Bankrecht

Kapitalanlagegeschäft: Haftung des Gründungsgesellschafters einer Fondsgesellschaft für Aufklärungsmängel der bei den Beitrittsverhandlungen eingeschalteten Vertriebsgesellschaft

Aktenzeichen  II ZR 358/16

Datum:
4.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:040717UIIZR358.16.0
Normen:
§ 278 BGB
§ 280 Abs 1 BGB
§ 311 Abs 2 BGB
Spruchkörper:
2. Zivilsenat

Leitsatz

Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen, unabhängig davon, ob der Beitritt zur Gesellschaft unmittelbar oder nur mittelbar erfolgt (Anschluss BGH, Urteil vom 9. Juli 2013, II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 37 mwN und Urteil vom 14. Mai 2012, II ZR 69/12, ZIP 2012, 1289 Rn. 11 mwN).

Verfahrensgang

vorgehend OLG Rostock, 29. April 2016, Az: 1 U 140/13, Beschlussvorgehend LG Rostock, 17. Mai 2013, Az: 9 O 570/10

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 29. April 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 17. Mai 2013 hinsichtlich des Beklagten zu 1 zurückgewiesen worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Kläger begehren im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung ihrer Beteiligungen an der V.                       GmbH & Co. KG (im Folgenden: V. -KG), deren Gründungskommanditist der Beklagte zu 1 ist.
2
Der Vertrieb der Beteiligungen erfolgte durch die Treuhandkommanditistin der V. -KG, die V.                                 GmbH (im Folgenden: V.   -GmbH). Die Kläger beteiligten sich in den Jahren 2004, 2005 und 2006 nach vorhergehender Beratung durch die Zeugin A.     , einer Mitarbeiterin der V.    -GmbH, als Treugeber über die V.    -GmbH mit einem Betrag in Höhe von jeweils 15.000 € an der V. -KG. Am Ende des ersten Beratungsgesprächs im Oktober 2004 erhielten die Kläger von der Beraterin A.   den Beteiligungsprospekt ausgehändigt.
3
Die Kläger haben mit ihrer Klage von den Beklagten die Zahlung von 45.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Anteile an der V. -KG verlangt, von dem Beklagten zu 1 dabei mit der Behauptung, sie seien durch eine nicht anleger- und anlagegerechte Beratung der Zeugin A.    , welche sich dieser zurechnen lassen müsse, zur Zeichnung der Beteiligungen an der V.  -KG veranlasst worden.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die – nach der Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die weiteren Beklagten – vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Kläger gegen den Beklagten zu 1.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben