Bankrecht

Inanspruchnahme eines Kommanditisten durch den Insolvenzverwalter

Aktenzeichen  23 U 4254/18

Datum:
19.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
ZInsO – 2019, 1913
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
HGB § 129 Abs. 1, § 171 Abs. 1, Abs. 2, § 172 Abs. 1, Abs. 4
ZPO § 299 Abs. 2
InsO § 4, § 52 S. 2, § 175, § 178 Abs. 1, § 201 Abs. 2, § 208 Abs. 3,

 

Leitsatz

1. Der Insolvenzverwalter hat auch nach Eintritt der Masseunzulänglichkeit erfolgversprechende Aktivprozesse im Interesse der Massemehrung einzuleiten und durchzuführen (Anschluss an BGH BeckRS 2013, 11310; Abgrenzung zu BGH BeckRS 2006, 5747).  (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Prozess gegen einen Kommanditisten auf Ausgleich von Gläubigerforderungen genügt der Insolvenzverwalter schon dann seiner Darlegungslast, wenn er die Gläubigerforderungen anhand einer von ihm selbst erstellten Insolvenztabelle darlegt; ein Beglaubigungsvermerk durch das Insolvenzgericht ist nicht erforderlich (Anschluss an OLG Frankfurt am Main BeckRS 2018, 33277; Abgrenzung zu OLG Bamberg BeckRS 2019, 11223). (Rn. 26 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Gläubigerforderungen müssen in der Anmeldung, nicht jedoch in der Insolvenztabelle spezifiziert werden. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
4. Auch eine Forderung, die nur für den Ausfall festgestellt wurde, ist im Rahmen des § 171 HGB als festgestellte Gläubigerforderung zu berücksichtigen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

2 HK O 82/18 2018-10-18 Urt LGMUENCHENII LG München II

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 18.10.2018, Aktenzeichen 2 HK O 82/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.100,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 18.10.2018, Aktenzeichen 2 HK O 82/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 05.06.2019 (Bl. 132ff d.A.) Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 28.06.2019 (Bl. 145/152 d.A.) geben zu einer Änderung keinen Anlass.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist in der Sache ohne Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 5.100,00 € nebst Zinsen verurteilt. Die Rügen der Berufung und der Gegenerklärung greifen demgegenüber nicht.
1. Die Klage ist zulässig.
1.1. Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts vom 16.07.2018 (Bl. 67 d.A.) ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Hieran ist der Senat gemäß § 17a Abs. 5 GVG gebunden.
1.2. Die Klageforderung ist, insbesondere unter Berücksichtigung der durch den Kläger vorgelegten, als Insolvenztabelle nach § 175 InsO bezeichneten Aufstellung (Anlage K6) mit insgesamt 25 angemeldeten Forderungen über insgesamt 9.825.018,16 € sowie einer Tabellenstatistik (Anlage K2), ausweislich der Forderungen in Höhe von 131.969,53 € festgestellt, Forderungen in Höhe von 8.416.295,58 € für den Ausfall festgestellt, Forderungen über 406.782,48 € bestritten und Forderungen in Höhe von 828.208,19 € zurückgenommen wurden, hinreichend bestimmt im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Der Sachverhalt ist so konkret darzulegen, dass er den Anspruch individualisiert, d.h. von anderen Ansprüchen abgrenzt. Allerdings ist für die Ordnungsmäßigkeit und damit Zulässigkeit der Klage nur so viel vorzutragen, dass der Klageanspruch eindeutig identifizierbar ist (BGH NJW 2000, 3492, 3493); eine vollständige Beschreibung des Lebenssachverhalts, wie sie zur schlüssigen und substantiierten Darlegung des Klageanspruchs (und damit für die Begründetheit der Klage) erforderlich sein kann, wird nicht verlangt (BGH NJW 2016, 2747, 2748; Greger in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 253 ZPO Rn. 11). Die Individualisierung kann auch durch Bezugnahme auf aus sich heraus verständliche Anlagen erfolgen (Greger in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 253 ZPO, Rn. 12).
Diesen Anforderungen an die Bestimmtheit wird die vorliegende Klage gerecht. Der Kläger macht vorliegend ausweislich der Anspruchsbegründung als Insolvenzverwalter von dem Beklagten als Kommanditisten die Rückzahlung von Ausschüttungen in Höhe von 5.100,00 € nach §§ 171 Abs. 1, Abs. 2, 172 Abs. 1, Abs. 4 HGB geltend (Bl. 11 ff d.A.). Er trägt im Einzelnen zu der Höhe der erfolgten Ausschüttungen vor, der Kommanditistenstellung des Beklagten, der Insolvenz der Schuldnerin sowie zu Forderungen von Gesellschaftsgläubigern mindestens in der Höhe der Klageforderung. Diesbezüglich nennt der Kläger neben dem aktuellen Stand des Insolvenzanderkontos die Gesamthöhe der angemeldeten Forderungen und gibt die jeweiligen Gesamtbeträge hinsichtlich der festgestellten, für den Ausfall festgestellten, bestrittenen und zurückgenommenen Forderungen an. Bereits dieser Vortrag ist vorliegend ausreichend für die Individualisierung des Streitgegenstands. Einer Darlegung, in welcher Reihenfolge der Insolvenzverwalter die Forderungen einklagt, bedarf es nicht, da die nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter einzuziehende Hafteinlage nur noch zur gleichmäßigen (anteiligen) Befriedigung der berechtigten Gläubiger verwendet werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2018 – II ZR 272/16 -, Rn. 17, juris).
Im Übrigen ist aus den von dem Kläger vorgelegten Anlagen K2 (Tabellenstatistik) und K6 (Tabelle nach § 175 InsO) ersichtlich, wie sich die genannten Gesamtsummen im Einzelnen zusammensetzen. Die Frage, inwieweit die vorgelegten Anlagen K2 und K6 geeignet sind, den Klageanspruch schlüssig und substantiiert darzulegen, ist demgegenüber – was der Beklagte auch in der Gegenerklärung weiterhin verkennt (vgl. S. 3f, Bl. 147f d. A.) nicht eine Frage der Zulässigkeit der Klage gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, sondern eine Frage der Begründetheit.
Da die Haftsumme des Kommanditisten insgesamt geltend gemacht wird, liegt auch keine Teilklage vor (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2018 – II ZR 272/16 -, Rn. 18, juris).
1.3. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers als Insolvenzverwalter ergibt sich aus § 171 Abs. 2 HGB.
Der Insolvenzverwalter wird vorliegend als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gläubiger tätig, weil der in Anspruch genommene Gesellschafter durch Zahlung an ihn konkrete Gläubigerforderungen zum Erlöschen bringt. Die Prozessführung für die Einziehung von Forderungen gegen Gesellschafter liegt während der gesamten Verfahrensdauer allein bei dem Insolvenzverwalter. Die Gesellschaftsgläubiger verlieren für die Dauer des Insolvenzverfahrens die Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis für die Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen die Gesellschafter (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2015 – IX ZR 143/13 -, Rn. 13, juris).
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Prozessführungsbefugnis des Klägers nicht aufgrund der Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 bis § 210 InsO) entfallen.
Nach § 208 Abs. 3 InsO ist der Insolvenzverwalter auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit weiter zur Verwaltung und Verwertung der Masse verpflichtet. Das Amt des Insolvenzverwalters bleibt folglich nach Abgabe der Erklärung einschließlich der Verwertungs- und Befriedigungsaufgabe uneingeschränkt bestehen. Darum hat der Insolvenzverwalter nach Eintritt der Masseunzulänglichkeit erfolgversprechende Aktivprozesse im Interesse der Massemehrung einzuleiten und durchzuführen (BGH, Urteil vom 06.06.2013, IX ZR 204/12, Rn. 9, juris; Ries in Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl, § 208 Rn. 38; Hass/Mock, in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl, § 171 Rn. 65). Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit hat Auswirkungen auf die Verteilung der vorhandenen Masse (§§ 208, 209 InsO), nicht jedoch auf den Aufgabenkreis des Insolvenzverwalters (BGH, Beschluss vom 16.07.2009 – IX ZB 221/08 -, Rn. 5, juris). Erst mit Wirksamwerden der Einstellung des Insolvenzverfahrens verliert der Insolvenzverwalter nach § 215 Abs. 2 i. V. m. § 211 InsO seine Verfügungs- und Prozessführungsbefugnis. Vortrag dazu, dass das Insolvenzverfahren eingestellt worden wäre, wurde jedoch nicht gehalten.
Anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Beklagten (Berufungsbegründung S. 4f, Bl. 121 d.A.) nicht aus dem Urteil des BGH vom 13.04.2006 (- IX ZR 22/05 -, Rn. 27, juris). Der BGH hat ausweislich dieser von dem Beklagten angegebenen Fundstelle die Rechtsverbindlichkeit einer erneuten Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter offen gelassen, sich jedoch nicht zu der Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters, der nach § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB eine Insolvenzforderung gegen den Kommanditisten geltend macht, verhalten. Im Übrigen trägt auch der Beklagte nicht vor, dass vorliegend eine wiederholte Anzeige der Masseunzulänglichkeit erfolgt sei.
1.4. Aus im Ergebnis denselben Erwägungen lässt die Anzeige der Masseunzulänglichkeit auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis der Klage entfallen (vgl. OLG München, Urteil vom 26.04.2018 – 23 U 1542/17 -, Rn. 21, juris).
2. Die Klage ist begründet. Der Kläger besitzt einen Zahlungsanspruch in Höhe von 5.100,00 € gegen den Beklagten gemäß § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB.
2.1. Die Haftung des Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB ist begrenzt durch die Haftsumme, die Höhe des ausgezahlten Betrags und das Ausmaß der dadurch entstehenden Haftsummenunterdeckung (BGH NJW 2001, S. 2351, 2353). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht ein Anspruch gegen den Beklagten in Höhe von 5.100,00 €.
Der Beklagte ist – ausweislich des Tatbestandes der angefochtenen Entscheidung – unstreitig Kommanditist der Insolvenzschuldnerin mit einem Kapitalanteil von 30.000,00 € und bezog Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 5.100,00 € in den Jahren 2004 bis 2007. Das Kapitalkonto des Beklagten wies durchgängig negative Salden aus (vgl. Anlage K4d). Dadurch ist die Außenhaftung des Beklagten gemäß § 172 Abs. 4 HGB bis zu der Gesamtsumme in Höhe von 5.100,00 € wieder aufgelebt.
2.2. Vorliegend ist der Kläger der ihm obliegenden Darlegungslast hinreichend nachgekommen, indem er Forderungen von Gesellschaftsgläubigern mindestens in Höhe der Klageforderung vorgetragen hat, die zur Tabelle festgestellt wurden.
Allein die Forderung der H. N.bank AG (Nr. 19) wurde in Höhe von 8.416.295,58 € für den Ausfall festgestellt. Darüber hinaus wurden ausweislich der Tabellenstatistik (Anlage K2) Forderungen in Höhe von 131.969,53 € festgestellt.
2.2.1. Der Kläger hat diese festgestellten Forderungen durch Vorlage der Anlagen K2 und K6 hinreichend dargetan. Auch die im Rahmen der Gegenerklärung vorgebrachten Einwände greifen nicht.
Für die substantiierte Darlegung einer Forderung aus § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB ist es grundsätzlich ausreichend, eine Insolvenztabelle mit festgestellten Insolvenzforderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können, vorzulegen und hierauf zu verweisen (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2018 – II ZR 272/16 -, Leitsatz sowie Rn. 15 m.w.N., juris).
Die in Anlage K6 vorgelegte Tabelle, die als „Tabelle nach § 175 InsO“ bezeichnet ist, erfüllt die Anforderungen nach diesen Grundsätzen.
Entgegen der Ansicht des Beklagten genügt der Kläger nämlich bereits dann seiner Substantiierungslast, wenn er eine durch ihn selbst erstellte (aktualisierte) Tabelle im Sinne von § 175 ZPO in das Verfahren einführt. Es bedarf keines beglaubigten Tabellenauszuges, da es maßgeblich auf die inhaltlichen Bestandteile der (Forderungs-) Aufstellung ankommt, nicht aber auf einen etwaigen Beglaubigungsvermerk seitens des Insolvenzgerichts. Der Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist nämlich bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Für die Begründung der Ansprüche der Gläubiger kommt etwaigen Beglaubigungsvermerken seitens des Insolvenzgerichts keinerlei eigenständiger Aussagegehalt zu (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2018 – 5 U 65/18 -, Rn. 46ff, juris). Auch der aktuellen Entscheidung des BGH, wonach es zur Darlegung der Forderung ausreichend ist, wenn der Kläger die Insolvenztabelle vorlegt mit festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können (BGH, Urteil vom 20.02.2018 – II ZR 272/16 -, Rn. 15, juris), lag ausweislich des vorangegangenen Urteils des LG Ansbach (Urteil vom 30.09.2016 – 1 S 14/16 -, Rn. 25, juris) „die Tabelle i.S.d. § 175 InsO“ zugrunde. Dabei bezieht sich die vorgenannte Entscheidung auf frühere höchstrichterliche Entscheidungen (BGH, Beschluss vom 18.10.2011 – II ZR 37/10, juris, Rn. 9 mwN, Urteile vom 22.03.2011 – II ZR 100/09, juris, Rn. 20 und vom 11.12.1989 – II ZR 78/89, NJW 1990, 1109, 1111). So geht beispielsweise auch aus dem in Bezug genommenen Beschluss des BGH vom 18.10.2011 (Az. II ZR 37/10 -, Rn. 9, juris) hervor, dass die vom Kläger vorgelegte Forderungsaufstellung von dem insoweit darlegungspflichtigen Beklagten substantiiert angegriffen werden muss. Soweit der Beklagte behauptet, dass in dem dem Urteil des BGH vom 20.02.2018 (Az. II ZR 272/16) vorangegangenen Verfahren keine – wie vorliegend – konkreten Angriffe gegen die vorgelegte Tabelle erhoben worden seien, übersieht er, dass in der dortigen Berufungsbegründung (S. 3) ausgeführt worden war, dass das Erstgericht fehlerhaft gewürdigt habe, dass sich die beklagte Partei über den Lebenssachverhalt der Forderungsanmeldung zur Tabelle mit Nicht-Wissen erklärt habe. In dem Berufungsurteil ist das Landgericht Ansbach dennoch davon ausgegangen, dass es im Rahmen der Darlegung durch den Insolvenzverwalter genüge, wenn er die Tabelle i.S.d. § 175 InsO vorlege, da die i.S.d. § 178 InsO festgestellten Forderungen in ihrem Bestand und in ihrer Höhe für den Beklagten bindend seien (vgl. LG Ansbach, Urteil vom 30.09.2016 – 1 S 14/16 -, Rn. 25, juris).
Es bedarf daher nicht von vorneherein der Vorlage von Beglaubigungsvermerken gemäß §§ 178, 179 InsO zur substantiierten Darlegung der festgestellten Forderungen. In Zusammenschau mit der Anlage K2 ist ferner das Datum des Prüftermins hinsichtlich der jeweils aufgeführten Forderungen (jeweils angegeben: 22.01.2013) ersichtlich. Dadurch unterscheidet sich bereits der vorliegende Sachverhalt von dem dem Urteil des OLG Bamberg vom 07.05.2019, Az. 5 U 99/18 (im Rahmen der Gegenerklärung vorgelegt) zugrunde liegenden Vortrag. In dem dortigen Fall führte das OLG Bamberg aus, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen lasse, dass die darin enthaltenen Forderungen Gegenstand eines Prüftermins im Sinne von § 176 InsO oder einer Prüfung im schriftlichen Verfahren gemäß § 177 InsO gewesen seien (Urteil OLG Bamberg, a.a.O, S. 4 oben). In dem streitgegenständlichen Fall ist jedoch in Zusammenschau der Anlagen K2 und K6 ersichtlich, welche Forderung bei welchem Prüftermin festgestellt wurde. Der Hinweis in der Gegenerklärung (S. 4, Bl. 148 d.A.) auf die Entscheidung des BGH vom 14.12.2016 verfängt nicht, da es dort um die – hier nicht einschlägige Frage – geht, ob die für das Grundbuchverfahren erforderliche Form des § 29 GBO in dem dortigen Fall gewahrt war (vgl. BGH, Beschluss vom 14.12.2016 – V ZB 88/16 -, Rn. 9ff, juris). Hiervon zu unterscheiden ist die Frage des Umfangs der Substantiierungslast in der hiesigen Konstellation, d.h. welche Anforderungen an den klägerischen Vortrag, der Außenhaftungsansprüche geltend macht, zu stellen sind.
Die in der Gegenerklärung erhobene Rüge (S. 4, Bl. 148 d.A.), die Klage sei unschlüssig, weil der Kläger nicht mitgeteilt habe, in welcher Höhe er Kommanditistenforderungen geltend mache, da nach dem Urteil des BGH vom 09.10.2006 (Az. II ZR 193/05) die Zahlung von Kommanditisten an den Insolvenzverwalter unmittelbar zum Erlöschen der Gläubigerforderungen führe, greift nicht. Einer solchen Angabe bedarf es im vorliegenden Fall nicht, da die nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter einzuziehende Hafteinlage nur noch zur gleichmäßigen (anteiligen) Befriedigung der berechtigten Gläubiger verwendet werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2018 – II ZR 272/16 -, juris, Rn. 17 m.w.Nw.). Dabei bezieht sich der Beklagte in der Gegenerklärung erfolglos auf die Entscheidung des BGH vom 9.10.2006 (II ZR 193/05). Der BGH hat bereits in seinem Urteil vom 20.02.2018 (Az. II ZR 272/16, juris, Rn. 18) in diesem Zusammenhang ausgeführt: „Die Revision beruft sich erfolglos für ihre abweichende Rechtsauffassung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.10.2006 (II ZR 193/05, WM 2007, 122). Der Sachverhalt unterscheidet sich in wesentlichen Punkten. Dort war eine Teilklage nach § 93 Abs. 1 InsO gegen einen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erhoben, um die es hier nicht geht, da der Beklagte als Kommanditist nur begrenzt gemäß § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB haftet und dessen Haftsumme insgesamt geltend gemacht wird. Der Beklagte in dem damaligen Verfahren haftete nach dem maßgeblichen Erkenntnisstand auch nicht für alle Gläubigerforderungen. Das erforderte eine konkrete Zuordnung der Klagesumme auf die geltend gemachten materiellen Ansprüche. Dagegen sind hier alle vom Kläger eingezogenen Beträge anteilig zur Befriedigung aller Gläubigerforderungen zu verwenden.“ Diese Ausführungen sind auf den vorliegenden Fall übertragbar. Dass der Beklagte im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 9.10.2006 (Az. II ZR 193/05) gleichwohl eine Divergenz sieht, ist angesichts der eindeutigen Ausführungen des BGH im Urteil vom 20.02.2018 (Az. II ZR 272/16) nicht nachvollziehbar.
2.2.2. Der Beklagte hat nicht im Einzelnen konkret bestritten, dass die aus der Tabellenstatistik (Anlage K2) und der Tabelle gemäß § 175 InsO (Anlage K6) ersichtlichen entsprechenden Forderungen widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt wurden. Substantiiertes Bestreiten wäre jedoch aufgrund seiner Stellung als Kommanditist der Insolvenzschuldnerin und damit einhergehender Informations- und Auskunftsrechte (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2018 – II ZR 272/16 -, Rn. 20, juris) erforderlich.
Daher müsste der Beklagte substantiiert darlegen, gegen welche als festgestellt angeführten Forderungen entgegen der Darlegung im Prüftermin ein Widerspruch erhoben wurde, der eine Feststellung verhinderte, § 178 Abs. 1 InsO (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2018 – 5 U 65/18 -, Rn. 84, juris). Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 20.02.2018, Az. II ZR 272/16, juris, Rn. 15) kommt es auf das Ergebnis der Feststellungsprüfung an, wenn dort ausgeführt wird, dass es zur Darlegung der Forderung ausreichend ist, wenn der Kläger die Insolvenztabelle vorlegt mit festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können. Dass die vom Kläger vorgelegte Tabelle den festgestellten Forderungsstand unzutreffend wiedergibt, ist weder ersichtlich noch von dem Beklagten substantiiert vortragen oder bewiesen. Der Beklagte bestreitet lediglich pauschal, dass die vorliegende Tabelle nicht den aktuellen Stand wiedergebe und die beim Insolvenzgericht zum Prüftermin hinterlegte Tabelle sei, dies ist aber nicht ausreichend. Vielmehr obliegt es dem Beklagten, den Vortrag des Klägers substantiiert, also mit näheren positiven Angaben, zu bestreiten. Da dies vorliegend nicht geschehen ist, gilt der Vortrag des Klägers als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO (vgl. OLG München, Urteil vom 08.07.2019 – 21 U 3749/18 -, Rn. 22, juris).
Dem Beklagten steht als Kommanditist der Insolvenzschuldnerin ein Akteneinsichtsrecht in die gerichtlichen Insolvenzakten nach § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO zu (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2018 – II ZR 272/16 -, Rn. 20, juris). Entgegen dem Vorbringen des Beklagten in der Gegenerklärung (S. 6, Bl. 150 d.A.) ergibt sich zudem eindeutig aus dem Beschluss des OLG Hamburg vom 19.12.2018 (Az. 2 VA 13/18), dass ein rechtliches Interesse des Kommanditisten auf Akteneinsicht in die gerichtlichen Insolvenzakten besteht, der Antrag wurde jedoch aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles, die nicht verallgemeinerungsfähig sind (keine Angaben in der Insolvenzakte, die in dem konkreten Fall dem rechtlichen Interesse dienlich sein könnten), zurückgewiesen. Der Beklagte hat nicht dargetan, dass er ein derartiges Akteneinsichtsgesuch gestellt hätte. Soweit er in der Gegenerklärung ausführt: „Dennoch haben wir vorliegend mit Schreiben vom 01.04.2015 Auskunft begehrt und nicht erhalten“, ist bereits nicht ersichtlich, wem gegenüber er Akteneinsicht mit welcher Begründung zu welchem Zweck begehrt hatte.
2.2.3. Auch die für den Ausfall festgestellte Forderung der H. N.bank AG (lfd.Nr. 18) ist entgegen der Ansicht des Beklagten im Rahmen der festgestellten Forderungen zu berücksichtigen. Die durch § 52 Satz 2 InsO vorgeschriebene Beschränkung auf den Ausfall gilt nur für die Befriedigung des absonderungsberechtigten Insolvenzgläubigers innerhalb des Insolvenzverfahrens, während die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle gemäß § 201 Abs. 2 InsO Rechtskraft auch außerhalb des Insolvenzverfahrens schafft (Ganter in Münchener Kommentar, InsO, 3. Aufl., § 52 Rn. 19). Der Feststellungsvermerk erzeugt ungeachtet des Zusatzes Rechtskraftwirkung für die gesamte Forderung (Schumacher in Münchener Kommentar, InsO, 3. Aufl., § 178 Rn. 64; st. Rspr. seit RGZ 22, 153, 154). Angesichts dessen sieht der Senat kein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Leistungsklage entgegen der Ansicht des Beklagten (Gegenerklärung S. 6, Bl. 150 d.A.).
2.2.4. Diese vorgenannten, widerspruchslos zur Tabelle festgestellten Gläubigerforderungen kann der Beklagte vorliegend nicht bestreiten. Einwendungen sind ihm aufgrund der widerspruchslosen Feststellung der Forderungen in der Insolvenztabelle nach § 129 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB abgeschnitten (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2018 – II ZR 272/16, Rn. 21, juris).
Die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle hat für den Schuldner die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils, wie sich mittelbar aus § 201 Abs. 2 InsO ergibt. Danach können Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht im Prüfungstermin vom Schuldner bestritten worden sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben (BGH a.a.O., Rn. 22). Die Rechtskraftwirkung eines Titels gegenüber der Gesellschaft beschränkt die Einwendungsmöglichkeiten für den nach § 128 HGB persönlich haftenden Gesellschafter, der gemäß § 129 Abs. 1 HGB – von in seiner Person begründeten Einwendungen abgesehen – nur Einwendungen geltend machen kann, die auch von der Gesellschaft erhoben werden können (BGH a.a.O, Rn. 23 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten gemäß § 161 Abs. 2 HGB auch für die Haftung des Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB (BGH a.a.O., Rn. 24).
Diese danach in Höhe der festgestellten bzw. für den Ausfall festgestellten Beträge bestehende Rechtskraftwirkung entfällt auch nicht wegen mangelnder Spezifizierung des jeweiligen Schuldgrundes in der vorgelegten Insolvenztabelle (Anlage K6). Insoweit ist der Beklagte der Auffassung, die Tabelle habe Rechtskraftwirkung und sei daher wie ein Urteil zu behandeln, eine schlagwortartige Bezeichnung genüge nicht, ein Urteil ohne bestimmten Streitgegenstand sei nichtig. Diese Rüge greift indes nicht.
Die zur Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft erforderlichen Angaben sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen der Forderungsanmeldung darzulegen:
Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung als Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 178 Abs. 3 InsO), muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden (BGH, Urteil vom 22.01.2009 – IX ZR 3/08 -, Rn. 10, juris). Diese Angaben müssen in der Insolvenztabelle nicht notwendigerweise wiederholt werden. Auch ein gerichtliches Urteil, aus dem ohne weitere Unterlagen die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, kann ohne nähere Spezifizierung auf einen bestimmten Zahlbetrag lauten, wie es etwa bei einem Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil oder einem gem. § 313 a Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe abgefassten Urteil der Fall ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2018 – 5 U 65/18 -, Rn. 96, juris).
Der Hinweis in der Gegenerklärung (S. 6f, Bl. 150f d.A.) darauf, dass der Kommanditist noch an Gläubiger zahlen dürfe und daher auch die Forderungen der Gläubiger kennen müsse, verfängt nicht. Die von dem Beklagten in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des BGH vom 25.07.2017 befasst sich ausschließlich damit, dass es vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Belieben des Kommanditisten steht, welchen Gläubiger der Gesellschaft er befriedigt (BGH, Urteil vom 25.07.2017 – II ZR 122/16 -, Rn. 21, juris) und betrifft daher nicht die vorliegende Konstellation.
Von dem Einwendungsausschluss erfasst sind die von dem Beklagten gegen die wirksame Anmeldung (vgl. S. 8 der Berufungsbegründung, Bl. 125 d.A.) erhobenen Einwendungen sowie das Bestehen der festgestellten Forderungen. Dies umfasst auch die Behauptung des Beklagten, dass die H. nicht Gläubigerin sei (Gegenerklärung S. 6, Bl. 150 d.A.).
2.2.5. Dem Beklagten ist ferner nicht der Nachweis gelungen, dass seine Inanspruchnahme in Höhe von 5.100,00 € nicht mehr erforderlich ist.
Der Anspruch aus § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 2 HGB ist nicht begründet, soweit die Haftsumme zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht benötigt wird (BGH, Urteil vom 22.03.2011, II ZR 271/08, NJW 2011, S. 2351, 2353; BGH, Urteil vom 18.10.2011, II ZR 37/10, Rn. 9, juris). Dabei trägt der Kommanditist die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Inanspruchnahme zur Gläubigerbefriedigung nicht mehr erforderlich ist. Der Insolvenzverwalter hat jedoch die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen, soweit nur er dazu im Stande ist (BGH, Urteil vom 20.02.2018, II ZR 272/16, Rn. 39, juris; BGH, Urteil vom 11.12.1989, II ZR 78/89, NJW 1990, S. 1109, 1111).
2.2.5.1. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Kläger auch der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Höhe der für den Ausfall festgestellten Forderung der H. N.bank AG nachgekommen. Der Kläger hat insoweit ausgeführt (Schriftsatz vom 29.08.2018, S. 2, Bl. 78 d.A.), dass die H. N.bank AG ihre Forderungsanmeldung über ursprünglich 8.416,295,58 € mit Schreiben vom 24.09.2014 (Anlage K8) auf 3.120.296,93 € gemindert hatte. In Höhe des geminderten Betrages werde diese Forderung ohne Einschränkungen festgestellt werden. Soweit der Beklagte bestreitet, dass der Verkaufspreis des Schiffes der Schuldnerin für über 3,00 Mio € erfolgt sei, verkennt er, dass der Kläger durch diese Ausführungen der ihm obliegenden Darlegungslast nachgekommen ist und es an dem Beklagte war, hierauf substantiiert zu erwidern. Der Umstand, dass bislang keine Endabrechnung erfolgt ist, führt zu keinem anderen Ergebnis.
2.2.5.2. Selbst unter Zugrundelegung des von dem Kläger geminderten Betrages der für den Ausfall festgestellten Forderung der H. N.bank AG in Höhe von 3.120.296,93 € sowie der festgestellten Forderungen in Höhe von 131.969,53 € hat der Beklagte nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass seine Inanspruchnahme nicht mehr erforderlich wäre. Zuletzt hat der Kläger als Stand des Insolvenzanderkontos ein Guthaben von 351.810,67 € (Stand 13.08.2018) angegeben. Die Einwendungen in der Gegenerklärung (S. 7, Bl. 151 d.A.) greifen nicht. Das Bestreiten des Beklagten, dass der Kontostand aufgrund ordnungsgemäßer Abrechnung erfolgte, ist angesichts der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht ausreichend. Im Übrigen kann die streitige Frage, ob die von den Kommanditisten gemäß § 93 InsO, §§ 171, 172 Abs. 4 HGB eingezogenen Mittel auch zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden dürften (offengelassen für die Haftung des Gesellschafters einer OHG in BGH, Urteil vom 24.09.2009 – IX ZR 234/07, Rn. 19 ff, juris BGH, Urteil vom 17.12.2015 – IX ZR 143/13, Rn. 11, juris), im vorliegenden Fall offen bleiben. Denn die (auch für den Ausfall) zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen (in Annahme der Reduzierung der Forderung der HSH Nordbank AG) der Gesellschaftsgläubiger in Höhe von 3.252.266,46 € übersteigen die Summe aus der derzeit vorhandenen Aktivmasse in Höhe von 351.810,67 € bei weitem.
2.3. Die Klageforderung ist auch nicht verjährt. Die fünfjährige Verjährungsfrist (§§ 159, 161 Abs. 2 HGB) wurde vorliegend gewahrt.
2.4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
II.
Vorliegend sieht sich der Senat – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Gegenerklärung – nicht an einer Vorgehensweise gemäß § 522 Abs. 2 ZPO gehindert.
Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Der Sache kommt entgegen der auf S. 2 der Berufungsbegründung geäußerten Auffassung im Hinblick darauf, dass eine Vielzahl von vergleichbaren Fällen betroffen sei, keine grundsätzliche Bedeutung zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 21.04.2015 – II ZR 168/14 -, Rn. 9, juris, m.w.N.) gibt der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung. Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine große Anzahl denselben Fonds betreffende Einzelverfahren handelt, es aber – wie hier – nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt.
Auch liegt kein Fall der Divergenz im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO vor. Diese setzt voraus, dass die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts (Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl., § 543 Rn. 4b m.w.N.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Beklagte nicht dargelegt.
Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen, insbesondere zu den Anforderungen an die Darlegung einer Forderung gegen den Kommanditisten auf Rückgewähr einer geleisteten Kommanditeinlage durch den Insolvenzverwalter und zur Rechtskraftwirkung der widerspruchslos erfolgten Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle, sind durch das Urteil des BGH vom 20.02.2018 (Az. II ZR 272/16, juris) geklärt worden. Soweit der Senat die in das Verfahren eingeführten Tabellen und Statistiken für ausreichend erachtet, liegt ebenfalls keine Divergenz vor, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, denn der Senat hält dabei an der Rechtsprechung des BGH fest. Das OLG Koblenz (Urteil vom 06.11.2018, Az. 3 U 265/18), auf das der Beklagte Bezug nimmt, hat keine die Berufungsentscheidung berücksichtigende Auslegung des durch den BGH verwendeten Begriffs der „Insolvenztabelle“ vorgenommen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschluss des BGH vom 18.10.2011 (Az. II ZR 37/10, juris, Rn. 9), der durch den Insolvenzverwalter erstellte Aufstellungen genügen lässt, ist in der vorgenannten Entscheidung des OLG Koblenz nicht erfolgt. Ferner hat das OLG Koblenz die Klage – die im Übrigen eine andere Insolvenzschuldnerin betroffen hat – aus einem weiteren Grund (Nachweis des Beklagten, dass die Hafteinlage für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht benötigt werde) für unbegründet gehalten. Entgegen der Auffassung des Beklagten in der Gegenerklärung (S. 3, Bl. 147 d.A.) ist auch keine Divergenz zu der Entscheidung des OLG Bamberg vom 07.05.2019, Az. 5 U 99/18, ersichtlich. Wie bereits unter Ziff. 2.2.1.1 ausgeführt, ist der Sachverhalt aufgrund unterschiedlichen Vortrags des jeweiligen Klägers nicht vergleichbar.
Auch ist im Rahmen der Beurteilung der Auswirkung der Anzeige der Masseunzulänglichkeit keine Divergenz ersichtlich. Hinsichtlich des Urteils des BGH vom 13.04.2006 (Az. IX ZR 22/05) wird auf Ziff. 1.3 Bezug genommen. Ebenso wenig liegt eine Divergenz zu dem Beschluss des BGH vom 16.07.2009 (- IX ZB 221/08 -, juris) vor, da dieser sich mit der Frage der Berechtigung bzw. Verpflichtung zur Prozessführung des Insolvenzverwalters nach Eintritt der Massekostenarmut befasst, die hier jedoch nicht vorliegt.
Bloße Hinweisverfügungen bzw. -beschlüsse (wie z.B. die Verfügungen des OLG Celle vom 17.04.2018, Az. 9 U 6/18, des OLG Karlsruhe vom 07.05.2018, Az. 13 U 174/17 oder des OLG Bamberg vom 01.04.2019, Az. 4 U 3/18 sowie des OLG Bamberg vom 13.09.2018, Az. 3 U 16/18), auf die der Beklagte Bezug nimmt, vermögen von vorneherein mangels abschließender Entscheidung keine Divergenz zu begründen.
Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.


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