Bankrecht

Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung einer aufgelebten Kommanditistenhaftung durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Publikums-KG

Aktenzeichen  14 U 1064/18

Datum:
9.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
ZInsO – 2019, 2319
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
HGB § 171, § 172 Abs. 4
InsO § 38, § 39, § 54, § 55, § 175, § 178, § 201 Abs. 2
HGB § 129 Abs. 1, § 162 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Macht der Insolvenzverwalter über das Vermögen der KG Haftungsansprüche gegen einen Kommanditisten geltend, sind bei der maßgeblichen Frage der Unterdeckung auch solche Forderungen in voller Höhe zur berücksichtigen, die nur für den Ausfall festgestellt sind (Anschluss OLG Koblenz, BeckRS 2018, 30118 Rn. 16). (Rn. 65) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der in Anspruch genommene Kommanditist hat darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm geforderte Haftsumme zur Befriedigung der Gläubiger nicht benötigt wird. Er muss zu diesem Zweck eine sichere Prognose darlegen und beweisen, wonach zum Zeitpunkt des Verteilungstermins auch ohne die streitgegenständliche Forderung eine vollständige Befriedigung aller Gläubiger erfolgen kann. Bei dieser Prognose sind auch zur Tabelle angemeldete, aber bislang nicht festgestellte Forderungen sowie nachrangige Zinsen und Kosten zu berücksichtigen.  (Rn. 85 – 87) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Insolvenzverwalter darf von den Kommanditisten Mittel nicht nur exakt bis zum Betrag der festgestellten Forderungen, sondern in einem angemessenen, je nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Umfang auch darüber hinaus einfordern.  (Rn. 89) (redaktioneller Leitsatz)
4. Bei der Feststellung, ob die vom Kommanditisten eingeforderte Einlage nicht mehr benötigt wird, sind den tatsächlich zur Befriedigung der Gläubigeransprüche vorhandenen Mitteln keine Mittel (fiktiv) hinzuzurechnen, welche der Insolvenzverwalter zur Erfüllung von Masseverbindlichkeiten verwendet hat (entgegen OLG Köln, BeckRS 2018, 13782 Rn. 14 ff).  (Rn. 93 und 100) (redaktioneller Leitsatz)
5. Der Insolvenzverwalter ist gemäß § 60 InsO einem Kommanditisten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dessen Heranziehung zur Erbringung seiner Einlage nur erforderlich geworden ist, weil er aus den zuvor eingezogenen Kommanditeinlagen keine Sondermasse gebildet, sondern diese auch zur Befriedung von Forderungen verwendet hat, auf die sich die Haftung der Kommanditeinlagen nicht erstreckt.  (Rn. 95) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

81 O 662/17 2018-02-20 LGAUGSBURG LG Augsburg

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 20.02.2018, Az. 081 O 662/17, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Augsburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter einer Publikums-Kommanditgesellschaft gegen den Beklagten als Kommanditisten Zahlungsansprüche aufgrund der teilweisen Rückzahlung dessen Kommanditeinlage gemäß §§ 171, 172 Abs. 4 HGB geltend.
Der Senat nimmt Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.
Das Landgericht hat der Klage vom 23.2.2017 auf Zahlung von 34.000,00 Euro nebst gesetzlichen Zinsen seit 30.3.2017 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.2.2018 ohne Beweisaufnahme antragsgemäß stattgegeben.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger „die in der Insolvenztabelle festgestellten Ansprüche der Gläubiger der Insolvenzschuldnerin gemäß den §§ 171 Abs. 1, 172 Abs, 1 und 4 HGB an sich verlangen“ könne, um sie einem an diese Gläubiger zu verteilenden Sondervermögen zuzuführen.
Es bestünden keine Bedenken gegen die Bestimmtheit der Klageforderung. Die Voraussetzungen der o.g. Vorschriften würden vorliegen, da die Haftung des Beklagten nach ursprünglich vollständiger Einzahlung der Hafteinlage aufgrund von unstreitigen Rückzahlungen in Höhe von insgesamt 49.000,00 Euro (in den Jahren 2004 bis 2008, S. 5 der Klage) wieder aufgelebt sei, wovon nach einer Rückzahlung von 15.000,00 Euro durch den Beklagten ein Betrag von 34.000,00 Euro weiterhin offen sei.
Dem klägerischen Anspruch stehe nicht entgegen, dass nie ein Gesellschafterbeschluss auf Rückforderung der zurückbezahlen Einlagen gefasst worden sei, da Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger Gegenstand des Rechtsstreits seien.
Der Beklagte könne sich wegen der Rechtskraftwirkung der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen nach §§ 161 Abs. 2, 129 Abs. 1 HGB, 178 Abs. 3 InsO, 322 Abs. 1 ZPO nicht mehr auf Einwendungen der Gesellschaft gegen das Bestehen der Ansprüche der Gläubiger aus der Zeit vor deren Feststellung nach § 178 Abs. 1 InsO berufen. Die Frage der Kommanditistenhaftung in der Insolvenz sei teilweise umstritten. Anerkannt sei, dass die Feststellung zur Insolvenztabelle Einwendungen der Insolvenzschulderin gegen die festgestellte Forderung ausschließe, und dass diese gemäß §§ 161 Abs. 2, 129 HGB auch gegenüber den persönlich haftenden Gesellschaftern wirke. Da der Beklagte Gesellschafter einer Personengesellschaft geworden sei, für Schulden der Gesellschaft im Rahmen seiner Haftungsbeschränkung unmittelbar hafte und sich nach § 129 HGB grundsätzlich nur auf solche Einwendungen berufen könne, die auch die Gesellschaft erheben könne, wirke die Feststellung in der Insolvenztabelle auch gegen den Kommanditisten. Dem stehe aufgrund der gesetzlichen Vertretungsbefugnis des persönlich haftenden Gesellschafters weder das Argument einer Verletzung rechtlichen Gehörs des Kommanditisten mangels dessen nur eingeschränkter Beteiligung im Insolvenzverfahren noch die Gefahr eines Titelmissbrauchs entgegen.
Der Kommanditist müsse auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens unabhängig von seiner Beteiligung bzw. Information die Rechtskraftwirkung von Gerichtsentscheidungen gegen sich gelten lassen.
Der Kläger habe in der Klageschrift vorgetragen, in welchem Umfang Mittel zur Begleichung der Gläubigerforderungen „belegt“ würden. Der Beklagte habe nicht dargelegt, dass die von ihm geforderte Hafteinlage zur Befriedigung der Gläubiger nicht benötigt würde.
Mit seiner Berufung rügt der Beklagte, dass das Ersturteil auf einer fehlerhaften Würdigung streitigen und unstreitigen Sachverhalts und einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhen würde, wobei die Rechtssache im Hinblick auf die große Anzahl nahezu identischer Verfahren grundsätzliche Bedeutung habe.
Das Erstgericht sei bereits rechtsfehlerhaft von einer schlüssigen Klage ausgegangen, ohne die umfangreichen Einwendungen des Beklagten gemäß Schriftsätzen vom 29.1.2018 und 27.10.2017 zu berücksichtigen.
Das Erstgericht habe sich fälschlicherweise damit begnügt, dass die Klagepartei lediglich eine Tabelle über die Forderungsanmeldungen gemäß Anlage K 2 und eine Tabellenstatistik gemäß Anlage K 11, die keine Tabelle sei, vorgelegt habe.
Der Bundesgerichtshof habe zwar am 20.2.2018 klargestellt, dass es zu einer Substantiierung einer Forderung nach §§ 171, 172 HGB erforderlich sei, dass der klagende Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle mit festgestellten Forderungen vorlege, die nicht aus der Insolvenztabelle befriedigt werden könnten. Dies sei hier jedoch gerade nicht der Fall. Das Erstgericht habe sich rechtsfehlerhaft auch nicht damit auseinandergesetzt, dass der Kommanditist nicht für fingierte Forderungen gemäß § 41 InsO hafte.
Das Landgericht habe zwar erkannt, dass die Gläubiger durch die Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle eine prozessuale Einziehungsermächtigung zugunsten des Insolvenzverwalters begründen, aber verkannt, dass dies nicht für eine schlüssige Klage ausreiche, zumal Anlagen keinen Sachvortrag ersetzen könnten.
Etwas anderes folge auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.2.2018, Az. II ZR 272/16, zumal die vorgelegte Tabelle und Tabellenstatistik die zur Tabelle angemeldeten Forderungen nur schlagwortartig bezeichnen würden und u.a. keinen Lebenssachverhalt zur Fälligkeit beinhalten würden.
Vielmehr habe der Insolvenzverwalter am Tag der mündlichen Verhandlung über die weiterhin bestehenden Gläubigerforderungen bzw. die Masseunterdeckung zu berichten. Außerdem habe das Erstgericht rechtsfehlerhaft eine Tabellenstatistik mit einer Insolvenztabelle gleichgesetzt. Es werde bestritten, dass die als Anlage K 11 vorgelegte Tabellenstatistik den aktuellen Stand wiedergebe und dass die festgestellten Forderungen nicht aus der Insolvenzmasse bedient werden könnten.
Zum Einzug von Forderungen gemäß §§ 54, 55 InsO sei der Kläger nicht berechtigt. Hinsichtlich der für den Ausfall festgestellten Forderungen, eines Bankdarlehens und einer Forderung des Finanzamts habe die Beklagtenpartei erhebliche Einwendungen vorgebracht, z.B. Erfüllung, mit denen sich das Erstgericht nicht auseinandersetzt habe.
Der Beklagte habe zur Geltendmachung seiner Rechte außergerichtlich Einsicht in die Unterlagen des Klägers begehrt, was ihm aber verweigert worden sei. Auch dies habe das Erstgericht nicht gewürdigt.
Auch die Höhe des Kontostandes sei erstinstanzlich bestritten worden. Im übrigen sei der erstinstanzliche Vortrag insoweit unvollständig bzw. falsch gewesen, als der Beklagte der Insolvenzschuldnerin zunächst nur als Treuhandkommanditist beigetreten und erst am 28.6.2006 als Kommanditist ins Handelsregister eingetragen worden sei, wobei er einen Teil der streitgegenständlichen Ausschüttungen als Treuhandkommanditist erhalten habe. Der Beklagte habe insoweit die Einrede der Verjährung erhoben, die hinsichtlich der Treuhänderhaftung anders als § 159 HGB nach den Vorschriften über die kenntnisabhängige dreijährige Regelverjährung zu beurteilen sei.
Der Beklagte beantragt,
Das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 20.02.2018, hier zugestellt am 26.02.2018, Az. 081 O 662/17, wird aufgehoben und abgeändert wie folgt:
„Die Klage wird abgewiesen.“
Hilfsweise wird beantragt,
das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 20.02.2018, zugestellt am 26.02.2018, Az. 081 O 662/17 aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Augsburg zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung des Beklagten und verteidigt das Ersturteil und weist darauf hin, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.2.2018 auch dargelegt habe, dass es hinsichtlich der Substantiierung der Klageforderung keiner Angabe einer Reihenfolge der in der Insolvenztabelle enthaltenen Forderungen bedürfe, weil die einzuziehende Hafteinlage nur noch zur gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger verwendet werden dürfe.
Ein Bestreiten von zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen sei unbeachtlich, u.a. da sich der Beklagte wegen eines eventuellen Widerspruchs im Insolvenzverfahren an den vertretungsberechtigten Gesellschafter hätte wenden können.
Diese Grundsätze habe auch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung beachtet bzw. zutreffend umgesetzt.
Die Behauptung des Beklagten, dass ihm von Seiten des Klägers außergerichtlich Akteneinsicht verweigert worden sei, sei falsch.
Da der Beklagte keine Tatbestandsberichtigung beantragt habe, sei aus prozessualen Gründen ungeachtet des Bestreitens des Beklagten von dem im Ersturteil wiedergegeben Zahlenmaterial von Forderungsanmeldungen in Höhe von 18.865.059,18 Euro, festgestellten Forderungen von 91.997,40 Euro und für den Ausfall zur Tabelle festgestellten Forderungen in Höhe von 16.998.819,69 Euro auszugehen.
Der Kläger habe auch dargelegt, in welchem Umfang Mittel zur Begleichung der Gläubigerforderungen zur Verfügung stünden und dies durch Vorlage von Kontoauszügen belegt.
Im Übrigen treffe den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast.
Soweit der Beklagte auf seine anfängliche Stellung als Treuhandkommanditist hingewiesen habe, sei er mit diesem Vortrag präkludiert. Vorsorglich erlaube sich der Kläger den Hinweis auf § 173 HGB. Außerdem sei eine Rückerstattung des Beklagten in Höhe von 15.000,00 Euro mangels entgegenstehender Tilgungsbestimmung gemäß § 366 Abs. 2 BGB auf die streitgegenständlichen Ausschüttungen in den Jahren 2004 und 2005 zu verrechnen.
Der Senat hat zunächst am 1.8.2018 einen Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO verfasst (Bl. 163/171 d.A.), zu dem sich die Parteien insbesondere unter Hinweis auf Gerichtsentscheidungen in vergleichbaren Verfahren äußerten.
Mit Hinweisverfügung vom 21.11.2018 wurde von einer weiteren Sachbehandlung nach § 522 Abs. 2 ZPO Abstand genommen (Bl. 186/188 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 22.2.2019 (Bl. 211/213 d.A.) sowie im Termin vom 28.2.2019 (Protokoll Bl. 217/220 d.A.) hat der Kläger zuletzt eine beglaubigte Abschrift der Insolvenztabelle zum 20.12.2018 sowie seine aktuelle Tabellenstatistik vorgelegt und ergänzend zum aktuellen Masseguthaben und dem aktuellen Stand der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen vorgetragen.
Klargestellt wurde, dass das zu Beginn des hiesigen Rechtsstreits vorhandene Guthaben von 3.524.345,09 Euro sowie USD 226.066,73 gemäß Anlagen K 3 und 4 überwiegend aus Rückzahlungen von Kommanditisten stammte.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28.2.2019 und im Termin ergänzend vorgetragen, dass er nach zunächst in 2 Gerichtsinstanzen verweigerter, zwischenzeitlich aber aufgrund eines neuerlichen Gesuchs erhaltener Akteneinsicht in die Insolvenzakten berichten könne, dass der Kläger tatsächlich die unzulässige Verrechnung von Masseverbindlichkeiten mit Haftbeiträgen von Kommanditisten vornehme.
U.a. habe der Kläger – was nicht bestritten wurde – eine aufgrund des Schiffsverkaufs im Insolvenzverfahren entstandene Forderung des Finanzamtes aus Gewerbesteuer in Höhe von rund 2 Millionen Euro, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtshofs eine Forderung nach §§ 54, 55 InsO darstelle, aus vorhandenen Mitteln bezahlt.
Außerdem sei – was ebenfalls von Seiten der Klagepartei nicht bestritten wurde – ersichtlich geworden, dass Anwaltskosten der Klägervertreter aus vorhandenen Mitteln bezahlt worden seien.
Das OLG Koblenz habe im Verfahren 6 U 229/18 in einem vergleichbaren Sachverhalt die Klage des Insolvenzverwalters mangels zu ermittelnden Massebestandes abgewiesen.
Hinsichtlich der Ausfallforderung der HSH bestehe abgesehen von der falschen Gläubigerbezeichnung in der Tabelle prozessual noch kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage.
Nach der mündlichen Verhandlung vom 28.2.2019 hat die Beklagtenpartei im Rahmen einer zur Erwiderung auf den klägerischen Schriftsatz vom 22.2.2019 eingeräumten Schriftsatzfrist mit Schriftsatz vom 14.3.2019 beanstandet, dass der Kläger die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Beklagten nach wie vor nicht schlüssig dargelegt habe, insbesondere seien die Zahlenangaben des Klägers zu den Verkaufserlösen und den Ausfallforderungen der C.bank und der H. dem Grunde und der Höhe nach unplausibel und bestritten. Der Kläger habe bei der Berechnung der Masseunterdeckung lediglich den Verkaufserlös für eines der beiden (nach Klägerangaben in einem Parallelprozess) zu Preisen von 6 Millionen bzw. 6,57 Millionen USD verkauften Schiffe berücksichtigt, nämlich in Form der Rücknahme der Forderungsanmeldung der H. N.bank in Höhe von 5,541.910,92 Euro (entsprechend 6 Millionen USD).
Unbeachtet geblieben sei der Verkaufserlös für das zweite Schiff in Höhe von umgerechnet 6.003.922,50 Euro, um die die für den Ausfall festgestellten Forderungen weiter zu reduzieren seien mit der Folge eines Betrags von nur 5.452.986,27 Euro.
Daraus ergebe sich, dass die Klage von Anfang an unbegründet gewesen sei, bzw. dass jedenfalls zwischenzeitlich ein Masseübererlös vorliege.
Es sei außerdem zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Commerzbank insoweit eine Doppelanmeldung vorliege, als das schiffsfinanzierende Darlehen über ein Bankenkonsortium zwischen der C.bank und der H. N.bank erfolgt sei, weswegen auch eine ordnungsgemäße Forderungsanmeldung der H. N.bank bestritten werde.
Der Kläger habe zwischenzeitlich zwar zu den Aktiva vorgetragen, nicht aber zum Kontostand der Sondermasse des § 38 InsO. Der mitgeteilte Kontostand beruhe aufgrund nicht ordnungsgemäßer Abrechnung auf Abzügen von Masseverbindlichkeiten gemäß §§ 54, 55 InsO, so u.a. einer Forderung des Finanzamtes in Höhe von rund 2 Millionen Euro, für die die Kommanditisten nicht haften müssten. Die Haftbeiträge würden daher vom Kläger nicht ausschließlich für Forderungen im Rang des § 38 InsO verwendet.
Schließlich werde angemerkt, dass der Insolvenzverwalter seine Klage zu substantiieren habe, soweit die Insolvenztabelle nicht alle angemeldeten Forderungen erfasse bzw. nicht alle Forderungen unbedingt festgestellt seien.
Zuletzt hat die Beklagtenpartei darauf hingewiesen, dass in Parallelverfahren, die am 2.4.2019 beim 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München verhandelt wurden (Az. 18 U 2990/18 und 18 U 3194/18), die Hauptsache jeweils von Seiten der Klagepartei für erledigt erklärt worden sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und übergebenen Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist in der Sache nicht erfolgreich.
Dem Kläger steht auch zum maßgeblichen Schluss der hiesigen mündlichen Verhandlung bzw. dem Ablauf der nachgelassenen Schriftsatzfristen gegen den Beklagten der eingeklagte Zahlungsanspruch in Höhe von 34.000,00 Euro aus §§ 171 Abs. 1 und 2, 172 Abs. 4 HGB zu.
1. Der streitgegenständliche Anspruch ist für den Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter entstanden.
1.1. Der Kläger ist gemäß § 171 Abs. 2 HGB aufgrund der Forderungsanmeldungen ermächtigt, die in Höhe von insgesamt 34.000,00 Euro gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder aufgelebte Kommanditistenhaftung der Beklagten zugunsten der Insolvenzgläubiger geltend zu machen.
Zweck der Vorschrift des § 171 Abs. 2 HGB ist es, die Mittel aus der summenmäßig beschränkten Haftung der Kommanditisten – ebenso wie die Insolvenzmasse selbst – zur Vermeidung eines Wettrennens der Gesellschaftsgläubiger gleichmäßig auf die Gläubiger, denen gegenüber die Kommanditisten haften, zu verteilen (BGH, Urteil vom 2.7.1990, Az. II ZR 139/89, BGHZ 112, 31, Rotz in Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl., Rn. 11 zu § 171). Dabei haften die Kommanditisten dem Grunde nach im selben Umfang wie die persönlich haftenden Gesellschafter gemäß § 128 HGB (vgl. Roth, a.a.O, Rn. 2 zu § 171).
1.2. Der Kläger hat zur Überzeugung des Senats zunächst dargelegt und nachgewiesen, dass im Rahmen des Insolvenzverfahrens Forderungen von Gläubigern in so großer Höhe bestanden haben, dass es zu ihrer Abdeckung über die in der Insolvenzmasse vorhandenen Mittel hinaus der Heranziehung auch der vom Kommanditisten nach Maßgabe des § 172 Abs. 4 HGB zu leistenden Einlagesummen bedurfte.
1.2.1. Der Kläger ist seiner Vortragslast zu einem Anspruch aus § 171 Abs. 2 HGB entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.2.2018, Az. II ZR 272/16, in ausreichendem Umfang dadurch nachgekommen, dass er zunächst aufgrund einer eigenen Tabelle zum 1.2.2018 (Anlage K 2) und einer Tabelle nach § 175 InsO zum 26.4.2018 mit Vermerken zum Ergebnis der Forderungsprüfung und zuletzt durch Vorlage einer Kopie der Insolvenztabelle gemäß § 178 InsO bezogen auf den Zeitpunkt kurz vor der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen in einer Höhe dargelegt hat, die nicht aus der vorhandenen Insolvenzmasse befriedigt werden können.
Weiterer Sachvortrag zu den einzelnen Gläubigerforderungen war für eine schlüssige Klage nicht notwendig.
Entgegen der Ansicht der Beklagtenpartei hat der aus § 171 Abs. 2 HGB klagende Insolvenzverwalter nicht schlüssig darzulegen, dass eine Inanspruchnahme gerade des Beklagten erforderlich ist, damit die Befriedigung der Insolvenzgläubiger gewährleistet ist. Ihn trifft in diesem Zusammenhang nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und allgemeiner Meinung nur eine sekundäre Darlegungslast.
1.2.2. Der Kläger hatte zunächst durch die als Anlagen K 2 und K 11 vorgelegten Tabellen über 38 Forderungsanmeldungen von Insolvenzgläubigern gemäß § 38 InsO mit den jeweiligen Prüfergebnissen hinreichend dargelegt, dass Insolvenzforderungen in Höhe von insgesamt 18.865.059,18 Euro zur Insolvenztabelle angemeldet wurden, wovon Forderungen in Höhe von 1.394.533,21 Euro zurückgenommen wurden (Nr. 1 und 17 der Tabellen) und Forderungen in Höhe von zusammen 91.997,40 Euro festgestellt sowie in Höhe von 16.998.819,69 Euro für den Ausfall festgestellt wurden (ergibt addiert festgestellte Forderungen in Höhe von 17.090.816,09 Euro).
Demgegenüber bestand nach dem Vortrag des Klägers zu Beginn des streitigen Verfahrens eine Insolvenzmasse in Höhe von 3.524.345,09 Euro (Anlage K 3) und 226.066,73 USD (Anlage K 4), so dass sich selbst bei – wobei sich diese Vereinfachung zur Berechnung zu Gunsten der Beklagten auswirkt – Umrechnung des USD-Guthabens zu einem Kurs von 1 : 1 in Euro ein offener Betrag von über 13 Millionen Euro ergab.
1.2.3. Zutreffend ist nun zwar der Einwand der Beklagten, dass die Tabellenstatistik gemäß Anlagen K 11 kein Beweismittel darstellt, da es sich nicht um die Originaltabelle handelt. Ein Beweismittel ist jedoch erst erforderlich, wenn hinreichend substantierter Sachvortrag in rechtlich relevanter Weise bestritten worden ist.
Der Bundesgerichtshof hat am 20.2.2018 im Verfahren II ZR 272/16 nicht entschieden, dass eine Klage des Insolvenzverwalters aus § 171 Abs. 2 ZPO nur dann substantiiert ist, wenn die Originaltabelle mit den festgestellten Forderungen vorgelegt wird, sondern ausgeführt, dass die Vorlage der Insolvenztabelle zum Zwecke der substantiierten Darlegung der klägerischen Anspruchs ausreichend sei. Eine Aussage darüber, dass entsprechender Sachvortrag, der auch durch Bezugnahme auf aus sich heraus verständliche Anlagen erfolgen kann (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.4.2018, Az. 11 U 104/17) ohne Vorlage der Originaltabelle unzureichend sei, ist in dem entsprechenden Leitsatz nicht enthalten und wäre auch den allgemeinen zivilprozessualen Regeln fremd.
Im vorliegend zu entscheidenden Rechtsstreit hat die Beklagte nicht einmal bestritten, dass die aus der Tabellenstatistik und der Tabelle gemäß § 175 InsO gemäß Anlagen K 2 und K 11 ersichtlichen entsprechenden Forderungen widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt wurden, sondern andere Einwendungen geltend gemacht, wobei eine nach der Feststellung erfolgte vollständige Erfüllung der Forderungen der Insolvenzgläubiger nicht nachvollziehbar behauptet wurde.
Soweit zur Tabelle festgestellte Forderungen nachträglich abgetreten worden sein sollten, ist dies für die hiesige Entscheidung ohne Bedeutung.
Zum anderen ist der Senat davon überzeugt, dass der oben dargestellte, offene Forderungsbetrag bestanden hat und dass auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch immer – nach gleicher Art der (überschlägigen) Berechnung – ein offener Betrag an Gläubigerforderungen von ca. 7 Millionen Euro bestanden hat.
Denn zwischenzeitlich hat sich der Kläger im hiesigen Rechtsstreit unter Vorlage einer Kopie des beglaubigten Ausdrucks der Insolvenztabelle gemäß Anlage BB 2 und einer aktualisierten Tabellenstatistik (Anlage BB 4) zum aktuellen Stand der Gläubigerforderungen geäußert. Daraus ergeben sich weiterhin festgestellte Forderungen in Höhe von 91.997,40 Euro sowie für den Ausfall festgestellte Gläubigerforderungen in Höhe von insgesamt noch 11.456.908,77 Euro (Nr. 28, 31 und 33).
Dem stehen nach dem durch Kontoauszüge belegten (Anlage BB 3) Klägervortrag aktuelle Guthaben in Höhe von 4.398.051,31 Euro und 226.066,73 USD gegenüber. Diese jetzt vorgelegten Unterlagen (Anlagen BB 2 und BB 4) überzeugen den Senat von der Richtigkeit des klägerischen Vorbringens.
Soweit die Beklagte in ihrem letzten Schriftsatz vom 14.3.2019 behauptet, dass die Klage angesichts der zuletzt von Seiten der Klagepartei vorgetragenen Zahlen von Anfang an unbegründet gewesen sei bzw. dass jedenfalls zwischenzeitlich ein Masseübererlös vorliege, ist dies nach dem Sachvortrag im hiesigen Verfahren rechnerisch nicht nachvollziehbar. Selbst wenn man unterstellen würde, dass über die genannten Kontoguthaben hinaus noch ein weiterer Schiffserlös von ca. 6 Millionen Euro in Form eines Abzugs von den für den Ausfall festgestellten Forderungen zu berücksichtigen wäre, übersteigt die verbleibende Forderungshöhe das Masseguthaben noch immer um fast 1 Million Euro.
1.2.4. Die Notwendigkeit, auch die offen stehenden Einlagen der Kommanditisten heranzuziehen, entfällt auch nicht dadurch, dass der weit überwiegende Teil der festgestellten Forderungen, nämlich in Höhe von 11.456.908,77 Euro, nur für den Ausfall festgestellt ist. Der Senat schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des OLG Koblenz in der von der Beklagtenseite vorgelegten Entscheidung vom 23.10.2018 im Verfahren 3 U 265/18 auf S. 6 an, dass auch die für den Ausfall festgestellten Forderungen gemäß § 52 Satz 1 InsO in voller Höhe zur Insolvenztabelle festgestellte Forderungen von Insolvenzgläubigern sind und zunächst bei der Frage der Unterdeckung zu berücksichtigen sind.
Über die bereits vom OLG Koblenz genannten Argumente hinaus ist anzuführen, dass Absonderungsberechtigte die Möglichkeit haben, auf ihr Absonderungsrecht zu verzichten (Braun, InsO, 7. Aufl., § 52 Rn. 12), wodurch dann der volle Betrag der zum Ausfall festgestellten Forderungaus der Insolvenzmasse zu befriedigen ist, was ebenfalls dafür spricht, derartige Forderungen bei der Frage der Unterdeckung in vollem Umfang zu berücksichtigen.
1.2.5. Unzutreffend sind die Erwägungen der Beklagtenpartei, dass es insoweit am Rechtsschutzbedürfnis für eine Zahlungsklage fehlen würde und nur eine Feststellungsklage in Betracht käme. Bei allen Insolvenzgläubigern kann gemäß § 187 f InsO grundsätzlich mit der Befriedigung erst nach dem allgemeinen Prüfungstermin und der Erstellung eines Verteilungsverzeichnisses begonnen werden, wobei im Falle der Absonderungsberechtigung zusätzlich § 189 InsO zu beachten ist.
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass auch Masseverbindlichkeiten in der vom Kläger vorgelegten Tabelle enthalten bzw. festgestellt worden wären, insbesondere wurde die Anmeldung einer Forderung des Finanzamts H.-M. in Höhe von 1.392.276,30 Euro wieder zurückgenommen.
1.2.6. Das Entstehen der gegen die Beklagte gerichteten Forderung scheitert schließlich auch nicht daran, dass die Beklagte geltend machen kann, der Kläger bedürfe gerade der von ihr geschuldeten Einlage nicht:
Einmal kann der Kommanditist dem Anspruch aus § 171 Abs. 2 HGB grundsätzlich nur Einwendungen der Gesellschaft oder solche persönlichen Einwendungen entgegenhalten, die ihm nicht nur gegenüber einzelnen, sondern gegenüber allen Gesellschaftsgläubigern zustehen (BGH, Urteil vom 14.1.1992, Az. II ZR 112/90, BGHZ 113, 216 m.w.N.). Zwar soll bei der Inanspruchnahme der Kommanditisten vermieden werden, dass höhere Beträge geltend gemacht werden als zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger gemäß § 1 S. 1 InsO erforderlich ist.
Doch steht einmal für den Fall, dass nicht alle rückständigen Haftsummen in voller Höhe zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich sein sollten, dem Insolvenzverwalter nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Auswahlermessen zu, welchen Kommanditisten er in Anspruch nimmt (BGH, Urteil vom 11.12.1989, Az. II ZR 78/89, BGHZ 109, 334, 344). Zum anderen muss der Insolvenzverwalter im Interesse der Gläubiger die Kommanditistenhaftung möglichst schnell geltend machen (vgl. Thiessen in Staub, 5. Aufl, Rn. 191, 193, m.w.N.). Letztlich kann bei der Prüfung, ob der Anspruch des Klägers gemäß §§ 171 Abs. 1, 2, 172 Abs. 4 HGB auch in Richtung auf die Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung entstanden war, hier dahingestellt bleiben, ob und gegeben falls in welchem Umfang ein Insolvenzverwalter in der Summe auch höhere Beträge als die aktuelle Deckungslücke bei den Insolvenzforderungen einfordern darf oder nicht.
Denn die Beklagte hat zumindest nicht vorgetragen, dass der Kläger insgesamt von Kommanditisten einen die damalige Deckungslücke übersteigenden Betrag eingefordert hätte.
Soweit die Beklagte dem Kläger schließlich – wegen absehbarer Überdeckung im Verlauf des weiteren Insolvenzverfahrens während des Prozesses – die „doloagit-Einrede“ entgegen hält, hat dies nichts mit dem Entstehen der Forderung zu tun, sondern ist im Rahmen der – durch die die Beklagte treffende Darlegungs- und Beweislast gekennzeichneten – Prüfung der Einwendungen und Einreden zu prüfen.
2. Der gegen sie entstandenen Forderung kann die Beklagte zur Überzeugung des Senats keine zum Wegfall dieser Forderung führenden Einwendungen entgegen stellen:
2.1. Wie der Bundesgerichtshof in der o.g. Entscheidung vom 20.2.2018 dargelegt hat, führt die widerspruchslose Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle gemäß §§ 129 Abs. 1, 162 Abs. 1 HGB dazu, dass sowohl der Komplementär, der für die KG hätte Einwendungen im Insolvenzverfahren geltend machen können, als auch die Kommanditisten, die grundsätzlich gemäß § 164 Abs. 1 HGB von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind und einer Handlung von persönlich haftenden Gesellschaftern nicht beachtlich widersprechen können (vgl. BGH, a.a.O., Tz 32), aufgrund der mittelbar aus § 201 Abs. 2 InsO folgenden Rechtskraftwirkung keine Einwendungen gegen die festgestellten Gläubigerforderungen erheben können (vgl. § 178 Abs. 3 InsO).
Dies gilt – ungeachtet der Fragen einer Verspätung gemäß § 296 Abs. 2 ZPO bzw. der Zulassung neuen Sachvortrags gemäß § 531 Abs. 2 ZPO – auch im Hinblick auf das zuletzt geltend gemachte Bestreiten einer Anmeldung durch Vertretungsberechtigte in deutscher Sprache und den Einwand einer wegen eines Bankenkonsortiums falschen Forderungsanmeldung, wobei konkrete Anhaltspunkte für eine doppelte Anmeldung desselben Darlehensrückzahlungsanspruchs nicht ersichtlich sind.
Soweit der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Frage der Anforderungen an den Inhalt eines beachtlichen Bestreitens in seiner Entscheidung vom 20.2.2018 unter Tz. 20 Informationsrechte des Kommanditisten angesprochen hat, kann daraus nicht entnommen werden, dass substantiiertes Bestreiten von zur Tabelle festgestellten Forderungen durch den Kommanditisten zulässig und beachtlich sein müsste.
Vielmehr hat der Bundesgerichtshof es ausdrücklich dahinstehen lassen, ob nach den Maßstäben des § 138 Abs. 2 und 3 ZPO einfaches Bestreiten ausreichend oder substantiiertes Bestreiten erforderlich wäre und in seinen nachfolgenden Ausführungen unter Tz. 21 klargestellt, dass das Bestreiten des verklagten Kommanditisten (ohnehin) wegen der Wirkungen der widerspruchslosen Feststellung zur Insolvenztabelle unbeachtlich ist.
Demzufolge wird den Kommanditisten in Anmerkungen zur BGH-Entscheidung vom 20.2.2018 angeraten, sich rechtzeitig im Forderungsfeststellungsverfahren über die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen zu unterrichten und ggf. auf einen Widerspruch durch den persönlich haftenden Gesellschafter hinzuwirken (vgl. Leuering/Rubner in NJW-Spezial, 2018, 239, vgl. auch BGH, a.a.O., Tz. 34).
2.2. Soweit der Beklagte hinsichtlich der Forderungen der Commerzbank (Nr. 28 der Tabelle bzw. Liste) und der H. N.bank (Nr. 33) auf § 41 InsO verwiesen hat, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Kommanditist mit einem Bürgen vergleichbar sein könnte, da nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 20.2.2018 auch diese Einwendung aufgrund der Wirkungen der widerspruchslosen Feststellung zur Insolvenztabelle ausgeschlossen ist (so auch OLG München, Beschluss vom 4.6.2018, Az. 23 U 1542/17, und OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.6.2018, Az. 11 U 104/17). Im übrigen hat der 17. Senat des Oberlandesgerichts München in seiner Entscheidung vom 7.5.2018 im Verfahren 17 U 3540/18 auch zutreffend ausgeführt, dass die Kommanditisten als Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin nicht Dritte i.S. von § 41 InsO sind.
2.3. Die (auch) gegen den Beklagten bestehenden Gläubigerforderungen sind bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. dem Ablauf der Schriftsatzfristen weder in Wegfall gekommen noch durch Erfüllung erloschen:
Es mag zwar sein, dass bezüglich der zum Ausfall festgestellten Forderungen die Abrechnung des Gläubigers C. bank alsbald erfolgen wird. Zu einer Verringerung der zum Ausfall festgestellten Forderung führt dies aber erst dann, wenn der Absonderungsberechtigte tatsächlich abgerechnet hat (vgl. Braun, a.a.O, § 52 Rn. 7), was seitens des Beklagten bislang nicht einmal substantiiert behauptet worden ist.
Im Übrigen – also soweit es nicht durch einen Abschluss einer im Wege der Absonderung erreichten Befriedigung eines Gläubigers zum (teilweisen) Wegfall von zum Ausfall festgestellten Forderungen kommt – wird eine Befriedigung der Gläubigerforderungen ohnehin erst im Verteilungsverfahren stattfinden können (§§ 187 ff. InsO). Der Beklagte hat bislang nicht vorgetragen, dass dies geschehen sei.
2.4. Dem Beklagten ist zur Überzeugung des Senats aber auch kein Nachweis dahingehend gelungen, dass seine in Anspruch genommene Haftsumme bereits jetzt – also zum Schluss der mündlichen Verhandlung – zur Befriedigung der Gläubiger nicht mehr erforderlich ist.
2.4.1. Wie der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 11.12.1989, Az. II ZR 78/89, zitiert nach Juris, dort Rn. 15, entschieden hat, ist es Sache des Kommanditisten, darzulegen und nachzuweisen, dass die von ihm geforderte Haftsumme zur Befriedigung der Gläubiger nicht benötigt wird.
2.4.2. Hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an einen solchen Nachweis ist der Senat nach nochmaliger Überprüfung der Ansicht, dass ein beklagter Kommanditist eine sichere Prognose darlegen und beweisen muss, dass nach derzeitiger Sachlage zum Zeitpunkt des Verteilungstermins auch ohne die streitgegenständliche Forderung eine vollständige Befriedigung aller Gläubiger erfolgen kann.
Für die Prognose, ob eine vollständige Befriedigung (sicher) erreicht werden kann, sind nach Auffassung des Senats, der sich insoweit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm anschließt (vgl. OLG Hamm, Urt. Vom 21.01.2019, Az. 8 U 62/18), auch zur Tabelle angemeldete, aber bislang nicht festgestellte Forderungen sowie nachrangige Zinsen und Kosten gemäß § 39 Abs. 1 Nrn. 1, 2 InsO zu berücksichtigen. Denn bezüglich ersterer kann vor Abschluss des Insolvenzverfahrens in aller Regel nicht sicher festgestellt werden, dass sie keinesfalls zu erfüllen sind, und bei Zinsen und Kosten nach § 39 InsO ändert die Nachrangigkeit des Befriedigungsanspruchs nichts daran, dass solche Forderungen – sind nur genügend Mittel vorhanden – zu befriedigen sind.
Auszunehmen sind insoweit lediglich richtigerweise die auf erneute Auszahlung der Ausschüttungen gerichteten angemeldeten Forderungen anderer Kommanditisten (so auch OLG Hamburg, Urteil vom 21.12.2018, Az. 11 U 106/17, ZIP 2019, 70).
Im Ergebnis führt dies dazu, dass ein Insolvenzverwalter Mittel nicht nur exakt bis zum Betrag der festgestellten Forderungen, sondern – um die Erfüllung der eben angesprochenen Positionen zu sichern – in einem angemessenen, je nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Umfang auch darüber hinaus einfordern darf, ohne dass ihm bereits der Einwand entgegen gehalten werden kann, er benötige die entsprechende Einlage zur Befriedigung der Gläubiger nicht mehr.
2.4.3. Dahingestellt bleiben kann nach Auffassung des Senats die Frage, ob Kommanditisten im Rahmen des § 171 Abs. 2 HGB nach außen hin – also gegenüber dem Insolvenzverwalter als an Stelle von Gläubigern der Gesellschaft tretend – für Masseforderungen nach §§ 54, 55 InsO haften. Denn solche macht der Kläger, der seinen Anspruch (auch) gegen die Beklagte ja nur mit den zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen begründet, ersichtlich nicht geltend.
Denn die Insolvenztabelle enthält nur Forderungen nach § 38 InsO und gegebenenfalls nach § 39 InsO, nicht aber Ansprüche von Massegläubigern (Braun, a.a.O, § 174 Rn. 5-7).
2.4.4. Die von der Beklagten angesprochene Problematik ist vielmehr eine die Masseverbindlichkeiten (§ 53 InsO) betreffende:
Aus dem unwidersprochenen Vortrag, dass der Kläger bis zum 03.05.2017 von Kommanditisten Zahlungseingänge in Höhe von 5.770.544,75 Euro erhalten habe, und aus dem weiteren Vortrag der Klagepartei im Rahmen des Schriftsatzes vom 22.2.2019, das Guthaben der Insolvenzmasse betrage aktuell 4.398.051,31 Euro, ergibt sich zwangsläufig, dass der Kläger einen nennenswerten Betrag nicht zur Befriedigung der in der Insolvenztabelle bereits enthaltenen Ansprüche der Gläubiger – die die Heranziehung der offen stehenden Kommanditeinlagen ja erst begründet haben – in der Insolvenzmasse zurückbehalten hat, sondern diesen offenbar für anderweitige Zwecke des Insolvenzverfahrens, die ja nur in der Erfüllung von Masseverbindlichkeiten bestehen können, verwendet hat. Damit geht die entscheidende Fragestellung dahin, ob bei der Feststellung, dass die vom Beklagten eingeforderte Einlage nicht mehr benötigt werde, diese bislang nicht zur Befriedigung der Gläubiger verwendeten Mittel (fiktiv) den tatsächlich zur Befriedigung der Gläubigeransprüche vorhandenen Mitteln hinzuzurechnen sind oder nicht. Der Senat verneint diese Frage: Es mag zwar sein, dass der Kläger als Insolvenzverwalter hier zur Bildung einer Sondermasse verpflichtet gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2015, Az. IX ZR 143/13, Tz. 12, zitiert nach Juris; Schmidt in Münchener Kommentar zum HGB, 3.Aufl., Rn. 112 zu §§ 171, 172). Allerdings würde eine solche Pflicht zumindest im Schwerpunkt den Interessen der durch sie begünstigten Gläubiger dienen, während der grundlegende Schutz der Kommanditisten, nämlich die Begrenzung ihrer Haftung auf ihre (offene) Einlage (vgl. dazu Staub, aaO, § 171 Rn. 193), von dieser Frage unberührt bleibt. Beeinträchtigt ist der Schutz einzelner Kommanditisten allenfalls insoweit, als sie vom Insolvenzverwalter – wäre es nicht zur anderweitigen Verwendung von Mitteln gekommen – nicht mehr zur Leistung der Einlage hätten herangezogen werden dürfen.
Das Insolvenzverfahren dient jedoch in erster Linie einer möglichst weitgehenden Befriedigung der Gläubigerinteressen – für die es im Übrigen im Ergebnis durchaus vorteilhaft sein kann, wenn ein Insolvenzverwalter mit Hilfe der Mittel aus bereits erlangten Einlagen weitere, nicht freiwillig zahlende Kommanditisten ebenfalls zur Zahlung zu zwingen versucht -, wobei aus Sicht des Senats auch zu beachten ist, dass ein Insolvenzverfahren möglichst zügig abgewickelt werden soll. Gerade letzteres wäre aber nicht mehr gewährleistet, wenn zur Feststellung der Notwendigkeit der Heranziehung eines Kommanditisten mit seiner Einlage womöglich komplexe und umstrittene Fragen dazu, ob und gegebenenfalls für welche Masseverbindlichkeiten ein Kommanditist doch mit seiner Einlage zu haften hat – hier dürfte der Insolvenzverwalter dann ja bereits realisierte Einlagen verwenden – zu prüfen wären (vgl. zum Streitstand etwa Roth, a.a.O., Rn. 46 zu § 128; Thiessen in Staub, a.a.O., Rn. 195ff zu § 171 und BGH, Urteil vom 17.12.2015, Az. IX ZR 143/13, Tz. 11 a.E., zitiert nach Juris).
Mithin gebührt in einer solchen Situation nach Auffassung des Senats dem Umstand, dass die aktuell vorhandenen Aktiva einer Insolvenzmasse (also ohne Hinzurechnung der womöglich anderweitig verwendeten Mittel) noch nicht zur vollständigen Befriedigung der Gläubiger ausreichen, der Vorrang mit der Folge, dass eine Hinzurechnung nicht erfolgt. Eine solche Entscheidung erscheint dem Senat auch insbesondere deshalb nicht unbillig, weil ein Insolvenzverwalter gemäß § 60 InsO bei Pflichtverstößen allen am Insolvenzverfahren Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet ist und so auch einem Kommanditisten, dessen Heranziehung zur Erbringung seiner Einlage bei einer (fiktiven) Hinzusetzung anderweitig verwendeter Mittel aus einer etwa zu bildenden Sondermasse nicht mehr notwendig gewesen wäre, ein Anspruch auf Ersatz eines etwa entstandenen Schadens erwächst.
2.5. Der Kläger hat im hier zu entscheidenden Verfahren unter Berücksichtigung seiner sekundären Darlegungslast für den Schluss der mündlichen Verhandlung eine Situation der Insolvenzschuldnerin vorgetragen, in der dem Beklagten kein Nachweis dahingehend gelingt, dass es der Anforderung seiner streitgegenständlichen Einlage nicht mehr bedarf:
2.5.1. Zwar hat ein Insolvenzverwalter, wenn ein Beklagter Einwendungen vorträgt, aus denen sich eine Überdeckung ergeben kann, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Insolvenzschuldnerin darzulegen, soweit er hierzu instande ist. Dies ist vorliegend geschehen:
Der Beklagte hat unwidersprochen neben dem Verkaufserlös der beiden Schiffe in Höhe von zusammen 12,57 Millionen USD Zahlungseingänge von Kommanditisten bis 3.5.2017 in Höhe von 5.770.544,75 Euro behauptet, jedoch nach Akteneinsicht auch vorgetragen, dass sich die Zahlungszugänge zwischenzeitlich durch die Begleichung von Verbindlichkeiten u.a. für Gewerbesteuerforderungen und Anwaltskosten wieder deutlich reduziert haben. Der Kläger hat hierauf im Kern dahingehend erwidert, dass der Verkaufserlös für das eine Schiff durch die Rücknahme ursprünglich angemeldeter Forderungen Berücksichtigung gefunden habe, dass der Verkauf des zweiten Schiffes bislang noch nicht abgerechnet sei und dass zumindest ein ganz erheblicher Teil der Differenz zwischen von den Kommanditisten geleisteten Zahlungen und dem aktuell noch vorhandenen Aktivvermögen darauf zurückzuführen sei, dass er – was von ihm im Übrigen auch angegriffen worden sei – eine als Masseverbindlichkeit geltend gemachte Gewerbesteuerforderung beglichen habe.
2.5.2. Hieraus hat sich die Überzeugung des Senats ergeben, dass – vgl. die Ausführungen auf Seite 10/11 des Urteils – aktuell weiterhin Gläubigerforderungen von insgesamt 11.548.906,17 Euro bestehen, denen nur Guthaben von 4.398.051,31 Euro und 226.066,73 USD gegenüber stehen. Damit bedarf es der Heranziehung der Beklagten mit ihrer Einlage zur Abdeckung der Gläubigerforderungen noch immer.
Hierbei sei nochmals erwähnt, dass der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung die Auffassung anderer Obergerichte nicht teilt, soweit in Hinweisen ausgeführt wurde (so z.B. OLG Köln, Beschluss vom 11.6.2018, Az. 18 U 149/17), dass bereits bezahlte Masseverbindlichkeiten bei der Frage, ob die Haftsumme des Beklagten für die Befriedigung der Gläubiger (möglicherweise) noch erforderlich ist, „außer Betracht zu bleiben“ hätten. Denn selbst wenn man zum Ergebnis kommen würde, dass der Insolvenzverwalter Masseverbindlichkeiten fälschlicherweise mit Mitteln aus bereits eingezogenen Haftbeiträgen anderer Kommanditisten beglichen hat, stehen diese Mittel jedenfalls derzeit für die Befriedigung von Gesellschaftsgläubigern nicht (mehr) zur Verfügung, und nach der oben dargestellten Rechtsauffassung des Senats geht das Interesse der Insolvenzgläubiger an einer (möglichst weitgehenden) Befriedigung den insoweit womöglich beeinträchtigten Interessen der Kommanditisten vor.
3. Einer Inanspruchnahme des Beklagten steht auch nicht entgegen, dass der Kläger ausweislich der vom Beklagten zuletzt vorgelegten Verhandlungsprotokolle vom 2.4.2019 in zwei Parallelprozessen beim 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München nach Erörterung der Sach- und Rechtslage jeweils ohne nähere Begründung die Hauptsache für erledigt erklärt hat.
Der Beklagte hat insoweit nicht vorgetragen, welcher konkrete Umstand zu welchem Zeitpunkt das erledigende Ereignis gewesen sein soll.
Die dortigen Prozesserklärungen des Klägers nach dem für die hiesige Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt können auch Folge einer vom 18. Zivilsenat dargelegten rechtlichen Einschätzung der Sach- und Rechtslage gewesen sein, die möglicherweise mit der Rechtsauffassung des 14. Zivilsenats nicht ganz übereinstimmt.
4. Soweit der Beklagte erstmals im Berufungsverfahren die Verjährungseinrede gemäß §§ 195, 199 BGB mit der Begründung geltend macht, dass ein Teil der erhaltenen Ausschüttungen in der Zeit erfolgt sei, als er noch Treuhandkommanditist gewesen sei, steht dem § 531 Abs. 2 ZPO nicht entgegen, da unstreitig geblieben ist, dass der Beklagte erst am 28.6.2006 als Kommanditist ins Handelsregister eingetragen wurde (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl., Rn. 1 zu § 531 m.w.N.).
Diese Verjährungseinrede ist allerdings nicht erfolgreich.
Der darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 77. Aufl., Rn. 50 zu § 199 m.w.N.) hat auch nach dem entsprechenden gerichtlichen Hinweis vom 1.8.2018 zum Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 BGB nicht substantiiert vorgetragen hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO: Der Senat hat sich bei seiner Entscheidung an der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert.
Eine in Hinweisbeschlüssen von Oberlandesgerichten, die ohnehin nur eine vorläufige Rechtsansicht wiedergeben, dargestellte anderweitige Rechtsauffassung kann die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO nicht begründen. Die vom Beklagten zitierten Entscheidungen von Berufungsgerichten, mit denen klagabweisende Ersturteile bestätigt wurden (OLG Celle, Az. 9 U 6/18 und 9 U 96/18, OLG Köln, Az. 18 U 149/17, OLG Schleswig, Az. 9 U 18/18, Hanseatisches OLG Hamburg, Az. 11 U 150/16, und OLG Bamberg, Az. 3 U 16/18, OLG Koblenz, Az. 6 U 229/18), betrafen nach den vorgelegten Unterlagen andere Schifffahrtsgesellschaften, insbesondere das Vermögen der MS
5. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co KG, und sind deswegen mit dem hiesigen Verfahren nicht vergleichbar.
Soweit das OLG Koblenz in seiner Entscheidung vom 6.11.2018 im Verfahren 3 U 265/18 betreffend die auch hier verfahrensgegenständliche KG ein klageabweisendes Ersturteil bestätigt hat, beruhte die Entscheidung maßgeblich auf Überlegungen zum Erfordernis einer sekundären Darlegung durch den Kläger im Hinblick auf den damaligen wechselseitigen Sachvortrag und daraus resultierende rechnerische Überlegungen.
Die zugrunde liegenden Tatsachen sind nicht identisch mit dem hiesigen Sach- und Streitstand.


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