Arbeitsrecht

Vergleichsberechnung für die Behandlung in Privatkliniken

Aktenzeichen  W 1 K 15.323

Datum:
26.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBG BayBG Art. 96 Abs. 2 S. 1
BayBhV § 2, § 3, § 7 Abs. 1 S. 1, § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 49 Abs. 2
SGB V SGB V § 108
BGB BGB § 839

 

Leitsatz

Mit der Begrenzung der Beihilfeleistungen für stationäre Behandlungen in Privatkliniken durch eine Vergleichsberechnung anhand der Fallpauschalen nach § 28 Abs. 2 BayBhV wird dem Grundsatz der Angemessenheit der Aufwendungen für die Beihilfe Rechnung getragen und eine Bevorzugung oder Benachteiligung von Privatklinikpatienten ausgeschlossen. (redaktioneller Leitsatz)
Maßgeblich für den Kostenvergleich anhand von Fallpauschalen ist das konkret zu behandelnde Krankheitsbild, das die Beihilfeverwaltung mit dem Programm „webgrouper“ anhand der Haupt- und Nebendiagnosen einer bestimmten Fallpauschale zuordnet. Unter der Hauptdiagnose ist nach den Deutschen Kodierrichtlinien die für die Veranlassung des Klinikaufenthaltes verantwortliche Diagnose zu verstehen, die bei mehreren Diagnosen üblicherweise als erste genannt wird. Ist in der Klinikrechnung kein Diagnoseschlüssel angegeben, kann von der durch die Hausärztin gestellten Aufnahmediagnose ausgegangen werden. (redaktioneller Leitsatz)
Eine höhere Beihilfe als nach der Vergleichsberechnung kann sich nicht aus einer Zusage der Beihilfestelle ergeben, wenn der Beamte vor dem Klinikaufenthalt mehrfach auf die Vergleichsberechnung anhand der Fallpauschalen hingewiesen und sogar die schließlich zugrunde gelegte Fallpauschale bereits benannt wurde. Zudem kann eine fehlerhafte Beratung nur zu Sekundäransprüchen aus Amtshaftung oder einer Verletzung der Fürsorgepflicht führen. (redaktioneller Leitsatz)
Krankengymnastische Leistungen, die zum allgemeinen Leistungsspektrum der Klinik gehören, sind als allgemeine Krankenhausleistungen in der Rechnung der Klinik abzurechnen und unterliegen der Vergleichsberechnung. Sie können nicht gesondert in Rechnung gestellt werden (§ 28 Abs. 2 S. 5 BayBhV). (redaktioneller Leitsatz)
Die Gewährung einer weitergehende Beihilfe im Weg einer Härtefallentscheidung (§ 49 Abs. 2 BayBhV) wird mit dem Hinweis ermessenfehlerfrei abgelehnt, dass aus Gründen der Fürsorgepflicht nicht sämtliche Krankheitskosten übernommen werden müssen und der Beamten private Eigenvorsorge betreiben kann. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu voll-streckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Gegenstand der Klage ist der geltend gemachte Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen aufgrund der Rechnung der Klinik im Sonnenfeld vom 21. Oktober 2014 sowie der Rechnung der M. GmbH vom 14. Oktober 2014 für Behandlungen im Zuge des Klinikaufenthaltes der Klägerin.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere Beihilfe zu den Aufwendungen aufgrund der o.g. Rechnungen. Die im streitgegenständlichen Bescheid vom 6. November 2014 vorgenommene Begrenzung der Beihilfe für die Klinikrechnung sowie die Ablehnung einer gesonderten Beihilfe für die Rechnung der M. GmbH vom 14. Oktober 2014 sind daher rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Nach Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG werden Beihilfeleistungen zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge der Beamtinnen und Beamten sowie deren berücksichtigungsfähiger Angehöriger nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG (Bayerische Beihilfeverordnung – BayBhV) gewährt. Maßgeblich ist vorliegend die ab dem 1. Oktober 2014 gültige Fassung der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 29. Juli 2014, da hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage in Beihilfestreitigkeiten grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen abzustellen ist (st. Rspr., z. B. BVerwG, U. v. 6.11.2014 – 5 C 7.14 – juris Rn. 8; U. v. 2.4.2014 – 5 C 40.12 – juris Rn. 9, jeweils m. w. N.), mithin hier auf die Rechnungen vom 14. und 21. Oktober 2014.
Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen sowie ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen (§§ 2, 3 BayBhV) in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen sind beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV). Für Krankenhausleistungen enthält § 28 BayBhV nähere Regelungen zur Frage der Angemessenheit der entsprechenden Aufwendungen. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV in der hier maßgeblichen Fassung sind bei nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern (Privatkliniken) bei Indikationen, die bei einer Behandlung in einem Krankenhaus nach Abs. 1 vom DRG-Fallpauschalenkatalog erfasst wären, beihilfefähig die allgemeinen Krankenhausleistungen i. S. d. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis zum Betrag aus dem Produkt der oberen Korridorgrenze des Basisfallwerts gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG mit der Bewertungsrelation gemäß Teil a des DRG-Fallpauschalenkatalogs (Nr. 1) sowie gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft bis zur Höhe von 1,5 v. H. der oberen Korridorgrenze des Basisfallwerts gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG abzüglich der Eigenbeteiligung gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG (Nr. 2).
Gemessen an diesen Vorschriften kann die Klägerin keine höheren als die bereits gewährten Beihilfeleistungen beanspruchen.
a) Zu Recht hat der Beklagte hinsichtlich der Klinikrechnung vom 21. Oktober 2014 eine Begrenzung der Beihilfeleistungen aufgrund der Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV vorgenommen.
Die Begrenzung der Beihilfeleistungen für stationäre Behandlungen in Privatkliniken durch eine Vergleichsberechnung anhand von Fallpauschalen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV ist im Begriff der Angemessenheit der Aufwendungen nach Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV und mithin in den gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Voraussetzungen der Beihilfe angelegt und nach ständiger Rechtsprechung nicht zu beanstanden; insbesondere ergibt sich daraus keine Benachteiligung gegenüber Beihilfeberechtigten, die sich in öffentlichen bzw. öffentlich geförderten Krankenhäusern i. S. d. § 108 SGB V behandeln lassen. Beihilfeberechtigte, die sich in Privatkliniken behandeln lassen, sollen nach der Konzeption des Verordnungsgebers so gestellt werden, als hätten sie eine Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus i. S. d. § 28 Abs. 1 BayBhV in Anspruch genommen (BVerwG, U. v. 6.11.2014 – 5 C 7.14 – juris Rn. 19; U. v. 6.11.2014 – 5 C 36.13 – juris Rn. 18 zur vergleichbaren Rechtslage in Baden-Württemberg; BayVGH, U. v. 19.11.2008 – 14 B 06.1909 – juris Rn. 25 f.). Sie dürfen damit nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden als in öffentlichen Krankenhäusern behandelte Beihilfeberechtigte. Hingegen ist der Dienstherr nicht verpflichtet, die Beihilfevorschriften so auszugestalten, dass die Wahl des Krankenhauses durch den Beamten für diesen wirtschaftlich neutral ausfällt. Da § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV als Vergleichsmaßstab die obere Korridorgrenze des jeweils heranzuziehenden Basisfallwertes regelt, ist eine Benachteiligung von Privatklinikpatienten ausgeschlossen. Eine Bevorzugung von Beihilfeberechtigten, welche sich in Privatkliniken behandeln lassen, gegenüber anderen Beihilfeberechtigten wäre hingegen mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 BV nicht vereinbar (BVerwG, U. v. 19.8.2009 – 2 B 19.09 – juris Rn. 7; U. v. 18.2.2009 – 2 C 23.08 – juris Rn. 14 ff.; vgl. VG Würzburg, U. v. 20.11.2012 – W 1 K 11.888 – juris; U. v. 18.2.2013 – W 1 K 11.621; U. v. 2.5.2013 – W 1 K 12.931; U. v. 14.1.2016 – W 1 K 15.72; VG München, U. v. 27.5.2010 – M 17 K 09.3880 – juris, jeweils m. w. N.).
Maßgeblich für den Kostenvergleich anhand von Fallpauschalen ist das konkret zu behandelnde Krankheitsbild (BVerwG, U. v. 23.4.2015 – 5 C 2.14, Rn. 32 zum insoweit vergleichbaren rheinland-pfälzischen Landesrecht; VG Würzburg, U. v. 20.11.2012 – W 1 K 11.888 – juris; U. v. 18.2.2013 – W 1 K 11.621; U. v. 2.5.2013 – W 1 K 12.931; U. v. 14.1.2016 – W 1 K 15.72; VG München, U. v. 27.5.2010 – M 17 K 09.3880 – juris, jeweils m. w. N.; Mildenberger, BayBhV, § 28 Abs. 2 Anm. 3), welches die Beihilfeverwaltung in nicht zu beanstandender Weise anhand eines Berechnungsprogrammes „webgrouper“ der Universitätsklinik Münster anhand der vorliegenden Haupt- und Nebendiagnosen einer bestimmten Fallpauschale zugeordnet hat. Unter der Hauptdiagnose ist nach den vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus in Zusammenarbeit mit der deutschen Krankenhausgesellschaft, dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung erstellten Deutschen Kodierrichtlinien die nach Analyse für die Veranlassung des Klinikaufenthaltes verantwortliche Diagnose zu verstehen. Diese wird üblicher Weise als erste von mehreren Diagnosen genannt. Da in der Klinikrechnung selbst keine Diagnoseschlüssel angegeben sind, war hier von der durch die Hausärztin gestellten Aufnahmediagnose auszugehen (Verordnung vom 8.5.2014, Bl. 2 der Beihilfeakte). Aufgrund dieser Diagnosen ist die Beihilfeverwaltung unter korrekter Anwendung des Programms „webgrouper“ der Universitätsklinik Münster, wie das Gericht aufgrund eigener Berechnung nachvollzogen hat (Abruf am 25.7.2016), in nicht zu beanstandender Weise zu der Fallpauschale DRG I 69 B „Knochenkrankheiten und spezifische Arthropathien ohne komplexe Diagnose“ gekommen. Die Diagnose „ICD-10 F 45.37 (somatoforme autonome Funktionsstörung)“ war demgegenüber für die Zuordnung einer bestimmten Fallpauschale nicht maßgeblich, weshalb keine Vergleichsberechnung mit einem Krankenhaus der Maximalversorgung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV durchzuführen war. Ohne Bedeutung ist insoweit auch, dass der Arztbericht des Dr. P. vom 4. Juli 2014 als Nebendiagnose eine „posttraumatische Belastungsstörung“ (ICD-10 F 43.1) nennt. Zum einen ist aufgrund der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht erkennbar, auf welcher Grundlage hier eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wird. Zum anderen handelte es sich bei der Klinik im Sonnenfeld nicht um eine psychiatrische Klinik. Dem steht schon entgegen, dass die Klinik im fraglichen Zeitraum nicht über geeignete Behandler verfügte. Zwar weist der Internet-Auftritt der Klinik (www.rehakliniken.de/privatsanatorium-und-klinik-im-Sonnenfeld/11584.de, abgerufen am 3.9.2014, Bl. 80/81 der Beihilfeakte im Verfahren W 1 K 14.1299) hinsichtlich des Leistungsspektrums auch auf „Einzel- und Gruppenpsychotherapie“ hin. Dies kann jedoch nicht mehr als ein Indiz darstellen. Gegen eine psychiatrische Klinik spricht aber eindeutig, dass der seinerzeit leitende Arzt Dr. P. kein Psychiater bzw. Psychotherapeut ist, sondern ein Facharzt für Allgemeinmedizin, Naturheilkunde, Badearzt und Rettungsmediziner. Ebenso wenig können die in der Rechnung der Dipl.-Psychologin und Psychologischen Psychotherapeutin B. G. vom 6. Juli 2014 gestellte Diagnosen (ICD-10) „F 43.2, Anpassungsstörung“ und „F 32.1, mittelgradige depressive Episode“ zu einer anderen Betrachtungsweise führen, da es sich nach den Feststellungen des Gerichts im Verfahren W 1 K 14.1299 bei Frau G. nicht um eine bei der Klinik angestellte Therapeutin handelte, sondern um eine selbstständige Therapeutin, die ihre Leistungen während des Klinikaufenthaltes der Klägerin gegenüber gesondert abgerechnet hat (vgl. Rechnung vom 6.7.2014, vgl. Akte des Verfahrens W 1 K 14.1299).
Die Klägerin kann sich nicht auf Zusagen einer weitergehenden Beihilfe durch die Beihilfestelle berufen. Die Beihilfestelle hat die Klägerin in mehreren Schreiben (Schreiben vom 12.5.2014 mit der grundsätzlichen Zusage der Beihilfefähigkeit des Klinikaufenthaltes unter Hinweis auf die Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV; Schreiben vom 3.6.2014 – Bl. 23 der Beihilfeakte und vom 11.7.2014 – Bl. 28/30 der Beihilfeakte) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Kostenerstattung für Behandlungen in einer Privatklinik aufgrund von Indikationen, für die im DRG-Fallpauschalenkatalog eine entsprechende Fallpauschale aufgeführt ist, eine Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV durchgeführt wird sowie dass dabei nicht die tatsächliche Behandlungsdauer, sondern eine im Fallpauschalenkatalog aufgeführte mittlere Verweildauer zugrunde zu legen ist. Die Beihilfestelle hat auch erläutert, dass für die Vergleichsberechnung die Hauptdiagnose sowie die durchgeführten Prozeduren, vorhandenen Nebendiagnosen, das Alter der Patientin sowie die Art der Entlassung maßgeblich sind und dass die voraussichtliche Eingruppierung in die Fallpauschale I 69 B – wie tatsächlich auch geschehen – voraussichtlich zu einem Betrag der beihilfefähigen Aufwendungen in Höhe von 2.184,12 Euro führe. Für anders lautende, rechtlich unzutreffende Beratungen durch die Beihilfestelle hat die Klägerin trotz des ausdrücklichen Bestreitens durch den Beklagten keinen Beleg erbracht, angesichts der deutlichen schriftlichen Hinweise drängte sich auch keine Beweisaufnahme hierzu auf. Eine fehlerhafte rechtliche Beratung durch die Beihilfestellte könnte im Übrigen ohnehin nicht zu einem höheren Beihilfeanspruch entgegen der Rechtslage führen, sondern allenfalls zu Sekundäransprüchen in Form von Schadensersatz aus Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) bzw. wegen Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die komplizierten rechtlichen Vorschriften und Berechnungsweisen im Zusammenhang mit der Vergleichsberechnung bei Aufenthalten in Privatkliniken für die Klägerin als juristischem Laien schwer verständlich sind. Des Weiteren bringt das Gericht auch Verständnis auf für die im fraglichen Zeitraum schwierige persönliche Situation der Klägerin, die sie in der mündlichen Verhandlung nochmals dargelegt hat. Dennoch kann hier gegen die Beihilfestelle nicht der Vorwurf einer fehlerhaften oder unzureichenden Beratung erhoben werden. Ob die durch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Beratung durch Angestellte der Klinik für rechtliche Fehlvorstellungen der Klägerin ursächlich war, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden.
Die Wahlleistung Unterkunft ist nicht nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBhV beihilfefähig, da die Klägerin diese nicht in Anspruch genommen hat (vgl. BVerwG, U. v. 6.11.2014 – 5 C 7.14 – juris).
b) Zu Recht hat die Beihilfestelle des Weiteren gesonderte Beihilfeleistungen zu den Aufwendungen aufgrund der Rechnung der M. GmbH vom 14. Oktober 2014 für in der Klinik im Sonnenfeld erbrachte krankengymnastische Leistungen abgelehnt. Als Leistungen der Klinik, die nach dem Internet-Auftritt auch zu deren Leistungsspektrum gehörten (vgl. www.rehakliniken.de/privat-sanatorium-und-klinik-im-sonnenfeld/11584.de, abgerufen am 3.9.2014, Bl. 80/81 der Beihilfeakte im Verfahren W 1 K 14.1299), waren diese als allgemeine Krankenhausleistungen in der Rechnung der Klinik abzurechnen und unterliegen als solche der Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV. Demgegenüber sind Aufwendungen für Leistungen, die zusätzlich in Rechnung gestellt werden, aber Bestandteil der Leistungen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV sind, mithin der voll- und teilstationären allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 KHEntgG, § 2 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung, nicht gesondert beihilfefähig (§ 28 Abs. 2 Satz 5 BayBhV). Dies bedeutet, dass die Leistungen der Krankengymnastik bereits in der Klinikrechnung vom 21. Oktober 2014 enthalten sind und daher nicht nochmals gesondert mit der Folge einer zusätzlichen Beihilfe abgerechnet werden konnten.
c) Der Beklagte hat des Weiteren auch zu Recht eine Härtefallentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 BayBhV abgelehnt. Nach § 49 Abs. 2 BayBhV kann die oberste Dienstbehörde – im staatlichen Bereich das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat -, in besonders begründeten Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind, über die BayBhV hinaus die Gewährung von Beihilfen zulassen. Die mit Schriftsatz des Beklagten begründete Ablehnung einer solchen Härtefallregelung ist nicht zu beanstanden, insbesondere weist diese keine Ermessensfehler i. S. d. § 114 VwGO auf. Denn die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gebietet nicht die Erstattung sämtlicher Aufwendungen im Krankheitsfalle, soweit der Beamtin bzw. dem Beamten eine private Eigenvorsorge zumutbar ist. Insbesondere ist der Dienstherr, wie bereits ausgeführt, nicht verpflichtet, die Beihilfevorschriften so auszugestalten, dass die Wahl des Krankenhauses für den Beamten bzw. die Beamtin stets wirtschaftlich neutral ausfällt. Zu Recht hat der Beklagte daher – bei allem Verständnis für die Situation der Klägerin – darauf abgestellt, dass diese durch den Abschluss entsprechender Versicherungen private Eigenvorsorge hätte betreiben können.
2. Da somit für die streitgegenständlichen Aufwendungen keine weitere Beihilfe festzusetzen war, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 3.233,12 Euro festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.


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