Arbeitsrecht

Scheinselbständige Tätigkeit einer Buchhalterin

Aktenzeichen  S 1 BA 30/18

Datum:
11.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 5554
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Landshut
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1, § 7a, § 14 Abs. 1, § 28e Abs. 1, § 28p Abs. 1 S. 5
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1, § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
SGB II § 25 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung sind erst dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbständigkeit, wenn sie nicht mehr innerhalb des Rahmens dienender Teilhabe am Arbeitsprozess zu verorten sind und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können.  (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine materielle Bindungswirkung aus vorangegangenen Betriebsprüfungen kann sich lediglich dann und insoweit ergeben, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt wurden. (Rn. 74) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 10.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2018 sowie des Änderungsbescheides vom 10.07.2018 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte Säumniszuschläge fordert.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin hat drei Viertel, die Beklagte ein Viertel der Verfahrenskosten zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 29.860 Euro festgesetzt.

Gründe

Die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage ist zulässig; sie ist jedoch überwiegend nicht begründet.
Angefochten ist der Bescheid der Beklagten vom 20.01.2018 i.d.G. des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2018 sowie des Änderungsbescheides vom 10.07.2018. Letzterer Bescheid wurde gem. § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, ohne dass es entsprechender Beteiligtenerklärungen hierzu bedurfte.
Die Beklagte hat in ihrer Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die Beigeladene ihre Buchhaltungstätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2015 im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausübte und der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Klägerin ist daher verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge in gesetzlicher Höhe nachzuentrichten.
Soweit die Beklagte darüber hinaus im angefochtenen Bescheid Säumniszuschläge fordert, war dem Klageantrag jedoch stattzugeben und der Bescheid der Beklagten insoweit aufzuheben.
Nachdem im Bescheid vom 10.07.2018 die Beiträge nur noch nach den tatsächlich gezahlten Entgelten berechnet wurden, war die Rechtmäßigkeit der im Ausgangsbescheid vorgenommenen Netto-Bruttolohn-Hochrechnung gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV nicht mehr Streitgegenstand.
1. Rechtsgrundlage für den Nachforderungsbescheid ist § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV.
Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe der Arbeitnehmer in der Sozialversicherung gegenüber den Arbeitgebern. Nach § 28e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die versicherungspflichtig Beschäftigten zu zahlen.
2. Personen die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr.1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Satz 1 SGB XI, § 25 Abs. 1 SGB III).
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert“ sein.
Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und welche Merkmale überwiegen (Ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BSG, Urteil vom 30.04.2013, B 12 KR 19/11 R; BSG, Urteil vom 31.03.2017, B 12 R 7/15 R, jeweils m.w.N.).
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinn sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus des abhängig Beschäftigten erlauben.
Ausgangspunkt der Prüfung ist zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarung stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen. Maßgebend ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung, so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 17 RdNr. 16 m.w.N.).
4. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beigeladene in der Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2015 ihre Buchhaltungstätigkeiten für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat.
Die für eine Beschäftigung sprechenden Umstände überwiegen nach Auffassung der Kammer deutlich die Aspekte, die für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angeführt wurden.
a) Schriftliche Vereinbarungen zur Tätigkeit der Beigeladenen im streitigen Zeitraum existieren nicht. Mündlich war vereinbart, dass die Beigeladene auf Selbständigenbasis die komplette Lohn- und Finanzbuchhaltung der Klägerin erledigen und sie hierfür ein Entgelt von 22 Euro pro Stunde erhalten soll.
Mangels weiterer vertraglicher Regelungen ist daher die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit der Beigeladenen maßgeblich. Diese weist überwiegend Gesichtspunkte einer abhängigen Beschäftigung auf:
Zu nennen sind insbesondere die Eingliederung in die organisatorischen Strukturen der Klägerin, die persönliche Leistungserbringung, die zeitabhängige Vergütung und die fehlenden eigenen Betriebsmittel.
Für eine selbständige Tätigkeit spricht im Wesentlichen, dass eine solche zwischen den Beteiligten gewollt war und das Weisungsrecht der Klägerin nur in sehr abgeschwächter Form zum Tragen kam. Außerdem erledigte die Beigeladene Buchhaltungsarbeiten auch für andere Auftraggeber.
b) Im Einzelnen:
* Die Beigeladene führte die Buchhaltungstätigkeiten fast ausschließlich in den Räumlichkeiten der Klägerin aus, wo sie ein eigenes Büro mit der notwendigen Infrastruktur samt Software und Telefon zur Verfügung hatte. Nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung arbeitete die Beigeladene in der Regel montags bis freitags ab 11:00 Uhr ca. 2 Stunden bei der Klägerin. Die aufgewendete Arbeitszeit hielt sie auf Stundenzetteln fest, die vom Prokuristen gegengezeichnet wurden. Auf Grundlage dieser Stundenzettel wurden dann die monatlichen Rechnungen erstellt.
Diese Handhabung galt offensichtlich bis einschließlich März 2015. Ab April 2015 erhielt die Beigeladene eine feste Vergütung in Höhe von 2.100 Euro monatlich, im November 2015 sogar 3.200 Euro (Weihnachtsgeld?). Die Beigeladene erklärte diesen „Gehaltssprung“ damit, dass ihr ab April 2015 weitere Aufgaben übertragen worden seien.
Ab Januar 2016 wurde die Beigeladene dann als Beschäftigte mit einem monatlichen Entgelt von 2.500 Euro brutto angemeldet. Ihre wöchentliche Arbeitszeit beträgt seither 20 Stunden.
Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass die Beigeladene nunmehr als Angestellte mit ca. 29 € () einen deutlich höheren Stundenlohn erhält als zu der Zeit, als sie auf Selbständigenbasis tätig war.
Eigentlich wäre das Gegenteil zu erwarten, weil Selbständige vom verdienten Honorar nicht nur ihren Lebensunterhalt bestreiten müssen, sondern auch die anfallenden Steuern und die Kosten der sozialen Absicherung selbst zu tragen haben. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann die Höhe der Vergütung durchaus Bedeutung für die Frage haben, ob eine selbständige Tätigkeit vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 31.03.2017, B 12 R 7/15 R).
Im Übrigen konnte die Kammer die Angaben der Beigeladenen hinsichtlich der Arbeitszeit und der Höhe der Vergütung nicht nachvollziehen. Bei der angegebenen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 11 Stunden und einem Stundenlohn von 22 Euro ergäbe sich eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.040 Euro (11 x 4,3 x 22).
Nach den vorliegenden Unterlagen (Sachkonten 2013 bis 2015) erhielt die Beigeladene von der Klägerin jeweils nur Beträge in Höhe von ca. 500 bis 800 Euro monatlich. Lediglich im September 2013 wegen „Krankheitsvertretung“ 2.940 Euro. Ab April 2015 sind Beträge in Höhe von jeweils 2.100 Euro monatlich verbucht. Letzteres deutet darauf hin, dass die Beigeladene ab diesem Zeitpunkt bereits halbtags ihre Tätigkeit ausübte.
Möglicherweise erklärt sich diese „Ungereimtheit“ damit, dass die Beigeladene ihre Tätigkeiten für die Klägerin und für die Firma … Import-Export HolzhandelsGmbH als Einheit betrachtete. Ob dies so ist, kann dahingestellt bleiben, Tatsache ist jedenfalls, dass die Beigeladene als vermeintlich Selbständige weniger verdiente wie als Angestellte.
* Bei ihrer Buchhaltungstätigkeit unterlag die Beigeladene zwar keinem arbeitnehmertypischen umfassenden Weisungsrecht der Klägerin hinsichtlich der zu verrichtenden Tätigkeit. Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung sind jedoch erst dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbständigkeit, wenn sie nicht mehr innerhalb des Rahmens dienender Teilhabe am Arbeitsprozess zu verorten sind und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können (BSG, Urteil vom 31.03.2015 – B 12 KR 17/13 R – juris RdNr. 20).
Der fachlichen Weisungsfreiheit kommt im Rahmen der Gesamtabwägung schon deswegen kein allzu großes Gewicht zu, weil einzig die Beigeladene die notwendige Fachkompetenz als Buchhalterin hatte.
Größere Spielräume, die auch abhängig Beschäftigten aufgrund der Natur ihrer Tätigkeit zustehen, können jedoch nicht als maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung herangezogen werden (Ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des BSG vom 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R).
Im Übrigen war die Beigeladene nach Überzeugung der Kammer nicht nur auf die technische Infrastruktur, sondern in gewissem Umfang auch auf die Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern der Klägerin angewiesen. Die Erledigung der Lohnbuchhaltung für bis zu 15 Mitarbeiter erfordert einen innerbetrieblichen Informationsfluss bezüglich der Modalitäten der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse, damit auf Veränderungen jederzeit reagiert werden kann. Nicht ohne Grund hatte die Beigeladene ihre Arbeitszeit so gewählt, dass sie täglich während der üblichen Bürozeiten im Betrieb der Klägerin anwesend war.
* Von wesentlicher Bedeutung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für die Annahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung die Frage, ob die Tätigkeit in eigener Person erbracht wird. Arbeitnehmer haben nämlich ihre Arbeitsleistung in der Regel höchstpersönlich zu erbringen und dürfen sich hierbei nicht Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen. Dementsprechend stellt auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Pflicht, die Leistungen grundsätzlich persönlich zu erbringen, ein typisches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis dar. Allerdings führt wiederum die bloße Möglichkeit der Einschaltung Dritter in die Leistungserbringung nicht automatisch zur Annahme (unternehmertypischer) Selbständigkeit. Die Befugnis, Dritte zur Leistungserbringung einsetzen zu dürfen, stellt vielmehr nur eines von mehreren im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anzeichen dar, das gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht (BSG, Urteil vom 17.12.2014 – B 12 R 13/13 R – juris RdNr. 35).
Nachdem es keine schriftlichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen gibt, kann nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob die Beigeladene sich bei den Buchhaltungsarbeiten für die Klägerin hätte vertreten lassen dürfen. Tatsache ist, dass die Arbeiten ausschließlich durch die Beigeladene selbst erbracht wurden und eine Delegation an Dritte zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist. Nach Auffassung der Kammer ist auch sehr zweifelhaft, ob in Anbetracht der besonderen Vertrauensstellung der Beigeladenen eine Leistungserbringung durch Dritte überhaupt in Frage gekommen wäre oder ob nicht die Beteiligten als selbstverständlich davon ausgingen, dass die Beigeladene persönlich die Buchhaltung erledigt.
Letztlich kann diese Frage jedoch dahingestellt bleiben. Tatsache ist, dass eine Vertretung durch Dritte auch in früheren Jahren nie stattgefunden hat und die bloß theoretische Möglichkeit hierzu nur ein schwaches Indiz für das Vorliegen von Selbständigkeit ist.
5. Wesentliche Indizien, die überwiegend für eine selbständige Tätigkeit sprechen würden, sind nicht ersichtlich:
* Die Beigeladene trug kein nennenswertes unternehmerisches Risiko. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbständigen, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird (vgl. BSG, Urteil vom 25.04. 2012 – B 12 KR 24/10 R).
Dies war hier nicht der Fall. Ausweislich der Einnahmen-Überschuss-Rechnung für die Jahre 2013 bis 2015 hatte die Beigeladene – abgesehen von Kraftfahrzeugkosten, wie sie praktisch bei jedem Selbständigen anfallen – nur geringe Betriebsausgaben. Im Wesentlichen handelt es dabei um Raumkosten (zwischen 358 und 417 Euro jährlich) sowie um die Position „Bürobedarf, Porto, Telefon (Beträge zwischen 847 Euro und 1.560 Euro jährlich).
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beigeladene in dieser Zeit 4 Auftraggeber hatte und die Betriebsausgaben folglich dem streitigen Vertragsverhältnis nur anteilig zuzurechnen wären.
Allein die Möglichkeit, dass sich der Umfang der Buchhaltungsarbeiten für die Beigeladene (aus welchen Gründen auch immer) verringerte oder ganz wegfiel, ist kein „unternehmerisches Risiko“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die Beigeladene erhielt eine erfolgsunabhängige Vergütung in Höhe von 22 Euro pro Stunde. Damit setzte sie ihre Arbeitskraft nicht mit der Gefahr des Verlustes ein.
Wesentliche, über die Haftung eines Arbeitnehmers hinausgehende Haftungsrisiken bestanden ebenfalls nicht. Die Beigeladene sah dies offensichtlich genauso, ansonsten hätte sie eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen.
* Dem Umstand, dass der Beigeladenen vertraglich keine Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf bezahlten Urlaub zustanden, kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Solche Vertragsgestaltungen sind lediglich ein Hinweis darauf, dass die Beteiligten eine Mitarbeit auf Selbständigenbasis wollten. Dies gilt auch für die Veranlagung zur Einkommenssteuer mit Einkünften aus Gewerbebetrieb (BSG, Urteil vom 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris RdNr. 27).
* Dass die Beigeladene noch weitere Auftraggeber hatte, macht sie ebenfalls nicht zur Selbständigen. Auch insoweit handelt es sich lediglich um eines von zahlreichen Indizien, die im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen sind. Allerdings ist nach der gesetzgeberischen Wertung jede Tätigkeit getrennt zu beurteilen, den „universell selbständig Tätigen“ gibt es nicht. Entscheidend sind nach der Rechtsprechung jeweils die Umstände des Einzelfalles.
6. Das von Klägerseite ausführlich zitierte Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13.09.2016 (L 4 R 2120/15 ZVW) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die dortige Buchhalterin hatte, zumindest vorübergehend, eigenes Personal beschäftigt und sogar auf eigene Kosten einen externen Buchhaltungs- und Büroservice damit beauftragt, Buchhaltungsarbeiten für ihren Auftraggeber zu erledigen.
Im Hinblick auf die Bedeutung, die die obergerichtliche Rechtsprechung den Merkmalen persönliche Leistungserbringung und Unternehmerrisiko beimisst, bestehen zwischen der dortigen Fallkonstellation und dem vorliegenden Fall so erhebliche Unterschiede, dass die Schlussfolgerungen des LSG Baden-Württemberg (soweit man sie als zutreffend erachten will) auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sind.
7. Der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der grundsätzlichen Versicherungspflicht der Beigeladenen steht schließlich auch nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin in der Vergangenheit mehrmals durch die Beklagte geprüft wurde und es insoweit zu keiner Beanstandung kam. Es ist zwar für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbar, wenn die Klägerin deswegen mit den nunmehrigen Feststellungen der Beklagten hadert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts schafft eine in der Vergangenheit durchgeführte Betriebsprüfung jedoch keinen Vertrauenstatbestand und bezweckt nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder diesem gar Entlastung zu erteilen. Eine materielle Bindungswirkung kann sich lediglich dann und insoweit ergeben, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt wurden (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2013 – B 12 AL 2/11 R m.w.N.).
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
8. Rechtliche Bedenken gegen die Höhe der Beitragsforderung bestehen nicht, nachdem die Beklagte auf Basis des § 14 Abs. 1 SGB IV lediglich die tatsächlich nachgewiesenen Zahlungen berücksichtigt hat.
Auch von der Klägerin wurden insoweit keine Einwendungen erhoben.
9. Hinsichtlich der Festsetzung von Säumniszuschlägen war die Kammer der Auffassung, dass bedingter Vorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 12.12.2018 – B 12 R 15/18 R) nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann.
Der Klage war daher insoweit stattzugeben.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG und ergibt sich aus der (ursprünglich) streitigen Forderung.


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