Bankrecht

Verwirkung des Widerspruchsrechts aus einem Versicherungsvertrag nach Teilkündigung

Aktenzeichen  25 U 1356/19

Datum:
28.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 14141
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
VVG aF § 5a
BGB § 242

 

Leitsatz

1. Bei Ausübung eines Widerspruchsrechts 20 Jahre nach Vertragsschluss ist das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment unzweifelhaft gegeben. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine  Teilkündigung seitens des Versicherungsnehmers kann aus Sicht einer verständigen Versicherung nur als Bestätigung seines Willens gedeutet werden, den verbleibenden Vertragsteil fortzuführen.   (Rn. 12 – 13) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

25 O 10462/18 2019-02-28 Urt LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.02.2019, Az. 25 O 10462/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

Sowohl der mit der Klage in der Hauptsache geltend gemachte bereicherungsrechtliche Anspruch als auch die daran angelehnten Ansprüche auf Zinsen sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten hängen davon ab, ob der Kläger den schon im Jahr 1995 bei der Beklagten abgeschlossenen Kapitallebensversicherungsvertrag mit dem durch Schreiben vom 14.12.2015 erklärten Widerspruch noch beseitigen konnte. Diese Frage hat das Landgericht zutreffend verneint. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
I.
Die Möglichkeit des Klägers, dem Abschluss des Kapitallebensversicherungsvertrags zu widersprechen, bestimmt sich intertemporal nach § 5a Abs. 2 VVG in der Fassung des Gesetzes vom 21.07.1994 (BGBl. 1994 I 1630).
II.
Auf der letzten Seite des dem Kläger übermittelten Versicherungsscheins befindet sich eine Belehrung über das Widerspruchsrecht (Anlage K2), die zwar inhaltlich nicht zu beanstanden ist, allerdings deshalb nicht den Anforderungen von § 5a VVG a.F. genügt, weil sie drucktechnisch nicht hinreichend deutlich erfolgt ist. Zwischen den Parteien ist streitig, ob das von der Beklagten als Anlage B2 vorgelegte Begleitschreiben, auf dessen erster Seite in einem Kasten eine weitere Belehrung über das Widerspruchsrecht enthalten ist, dem Kläger zugegangen ist. Diese Belehrung entspricht, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung vertritt, sowohl inhaltlich als auch drucktechnisch den gesetzlichen Anforderungen (zu einer identischen Gestaltung: Senat, 17.04.2019 – 25 U 2695/18). Im Übrigen liegt es aus Sicht des Senats auch nahe, dass dem Kläger dieses Begleitschreiben zusammen mit dem ihm unstreitig zugegangen Versicherungsschein sowie den übrigen Unterlagen zugegangen ist, weil ein lückenhafter Versand, wie die Beklagte ausführlich dargelegt hat, schon technisch aufgrund des verwendeten automatischen Versandverfahrens mit größter Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Hierzu hat die Beklagte Beweis angeboten.
III.
Ob der Kläger ordnungsgemäß belehrt wurde, kann hier allerdings offenbleiben, weil dem Landgericht darin beizupflichten ist, dass die Berufung des Klägers auf das Widerspruchsrecht selbst dann treuwidrig ist, falls er die im Begleitschreiben enthaltene Belehrung – wie er behauptet – nicht erhalten hat.
1. Unabhängig von der Frage der europarechtlichen Zulässigkeit des Policenmodells gemäß § 5a VVG a.F. (vgl. hierzu: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.02.2015 – 2 BvR 2437/14) ist es dem Kläger jedenfalls nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche widerspruchsbedingte Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. aus neuerer Zeit BGH, 11.12.2019 – IV ZR 8/19, Rz. 28).
Der Senat schließt sich in ständiger Rechtsprechung der Judikatur des Bundesgerichtshofes an (vgl. z. B. die Entscheidungen vom 16.07.2014 – IV ZR 73/13, VersR 2014,1065; 08.03.2017 – IV ZR 98/16, 10.06.2015 – IV ZR 105/13, VersR 2015,876; 17.08.2015 – IV ZR 310/14; 16.09.2015 – IV ZR 142/13, BeckRS 2015, 16559), bestätigt durch das Bundesverfassungsgericht (Entscheidungen vom 02.02.2015 – 2 BvR 2437/14, VersR 2015, 693; 04.03.2015 – 1 BvR 3280/14; 23.05.2016 – 1 BvR 2230/15 und 1 BvR 2231/15), wonach bei ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung und längerer Durchführung des Vertrages ein Bereicherungsanspruch des Versicherungsnehmers schon wegen widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen ist (vgl. z.B. die Entscheidungen des Senats vom 11.01.2018 – 25 U 3916/17; 22.11.2017 – 25 U 4262/16; 18.07.2017 – 25 U 1934/17; 20.04.2015 – 25 U 237/15; 01.06.2015 – 25 U 3379/14; 15.06.2015 – 25 U 812/15; 28.08.2015 – 25 U 1671/14 und 25 U 1931/14).
2. Allerdings hat der Senat auch bei einer unzureichenden Belehrung im Einzelfall zu prüfen, ob eine Rechtsausübung rechtsmissbräuchlich ist: Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben, insbesondere auch, ob ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages angenommen werden kann, obliegt der tatrichterlichen Beurteilung (BGH, 26.09.2018 – IV ZR 304/15; BGH, 01.06.2016 – IV ZR 482/14, NJOZ 2016, 1370; BGH, 27.9.2017 – IV ZR 506/15, NJW-RR 2018, 161; BGH, 11.11.2015 – IV ZR 117/15; vgl. auch BGH, 23.01.2018 – XI ZR 298/17, Rn. 9, dort zu Verbraucherkreditverträgen; OLG Karlsruhe, 30.05.2018 – 12 U 14/18; OLG Hamm, 20.03.2019 – 20 U 15/19, VersR 2019, 1133).
Grundsätzlich kann der Versicherer bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung kein schutzwürdiges Vertrauen für sich in Anspruch nehmen, da er die Situation selbst herbeigeführt hat (BGH, 26.09.2018 – IV ZR 304/15; BGH, 01.06.2016 – IV ZR 343/15). Darauf, ob der Versicherungsnehmer im Einzelfall trotz nicht ordnungsgemäßer Belehrung von seinem Widerspruchsrecht gleichwohl zutreffend Kenntnis hatte, kommt es nicht an; vielmehr ist die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung abstrakt zu beurteilen (BGH, 01.06.2016 – IV ZR 343/15, Rn. 19). Die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens kommt allerdings auch bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung in Betracht (BGH, 27.01.2016 – IV ZR 130/15; BGH, 29.07.2015 – IV ZR 384/14, r+s 2015, 435: offengelassen für nur marginale Fehler in der Widerspruchsbelehrung; Senat, 22.11.2018 – 25 U 3563/17 [die Nichtzulassungsbeschwerde dagegen wurde vom BGH zurückgewiesen: 26.06.2019 – IV ZR 297/18; OLG Hamm, 13.01.2017 – 20 U 159/16 [die Nichtzulassungsbeschwerde dagegen wurde vom BGH zurückgewiesen: 06.12.2017 – IV ZR 51/17]; Senat, 18.02.2019 – 25 U 30/19; Senat, 12.02.2019 – 25 U 3534/18; Senat, 23.10.2018 – 25 U 2138/18; Senat, 31.08.2018 – 25 U 607/18; Senat, 10.07.2018 – 25 U 685/18; Senat, 17.04.2018 – 25 U 373/18; Senat, 13.04.2018 – 25 U 2581/16; Senat, 15.01.2018 – 25 U 3770/17; Senat, 21.04.2015 – 25 U 3877/11; OLG Hamm, 20.03.2019 – 20 U 15/19, VersR 2019, 1133; OLG Hamm, 19.09.2018 – I20 U 102/18; OLG Karlsruhe, 30.05.2018 – 12 U 14/18; OLG Karlsruhe, 06.12.2016 – 12 U 137/16; OLG Düsseldorf, 24.10.2016 – I-4 U 131/16; KG, 12.04.2016 – 6 U 102/15g; OLG Köln, 26.02.2016 – 20 U 178/15; OLG Dresden, 20.08.2018 – 4 U 644/18; OLG Dresden, 26.08.2015 – 7 U 146/15, VersR 2015,1498; OLG Frankfurt/Main, 19.10.2015 – 3 U 49/15; OLG Stuttgart, 06.11.2014 – 7 U 147/10, VersR 2015, 878; OLG Frankfurt/Main, 19.11.2015 – 3 U 49/15). Treuwidrigkeit der Berufung auf das Widerspruchsrecht kommt demgemäß auch dann in Betracht, wenn ein Versicherer die Widerspruchsbelehrung dem Versicherungsnehmer mangels ausreichender Hervorhebung nicht oder nicht hinreichend zur Kenntnis gebracht hat (wie hier im Hinblick auf die im Versicherungsschein enthaltene Belehrung) oder wenn er inhaltlich unzutreffend über das Widerspruchsrecht belehrt hat oder notwendige Informationen nicht übermittelt hat.
3. Folgende Umstände begründen im vorliegenden Fall die Treuwidrigkeit des Widerspruchs: Der in Rede stehende Vertrag war bereits im Oktober 1995 abgeschlossen worden, aber der Kläger hat erstmals mit Schreiben vom 14.12.2015 widersprochen, also mehr als 20 Jahre nach Vertragsschluss und Versicherungsbeginn. Vor diesem Hintergrund ist das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment unzweifelhaft gegeben.
Dabei lässt sich, entgegen der Berufungsbegründung, durchaus auch die gesetzgeberische Wertung heranziehen, dass selbst im Falle einer arglistigen Täuschung oder widerrechtlichen Drohung bei Vertragsschluss schon nach Ablauf von zehn Jahren eine Anfechtung nicht mehr erfolgen kann (§ 124 Abs. 3 BGB): Es ist weder ersichtlich, dass eine arglistig täuschende oder widerrechtlich drohende Partei früher auf den Fortbestand eines Rechtsgeschäfts vertrauen können sollte als eine Versicherung, die lediglich eine inhaltlich oder gestalterisch unzureichende Widerspruchsbelehrung erteilt hat, noch dass ein Versicherungsnehmer, dem lediglich eine inhaltlich oder gestalterisch unzureichende Widerspruchsbelehrung erteilt wurde, mehr Zeit als eine arglistig getäuschte oder widerrechtlich bedrohte Partei haben sollte, um sich für oder gegen das Geschäft zu entscheiden.
Je mehr Zeit bis zur Ausübung des Widerspruchsrechts abläuft, umso höher ist das schutzwürdige Vertrauen des Vertragspartners in den Bestand des Vertrages und umso mehr Gewicht erhält dieses Vertrauen, während umgekehrt der gesetzliche Schutzzweck für die Einräumung des Widerspruchsrechts, dem Vertrag (in zeitlichem Zusammenhang mit seinem Abschluss) widersprechen zu können, mit zunehmendem Zeitablauf immer mehr verblasst und in den Hintergrund tritt. Sofern – wie im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung oder nicht vollständiger Verbraucherinformationen – noch besondere Umstände vorhanden sein müssen, damit sich die Ausübung des Widerspruchsrechts als rechtsmissbräuchlich darstellt, brauchen diese Umstände mit zunehmendem Zeitablauf immer weniger ausgeprägt und gewichtig zu sein. Bei besonders langem Zeitablauf zwischen Vertragsschluss und Widerspruch kommt die Annahme eines Rechtsmissbrauchs deshalb schon dann in Betracht, wenn an sich eher gering zu gewichtende Umstände für eine solche Annahme vorhanden sind.
Vor diesem Hintergrund sieht der Senat im vorliegenden Fall neben dem Zeitmoment auch das Umstandsmoment in gravierendem Maße verwirklicht. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits im Jahr 2010 eine Teilkündigung des Vertrags erklärt hat, dass auf sein Betreiben hinsichtlich des fortbestehenden Vertrags die BUZ-Rentenhöhe sowie die Versicherungssummen modifiziert wurden und dass die Beklagte dementsprechend dem Kläger einen Nachtrag zum Versicherungsschein übersandt und ihm einen Teilbetrag in Höhe von 25.703,76 € ausgezahlt hat. Im Übrigen hat der Kläger zwischen diesem Geschehen und dem Widerspruch wiederum mehr als fünf Jahre verstreichen lassen. Seit Sommer 2012 wird der Vertrag, auch dies auf Betreiben des Klägers, beitragsfrei fortgeführt.
Zwar schließt eine Kündigung und eine darauf folgende einvernehmliche Auszahlung des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung den späteren Widerspruch nicht zwingend aus, wenn der Versicherungsnehmer nicht ausreichend belehrt wurde oder auf andere Weise Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht hatte (BGH, 13.09.2017 – IV ZR 445/14, zfs 2017, 629; BGH, 17.05.2017 – IV ZR 499/14; BGH, 16.10.2013 – IV ZR 52/12). Das verbietet aber keineswegs, die einvernehmliche Vertragsabwicklung bei der Würdigung zu berücksichtigen, ob die Ausübung des Widerspruchsrechts im Einzelfall rechtsmissbräuchlich ist. Dabei ist zu bedenken, dass eine bloße Teilkündigung seitens des Versicherungsnehmers aus Sicht einer verständigen Versicherung nur als Bestätigung seines Willens gedeutet werden kann, den verbleibenden Vertragsteil fortzuführen (Senat, 10.12.2019 – 25 U 4417/18). Der Kläger hat die ihm nach Teilkündigung angebotenen Zahlungen seitens der Beklagten vereinnahmt. Bei keinem der erwähnten Rechtsgeschäfte, die vom Kläger nach Versicherungsbeginn initiiert wurden, war der ursprünglich wirksame Abschluss des Versicherungsvertrages in Zweifel gezogen worden. Die hier in Rede stehenden Vorgänge gehen im Übrigen weit über eine bloße Vertragsdurchführung hinaus, die als solche, worauf die Berufung verweist, im Rahmen des Umstandsmoments weniger ins Gewicht fällt. Solange der Kläger bis zum Eintritt der vereinbarten Beitragsfeststellung im Jahr 2012 Beiträge leistete, konnte er erwarten, Versicherungsschutz zu genießen, der bei Eintritt eines Versicherungsfalls zweifelsfrei auch in Anspruch genommen worden wäre. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat das für das Umstandsmoment erforderliche schutzwürdige Vertrauen der Beklagten als gegeben.
Im Übrigen folgt aus der von der Berufung angeführten Rechtsprechung des BGH zur verjährungsrechtlichen Frage der Zumutbarkeit einer Klageerhebung (BGH, 20.02.2018 – IV ZR 385/16, VersR 2018, 404) keineswegs im Umkehrschluss, dass der Kläger sein Widerspruchsrecht nicht so frühzeitig ausüben durfte, dass ihm der hier in Rede stehende Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht hätte entgegengehalten werden können. Vielmehr geht es dem BGH in dieser Entscheidung allein um die hier nicht relevante Frage, wieviel Zeit ein Versicherungsnehmer zwischen dem bereits erklärten Widerspruch und der bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsklage verstreichen lassen kann.
IV.
Da die Berufung nach alledem keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben