Arbeitsrecht

Zur Ablehnung der Kostenübernahme für Supervision im Rahmen der Festsetzung der Vergütung eines Vormunds

Aktenzeichen  33 WF 559/17

Datum:
6.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 1836 Abs. 1 S. 2
VBVG VBVG § 1, § 3
FamFG FamFG § 68 Abs. 3 S. 1, § 84

 

Leitsatz

1 Der mit Rücksicht auf seine Qualifikationen als Diplomsozialpädagoge, systemischer Berater, Erlebnispädagoge und IPL-Kommunikations-Trainer berufsmäßig bestellte Vormund kann wegen Mittellosigkeit des Mündels Aufwendungsersatz und Vergütung aus der Staatskasse für solche Tätigkeit beanspruchen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte. Dabei kommt es für die Frage, ob der Zeitaufwand und Aufwendungen für eine bestimmte Tätigkeit zu vergüten sind, grundsätzlich auf die Sicht des Vormundes an. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2 Entscheidend ist festzustellen, ob der Vormund Aufwendungen zur Erfüllung seiner Aufgaben auch für erforderlich halten durfte. Dabei unterliegt es allerdings der Überprüfung im Vergütungsfestsetzungsverfahren, ob der Vormund aus seiner Sicht von einer solchen Erforderlichkeit ausgehen durfte. Bei besonderen Umständen kann nach Absprache mit dem Gericht Supervision auch für den Einzelfall in Anspruch genommen werden (im Anschluss an OLG Frankfurt,  BeckRS 2004, 01231). (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

454 F 3473/15 2017-03-09 Bes AGAUGSBURG AG Augsburg

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerseite gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 09.03.2017, Aktenzeichen 454 F 3473/15 umF, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerseite hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 269,32 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 09.03.2017, Aktenzeichen 454 F 3473/15 umF ist zurückzuweisen.
I.
Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss vom 24.09.2015 zum berufsmäßigen Vormund des Mündels M. R., geb. 01.04.2000 bestellt. Mit Antrag vom 02.02.2017 machte der Beschwerdeführer die Festsetzung seiner Vergütung aus der Staatskasse geltend. Er beantragte, ihm für den Zeitraum 16.3. 2016 bis 26.1.2017 einen Betrag in Höhe von 2364, 74 Euro festzusetzen. Mit Beschluss vom 9.3.2017 setzte das Amtsgericht Augsburg eine Vergütung gemäß § 1836 Abs. 1 S. 2,3 BGB in Verbindung mit §§ 1 – 3 VBVG in Höhe von 2095,42 € fest. Im übrigen wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Beschwerde zugelassen.
Das Amtsgericht Augsburg führte aus, dass es sich bei den Kosten der geltend gemachten Supervision in Höhe von 269,32 Euro nicht um Aufwendungen handle, die der Vormund zum Zwecke der Führung der Vormundschaft den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Das Gericht verkenne nicht, dass es sich im vorliegenden Verfahren um eine komplizierte Vormundschaft gehandelt habe. Die Bewältigung schwieriger Umstände gehöre gerade für einen qualifizierten Berufsvormund zur Führung der Vormundschaft. Es müsse davon ausgegangen werden, dass über die Amtsführung des Vormundes hinaus eine Hinzuziehung eines sachkundigen Dritten im vorliegenden Fall nicht notwendig gewesen sei. Supervisionskosten seien nicht erstattungsfähige Fortbildungskosten des Vormunds.
Der Beschwerdeführer wies im Rahmen seiner Beschwerde darauf hin, dass die Situation im Rahmen der Vormundschaft zwischen Pflegeeltern und ihm eskaliert gewesen sei. Es sei selbst Konfliktparteien geworden. Es sei für ihn wichtig gewesen, das Vertrauensverhältnis zu seinem traumatisierten Mündel nicht weiter zu beschädigen. Es sei daher notwendig und sinnvoll gewesen, einen Sachkundigen hinzuziehen und Supervisionen in Anspruch zu nehmen.
II.
Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts Augsburg, mit welcher dem Vormund Aufwendungsersatz für die von ihm in Anspruch genommene Supervision versagt wurde, ist nicht zu beanstanden.
Der mit Rücksicht auf seine Qualifikationen als Diplomsozialpädagoge, systemischer Berater, Erlebnispädagoge und IPL-Kommunikations -Trainer berufsmäßig bestellte Vormund kann gemäß §§ 1835 Abs. 1 S. 1 wegen Mittellosigkeit des Mündels Aufwendungsersatz und Vergütung aus der Staatskasse für solche Tätigkeit beanspruchen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte. Dabei kommt es für die Frage, ob der Zeitaufwand und Aufwendungen für eine bestimmte Tätigkeit zu vergüten sind, grundsätzlich auf die Sicht des Vormundes an. Es ist darauf abzustellen, ob der Vormund Aufwendungen zur Erfüllung seiner Aufgaben auf für erforderlich halten durfte. Dabei unterliegt es allerdings der Überprüfung im Vergütungsfestsetzungsverfahren, ob der Vormund aus seiner Sicht von einer solchen Erforderlichkeit ausgehen durfte. Bei besonderen Umständen kann nach Absprache mit dem Gericht Supervision auch für den Einzelfall in Anspruch genommen werden(vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2004,1751).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist die Ablehnung der Erstattung der Kosten der Supervision nicht zu beanstanden. Bei der Supervision handelt es sich um eine Beratungsform für Einzelne, Arbeitsteams oder Organisationen, die unter anderem in sozialen Arbeitsfeldern eingesetzt wird und vor allem der Qualitätssicherung dient. Die bei einer Supervision angefallenen Kosten und der darauf entfallende Zeitaufwand dienen daher grundsätzlich der Erhaltung und Förderung der besonderen Qualifikation des Vormundes, die den Grund für seine Auswahl für diese Aufgabe und die berufsmäßige Führung der Vormundschafts bilden und sind deshalb ebenso wie Fortbildungskosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Besondere Umstände die ausnahmsweise die Inanspruchnahme einer Supervision nach vorheriger Absprache mit dem Gericht zur Wahrnehmung der Aufgaben des Verbandes als erforderlich und damit erstattungsfähig erscheinen lassen könnten sind hier nicht gegeben. Insbesondere reichen die geschilderten Konflikte und der Umstand, dass der Vormund im Rahmen des Konflikts selbst Konfliktpartei war, nicht aus. Eine Absprache mit dem Gericht erfolgte nicht. Hier muss es dem Gericht möglich sein, selbst zu entscheiden, ob der Vormund durch Supervision in seiner Arbeit unterstützt werden soll oder etwa ausgetauscht werden soll, da er nicht ausreichend qualifiziert ist oder seine Person die zu anstehenden Fragen eher verschärft als löst. Supervision kann daher für den Vormund im konkreten Fall nur nach Absprache mit dem Gericht abgerechnet werden. Im übrigen handelt es sich um Fortbildungsmaßnahmen, die vom Vormund selbst zu tragen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 84 FamFG.
Der Verfahrenswert wurde in Anwendung des § 40 FamGKG bestimmt.


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