Arbeitsrecht

Verzinsung von Nachzahlungen aus einem Anerkenntnis bzw. Vergleich

Aktenzeichen  L 11 AS 681/15

Datum:
17.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 99 Abs. 1, § 143, § 144, § 151, § 201
SGB I SGB I § 44 Abs. 1 – 3
BGB BGB § 288, § 839

 

Leitsatz

1. § 44 SGB I trifft eine Sonderregelung über die Verzinsung von Geldleistungen im Sozialrecht, sodass keine Rechtsgrundlage und ein allgemeiner Rückgriff auf die §§ 288 ff. BGB möglich ist. Dies gilt auch nicht, wenn die Beteiligten einen Vergleich geschlossen haben, weil dieser nichts daran ändert, dass es sich um Sozialleistungen iSd § 44 Abs. 1 SGB I handelt. (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Aufspaltung des Verfahrensgegenstandes in Kosten der Unterkunft einerseits und Kosten der Heizung andererseits ist nicht möglich, da es sich nur um Berechnungselemente des Anspruchs auf ALG II handelt (Fortführung BSG BeckRS 2014, 73320). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 10 AS 2032/10 2015-05-22 Urt SGNUERNBERG SG Nürnberg

Tenor

I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.05.2015 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf eine weitergehende Zinszahlung für die aus dem Vergleich bzw. Anerkenntnis vom 31.07.2008 nachgezahlten Leistungen, noch im Hinblick auf einen Schadensersatz wegen verspätet ausgezahlter Leistungen bzw. einer entsprechenden Feststellung.
Streitgegenstand ist vorliegend zunächst die Zahlung von Zinsen für die erst am 04.07.2011 ausgezahlten Leistungen für die Zeit vom 01.06.2005 bis 30.11.2005 bzw. für die am 22.09.2011 gezahlte Regelleistung für den Zeitraum vom 01.12.2005 bis 12.11.2007 sowie für die am 13.12.2011 gezahlten Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 01.12.2005 bis 12.11.2007. Weiter geht es um die Zahlung von Schadenersatz durch den Beklagten für Schäden, die dem Kläger wegen der verspätet ausgezahlten Leistungen entstanden sein sollen bzw. hilfsweise nun die Feststellung, welche Schäden durch die verspätete Zahlung eingetreten sind. Letztlich begehrt der Kläger noch Heizkosten für die Zeit vom 01.12.2005 bis 12.11.2007, die bislang nicht berücksichtigt worden seien. Nicht Streitgegenstand ist ein Schadensersatz im Hinblick auf Amtshaftungsansprüche, da das Begehr des Klägers insoweit vom vorliegenden Verfahren abgetrennt und unter dem Az. L 11 SF 350/15 KL fortgeführt worden ist.
Dem Kläger steht – nach der Zinsfestsetzung durch den Beklagten im Schreiben vom 01.07.2016 – kein Anspruch gegen den Beklagten auf eine weitere Verzinsung der aus dem Anerkenntnis bzw. dem Vergleich vom 31.07.2008 nachgezahlten Beträge zu. Es kann vorliegend dahinstehen, ob eine diesbezügliche Klage überhaupt zulässig ist, da der Kläger bereits am 31.12.2010 Klage beim SG erhoben hat, obwohl die Bescheide über die Verzinsung vom 29.06.2011, 06.05.2014 bzw. 15.10.2015 und 26.01.2016 noch gar nicht erlassen waren. Damit lagen seinerzeit noch keine anfechtbaren Verwaltungsakte (zum Erfordernis, einen Zinsanspruch nach § 44 SGB I erst durch Bescheid festzustellen: BSG, Urteil vom 16.12.1997 – 4 RA 56/96) vor. Auch eine Überprüfung der Zinsbescheide im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens ist nicht erfolgt. Dies kann vorliegend jedoch dahinstehen, da eine entsprechende Klage jedenfalls unbegründet ist. Dem Kläger steht kein höherer Anspruch auf Zinszahlung, als ihn der Beklagte festgestellt hat, zu.
Nach § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt dabei frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung (§ 44 Abs. 2 SGB I). Bei den Ansprüchen auf Alg II für die Zeit vom 01.06.2005 bis 30.11.2005, zu deren Zahlung sich der Beklagte im Anerkenntnis vom 31.07.2008 (Az. L 11 AS 221/07) verpflichtet hatte, stellen ebenso solche Ansprüche auf Geldleistungen dar, wie die Zahlungen aufgrund des Vergleichs vom 31.07.2008 im Verfahren L 11 AS 225/07 in Bezug auf das Alg II für die Zeit vom 01.12.2005 bis 12.11.2007.
Für die am 04.07.2011 ausgezahlten Leistungen für die Zeit vom 01.06.2005 bis 30.11.2005 ergibt sich demnach, dass – ausgehend vom vollständigen Leistungsantrag im Mai 2005 – der Verzinsungsbeginn der für Juni 2005 bis November 2005 gezahlten Leistungen in Höhe von monatlich 612,35 EUR auf den 01.12.2005 fällt. Dies folgt aus § 44 Abs. 2 1. Alt SGB I, wonach die Verzinsung sechs Monate nach Vorliegen des vollständigen Leistungsantrages beginnt. Da die Leistungen im Juli 2011 zur Auszahlung gebracht worden sind, endet die Verzinsung mit Ablauf des Juni 2011 (§ 44 Abs. 1 SGB I). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nur vollständige Euro-Beträge verzinst werden (§ 44 Abs. 3 SGB I), sind die Leistungen für Juni 2005 bis August 2005 jeweils für 2010 Tage (Dezember 2005 bis Juni 2011; Monat wird mit 30 Tagen gerechnet, § 44 Abs. 3 SGB I), womit sich unter Berücksichtigung des Zinssatzes in Höhe von vier vom Hundert (§ 44 Abs. 1 SGB I) ein Zinsbetrag in Höhe von jeweils 136,68 EUR ergibt. Für die Monate September bis November 2005 war die Regelleistung von 345 EUR jeweils nur für die Zeit von Dezember 2005 bis Februar 2007 zu verzinsen, da eine Auszahlung diesbezüglich aufgrund eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (S 8 AS 66/07 ER) am 05.03.2007 erfolgt ist. Mithin ergibt sich bei einem Verzinsungszeitraum von 450 Tagen und 4% Zinsen eine Verzinsung in Höhe von jeweils 17,25 EUR. Für die Unterkunftskosten war wiederum der Zeitraum von Dezember 2005 bis Juni 2011 zu verzinsen, so dass sich für den jeweiligen monatlichen Zahlungsbetrag von 291,05 EUR je eine Verzinsung von 65 EUR ergibt.
Dementsprechend folgt ein Zinsanspruch für die aufgrund des Anerkenntnisses im Verfahren L 11 AS 221/07 nachgezahlten Leistungen i. H. v. 656,79 EUR (3×136,68 EUR + 3×17,25 EUR + 3×65 EUR). Der Beklagte hat insofern hierfür einen Betrag von 658,92 EUR anerkannt, so dass sich aus § 44 SGB I hierfür kein weitergehender Anspruch ergeben kann. Die Berechnung der Zinsen hat der Beklagte – unter Berücksichtigung seines Ansatzes – schlüssig und nachvollziehbar in seinem Schreiben vom 01.07.2016 dargestellt.
Soweit es um eine Verzinsung der Nachzahlungen aus dem Vergleich vom 31.07.2008 (L 11 AS 225/07) geht, wurde der Beklagte bereits vom SG mit Urteil vom 22.05.2015 zur Verzinsung nach § 44 SGB I verurteilt. Er hat das Urteil nicht angefochten, so dass es im Berufungsverfahren alleine um eine darüber hinausgehende Verzinsung gehen kann. Sofern der Beklagte der Verpflichtung aus dem Urteil vom 22.05.2015 nicht nachkommt, wäre es eine Frage der Vollstreckung aus der Entscheidung des SG nach § 201 SGG, für die das SG selbst auf Antrag des Klägers zuständig wäre. Im Übrigen wurde die Verzinsung der diesbezüglich nachgezahlten Leistungen nach den oben genannten Berechnungsmaßstäben vorgenommen und darüber hinaus sogar noch die Cent-Beträge verzinst und die Verzinsung nicht nur bis zum Ende des Monats vor der Auszahlung vorgenommen, sondern bis zum tatsächlichen Tag der Auszahlung. Der Beklagte hat damit Zinsen iHv 1.530,88 EUR bzw. 1.295,15 EUR anerkannt. Ein weitergehender Zinsanspruch nach § 44 SGB I ist insofern nicht ersichtlich. Auch hier ergibt sich die Berechnung des Beklagten nachvollziehbar und verständlich aus dem Schreiben vom 01.07.2016.
Ein Anspruch auf eine Verzinsung der nachgezahlten Beträge mit einem höheren Zinssatz aufgrund anderer Rechtsgrundlagen besteht nicht. § 44 SGB I trifft eine Sonderregelung über die Verzinsung von Geldleistungen im Sozialrecht, so dass auch keine Rechtsgrundlage und ein allgemeiner Rückgriff auf die §§ 288 ff BGB möglich ist (vgl. dazu Mrozynski, SGB I, 5. Auflage 2014, Rn. 1 und 1a). Mit dem Anspruch auf Zinsen nach § 44 SGB I hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass soziale Geldleistungen in der Regel die Lebensgrundlage des Leistungsberechtigten bilden und bei verspäteter Zahlung nicht selten Kreditaufnahmen, die Auflösung von Ersparnissen oder die Einschränkung der Lebensführung notwendig wird (vgl. dazu BSG, Urteil vom 27.08.2011 – B 4 AS 1/10 R). Damit kommt ein Bedürfnis für eine darüber hinausgehende Anwendung der §§ 288 ff BGB nicht in Betracht, insbesondere kommt der vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch von 5% über dem Basiszinssatz nicht zur Anwendung. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beklagte sich im Rahmen des Vergleichs vom 31.07.2008 zu einer Zahlung von Leistungen verpflichtet hat. Zwar kommt einem gerichtlichen Vergleich im Hinblick auf seine Doppelnatur auch der Charakter eines öffentlich-rechtlichen Vertrages im Hinblick auf die materiell-rechtliche Regelung zu (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 101 Rn. 3). Jedoch ändert dies nichts daran, dass es sich im Hinblick auf die Verpflichtung zur Leistung um eine solche in Bezug auf Sozialleistungen im Sinne von § 44 SGB I handelt, mithin diese Vorschrift den zivilrechtlichen Regelungen der §§ 288 ff BGB vorgeht.
Ein Anspruch auf Ersatz des vom Kläger geltend gemachten Schadens im Hinblick auf die Folgen der verspäteten Zahlungen durch den Beklagten ist nicht gegeben. Soweit vorliegend diesbezüglich ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB in Betracht kommen könnte (vgl. dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.10.2014 – L 19 AS 1287/14 B; Rolfs in Hauck/Noftz, SGB I, Stand Juli 2014, § 44 Rn. 20), hat der Senat dieses Begehren abgetrennt (Fortführung unter dem Az. L 11 SF 350/15 KL) und eine Verweisung an das dafür zuständige Zivilgericht angekündigt. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage, die vom Senat im Rahmen des Sozialrechtswegs zu prüfen wäre, ist dem Sozialrecht nicht zu entnehmen. Soweit der Kläger sich diesbezüglich auf die zivilrechtlichen Rechtsinstitute der culpa in contrahendo (c.i.c.) oder der positiven Vertragsverletzung (pVV) stützen möchte, fehlt es schon an einer vertraglichen oder vertragsähnlichen Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten. Vielmehr besteht zwischen ihnen allein ein Sozialrechtsverhältnis. Auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch vermag keinen Schadensersatzanspruch zu begründen. Die Verletzung von Pflichten, die dem Sozialleistungsträger gegenüber den Leistungsberechtigten aus dem Sozialrechtsverhältnis obliegen, können zwar für Leistungsberechtigte grundsätzlich einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 15.12.1994 – 4 RA 64/93). Allerdings folgt für einen Betroffenen selbst bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs lediglich das Recht, vom Leistungsträger zu verlangen, zur Verwirklichung seiner sozialen Rechte auf der Primärebene so behandelt zu werden, als stehe ihm das infolge der Pflichtverletzung beeinträchtigte Recht in vollem Umfang zu (BSG a. a. O.). Dies bedeutet alleine, dass in Folge ein sozialrechtlicher Anspruch dem Betroffenen zugestanden wird, obwohl – infolge einer Pflichtverletzung durch den Leistungsträger – nicht alle Voraussetzungen hierfür vorliegen. Der Ersatz eines anderweitigen Schadens ist hiervon jedoch nicht umfasst und muss im Rahmen der Amtshaftung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 Grundgesetz (GG) vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden.
Es war auch nicht die vom Kläger hilfsweise begehrte Feststellung vorzunehmen, welche Schäden der Beklagte durch die verspätete Leistungszahlung verursacht habe. Ein solches Begehren war beim SG nicht geltend gemacht worden, vielmehr hat der Kläger dort alleine auf Schadenersatzleistungen geklagt. Insofern hat sich auch die Rechts- und Sachlage nicht geändert. Sofern der Kläger nunmehr eine Feststellungsklage im Hinblick auf mögliche Pflichtverletzungen des Beklagten wegen verspäteter Leistungsauszahlung bzw. dadurch verursachter Schäden erhebt, handelt es sich um eine Klageänderung im Sinne von § 99 SGG. Eine solche ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (§ 99 Abs. 1 SGG). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte hat sich vorliegend auf den Feststellungsantrag nicht eingelassen und hierzu auch nichts Weiteres ausgeführt. Eine Sachdienlichkeit ist ebenfalls nicht anzunehmen, da der Zinsanspruch, über den vorliegend zu entscheiden war, und der sich im Rahmen der sozialgerichtlichen Zuständigkeit alleine aus § 44 SGB I ergibt, verschuldensunabhängig ist, so dass diesbezüglich alleine wegen des Feststellungsantrages ein Verschulden des Beklagten zu prüfen wäre. Dies ist aus prozessökonomischen Gründen nicht angezeigt, vielmehr kann dies im Rahmen des vom Kläger angekündigten Amtshaftungsprozesses geklärt werden.
Schließlich ist der Beklagte nicht zur Zahlung von weiteren Kosten für Heizung den Zeitraum vom 01.11.2005 bis 12.11.2007 zu verurteilen. Unabhängig von der Zulässigkeit einer solchen Klage ergibt sich ein entsprechender Anspruch aus dem Vergleich vom 31.07.2008 (L 11 AS 225/07) nicht. Danach schuldete der Beklagte für den genannten Zeitraum lediglich die Zahlung der Regelleistung und – soweit der Kläger entsprechende Nachweise erbringt – der Unterkunftskosten i. H. v. maximal 278,66 EUR. Dem Vergleichstext ist eindeutig zu entnehmen, dass Alg II für diese Zeit auf die Obergrenze von Regelleistung zuzüglich nachgewiesener Unterkunftskosten von 278,66 EUR beschränkt ist. Eine Aufspaltung des Verfahrensgegenstandes in Kosten der Unterkunft einerseits und Kosten der Heizung andererseits wäre auch nicht möglich gewesen, da es sich dabei nur um Berechnungselemente des Anspruchs auf Alg II handelt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 1; Urteil vom 04.06.2014 – B 14 AS 42/13 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 78). Darüberhinausgehende Ansprüche für diesen Zeitraum bestehen demnach nicht.
Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.


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