Bankrecht

Anspruch auf Rückzahlung eines Kreditbearbeitungsentgelts bei Bauträgerdarlehen

Aktenzeichen  32 S 25/16

Datum:
21.10.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 20353
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Schweinfurt
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
HGB § 354 Abs. 2
BGB § 305c Abs. 2, § 307, § 488 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Der Annahme einer Allgemeinen Geschäftsbedingung steht nicht entgegen, wenn eine vorformulierte Klausel noch hand- oder maschinenschriftlich ergänzt werden muss. (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts bei einem Kredit an einen Bauträger stellt keine kontrollfähige Preisnebenabrede dar, weil der vereinbarte Bearbeitungspreis ein Entgelt für den besonderen Aufwand darstellt, der mit der Abwicklung einer Bauträgermaßnahme verbunden ist und der den Aufwand im Fall eines „regulären” Annuitätendarlehens bei weitem übersteigt. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

1 C 942/15 2016-02-29 Endurteil AGSCHWEINFURT AG Schweinfurt

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 29.02.2016, Az. 1 C 942/15, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.375,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Kreditbearbeitungsentgelts.
Der Kläger ist als Finanzmakler und Finanzberater tätig. Mit Vertrag vom 12.06.2012 verpflichtete sich die Beklagte zur Gewährung eines Darlehens an den Kläger in Höhe von 450.000,00 €, das der Kläger dafür verwenden wollte, drei Grundstücke zu erwerben, zu bebauen und anschließend zu veräußern beziehungsweise zu vermieten. In Ziffer 1.2 der von der Beklagten verwendeten vorformulierten Vertragsbedingungen war geregelt, dass die Beklagte eine einmalige Bearbeitungsprovision erhebt, wobei die konkrete Höhe von 0,75% des Darlehensbetrags nachträglich maschinenschriftlich in das vorgedruckte Formular eingetragen worden war.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, die Bearbeitungsprovision sei nicht individuell ausgehandelt, sondern von der Beklagten vorgegeben worden. Er hat die Auffassung vertreten, die Vereinbarung einer Bearbeitungsprovision sei im Anschluss an die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu klauselmäßig vereinbarten Kreditbearbeitungsentgelten unwirksam. Diese Rechtsprechung sei auch auf Unternehmerkredite anzuwenden. Im Übrigen sei der Kläger wie ein Verbraucher zu behandeln, da er kein Bauträger gewesen sei. Die Beklagte sei daher zur Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts in Höhe von 3.375,00 € zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verpflichtet.
Die Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, der Darlehensvertrag einschließlich der Bearbeitungsprovision sei individuell ausgehandelt worden. Mit derselben sei eine Vielzahl von Leistungen abgegolten worden, nämlich insbesondere die Möglichkeit von Verlängerungen der Darlehenslaufzeit und Änderungen der Konditionen, etwaige Pfandfreigaben, Nichtvalutierungserklärungen und eine entsprechende Mittelverwendungskontrolle. Da ähnlich einer Bauträgerfinanzierung erhöhte Leistungen der darlehensgebenden Bank angefallen seien, sei das Bearbeitungsentgelt angemessen. Ohnehin sei der Kläger als Kaufmann zu behandeln, so dass nach dem Rechtsgedanken des § 354 Abs. 2 HGB ein Bearbeitungsentgelt zulässig sei.
Das Erstgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch uneidliche Einvernahme des Zeugen W. mit Endurteil vom 29.02.2016, auf das wegen der Einzelheiten der Feststellungen zum erstinstanzlichen Parteivortrag, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Bearbeitungsprovision sei wirksam vereinbart worden, so dass ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung nicht bestehe.
Zwar handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, da die formularmäßige Regelung von der Beklagten bei einer Vielzahl von Vertragsabschlüssen verwendet werde und auch einseitig von der Beklagten gestellt worden sei. Hieran ändere es nichts, dass die konkrete Höhe des Bearbeitungsentgelts erst nachträglich eingetragen worden sei. Zu einem freien Aushandeln der Klausel sei es nicht gekommen. Selbst wenn man unterstelle, dass der Zeuge W. die Zahl auf einen Vorschlag des Klägers hin benannt habe, wäre nach einer objektiven Gesamtbetrachtung die Einbeziehung der Klausel angesichts der faktischen Entscheidungsmacht der Beklagten nicht als Ergebnis einer freien Entscheidung des Klägers anzusehen.
Die Klausel sei jedoch nicht nach §§ 306, 307 BGB unwirksam. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein klauselmäßig vereinbartes Kreditbearbeitungsentgelt bei einem Verbraucherdarlehen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB zu unterziehen sei und dieser nicht standhalte, weil ein Kreditbearbeitungsentgelt dem gesetzlichen Grundgedanken des Darlehensvertrags zuwiderlaufe, komme im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Das Darlehen habe der Finanzierung eines bauträgerähnlichen Geschäfts gedient, auf das das Darlehen abgestimmt worden sei. Die Zahlung eines Kreditbearbeitungsentgelts neben dem Darlehenszins sei als eine Gegenleistung für die auf die Begleitung des individuellen Projekts des Klägers ausgerichteten Zusatzleistungen der Beklagten anzusehen: Durch die Bearbeitungsgebühr sollten etwaige Pfandfreigaben gedeckt sein. Zudem ergebe sich aus der Regelung in Ziffer 4.2 des Darlehensvertrags und der Aussage des Zeugen W., dass die Prüfung des Baufortschritts bezüglich der Erbringung von Teilzahlungen von der Bearbeitungsgebühr gedeckt gewesen sei. Das Darlehen sei jederzeit und ohne Zinsverlust für den Kläger rückführbar gewesen. Verlängerungen der Darlehenslaufzeit hätten ermöglicht werden sollen. Die geschuldete Prüfung und Begleitung einzelner Schritte des vom Kläger verfolgten bauträgerähnlichen Geschäfts sei auch nicht allein im Interesse der Bank erfolgt. Damit regele die Klausel mit der Bearbeitungsgebühr eine Hauptleistungspflicht des Darlehensnehmers und sei gemäß § 307 Abs. 3 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen.
Zumindest aber sei aufgrund des Gesamtbilds, wonach die Bearbeitungsprovisionen tatsächlich erbrachte Zusatzleistungen der Darlehensgeberin abdecke, keine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB anzunehmen. Der Kläger sei der Beklagten bereits als Finanzberater und Finanzmakler bekannt gewesen und es habe sich bei dem vorliegenden Geschäft aufdrängen müssen, dass der Kläger mit seinem Projekt unternehmerische Interessen verfolge, auch wenn es tatsächlich einer privaten Geldanlage gedient haben möge. Der Umfang des Projekts übersteige eine übliche private Immobilienanlage deutlich. Es sei daher angemessen gewesen, dass die Beklagte eine Bearbeitungsprovision verlangte, die den konkreten kaufmännischen Planungen und Bilanzierungen gedient habe, wobei offen bleiben könne, ob der Kläger tatsächlich Unternehmer war oder nur in zurechenbarer Weise den Eindruck einer unternehmerischen Planung erweckt habe. Auch die Anwendbarkeit der Rechtsprechung zu den Kreditbearbeitungsentgelten auf Unternehmerdarlehen müsse nicht entschieden werden.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er den erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiterverfolgt. Die Rechtsprechung zu den Kreditbearbeitungsentgelten gelte auch für Unternehmerdarlehen, nachdem der Bundesgerichtshof seine Erwägungen dazu, weshalb es sich nicht um eine kontrollfreie Preisabrede handele, unabhängig von der Verbrauchereigenschaft angestellt habe. Der Kläger habe im Übrigen als Verbraucher gehandelt; auch das Finanzamt sei seinerzeit nicht von einer gewerblichen Tätigkeit ausgegangen. Obwohl in Ziffer 4 der Vertragsbedingungen lediglich vorgesehen sei, dass die Beklagte zu entscheiden habe, wann sie Auszahlungen des Darlehens vornehme, sei das Erstgericht der Meinung, hier sei eine Prüfung und Begleitung einzelner Bauabschnitte geregelt. Die Wertermittlung des Pfandobjekts und die Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen diene ausschließlich dem Sicherungsinteresse des Darlehensgebers. Sonstige Prüfungen der Bauleistungen, die über die im Sicherungsinteresse liegenden Prüfungen hinausgingen, schulde die Beklagte hingegen nicht. Die Möglichkeit, dass das Darlehen jederzeit ohne Zusatzkosten habe zurückgezahlt oder verlängert werden können, stelle auch keine gesonderte Gegenleistung dar, da das Darlehen ohnehin mit veränderlichem Zins vereinbart worden sei.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 29.02.2016, AZ.: 1 C 942/15, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 3.375,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 01.02.2015 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 413,64 nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 01.02.2015 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt im Ergebnis das angefochtene Urteil gegen die vom Kläger dagegen geführten Angriffe unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
Es liege allerdings schon keine Allgemeine Geschäftsbedingung vor. Das Erstgericht habe nicht beachtet, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu Beginn der Verhandlungen die Bearbeitungsgebühr 1,0 betragen habe und schließlich auf 0,75% reduziert worden sei. Es sei dabei selbstverständlich und rechtfertige nicht die Annahme einer einseitigen Vorgabe, dass die Beklagte bei einem bestimmten Prozentsatz keinen Spielraum nach unten mehr gehabt habe; andernfalls wäre es faktisch ausgeschlossen, Bearbeitungsgebühren individuell zu vereinbaren. Die abschließende Positionierung im Rahmen von Verhandlungen zur Höhe des Bearbeitungsentgelts sei daher kein Stellen einer Vertragsbedingung. Der Umfang oder die Intensität der Verhandlungen seien nicht maßgeblich. Die Ausgestaltung des Vertragstexts und die vorgedruckte Form der Abrede unter Ziff. 1.2 des Vertrags stünden der Annahme einer Individualabrede nicht entgegen, da die konkrete Höhe des Bearbeitungsentgelts in jedem Einzelfall in den Vertrag mit habe aufgenommen werden müssen und vorliegend auch aufgenommen worden sei.
Jedenfalls beziehe sich die Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Klauseln über Bearbeitungsentgelte ausdrücklich auf Verbraucherkreditverträge und ihr sei nicht zu entnehmen, dass die darin enthaltenen Aussagen auch für Unternehmensdarlehen gelten sollten. Die Überlegungen des Bundesgerichtshofs zur Leitbildfunktion des § 488 Abs. 1 BGB griffen nicht für Unternehmensdarlehen, schon weil das Bearbeitungsentgelt steuerlich als Betriebsausgabe abgesetzt werden könne. Gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB seien die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche zu berücksichtigen. Die Verwendung des Darlehens für die Finanzierung des Baus von drei Doppelhaushälften unterscheide sich von der im Verbraucherkreditgeschäft üblichen Finanzierung einer Immobilie zur Eigennutzung.
Das Erstgericht sei zu Recht von der Vergütung von Zusatzleistungen ausgegangen. Dies gelte zunächst hinsichtlich der Überprüfung von abgeschlossenen und noch abzuschließenden Verträgen im Rahmen der schrittweisen Darlehensvalutierung. Die jederzeitige Rückführbarkeit sei ebenfalls eine Zusatzleistung, da damit das Risiko eines Zinsverlusts verbunden gewesen sei. Mit der Bearbeitungsprovision seien zudem sämtliche weiteren jeweils separat bepreisbaren Kosten und Gebühren in der Folgezeit und während der Laufzeit des Darlehens abgegolten, so die Verlängerung der Darlehenszeit, die Änderung der Konditionen, im Bedarfsfall Pfandfreigaben beziehungsweise Teilpfandfreigaben, Nichtvalutierungserklärungen und eine entsprechende Mittelkontrolle. Die vom Kläger erwähnten Wertermittlungskosten seien nicht streitgegenständlich. Unrichtig sei, dass der Kläger die bis zur Fertigstellung der Rohbauten anfallenden Kosten aus Eigenmitteln habe finanzieren müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Parteien und die von ihnen zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Erstgericht hat die Klage auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts zu Recht abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB) hat. Dabei ist es mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der Regelung hinsichtlich des Bearbeitungsentgelts zwar um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelte (1.), dass diese jedoch einer Inhaltskontrolle entzogen ist, zumindest aber der Inhaltskontrolle standhalten würde (2.).
1. Die Regelung im Darlehensvertrag, wonach der Kläger zur Zahlung eines Bearbeitungsentgelts verpflichtet war, stellte vorliegend keine Individualvereinbarung, sondern eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar.
a) Es steht der Annahme einer Allgemeinen Geschäftsbedingung nicht entgegen, wenn eine vorformulierte Klausel noch hand- oder maschinenschriftlich ergänzt werden muss (vgl. Bamberger/Roth, in: Beck’scher Online-Kommentar zum BGB, 40. Edition, § 305 Rn. 17), wie es vorliegend hinsichtlich der Höhe des Bearbeitungsentgelts der Fall war.
b) Nach den aufgrund nicht zu beanstandender Beweiserhebung und -würdigung fehlerfrei getroffenen und daher von der Kammer zugrunde zu legenden Feststellungen ist nicht von einem tatsächlichen Aushandeln der Höhe des Bearbeitungsentgelts auszugehen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Erstgerichts wird Bezug genommen.
c) Im Übrigen kommt es nach Auffassung der Kammer nicht einmal entscheidend darauf an, inwiefern die konkrete Höhe des Bearbeitungsentgelts noch zur Disposition stand. Dass im Einzelfall die Höhe des Entgelts variiert oder ein Entgelt gar nicht erhoben werden mag, ändert nichts an der Annahme einer Allgemeinen Geschäftsbedingung (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13 -, Rn. 33). Abgesehen davon ist vorliegend über die Frage, ob überhaupt ein Bearbeitungsentgelt erhoben wird, seitens der Beklagten auch gar nicht verhandelt worden; sie selbst hat vorgebracht, dass es für sie insoweit eine Untergrenze bei der Höhe des Prozentsatzes gegeben habe. Der Umstand, dass überhaupt ein Bearbeitungsentgelt verlangt wird, ist aber gerade der Ansatzpunkt des Bundesgerichtshofs, die Klausel in Verbraucherdarlehensverträgen als unwirksam zu behandeln, weil die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts prinzipiell mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 170/13 -, Rn. 71).
2. Die Klausel ist vorliegend jedoch wirksam. Sie verstößt nicht gegen spezielle Klauselverbote mit oder ohne Wertungsmöglichkeit (§§ 308, 309 BGB). Ihre Unwirksamkeit folgt auch nicht aus § 307 BGB, denn sie unterfällt schon nicht der Inhaltskontrolle, hielte einer solchen jedoch zumindest stand.
a) In der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt ist – soweit ersichtlich – bislang, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Klauseln über ein Kreditbearbeitungsentgelt auch auf Unternehmerdarlehen anzuwenden ist. Hierfür spricht zumindest, dass die Inhaltskontrolle des § 307 BGB zunächst einmal vollkommen ohne Rücksicht darauf vorzunehmen ist, ob der Vertragspartner des Verwenders Verbraucher oder Unternehmer ist und dass – auch wenn der Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 13.05.2014 ausdrücklich nur von Verbraucherdarlehen und einer Verwendung der Klausel gegenüber „Privatpersonen” gesprochen hat – die von ihm angeführten Argumente für eine unangemessene Benachteiligung (Abweichen von der Grundkonzeption des Darlehensvertrags) bei Verbrauchern und Unternehmern prinzipiell gleichermaßen zum Tragen kommen dürften. Dass vorliegend (branchenspezifische) Besonderheiten des geschäftlichen Verkehrs zu einer anderen Beurteilung führen müssten (vgl. dazu Wurmnest, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 307 Rn. 80), ist ebenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.02.2016 – Az. 3 U 110/15 – Rn. 25 f.).
b) Dies bedarf vorliegend jedoch ebenso wenig einer Entscheidung wie die Frage, ob der Kläger als Verbraucher oder als Unternehmer anzusehen ist. Denn unabhängig davon ist die Klausel aufgrund im vorliegenden Fall bestehender Besonderheiten in der inhaltlichen Ausgestaltung des Darlehensvertrags der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB entzogen.
aa) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung, wohingegen Preisnebenabreden, die keine echte Gegenleistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, der Inhaltskontrolle unterworfen sind (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 170/13 -, Rn. 33, m. w. N.). Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln, welche sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten hat, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei Zweifel bei der Auslegung nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders gehen; außer Betracht bleiben dabei nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (vgl. BGH a. a. O. Rn. 34).
bb) Dies zugrunde gelegt, handelte es sich bei der Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts vorliegend nicht um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, sondern um eine kontrollfreie Preisabrede im vorgenannten Sinne.
Die Beklagte hat vorliegend nämlich gerade im Interesse des Klägers rechtlich nicht geregelte Sonderleistungen im Sinne dieser Rechtsprechung erbracht. Das Oberlandesgericht Köln hat kürzlich mit überzeugender Begründung entschieden, dass die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten bei Krediten an Bauträger nicht als kontrollfähige Preisnebenabrede anzusehen sei, weil die Finanzierung von Bauträgermaßnahmen Besonderheiten aufweise, die einen Bauträgerkredit maßgeblich von sonstigen gewerblichen Darlehen und erst recht von Verbraucherdarlehen unterschieden und vereinbarte Bearbeitungspreise hier ein Entgelt für den Aufwand darstellten, der mit der Abwicklung der Bauträgermaßnahmen verbunden sei, deren Finanzierung die Darlehen dienten; dieser Aufwand übersteige den Aufwand, der im Fall eines „regulären” Annuitätendarlehens erforderlich sei, bei weitem (vgl. OLG Köln, Urteil v. 13.07.2016 – 13 U 140/15 -, Rn. 17).
So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger im rechtlichen Sinn als „Bauträger” anzusehen ist. Für die Frage, ob das Bearbeitungsentgelt als Gegenleistung für Sonderleistungen anzusehen ist, kommt es vielmehr maßgeblich auf die konkrete Reichweite der durch die Beklagte übernommenen vertraglichen Verpflichtungen an. Diese entsprachen vorliegend denjenigen, die auch gegenüber einem (gewerblichen) Bauträger zu erbringen gewesen wären. Bei dem vorformulierten Vertragsformular, aus dem sich die Verpflichtungen der Beklagten ergeben, handelt es offensichtlich auch um dasjenige, das die Beklagte auch bei der Vergabe von Darlehen an gewerbliche Bauträger verwendet. Insbesondere die Regelung in Ziffer 4.2 des Darlehensvertrags zeigt, dass die Beklagte hier nicht allein die einem Darlehensvertrag immanente Verpflichtung des Darlehensgebers zur Überlassung der Valuta einschließlich der damit unmittelbar einhergehenden Tätigkeiten übernommen hat, sondern insbesondere einzelne Zahlungen in Abhängigkeit vom Baufortschritt vornehmen sollte. Entgegen dem Berufungsvorbringen setzt die Einordnung derartiger Tätigkeiten nicht voraus – und hat das Erstgericht dies seiner Beurteilung auch ersichtlich nicht zugrunde gelegt -, dass Mitarbeiter der Beklagten auf der Baustelle die Leistung von Handwerkern hätten überwachen und deren Arbeiten gegebenenfalls auch korrigieren sollen. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die Verpflichtungen der Beklagten gerade nicht darin erschöpften, die Kundenwünsche und -daten zu erfassen, die Vertragsgespräche zu führen, das Darlehensangebot abzugeben, den Darlehensantrag zu bearbeiten, die Bonität des Klägers zu prüfen und die Valuta zur Verfügung zu stellen, wie es aber in dem Sachverhalt der Fall war, der der bereits zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 25.02.2016 – Az. 3 U 110/15 -) zugrunde lag, in der die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung auch eines Unternehmers durch die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Darlehensvertrags gerade deswegen angenommen worden ist, weil der Darlehensgeber eben keine Leistungen schuldete, die über diejenigen hinausgegangen wären, die im Zusammenhang mit dem Abschluss eines gewöhnlichen Immobilienfinanzierungs-darlehensvertrags typischerweise anfallen.
c) Ungeachtet dessen hielte die Klausel – so sie entgegen oben Ausgeführtem doch eine kontrollfähige Preisnebenabrede zum Gegenstand haben sollte – einer Inhaltskontrolle jedenfalls stand, da sie den Kläger nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
aa) Bei der hierbei vorzunehmenden umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen wäre ebenfalls zu berücksichtigen, welche Verpflichtungen die Beklagte – über die Bereitstellung der Darlehensvaluta hinaus – übernommen hat (vgl. OLG Köln, Urteil v. 13.07.2016 – 13 U 140/15 -, Rn. 24). Da das Darlehen vorliegend der Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken und deren Bebauung zum Zwecke des Weiterverkaufs beziehungsweise der Vermietung dienen sollte und die Beklagte sich in diesem Zusammenhang zur Erbringung von Leistungen verpflichtet hat, die nach dem oben b)bb) Ausgeführten über die eigentliche Darlehensgewährung und die damit typischerweise verbundenen Tätigkeiten hinausgingen, stellte das Verlangen eines über die Zinszahlung hinausgehenden laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts auch prinzipiell keine unangemessene Benachteiligung dar.
bb) Dafür, dass die konkret vereinbarte Höhe von 0,75 Prozent des Darlehensbetrags unangemessen wäre, ergibt sich aus den Feststellungen des Erstgerichts und dem Berufungsvorbringen kein Anhalt. Für die Frage der Angemessenheit der Höhe kommt es jedenfalls nicht auf den Umfang der durch die Beklagte tatsächlich erbrachten Leistungen an, da die Angemessenheit aus ex-ante-Sicht bei Vertragsschluss zu beurteilen ist.
III.
Die Kostentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
IV.
Die Kammer lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der – soweit ersichtlich -durch den Bundesgerichtshof noch nicht entschiedenen Rechtsfragen zu, ob die formularmäßige Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in der vorliegenden Fallgestaltung eine kontrollfähige Preisnebenabrede darstellt und gegebenenfalls den Darlehensnehmer im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt.
V.
Die Streitwertfestsetzung erfolgte auf der Grundlage von § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.


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