Arbeitsrecht

Verwaltungsgerichtlicher Kontrollumfang – haushaltsrechtlicher Gestaltungsspielraum einer IHK

Aktenzeichen  W 6 K 17.376

Datum:
25.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 58035
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
IHKG § 1, § 3 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 7a
GG Art. 19 Abs. 4

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der Bescheid der Beklagten vom 10. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die endgültige Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie für die vorläufige Festsetzung des Mitgliedsbeitrags ist § 3 Abs. 2 und Abs. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) i.V.m. der Beitragsordnung und Wirtschaftssatzung der Industrie- und Handelskammer für die Geschäftsjahre 2014 bis 2017. Danach werden die Kosten der Errichtung und der Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Haushaltsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß der Beitragsordnung aufgebracht (§ 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG). Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG ist der Wirtschaftsplan jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG erhebt die Kammer als Beiträge Grundbeiträge und Umlagen.
Mit Blick auf die Beitragserhebung legt das Gesetz eine zweistufige Willensbildung der Industrie- und Handelskammer zugrunde. Auf einer ersten Stufe stellt die Kammer den Wirtschaftsplan auf, welcher jeweils für ein Wirtschaftsjahr gilt und als Plan im Voraus aufzustellen ist; vor dem Hintergrund der in diesem Jahr beabsichtigten Tätigkeiten der Kammer prognostiziert er unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben den voraussichtlichen Bedarf, den es durch Beiträge zu decken gilt. Auf einer zweiten Stufe wird dieser voraussichtliche Bedarf alsdann gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt.
Die Prüfung, ob ein Beitragsbescheid rechtmäßig ist, erfordert folglich nicht nur die Feststellung, ob der im Wirtschaftsplan festgesetzte Mittelbedarf der Kammer – die nicht durch Einnahmen (anderweitig) gedeckten Kosten ihrer Tätigkeit – durch eine Beitragsordnung rechtmäßig auf die Kammerzugehörigen umgelegt und ob die Beitragsordnung auch im Einzelfall fehlerfrei angewendet wurde. Geboten ist zudem die Feststellung, ob die Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Wirtschaftsplan den insofern zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt. Der Wirtschaftsplan ist damit der (inzidenten) gerichtlichen Überprüfung im Beitragsrechtsstreit nicht schlechthin entzogen. Dies wäre mit dem Gebot des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, gegen die Beitragserhebung der Industrie- und Handelskammer effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren, unvereinbar (BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6/15 – juris Rn. 13).
1. Der Kläger ist unstrittig Kammerzugehöriger im Sinne von § 2 Abs. 1 IHKG, da er als natürliche Person des privaten Rechts im Bezirk der Beklagten eine Betriebsstätte unterhält und dem Grunde nach zur Gewerbesteuer veranlagt wird. Somit war die Beklagte nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 IHKG i.V.m. § 1 Abs. 1 ihrer Beitragsordnung vom 13. Dezember 2007 berechtigt, Beiträge vom Kläger zu erheben. Es ist nicht ersichtlich und wurde vom Kläger auch nicht vorgetragen, dass die konkrete Erhebung des Mitgliedsbeitrags für 2014 bzw. die vorläufige Veranlagung für die Jahre 2015 bis 2017 fehlerhaft gewesen sind. Im Gegenteil, der Kläger hat mit Schriftsatz vom 25. August 2017 die Beitragserhebung auf dieser zweiten Stufe zugestanden und sein Klagebegehren dahingehend präzisiert, dass er die Rechtmäßigkeit der Willensbildung bei der Beklagten auf der ersten Stufe, d.h. im Bereich der Aufstellung der Wirtschaftspläne bestreite (vgl. Schriftsatz v. 25.8.2017, S. 2 Mitte: „Die Parteien streiten vorliegend nur noch um die Frage, ob […] die Beklagte […] über zweckfreie und rechtswidrige Rücklagen verfügt hat und verfügt, die mit der Aufstellung der Wirtschaftspläne geschont wurden“).
2. Bei der hier in Streit stehenden Willensbildung der Beklagten im Bereich der Aufstellung ihrer Wirtschaftspläne für die verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsjahre 2014 bis 2017 ist nach dem oben Dargelegten inzident zu prüfen, ob die Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Wirtschaftsplan den insoweit zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt. Bei dieser Prüfung ist zu beachten, dass die Kammer hinsichtlich der Aufstellung des Wirtschaftsplans einen weiten Gestaltungsspielraum hat und Inhalt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle daher nur die Überprüfung sein kann, ob die rechtlichen Vorgaben gewahrt wurden.
Der in den jeweils zu beachtenden Rechtsnormen vorgegebene Rahmen wird gebildet durch die genannten Maßgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG, die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung (vgl. § 3 Abs. 7a IHKG), die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts sowie durch ergänzende Satzungsbestimmungen. Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zählt auch das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem in Ansehung von Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Dies bedeutet, dass Prognosen aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen müssen; ist dies der Fall, ist es unschädlich, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als unrichtig erweist (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6.15 – juris Rn. 16). Auch wenn § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG die Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung gebietet, kann nicht Inhalt der (nachträglichen) gerichtlichen Kontrolle sein, ob die Kammer tatsächlich sparsam oder wirtschaftlich mit den zur Verfügung stehenden Mitteln umgegangen ist, denn dies ist ausschließlich Inhalt einer Rechnungsprüfung.
Der Kläger greift die Wirtschaftspläne der Beklagten für die Jahre 2014 bis 2017 an, da aus seiner Sicht eine rechtswidrige Vermögensbildung vorliegt. Im Einzelnen rügt er die Bildung der Ausgleichsrücklage (vgl. 2.1.) sowie anderer Rücklagen (vgl. 2.2.), darüber hinaus kritisiert er die Aufstockung der Nettoposition (vgl. 2.3) und den Umgang der Beklagten mit Jahresgewinnen (vgl. 2.4.). Seine Kritik an der Liquiditätsrücklage hält er nicht mehr aufrecht (vgl. Protokoll, S. 2); lediglich ergänzend sei hier angemerkt, dass die Liquiditätsrücklage der Beklagten, die im Jahr 2014 bei 7,65% lag und im Nachtragshaushalt für das Wirtschaftsjahr 2014 vollständig aufgelöst wurde, keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
Den Industrie- und Handelskammern ist die Bildung von Vermögen verboten, jedoch schließt dies die Bildung von Rücklagen nicht aus, da die Bildung von angemessenen Rücklagen zu einer geordneten Haushaltsführung gehört, die bei anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften ausdrücklich gesetzlich geregelt ist; folglich handelt es sich bei angemessenen Rücklagen um Kosten der Industrie- und Handelskammer (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1990 – 1 C 45/87, NVwZ 1990, 1167). Daran ist auch für die Zukunft festzuhalten, da die Bildung von angemessenen Rücklagen auch nach Einführung der Verwaltungsdoppik und der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung für die IHK als nicht gewinnorientierte, öffentlich-rechtliche Körperschaften weiterhin notwendig ist und zu einer geordneten Haushaltsführung gehört (BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6/15, juris Rn. 17). Angemessene Rücklagen sind stets an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit gebunden, wozu die Vorhaltung einer Mittelreserve zur Überbrückung von Einnahmeverzögerungen oder Einnahmeausfällen gehört. Allerdings muss auch das Maß der Rücklage noch von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein, da eine hierdurch in ihrer Höhe nicht mehr gedeckte Rücklage nicht mehr angemessen wäre und einer unzulässigen Vermögensbildung gleichkäme (BVerwG, a.a.O., Rn. 18).
Der Kläger kann mit seinem Vorbringen nicht durchdringen, denn die Festsetzungen des Mittelbedarfs der Beklagten für die hier verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsjahre 2014 bis 2017 halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
2.1. Es ist nicht erkennbar, dass die Dotierung der Ausgleichsrücklagen durch die Beklagte für die Wirtschaftsjahre 2014 bis 2017 rechtswidrig gewesen ist.
Nachdem die Bildung von angemessenen Rücklagen unstrittig zulässig ist, stellt sich die entscheidungserhebliche Frage nach der Unangemessenheit der durch die Beklagte durchgeführten Rücklagenbildung. Diese lässt sich nicht ohne Betrachtung des Gesamthaushalts beurteilen. Maßgeblich ist insbesondere, ob die Vorgaben des Finanzstatuts als Grundlage für die Rücklagenbildung beachtet wurden (BayVGH, B.v. 4.9.2012 – 22 ZB 11.1007 – juris Rn. 25).
2.1.1. Soweit seitens des Klägers wiederholt auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 (Az.: 10 C 6/15) verwiesen wird, ist zunächst festzuhalten, dass im genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts keine Sachentscheidung über die Ausgleichsrücklage ergangen ist („Ob auch die Ausgleichsrücklage rechtswidrig war, bedarf keiner Entscheidung.“, BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6/15, juris Rn. 19). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung des erkennenden Gerichts das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bereits bestehende rechtliche Anforderungen wiederholt und bestätigt. Dies gilt auch in Ansehung des Gebots der Schätzgenauigkeit, welches im staatlichen Haushaltsrecht als fester Bestandteil und Ausfluss des Gebots der Haushaltswahrheit Anwendung findet. Insbesondere stellt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. Dezember 2015 keine neuen rechtlichen Anforderungen an die Aufstellung des Haushalts- bzw. Wirtschaftsplanes auf, sondern – nach seinen eigenen Worten – präzisiert die Anforderungen, die mit Blick auf die Rücklagenbildung zu stellen sind (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 17). Die Feststellung, dass das Maß der Rücklage noch von einem sachlichen Zweck gedeckt sein muss und eine in ihrer Höhe nicht mehr gedeckte Rücklage nicht mehr angemessen wäre und einer unzulässigen Vermögensbildung gleichkommen würde, ist ebenso selbstverständlich wie der Hinweis darauf, dass eine überhöhte Rücklage baldmöglichst auf ein zulässiges Maß zurückzuführen ist, da es ansonsten einer unzulässigen Vermögensbildung gleichkäme (BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 18).
Für die Veranlagung des Klägers zum Beitrag für das Wirtschaftsjahr 2014 ist insoweit auf § 15a Abs. 2 Finanzstatut 2006 abzustellen, für die vorläufige Veranlagung für die Beitragsjahre 2015 bis 2017 gilt § 15 Abs. 3 Finanzstatut 2014 (vgl. § 24 Finanzstatut 2014). Die Finanzstatute von 2006 bzw. 2014 als eigene Satzungen der Beklagten sehen die Möglichkeit der Bildung einer Ausgleichsrücklage vor und geben für diese jeweils einen Korridor zwischen 30% und 50% der geplanten Betriebsaufwendungen vor. Mit dem Finanzstatut gibt sich die Beklagte als selbstverwaltende Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 3 Abs. 1 IHKG) im Rahmen ihrer Finanzautonomie einen abstrakt-rechtlichen Rahmen, der rechtsaufsichtlich zu genehmigen ist. Daraus folgt, dass der Kammer bereits in ihrem eigenen satzungsrechtlichen Rahmen ein Gestaltungsspielraum zukommt, den sie ausfüllen kann und darf. Mit der durch den parlamentarischen Gesetzgeber erfolgten Einrichtung einer wirtschaftlichen Selbstverwaltungskörperschaft hat sich der Gesetzgeber bewusst für die Zuweisung von umfassenden Selbstverwaltungsrechten an die Körperschaft des öffentlichen Rechts entschieden, zu der auch die Finanzautonomie zählt. Mit der Zuweisung der Entscheidung über den Wirtschaftsplan und damit auch über die Rücklagenpolitik an die Vollversammlung der Kammer (§ 4 Satz 2 Nr. 3 IHKG) hat der Gesetzgeber bewusst besondere Anforderungen an Art und Weise der Willensbildung formuliert, um den Anforderungen an die demokratische Legitimation entsprechender finanzpolitischer Entscheidungen mit Wirkung für alle repräsentierten Kammerzugehörigen gerecht zu werden (vgl. Jahn, GewArch 2016, 263ff. (266)). Soweit sich die Kammer innerhalb des gesetzlichen Rahmens hält, kann ihr Budgetrecht, das sie eigenverantwortlich und im Rahmen ihrer gesetzlich zugewiesenen Selbstverwaltung ausübt, folglich (nur) einer Willkürkontrolle unterliegen.
Der Argumentation des Klägers, es dürfe nicht ausreichend sein, wenn sich die Beklagte an die lediglich formellen Vorgaben ihres Finanzstatuts halte, da es sich hierbei um durch sie selbst gesetztes Satzungsrecht handele, kann somit nicht gefolgt werden. Sie lässt zum einen außer Acht, dass die Kammern einer Rechtsaufsicht unterliegen und sich somit bei ihrer Satzungsgebung nicht in einem rechtsfreien Raum bewegen können, zum anderen ignoriert diese Auffassung die gesetzgeberische Entscheidung, die Kammern als selbstverwaltende Körperschaften des öffentlichen Rechts auszugestalten, was mit der Ausübung einer Finanzautonomie einhergeht und damit einen weiten Gestaltungsspielraum auch bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans zur Folge hat. Soweit der Kläger die Verletzung des Gebots der Schätzgenauigkeit unter Hinweis auf die o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 (Az.: 10 C 6/15) behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall die dortige Beklagte zwei ihrer Rücklagen in zwei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren jeweils in unverminderter Höhe unter Ausnutzung der höchstmöglichen Betriebsmittelrücklage von annähernd 50% beibehalten hatte, ohne Anhaltspunkte vorbringen zu können, dass ein derart hohes Risiko bestanden hätte, das die fast vollständige Ausnutzung der Maximalhöhe von zwei Rücklagenposten über zwei Jahre gerechtfertigt haben könnte. Anhand des vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Falls wird deutlich, dass die dortige Kammer in zwei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren an die Obergrenze des – nach ihrem eigenen Finanzstatut – rechtlich Zulässigen gegangen war. Dass diese Ausnutzung des Maximalrahmens eines sachlichen Zwecks und damit einer Rechtfertigung bedurfte, ist unter Bezugnahme auf die oben angeführten rechtlichen Vorgaben nachvollziehbar. Jedoch folgt daraus auch, dass (unter Berücksichtigung der Finanzautonomie der Kammer und ihres folglich weiten Gestaltungsspielraums bei der Aufstellung ihrer Wirtschaftspläne) das haushaltsrechtliche Gebaren erst dann einer genaueren Überprüfung – auch im Sinne einer Willkürkontrolle – bedarf, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen; im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall war das die fast vollständige Ausschöpfung der maximal zulässigen Höhe der Rücklagenposten. Denn dann drängt sich vor dem Hintergrund des Verbots der Vermögensbildung die Frage auf, was die jeweilige konkrete Festsetzung einer Rücklage in dieser Höhe erforderlich gemacht hat. In Ansehung dessen erachtet das Gericht folglich eine Ausgleichsrücklage in Höhe eines Betrages etwa in der Mitte des durch das Finanzstatut vorgegeben Korridors ohne weitere Darlegungen seitens der Industrie- und Handelskammer als notwendig und angemessen (so auch VG Ansbach, U.v. 8.11.2017 – 4 K 15.01648, beck-online Rn. 48). Daran ändert auch der klägerische Hinweis auf die Entscheidung des VG Düsseldorf (U.v. 30.3.2017 – 20 K 3225/15) und das daraus vom Kläger abgeleitete Postulat, die Beklagte müsse ungeachtet der Einhaltung des 30% – 50%-Korridors in ihrem Finanzstatut die konkrete Dotierung ihrer Ausgleichsrücklage stets nachvollziehbar und plausibel begründen, nichts. Dieses klägerische Postulat lässt sich aus Sicht des erkennenden Gerichts nämlich aus der zitierten Entscheidung nicht ableiten. Es ist zu beachten, dass der vom VG Düsseldorf zu entscheidende Streitfall dahingehend besonders war, dass bei der dortigen Beschlussfassung der Vollversammlung offenkundig keinerlei Angaben zur Verfügung gestellt wurden und die Vollversammlung ihren Beschluss gleichsam „ins Blaue hinein“ getätigt hat. Dass ein solches Verhalten seitens der dortigen Geschäftsführung als auch der dortigen Vollversammlung vor dem Hintergrund obiger Ausführungen gegen geltendes Recht verstößt, bedarf keiner weiteren Erörterung. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall gewesen, da ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Protokollauszüge zu den jeweiligen Vollversammlungen dem nicht so war. Die Beklagte hat zudem in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die zu erwartenden Zahlen für das kommende Wirtschaftsjahr im Etatausschuss und im Präsidium vorbesprochen werden; mit der Einladung zur Vollversammlung werden die entsprechenden Zahlenwerke den Mitgliedern der Vollversammlung übersandt. Ausweislich der Sitzungsprotokolle geht hervor, dass den Mitgliedern der Vollversammlung vor Beschlussfassung die Zahlenwerke in den einzelnen Eckdaten auch erläutert bzw. dargelegt werden. Damit ist die vom VG Düsseldorf getroffene Entscheidung auf das hiesige Verfahren nicht übertragbar.
2.1.2. Die von der Beklagten festgesetzten Ausgleichsrücklagen für die verfahrensgegenständlichen Jahre 2014 bis 2017 stellen keine unangemessene Rücklagenbildung dar, da sie sich im Rahmen des jeweils anzuwendenden Finanzstatuts bewegen und Anhaltspunkte für die Verletzung rechtlicher Vorgaben weder ersichtlich noch vorgetragen sind.
Gegenüberzustellen sind die zu erwartenden Betriebsaufwendungen für das kommende Wirtschaftsjahr und die jeweils vorhandenen Ausgleichsrücklagen unter Berücksichtigung etwaiger geplanter Entnahmen aus der Ausgleichsrücklage für das kommende Wirtschaftsjahr. Ausweislich der vorgelegten Protokolle aus den jeweiligen Vollversammlungen ergeben sich demnach für die einzelnen Wirtschaftsjahre (unter Berücksichtigung etwaiger Nachtragshaushaltsbeschlüsse) prognostizierte Anteilswerte der Ausgleichsrücklagen an den geplanten Betriebsaufwendungen in Höhe von 39,6% (2014), 37,8% (2015), 37,8% (2016) und 20,9% (2017).
Diese Zahlen bewegen sich unstrittig innerhalb des satzungsrechtlichen Korridors. Unter Verweis auf das bereits oben Dargelegte ist festzuhalten, dass eine Ausgleichsrücklage in Höhe eines Betrages etwa in der Mitte des durch das Finanzstatut vorgegeben Korridors ohne weitere Darlegungen seitens der Industrie- und Handelskammer als notwendig und angemessen angesehen wird. Vorliegend bewegen sich sämtliche prozentualen Anteile knapp bis (für 2017) deutlich unterhalb dieses Mittelwerts von 40%. Soweit der Wert für 2017 die Untergrenze von 30% unterschreitet, ist festzustellen, dass diese keine absolute Mindestgrenze ist, da die Ausgleichsrücklage die 30% lediglich nicht unterschreiten soll.
Darüber hinaus wurden seitens des Klägers keine konkreten und substantiierten Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben geltend gemacht, solche sind für das erkennende Gericht auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist keine Verletzung des Gebots der Schätzgenauigkeit erkennbar. Die Beklagte hat dargelegt, dass sie ihre Rücklagen auf Grundlage eines Risikomanagements sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bildet und wie sie das tut. Für die Jahre 2016 und 2017 wurde das DIHK-Tool für das Risikomanagement verwendet. In den Vorjahren 2014 und 2015 gab es das Tool noch nicht, die Beklagte hat aber u.a. auch in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass eine Risikoabwägung ebenfalls stattgefunden hat. Da sich die Ausgleichsrücklage in den verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsjahren in ihrem satzungsrechtlichen Rahmen bewegt hat und von der Vollversammlung der Beklagten ausweislich der vorgelegten Protokollauszüge stets so mitgetragen wurde, sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die auf eine Überschreitung des rechtlichen Rahmens durch die Beklagte deuten würden oder einen weitergehenden Überprüfungsbedarf erforderlich erscheinen ließen. Insbesondere sind auch auf Basis des klägerischen Vorbringens keine grundlegenden Bedenken an der Rücklagenbildung erkennbar. Es ist festzuhalten, dass sich das klägerische Vorbringen im Wesentlichen auf unsubstantiierte und pauschalierte Behauptungen über das vermeintliche rechtswidrige haushaltsrechtliche Gebaren der Beklagten beschränkt. Die Richtigkeit seiner Mutmaßungen versucht der Kläger durch Herausgreifen und beliebiges Gegenüberstellen von Zahlen aus den Geschäftsberichten der Beklagten mit dem Verweis auf andere gerichtliche Verfahren betreffend anderer Industrie- und Handelskammern im Bundesgebiet zu untermauern. Bei genauerer Nachprüfung lässt der klägerische Vortrag jedoch die Nennung von konkreten verfahrensbezogenen Tatsachen, welche für die Richtigkeit seiner Behauptungen sprechen könnten, vermissen und verweist auf die weitergehende Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine solche Pflicht zur weiteren Sachverhaltsermittlung vorliegend nicht besteht. Das Maß der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung bestimmt sich nach der Substanz des Vorbringens der Beteiligten (BVerwG, U.v. 2.8.2001, 7 C 2/01 – juris Rn. 19). Die verwaltungsgerichtliche Amtsermittlungspflicht geht nicht soweit, dass pauschalen Verdachtsäußerungen nachgegangen werden muss (vgl. etwa BVerwG B.v. 24.9.2012, 5 B 30/12 – juris Rn. 9 zum Thema der Beweisermittlungsanträge). Dies gilt umso mehr, als die Beklagte den pauschalen Behauptungen mit konkreten Darlegungen und Nachweisen entgegengetreten ist, welche der Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt hat. Damit bleibt sein Vortrag im Bereich der Mutmaßungen, denen das Gericht mangels anderweitiger Anhaltspunkte nicht weiter nachzugehen braucht. Auch bei der Vermögensverwaltung mit ihren durchaus komplexen buchhalterischen Abwägungen reicht eine bloße Vermutung ebensowenig aus wie bloße Hinweise auf die einzelnen Buchungswerte (vgl. VG München, Urteil vom 19. Mai 2015 – M 16 K 14.477 – juris Rn. 29). Soweit der Kläger mit Nichtwissen zu bestreiten sucht, ob sich die Dotierungen der Ausgleichsrücklage innerhalb der rechtlichen Grenzen gehalten haben, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschrift des § 138 Abs. 4 ZPO, der zufolge die Erklärung mit Nichtwissen nur – aber immerhin – über Tatsachen zulässig ist, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, im Verwaltungsprozess keine unmittelbare Anwendung findet. Jedoch setzt die gerichtliche Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO zumindest den Vortrag tatsächlicher Umstände dahingehend voraus, dass bestimmte Tatsachen oder Behauptungen geschildert werden, auf die das Gericht seine Untersuchung beziehen kann (VG Schleswig, U.v. 15.2.2018 – 12 A 173/16, juris Rn. 29). Das Gericht verkennt nicht, dass vorliegend tatsächliche Umstände aus dem Bereich der Beklagten in Rede stehen, hinsichtlich derer dem Kläger mangels eigener Kenntnis ein konkreter Beweisantritt gar nicht möglich sein wird. Allerdings kann das Gericht auch hier verlangen, dass der Kläger sein Bestreiten substantiiert, also konkrete Gründe für seine Zweifel anführt (BVerwG, B.v. 2.11.2007 – 3 B 58/07, juris Rn. 6). Dies blieb der Kläger jedoch schuldig.
2.2 Es ist unstrittig, dass Rücklagen für bestimmte Zwecke angesammelt werden können (BayVGH, B.v. 26.8.2005 – 22 ZB 03.2600 – juris Rn. 5). Soweit der Kläger vorliegend die zulässige Zweckbindung und eine der Höhe nach angemessene Dotierung bestimmter zweckgebundener Rücklagen bestreitet, kann er damit nicht durchdringen.
Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 28. November 2017 (S. 2 – 3) dargelegt, welche zweckgebundenen Rücklagen für die Jahre 2014 bis 2017 ausgewiesen waren und mit weiterem Schriftsatz vom 1. März 2018 die entsprechenden Auszüge aus den Sitzungsprotokollen über die Beschlussfassungen der Vollversammlung vorgelegt. Gegen die Rechtmäßigkeit dieser zweckgebundenen Rücklagen bestehen keine Bedenken und wurden im Weiteren auch nicht vorgetragen. Lediglich die Einrichtung der Stiftungsprofessur an der Julius-Maximilians-Universität und die Rücklage für das 175-jährige Jubiläum der Beklagten im Jahr 2018 werden vom Kläger mit weitergehendem Vortrag gerügt. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers sind jedoch auch hier keine Verstöße gegen rechtliche Vorgaben ersichtlich.
Die Festlegung der Höhe der Jubiläumsrücklage erscheint nicht willkürlich, da sich die Beklagte hierbei an den beiden in der Vergangenheit durchgeführten Jubiläen orientiert hat. Diese Rücklage wurde in 2014 beschlossen und in 2018 zweckgemäß verwendet und in restlicher Höhe ergebniswirksam aufgelöst. Worin der behauptete Verstoß gegen das Äquivalenz- bzw. Kostendeckungsprinzip oder eine willkürliche Handhabe der Beklagten liegen könnten, ist weder ersichtlich noch dargelegt.
Auch im Hinblick auf die Unterstützung der Stiftungsprofessur, welche eine zeitlich befristete Anschubfinanzierung darstellt und neben dem Ziel der Förderung einer kompetenten Wirtschaftsberichterstattung die Medienwirtschaft in Mainfranken durch die Etablierung eines zusätzlichen Studienangebotes in Würzburg stützen soll, hat das Gericht keine Bedenken. Gerade weil diese Rücklage auf vier Jahre befristet ist und lediglich eine Anschubfinanzierung darstellt, hält sich diese Rücklage mit einem Gesamtvolumen in Höhe von 82.500,00 EUR in Anbetracht des Gesamthaushaltes nach Überzeugung des Gerichts im rechtlichen Rahmen sowohl des Aufgabenbereichs der Beklagten (§ 1 Abs. 1 IHKG) als auch der haushaltsrechtlichen Vorgaben.
2.3. Auch hinsichtlich der Nettoposition und der Erhöhung von 5 Mio. EUR auf 8,7 Mio. EUR bestehen keine Bedenken.
Die Nettoposition ist eine auf der Passivseite der Bilanz im Bereich des Eigenkapitals ausgewiesene Position. Ausweislich der Bilanzen der Beklagten umfasst das Eigenkapital daneben die Positionen Ausgleichsrücklage, andere Rücklagen und Bilanzgewinn. Gemäß § 15a Abs. 1 Finanzstatut 2014 ergibt sich die Nettoposition als Unterschiedsbetrag zwischen Vermögen und Schulden unter Berücksichtigung von Rücklagen zum Stichtag der Eröffnungsbilanz. Sie kann bei erheblicher Änderung der aktuellen Verhältnisse beim unbeweglichen Sachanlagevermögen im Vergleich zum Eröffnungsbilanzstichtag angepasst werden. Die Beklagte hat unbestritten dargelegt, dass die Nettoposition seit der Eröffnungsbilanz 2007 mit 5 Mio. EUR der Höhe nach nicht dem im Sachanlagenvermögen gebundenen Vermögenswerten entsprach. Mit Erhöhung der Nettoposition sei man dem Erfordernis der bilanziellen Deckungs- oder Fristenkongruenz gefolgt, der in 2015 mit 8,7 Mio EUR 90,02% der langfristig gebundenen Anlagen entsprach. Es wurde in der Vollversammlung am 4. Dezember 2014 dargelegt, dass die Nettoposition langfristig (bis zum Wirtschaftsjahr 2028) unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse den Wert des unbeweglichen Sachanlagevermögens abbilden solle. Aus dem vorgelegten Auszug des Protokolls zur Beschlussfassung über den Nachtragswirtschaftsplan 2014 geht zudem hervor, dass in der Vollversammlung vorgetragen wurde, dass auch die Anhebung auf 8,7 Mio EUR zu niedrig sei, da das unbewegliche Sachanlagevermögen unter Berücksichtigung mittelfristiger Investitionen weit höher als 10 Mio EUR sei. Die Einstellung von 3,7 Mio. EUR hat die Vollversammlung beschlossen. Ausweislich dessen erfolgte die Korrektur des Betrags der Nettoposition als Folge eines ursprünglich zu niedrig angesetzten Betrags und stand damit nicht in Zusammenhang mit etwaigen erheblichen Veränderungen der aktuellen Verhältnisse beim unbeweglichen Sachanlagevermögen, sodass auch kein Verstoß gegen eigenes Satzungsrecht erkennbar ist. Soweit der Kläger anführt, dass die Landesrechnungshöfe in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen etwaige Erhöhungen bei der Nettoposition von dort ansässigen Industrie- und Handelskammern als unzulässig bewertet hätten, ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Verhalten eines Landesrechnungshofes gegenüber einer anderen Industrie- und Handelskammer im Rahmen einer Rechnungsprüfung keine Rückschlüsse auf das hiesige Verfahren gezogen werden können. Wenn der Kläger behauptet, die Mittel zur Erhöhung der Nettoposition würden sämtlich aus ungeplanten Gewinnen stammen, so handelt es sich hierbei um eine reine Behauptung, die nicht nachvollziehbar ist und jeglicher Nachweise entbehrt. Soweit der Kläger auch hier auf die Aufklärung durch das Gericht verweist, sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf das bereits oben Gesagte (2.1.2.) verwiesen. Für das Gericht bestand keine Pflicht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts.
2.4. Es sind keine Rechtsverstöße im Hinblick auf den Umgang mit Jahresgewinnen seitens der Beklagten erkennbar.
Bildet eine Kammer über mehrere Jahre hinweg Gewinnvorträge in erheblicher Höhe, kann dies wirtschaftlich einer unzulässigen Vermögensbildung gleichstehen (vgl. VG Hamburg, U.v. 2.3.2016 – 17 K 2912/14). In § 15a Abs. 3 Finanzstatut 2014 der Beklagten wird festgelegt, dass ungeplante Bilanzgewinne, die auf neue Rechnung vorgetragen werden können, für diesen Fall spätestens im zweiten der Entstehung folgenden Geschäftsjahr den Rücklagen zuzuführen oder im darauf folgenden Geschäftsjahr für den Ausgleich der Plan-GuV heranzuziehen sind. Aus den von der Beklagten vorgelegten Bilanzen geht hervor, dass mit den erwirtschafteten Bilanzgewinnen gemäß den Vorgaben des Finanzstatuts umgegangen wurde. Bei den Jahresgewinnen ist auf das tatsächliche Ist-Ergebnis abzustellen, denn nur ein solches unterfällt dem Regelungsbereich § 15a Abs. 3 Finanzstatut 2014 („Ergebnisse“). Der Bilanzgewinn aus dem Wirtschaftsjahr 2014, welcher 752.165,63 EUR betrug, wurde mit Beschluss der Vollversammlung am 16. Juli 2015 in das Wirtschaftsjahr 2015 übertragen, zum 31. Dezember 2015 betrug der Bilanzgewinn 0 EUR. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2016 wurde beschlossen, den (geplanten) Bilanzgewinn in das Wirtschaftsjahr 2017 zu übertragen.
Es wird klägerseits nicht in Abrede gestellt, dass die Beklagte mit den Bilanzgewinnen entsprechend ihrer Satzung umgegangen wäre. Vielmehr moniert der Kläger unter Gegenüberstellung des für ein Wirtschaftsjahr jeweils geplanten Ergebnisses und dem davon positiv abweichenden Ist-Ergebnis und der sich hieraus ergebenden Differenz, die Beklagte habe über Jahre regelhaft in erheblichem Maße ungeplante Mehreinnahmen erwirtschaftet und angesammelt. Diese Mehreinnahmen hätten aus seiner Sicht für die Deckung der Kosten herangezogen werden müssen, was jedoch unterblieben sei. Hierbei handelt es sich um eine reine Mutmaßung, die sich in der pauschalen Behauptung erschöpft und jeglichen Nachweises entbehrt. Dies insbesondere deshalb, weil die durch den Kläger angestellte Berechnung der angeblichen Überschüsse von ihrem Grundansatz her fehlerhaft ist. Die Verrechnung des für das kommende Wirtschaftsjahr ex ante prognostizierten Planergebnisses mit dem tatsächlich ex post erwirtschafteten Ist-Ergebnis ist die Saldierung von zwei nicht miteinander vergleichbaren Zahlen. Die Behauptung, dass der sich so ergebende Differenzbetrag ungeplante Mehreinnahmen darstelle, die planwidrig erwirtschaftet wurden und damit auf eine fehlerhafte Prognose bei der Planaufstellung hinweisen, welche ihrerseits eine Rechtswidrigkeit derselben belegen sollte, kann so nicht getätigt werden. Es werden Zahlen vermischt, die weder vergleichbar noch gegenüberzustellen sind und dabei der Grundsatz missachtet, dass Prognosen von ihrer Natur her nur eine Schätzung und damit mitnichten ein (rechnerisch) belastbares Ergebnis darstellen können.
Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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