Bankrecht

Haftung einer türkischen Kapitalanlagegesellschaft nach dem Auslandsinvestmentgesetz

Aktenzeichen  VI ZR 83/09

Datum:
29.6.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 675 BGB
§ 1 Abs 1 S 1 AuslInvestmG vom 21.08.2002
§ 2 AuslInvestmG vom 09.09.1998
§ 7 Abs 1 AuslInvestmG vom 21.06.2002
§ 8 Abs 1 AuslInvestmG vom 09.09.1998
§ 823 Abs 2 BGB
Spruchkörper:
6. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Düsseldorf, 13. Februar 2009, Az: 17 U 182/07, Urteilvorgehend LG Duisburg, 28. August 2007, Az: 10 O 182/06

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger macht gegen die Beklagte, eine Aktiengesellschaft nach türkischem Recht, Schadensersatzansprüche aus dem Erwerb von Anteilen der Beklagten geltend.
2
Die Beklagte ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Konya/Türkei. Sie hielt Ende 1998 Anteile dreier einer GmbH deutschen Rechts vergleichbaren Gesellschaften sowie Aktien von einundzwanzig in der Türkei ansässigen Gesellschaften, von denen vierzehn im Mehrheitsbesitz der Beklagten standen. Die Gesellschaften waren wirtschaftlich in der Textil-, Lebensmittel-, Maschinenbau- und Baubranche tätig. Die Beklagte verfügte nicht über die Erlaubnis nach dem Gesetz über das Kreditwesen (in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998, BGBl. I 1998, S. 2776; künftig: KWG a.F.). Eine Anzeige nach dem bis zum 31. Dezember 2003 gültigen Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen (in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998, BGBl. I 1998, S. 2820 künftig: AuslInvestmG) hatte sie ebenfalls nicht erstattet.
3
Der Kläger, der sein Vermögen islamischen Glaubensgrundsätzen entsprechend weder in verzinslichen noch in spekulativen Wertpapieren anlegen wollte, erwarb im Jahre 1999 nicht börsennotierte Anteilsscheine der Beklagten. Der Erwerb wurde über I. Y., einen Gründungsgesellschafter der Beklagten, abgewickelt. Im Jahr 2000 erhielt der Kläger von I. Y. 1.456,00 DM ausgezahlt. Seither erfolgten keine weiteren Zahlungen mehr.
4
Mit Anwaltsschreiben vom 8. Mai 2006 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung von 36.807,90 € auf. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, nach dem der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage wegen des 16.100,58 € übersteigenden Betrags zurückgenommen hat. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.


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