Arbeitsrecht

Versorgungsabschlag, Entfallen des Versorgungsabschlags, Dienstzeit, ruhegehaltfähige Dienstzeit, einstufige Juristenausbildung, Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung, Übergangsvorschrift, Besitzstandswahrung

Aktenzeichen  3 B 20.686

Datum:
23.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 31243
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBeamtVG Art. 20 Abs. 1, 26 Abs. 1, 3, 103 Abs. 5

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 5 K 17.975 2018-11-07 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. November 2018 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist unter Aufhebung des entgegenstehenden Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen.
Die allein strittige und vom Verwaltungsgericht bejahte Frage, ob der Kläger Anspruch auf Festsetzung seiner Versorgungsbezüge ohne Berechnung eines Versorgungsabschlags nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG hat, ist zu verneinen, weil er die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG nicht erfüllt.
1. Das unter Zugrundelegung des Höchstversorgungssatzes (71,75 v.H.; Art. 26 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG) errechnete Ruhegehalt des Klägers wurde vom Beklagten in einem zweiten Schritt mit Blick auf den um neun Monate vorzeitigen Ruhestandseintritt des Klägers um 2,70% (0,75 Jahre × 3,6%) zu Recht gekürzt. Der Kläger bestreitet dabei weder die grundsätzliche Rechtmäßigkeit eines Versorgungsabschlags bei vorzeitigem Ruhestandseintritt noch seine konkrete Berechnung. Er macht ausschließlich geltend, dieser Versorgungsabschlag müsse in seiner Situation entfallen, weil er im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung sowohl das 64. Lebensjahr vollendet als auch „eine Dienstzeit von 45 Jahren erreicht“ habe (Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG).
Dies ist jedoch nicht der Fall, denn der Beklagte geht zu Recht von einer zurückgelegten Dienstzeit von lediglich 43 Jahren 332 Tagen (vgl. hierzu im Einzelnen: Anl. zum Schriftsatz des Landesamts für Finanzen v. 14.9.2017) aus. Der Kläger macht demgegenüber geltend, auch die Zeiten des sog. Spezialstudiums (im Jahr 1976: zwölf Monate) und die 45 Tage vom 24. August bis 7. Oktober 1977, dem Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, müssten als vorgeschriebene Mindestzeit der Ausbildung berücksichtigt werden, auch wenn sie die „Gesamtdauer von drei Jahren (berechnet bis 31.12.1975) übersteigen“ (UA S. 10); mit diesen Zeiten würde er 45 Dienstjahre (45 Jahre zwölf Tage) überschreiten. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht beizutreten (vgl. 3.).
2. Zunächst ist festzustellen, dass der hier maßgebliche Begriff der „Dienstzeit“ (von 45 Jahren) nicht mit dem Begriff der „ruhegehaltfähigen Dienstzeit“ übereinstimmt, wie sich schon aus der differenzierenden Verwendung innerhalb von Art. 26 Abs. 3 BayBeamtVG ergibt. Während letztere nach der Definition in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG als die Dienstzeit definiert wird, die der Beamte oder die Beamtin ab der ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat, weist der Begriff der „Dienstzeit von 45 Jahren“ keinen „Gleichlauf“ auf (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.2016 – 3 ZB 14.2874 – juris Rn. 7) und kann im Einzelfall hiervon abweichen. So werden etwa Zeiten der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet nur im Rahmen der ruhegehaltfähigen Dienstzeit doppelt berücksichtigt, nicht jedoch bei der Frage, ob die „lange Dienstzeit“ von 45 Jahren zur Vermeidung des Versorgungsabschlags erreicht wurde; Sonderregelungen bestehen für Zeiten einer Kindererziehung sowie einer Teilzeitbeschäftigung (Art. 26 Abs. 3 Satz 3, 4 BayBeamtVG). Die im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Ausbildungszeiten können dagegen bei der Ermittlung der Dienstzeit nur in dem Umfang einbezogen werden, wie sie auch bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können (Art. 26 Abs. 3 Satz 1, 2 BayBeamtVG; Nr. 26.3.1.3 Satz 1, 2 BayVV-Versorgung). Aus dem Verweis (u.a.) auf Art. 20 BayBeamtVG in Art. 26 Abs. 3 Satz 2 BayBeamtVG folgt demnach, dass die Obergrenze der Anerkennung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähig (Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG: „einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren“) auch für die Berechnung der „langen Dienstzeit“ gilt und nicht überschritten werden darf. Auf die „Besonderen Bestimmungen…zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit“ in Art. 103 BayBeamtVG wird dagegen in Art. 26 Abs. 3 Satz 2 BayBeamtVG nicht verwiesen. Anders stellt sich die rechtliche Situation im Beamtenversorgungsrecht des Bundes dar, das eine Berücksichtigung von Ausbildungszeiten im Sinne des § 12 BeamtVG bei der Berechnung der „langen Dienstzeit“ generell nicht vorsieht (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 5 BeamtVG).
3. Die Voraussetzungen für den Versorgungsabschlag nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG liegen vor, weil der Kläger neun Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten ist, ohne die Voraussetzungen für ein Entfallen des Abschlags gemäß Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG zu erfüllen. Er kann insbesondere nicht verlangen, dass die von ihm benannten Zeiten seiner Hochschulausbildung (Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG) als „Dienstzeit“ berücksichtigt werden müssten (3.1). Hieran ändert auch die für die Frage der Berechnung der 45-jährigen Dienstzeit unanwendbare Übergangsregelung in Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG nichts (3.2).
3.1 Es trifft zwar zu, dass die hier entscheidungserheblichen, im Rahmen der einstufigen juristischen Ausbildung zurückgelegten Zeiträume – nämlich das sog. Spezialstudium im Jahr 1976 und das Integrativstudium II bis zur Ernennung zum Widerrufsbeamten (24.8. bis 7.10.1977) – grundsätzlich als ruhegehaltfähige Dienstzeiten (Hochschulzeiten i.S.v. Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG) berücksichtigt werden können. Sie gehören zu den Zeiten der vorgeschriebenen Ausbildung (vgl. § 70 Satz 2 Nrn. 7, 10 JAPO i.d.F. v. 1.6.1973). Ohne Belang ist dabei, ob und wie lange der Kläger nach Bestehen der Zwischenprüfung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stand (vgl. FMS v. 21.1.2015 – 24-P 1613-1/1).
Allerdings gilt auch im vorliegenden Fall – unabhängig von der Mindestzeit der einstufigen Juristenausbildung -, dass die im Rahmen der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu berücksichtigende Zeit die Obergrenze von drei Jahren nicht übersteigen darf (Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG: „bis zu drei Jahren“). In diesem höchstmöglichen Umfang wurden zugunsten des Klägers Zeiten des Hochschulstudiums bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach Art. 14 Abs. 1 BayBeamtVG berücksichtigt und dabei der Drei-Jahres-Zeitraum bis 31. Dezember 1975 ausgeschöpft. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (UA S. 10, zweiter Absatz) kann die den Zeitrahmen von drei Jahren übersteigende Ausbildung auch nicht deshalb berücksichtigt werden, weil sie die nach der damals geltenden JAPO „zwingend…vorgeschriebene Mindestzeit“ war; die Höchstgrenze von drei Jahren berücksichtigungsfähiger Studienzeit wird dadurch ebenso wenig infrage gestellt wie durch eine tatsächlich längere Studienzeit (zu einer ähnlichen Konstellation: VG Regensburg, U.v. 26.3.2019 – RN 12 K 18.2149 – juris Rn. 27).
Diese Grundsätze gelten – wie bereits oben unter 2. dargestellt – wegen der insoweit uneingeschränkten Bezugnahme in Art. 26 Abs. 3 Satz 2 BayBeamtVG auf Art. 20 BayBeamtVG auch für die Berechnung der 45-jährigen Dienstzeit. Es besteht zudem keine sachliche Rechtfertigung, für die zu einem Fortfall des Versorgungsabschlags führende „lange Dienstzeit“ Ausbildungszeiten über Art. 20 BayBeamtVG hinaus zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beamte – wie im Fall des Klägers – bereits den Höchstruhegehaltssatz erreicht hat oder nicht, denn dieser Umstand spielt für die Regelungen über den Versorgungsabschlag und seinen Fortfall nach Art. 26 Abs. 2, 3 BayBeamtVG keine Rolle (anders offenbar: UA S. 9 f.).
3.2 Auch die Berufung des Klägers auf Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG vermag seiner Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil (UA S. 6) ist diese Vorschrift bei der Berechnung der Dienstzeit nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG nicht zu berücksichtigen. Zurecht hat der Beklagte die im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung zu berücksichtigenden Hochschulzeiten des Klägers auch bei der Ermittlung der „langen Dienstzeit“ von 45 Jahren unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG mit dem Höchstwert von drei Jahren angesetzt.
Zwar sieht Art. 103 Abs. 5 bis 7 BayBeamtVG für Beamte, deren Dienstverhältnis – wie das des Klägers – bereits am 31. Dezember 1991 bestanden hat, eine vergleichende Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach aktuellem Recht und dem vor 1. Januar 1992 gültigen Recht vor; der sich danach für den Beamten ergebende günstigere Ruhegehaltssatz kommt dann zum Tragen. Für die Berechnung nach altem Recht wird insbesondere die Zugrundelegung der tatsächlichen Studiendauer vorgeschrieben (Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG; vgl. zu Details und Hintergründen der Regelung: BayVGH, U.v. 16.5.2017 – 3 BV 15.1452 – juris).
Der anzustellende Günstigkeitvergleich bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Sinn von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG, wie sich bereits aus der Überschrift des Art. 103 BayBeamtVG ergibt und auch aus der fehlenden Bezugnahme in Art. 103 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG auf Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG und den dortigen Begriff der „Dienstzeit“ folgt. Nach dem Wortlaut des Art. 103 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG soll in den von ihm erfassten Fällen (lediglich) „an die Stelle des Ruhegehaltssatzes nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG“ ein nach Art. 103 Abs. 6, 7 BayBeamtVG errechneter Ruhegehaltssatz treten. Damit verbietet bereits die eindeutige gesetzliche Unterscheidung zwischen den Begrifflichkeiten der ruhegehaltfähigen Dienstzeit einerseits und der Dienstzeit andererseits eine Vermengung der Vorschriften. Demnach sind für die Berechnung des Versorgungabschlags und die Voraussetzungen seines Entfallens ausschließlich Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG maßgeblich, während der auf die Berechnung des Ruhegehaltssatzes beschränkte Art. 103 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG hierbei keine Anwendung findet (so auch VG Regensburg, U.v. 26.3.2019 a.a.O Rn. 22 f.).
Dazu nötigen auch nicht die vom Verwaltungsgericht angestellten Überlegungen, der zum 1. April 2012 eingeführte Art. 103 BayBeamtVG solle „eine Besitzstandswahrung vor einer Schlechterstellung gewährleisten“ (UA S. 6 f.) und dieses Ziel könne nur erreicht werden, wenn die Übergangsvorschrift auch auf den Versorgungsabschlag und die Voraussetzungen seines Entfallens angewendet werde; andernfalls bliebe die Intention der Übergangsbestimmung unvollendet. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Unabhängig von dem bereits entgegenstehenden Wortlaut, der sich ausschließlich auf die Berechnung des Ruhegehaltssatzes bezieht und nur insoweit eine Günstigkeitsberechnung fordert, ergibt sich auch aus der – vom Verwaltungsgericht (UA S. 6) zitierten – Gesetzesbegründung zur Änderung des Art. 103 BayBeamtVG (LT-Drs. 16/11707, S. 5), dass diese Übergangsvorschrift keinen Bezug zur Regelungsmaterie des Versorgungsabschlags oder seines Fortfalls hat. Die Bestimmung beabsichtigt vielmehr in erster Linie, in bestimmten Fällen die eingeschränkte Berücksichtigung von Zeiten der Hochschulausbildung u.a. dadurch abzumildern, dass im Rahmen der vergleichenden Betrachtung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit Hochschulzeiten „im Umfang der tatsächlichen Studiendauer“ (Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG) – wie nach der bis 1. Januar 2011 geltenden Rechtslage und nicht mit einer Obergrenze von drei Jahren (Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG) – anzusetzen sind (vgl. Gesetzesbegründung LT-Drs. 16/11707, S. 5). Für die Berechnung der 45-jährigen Dienstzeit lässt sich dem Gesetz eine Günstigkeitsprüfung nach dem Modell der Übergangsvorschrift (mit der Folge einer verbesserten Anrechnung der Hochschulzeiten) nicht entnehmen.
Der vorliegende Fall wirft auch die vom Kläger thematisierte Frage der angeblichen Notwendigkeit einer Besitzstandswahrung über Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG nicht auf. Während ein Beamter bei einer zu seinen Ungunsten erfolgten Änderung der gesetzlichen Grundlagen für die Bestimmung des Ruhegehaltssatzes in der Regel keine Möglichkeit mehr hat, im Nachhinein noch etwas an den maßgeblichen Berechnungsfaktoren zu verändern, kann er bis zu seinem Ruhestandseintritt das Entstehen sowie die Höhe eines Versorgungabschlags durch die Wahl des Zeitpunkts des vorzeitigen Ruhestandseintritts beeinflussen. So hatte es der Kläger in der Hand, den ihn treffenden Versorgungsabschlag in seiner konkreten Höhe zu „gestalten“, indem er erst später oder gar nicht in den vorgezogenen Ruhestand eingetreten wäre. Vor diesem Hintergrund ist ihm nicht eine „verdiente“ Rechtsposition entzogen worden, weshalb sich die Frage nach der Verletzung eines Besitzstands nicht stellt.
Auch soweit der Kläger eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Absolventen der zweistufigen Juristenausbildung moniert und dabei insbesondere auf deren längere (versorgungswirksame) Zeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf verweist, vermag er keine Erhöhung der „langen Dienstzeit“ auf 45 Jahre zu erreichen. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass zwischen der ein- und zweistufigen Juristenausbildung derart gravierende Unterschiede, insbesondere im Hinblick auf die andersartige und straffere Gestaltung von theoretischer und praktischer Ausbildung, aber auch die abweichende Gesamtdauer bis zum Zweiten Staatsexamen, bestanden, dass unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine identische Anerkennung der Hochschulzeiten als Ausbildungszeiten nicht verlangt werden kann. Der Kläger (Schr. v. 25.6.2020, S. 3, 4) und der Beklagte (Schr. LAB v. 16.12.2020, S. 3) haben darauf hingewiesen, dass der Durchschnitt der Juristen im Rahmen der zweistufigen Ausbildung acht Jahre bis zum Zweiten Staatsexamen benötige, während die allermeisten der Kandidaten der einstufigen Ausbildung dieses Ziel in der kürzest möglichen Zeit von sechseinhalb Jahren erreicht hätten. Damit hatten sie die Möglichkeit, mit dem früheren Beginn einer Laufbahn im öffentlichen Dienst bereits früher ruhegehaltfähige Zeiten aufzubauen. Schließlich liegt auch keine rechtlich relevante Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber einem späteren Absolventen der einstufigen Juristenausbildung darin, dass letzterer mehr Zeiten der Ausbildung als Widerrufsbeamter zurückgelegt hat. Änderungen der Ausbildungsordnungen, die Auswirkungen auf die für die Altersversorgung maßgeblichen anrechenbaren Zeiten haben, können nur die von ihnen erfassten Ausbildungsjahrgänge betreffen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der § 132 Abs. 2, § 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 BRRG nicht vorliegen.


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