Arbeitsrecht

Unionsrechtskonformität des Haftungsprivilegs des Arbeitgebers bei Personenschaden des Arbeitnehmers

Aktenzeichen  3 Sa 387/20

Datum:
12.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 38398
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VII § 104 Abs. 1
BGB § 241 Abs. 2, § 278, § 280 Abs. 1, § 823
GRCh Art. 20
EMRK Art. 14
RL 89/391/EWG Art. 5 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Eine vorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsfalls iSv § 104 Abs. 1 SGB VII setzt einen “doppelten Vorsatz” voraus. Der Vorsatz des Schädigers muss sowohl die Verletzungshandlung als auch den Verletzungserfolg umfassen (Anschluss an BAG BeckRS 2019, 30992 Rn. 46 mwN; BGH BeckRS 2003, 2455; stRspr). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die ggf. vorsätzliche Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften, auf die ein Unfall des Arbeitnehmers zurückzuführen ist, rechtfertigt regelmäßig nicht die Annahme eines bedingten Vorsatzes hinsichtlich des Verletzungserfolges. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 SGB VII ist unionsrechtskonform und verstößt insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 20 GRCh. (Rn. 19 – 28) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

21 Ca 13730/18 2020-02-11 Endurteil ARBGMUENCHEN ArbG München

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 11.02.2020 – 21 Ca 13730/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
I.
Die nach § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520, 222 Abs. 2 ZPO, und damit zulässig.
II.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen die Klage abgewiesen. Hierauf wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Die Berufungsangriffe vermögen aus nachfolgenden Gründen keine andere rechtliche Bewertung rechtfertigen:
1. Nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Unternehmer nach anderen gesetzlichen Vor schriften, d. h. nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, zum Ersatz des Personenschadens, den eine Versicherungsfalls verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs für die Annahme der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls im Sinne des § 104 Abs. 1 SGB VII ein „doppelter Vorsatz“ erforderlich. Der Vorsatz des Schädigers muss nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen (vgl. zuletzt BAG, Urteil vom 20.11.2019 – 8 AZR 35/19 – Rn. 46 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 08.03.2012 – III ZR 191/11 – Rn. 14 m.w.N.). Insoweit wird auf die ausführliche Begründung des Bundesgerichtshofs Bezug genommen (vgl. Urteil vom 11.02.2003 – VI ZR 34/02 – unter II. 1. c) der Gründe = Rn. 12 ff.). Denn bereits unter Geltung der Vorgängerregelungen der §§ 636, 637 RVO konnte sich der Schädiger auf das Haftungsprivileg auch dann berufen, wenn er zwar vorsätzlich gehandelt hat, der eingetretene Schaden indes von seinem Vorsatz nicht umfasst war. Den Gesetzesmaterialien lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber in diesem Punkt eine Änderung beabsichtigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2003 – VI ZR 34/02 – unter II. 1. c) bb) (1) der Gründe = Rn. 18). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in Kenntnis der bisherigen Rechtsprechung zu den §§ 636, 637 RVO keine dem § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII entsprechende Regelung in §§ 104, 105 SGB VII getroffen (- unter II. 1. c) bb) (3) der Gründe = Rn. 20). Insoweit wird auf die ausführliche Begründung des Bundesgerichtshofs Bezug genommen (vgl. Urteil vom 11.02.2003 – VI ZR 34/02 – unter II. 1. c) der Gründe = Rn. 12 ff.).
Es sind keine Anhaltspunkte seitens der Klägerin vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass der gesetzliche Vertreter der Beklagten oder die Reinigungskraft, deren Verhalten sich die Beklagten gem. § 278 BGB zurechnen lassen müsste, am 30.12.2015 in Bezug auf den Verletzungserfolg des Sturzes der Klägerin bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Die ggf. vorsätzliche Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften, auf die der Unfall zurückzuführen ist, genügt nicht. Dies führt zwar zur bewussten Fahrlässigkeit, rechtfertigt aber nicht die Annahme eines bedingten Vorsatzes hinsichtlich des Verletzungserfolges. Der bedingte Vorsatz unterscheidet sich von der bewussten Fahrlässigkeit dadurch, dass der bewusst fahrlässig handelnde Täter darauf vertraut, der als möglich vorauszusehende Erfolg werde nicht eintreten, und aus diesem Grund die Gefahr in Kauf nimmt, während der bedingt vorsätzlich handelnde Täter sie deshalb in Kauf nimmt, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch das unerwünschte Mittel verwirklichen will (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2012 – III ZR 191/11 – Rn. 14). Selbst derjenige, der vorsätzlich eine zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Schutzvorschrift missachtet, will deshalb regelmäßig nicht die Schädigung und den Arbeitsunfall des Arbeitnehmers selbst, sondern hofft, dass diesem kein Unfall widerfahren werde (vgl. BAG, Urteil – 8 AZR 35/19 – Rn. 51 m.w.N.).
2. Das Haftungsprivileg des § 104 SGB VII verstößt nicht gegen Normen des Unions rechts.
a) Soweit Art. 5 Abs. 1 RL 89/391/EWG den Arbeitgeber verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen, ist ihm nach Auffassung des EuGHs ist nicht zu entnehmen, dass dem Arbeitgeber „eine verschuldensunabhängige Haftung auferlegt werden muss.“ Im Gegenteil gebe Art. 5 Abs. 1 RL 89/391/EWG keine bestimmte Art der Haftung bei Unfällen vor (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 14.06.2007 – C-127/05 – Rn. 42, 47 – Slg. 2007, I-4619).
Die Vorschrift sehe nur eine allgemeine Pflicht des Arbeitgebers zur Gewährleistung der Sicherheit vor, ohne eine Aussage darüber zu treffen, wie eine Haftung aussehen solle.
Auch nach der landesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist sowohl der RL 89/391/EWG als auch der RL 89/655/EWG nur die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Unfallverhütung zu entnehmen. Damit ist aber nichts darüber gesagt, welche Folgen die Mitgliedstaaten an die Behandlung der bei Missachtung dieser Grundsätze eintretenden Schäden knüpfen (vgl. LAG Köln, Urteil vom 29.09.1994 – 6 Sa 763/94 – unter II. 2. der Gründe; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.06.2010 – 12 Sa 320/10 – unter II. 3. der Gründe). Die Richtlinien treffen keine Aussage über das Verhältnis von zivilrechtlichen Ansprüchen der Arbeitnehmer auf Ersatz von Personenschäden zu sozialversicherungsrechtlichen Ersatzregelungen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.06.2010 – 12 Sa 320/10 – unter II. 3. der Gründe). In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die Verordnung Nr. 1408/71/EWG zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ausdrücklich vorsieht, dass das nationale Sozialversicherungsrecht Haftungsfreistellungen bei Arbeitsunfällen regelt (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.06.2010 – 12 Sa 320/10 – a.a.O.). Diese Auffassung findet in der Literatur Zustimmung (vgl. Ricke in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 110. EL Juli 2020, § 104 SGB VII Rn. 2 d); Plagemann in Plagemann, MünchAnwaltshandbuch Sozialrecht, 5. Aufl. 2018, § 25 Rn. 2 Fn 3; EuArbRK/Klindt/Schucht, 3. Aufl. 2020, RL 89/391/EWG Art. 5 Rn. 4; Koch in Schaub, ArbHdb., 18. Aufl. 2019, § 61 Rn. 12).
Entgegen der Auffassung der Klägerin trifft die Verpflichtung des Arbeitgebers aus Art. 5 Abs. 1 RL 89/391/EWG durch die Haftungsbeschränkung des § 104 Abs. 1 SGB VII nicht ins Leere. Arbeitgeber, deren Haftung nach § 104 SGB VII beschränkt ist, haften gegenüber dem Sozialversicherungsträger für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, wobei sich das Verschulden anders als im Rahmen des § 104 SGB VII nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen braucht, § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Darüber hinaus dienen die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 25, 26 ArbSchG dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern.
b) § 104 SGB VII verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 20 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union), wonach alle Personen vor dem Gesetz gleich sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGHs „verlangt der in Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung oder Nichtdiskriminierung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (…).“ (vgl. EuGH, Urteil vom 21.07.2011 – C – 21/10 – Rn. 47).
Die Klägerin hat zwar eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die sich im Dienst verletzen, und Dritten, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu dem Verletzer stehen, dargelegt. Es fehlt aber jedwede Auseinandersetzung mit den Gründen für die Haftungsprivilegierung der Arbeitgeber gem. § 104 SGB VII. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verstößt die Vorschrift nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG normierten allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil der Haftungsausschluss verfassungsrechtlich nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern im Zusammenhang mit dem Leistungssystem der Unfallversicherung zu sehen ist, das an die Stelle der ausgeschlossenen zivilrechtlichen Ersatzansprüche wegen Personenschäden getreten ist. Die Haftungsbefreiung findet ihren sachlichen Grund in der sozialrechtlichen Leistung der in der Berufsgenossenschaft zusammengeschlossenen Arbeitgeber, die deren Beiträge allein aufzubringen haben. Die Berufsgenossenschaften, die für einen Arbeitsunfall einzustehen haben, erfüllen die Funktion einer Haftpflichtversicherung. Durch das System der Berufsgenossenschaften wird gewährleistet, dass der Geschädigte ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit des Unternehmers oder ein etwaiges eigenes Mitverschulden an der Entstehung des Arbeitsunfalls eine Entschädigung erlangt. Darüber hinaus werden im Interesse des Betriebsfriedens Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vermieden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1972 – 1 BvL 4u.17/71, 1 BvR 355/71 – unter A. I. 2. der Gründe; zuletzt bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 27.02.2009 – 1 BvR 3505/08 – unter II. 2. der Gründe). Es sind keine Gründe vorgetragen worden oder ersichtlich, warum diese Gründe nicht auch im Rahmen der Rechtfertigungsprüfung nach Art. 20 GRC zu berücksichtigen sind.
c) Eine Vorlage an den EuGH war nicht geboten.
Dies gilt in Bezug auf die erste Vorlagefrage schon deshalb, weil sie durch den EuGH durch Urteil vom 14.06.2007 – C-127/05 – bereits entschieden worden ist. Hinsichtlich der zweiten Vorlagefrage ist eine Vorlage deshalb nicht geboten, weil es nach Art. 20 GRC nicht allein auf die Ungleichbehandlung, sondern auf ihre objektive Rechtfertigung ankommt.
3. Ergänzend stützt die Kammer ihre Entscheidung darauf, dass die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast für den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch nicht ausreichend nachgekommen ist. Die Klägerin hat bislang nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass und welche „schwere Verletzung am Steißbein“, die nicht eine Prellung ist, vorliegt. Das Attest vom 25.01.2016 stellt nur einen radiologischen Befund dar; erforderlich wäre die Mitteilung der Diagnose des OCM Orthopädische Chirurgie A-Stadt. Die Diagnose sollte im Schriftsatz vom 06.05.2019, S. 2 unter 2. mitgeteilt werden, was aber bis heute unterblieben ist. Es ist zwischen radiologischen Feststellungen und der Diagnose eines Krankheitszustandes zu unterscheiden. In der Klageschrift, auf die die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.07.2020 verwiesen hat, wurde der behandelnde Arzt des OCM Orthopädische Chirurgie A-Stadt nicht namentlich benannt und kann deshalb nicht geladen werden. Trotz gerichtlichen Hinweises hat die Klägerin auch nicht mitgeteilt, welcher Arzt ihr gegenüber behauptet hat, dass der Sturz vom 30.12.2015 zu einer Verschlechterung ihres bestehenden – bislang nicht konkret benannten – Rückenleidens geführt hat. Nach der seitens der Klägerin zitierten Entscheidung des BGH (Urteil vom 19.04.2005 – VI ZR 175/04 – unter II. 2. b) der Gründe) wäre der Zustand der Klägerin vor und nach dem Unfall zu vergleichen, wobei ergänzend ein Sachverständigengutachten heranzuziehen wäre.
Im Übrigen hat die Beklagte bestritten, dass etwaige Feststellungen am 25.01.2016 und die Schwerbehinderung der Klägerin auf den Sturz der Klägerin am 30.12.2015 zurückzuführen seien. Der Schwerbehindertenausweis trifft hierzu keine Aussage. Dies hätte dem Bescheid über die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und den Grad der Schwerbehinderung entnommen werden können. Vor dem Hintergrund, dass weder die Diagnose der Erkrankung aufgrund der Untersuchung vom 25.01.2016 noch die genauen Gründe der Schwerbehindertenanerkennung seitens der Klägerin vorgetragen wurden, musste der Zeuge X. vom OCM Orthopädische Chirurgie A-Stadt nicht über die Kausalität des Sturzes für die Schwerbehinderung vernommen werden.
Die Klägerin hat zudem bislang nicht ausreichend physische und psychische Beschwerden des Sturzes beschrieben, insbesondere fehlen die angekündigten Unterlagen über Kuraufenthalte, die belegen, dass sie im Februar 2019 und zu einem sonstigen Zeitraum zur Behandlung der Folgen des Sturzes in Kur gewesen sei.
Soweit die Klägerin eine der Beklagten zurechenbare Pflichtverletzung durch „abfällige Bemerkungen“ des Filialleiters ihr gegenüber am 30.12.2015 behauptet, hat sie trotz Hinweisbeschluss vom 01.07.2020 die angeblich gemachten Äußerungen nicht konkret wiedergegeben. Eine rechtliche Beurteilung, ob diese „abfällig“ waren, ist deshalb nicht möglich.
III.
Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG.
IV.
Die Zulassung der Revision kam gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht in Betracht, da die insoweit maßgeblichen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind.


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