Bankrecht

Außenhaftung des Kommanditisten in der Insolvenz der Gesellschaft

Aktenzeichen  4 U 833/17

Datum:
16.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 49813
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
HGB § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4

 

Leitsatz

1. Der Treugeber, der nur über einen Treuhandkommanditisten wirtschaftlich an der Gesellschaft beteiligt ist, ist nicht möglicher Anspruchsgegner von Ansprüchen nach §§ 171, 172 HGB. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Dass der Kommanditist von der Gesellschaft oder auf ihre Rechnung eine Zuwendung erhalten hat, muss im Rahmen des § 172 Abs. 4 HGB der Gläubiger oder der Insolvenzverwalter/Sachwalter beweisen; Sache des Kommanditisten ist es dann, Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 HGB dennoch nicht erfüllt sind. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

3 O 4990/16 2017-03-23 Endurteil LGNUERNBERGFUERTH LG Nürnberg-Fürth

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. März 2017 dahingehend abgeändert, dass das Versäumnisurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. November 2016 aufrechterhalten wird, soweit der Beklagte verurteilt worden ist,
a) an den Kläger 15.468,23 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Juni 2015 zu zahlen,
b) an den Kläger 345,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juli 2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. November 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte 86% und der Kläger 14% zu tragen. Der Beklagte hat die durch die Säumnis im Termin vom 21. November 2016 bedingten Kosten zu tragen.
Beschluss:
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 18.052,93 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der MS „M.“ … gesellschaft mbH & Co KG von dem Beklagten die Rückzahlung von Ausschüttungen gemäß §§ 171 Abs. 1 und Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB sowie den Ersatz insoweit entstandener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils zuzüglich Zinsen.
Es wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils vom 23. März 2017 Bezug genommen. Das Landgericht hat das Versäumnisurteil, mit dem der Klage stattgegeben worden war, aufrechterhalten.
Der Beklagte hat gegen das am 28. März 2017 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 28. April 2017, beim Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 3. Juli 2017, beim Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, innerhalb der bis 5. Juli 2017 verlängerten Frist begründet.
Der Beklagte rügt die mangelhafte Substantiierung der Forderungen, die der Insolvenzverwalter zum Gegenstand seiner Klage nach § 172 Abs. 4 HGB in Verbindung mit § 93 InsO macht. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte kein Widerspruchsrecht im Sinne des § 178 InsO habe. Er könne sich mit der Feststellung zur Tabelle im Sinne von § 178 Abs. 3 InsO erstmals in dem vorliegenden streitigen Verfahren auseinandersetzen und könne dies nur, wenn die Klagepartei den geltend gemachten Anspruch auch substantiiere. Der Kläger habe auch nicht dazu vorgetragen, die Forderung wirksam angemeldet zu haben.
Der Gläubiger trage die Darlegungs- und Beweislast für die Entnahme und sei dieser vorliegend nicht nachgekommen.
Der Anspruch auf Freistellung sei verjährt. Die Verjährung beginne mit jeder Ausschüttung, die eine Entnahme darstelle, da damit bereits die Freistellung in Form einer Feststellungsklage begehrt werden könne.
Der Insolvenzverwalter dürfe nur so viel einziehen wie für die Gläubiger nötig sei. Er müsse daher den Massebestand und die Notwendigkeit der vorliegenden Forderungshöhe dokumentieren, damit von dem Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses ausgegangen werden könne.
Es sei kein Gesellschafterbeschluss für Rückforderungen gefasst geworden. Da die Gläubiger wüssten, dass der Kommanditist im Innenverhältnis einen Anspruch auf Zahlung der Entnahmen habe und diese auch, solange sie nicht durch einen gegenteiligen Gesellschafterbeschluss zurückgefordert würden, behalten dürfe, sei der Gläubiger nicht schutzwürdig.
Der Beklagte beantragt in der Berufungsinstanz,
unter Abänderung des am 23. März 2016 verkündeten und am 28. März 2016 zugestellten Endurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 3 O 4990/16 das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. In der Berufungserwiderung hat er ausgeführt, dass es nicht darum gehe, ob dem Kläger ein Anspruch aus abgetretenem Recht gegen den Beklagten zustehe, da der Beklagte nicht Treugeberkommanditist, sondern im Handelsregister eingetragener Direktkommanditist sei.
Es wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25. April 2018 sowie auf die Schriftsätze vom 28. April 2017 (Bl. 108 ff d.A.), 3. Juli 2017 (Bl. 118 ff. d.A.), 9. August 2017 (Bl. 150 ff. d.A.), 4. September 2017 (Bl. 156 ff. d.A.), 10. Januar 2018 (Bl. 184 ff. d.A.), 17. April 2018 (Bl. 188 ff. d.A.) und vom 8. Mai 2018 (Bl. 200 ff. d.A.) verwiesen.
II.
Die Berufung hat Erfolg, soweit sie gegen die Rückzahlung der Ausschüttungen im Jahr 2005 zuzüglich Zinsen und hinsichtlich der Höhe der vorgerichtlichen Anwaltskosten samt Zinsen gerichtet ist. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet und daher zurückzuweisen.
1. Die Klage ist in Höhe von 2.584,70 € (Ausschüttungen im Jahr 2005) unbegründet.
Der Kläger ist mit seiner Beitrittserklärung am 29.11.2014 (Anlage K 2) zunächst nur als Treugeber beigetreten; die Treuhänderin L. GmbH sollte für ihn Kommanditbeteiligungen erwerben und seine Rechte entsprechend den Treuhand- und Verwaltungsverträgen für ihn wahrnehmen. Erst am 21. Juni 2006 ist er selbst als Kommanditist in das Handelsregister eingetragen worden (vgl. K 20 – Handelsregisterauszug Seite 1 und 30 des tabellarischen Auszugs).
Die Ausschüttung im Jahr 2005 hat der Kläger also noch als Treugeber erhalten. Der Treugeber, der nur über die Treuhandkommanditistin wirtschaftlich an der Fondsgesellschaft beteiligt ist, ist aber nicht möglicher Anspruchsgegner von Ansprüchen nach §§ 171, 172 HGB (BGH, Urteil vom 12. Februar 2009 – III ZR 90/08, juris Rn. 35). Zwar könnte die Treuhänderin ihren Freistellungsanspruch gegenüber den Treugebern insoweit an den Kläger abtreten. Der Kläger hat allerdings seinen Anspruch nur auf eigenes und nicht auf abgetretenes Recht gestützt, was er auch in der Berufungserwiderung zum Ausdruck bringt. Eine teilweise Klageänderung ist dem Kläger in der Berufungsinstanz nicht mehr möglich, weil der Kläger keine Anschlussberufung eingelegt hat. Eine solche ist jedoch erforderlich, wenn der Kläger in der Berufung neue Ansprüche einführen will (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 – VII ZR 145/12, juris Rn. 28).
2. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Die Rüge der mangelnden Substantiierung der Forderungen greift nicht durch. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. Februar 2018 (II ZR 272/16, juris Rn. 15 ff.) ausgeführt:
„Zur Darlegung der Forderung ist es ausreichend, wenn der Kläger die Insolvenztabelle vorlegt mit festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können […]. Die […] Rüge, zur Substantiierung bzw. Individualisierung sei die Angabe einer Reihenfolge der in der Insolvenztabelle enthaltenen Forderungen hinsichtlich ihrer Geltendmachung durch den Kläger erforderlich, bleibt ohne Erfolg. Einer solchen Angabe bedarf es im vorliegenden Fall nicht, da die nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter einzuziehende Hafteinlage nur noch zur gleichmäßigen (anteiligen) Befriedigung der berechtigten Gläubiger verwendet werden darf.“
3. Soweit es um Einwendungen in Bezug auf die Forderungen geht, die zur Insolvenztabelle festgestellt sind, sind diese unbeachtlich, da dem Beklagten diese Einwendungen aufgrund der Wirkungen der widerspruchslosen Feststellung der Forderungen in der Insolvenztabelle nach § 129 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB abgeschnitten sind.
Die Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle hat für den Insolvenzverwalter und die Gläubiger gemäß § 178 Abs. 3 InsO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Für den Schuldner ergibt sich die Rechtskraftwirkung nicht aus § 178 Abs. 3 InsO, weil dieser dort nicht genannt ist. Sie folgt aber mittelbar aus § 201 Abs. 2 InsO. Nach dieser Vorschrift können Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben, wobei eine nicht bestrittene Forderung einer Forderung gleich steht, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 – II ZR 272/16, juris Rn. 22).
Diese Wirkung tritt auch außerhalb des Insolvenzverfahrens ein. § 201 Abs. 1 InsO regelt nur die während des Insolvenzverfahrens nicht mögliche Vollstreckung (§ 89 InsO) nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Die Rechtskraftwirkung außerhalb der Vollstreckung besteht schon vor Aufhebung des Verfahrens, sobald die Feststellung zur Tabelle erfolgt ist. Die Rechtskraftwirkung eines Titels gegenüber der Gesellschaft beschränkt grundsätzlich die Einwendungsmöglichkeiten für den persönlich haftenden Gesellschafter. Gegen die aus § 128 HGB begründete persönliche Haftung eines Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft kann ein Gesellschafter gemäß § 129 Abs. 1 HGB von persönlichen Einwendungen abgesehen nur die Einwendungen geltend machen, die auch von der Gesellschaft erhoben werden können. Ist im Gesellschaftsprozess ein rechtskräftiges Urteil gegen die Gesellschaft ergangen, wirkt dies auch gegen die Gesellschafter, indem es ihnen die Einwendungen nimmt, die der Gesellschaft abgesprochen wurden (BGH, aaO Rn. 23).
Diese Grundsätze gelten gemäß § 161 Abs. 2 HGB auch für die Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters der Kommanditgesellschaft und die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB (BGH, aaO Rn. 24 ff.). Eine einschränkende Auslegung des § 129 Abs. 1 HGB i.V.m. § 162 Abs. 2 HGB im Hinblick auf die Ausgestaltung der Rechtsstellung des Kommanditisten im Insolvenzverfahren ist nicht geboten (BGH, aaO Rn. 29 ff.).
4. Auch die übrigen Einwendungen führen nicht zum Erfolg der Berufung.
a) Der Kommanditist ist im Innenverhältnis zur KG verpflichtet, die vereinbarte Einlage zu erbringen. Im Außenverhältnis haftet er den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar (§ 171 Abs. 1 Halbs. 1 HGB). Erbringt der Kommanditist seine Einlage, erlischt im Innenverhältnis seine Einlageverpflichtung gegenüber der Gesellschaft. Seine Haftung im Außenverhältnis entfällt gem. § 171 Abs. 1 Halbs. 2 HGB, wenn er einen der eingetragenen Haftsumme entsprechenden Wert in das Gesellschaftsvermögen geleistet und ihn auch dort belassen hat. Wird dem Kommanditisten die Einlage ganz oder teilweise zurückbezahlt, gilt sie gem. § 172 Absatz Abs. 4 Satz 1 HGB den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber insoweit als nicht geleistet, d. h. die Außenhaftung entsteht wieder. Dasselbe gilt nach § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB. Die in § 172 Abs. 4 HGB beschriebene Wirkung tritt aber nur gegenüber den Gläubigern ein, d. h. das Innenverhältnis zur Gesellschaft ist davon nicht berührt (BGH, Urteil vom 12. März 2013 – II ZR 73/11, NJW 2013, 2278 Rn. 11). Dies bedeutet aber auch, dass – wie das Landgericht ausgeführt hat – Regelungen im Innenverhältnis nicht dazu führen können, die im Außenverhältnis durch Gesetz eintretenden Wirkungen zu beseitigen. Die Regelungen im Innenverhältnis können daher nur dazu führen, dass die Gesellschaft selbst keine Rückzahlung mehr verlangen kann. Vorliegend geht es aber um die Ansprüche der Gläubiger der Gesellschaft, die von dem Insolvenzverwalter nach § 171 Abs. 2 HGB geltend gemacht werden können.
b) Dass der Kommanditist von der Gesellschaft oder auf ihre Rechnung eine Zuwendung erhalten hat, muss im Rahmen des § 172 Abs. 4 S. 1 HGB der Gläubiger oder der Insolvenzverwalter/Sachwalter beweisen. Sache des Kommanditisten ist es dann, Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 HGB dennoch nicht erfüllt sind (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Aufl., § 172 Rn. 55 mwN). Unter Rückzahlung iSd. § 172 Abs. 4 S. 1 HGB ist jede Zuwendung an den Kommanditisten zu verstehen, durch die dem Gesellschaftsvermögen ein Wert ohne eine entsprechende Gegenleistung entzogen wird. Ob der Rechtsgrund für die Zuwendung oder Entnahme in dem Gesellschaftsverhältnis liegt und ob der Kommanditist überhaupt ein Recht darauf hat, ist für § 172 Abs. 4 S. 1 HGB ohne Bedeutung (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Aufl., § 172 Rn. 21). Beruft sich der Kommanditist darauf, die Gesellschaft habe an ihn lediglich den ihm zustehenden Gewinn ausgezahlt, muss er das durch Vorlage der Bilanz und des Gewinnverteilungsplans beweisen (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Aufl., § 172 Rn. 56). Hier ist durch den unstreitigen Tatbestand festgestellt, dass der Beklagte Zahlungen in bestimmter Höhe enthalten hat. Gleichzeitig ist festgestellt, dass die Schuldnerin nur Verluste gemacht hat, so dass auch unstreitig ist, dass es sich bei den Zahlungen nicht um Gewinnauszahlungen gehandelt hat.
c) Das Landgericht hat bei der Verjährung zutreffend auf die Vorschrift des § 159 HGB abgestellt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23. Juni 2017 – 12 U 103/16, juris Rn. 58; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Aufl., § 159 Rn. 3).
d) Der Kläger musste vorliegend auch keine besonderen Ausführungen zum Rechtsschutzbedürfnis machen, da bei Ausständen der Schuldnerin von über 27.000.000 € klar ist, dass dieser Betrag nicht kurzfristig durch Geltendmachung der Ansprüche gegenüber den Kommanditisten erreicht werden kann. Zudem ist der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass seine Inanspruchnahme zur Gläubigerbefriedigung nicht benötigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 – II ZR 272/16, juris Rn. 39).
e) Soweit von Beklagtenseite im Schriftsatz vom 17. April 2018 und im Termin am 25. April 2018 im Hinblick auf die Bankdarlehensforderung ausgeführt worden ist, dass ein Bürge nicht bei fingierter Fälligkeit (vgl. § 41 InsO) des Darlehens hafte und dies auch für die Haftung des Kommanditisten gelten müsse, führt dies nicht zum Erfolg der Berufung.
Der gegenüber der Gesellschaft rechtskräftige Tabelleneintrag wirkt gemäß § 129 HGB auch gegenüber den Gesellschaftern, so dass diese an die Feststellung der Forderung als fällig gebunden sind (MünchKommInsO/Bitter, 3. Aufl., § 41 Rn. 35). Über § 161 Abs. 2 HGB gilt dies auch für den Kommanditisten. Die Haftung des Gesellschafters und des Kommanditisten ist mit der Haftung eines Bürgen nicht vergleichbar, weil gerade durch die Vorschrift des § 129 Abs. 1 HGB zwischen der Haftung des Gesellschafters und der Gesellschaftsschuld eine engere Verbindung besteht als bei der Haftung eines Bürgen und der Hauptschuld (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 – IX ZR 272/96, juris Rn. 10).
5. Da die Klage nur in Höhe von 15.468,23 € begründet ist, sind die vorgerichtlich geltend gemachten Anwaltskosten aus diesem Streitwert zu berechnen. Anzusetzen war dabei – wie gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 17. Juni 2015 (Anlage K 15) geltend gemacht worden ist – eine 0,5 Geschäftsgebühr [650 € : 2 = 325 €], zu der eine Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20 € zu rechnen ist. Insgesamt ergibt sich ein Betrag von 345 €.
Da hinsichtlich dieses Betrags keine Mahnung erfolgt ist, können nur die Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit verlangt werden. Hinsichtlich der Rechtshängigkeit ist auf den Tag des Eingangs der Akten bei dem Prozessgericht abzustellen – das war der 13. Juli 2016 -, da die vollständigen Gerichtskosten erst Monate nach der entsprechenden Aufforderung vollständig gezahlt worden sind und daher die Abgabe der Streitsache nicht demnächst im Sinne des § 696 Abs. 3 ZPO erfolgte. Der Zinslauf beginnt daher erst mit dem 14. Juli 2016.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92, 344 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gestützt auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2018 (II ZR 272/16) die grundsätzlichen Rechtsfragen geklärt sind.

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