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2016 – 2 C 9/15 – juris Rn. 22).
Die Klägerin ist in den Ausführungen des Versorgungsfestsetzungsbescheids über die Folgen des Zusammentreffens von Versorgungsbezügen mit gesetzlichen Renten zutreffend belehrt worden und hätte daher den Zusammenhang zwischen Rentenänderungen und der Höhe der ihr gewährten Versorgungsbezüge erkennen müssen. Zudem tritt die verschärfte Haftung selbst ohne entsprechende Belehrung ein (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2011 – 3 CS 11.165 – juris Rn. 21). Ferner gilt der gesetzesimmanente Vorbehalt im Besoldungsrecht auch für Nichtbeamte, die Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz erhalten (BayVGH, B.v. 31.3.2011 – 3 CS 11.165 – juris Rn. 21).
Darüber hinaus haftet die Klägerin auch nach § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG i.V.m. §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB verschärft, da der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung so offensichtlich war, dass die Klägerin ihn hätte erkennen müssen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder – mit anderen Worten – er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrunds für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 – 2 C 4/11 – juris Rn. 10). Dies ist vorliegend der Fall.
Ausweislich des Schreibens der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 27. August 2018 wurde die Rente aufgrund einer rückwirkenden Prüfung des anzurechnenden Einkommens unter Berücksichtigung der Verjährung ab 1. Januar 2012 wieder gezahlt. Der Klägerin musste aber bekannt sein, dass sich das anzurechnende Einkommen auf die Rente auswirkt. Aufgrund mehrfacher Hinweise und Belehrungen durch die Beklagte musste ihr zudem auch bekannt sein, dass sich Rentenänderungen auf die Höhe der ihr gewährten Versorgungsbezüge auswirken. Soweit sie diesbezüglich vorbringt, dass sie in ihrem Alter mit Renten- und Versorgungsbezügeberechnungen überfordert sei, kann sie hiermit nicht durchdringen. Insbesondere bringt sie selbst vor, dass sie bis 2015 sogar noch studiert habe.
Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen zu einer verschärften Haftung der Klägerin hat diese – insbesondere unter Berücksichtigung der erst 2017 erhaltenen Nachzahlung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund – eine Entreicherung auch nicht substantiiert dargelegt (vgl. hierzu OVG LSA, B.v. 6.10.2020 – 1 L 23/20 – juris Rn. 33 ff.), sondern lediglich behauptet. Insbesondere wurden keine Nachweise über den Verbrauch des nachgezahlten Betrages vorgelegt. Es kann damit schon nicht von einer Entreicherung der Klägerin ausgegangen werden. Soweit die Klägerin vorbringen lässt, dass die erhaltenen Nachzahlungen ihrem Vorbringen zu einer Entreicherung nicht entgegengehalten werden könnten, da es darauf ankomme, ob das von der Beklagten geleistete Witwengeld noch in ihrem Vermögen vorhanden sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie die Regelung in § 818 Abs. 1 BGB zeigt, erstreckt sich die Herausgabepflicht nicht nur auf das ursprünglich Erlangte selbst. Vorliegend besteht aber, wie bereits ausgeführt, ein Zusammenhang zwischen der der Klägerin gewährten Rente und der Höhe der ihr gewährten Versorgungsbezüge. Dementsprechend wurde sie auch in den Rentenbescheiden vom 29. Mai 2017 und 27. Juli 2018 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ansprüche anderer Stellen (zum Beispiel u.a. auch Versorgungsamt) auf Erstattung der Leistungen aus der Nachzahlung bestehen können, falls die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. August 2018 von solchen Stellen Leistungen erhalten haben sollte, und dass die Bescheide den entsprechenden Stellen daher unverzüglich vorzulegen seien.
Auf eine (teilweise) Verjährung des Rückforderungsanspruchs hat sich die Klägerin schon nicht berufen. Gleichwohl wird hierzu angemerkt, dass eine Verjährung auch tatsächlich nicht eingetreten ist. Die regelmäßige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche des Dienstherrn gegen den Beamten gem. § 52 Abs. 2 BeamtVG beträgt entsprechend § 195 BGB drei Jahre (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2016 – 2 C 9/15 – juris Rn. 25). Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Dienstherr von den den Rückforderungsanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2).
Der Rückforderungsanspruch der Beklagten ist demnach in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 30. September 2018 jeweils monatlich im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden. Kenntnis von den den Rückforderungsanspruch begründenden Umständen erlangte die zuständige Stelle der Beklagten jedoch erst mit der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Schreiben vom 27. August 2018. Eine grob fahrlässige Unkenntnis kann der Beklagten vorliegend nicht entgegengehalten werden.
Grobe Fahrlässigkeit i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Sie liegt nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst“) vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Dabei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falls als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. BVerwG, U.v. 21.2.2019 – 2 C 24/17 – juris Rn. 14; U.v. 15.11.2016 – 2 C 9/15 – juris Rn. 28 mit Verweis auf BGH, U.v. 27.9.2011 – VI ZR 135/10 – NJW 2011, 3573).
Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall nicht von einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Beklagten auszugehen. Die der Klägerin für den Zeitraum von 1. Januar 2012 bis 31. August 2018 zustehende Rente wurde erst mit Bescheiden der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 29. Mai 2017 und 27. Juli 2018 – unter Berücksichtigung der Verjährung – festgestellt und der Klägerin der ermittelte Betrag nachgezahlt. Nachdem damit nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund von dieser erst im Rahmen einer rückwirkenden Prüfung des anzurechnenden Einkommens unter Berücksichtigung der Verjährung im Jahr 2017 ein Zahlungsanspruch der Klägerin festgestellt und eine Nachzahlung getätigt wurde, konnte von der Beklagten nicht erwartet werden, dass sie bereits zuvor und ohne greifbare Anhaltspunkte Ermittlungen hinsichtlich eines etwaigen Rentenanspruchs der Klägerin bzw. hinsichtlich der Anspruchshöhe anstellt.
Schließlich ist auch die von der Beklagten nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG getroffene Billigkeitsentscheidung, von der Rückforderung nicht ganz oder teilweise abzusehen, nicht zu beanstanden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt diese Billigkeitsentscheidung, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten bzw. Versorgungsempfänger tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten bzw. Versorgungsempfängers abzustellen (BVerwG, U.v. 21.2.2019 – 2 C 24/17 – juris Rn. 18; U.v. 15.11.2016 – 2 C 9/15 – juris Rn. 32).
Von besonderer Bedeutung bei der Billigkeitsentscheidung ist, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen, in denen der Beamte zwar entreichert ist, sich aber auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen kann, muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Ein Beamter, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als ein Beamter, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint in diesen Fällen ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30% des überzahlten Betrags im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrags in Betracht kommen (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 21.2.2019 – 2 C 24/17 – juris Rn. 18; U.v. 15.11.2016 – 2 C 9/15 – juris Rn. 33). Liegt kein überwiegendes behördliches Mitverschulden für die Überzahlung von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen vor, genügt die Einräumung von angemessenen Ratenzahlungsmöglichkeiten regelmäßig den Erfordernissen einer im Rahmen des Rückforderungsbescheids zu treffenden Billigkeitsentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 21.2.2019 – 2 C 24/17 – juris Rn. 18).
Nach diesen Maßstäben ist im Falle der Klägerin ein teilweises oder gar vollständiges Absehen von der Rückforderung nicht geboten, weil ein überwiegendes Verschulden des Dienstherrn für die Überzahlung nicht festgestellt werden kann. Hinzu kommt, dass die Klägerin – wie die Beklagte zutreffend ausführt – erst im Jahr 2017 die Nachzahlung von der Deutschen Rentenversicherung Bund vereinnahmt hat, ohne der Beklagten die Nachzahlung anzuzeigen, obwohl sie in den Rentenbescheiden vom 29. Mai 2017 und 27. Juli 2018 ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass Ansprüche anderer Stellen (zum Beispiel u.a. auch Versorgungsamt) auf Erstattung der Leistungen aus der Nachzahlung bestehen können, falls die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. August 2018 von solchen Stellen Leistungen erhalten haben sollte, und dass die Bescheide den entsprechenden Stellen daher unverzüglich vorzulegen seien. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen sollte, die überzahlten Versorgungsbezüge zurückzuzahlen. Soweit sie sich darauf beruft, dass sie Studiengebühren gezahlt habe, betreffen diese Zahlungen – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – einen vor der Nachzahlung seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund liegenden Zeitraum. Soweit sie auf von ihr unternommene Reisen in die USA verweist, wurden schon keine Nachweise über ihr in diesem Zusammenhang entstandene Kosten vorgelegt. Auch im Übrigen wird eine mangelnde Leistungsfähigkeit lediglich pauschal behauptet, obwohl die Klägerin bereits mit Schreiben der Beklagten vom 26. Oktober 2018 gebeten wurde, im Falle einer mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ihre wirtschaftlichen Verhältnisse detailliert darzulegen und mitzuteilen, welche Teilbeträge gezahlt werden könnten. Darüber hinaus liegt es auch im Verantwortungsbereich der Klägerin, dass sie sich trotz der ausdrücklichen Hinweise in den Rentenbescheiden vom 29. Mai 2017 und 27. Juli 2018 dafür entschieden hat, diese der Beklagten nicht vorzulegen. Insgesamt ist die von der Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung daher nicht zu beanstanden.
Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung.


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben