Bankrecht

Berufung, Darlehensvertrag, Widerrufsfrist, Schadensersatzanspruch, Widerrufsrecht, Darlehensnehmer, Widerruf, Pflichtangaben, Auslegung, Frist, Musterbelehrung, Berechnung, Rechtsfehler, Darlehensvaluta, Aussetzung des Verfahrens, keinen Rechtsfehler, Aussage des Zeugen

Aktenzeichen  19 U 633/20

Datum:
25.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 46279
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

32 O 10666/18 2020-01-23 Urt LGMUENCHENI LG München I

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23.01.2020, Az. 32 O 10666/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Gründe

I.
Die Entscheidung des Landgerichts, die Klage abzuweisen, erweist sich als zutreffend. Die hiergegen von der Berufung erhobenen Einwendungen greifen nicht.
Den Klägern stand zwar beim Abschluss des Darlehensvertrags vom 08.07.2016 gemäß § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB ein Widerrufsrecht zu, bei dem die Widerrufsfrist nach § 356b Abs. 2 BGB nicht begann, bevor die Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatten. Zu diesen Pflichtangaben gehörte nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB auch die Erteilung einer wirksamen Widerrufsinformation. Entgegen der Auffassung der Berufung wurden den Klägern aber im Darlehensvertrag vom 08.07.2016 die von ihnen als fehlend bzw. als fehlerhaft gerügten Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erteilt, so dass sich der Widerruf vom 09.04.2018 als verfristet erweist.
I.
Soweit die Kläger sich bereits dagegen wenden, das Landgerichts sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Beklagte habe den Vollbeweis der vollständigen Übergabe der Darlehensunterlagen erbracht (Berufungsbegründung S. 4/5, Bl. 178/179 d. A.), handelt es sich um einen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts. Dabei verkennt die Berufung, dass (bereits) eine vertretbare Beweiswürdigung durch das Erstgericht keinen Rechtsfehler im Sinne von § 513 Abs. 1 ZPO darstellt und dann auch keine konkreten – 2 – Anhaltspunkte im Sinne von § 513 Abs. 1 ZPO bestehen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (OLG München, Urteil vom 19.02.2003 – 21 U 3644/02, OLGR 2003, 206). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die erstinstanzliche Beweiswürdigung nur einer eingeschränkten Kontrolle auf Rechtsfehler (BGH, Urteil vom 12.03.2004 – V ZR 257/03, NJW 2004, 1876). Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen nur vor, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall erneuter Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden (BGH, Urteil vom 15.07.2003 – VI ZR 361/02, NJW 2003, 3480). Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens besteht eine solche Wahrscheinlichkeit nicht. Das Erstgericht hat hier die Aussagen der Klägerin und des Klägers bei ihrer informellen Anhörung sowie die Aussagen des Zeugen W. dezidiert gewürdigt und dabei ohne Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) entschieden, dass kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass die Darlehensunterlagen im vorliegenden Fall bei der Zeichnung vollständig an die Klägerseite ausgehändigt wurden. Es hat dabei die Aussagen gegeneinander abgewogen und sein Ergebnis nachvollziehbar begründet (LGU S. 8/10). Soweit die Berufung insbesondere der Aussage des Zeugen W. eine andere Bedeutung geben will, setzt sie lediglich ihre Auslegung an die Stelle derer des Landgerichts, zeigt aber keinen Rechtsfehler des Landgerichts auf.
I.
Soweit die Kläger Einwendungen gegen die streitgegenständliche Widerrufsinformation erheben, verfangen diese nicht.
Die Beklagte hat für ihre Widerrufsinformation (vgl. Anlage K 1a, Seite 2/3 von 8) das Muster aus Anlage 7 zu Art. 247 §§ 6 Abs. 2 Satz 3, 12 Abs. 1 Satz 3 EGBGB verwendet und genügt damit den gesetzlichen Anforderungen.
I) Soweit die Berufung meint, die Formulierung, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrags, aber erst nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (…) erhalten hat“, sei nicht klar und prägnant und daher europarechtswidrig (Berufungsbegründung S. 10/14, Bl. 184/188 d. A.), ist ihr kein Erfolg beschieden. Eine Vorlage gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV bzw. eine Aussetzung des Berufungsverfahrens gemäß § 148 ZPO ist daher nicht geboten.
Die streitgegenständliche Widerrufsinformation enthält zum Beginn der Widerrufsfrist folgende Ausführungen:
„(…) Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst nachdem dem Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art – 3 – des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“
Der Mustertext ist entsprechend den Vorgaben der RL 2008/48/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der RL 87/102/EWG des Rates (nachfolgend Verbraucherkreditrichtlinie) klar und prägnant.
Nach Art. 10 Abs. 2 lit. p) der Verbraucherkreditrichtlinie sind im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts anzugeben.
Diesen Vorgaben entspricht das Muster.
Soweit die Berufung der Ansicht ist, die Musterbelehrung sei wegen Satz 1 nicht klar und prägnant, da der Darlehensnehmer die weiteren Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB nicht dem Gesetz entnehmen könne, sieht das der Senat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht so (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15; BGH, Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 741/16 und BGH, Urteil vom 5.12.2017 – XI ZR 253/15). Darin bezeichnet der Bundesgerichtshof, die Wendung, die Widerrufsfrist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB () erhalten hat, explizit als klar und verständlich (BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15). Die Klarheit und Verständlichkeit der Informationen leidet auch nicht aufgrund des Umstands, dass die Beklagte den Regelungsgehalt des § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen erläuterte (BGH, Urteil vom 05.12.2017 – XI ZR 253/15).
Der Rechtsansicht der Kläger zur Unwirksamkeit der sog. Kaskadenverweisung in § 492 Abs. 2 BGB hat der Bundesgerichtshof zudem explizit unter Bezugnahme auf den zitierten Vorlagebeschluss des LG Saarbrücken vom 17.01.2019 – 1 O 164/18 eine deutliche Absage erteilt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZR 44/18; BGH, Beschluss vom 02.04.2019 – XI ZR 488/17), der sich der Senat anschließt.
So lässt die Berufung bereits außer Acht, dass – worauf der Bundesgerichtshof zutreffend hinweist (vgl. Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZR 44/18) – der Gesetzgeber des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977) den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mit Gesetzesrang als eine klare und verständliche Gestaltung der Information über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist vorgegeben hat. Aus dem Gesetzeswortlaut, der Systematik und den Materialien der zum 30. Juli 2010 in Kraft getretenen Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbst eine Erläuterung anhand des um Beispiele ergänzten § 492 Abs. 2 BGB nicht nur für sinnvoll (BT-Drucks. 17/1394, S. 25 f.), sondern als mit den sonstigen gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehend erachtete. Durch die schließlich Gesetz gewordene Auswahl der für eine Mehrzahl unterschiedlicher Vertragstypen relevanten Beispiele (BT-Drucks. 17/2095, S. 17) brachte der Gesetzgeber überdies zum Ausdruck, dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher die Ermittlung der für den einschlägigen Vertragstyp jeweils relevanten Pflichtangaben anhand des Gesetzes zuzutrauen. Über dieses gesetzgeberische Gesamtkonzept dürfen sich die Gerichte, die ihrerseits der Gesetzesbindung unterliegen, bei der Auslegung des gleichrangigen übrigen nationalen Rechts zur Umsetzung der RL 2008/48/EG nicht hinwegsetzen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2019 6 U 88/18, juris Rn. 12 ff., 19). In der Entscheidung, der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB sei unzureichend klar und verständlich, läge eine Missachtung der gesetzlichen Anordnung, die dazu führte, dass das Regelungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt und verfälscht und einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben würde. Dazu sind die Gerichte nicht befugt (BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZR 44/18; BGH, Urteil vom 3. Juli 2018 XI ZR 702/16).
Dem ist nichts hinzuzufügen.
Die für den Beginn der Widerrufsfrist ihres konkreten Darlehensvertrags erforderlichen Pflichtangaben konnten die Kläger daher problemlos durch die Verweisung in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB feststellen.
I) Die Berufung greift nicht, soweit sie meint, in der Widerrufsinformation würden die Kläger unrichtig darüber belehrt, sie müssten nach dem Widerruf die Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zurückzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins entrichten, obwohl die Beklagte im Falle des Widerrufs bei einem verbundenen Kfz-Kaufvertrag diese Ansprüche nicht habe, wenn das Darlehen – wie hier – unmittelbar an den Verkäufer ausbezahlt worden sei (Berufungsbegründung S. 6/9, Bl. 180/184 d. A.).
Die Ausführungen der Berufung, die Information sei unrichtig, da die Kläger bei einem – 5 – Widerruf weder die Darlehensvaluta an die Beklagte zurückzuzahlen noch Zinsen zu zahlen haben (Berufungsbegründung S. 6/9, Bl. 180/184 d. A.), gehen schon deshalb ins Leere, da die Beklagte das Muster aus Anlage 7 zu Art. 247 §§ 6 Abs. 2 Satz 3, 12 Abs. 1 Satz 3 EGBGB verwendet hat und sich daher auf dessen Schutzwirkung berufen kann. Den Besonderheiten bei verbundenen Verträgen wird im Abschnitt Besonderheiten bei weiteren Verträgen der streitgegenständlichen Widerrufsinformation, wo die Beklagte die gesetzlich vorgesehenen Gestaltungshinweise umgesetzt hat, genügt.
I.
Entgegen der Auffassung der Kläger wurden die von ihnen als fehlerhaft gerügten Pflichtangaben erteilt.
I) Soweit die Berufung rügt, die von der Beklagten gemachten Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückführung des Darlehens genügten nicht den europarechtlichen Anforderungen (Berufungsbegründung S. 14/19, Bl. 188/193 d. A.), geht sie fehl. Den Klägern wurden unter Ziffer I.5 der Vertragsbedingungen der C. F. GmbH (Anlage B1) – und nicht wie die Berufung angibt unter Ziffer. 14 der Allgemeinen Darlehensbedingungen, die es im hiesigen Verfahren nicht gibt -, die Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung gemäß Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB klar und verständlich bzw. prägnant erteilt:
Unter Teil I. Ziff. 5 der „Vertragsbedingungen der C. F. GmbH“ heißt es unter der Überschrift „Vorzeitige Kreditrückzahlung“ (vgl. Anlage B 1, Seite 6 von 15):
„Der Kunde kann den Kredit jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen. In diesem Fall werden anteilige Zinsen in entsprechender Anwendung von § 501 BGB vergütet.
Im Falle einer vollständigen oder teilweisen vorzeitigen Rückzahlung kann die Bank gemäß § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. In diesem Fall wird sie diesen Schaden nach den vom Bundesgerichtshof für die Berechnung vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnen, die insbesondere ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau, die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, den der Bank entgangenen Gewinn sowie die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen. Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert:
– 1% bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten vollständigen Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5% des vorzeitig zurückgezahlten Betrags
– den Betrag der Sollzinsen, den der Kreditnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung zu entrichten gehabt hätte.
Die Vorfälligkeitsentschädigung wird nur berechnet, wenn der Rückzahlungsbetrag 50% des noch nicht getätigten Nettodarlehensbetrages übersteigt oder seit der letzten vorzeitigen Rückzahlung weniger als 12 Monate verstrichen sind.“
Der Bundesgerichtshof hat – insoweit auf den vorliegenden Fall übertragbar – zu einer fast wortgleichen Pflichtangabe im Zusammenhang mit einer Kfz-Finanzierung entschieden, was folgt (BGH, Urteil vom 05. November 2019 – XI ZR 11/19 -, Rn. 37 – 46, juris):
„4. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte auch die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 11. Juni 2010 bis 20. März 2016 geltenden Fassung zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ordnungsgemäß erteilt.
a) Nach diesen Vorschriften gehört zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt. Hiermit hat der nationale Gesetzgeber Art. 10 Abs. 2 Buchst. r Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt, wonach in „klarer, prägnanter Form“ im Kreditvertrag „das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, das Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung dieser Entschädigung“ anzugeben sind.
Die Reichweite der Informationspflicht findet ihren Ausgangs- und Bezugspunkt in den materiellrechtlichen Vorgaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB aF bestimmt, dass der Darlehensgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen kann, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet.
Weitergehende Vorgaben zur Berechnungsmethode lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Entsprechend weist die Gesetzesbegründung zu § 502 BGB aF. unter Bezugnahme auf das Grundsatzurteil des Senats vom 1. Juli 1997 (XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 169) darauf hin, dass der Anspruch als nach den §§ 249 ff. BGB zu berechnender Schadensersatzanspruch ausgestaltet ist (BT-Drucks. 16/11643 S. 87). Diese Anbindung an allgemeine schadensrechtliche Grundsätze steht in Einklang mit Art. 16 Abs. 2 Verbraucherkreditrichtlinie, die in vergleichbarer Allgemeinheit bestimmt, der Darlehensgeber könne eine „angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten“ verlangen. In der Senatsrechtsprechung ist dabei geklärt, dass der Darlehensgeber den Schaden, der ihm durch die Nichtabnahme oder durch die vorzeitige Ablösung eines Darlehens entsteht, sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen kann (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 1997 – XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 168 ff. und XI ZR 197/96, WM 1997, 1799, 1801, vom 7. November 2000 – XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5, 10 ff. und vom 20. Februar 2018 – XI ZR 445/17, WM 2018, 782 Rn. 37 mwN).
b) Vor diesem Hintergrund bedarf es nicht der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2019 – 17 U 158/18, juris Rn. 58; Knops in BeckOGK BGB, Stand: 1. August 2019, § 492 Rn. 28 mwN auf die landgerichtliche Rechtsprechung; Merz/Wittig in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., Rn. 5.207 mit 5.113 mwN). Dies trüge zu Klarheit und Verständlichkeit nichts bei (Rösler/Werner, BKR 2009, 1, 3: „nur Experten verständlich“). Vielmehr ist nach der Gesetzesbegründung „aus systematischer Sicht der Verbraucherkreditrichtlinie entscheidend, dass der Darlehensnehmer die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastung, falls er sich zur vorzeitigen Rückzahlung entschließt, zuverlässig abschätzen kann“ (BT-Drucks. 16/11643 S. 87). Dies korrespondiert mit Erwägungsgrund 39 Verbraucherkreditrichtlinie, nach dem die „Berechnung der … geschuldeten Entschädigung … transparent“ und „für den Verbraucher verständlich sein“ sollte.
c) Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2019 – 17 U 158/18, juris Rn. 58; OLG München, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 5 U 3251/18, n.v.; OLG München, Beschluss vom 30. Juli 2018 – 17 U 1469/18, BeckRS 2018, 30388 Rn. 13; MünchKommBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl., § 492 Rn. 34 i.V.m. § 491a Rn. 39; Edelmann, WuB 2018, 429, 431 f.; Münscher in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 81 Rn. 118; Kropf in Baas/Buck-Heeb/Werner, Anlegerschutzgesetze, § 491a Rn. 14; Herresthal, ZIP 2018, 753, 759; Schön, BB 2018, 2115, 2118; aA Rosenkranz, BKR 2019, 469, 474 f.).
Dem hat die Beklagte durch die mit dem Wort „insbesondere“ eingeleiteten Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung genügt, indem sie die nach der Senatsrechtsprechung maßgeblichen Parameter benennt, nämlich das zwischenzeitlich veränderte Zinsniveau (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens), die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme (als Grundlage der sogenannten Cash-Flow-Methode), den der Bank entgangenen Gewinn (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsmargenschadens), die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten (als Abzugsposten) und den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1997 – XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 168 ff.; BT-Drucks. 16/11643 S. 87).
Damit hat die Beklagte den Kläger in der Gesamtschau hinreichend über die maßgebliche Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung informiert, wobei sie sich durch die Angabe der Parameter auf die sogenannte Aktiv-Aktiv-Methode festgelegt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2019 – 17 U 158/18, juris Rn. 59). Es bedarf deswegen keiner Entscheidung, ob sich der Darlehensgeber bereits im Darlehensvertrag für eine Methode entscheiden muss (so Knops in BeckOGK BGB, Stand: 1. August 2019, § 492 Rn. 27; Kropf in Baas/Buck-Heeb/Werner, Anlegerschutzgesetze, § 491a Rn. 14; LG Berlin, WM 2018, 1002, 1005; vgl. für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge BT-Drucks. 18/5922 S. 116). Der finanzmathematischen Bezeichnung „Aktiv-Aktiv-Methode“ bedurfte es daneben nicht, weil diese für den Verbraucher keinen Informationsmehrwert hat (vgl. Edelmann, WuB 2018, 429, 431; Rösler/Werner, BKR 2009, 1, 3). Dass die Berechnung auf den Zeitpunkt der Rückzahlung anzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 2018 – XI ZR 445/17, WM 2018, 782 Rn. 30 mwN), ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der Formulierung, dass der Darlehensgeber den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Schaden verlangen kann.
d) Die Angaben sind auch im Übrigen geeignet, dem Darlehensnehmer die zuverlässige Abschätzung seiner finanziellen Belastung im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 16/11643 S. 87).
Die Beklagte hat in Absatz 3 der auf die Vorfälligkeitsentschädigung bezogenen Angaben im Wesentlichen wortgleich die Kappungsgrenze des § 502 Abs. 1 Satz 2 BGB aF übernommen. Die Wiedergabe des Gesetzestextes kann für sich weder unklar noch unverständlich sein (siehe nur Senatsbeschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 15 mwN).“
Dieser Rechtsansicht, die der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18 wiederholt und damit erneut die ständige, den Klägervertretern bekannte Rechtsprechung des Senats bestätigt (dort Rn. 16 ff.), schließt sich der Senat an.
Eine Vorlage an den EuGH bzw. eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über den Vorlagebeschluss des LG Ravensburg vom 07.01.2020 – 2 O 315/19 ist nicht geboten. Die richtige Auslegung des Unionsrechts ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (acte clair). Dies – 9 – stellte der Bundesgerichtshof ausdrücklich fest. Auf dessen Ausführungen wird Bezug genommen (BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18).
I) Schließlich ist den Klägern auch die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 11 EGBGB erforderliche Pflichtangabe über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung erteilt worden.
Die Angaben im Darlehensvertrag (Anlage 1a, S. 4), welche lauten:
Hinweis für den Fall ausbleibender Zahlungen/Verzugszinsen:
(…) Für ausbleibende Zahlungen kann Ihnen beim Ratenkredit während des Verzugs der gesetzliche Verzugszinssatz berechnet werden; dieser beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) …“
genügen den gesetzlichen Anforderungen. Die Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen und damit der anzugebende Zinssatz sowie dessen Änderungen aufgrund der Bindung an den jeweiligen Basiszinssatz ergeben sich unmittelbar aus § 288 Abs. 1 BGB. Durch den Verweis auf § 249 BGB ergibt sich zudem, zu welchen Zeitpunkten der Basiszinssatz ermittelt und wo er bekannt gegeben wird. Deutlicher als der Gesetzgeber brauchte die Beklagte nicht sein. Einer Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Prozentsatzes bedurfte es wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinses bei Vertragsschluss nicht (BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18, Rn. 23; BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, Rz. 52).
Der Ansicht der Berufung, der Verzugszins bzw. der zumindest geltende Basiszinssatz seien konkret zu beziffern (Berufungsbegründung S. 19/20, Bl. 193/194 d. A.), hat der Bundesgerichtshof eine klare Absage erteilt. Auf die Ausführungen in BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 und Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18 wird daher Bezug genommen.
Eine Vorlage an den EuGH bzw. eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über den Vorlagebeschluss des LG Ravensburg vom 07.01.2020 – 2 O 315/19 ist auch insoweit nicht geboten. Die richtige Auslegung des Unionsrechts ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (acte clair). Dies stellte der Bundesgerichtshof ausdrücklich fest. Auf dessen Ausführungen wird Bezug genommen (BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18).
I) Soweit die Berufung rügt, die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB erforderliche Angabe zu dem einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung sei nicht vollständig, da der Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach § 314 BGB und die Mitteilung, dass die Kündigung des Darlehensgebers gemäß § 492 Abs. 5 BGB auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden muss, fehle (Berufungsbegründung S. 20/23, Bl. 194/197 d. A.), verfängt sie nicht.
I) Nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB muss der Verbraucherdarlehensvertrag klare und verständliche Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages enthalten. Damit wurde Art. 10 Abs. 2 lit. s RL 2008/48/EG umgesetzt, welcher lautet: „Im Kreditvertrag ist in klarer und prägnanter Form folgendes anzugeben: (…) die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags.“ Aus dem eindeutigen Wortlaut beider Vorschriften ergibt sich, dass die Information über das Verfahren bzw. die Modalitäten bei der Ausübung des Rechts voraussetzt, dass den Parteien ein Recht auf (ordentliche) Kündigung des Darlehensvertrages überhaupt zusteht. Steht ihnen kein ordentliches Kündigungsrecht zu (befristeter Darlehensvertrag), entfällt denknotwendig die Informationspflicht über dessen Ausübungsmodalitäten.
I) Eine Unterrichtung über das einzuhaltende Verfahren bei der außerordentlichen Kündigung des Vertrages stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa zuletzt Hinweis vom 11.10.2019 – 19 U 3837/19), die der Bundesgerichtshof bestätigt hat, von vornherein keine Pflichtangabe im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB dar. Auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird verwiesen (BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 11/19, Rz. 24 ff.; BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, Rz. 26 ff.). Zuletzt hat der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18, Rn. 20 ff. zur Angabe von Kündigungsrechten in Kreditverträgen folgendes ausgeführt:
„3. Die vom Kläger mit dem Ziel der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV aufgeworfenen Fragen, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. s Verbraucherkreditrichtlinie dahingehend auszulegen sei, dass im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form auch Kündigungsrechte anzugeben seien, die – wie § 314 BGB – nicht auf der Verbraucherkreditrichtlinie, sondern auf dem konkret maßgeblichen Recht eines Mitgliedstaates beruhten, und ob im Fall der Verneinung dieser Frage die Verbraucherkreditrichtlinie, insbesondere Art. 10 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 Verbraucherkreditrichtlinie, dahin auszulegen sei, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung wie Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB entgegenstehe, wonach auch Kündigungsrechte der genannten Art anzugeben seien, geben entgegen der Auffassung des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg im Beschluss vom 7. Januar 2020 (2 O 315/19, juris Rn. 93 ff.) ebenfalls keine Veranlassung, sie dem Gerichtshof zur Beantwortung vorzulegen.
Beide Fragen sind angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie ohne weiteres zu beantworten, so dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt („acte clair“, vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 – C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 – Intermodal Transports; BVerfG, WM 2015, 525, 526; Senatsurteile vom 12. September 2017 – XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 – XI ZR 768/17, WM 2019, 2153 Rn. 69). Zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. s Verbraucherkreditrichtlinie, der durch Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB umgesetzt ist, gehört, wie der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, WM 2019, 2353 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.) bereits mit eingehender Begründung klargestellt hat, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur – soweit einschlägig – die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB. Das einzige in der Verbraucherkreditrichtlinie vorgesehene Kündigungsrecht ist jenes aus Art. 13 Abs. 1 Verbraucherkreditrichtlinie, welches durch § 500 Abs. 1 BGB in deutsches Recht umgesetzt wurde (Senatsurteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 aaO, Rn. 37). Eine erschöpfende Aufführung aller auch nur theoretisch in Betracht kommender Kündigungsrechte trägt zu der gemäß Art. 10 Abs. 2 Verbraucherkreditrichtlinie erforderlichen klaren, prägnanten Form der Erteilung der Pflichtinformationen wenig bei (Senatsurteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 aaO, Rn. 34). Diese Auslegung steht mit der Verbraucherkreditrichtlinie im Einklang (vgl. Senatsurteile vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 aaO, Rn. 38 und XI ZR 11/19 aaO, Rn. 36). Ein zulassungsrelevanter Meinungsstreit besteht – entgegen der vom Einzelrichter des Landgerichts Ravensburg im Beschluss vom 7. Januar 2020 (2 O 315/19, juris Rn. 97 ff.) vertretenen Auffassung – seit dem 5. November 2019 nicht mehr (Senatsurteile vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 aaO und XI ZR 11/19 aaO, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).“
Dem ist nichts hinzuzufügen.
I.
Auf die Frage, ob die Kläger Wertersatz zu leisten haben (Berufungsbegründung S. 24/26, Bl. 198/200 d. A.), kommt es daher nicht an.
I.
Soweit sich die Berufung im Übrigen darauf beschränkt, pauschal auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag zu verweisen (Berufungsbegründung S. 26, Bl. 200 d. A.), erfüllt sie insoweit bereits nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung (vgl. dazu zuletzt BGH, Beschluss vom 16.07.2019 – XI ZB 10/18; BGH, Beschluss vom 25.06.2019 – XI ZB 30/18; BGH, Urteil vom 02.04.2019 – XI ZR 466/17; BGH, Beschluss vom 25.09.2018 – XI ZB 7/17).
§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO verlangt „die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt“.
Diese Vorschrift dient dem Zweck, eine Klarstellung und Konzentration des Streitstoffs für die Berufungsinstanz zu erreichen. Es ist deshalb eine auf den Streitfall zugeschnittene Darlegung notwendig, in welchen Punkten und aus welchen materiellrechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BGH, Beschluss vom 26.06.2003 – III ZB 71/02, NJW 2003, 2532). Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn es diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen, lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2019 – XI ZB 10/18; BGH, Beschluss vom 25.09.2018 – XI ZB 7/17; BGH, Beschluss vom 11.10.2016 – XI ZB 32/15, NJW-RR 2017, 365; BGH, Beschluss vom 23.10.2012 – XI ZB 25/11, NJW 2013, 174; BAG, Urteil vom 10.02.2005 – 6 AZR 183/04, NZA 2005, 597, 598). Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Der Berufungskläger hat deshalb diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (BGH, Beschluss vom 16.07.2019 – XI ZB 10/18). Es ist klar anzugeben, gegen welche Ausführungen des Urteils der Angriff sich richtet und wie er begründet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 05.03.2007 – II ZB 4/06, NJW-RR 2007, 1363). Eine Berufungsbegründung, die sich weitgehend aus Textbausteinen und Schriftsätzen zusammensetzt, die andere Rechtsstreitigkeiten betreffen, und auf das angefochtene Urteil nur sporadisch eingeht, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2019 – XI ZB 10/18; BGH, Beschluss vom 27.05.2008, Gz. XI ZB 41/06).
II.
Bei dieser Sachlage wird schon aus Kostengründen empfohlen, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme vor Eingang der Berufungsbegründung bei Gericht ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 1,0 Gebühren (vgl. Nr. 1221 des Kostenverzeichnisses zum GKG) und nach deren Eingang von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Zu diesen Hinweisen kann der Berufungsführer binnen 3 Wochen ab Zugang Stellung nehmen. Der Senat soll nach der gesetzlichen Regelung die Berufung unverzüglich durch Beschluss zurückweisen, wenn sich Änderungen nicht ergeben. Mit einer einmaligen Verlängerung dieser Frist um maximal weitere 3 Wochen ist daher nur bei Glaubhaftmachung konkreter, triftiger Gründe zu rechnen (vgl. OLG Rostock, OLGR 2004, 127 ff.). Eine Fristverlängerung um insgesamt mehr als einen Monat ist daneben entsprechend § 520 Abs. 2. S. 3 ZPO nur mit Zustimmung des Gegners möglich.
2. Zur Mitzeichnung:
3. Verfügung vom 25.03.2020 hinausgeben an:
4. Wiedervorlage mit Fristablauf


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben