Bankrecht

Inhaberschuldverschreibung

Aktenzeichen  32 U 1729/16

Datum:
26.9.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 135204
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
InsO § 50, § 166, § 173
ZPO § 92, § 543 Abs. 2 Nr. 1, § 708 Nr. 10, § 711

 

Leitsatz

Anleihegläubiger haben gegenüber einer Treuhänderin gleichrangige Ansprüche auf Schadensersatz vergleichbar dem Bestehen gleichrangiger Pfandrechte. Ein Anleihegläubiger ist so zu stellen ist, als ob die Treuhänderin die Pflichtverletzung nicht begangen hätte. Die Mittel, die ohne Pflichtverletzung noch vorhanden gewesen wären, hätten dann der Größe der Forderungen entsprechend verteilt werden müssen. Der Schadensersatzanspruch besteht deshalb nur in der Höhe des Anteils an den ohne Pflichtverletzung vorhandenen Mitteln, der dem Anteil des Anleihegläubigers an der Gesamtsumme der eingesammelten Mittel entspricht. (Rn. 30 – 31)

Verfahrensgang

32 O 15249/15 2016-03-24 Urt LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 24.03.2016, Az. 32 O 15249/15, teilweise abgeändert:
a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.483,52 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2015 zu bezahlen.
b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.992,60 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2015 zu bezahlen. Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 85%, die Beklagte 15%.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 28.956,52 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger verlangt als Erwerber einer Unternehmensanleihe Schadensersatz wegen Verletzung eines Treuhandvertrages der Beklagten mit der Emittentin.
Die M AG (im Folgenden: M AG) brachte als Emittentin im April 2013 eine Schuldverschreibung mit einem Volumen von € 300.000.000,00 und einer jährlichen Rendite von 6,25% beginnend zum 06.05.2013 auf den Markt, vgl. Anlage K 3 und B 1. Die öffentliche Zeichnungsfrist lief vom 24.04.2013 bis zum 05.05.2013.
Die Beklagte schloss mit der Emittentin den als K 2 vorgelegten und in dem Wertpapierprospekt auf den Seiten 96 ff enthaltenen Treuhandvertrag. Danach sollte die Einzahlung der Erlöse aus der Anleihe auf zugunsten der Beklagten verpfändete Konten der Emittentin erfolgen. Die Beklagte war verpflichtet, die Erlöse aus der Anleihe nach Maßgabe des Treuhandvertrages an die Emittentin freizugeben.
Der Kläger erwarb am 06.09.2013 zu einem Nennbetrag in Höhe von € 30.000,00 die Inhaberschuldverschreibung zu einem Preis von € 28.956,52.
Auf den an die Beklagte verpfändeten Erlöskonten sind Zahlungen von insgesamt € 12.959.000,00 eingegangen.
In einer Ad-Hoc-Mitteilung vom 09.05.2014 teilte die Emittentin mit, dass die zum 06.05.2014 fällige Zinszahlung aufgrund wertpapiertechnischer Gründe nicht erfolgen könne, vgl. Anlage K 4.
Im Juni 2014 wurde in der Presse bekannt, dass die Globalurkunde mangels einer zweiten Unterschrift auf der Urkunde unwirksam sei, vgl. Anlage K 5.
Zinszahlungen der Emittentin erfolgten auch in der Folge nicht.
Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 06.07.2015 wurde über das Vermögen der Emittentin die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Auf den Erlöskonten befand sich zuletzt ein Betrag von € 860.735,32. Eine einstweilige Verfügung der Emittentin gegen die Beklagte auf Freigabe dieser Mittel wurde vom Landgericht München I mit Urteil vom 16.06.2015, Az. 13 HKO 9212/15, zurückgewiesen. Die Berufung der Emittentin bei dem OLG München, Az. 23 U 2393/15, blieb erfolglos.
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von € 28.956,52 abgewiesen. Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz, des Verfahrensgangs und des Urteilsinhalts wird im übrigen Bezug genommen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Zahlungsansprüche weiter. Er trägt vor, bereits am 14.07.2014 hätten sich nur noch 1,8 Mio. € auf den Erlöskonten befunden. Die Beklagte habe bereits zu diesem Zeitpunkt erkannt, dass sich die operativen Ziele, die die Emittentin mit den Erlösen laut Prospekt verfolgen wollte, nicht mehr hätten realisieren lassen können.
Trotz Kenntnis der Unwirksamkeit der Globalurkunde, des Scheiterns des sogenannten Reparaturprozesses und der Nichtdurchführbarkeit der operativen Ziele der Emittentin seien am 30.07.2014, 22.09.2014 und 29.10.2014 noch Zahlungen in einer Höhe von insgesamt € 1.072.800,00 freigegeben worden.
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren:
I. Das Urteil des Landgerichts München l vom 24.03.2016 zum Az. 32 O 15249/15 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 28.956,52 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 6,25% seit dem 06.09.2013 zu zahlen.
III. Hilfsweise wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 28.956,52 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 6,25% seit 06.09.2013 von dem zu ihren Gunsten verpfändeten Treuhandkonto der M AG bei der Kreissparkasse M (IBAN: .., BIG: ..) zu überweisen.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den nicht anzurechnenden Teil der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gemäß Teil III Vorbemerkung III Abs. 4 VV RVG in Höhe von € 794,03 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Ihr sei erst am 02.07.2014 mitgeteilt worden, dass von einer Unwirksamkeit der Globalurkunde auszugehen sei. Es sei nicht pflichtwidrig gewesen, auf die Mittelanforderungen der Emittentin vom 23.07.2014, 22.09.2014 und 29.10.2014 die entsprechenden Mittel in Höhe von € 1.072.800,00 an die Emittentin freizugeben. Ohne diese Mittel hätte nach den Informationen der Beklagten schon deshalb die Zahlungsunfähigkeit der Emittentin gedroht, weil der Geschäftsbetrieb nicht mehr möglich gewesen wäre, keine weiteren Investitionen eingeworben hätten werden können und damit die Umsetzung des Unternehmenszweckes unmöglich geworden wäre. Deshalb erschien auch die Mittelfreigabe für den sogenannten Reparaturprozess erforderlich.
Im übrigen bestehe keine Pflicht zur Verwertung der an die Beklagte verpfändeten Mittel. Eine solche ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus dem Treuhandvertrag.
Bezüglich der Einzelheiten des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die von diesen im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen; auf die richterlichen Hinweise im Senatsbeschluss vom 21.06.2016 und auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 29.09.2016 wird Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers erweist sich in der Sache teilweise als begründet.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von € 2.483,52 wegen einer Verletzung der sich aus dem Treuhandvertrag ergebenden Pflichten durch Freigabe von Einzahlungserlösen an die Emittentin in Höhe von € 1.072.800,00 nach dem 02.07.2014.
Jedenfalls ab dem 02.07.2014 durfte die Beklagte keine weiteren Mittel an die Emittentin freigeben, solange ihr gegenüber die Behebung des Formmangels der Globalurkunde nicht 32 U 1729/16 – Seite 5 nachgewiesen war. Durch die Freigabe der Mittel hat sie ihre aus dem Treuhandvertrag gegenüber dem Kläger bestehenden Pflichten verletzt. Dies hat zu einem Schaden des Klägers in Höhe von € 2.483,52 geführt.
a) Bei dem Treuhandvertrag zwischen der Emittentin und der Beklagten vom 02./08.04.2013 handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter, aus dem die Anleger unmittelbare Rechte herleiten können. Das ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vereinbarung und wurde in den Ziffern 1.5 und 14.2 des Treuhandvertrages ausdrücklich geregelt (vgl. K 2, S. 99 und 113). Die genannten Verträge wurden zum Schutz der Anleger und in deren Interesse abgeschlossen. Die Emittentin als unmittelbare Vertragspartnerin der Beklagten bedurfte eines solchen Schutzes nicht. Das maßgebliche Ziel der Treuhandverträge, die Sicherheiten zugunsten der Anleger zu gewährleisten, würde aber verfehlt, wenn den Anlegern keine eigenen Rechte aus den Treuhandverträgen erwachsen würden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2015 -Aktenzeichen 9 U 167/13, BeckRS 2015, 09534).
b) Der Treuhandvertrag dient zur Sicherung der Erfüllung der Forderungen der Anleihegläubiger aus der Anleihe 2013, Ziffer 1.4 des Vertrages. Dabei handelt es sich nach Ziffer 1.2 des Vertrages insbesondere um das Recht auf Zinsen und das Recht auf Rückzahlung der Anleihe 2013. Nach Ziffer 1.4.1 sollen die Erlöse nur für die im Wertpapierprospekt genannten Ziele verwendet werden. Die Beklagte trifft dabei ausschließlich eine formelle Prüfungspflicht.
c) Die Beklagte hat gegen diese sich aus dem Treuhandvertrag gegenüber dem Kläger ergebenden Pflichten verstoßen, indem sie nach dem 02.07.2014 auf dem Erlöskonto verpfändete Mittel in Höhe von € 1.072.800,00 an die Emittentin freigegeben hat.
aa) Jedenfalls am 02.07.2014 hat die Beklagte erfahren, dass aufgrund eines Formmangels von der Unwirksamkeit der Globalurkunde auszugehen sei. Damit hatte die Beklagte auch Kenntnis davon, dass den Anleihegläubigern im Rahmen der Rückabwicklung der Erwerbsverträge Ansprüche auf Rückzahlung des jeweiligen Anleihebetrages zustehen. Nach dem Treuhandvertrag diente die Verpfändung des Erlöskontos gerade auch der Sicherung des Anspruchs der Anleihegläubiger auf Rückzahlung der Anleihe. Die Beklagte durfte ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Mittel freigeben, weil sie damit den Sicherungszweck gefährdete.
bb) Ob sich darüberhinaus auch eine Pflichtverletzung der Beklagten daraus ergibt, dass sie Mittel freigegeben hat, obwohl erkennbar war, dass der mit den Erlösen angestrebte unternehmerische Zweck nicht mehr erreicht werden konnte, kann daher dahinstehen. Ob die Anleihe überhaupt in einem größeren Umfang gezeichnet worden ist als Erlöse auch tatsächlich auf dem Konto eingegangen sind, wird von der Beklagten lediglich vermutet. Es war ursprünglich ein Investitionsvolumen von ca. 270.000.000,00 beabsichtigt, das laut Prospekt auf 800.000.000,00 erweitert werden sollte. Der Beklagten waren dieses Geschäftsmodell und aufgrund des Pfandrechts auch die tatsächlichen Eingänge innerhalb der Zeichnungsfrist bekannt. Jedenfalls mit Bekanntwerden der Unwirksamkeit der Globalurkunde ca. ein Jahr nach Ablauf der öffentlichen Zeichnungsfrist war für die Beklagte damit, wie von dem Kläger vorgetragen, erkennbar, dass der unternehmerische Zweck nicht zu erreichen war. Tatsächlich hat die Beklagte in dem Zeitraum vom 06.05.2013 bis Juni 2014 den Geschäftsbetrieb der Emittentin durch Freigaben in Höhe von ca. € 11.000.000,00 gestützt, obwohl lediglich die Hoffnung oder vage Aussicht auf Zeichnung durch einen „Großinvestor“ bestand, mit dem die geplanten Investitionen durchgeführt hätten werden können.
d) Aus den Ausführungen der Beklagten zu dem sogenannten Reparaturprozess folgt nichts anderes. Nach Ziffer 1.4.1 des Treuhandvertrages sollten die Erlöse nur für die im Wertpapierprospekt genannten Ziele verwendet werden. Die Schaffung einer formal wirksamen Globalurkunde gehörte nicht zu den mit dem Wertpapier verfolgten Zielen, sondern zu den Voraussetzungen, überhaupt Anleihen begeben zu können.
Zu dem Zeitpunkt Ende Juli 2014, als die ersten gegenständlichen Freigaben erfolgten, waren seit Kenntnis der Unwirksamkeit der Globalurkunde durch die Emittentin bereits ca. 2 Monate vergangen. Bei der Entscheidung über weitere Freigaben war durch die Beklagte zu berücksichtigen, dass in diesem Zeitraum durch die Beklagte keine wesentlichen Fortschritte in dem sogenannten Reparaturprozess erzielt worden waren. Die Beklagte lässt bei ihren Ausführungen zu den wirtschaftlichen Folgen einer Versagung der Freigaben außer Betracht, dass die Emittentin bereits seit geraumer Zeit damit rechnen musste, zur Rückzahlung sämtlicher Anleihen verpflichtet zu sein.
e) Der Schadensersatzanspruch besteht nur in Höhe von € 2.483,52. Der Kläger kann nicht Ersatz des gesamten Zeichnungsschadens verlangen. Denn auch ohne die Pflichtverletzung der Beklagten hätte der Kläger keinen Anspruch in dieser Höhe.
Schadensersatzrechtlich ist der Kläger so zu stellen, wie wenn die Beklagte die Pflichtverletzung nicht begangen hätte. Ohne diese Freigaben hätte sich auf den Erlöskonten noch ein zusätzlicher Betrag in Höhe von € 1.072.800,00 befunden. Daraus hätte er aber nur anteilig Befriedigung seiner Ansprüche verlangen können.
Die unterschiedlichen Anleihegläubiger haben gegenüber der Beklagten gleichrangige Ansprüche aus dem Treuhandvertrag. Dies ist der Lage bei Bestehen gleichrangiger Pfandrechte vergleichbar. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichtes hat die Konkurrenz von Pfandrechten zur Folge, dass eine der Größe der Forderungen entsprechende Verteilung des bei der Versteigerung des Pfandgegenstandes erzielten Erlöses unter den Pfandgläubigern stattzufinden hat (RGZ 60, 73f). Bei gemeinschaftlichem Besitz der Pfandgläubiger sollen die §§ 741 ff BGB gelten (Palandt/Bassenge, 75. Aufl., § 1232 Rn. 2). Bei Geld erfolgt eine Teilung in Natur (Palandt/Sprau, 75. Aufl., § 752 Rn. 2).
Der Kläger hat einen Schaden erlitten in dem Umfang, in dem sein nominaler Anteil an den Zeichnungserlösen dem Anteil an den pflichtwidrig freigegebenen Erlösen entspricht. Sein Anteil von € 30.000,00 an den Gesamterlösen von € 12.959.000,00 entspricht einem Anteil an den ab dem 30.07.2014 freigegebenen Erlösen in Höhe von € 1.072.800,00 von € 2.483,52.
2. Der Kläger hat weiter einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von € 1.992,60 aus dem Treuhandvertrag. Dies ist der Anteil des Klägers an den durch das Pfandrecht der Beklagten gesicherten Erlösen aus der Begebung der Anleihe. Die Insolvenz der Emittentin steht dem Anspruch nicht entgegen.
a) Der Sicherungsfall ist eingetreten, da der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung seiner Anleihe im Rahmen der Rückabwicklung des Erwerbsvertrages hat und mit der Rückzahlung durch die Emittentin nicht mehr gerechnet werden kann. Die Pflicht zur Verwertung der Sicherheit folgt aus dem Treuhandvertrag. Denn die Ansprüche des Klägers werden nur dann gesichert, wenn auch eine Verwertung der Sicherheiten zu seinen Gunsten bei Eintritt des Sicherungsfalles durch die Beklagte erfolgt.
Auf dem verpfändeten Konto befinden sich noch € 860.735,32. Der Anteil des Klägers von € 30.000,00 an den Gesamterlösen von € 12.959.000,00 entspricht einem Anteil an den noch vorhandenen Erlösen in Höhe von € 860.735,32 von € 1.992,60. Der Kläger hat – wie dargelegt -nur Anspruch auf anteilige Befriedigung.
b) Die Insolvenz der Emittentin steht der Pflicht der Beklagten zur Verwertung der Sicherheit nicht entgegen. Die Forderungen der Emittentin gegen die kontoführende Bank sind unstreitig an die Beklagte verpfändet. Der Pfandgläubiger ist nach § 50 InsO zur abgesonderten Befriedigung nach Maßgabe der §§ 166 – 173 InsO berechtigt. Bei gepfändeten Forderungen besteht ein Eigenverwertungsrecht des Gläubigers (FK-Inso/Wegener, 8. Aufl., § 173 Rn. 3; Flöther in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 68. Lieferung 09.2016, § 173 Rn. 5). Die Beklagte ist damit unabhängig von einem Insolvenzverfahren der Emittentin zur Verwertung des Pfandrechts berechtigt und in der Lage.
3. Der Anspruch auf Zinsen folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein Anspruch auf Zahlung höherer Zinsen kann aus dem Treuhandvertrag nicht hergeleitet werden.
Den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten kann der Kläger nicht verlangen, da schon nach dem Vortrag des Klägers die Beauftragung der Bevollmächtigten bereits vor Eintritt des Verzugs erfolgte, vgl. Anlage K 6.
4. Die Kostenentscheidung für den Rechtsstreit beruht auf § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Entscheidung in einem Einzelfall, die keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Der Streitwert wurde auf Grundlage von § 3 ZPO bestimmt.


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