Bankrecht

Berufung, Eintragung, Annahmeverzug, Inhaltskontrolle, Fonds, Gesellschafter, Anleger, Beteiligung, Treugeber, Erstattung, Gesellschaftsvertrag, Frist, Gesellschaft, Auskunftsanspruch, Zug um Zug, Kosten des Rechtsstreits, Co KG

Aktenzeichen  15 S 3255/19

Datum:
29.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 35515
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

11 C 761/18 2019-04-17 Urt AGERLANGEN AG Erlangen

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 17.04.2019, Az. 11 C 761/18, einschließlich der mit Schriftsatz vom 18.03.2021 im Berufungsverfahren erfolgten Klageerweiterung, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Erlangen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet (§§ 517, 519 f. ZPO). Das am 24.04.2019 verkündete Endurteil des Amtsgerichts Erlangen wurde dem Klägervertreter gegen Empfangsbekenntnis am 29.04.2019 förmlich zugestellt. Die Berufungsschrift ging per Fax am 28.05.2019 bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth ein. Die Frist zur Einlegung der Berufung gemäß §§ 517, 222 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB wurde gewahrt. Auch die Berufungsbegründungsfrist wurde – nach einmaliger Verlängerung bis 01.08.2019 – gewahrt, §§ 520 Abs. 2 Satz 1, 3, 22 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB.
Soweit die Klage in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 18.03.2021 (Bl. 152 d.A.) erweitert wurde, war dies ebenfalls zulässig, da die Kammer dies im Sinne einer abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits für sachdienlich erachtet (§ 533 Nr. 1, 2. Alternative ZPO) und die Klageerweiterung auf Tatsachen gestützt wurde, welche die Kammer als Berufungsgericht ihrer Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hatte.
In der Sache ist das Rechtsmittel aber unbegründet.
A.
In tatsächlicher Hinsicht wird auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Der Kläger hatte sich 2012 mit einer Beteiligung in Höhe von 10.000,00 € als Anleger über die […] GmbH (“Treuhandkommanditistin“) an der Beklagten, einem geschlossenen Fonds in Form einer GmbH & Co. KG beteiligt. Der Kläger trug vor, um eine effektive Kontrolle der Beklagten und der Fondsgeschäftsführung zu gewährleisten benötige er die Daten der Gesellschafter und sämtlicher Treugeber, um eine außerordentliche Gesellschafterversammlung verlangen zu können.
Das Amtsgericht wies die Klage in vollem Umfang ab. Zur Begründung führte es insbesondere aus, dem Kläger stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu, insbesondere nicht aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis, § 18 des Gesellschaftsvertrags oder §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3, 118 Abs. 1 HGB, § 716 Abs. 1 BGB, da der Kläger selbst nicht Gesellschafter der Beklagten und einem solchen auch nicht gleichgestellt sei. Eine Verzahnung zwischen Treugeberkommanditisten und Direktkommanditisten bestehe nicht. Insbesondere bestimme der Gesellschaftsvertrag (anders als in dem Fall, welcher der Entscheidung BGH NZG 2013, 379 zugrundelag) eine Gleichbehandlung von Gesellschaftern und Treugebern gerade nicht.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er ist der Auffassung, dass eine Verzahnung zwischen Treugeberkommanditisten und Direktkommanditisten und damit auch ein Auskunftsrecht bestehe.
Der Kläger und Berufungskläger beantragte in der Berufungsinstanz zunächst mit Schriftsatz vom 01.08.2019 (Bl. 91 ff. d.A.), unter Abänderung des am 17.04.2019 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Erlangen, Az. 11 C 761/18, wie folgt zu erkennen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine vollständige Liste mit den Namen, Anschriften, E-Mail-Adressen und der Höhe der Beteiligung sämtlicher Treugeber und Gesellschafter der […] GmbH & Co. KG, […] in der Form eines vollständigen und übersichtlichen Verzeichnisses elektronisch in einem gängigen Dateiformat (z.B. als .xls, .xlsx, oder .pdf via E-Mail, auf CD oder einem mobilen Datenträger), hilfsweise schriftlich Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür erforderlichen Aufwendungen, herauszugeben.
Hilfsweise wird beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Einsicht bei der Geschäftsführung des Fonds in die Liste der Direktkommanditisten mit den Namen, Anschriften, E-Mail-Adressen und der Höhe der Beteiligung der Gesellschafter der […] Gmbh & Co. KG, […] zu gewähren und dem Kläger hierbei die Möglichkeit zur Anfertigung von Ablichtungen zu geben, Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür anfallenden Aufwendungen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme der angebotenen Erstattung der erforderlichen Aufwendungen im Annahmeverzug befindet.
Im Berufungsverfahren trug der Kläger mit Schriftsatz vom 20.10.2020 (Bl. 132 ff. d.A.) vor, er habe bei der Beklagten unter Vorlage einer notariell beglaubigten Handelsregistervollmacht die Eintragung als Direktkommanditist veranlasst. Die Eintragung des Klägers in das Handelsregister als Direktkommanditist ist unstreitig (und ausweislich des vorgelegten Auszugs aus dem Handelsregister, vgl. Anlagenkonvolut BK 6) am 26.11.2020 erfolgt. Ebenso unstreitig hat die Beklagte dem Kläger hierauf mit Schreiben vom 23.03.2021 eine vollständige Liste mit den Namen und Anschriften der Gesellschaft der Beklagten übermittelt (vgl. Bl. 170 d.A.).
Der Kläger hält im Berufungsverfahren an seiner Auffassung fest, ihm stehe darüber hinaus auch ein Anspruch auf Auskunft betreffend die Daten der Treugeber zu. Dies habe der BGH in zwei Entscheidungen (BGH, Urteil vom 05. Februar 2013 – II ZR 134/11 -, BGHZ 196, 131-150; BGH, Urteil vom 05. Februar 2013 – II ZR 136/11 -, juris) abschließend entschieden und geklärt. Im Übrigen sei die Klausel § 3 Nr. 1 des Treuhandvertrags als überraschende und rechtswidrige Klausel nichtig. Die entsprechenden Regelungen des Gesellschaftsvertrags, welche dem Kläger als (nunmehrigem) Gesellschafter weitergehende Auskunftsansprüche einräumen würden als in seiner (vormaligen) Stellung als Treugeber, seien für den Kläger überraschende Klauseln im Sinne des § 305c BGB gewesen. Sie würden zudem einer Inhaltskontrolle im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht standhalten, da hierdurch wesentliche Rechte der Treugeber aus dem Gesellschaftsvertrag derart eingeschränkt, dass der Vertragszweck gefährdet sei.
Der Kläger hat im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 18.03.2021 (Bl. 150 d.A.) die Klage erweitert und beantragt zuletzt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine vollständige Liste mit den Namen, Anschriften, E-Mail-Adressen und der Höhe der Beteiligung sämtlicher Treugeber und Gesellschafter der […] GmbH & Co. KG, […] in der Form eines vollständigen und übersichtlichen Verzeichnisses elektronisch in einem gängigen Dateiformat (z.B. als .xls, .xlsx, oder .pdf via E-Mail, auf CD oder einem mobilen Datenträger), hilfsweise schriftlich Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür erforderlichen Aufwendungen, herauszugeben.
Hilfsweise wird beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Einsicht bei der Geschäftsführung des Fonds in die Liste der Direktkommanditisten mit den Namen, Anschriften, E-Mail-Adressen und der Höhe der Beteiligung der Gesellschafter der […] Gmbh & Co. KG, […] zu gewähren und dem Kläger hierbei die Möglichkeit zur Anfertigung von Ablichtungen zu geben, Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür anfallenden Aufwendungen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme der angebotenen Erstattung der erforderlichen Aufwendungen im Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist – notfalls gegen Sicherheitsleistung – vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, weine eventuell von ihm zu erbringende Sicherheit durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu leisten.
5. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, durch einen von ihr zu beauftragenden Notar, die gem. § 12 Abs. 1 HGB erforderliche Anmeldung zur Eintragung als Direktkommanditist ihres mittelbar an ihr über die Treuhänderin […] GmbH Gesellschafters bzw. des Klägers […] zum Handelsregister […] elektronisch in öffentlich beglaubigter Form beim Amtsgericht […] vorzunehmen und die Beglaubigung durch ein einfaches elektronisches Zeugnis nach § 39a BeurkG durch einen von ihr zu beauftragenden Notar vornehmen zu lassen, welcher die Unterlagen so dann über das elektronische Gerichtspostfach beim Amtsgericht […] einreicht.
Der Schriftsatz mit der Klageerweiterung wurde der Beklagten am 23.03.2021 zugestellt (Bl. 156 ff. d.A.).
Mit Schriftsatz vom 19.03.2021 (Bl. 159 ff. d.A.) teilte der Kläger mit, dass er nunmehr die Stellung eines Direktkommanditisten erlangt habe und erklärte den Klageantrag Ziffer 5. daher für erledigt.
Die Beklagte beantragt,
Die Berufung wird verworfen, hilfsweise zurückgewiesen.
Die Beklagte betrachtet die Berufung bereits als unzulässig, da die Berufungsbegründung nicht fristgemäß erfolgt sei. Jedenfalls sei die Berufung aber unbegründet: Der Anspruch auf Auskunft über die Gesellschafter sei nunmehr erfüllt. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Auskunft über die Adressdaten der Treugeber bestehe auch nach dessen Erlangung der Stellung eines Direktkommanditisten nicht. Insbesondere seien die Treugeber unmittelbar beteiligten Gesellschaftern nicht gleichgestellt; auch eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts der Treugeber untereinander bestehe nicht.
Die Beklagte hat der Erledigterklärung des Klägers aus dem Schriftsatz vom 19.03.2021 mit Schriftsatz vom 09.04.2021 (Bl. 176 d.A.) widersprochen.
Eine Beweisaufnahme hat im Berufungsverfahren nicht stattgefunden. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 27.09.2021 hat das Gericht im Einverständnis der Parteien (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 17.09.2021 und Schriftsatz des Klägers vom 23.09.2021) die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei die Frist zur Einreichung von Schriftsätzen auf den 15.10.2021 bestimmt war.
B.
Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 546 ZPO) noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zu Grunde zu legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine andere Entscheidung.
I. Die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts sind nicht zu beanstanden und werden von der berufungsführenden Partei auch nicht in Frage gestellt.
II. Die durch das Erstgericht festgestellten Tatsachen tragen die getroffene Entscheidung, da dem Kläger gegen die Beklagte kein weitergehender Auskunftsanspruch (auch nicht aus §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, §§ 705, 716 BGB) zusteht.
1. Soweit der Hauptantrag gemäß Ziffer 1. auf Herausgabe einer vollständigen Liste sämtlicher Gesellschafter gerichtet ist, hat die Beklagte unstreitig dem Kläger Namen und Anschriften der Gesellschafter mitgeteilt (vgl. Schriftsatz vom 24.03.2021, Bl. 166 ff. d.A., sowie Schreiben vom 23.03.2021, Anlage BB 2).
Dieser Anspruch ist daher als erfüllt im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB anzusehen.
2. Soweit der Hauptantrag Ziffer 1. auf Herausgabe auch der Daten der Treugeber gerichtet ist, steht dem Kläger ein derartiger Auskunftsanspruch gegen die Beklagte nicht zu.
a) Zwar kann auch einem Anleger, der selbst nicht unmittelbar, sondern im Rahmen eines Treuhandverhältnisses – also mittelbar – an einer „Publikumsgesellschaft“ beteiligt ist, ein Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch zustehen (vgl. hierzu zuletzt BGH, NZG 2020, 381 (381 f.)). Voraussetzung ist aber, dass die mittelbar beteiligten Treugeber entweder im Innenverhältnis nach den Regelungen des Treuhand- und Gesellschaftsvertrages unmittelbar beteiligten Gesellschaftern gleichgestellt sind (BGH, ZD 2013, 442 (443)); OLG München, NZG 2019, 540 (541)) oder nach den im Einzelfall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (BGH, NJW 2011, 921 (922)). Es bedarf daher einer Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag selbst. Dem Treugeber müssen hierin bestimmte Rechte und Pflichten eingeräumt und auferlegt werden, wie z.B. ein Stimm- und Kontrollrecht. Der Treuhänder muss demgemäß im Verhältnis zur Gesellschaft vertraglich dazu berechtigt und verpflichtet sein, den Treugeber wie einen Gesellschafter in das Rechtsverhältnis zur Gesellschaft einzubeziehen.
b) Das Amtsgericht Erlangen ging zutreffend davon aus, dass es im vorliegenden Fall an einer solchen Gleichstellung fehlt.
Zwar sieht das streitgegenständliche Anlagekonzept die Beteiligung von Treugebern über den Treuhandkommanditisten vor, vgl. § 2 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages (im Folgenden: GesV) i.V.m. § 13 Nr. 2 des Treuhandvertrages (im Folgenden: TreuhandV).
Anders als es für eine Gleichstellung zwischen Direktkommanditisten und Treugebern erforderlich wäre, behandeln der TreuhandV und der GesV im Streitfall beide Arten von Anlegern jedoch in wesentlichen Teilen unterschiedlich.
Schon terminologisch wird in § 3 Nr. 2 GesV zwischen Kommanditisten (= Treuhand- und Direktkommanditisten) und „Treugeberkommanditisten“ unterschieden. Der Treuhandkommanditist beteiligt sich rechtlich im eigenen Namen an der Gesellschaft, wirtschaftlich aber für Rechnung und im Interesse der Treugeber (§ 4 Nr. 3 GesV).
Eigene, originäre Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung stehen dem Treugeber grundsätzlich nicht zu, § 6 Nr. 3 GesV. Nur für den Fall, dass der Treuhänder dem Treugeber im Einzelfall eine unterzeichnete, schriftliche Vollmacht ausstellt, die der Treugeber zusätzlich fristgemäß an die Geschäftsführung der Komplementärin übersenden muss, kann er das seinem gedachten Gesellschaftsanteil entsprechende Stimmrecht selbst ausüben. Den Treugebern ist es außerdem verwehrt, selbst eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, § 12 Nr. 2 GesV. Etwas anderes folgt auch nicht etwa aus dem Weisungsrecht in § 5 Nr. 4 TreuhandV. Denn dieses Recht besteht nur im Innenverhältnis zwischen dem Treugeber und dem Treuhänder und muss zunächst (ggf. mit gerichtlicher Hilfe) gegenüber dem Treuhänder durchgesetzt werden. Daher steht es einem gesellschaftsrechtlichen Kontrollrecht, wie es unmittelbar beteiligte Gesellschafter besitzen, vom Umfang und seiner Wirkung her nicht gleich.
Die Treugeber unterliegen im Verhältnis zur Gesellschaft keiner Zweckförderungspflicht, worauf das Erstgericht zu Recht hinwies, § 7 Nr. 1 GesV (vgl. hierzu BGH, NJW 2013, 2190 (2192)). Die Verpflichtung des Treugebers beschränkt sich vielmehr auf die Zahlung seiner Einlage, § 7 Nr. 4 GesV.
Soweit § 18 Nr. 1 GesV die Kontrollrechte auf Kommanditisten und Direktkommanditisten (also unmittelbar an der Gesellschaft Beteiligte) beschränkt, verdeutlicht auch dies die unterschiedliche und nachrangige Behandlung der Treugeber. Demgemäß sieht § 2 Nr. 1 und Nr. 2 TreuhandV vor, dass der Treugeber seine Beteiligung an den Treuhänder überträgt und gesellschaftsvertragliche Rechte und Pflichten ausschließlich durch den Treuhänder wahrgenommen werden, § 5 Nr. 4 TreuhandV. Zwischen den Treugebern und der Gesellschaft kommt mithin kein – mittelbares – Rechtsverhältnis zustande, das einer gesellschaftsvertraglichen Bindung ähnlich wäre. Mangels vergleichbarer gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht können keine eigenen Ansprüche des Treugebers über die im Treuhandvertrag hinausgehenden begründet werden.
Die Treugeber werden anderen Gesellschaftern, insbesondere den Direktkommanditisten, im Streitfall nicht gleichgestellt.
c) Die Treugeber sind mit dem Kläger nicht gesellschaftlich verbunden, da diese nicht Gesellschafter der Beklagten bzw. Mitgesellschafter des Klägers sind. Insbesondere sind diese weiterhin auch im Innenverhältnis nicht Gesellschaftern gleichgestellt (wie dies im Fall der nachfolgend zitierten Entscheidungen der Fall war und vom BGH vorausgesetzt wurde: BGH, Urteil vom 05. Februar 2013 – II ZR 134/11 -, BGHZ 196, 131-150; BGH, Urteil vom 05. Februar 2013 – II ZR 136/11 -, juris). An der Rechtsstellung der übrigen Treugeber ändert sich auch dadurch nichts, dass zwischenzeitlich der Kläger zum Direktkommanditisten geworden ist – auch wenn es sich hierbei um eine neue Tatsache handelt, die gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen ist.
d) Aus den vorstehend dargelegten Gründen vermag die Kammer – anders als der Kläger – die von ihm beanstandeten Klauseln des Gesellschaftsvertragssowie des Treuhandvertrags weder als überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB noch unangemessen benachteiligend oder intransparent gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB anzusehen.
aa) Denn aus dem Gesamtkontext der Regelungen ergibt sich aus Sicht der Kammer eindeutig und unzweifelhaft – und damit auch für den Anleger als Treugeber – eine Unterscheidung zwischen den Gesellschaftern einerseits und den Treugebern andererseits. Auch letztere sind indes nicht in einer „der rechtlichen Wertung widersprechenden Weise rechtlos gestellt“ (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. März 1988 – II ZR 135/87 -, BGHZ 104, 50-61). Denn es bestand jederzeit – die vom Kläger auch ausgeübte – Option eines Wechsels in die Rechtsstellung eines Direktkommanditisten.
Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Kläger als Anleger bzw. Treugeber berechtigterweise hätte erwarten dürfen, in dieser Funktion die gleichen Teilhabe- und Auskunftsrechte zu erhalten wie ein Gesellschafter. Bereits bei Betrachtung der teils deutlich variierenden Geschäfts- bzw. Anlagemodelle, die den seitens der Klagepartei zitierten Entscheidungen zugrunde lagen, wird deutlich, dass einheitliche Gestaltungen im Sinne einer Verkehrserwartung bzw. -anschauung auf dem Anlagemarkt nicht existieren, sondern lediglich individuelle Modelle.
bb) Die im Rahmen der konkreten gesellschaftsrechtlichen Gestaltung gewählte Unterscheidung lässt auch eine unangemessene Benachteiligung der Treugeber nicht erkennen. Vielmehr wird deutlich, dass mit dem Grad der Beteiligung auch das Ausmaß an Rechten und Pflichten im Einklang steht. Insbesondere unterliegen die Treugeber im Verhältnis zur Gesellschaft keiner Zweckförderungspflicht; ihre Verpflichtung beschränkt sich vielmehr auf die Zahlung ihrer Einlage.
e) Im Übrigen ergibt sich auch kein weitergehender Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus den in der von ihr angeführten Entscheidungen des OLG Hamburg (Urteil vom 17.05.2013 – 11 U 106/12, BeckRS 2015, 1621) sowie des BGH (Beschluss vom 23. September 2014 – II ZR 374/13 -, juris) aufgeführten Gründen. Denn bei der dortigen Konstellation handelt es sich um eine andere: Dort wurde ein Auskunftsanspruch eines Kommanditisten auf Mitteilung der Namen und Adressen der Treugeber gegen den Treuhandkommanditisten bejaht. Beklagte ist im vorliegenden Fall indes nicht die […] GmbH als Treuhandkommanditistin, sodass entsprechende Ansprüche gegen diese nicht streitgegenständlich sind.
3. Im Ergebnis nichts anderes gilt aus den gleichen Gründen hinsichtlich des unter Ziffer 1. gestellten Hilfsantrags. Ein etwaiger Anspruch ist – im Rahmen des Umfangs seines Bestehens – durch Erfüllung erloschen. Ein weitergehender Anspruch besteht aus den vorstehend dargestellten Gründen nicht.
III. Da der Antrag Ziffer 2. (Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten hinsichtlich im Rahmen des Begehrens gemäß Antrag Ziffer 1. anfallender Aufwendungen) seinem Inhalt nach notwendig mit dem Haupt- und Hilfsantrag Ziffer 1. zusammenhängt, kann auch dieser keinen Erfolg haben.
III. Den im Berufungsverfahren neuen Antrag Ziffer 5. (Verurteilung der Beklagten zur Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen zur Eintragung des Klägers als Direktkommanditist in das Handelsregister) hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19.03.2021 (Bl. 159 d.A.) für erledigt erklärt. Die Beklagte hat dieser Erklärung mit Schriftsatz vom 9. April 2021 (Bl. 175 ff. d.A., dort S. 2) widersprochen.
Diese einseitige Erledigterklärung des Klägers ist daher auszulegen als eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung, gerichtet auf die Feststellung, dass die Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen und erst durch dieses unzulässig oder unbegründet geworden ist (MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, § 91a ZPO, Rn. 80).
Auch mit diesem Klagebegehren kann der Kläger vorliegend jedoch keinen Erfolg haben. Denn Voraussetzung hierfür wäre eine ursprünglich zulässige und begründete Klage. Im Zeitpunkt der Anhängigmachung dieses Klageanspruchs am 18.03.2021 war die Klage jedoch jedenfalls bereits wegen Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB unbegründet. Denn unstreitig (und ausweislich des vorgelegten Auszugs aus dem Handelsregister) war die Eintragung des Klägers als Direktkommanditist bereits am 26.11.2020 und damit zu einem deutlich früheren Zeitpunkt erfolgt. Mit anderen Worten: Das „erledigende Ereignis“ lag zeitlich vor Anhängigmachung des Anspruchs.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
D.
Die Streitwertfestsetzung für die Berufungsinstanz erfolgte in Anwendung der §§ 47, 48 GKG.


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