Arbeitsrecht

Vergütung des Versicherungsmaklers

Aktenzeichen  3 S 77/17

Datum:
9.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 35340
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GewO § 34d
BGB § 134, § 307 Abs. 1 S. 2, §§ 652 ff.
RDG § 2, § 3
VVG § 59 Abs. 3, § 204

 

Leitsatz

1 Hat sich ein Versicherungsmakler vertraglich verpflichtet, einen Versicherungsnehmer bei der Tarifoptimierung, d.h. bei der Umstellung seiner bestehenden Krankheitskosten- und/oder Krankentagegeldversicherung zu unterstützen und zu beraten, so ist diese Tätigkeit von der Erlaubnis gem. § 34d GewO gedeckt. Der Vertrag verstößt nicht gegen § 3 RDG. (Rn. 24 – 31) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars für den Fall, dass durch den Tarifwechsel eine Einsparung von Beiträgen entsteht, verstößt nicht gegen den auf Verträge wie diesen nicht anwendbaren § 4 Abs. 2 S. 2 RDGEG. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

0105 C 136/17 2017-08-30 Endurteil AGBAMBERG AG Bamberg

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Amtsgerichts Bamberg vom 30.08.2017, Az. 0105 C 136/17, abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.397,97 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.09.2016 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 4,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.11.2016 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 183,80 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.11.2016 zu bezahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des durch das Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in selber Höhe Sicherheit leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.397,97 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere in gesetzlicher Form und Frist eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Endurteil einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von 3.397,97 EUR nebst Nebenforderungen und Zinsen verneint. Der Kläger dringt mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Berufung durch. Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Vergütungsanspruch in Höhe von 3.397,97 EUR zu. Vertragliche Anspruchsgrundlage ist die Regelung in § 6 des „Dienstleistungsvertrages“ vom 28.01.2016, wonach ein erfolgsabhängiges Honorar von 12 Monatsersparnissen der tatsächlich ersparten Krankenversicherungsbeiträge verbindlich vereinbart wurde.
Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, wie der „Dienstleistungsvertrag“ vertragstypologisch einzuordnen ist. Ausgehend von der – wenn auch in ganz anderem Zusammenhang erfolgten – ständigen Rechtsprechung des BGH, wonach es durch einen Tarifwechsel im Rahmen des § 204 Abs. 1 VVG nicht zum Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages kommt, vielmehr der bisherige Krankenversicherungsvertrag unter Wechsel des Tarifs fortgesetzt wird (etwa BGH, Urteil vom 13. April 2016, Az. IV ZR 393/15, bei juris Rn. 13 m.w.N.), lässt sich – wie vom Amtsgericht im Einzelnen ausgeführt – mit guten Gründen vertreten, dass der streitgegenständliche Vertrag mangels Nachweises oder Vermittlung eines Hauptvertrages keinen Maklervertrag i.S.v. §§ 652 ff. BGB darstellt (so aber z. B. LG München I, Endurteil vom 19. September 2014, Az. 41 O 2962/14, BeckRS 2016, 00436, Bl. 90 ff.). Die vom Kläger geschuldete „Beratung und Unterstützung“ bei dem vom Beklagten angestrebten Tarifwechsel (§ 1 des Vertrages) mag hiernach vielmehr eine Qualifikation als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter i.S.v. § 675 BGB nahelegen (hierfür ausführlich LG 3 s 77/17 – Seite 7 Saarbrücken, Urteil vom 17. Mai 2016, Az. 14 O 152/15, bei juris Rn. 18 ff.). In Betracht kommt allerdings auch eine Einordnung als atypischer Maklervertrag oder als Maklerdienstvertrag, auf die § 652 Abs. 1 BGB Anwendung findet (zu den verschiedenen Abgrenzungsfragen vgl. nur Roth, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 652 Rn. 25 ff. m. N. aus der Rspr.). Entscheidend ist vorliegend, dass unabhängig von der vertragstypologischen Qualifikation für das Bestehen und die Höhe des Vergütungsanspruchs in allen Fällen primär die vertragliche Vereinbarung der Parteien maßgeblich ist; bei Annahme eines Geschäftsbesorgungsvertrages folgt dies aus § 611 Abs. 1 BGB (z. B. Palandt/Sprau, BGB, 76. Auflage 2017, § 675 Rn. 8), bei Annahme eines (atypischen) Makler(dienst) vertrages aus § 652 Abs. 1 BGB (Palandt/Sprau, a.a.O., § 652 Rn. 53).
2. Die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für den geltend gemachten Vergütungsanspruch sind nach dem unstreitigen Tatsachenvortrag der Parteien erfüllt. Der Kläger hat den Beklagten bei dem Tarifwechsel beraten und unterstützt. Unter seiner Mitwirkung stellte der Beklagte seinen Tarif letztlich um, weshalb es zu Einsparungen bei den monatlich geschuldeten Versicherungsbeiträgen kam. Die monatliche Beitragsersparnis beläuft sich auf 242,12 EUR.
3. Der zwischen den Parteien zustande gekommene Vertrag ist nicht nichtig gemäß § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG, wonach die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig ist, in dem sie durch das RDG oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt ist. Dabei kann offen bleiben, ob die vom Kläger vertraglich geschuldete und erbrachte Leistung unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 14. Januar 2016, Az. I ZR 107/14, bei juris Rn. 43 ff.) überhaupt eine Tätigkeit, die in konkreten fremden Angelegenheiten eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, und damit eine Rechtsdienstleistung i.S.v. § 2 Abs. 1 RDG darstellt (bejahend insbesondere LG Saarbrücken, Urteil vom 17. Mai 2016, Az. 14 O 152/15, bei juris Rn. 25 m. Anm. Maur, jurisPR-VersR 10/2016 Anm. 3; folgend Dörner, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Auflage 2018, § 59 VVG Rn. 81). Denn unabhängig davon, ob die von dem Kläger erbrachte Tätigkeit im Rahmen eines Tarifwechsels nach § 204 VVG auch Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 RDG beinhaltet, ist seine Tätigkeit von der Erlaubnis nach § 34d GewO umfasst, mithin „aufgrund anderer Gesetze erlaubt“ i.S.v. § 3 RDG.
Die Tätigkeit des Klägers ist von der ihm unstreitig von der zuständigen Industrie- und Handelskammer erteilten Erlaubnis für eine gewerbsmäßige Tätigkeit als Versicherungsmakler nach § 34d GewO, wonach der Erlaubnis bedarf, wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will, gedeckt.
Für die Bestimmung des Begriffs des „Versicherungsmaklers“ im Sinne des § 34d Abs. 1 GewO kann auf die Definition in § 59 Abs. 3 VVG zurückgegriffen werden (Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 76. Ergänzungslieferung, Stand August 2017, § 34d GewO Rn. 54). Versicherungsmakler im Sinne des VVG ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein, § 59 Abs. 3 S. 1 VVG.
Unter diese Definition ist auch die Tätigkeit des Klägers zu subsumieren. Er prüft gewerbsmäßig im Auftrag von Versicherten, ob ein Wechsel in einen anderen Tarif der bereits abgeschlossenen privaten Krankenversicherung für die Versicherten finanziell vorteilhaft ist. Falls der Versicherte schließlich den Tarifwechsel wünscht, führt der Kläger diesen für ihn durch. Diese Tätigkeit stellt eine „Vermittlung von Versicherungsverträgen“ im Sinne des § 59 Abs. 3 S. 1 VVG dar (was indiziell, aber sicher nicht zwingend – richtig hierzu LG Saarbrücken, a.a.O., bei juris Rn. 22 – auf das Vorliegen eines Maklervertrages i.S.v. § 652 ff. BGB hindeuten mag). Zwar führt ein Tarifwechsel im Sinne des § 204 VVG – wie ausgeführt – vertragsrechtlich nicht zum Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags. Nimmt man jedoch – was im Rahmen der §§ 34d Abs. 1 GewO, 59 Abs. 3 Satz 1 VVG entscheidend ist – das Berufs- und Tätigkeitsbild eines Versicherungsmaklers und die hiermit verbundenen Anforderungen und erforderlichen Kenntnisse in den Blick, so ist die Unterstützung eines Versicherten bei einem Tarifwechsel innerhalb der bestehenden privaten Krankenversicherung vergleichbar mit der Vermittlung eines neuen Vertrags einer (anderen) privaten Krankenversicherung. Bei einer wertenden Betrachtung besteht kein Unterschied, ob der Vermittlungsauftrag darauf gerichtet ist, einen Wechsel zu einem anderen Krankenversicherer zu prüfen, einen Tarifwechsel innerhalb der bereits bestehenden Krankenversicherung zu prüfen oder die Prüfung auf beide Alternativen zu erstrecken. In allen Fällen wird der Auftragnehmer verschiedene Tarife von Versicherungen wirtschaftlich unter Berücksichtigung der Bedürfnisse, insbesondere der gesundheitlichen Vorgeschichte des Auftraggebers, und des gewünschten Versicherungsumfangs bewerten und als Ergebnis gegenüber dem Auftraggeber eine Empfehlung aussprechen. Vor diesem Hintergrund ist der Begriff der „Vermittlung von Versicherungsverträgen“ i.S.d. § 59 Abs. 3 VVG nach Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass diese auch vorliegt, wenn andere Tarife eines bereits bestehenden Krankenversicherungsvertrags vermittelt werden (im Ergebnis ebenso LG München II, Urteil vom 16. Mai 2013, Az. 4 HK O 5253/12, bei juris Rn. 54). Somit ist es als Tätigkeit eines Versicherungsmaklers, die von einer Erlaubnis gemäß § 34d GewO gedeckt ist, anzusehen, wenn im Auftrag eines Versicherten verschiedene Krankenversicherungstarife mit dem Ziel miteinander verglichen werden, im Falle der Ermittlung eines günstigeren Tarifs in diesen zu wechseln, unabhängig davon, ob von dieser Prüfung (auch) Tarife anderer Krankenversicherungsunternehmen oder ausschließlich Tarife der bereits bestehenden privaten Krankenversicherung umfasst sein sollen (zum Ganzen richtig und überzeugend LG Heidelberg, Urteil vom 05. September 3 s 77/17 – Seite 9 2017, Az. 11 O 18/17 KfH, bei juris Rn. 24 f.; LG Hamburg, Urteil vom 01. März 2013, Az. 312 O 224/12, bei juris Rn. 37 ff.; LG Hamburg, Urteil vom 08. März 2013, Az. 315 O 64/12, bei juris Rn. 28 ff.).
Auch soweit bei einem Tarifwechsel gemäß § 204 VVG im Vergleich zu einen Wechsel zu einem anderen privaten Krankenversicherer weitergehende Fragestellungen bei der Prüfung und Durchführung des Tarifwechsels zu beachten sind, sind diese von der Tätigkeit eines Versicherungsmaklers gemäß § 59 Abs. 3 VVG und somit von einer Erlaubnis gemäß § 34d Abs. 1 GewO umfasst. Es gehört zu den Aufgaben eines Versicherungsmaklers, über den Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes und über Vertragsbedingungen zu beraten, § 61 Abs. 1 VVG. Er darf hierbei auch bereits bestehende Versicherungen prüfen und inhaltliche Vergleiche anstellen. Der Versicherungsmakler darf in diesem Rahmen zudem die Interessen des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer vertreten. Die Besonderheiten bei einem Tarifwechsel gemäß § 204 VVG liegen insbesondere darin, dass sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem Versicherer bestimmte Rechte aus § 204 VVG hinsichtlich der Gestaltung des Tarifs zustehen, die diese wechselseitig gegeneinander geltend machen können, und dass der Versicherungsnehmer einen Anspruch darauf hat, dass der Versicherer Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Altersrückstellung annimmt. Auch insoweit handelt es sich jedoch um die Beratung über den Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes und über Vertragsbedingungen und somit um eine typische Versicherungsmaklertätigkeit, auch wenn sich die jeweilige Prüfung unter Umständen komplizierter gestalten kann als bei der Beratung zum Abschluss einer Erstversicherung (wiederum richtig LG Heidelberg, a.a.O., bei juris Rn. 26; LG Hamburg, Urteil vom 01. März 2013, a.a.O., bei juris Rn. 47 ff.; LG Hamburg, Urteil vom 08. März 2013, a.a.O., bei juris Rn. 41 ff.; LG München II, Urteil vom 16. Mai 2013, Az. 4 HK O 5253/12, bei juris Rn. 59 f.).
Aus § 34d Abs. 1 Satz 4 GewO kann im Übrigen entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht abgeleitet werden, dass das Leistungsangebot des Klägers keine Tätigkeit als Versicherungsmakler darstellt. Gemäß § 34d Abs. 1 Satz 4 GewO beinhaltet die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten; diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät. Unstreitig liegen diese Voraussetzungen vorliegend nicht vor. Hieraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass eine Unterstützung von Verbrauchern bei einem Tarifwechsel innerhalb einer bereits bestehenden privaten Krankenversicherung keine Versicherungsmaklertätigkeit darstelle und somit nicht von der Befugnis gemäß § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO umfasst sei. Vielmehr erweitert § 34d Abs. 1 Satz 4 GewO die Befugnisse eines Versicherungsmaklers dahingehend, dass er unter den dort genannten Voraussetzungen eine Beratung über Versicherungsverträge mit juristischem Inhalt gegen gesondertes Honorar vornehmen darf, auch wenn diese Beratung nicht mit einer konkreten Vermittlungstätigkeit in Zusammenhang steht, die Vermittlung des Abschlusses eines neuen Krankenversicherungsvertrages beziehungsweise eines Tarifwechsels von vornherein also nicht beabsichtigt ist (Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 34d GewO Rn. 60). Somit ist § 34d Abs. 1 Satz 4 GewO vorliegend nicht einschlägig, da die Tätigkeit des Klägers von vornherein darauf abzielt, günstigere Tarife innerhalb der bereits bestehenden privaten Krankenversicherung aufzuzeigen und zu vermitteln (richtig LG Heidelberg, a.a.O. bei juris Rn. 27; a.A. LG Saarbrücken, a.a.O., bei juris Rn. 26, und Maur, jurisPR-VersR 10/2016 Anm. 3).
4. Eine Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Vertrages nach § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG wäre im Übrigen auch dann nicht anzunehmen, wenn man zugunsten des Beklagten unterstellt, dass einzelne Prüfungen im Rahmen des Tarifwechsels gemäß § 204 VVG nicht von der dem Kläger erteilten Befugnis zum Tätigwerden als Versicherungsmakler gemäß § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO umfasst sind. Denn in diesem Fall wären etwaige mit der klägerischen Tätigkeit verbundene Rechtsdienstleistungen als erlaubte Nebenleistungen gemäß § 5 Abs. 1 RDG zu qualifizieren.
Gemäß § 5 Abs. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Die Haupttätigkeit des Klägers im Falle eines Auftrags, den Auftraggeber bei einem möglichen Tarifwechsel innerhalb der bereits bestehenden privaten Krankenversicherung zu unterstützen und diese gegebenenfalls umzusetzen, besteht darin, die verschiedenen von der Versicherung angebotenen Tarife daraufhin zu prüfen, ob diese unter Berücksichtigung der Leistung und Gegenleistung des Angebots, der gesundheitlichen Vorgeschichte des Patienten sowie dessen finanzieller Situation geeignet und empfehlenswert sind und inwieweit diese wirtschaftliche Vorteile im Vergleich zu dem bereits bestehenden Tarif mit sich bringen. Dies entspricht dem Tätigkeitsbild des Klägers als Versicherungsmakler auch in anderen Fällen, in denen er Kunden Verträge anderer privater Krankenversicherungen vermittelt. Soweit der Kläger bei der Unterstützung der Auftraggeber bei einem Tarifwechsel gemäß § 204 VVG insoweit Besonderheiten aufgrund des bereits bestehenden Versicherungsvertrags bei demselben Krankenversicherer zu prüfen und zu beachten hat, handelt es sich lediglich um untergeordnete Tätigkeiten, die in engem sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen und für die der Kläger aufgrund der Rechtskenntnisse, die er für seine Haupttätigkeit benötigt, kompetent ist. Somit handelt es sich insoweit lediglich um eine Nebenleistung zum Tätigkeitsbild des Klägers als Versicherungsmakler (richtig LG Heidelberg, a.a.O., bei juris Rn. 28 ff.; LG Hamburg, Urteil vom 01. März 2013, a.a.O., bei juris Rn. 54 ff.; LG Hamburg, Urteil vom 08. März 2013, a.a.O., bei juris Rn. 47 ff.; a.A. LG Saarbrücken, a.a.O., bei juris Rn. 27).
5. Mit der vertraglichen Vergütungsabrede haben die Parteien auch kein nach § 4 Abs. 2 Satz 2 RDGEG unzulässiges Erfolgshonorar vereinbart. § 4 Abs. 2 RDGEG findet auf den Kläger als Versicherungsmakler keine Anwendung, da es sich bei ihm nicht um einen registrierten Erlaubnisinhaber i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 RDGEG handelt. Zu den „registrierten Erlaubnisinhabern“ in diesem Sinne zählen nach § 3 Abs. 2 RDG nur solche Personen, die sich nach § 1 Abs. 1 Satz 2 RDGEG i.V.m. § 13 RDG im Rechtsdienstleistungsregister registrieren lassen haben. Eben dies ist bei Versicherungsmaklern wie dem Kläger nicht der Fall; sie werden nicht im Rechtsdienstleistungsregister, sondern im Versicherungsvermittlerregister nach § 34d Abs. 1 Satz 4 GewO registriert (richtig LG Potsdam, Urteil vom 5. August 2015, Az. 6 S 3/15, BeckRS 2016, 00438, Bl. 118 ff. d.A.; ebenso zum Versicherungsberater i.S.v. § 34e Abs. 1 GewO LG München I, Endurteil vom 19. September 2014, Az. 41 O 2962/14, BeckRS 2016, 00436, Bl. 90 ff.; LG Münster, Urteil vom 27. Oktober 2015, Az. 3 S 32/15, bei juris Rn. 15 f.; a.A. insoweit LG Hamburg, Urteil vom 22. März 2013, Az. 315 O 76/12, bei juris Rn. 44 ff. m. Anm. Moraht, jurisPR-VersR 12/2013 Anm. 3).
6. Die vertragliche Vergütungsabrede, die eine allgemeine Geschäftsbedingung des Klägers i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB darstellt, genügt schließlich auch entgegen der Auffassung des Beklagten den Anforderungen der §§ 305 ff. BGB.
Allerdings dürfte § 6 des Vertrages schon gar nicht der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegen, da sie unmittelbar die vom Beklagten für die Leistung des Klägers zu erbringende Vergütung bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2010, Az. VIII ZR 178/08, bei juris Rn. 19 m.w.N.; ebenso LG Potsdam, a.a.O.).
Selbst wenn man aber eine Inhaltskontrolle vornimmt, lässt sich eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht feststellen. Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich insbesondere nicht aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Unabhängig davon, ob der streitgegenständliche „Dienstleistungsvertrag“ als Geschäftsbesorgung mit Dienstvertragscharakter gemäß §§ 611, 675 BGB oder als Maklervertrag i.S.v. § 652 BGB einzuordnen ist (vgl. bereits oben), ist entscheidend, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag seinem Inhalt nach erhebliche Ähnlichkeiten mit einem „typischen“ Maklervertrag aufweist. Dies ergibt sich aus der bereits oben erfolgten wertenden Betrachtung, wonach es keinen Unterschied macht, ob der Auftrag an den Versicherungsmakler darauf gerichtet ist, einen Wechsel zu einem anderen Krankenversicherer, einen Tarifwechsel innerhalb der bereits bestehenden Krankenversicherung oder auch beide Alternativen gleichermaßen zu prüfen, und der Versicherungsmakler im weiteren Verlauf in Abhängigkeit von der Entscheidung seines Auftraggebers die ggf. erforderlichen vertragstechnischen Maßnahmen einleitet bzw. unterstützt. In der Folge weicht die vereinbarte erfolgsabhängige Vergütungsregelung schon nicht von einer gesetzlichen Regelung ab; die Tätigkeit des Klägers ist vielmehr nach dem gesetzlichen Leitbild wenn nicht in direkter Anwendung, so doch jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 652 BGB durch eine Provision für die erfolgte Vermittlung der Tarifumstellung zu honorieren. Der Kläger muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass er nach der „Richtschnur“ der §§ 611, 612, 675 BGB für seine Tätigkeit mangels Nachweises oder Vermittlung eines Hauptvertrages lediglich eine erfolgsunabhängige Vergütung erwarten und verlangen kann (so aber LG Saarbrücken, a.a.O., bei juris Rn. 31).
Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten durch die Vergütungsabrede ergibt sich auch nicht daraus, dass diese nicht klar und verständlich ist, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Regelung verstößt nicht gegen das Transparenzgebot. Der Beklagte greift insoweit ersichtlich die entsprechende Argumentation des LG Saarbrücken auf (a.a.O., bei juris Rn. 32), verkennt aber, dass die damals in Streit stehende Klausel und die vom Kläger verwendete Klausel deutlich voneinander abweichen; so argumentierte das LG Saarbrücken maßgeblich mit der objektiven Mehrdeutigkeit und Intransparenz des Begriffs „Einsparmöglichkeit“, der von dem Kläger vorliegend nicht verwendet wurde. Der Beklagte hat nicht aufgezeigt und die Kammer kann auch sonst nicht erkennen, was an der vom Kläger verwendeten Formulierung („erfolgsabhängiges Honorar von 12 Monatsersparnissen der tatsächlich ersparten Krankenversicherungsbeiträge, bezogen auf die Beitragsdifferenz zwischen bisherigem Monatsbeitrag und Monatsbeitrag nach Tarifumstellung zzgl. Mehrwertsteuer“’) unklar und/oder widersprüchlich sein soll.
7. Der Höhe nach ist der geltend gemachte Vergütungsanspruch nicht zu beanstanden. Er entspricht insoweit der wirksamen und transparenten vertraglichen Abrede. Bei einer monatlichen Ersparnis von 242,12 EUR ergibt sich bezogen auf 12 Monate eine Gesamtersparnis von 2905,44 EUR netto. Nachdem die Tarifumstellung zu einer Erhöhung des Selbstbehalts um 50,00 EUR jährlich führte, ist diese Erhöhung gemäß § 6 Abs. 2 des Vertrags in Abzug zu bringen. Zu dem verbliebenen Betrag von 2.855,44 EUR netto ist die Mehrwertsteuer von 19% zu addieren (543,53 EUR), was in Summe den eingeklagten Betrag von 3.397,97 EUR ergibt.
8. Soweit der Beklagte geltend macht, der Kläger habe seine Leistung mangelhaft erbracht, weil der neue Tarif mit erheblichen Leistungsausschlüssen zu seinem Nachteil verbunden sei, steht dies dem Vergütungsanspruch des Klägers nicht entgegen. Der Vortrag des Beklagten ist im Pauschalen verblieben und genügt nicht den Substantiierungsanforderungen, auch nicht unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Berufungserwiderung vom 10.01.2018. Der Beklagte hat nicht ausreichend aufgezeigt, inwiefern nunmehr Leistungen von seiner Versicherung nicht mehr zu tragen sind und inwiefern ihm dies vor Tarifumstellung – trotz § 5 des Vertrages – von dem Kläger nicht erläutert wurde. Konkreter Vortrag war dabei umso mehr anzeigt, als es auf der Hand liegt, dass eine jährliche Beitragsersparnis von knapp 3.000,00 EUR Einschränkungen des Leistungsumfangs durch die Versicherung zur Folge haben wird. Im Übrigen hat der Beklagte weder einen konkreten Schaden aufgezeigt noch überhaupt erklärt, welche Gegenrechte er wegen der angeblich mangelhaften Leistungserbringung des Klägers geltend zu machen gedenkt.
9. Der Anspruch des Klägers auf Verzugszinsen für den Vergütungsanspruch seit dem 14.09.2016 ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB, der Anspruch auf Erstattung der Mahnkosten in Höhe von 4,00 EUR und der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten (0,65 Geschäftsgebühr zzgl. Pauschale) in Höhe von 183,80 EUR aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Der Anspruch auf Verzinsung der Verzugsschäden resultiert ebenfalls aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO.
III.
Die Revision wird zugelassen, weil zum einen die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), zum anderen die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der vorliegende Rechtsstreit betrifft grundlegende Fragen des Geschäftsmodells sog. „Tarifoptimierer“ im Bereich der privaten Krankenversicherung; dessen Zulässigkeit und gesetzliche Grenzen hängen von der Auslegung zahlreicher Vorschriften aus unterschiedlichen Rechtsbereichen (RDG, GewO, VVG, BGB) ab. Die instanzgerichtliche Rechtsprechung, überwiegend im wettbewerbsrechtlichen Kontext ergangen, vertritt zwar überwiegend die auch von der Kammer befürwortete Ansicht; die Gegenargumente sind allerdings nicht von der Hand zu weisen und wurden etwa vom LG Saarbrücken (a.a.O.) dezidiert vertreten. Eine höchstrichterliche Entscheidung würde vor diesem Hintergrund für Rechtsklarheit und Rechtssicherheit führen.
Dass der Beklagte (anders als der Kläger, vgl. Schriftsatz vom 05.12.2017) erst im Termin vom 02.02.2018 beantragt hat, die Revision zuzulassen, ist unschädlich. Das Berufungsgericht hat über die Frage der Zulassung der Revision ohnehin von Amts wegen zu befinden; eines diesbezüglichen Antrags der letztlich unterlegenen Partei bedarf es nicht (vgl. nur Müller, in: 3 s 77/17 – Seite 14 Kern/Diehm, ZPO, 2017, § 543 Rn. 2).


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