Bankrecht

Gerichtlicher Hinweis auf Berufungsrücknahme bei einem unwirksamen Widerruf eines Darlehensvertrages

Aktenzeichen  19 U 2676/20

Datum:
15.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 43548
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 356b Abs. 2 S. 1, 492 Abs. 2
EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1, S. 2, S. 3, § 12 Abs. 1
AEUV Art. 267, Art. 288 Abs. 3
ZPO Art. 148

 

Leitsatz

Eine richtlinienkonforme Auslegung des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB scheitert daran, dass es einem Gericht verwehrt ist, ein vom deutschen Gesetzgeber verabschiedetes Umsetzungsgesetz entgegen dessen erklärten Willen auszulegen (contra legem). Nach der eindeutigen Regelung des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB i. V. m. Anlage 7 genügt der Darlehensgeber seinen Informationspflichten, wenn er in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form eine Vertragsklausel verwendet, die bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 7 entspricht. Die in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB getroffene Regelung ist offensichtlich keiner Auslegung, die sie im Ergebnis ins Gegenteil verkehren würde und faktisch auf eine Nichtanwendung hinausliefe, zugänglich. Sie beruhte auch nicht auf einer ungewollten Regelungslücke oder Nachlässigkeit des deutschen Gesetzgebers, sondern war ausdrücklich gewollt. (Rn. 10 – 17) (red. LS Andy Schmidt)

Verfahrensgang

35 O 55/20 2020-04-08 Urt LGMUENCHENI LG München I

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 08.04.2020, Az. 35 O 55/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Gründe

I.
Die Entscheidung des Erstgerichts, die Klage abzuweisen, da evtl. Widerrufsrechte der Klägerin zum Zeitpunkt ihres mit undatiertem Schreiben erklärten Widerrufs (Anlage K 3) des streitgegenständlichen Darlehensvertrages vom 01.02.2017 längst verfristet waren, erweist sich als zutreffend. Die hiergegen von der Berufung erhobenen Einwendungen greifen nicht.
Die Berufung legt weder dar, dass die Widerrufsinformation den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1, 2 EGBGB nicht genügt. Noch begründet sie, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen sei, weil der streitgegenständliche Vertrag die (weiteren) erforderlichen Pflichtangaben nicht in für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher hinreichend klarer und verständlicher Form enthält, §§ 356 b Abs. 2 S. 1, 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 §§ 6 – 13 EGBGB.
Voranzustellen ist, dass der Bundesgerichtshof nicht nur mit Urteil vom 05.11.2019 (XI ZR 650/18) zu einem Parallelfall (identische Beklagte, entsprechender Darlehensvertrag aus dem Mai 2016) die vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung bestätigt hat, sondern diese Auffassung mit Beschlüssen vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18, vom 31.03.2020 – XI ZR 198/19, vom 26.05.2020 – XI ZR 261/19, XI ZR 372/19, XI ZR 444/19, XI ZR 413/19, XI ZR 424/19, XI ZR 252/19, XI ZR 262/19, XI ZR 434/19, XI ZR 570/19, XI ZR 213/19, XI ZR 514/19, XI ZR 541/19, XI ZR 64/19, XI ZR 65/19, XI ZR 359/19, XI ZR 569/19 und vom 30.06.2020 – XI ZR 132/19 nochmals eingehend bekräftigt und auch die Fragen, ob ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV anzustrengen ist bzw. ob das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen ist, im Sinne der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats entschieden und jeweils verneint hat. Auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die Wertungen sind sämtlich auf den vorliegenden Fall übertragbar, so dass Folgendes gilt:
Vorlage an den Europäischen Gerichtshof
Einer Vorlage des Verfahrens an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung der von der Berufung unter VI. der Berufungsbegründung (dort S. 33/37, Bl. 341/345 d. A.) angeführten Fragen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht, da die richtige Auslegung des Unionsrechts jeweils derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt („acte clair“, BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18, Rn 12ff. unter Verweis auf EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 – C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 – I. T.; BVerfG, WM 2015, 525, 526; BGH, Urteile vom 12. September 2017 – XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 – XI ZR 768/17, WM 2019, 2153 Rn. 69).
Widerrufsinformation
Ergänzend sei ausgeführt, dass die Widerrufsinformation auf S. 8 von 11 des streitgegenständlichen Darlehensvertrages (Anlage K 1 und K 2) in hinreichend hervorgehobener und deutlich gestalteter Form dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB entspricht und die Beklagte sich damit auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann, Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB.
Soweit die Klägerin rügt, die in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation enthaltene Formulierung, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrags, aber erst nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (…) erhalten hat“, sei nicht klar und prägnant, es handele sich um eine unzulässige Kaskadenverweisung, und sich zur Begründung auf das Urteil des EuGH vom 26.03.2020 – C-66/19 stützen möchte (Berufungsbegründung, S. 38/40, Bl. 381/383 d. A.), vermag dies der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Da die der Klägerin erteilte Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht, steht von Gesetzes wegen gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3, § 12 Abs. 1 Satz 3 EGBGB fest, dass der Klägerin die gem. Art. 247 § 6 Abs. Satz 1 und 2, § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b EGBGB zu erteilenden Informationen, insbesondere zum Beginn der Widerrufsfrist, klar und verständlich erteilt wurden.
Zwar hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.03.2020 – C 66/19, auf dessen Ausführungen Bezug genommen wird, festgestellt, dass eine sog. Kaskadenverweisung den Beginn der Widerrufsfrist nicht hinreichend klar und prägnant bezeichnet.
Dies führt jedoch keinesfalls dazu, dass die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB i. V. m. Anlage 7 nicht greift.
Eine richtlinienkonforme Auslegung von Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB i. V. m. Anlage 7 ist nicht möglich.
Der Gesetzgeber des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977) hat – worauf der Bundesgerichtshof zutreffend hinweist (vgl. Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZR 44/18) – den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mit Gesetzesrang als eine klare und verständliche Gestaltung der Information über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist vorgegeben. Aus dem Gesetzeswortlaut, der Systematik und den Materialien der zum 30. Juli 2010 in Kraft getretenen Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbst eine Erläuterung anhand des um Beispiele ergänzten § 492 Abs. 2 BGB nicht nur für sinnvoll (BT-Drucks. 17/1394, S. 25 f.), sondern als mit den sonstigen gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehend erachtete. Durch die schließlich Gesetz gewordene Auswahl der für eine Mehrzahl unterschiedlicher Vertragstypen relevanten Beispiele (BT-Drucks. 17/2095, S. 17) brachte der Gesetzgeber überdies zum Ausdruck, dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher die Ermittlung der für den einschlägigen Vertragstyp jeweils relevanten Pflichtangaben anhand des Gesetzes zuzutrauen. Über dieses gesetzgeberische Gesamtkonzept dürfen sich die Gerichte, die ihrerseits der Gesetzesbindung unterliegen, bei der Auslegung des gleichrangigen übrigen nationalen Rechts zur Umsetzung der RL 2008/48/EG nicht hinwegsetzen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2019 6 U 88/18, juris Rn. 12 ff., 19). In der Entscheidung, der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB sei unzureichend klar und verständlich, läge eine Missachtung der gesetzlichen Anordnung, die dazu führte, dass das Regelungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt und verfälscht und einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben würde. Dazu sind die Gerichte nicht befugt (BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZR 44/18; BGH, Urteil vom 3. Juli 2018 XI ZR 702/16 und Beschluss vom 02.04.2019 – XI ZR 488/17).
Eine richtlinienkonforme Auslegung des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB scheitert daher vorliegend daran, dass es dem Senat verwehrt ist, ein vom deutschen Gesetzgeber verabschiedetes Umsetzungsgesetz entgegen dessen erklärten Willen auszulegen (contra legem).
Nach der eindeutigen Regelung des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB i. V. m. Anlage 7 genügt der Darlehensgeber seinen Informationspflichten, wenn er in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form eine Vertragsklausel verwendet, die bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 7 entspricht.
Die in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB getroffene Regelung ist offensichtlich keiner Auslegung, die sie im Ergebnis ins Gegenteil verkehren würde und faktisch auf eine Nichtanwendung hinausliefe, zugänglich. Sie beruhte auch nicht auf einer ungewollten Regelungslücke oder Nachlässigkeit des deutschen Gesetzgebers, sondern war ausdrücklich gewollt.
Dass den deutschen Gerichten eine – grundsätzlich gebotene (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 14. Juli 1994 – C-91/92, Rz. 26) – richtlinienkonforme Auslegung contra legem verwehrt ist, entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 2019 – C-193/17 -, Rn. 74; EuGH, Urteil vom 17. April 2018 – C-414/16 -, Rn. 71, juris; in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2016, DI, C-441/14, ECLI:EU:C:2016:278, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; EuGH, Urteil vom 26.09.1996 – C-168/95; vgl. etwa auch BAG, Beschluss vom 18.02.2003 – 1 ABR 2/02, Rz. 66 m. w. N., DB 2003, 1387, 1389).
Es ist dem Senat schließlich verwehrt, die Vorschrift des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB nicht anzuwenden.
Etwas anderes ergibt sich weder aus der Rechtsnatur der zugrundeliegenden RL 2008/48 EG noch aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH.
Richtlinien sind gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, sondern müssen erst von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgewandelt werden. Unmittelbar anzuwenden sind die zur Umsetzung einer Richtlinie ergangenen mitgliedstaatlichen (Umsetzungs-) Gesetze, hier also Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB. Selbst insgesamt nicht umgesetzten Richtlinien kommt im Verhältnis zwischen Bürgern untereinander grundsätzlich keine unmittelbare Geltung zu. Die Zuerkennung einer unmittelbaren (horizontalen) Wirkung auch im Verhältnis von Privatrechtssubjekten würde die Kompetenzordnung des EG-Vertrags zu Lasten der Mitgliedstaaten verschieben, die insoweit auf ihre souveränen Rechte nicht zugunsten der – 5 – Gemeinschaftsorgane verzichtet haben (BAG, Beschluss vom 18. Februar 2003 – 1 ABR 2/02 -, BAGE 105, 32/58, Rn. 85; EuGH, Urteil vom 14. Juli 1994 – C-91/92 -). Eine Ausdehnung der Möglichkeit, sich auf nicht oder nicht richtig umgesetzte Richtlinien zu berufen, auf den Bereich der Beziehungen zwischen Privaten liefe nämlich darauf hinaus, der Union die Befugnis zuzuerkennen, mit unmittelbarer Wirkung Verpflichtungen zulasten der Einzelnen anzuordnen, obwohl sie dies nur dort darf, wo ihr die Befugnis zum Erlass von Verordnungen zugewiesen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 2019 – C-193/17 -, Rn. 72, juris; EuGH, Urteil vom 6. November 2018, B. und W., C-569/16 und C-570/16, ECLI:EU:C:2018:871, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung; EuGH, Urteil vom 10.10.2017, C-413/15; EuGH, Urteil vom 14. Juli 1994 – C-91/92).
Ein mitgliedstaatliches Umsetzungsgesetz nicht anzuwenden – mit der faktischen Konsequenz der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie – kommt auch nach der Rechtsprechung des EuGH nur in Ausnahmefällen in Betracht. Dazu zählt der Fall, wenn die Beklagte – unmittelbar oder mittelbar – Teil der staatlichen Gewalt ist, (vgl. EuGH, Urteil vom 22.01.2019 – C – 193/17 (C.); EuGH, Urteil vom 06.10.2015, C-508/14 m. w. N.; EuGH, Urteil vom 26.09.1996 – C-168/95; EuGH, Urteil vom 10.06.1982 – 255/81; EuGH, Urteil vom 19. 01.1982 – 8/81; BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 – 2 C 52/09).
Vergleichbares gilt, wenn die nationalen Rechtsvorschriften nicht im Einklang mit einer Richtlinie ausgelegt werden können, das vorlegende Gericht aber gleichwohl gehalten wäre, den Rechtsschutz zu gewährleisten, da andernfalls die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts oder die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt wären (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 2019 – C-193/17 -, Rn. 78); hier kommt im Verhältnis zweier nicht staatlicher Beteiligter aber letztlich nicht die Richtlinie zur unmittelbaren Anwendung, vielmehr entfalten die dahinterstehenden allgemeinen Grundsätze resp. Grundrechte unmittelbare Wirkung.
Beide Ausnahmen greifen hier nicht. Weder ist die Beklagte (unmittelbar oder mittelbar) Teil der Staatsgewalt, noch werden im Falle einer Anwendung des nationalen Rechts allgemeine Grundsätze des Unionsrechts oder Grundrechte verletzt.
Auch der Bundesgerichtshof, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat mittlerweile bestätigt, dass der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion das Urteil des EuGH vom 26.03.2020 – C – 66/19 nicht entgegensteht (BGH, Beschlüsse vom 31.03.2020 – XI ZR 198/19 und 198/19 sowie Beschlüsse vom 28.04.2020 – XI 120/19 und XI ZR 129/17).
Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV zur Frage, ob sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen darf (Berufungsbegründung S. 5 und S. 4549, Bl. 348 und 388/392 d. A.), ist nicht veranlasst ebensowenig wie eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO.
Eine Auslegung contra legem ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dem nationalen Richter verwehrt. Die Frage, ob ein nicht auslegungsfähiges nationales Gesetz anzuwenden ist, ist ebenfalls bereits durch den Europäischen Gerichtshof geklärt (vgl. oben).
Soweit die Berufung geltend macht, die optische Gestaltung der Widerrufsinformation bzw. der Pflichtangaben sei unzureichend, insbesondere in zu kleiner Schriftgröße, erfolgt (Berufungsbegründung S. 8/9, Bl. 351/352 d. A.), ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar. Zwar ist die Schrift mit vermutlich 6 – oder 7 – Punktschrift eher klein. Es bedarf aber weder der Verwendung einer Lupe, noch ist das Lesen nur unter besonderer Konzentration möglich. Der Zeilenabstand ist verhältnismäßig groß. Der gesamte Text ist gut gegliedert. Zudem gibt es fettgedruckte Zwischenüberschriften, was die Kenntnisnahme weiter vereinfacht. Dies gilt auch für die Widerrufsinformation, die dadurch optisch hervorgehoben ist, dass sie grau hinterlegt und auf einer separaten Seite abgedruckt und deutlich mit „Widerrufsinformation“ überschrieben ist (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB). Das von der Berufung zitierte Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.03.2018, Az. 14 O 340/17, ist schon deshalb nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, da die optischen Beanstandungen des Landgerichts Stuttgart im dortigen Fall gerade darauf fußten, dass das Kreditvertragsformular von DIN-A-4 auf DIN-A- 5 verkleinert worden war. Einen solchen Sachverhalt behauptet die Berufung vorliegend nicht. Er ist auch nicht aus den vorgelegten Anlagen abzuleiten. Soweit die Berufung das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 01.12.2010 – VIII ZR 82/10 bemühen will, bezog sich dieses ersichtlich auf eine nicht vergleichbare Gestaltung einer Widerrufsbelehrung (vgl. dort, Rz. 17 ff.).
Die Rüge der Berufung, die Beklagte informiere in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation nicht korrekt über die Folgen eines Darlehenswiderrufs bei einem verbundenen Vertrag, da der Darlehensnehmer nicht darüber informiert werde, dass der Darlehensgeber nach Widerruf des verbundenen Geschäftes keinen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta gegenüber dem Darlehensnehmer habe und dass ihm kein Anspruch auf Verzinsung zustehe (Berufungsbegründung S. 34/37, Bl. 377/380 d. A.), greift nicht. Den Besonderheiten bei verbundenen Verträgen wird im Abschnitt „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ der streitgegenständlichen Widerrufsinformation Genüge getan, wo die Beklagte die gesetzlichen Gestaltungshinweise 2, 2 a, 3, 5, 5 ac, f, g mustergemäß umgesetzt hat. Die Beklagte kann sich damit auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, Art. 247 § 6 Abs. 2 S.
Soweit die Klägerin meint (Berufungsbegründung S. 32/34, Bl. 375/377 d. A.), die unter Ziffer 10.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen vereinbarte Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis sei geeignet den Darlehensnehmer von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten, geht sie fehl Der Bundesgerichtshof hat zutreffend und unmissverständlich festgestellt, „die Ordnungsgemäßheit“ der Widerrufsinformation wird nicht durch die in Nummer 10.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten enthaltene, nicht gesetzeskonforme Aufrechnungsbeschränkung berührt. Eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsinformation wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2019 – XI ZR 662/18, Rn. 31 mwN; BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, Rz. 53; BGH, Beschluss vom 12.11.2019 – XI ZR 88/19; BGH, Beschluss vom 04.02.2020 – XI ZR 175/19). Die von der Berufung dargestellte Ansicht des LG Ravensburg teilt der Senat nicht.
Soweit die Klägerin meint, die Beklagte habe über die Widerrufsfolgen, insbesondere über eine fehlerhafte Zinszahlungsverpflichtung unzutreffend belehrt (Berufungsbegründung S. 36/37, Bl. 379/380 d. A.), geht sie in Anbetracht der Gesetzlichkeitsfiktion fehl, zumal auch der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ausgehend vom vereinbarten Sollzinssatz rechnerisch richtig berechnet wurde.
Die Widerrufsinformation lautet insoweit:
„Widerrufsfolgen
Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Betrag von 1,30 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.“
Die Berufung vermag nicht zu begründen, dass die Widerrufsinformation nicht den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1, 2 EGBGB genügt, weil die Beklagte darin unzutreffende und irreführende Angaben über den im Falle des Widerrufs geschuldeten Zinsbetrag im Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens gemacht hat.
Dass der anfallende Zins im Falle des Widerrufs für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens mit „1,30 Euro“ pro Tag angegeben ist, entspricht dem Gestaltungshinweis Nr. 3.
Diese Angabe ist auch rechnerisch richtig, da sich bei einem Nettodarlehensbetrag von 20.799,15 Euro und dem zwischen den Parteien vereinbarten Sollzinssatz von 2,29% ausgehend von 365 Tagen ein pro Tag zu zahlender Zinsbetrag von 1,3049 Euro, mithin gerundet 1,30 Euro ergibt.
Schließlich verfängt auch die Argumentation der Berufung, die Belehrung über die Antragsbindung von 4 Wochen entwerte die Widerrufsbelehrung (Berufungsbegründung S. 37/38, Bl. 380/381 d. A.), nicht. Der Hinweis auf die vierwöchige Bindung des Darlehensnehmers an seinen Darlehensantrag befindet sich außerhalb der Widerrufsbelehrung im Rahmen des eigentlichen Vertragstextes und ist damit räumlich und optisch bewusst von dieser getrennt. Zudem betrifft er inhaltlich nur den Vertragsschluss und die Regelung, wie lange ein Verbraucher an sein Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrages gebunden ist. Dies hat aber mit der Frage, ob und wie lange ein Verbraucher nach einem bereits geschlossenen Darlehensvertrag diesen widerrufen kann, überhaupt nichts zu tun. Ob ein Darlehensnehmer mit der Bank einen Darlehensvertrag bereits abgeschlossen hat oder dieser noch von einer Seite angenommen werden muss, kann auch ein nicht juristisch vorgebildeter Verbraucher einschätzen. Es ist einem verständigen Darlehensnehmer durchaus zuzutrauen, zu erkennen, ob man sich auf einen Vertragsschluss geeinigt hat und beide Vertragsparteien den Vertrag unterzeichnet haben oder nur eine von beiden. Auch dass sich erst anschließend die Frage stellt, ob ein geschlossener Vertrag widerrufen werden kann und soll, ist nicht nur für Juristen erkennbar. Eine missverständliche Regelung der Widerrufsbelehrung, die den Verbraucher davon abhalten würde, den Widerruf eines geschlossenen Vertrages zu erklären, stellt der Passus auf S. 7 von 11 des Darlehensvertrages jedenfalls schon deshalb nicht dar, da er außerhalb der Widerrufsbelehrung steht. Darüber hinaus ist er auch nicht geeignet, Einfluss auf die Ausübung des Widerrufsrechts zu nehmen. Er führt auch nicht dazu, die auf S. 8 des Vertrages den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung für nicht ordnungsgemäß zu erachten.
Pflichtangaben
Der streitgegenständliche Darlehensvertrag (vorgelegt als Anlage K 1) enthält – wie nachfolgend aufgezeigt wird – die von der Berufung bemängelten Pflichtangaben zutreffend und in hinreichend klarer und verständlicher Form. I) Entgegen der Auffassung der Berufung hat die Klägerin auch die erforderlichen Pflichtangaben erhalten. Dies gilt letztlich auch unabhängig davon, ob die „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“ (vgl. Darlehensvertrag Seite 1 – 3 von 11, vorgelegt von der Klägerin als Anlage K 2) Bestandteil des Darlehensvertrages geworden ist, was der Senat allerdings bejaht. Die zur Wahrung der Schriftform gemäß § 492 Abs. 1 BGB erforderliche Urkundeneinheit zwischen der Standardinformation und den übrigen Vertragsunterlagen wurde vorliegend mittels fortlaufender Paginierung hergestellt (BGH, Urteil vom 17.09.2019 – XI ZR 662/18). Hierdurch hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, mittels der Standardinformation nicht nur vorvertragliche, sondern auch vertragliche Informationspflichten erfüllen zu wollen (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18; BGH, Urteil vom 02.11.2016 – XI ZR 434/15).
Insbesondere hat die Klägerin die Pflichtangaben zur Art des Darlehens gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 2 EGBGB erhalten. Bei dieser Pflichtangabe sind Angaben erforderlich z.B. zur Frage, ob das Darlehen befristet oder unbefristet vergeben wird, ob es sich um ein Darlehen mit regelmäßiger Tilgung oder Tilgung am Ende der Laufzeit handelt, oder um ein Allgemein-Verbraucherdarlehen, ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen oder eine eingeräumte Überziehung (Münscher in Schimansky/Bunte/Lwowsky, Bankrechtshandbuch, 5. Auflage, § 81 RdNr. 88; BT-Drucksache 16/11643 Seite 123). Diese Angaben finden sich sämtlich auf S. 5 von 11 des streitgegenständlichen Darlehensvertrages (Anlage K 1). Dort findet die Klägerin die Information,
– dass das Darlehen zur Finanzierung des Kaufes des genauer beschriebenen Fahrzeuges dient,
– dass es sich um einen Ratenkredit handelt,
– dass das Darlehen in 35 monatlichen gleichbleibenden Raten sowie einer erhöhten Schlussrate (11.199,44 €), jeweils fällig zum 5. eines Monats, zurückzuzahlen ist,
– dass die Laufzeit 36 Monate beträgt und die letzte Rate am 05.02.2020 zu zahlen ist,
– dass der Sollzinssatz über die gesamte Vertragslaufzeit gebunden ist und 2,92% p.a. beträgt und
– dass das Darlehen für private Zwecke bestimmt ist.
Diese Informationen sind hinreichend, um die Klägerin über die Art ihres Kredites, nämlich einen befristeten Ratenkreditvertrag mit gleichbleibenden Monatsraten, einer erhöhten Schlussrate und festem Zinssatz zu privaten Zwecken, zu informieren. Sie sind auch hinreichend klar und verständlich. Dazu ist nicht erforderlich, dass diese Informationen in Form einer plakativen Zusammenfassung erteilt werden.
Hinreichende Angaben findet die Klägerin überdies bereits in der „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“ (vgl. Seite 1 – 3 von 11 des Darlehensvertrages, Anlage K 2) unter dem Punkt „Kreditart“ (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18, Rn. 42; BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, Rz. 51).
Die Klägerin wurde – entgegen der Auffassung der Berufung (Berufungsbegründung S. 11/12, Bl. 354/355 d. A.) im streitgegenständlichen Darlehensvertrag klar und verständlich bzw. prägnant gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr.1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB über die Auszahlungsbedingungen informiert. Insbesondere wurde sie darüber informiert, dass die Auszahlung zum Zeitpunkt der Fahrzeugauslieferung an den Verkäufer erfolgt und die im Nettodarlehensbetrag enthaltene mitfinanzierten Versicherungsprämien direkt an die Versicherung ausgezahlt werden (BT-Drs. 16/11643, Seite 124). Das ist aus Sicht des Senats ausreichend.
Der Klägerin ist die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 11 EGBGB erforderliche Pflichtangabe über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung erteilt worden.
Der streitgegenständliche Darlehensvertrag enthält dazu folgende Ausführungen: Ausbleibende Zahlungen (…) Für ausbleibende Zahlungen werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr sowie ggfs. Mahn- bzw. Rücklastschriftgebühren gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank berechnet. (vgl. Anlage K 1, Seite 5 von 11).
In Ziffer 3.3. der Allgemeinen Darlehensbedingungen (vgl. Anlage K 1 Seite 10/11 von 11) ist ausgeführt:
Kommt der Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer mit Zahlungen in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr berechnet. Der Basiszinssatz wird jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres ermittelt und von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Die Verzugszinsen sind niedriger oder höher anzusetzen, wenn die Bank eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer eine niedrigere Belastung nachweist. Darüberhinaus kann die Bank im Falle des Verzugs Mahn- bzw. Rücklastschriftgebühren gemäß ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis geltend machen.
Die Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen und damit der anzugebende Zinssatz sowie dessen Änderungen aufgrund der Bindung an den jeweiligen Basiszinssatz ergeben sich unmittelbar aus § 288 Abs. 1 BGB. Deutlicher als der Gesetzgeber brauchte die Beklagte nicht sein. In Ziffer 3.3. der Allgemeinen Darlehensbedingungen (Anlage K1, Seite 10 von 11), mit deren Geltung sich die Klägerin einverstanden erklärte und welche sie ausgehändigt erhalten hatte (vgl. Anlage K Seite 7 von 11), wird zudem erläutert, zu welchen Zeitpunkten der Basiszinssatz ermittelt und wo er bekannt gegeben wird. Einer Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Prozentsatzes bedurfte es wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinses bei Vertragsschluss nicht (BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18).
Soweit die Klägerin meint, der Verzugszins sei in einer absoluten Zahl anzugeben, ist dies unzutreffend. Auf das Urteil des BGH vom 05.11.2019 – IX ZR 650/18 und den Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18 wird Bezug genommen.
Durch die Angabe, dass im Falle des Verzugs Mahn- bzw. Rücklastschriftgebühren gemäß ihrem Preis – und Leistungsverzeichnis geltend gemacht werden, hat die Beklagte klar und prägnant über „ggfs. anfallende Verzugskosten“ im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Buchst. l Verbraucherkreditrichtlinie bzw. Art. 247 § 3 Nr. 11 EGBGB a.F. informiert. Auf die Ausführungen des BGH zu einer gleichlautenden Regelung der Beklagten im Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18 wird Bezug genommen.
Soweit die Berufung rügt, die Beklagte habe es unterlassen, die für sie gleichermaßen zuständige Europäische Zentralbank, Sonnemannstraße 20, 6..0314 Frankfurt am Main als weitere Aufsichtsbehörde zu nennen (Berufungsbegründung S. 15, Bl. 358 d. A.), übersieht sie, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag unter der Überschrift „Aufsichtsbehörden“ sowohl die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als auch die Europäische Zentralbank aufgeführt hat (Anlage K 1, S. 5 von 11) .
Neben der Sache liegt die Berufung mit ihrer Ansicht, die Beklagte hätte die Klägerin darüber belehren müssen, dass ihr kein ordentliches Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB zusteht (Berufungsbegründung S. 15/22, Bl. 358/365 d. A.).
Nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziffer 5 EGBGB muss der Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich über das einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages informieren. Damit wurde Art. 10 Abs. 2 lit. s RiL 2008/48/EG umgesetzt, welcher lautet:
Im Kreditvertrag ist in klarer und prägnanter Form Folgendes anzugeben: (…) die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags.
Aus dem eindeutigen Wortlaut beider Vorschriften ergibt sich, dass die Information über das Verfahren bzw. die Modalitäten bei der Ausübung des Rechts voraussetzt, dass dem Verbraucher ein Recht auf (ordentliche) Kündigung des Darlehensvertrages zusteht. Steht ihm kein Kündigungsrecht zu – wie vorliegend -, entfällt die Informationspflicht über dessen Ausübungsmodalitäten.
Soweit die Klägerin meint, sie sei entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB fehlerhaft über das einzuhaltende Verfahren einer Kündigung des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund informiert worden, da die Beklagte sie darüber belehrt habe, dass ihre Kündigung in Textform zu erfolgen habe (Berufungsbegründung S. 19, Bl. 362 d. A.), verhilft das der Berufung nicht zum Erfolg.
Eine Unterrichtung über das einzuhaltende Verfahren bei der außerordentlichen Kündigung des Vertrages stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats, die der Bundesgerichtshof bestätigt hat, von vorneherein keine Pflichtangabe im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB dar. Auf die Ausführungen des BGH im Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, dort Ziffer 3 sowie im Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18, dort Ziffer 3, wird verwiesen.
Zutreffend ist das Erstgericht zu dem Ergebnis gekommen, die Beklagte habe die Klägerin ordnungsgemäß über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung gemäß Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB informiert. Auf die Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen (LGU Seite 13 f).
Die dagegen gerichteten Einwendungen der Berufung (Berufungsbegründung S. 22/23, Bl. 365/366 d. A.) greifen nicht. Vielmehr hat der BGH im Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 sowie im Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18, auf die verwiesen wird, zu gleichlautenden Informationen der Beklagten entschieden, dass diese nicht zu beanstanden sind.
Die Klägerin wurde im streitgegenständlichen Darlehensvertrag auch klar und verständlich bzw. prägnant über das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren gemäß Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB informiert.
Der Darlehensvertrag enthält dazu folgende Ausführungen:
Ombudsmannverfahren
Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von „Kundenbeschwerden im Deutschen Bankgewerbe“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder auf der Internetseite des Bundesverbandes deutsche Banken e.V., www.bdb.de, eingesehen werden kann. Die Beschwerde ist schriftlich an die Kundendienstbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Postfach 040307, 1..0062 Berlin, zu richten.“
Nach Art. 10 Abs. 2 Buchstabe t Verbraucherkreditlinie ist im Darlehensvertrag in klarer und prägnanter Form anzugeben, ob der Verbraucher Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hat und ggfs. die Voraussetzungen für diesen Zugang. Nach Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB muss klar und verständlich im Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag der Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang angegeben werden.
Insoweit hat der Bundesgerichtshof, auf dessen Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18 Bezug genommen wird, zu gleichlautenden Ausführungen der Beklagten bereits entschieden, dass diese klar und prägnant sind und den Anforderungen des Art. 10 Abs. 2 Buchstabe t Verbraucherkreditlinie und des korrespondierenden Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB genügen. Darauf wird Bezug genommen.
Gemäß Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a EGBGB muss bei verbundenen Verträgen der Verbraucherdarlehensvertrag den Barzahlungspreis enthalten. Barzahlungspreis ist der Preis, den der Verbraucher zu entrichten hätte, wenn seine Schuld bei der Übergabe der Sache oder Erbringung der Leistung in voller Höhe fällig würde (vgl. RegE Bt-Drs. 16/11643 Seite 132; MüKoBGB/Schürnbrand, 7. Auflage 2016, § 491a Rn.51). Dieser ist in der streitgegenständlichen „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“, die wie bereits ausgeführt wurde, Vertragsbestandteil geworden ist, wie folgt angegeben (vgl. Anlage K 2, Darlehensvertrag Seite 1 von 11):
„Der Barzahlungspreis für das vorgenannte Fahrzeug beträgt 19.999,00 €.
Desweiteren sind der Fahrzeugkaufpreis – und damit der Barzahlungspreis – auf der Seite 5 von 11 des Darlehensvertrages (Anlage K 1) angegeben. Die Ausführungen der Berufung (Berufungsbegründung S. 39, Bl. 373 d. A.) gehen daher fehl. Insbesondere beinhaltet der Fahrzeugkaufpreis ggf. regelmäßig sowohl einen finanzierten Teilbetrag als auch eine Anzahlung, was einzeln aufgeschlüsselt ist.
Die Berufung verfängt nicht, soweit die Klägerin rügt, es hätte ein ausdrücklicher Hinweis auf die Unentgeltlichkeit des Tilgungsplans erfolgen müssen – 14 – (Berufungsbegründung, S, 31, Bl. 374 d. A.).
Gemäß Art. 247 § 6 Nr. 4 EGBGB ist darüber zu informieren, dass dem Verbraucher jederzeit ein kostenloser Tilgungsplan zur Verfügung gestellt werden muss.
Der streitgegenständliche Darlehensplan enthält dazu folgende Ausführungen:
Tilgungsplan
Der Darlehensnehmer /Mitdarlehensnehmer kann von der Bank jederzeit einen Tilgungsplan verlangen (vgl. Darlehensvertrag Seite 5 von 11).
Damit wurde die Klägerin klar und verständlich bzw. prägnant über den ihr zustehenden kostenlosen Tilgungsplan informiert. Dass dieser kostenlos ist, ergibt sich für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher schon daraus, dass kein Preis dafür ausgewiesen ist. Eines gesonderten Hinweises darauf, dass dieser Tilgungsplan kostenlos ist, bedurfte es daher nicht, zumal nicht einmal die Berufung darlegt, dass die Beklagte für die Erstellung des Tilgungsplanes ein Honorar verlangt.
Die Klägerin ist auch gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechtes informiert worden. Dafür genügte schon die auf S. 8 von 11 des Darlehensvertrages (Anlage K 1) abgedruckte, den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBG entsprechende Widerrufsinformation (vgl. nur Palandt-Weidenkaff, BGB, 79. Auflage 2020, Art. 247 § 6 EGBGB Rn. 5). Darauf, dass überdies die von der Berufung vermisste Angabe (Berufungsbegründung S. 31, Bl. 374 d. A:): “ein klares JA oder NEIN“ in der Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite, welche vorliegend – siehe oben – Vertragsbestandteil ist, erteilt wurde (Anlage K 2, S. 3 von 11), kommt es letztlich nicht mehr an.
Die von der Klägerin angeregte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV bzw. Aussetzung gemäß Art. 148 ZPO, bis über den Vorlagebeschluss des LG Ravensburg vom 07.01.2020 – 2 O 315/19 entschieden ist, ist nicht veranlasst. Die richtige Auslegung des Unionsrechts ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (acte clair). Dies stellte der Bundesgerichtshof ausdrücklich fest. Auf dessen Ausführungen wird Bezug genommen (BGH, Beschluss vom 31.03.2020 – XI ZR 198/19; BGH, Beschlüsse vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18 und XI ZR 630/18; BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZR 44/18; BGH, Beschluss vom 02.04.2019 – XI ZR 488/17 sowie Beschlüsse vom 26.05.2020 – XI ZR 261/19, XI ZR 372/19, XI ZR 444/19, XI ZR 413/19, XI ZR 424/19, XI ZR 252/19, XI ZR 262/19, XI ZR 434/19, XI ZR 570/19, XI ZR 213/19, XI ZR 514/19, XI ZR 541/19, XI ZR 64/19, XI ZR 65/19, XI ZR 359/19, XI ZR 569/19 und Beschluss vom 30.06.2020 – XI ZR 132/19).
Auf die von der Berufung aufgeworfene Frage, ob die Klägerin vorliegend Wertersatz schuldet (Berufungsbegründung S. 41/45, Bl. 384/388 d. A.), kommt es nach all dem nicht mehr an.
Soweit die Berufung am Ende den gesamten erstinstanzlichen Vortrag zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen will (Berufungsbegründung S. 49, Bl. 392 d. A.), liegt schon keine zulässige Berufungsrüge vor (zu den Anforderungen vgl. etwa zuletzt BGH, Urteil vom 16.07.2019 – XI ZB 10/18, Rz. 8 ff.; BGH, Urteil vom 25.06.2019 – XI ZB 30/18, Rz. 9 ff.; BGH, Urteil vom 02.04.2019 – XI ZR 466/17, Rz. 13 ff.). Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2004 – VIII ZB 29/04, vom 27. Mai 2008 – XI ZB 41/06, vom 12. Mai 2009 – XI ZB 21/08, vom 1. März 2011 – XI ZB 26/08 und vom 11. Oktober 2016 – XI ZB 32/15, jeweils m.w.N). Dabei reicht es nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BGH, Beschluss vom 25.09.2018 – XI ZB 7/17 BGH vom 23. Oktober 2012 – XI ZB 25/11 und vom 11. Oktober 2016 – XI ZB 32/15, jeweils m.w.N). Beweisangebote sind konkret zu wiederholen.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (vgl. Berufungsbegründung S. 2, Bl. 345 d. A.) sind nicht gegeben.
Es liegt weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 522 Abs. Nr. 2 und 3 ZPO).
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 12).
Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage im Übrigen nur dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen.
Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 12; Beschluss vom 22. September 2015 – II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 3 mwN). Dies ist nicht der Fall, zumal mit den Urteilen des BGH vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19, den Beschlüssen vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18, vom 31.03.2020 – XI ZR 198/19 und zuletzt vom 26.05.2020 in den Verfahren XI ZR 261/19, XI ZR 372/19, XI ZR 444/19, XI ZR 413/19, XI ZR 424/19, XI ZR 252/19, XI ZR 262/19, XI ZR 434/19, XI ZR 570/19, XI ZR 213/19, XI ZR 514/19, XI ZR 541/19, XI ZR 64/19, XI ZR 65/19, XI ZR 359/19, XI ZR 569/19, XI ZR 571/19) bereits höchstrichterliche Entscheidungen vorliegen.
Der Umstand, dass – wie vorliegend – eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 14; Beschluss vom 22. September 2015 – II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 5).
Die Revision ist nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung wegen Divergenz zuzulassen.
Das wäre dann der Fall, wenn in der Entscheidung des Berufungsgerichts ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt würde, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 10; Beschluss vom 29. Mai 2002 – V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 45; Beschluss vom 1. Oktober 2002 – XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 186; Beschluss vom 27. März 2003 – V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293 mwN; Beschluss vom 9. Juli 2007 – II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074 Rn. 2).
Eine solche Abweichung ist nicht ersichtlich und wird von der Berufung auch nicht vorgetragen. Der Senat weicht in seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ab. Divergenzen zu oberlandesgerichtlichen Endentscheidungen sind nicht bekannt und werden auch von der Berufung nicht dargelegt.
Die Fortbildung des Rechts erfordert ebenfalls keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 15; Beschluss vom 4. Juli 2002 – V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 225). Dies ist nach Ansicht des Senats und – soweit bekannt – erkennbar auch der überwiegenden Mehrheit der Oberlandesgerichte nicht der Fall.
II.
Bei dieser Sachlage wird schon aus Kostengründen empfohlen, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme vor Eingang der Berufungsbegründung bei Gericht ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 1,0 Gebühren (vgl. Nr. 1221 des Kostenverzeichnisses zum GKG) und nach deren Eingang von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Zu diesen Hinweisen kann der Berufungsführer binnen 3 Wochen ab Zugang Stellung nehmen. Der Senat soll nach der gesetzlichen Regelung die Berufung unverzüglich durch Beschluss zurückweisen, wenn sich Änderungen nicht ergeben. Mit einer einmaligen Verlängerung dieser Frist um maximal weitere 3 Wochen ist daher nur bei Glaubhaftmachung konkreter, triftiger Gründe zu rechnen (vgl. OLG Rostock, OLGR 2004, 127 ff.). Eine Fristverlängerung um insgesamt mehr als einen Monat ist daneben entsprechend § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO nur mit Zustimmung des Gegners möglich.


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