Bankrecht

Voraussetzungen der Verweisung wegen der örtlichen Unzuständigkeit

Aktenzeichen  1 AR 152/19

Datum:
5.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 3163
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 12, § 17, § 29c, § 32b, § 36 Abs. 1 Nr. 3, § 62, § 145, § 281

 

Leitsatz

„Liegen die Voraussetzungen der Verweisung nach § 281 ZPO (z. B. die örtliche Unzuständigkeit) nur für einen von mehreren prozessualen Ansprüchen vor, muss – wenn die Voraussetzungen für die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht vorliegen – erst die Trennung (§ 145 ZPO ) angeordnet werden, bevor die Verweisung ausgesprochen werden kann, es sei denn eine Trennung ist z. B. wegen notwendiger Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO ) unzulässig.“ (Rn. 18)

Verfahrensgang

3 O 13700/18 2019-07-09 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts München I vom 9. Juli 2019 ist nicht bindend.
Die Sache wird an das Landgericht München I zurückgegeben.

Gründe

I.
Mit seiner zum Landgericht München I erhobenen Klage macht der im Bezirk des Landgerichts Koblenz wohnhafte Kläger als Alleinerbe seiner im Jahr 2017 verstorbenen Ehefrau Schadensersatzansprüche wegen einer Falschberatung im Zusammenhang mit einer im Oktober 2013 gezeichneten Kapitalanlage geltend.
Nach dem Klagevortrag habe der Beklagte zu 1) im August 2013 dem Ehepaar in dessen – im Bezirk des Landgerichts Koblenz liegenden – Wohnung als privater Anlageberater das Anlageprodukt empfohlen. Der letzte bekannte Wohnort des Beklagten zu 1) liege im Bezirk des Landgerichts Gießen. Eine Nachfrage bei früheren Nachbarn habe ergeben, dass sich der Beklagte zu 1) bei seiner Tochter aufhalte, die im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main wohne. Eine beim dortigen Einwohnermeldeamt getätigte Anfrage habe ergeben, dass der Beklagte zu 1) seinen offiziellen Wohnsitz ins Ausland verlegt habe, der jedoch unbekannt sei. Die Beklagte zu 2), die ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts München I habe, sei finanzberatend tätig. Deren Vorstand habe die Beratung fortgesetzt. Der Kläger ist der Ansicht, das angerufene Gericht sei örtlich zuständig, da er die Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch nehme und diese somit als Streitgenossen zu behandeln seien. Die Zuständigkeit ergebe sich auch aus prozessökonomischen Gründen, da es sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handle. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) ergebe sich die Zuständigkeit des Landgerichts München I aus §§ 12, 17 ZPO; für den Beklagten zu 1) könne derzeit ein Gerichtsstand nicht angenommen werden.
Die Beklagte zu 2) hat zur Auswahl des Landgerichts München I als gemeinsamen Gerichtsstand eingewandt, der Kläger habe die Zuständigkeit nach § 29c ZPO übersehen.
Das Landgericht München I hat mit Verfügung vom 3. Mai 2019, die an die Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten zu 2) herausgegeben wurde, darauf hingewiesen, es sei nur hinsichtlich der Beklagten zu 2) zuständig. Hinsichtlich des Beklagten zu 1) bestehe die Möglichkeit, die Klage abzutrennen und an das Landgericht Koblenz zu verweisen; sollte der Kläger weiterhin auch eine Entscheidung im Hinblick auf den Beklagten zu 1) beantragen, wäre die Klage wegen Unzuständigkeit abzuweisen.
Der Kläger hat darauf mit Schriftsatz vom 6. Juni 2019 Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Koblenz beantragt, das für alle Beklagten nach § 29c ZPO zuständig sei. Eine Abtrennung der Klage gegen den Beklagten zu 1) sei nicht erwünscht.
Mit Beschluss vom 9. Juli 2019 hat sich das Landgericht München I für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Koblenz verwiesen. Es habe zuletzt am 3. Mai 2019 auf seine örtliche Unzuständigkeit hingewiesen und den Parteien insoweit rechtliches Gehör gewährt. Das angerufene Gericht sei im Hinblick auf den Beklagten zu 1) örtlich unzuständig. Die Klage sei im Hinblick auf den Beklagten zu 1) rechtshängig, da laut Postzustellungsurkunde vom 28. März 2019 eine Zustellung durch Einlegung in den Briefkasten zur Wohnung (der Tochter) erfolgt sei, in welcher der Beklagte zu 1) seinen Lebensmittelpunkt gehabt habe. Dies habe eine Nachfrage bei der Nachbarin ergeben. Das Landgericht München I wäre nur im Hinblick auf die Beklagte zu 2) nach § 17 ZPO zuständig. Eine Abtrennung des Verfahrens im Hinblick auf den Beklagten zu 1) habe der Kläger nicht gewünscht. Eine Zuständigkeit des Landgerichts München I nach § 32b ZPO komme nicht in Betracht, da weder Emittent noch Anbieter ihren Sitz im Inland hätten. Am Landgericht Koblenz bestehe ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nach § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO. Nach dem Vortrag der Klagepartei hätten die Beratungsgespräche, die zum Abschluss der streitgegenständlichen Beteiligung der verstorbenen Ehefrau des Klägers führten, in der Wohnung des Ehepaares im Bezirk des Landgerichts Koblenz stattgefunden.
Das Landgericht Koblenz hat am 4. September 2019 darauf hingewiesen, dass es den Verweisungsbeschluss für nicht bindend hält, und sich insbesondere mit Beschluss vom 26. November 2019 für örtlich unzuständig erklärt, dessen an den Beklagten zu 1) unter der Adresse seiner Tochter formlos versandte Abschrift nicht mit dem Vermerk zurückgesandt worden ist, der Empfänger sei unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2019, den der Beklagte zu 1) nicht erhalten hat, hat das Landgericht Koblenz die Sache schließlich dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Auffassung des Landgerichts München I, insgesamt – also auch für die gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Klage – örtlich unzuständig zu sein, sei grob fehlerhaft, da sie den eindeutigen allgemeinen Gerichtsstand und die Ausübung des Wahlrechts (§ 35 ZPO) übergangen habe. Dass das Landgericht München I die Ausübung des Wahlrechts erkannt habe und die parallele Verhandlung des Rechtsstreits durch zwei Landgerichte verhindern wolle, könne wegen des Übergehens des gesetzlichen Richters aus Gründen der Prozessökonomie den Vorwurf der groben Fehlerhaftigkeit nicht mildern. Der Beschluss vom 9. Juli 2019 sei insgesamt wirkungslos. Ihm lasse sich nicht etwa ein wirksamer und bindender Teil hinsichtlich der Verweisung der gegen die Beklagte zu 2) (richtig: den Beklagten zu 1]) gerichteten Klage entnehmen. Eine hierzu erforderliche Abtrennung dieses Teils der Klage sei erkennbar nicht das Ziel des Klägers gewesen.
Den Parteien ist mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Das an den Beklagten zu 1) unter der Adresse seiner Tochter gerichtete Schreiben ist mit dem Vermerk „Adresse falsch“ zurückgesandt worden. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, das Landgericht Koblenz sei zuständig. Die Beklagte zu 2) hat sich nicht geäußert.
II.
Auf die zulässige Vorlage des Landgerichts Koblenz war auszusprechen, dass der Verweisungsbeschluss des Landgerichts München I vom 9. Juli 2019 keine Bindungswirkung entfaltet. Zur Nachholung der notwendigen Sachaufklärung war die Sache an das Ausgangsgericht zurückzugeben.
1. Das Gesuch des vorlegenden Gerichts um eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 36 Rn. 34 ff. m. w. N.) durch das Bayerische Oberste Landesgericht ist statthaft.
a) Das Landgericht München I hat sich nach Rechtshängigkeit der Streitsache durch unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom 9. Juli 2019 für unzuständig erklärt, das Landgericht Koblenz durch die die Übernahme ablehnenden Beschlüsse vom 26. November 2019 und 11. Dezember 2019. Die jeweils ausdrücklich ausgesprochene Leugnung der eigenen Zuständigkeit erfüllt das Tatbestandsmerkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2017, X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 12 m. w. N.; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 34 f. m. w. N.).
b) Zuständig für die Entscheidung ist nach § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO das Bayerische Oberste Landesgericht, weil das für die am negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte gemeinschaftliche im Rechtszug zunächst höhere Gericht der Bundesgerichtshof ist und das mit der Rechtssache zuerst befasste Gericht in Bayern liegt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 24. September 2019, 1 AR 83/19, juris Rn. 7).
2. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts München I entfaltet ausnahmsweise keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO.
a) Der Gesetzgeber hat in § 281 Abs. 2 Sätze 2 und 4 ZPO die grundsätzliche Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen und deren Bindungswirkung angeordnet. Auch ein sachlich zu Unrecht oder verfahrensfehlerhaft ergangener Verweisungsbeschluss entzieht sich danach grundsätzlich der Nachprüfung. Dies hat der Senat im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten. Im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist daher grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist.
Nach ständiger Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluss allerdings dann keinerlei Bindungswirkung zu, wenn dieser schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015, X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9; Beschluss vom 10. September 2002, X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634 [juris Rn. 13 f.]; Greger in Zöller, ZPO, § 281 Rn. 16).
b) Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die ausgesprochene Verweisung an das Landgericht Koblenz nicht bindend und hat daher dessen Zuständigkeit nicht begründet.
1) Als willkürlich zu werten ist es insbesondere, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht über seine Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, etwa weil es eine klare Zuständigkeitsnorm nicht beachtet oder nicht zur Kenntnis nimmt (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2011, X ARZ 109/11, NJW-RR 2011, 1364 Rn. 11; BayObLG, Beschluss vom 18. April 2002, 1Z AR 36/02, NJW-RR 2002, 1295 [Leitsatz 2 und Rn. 8 bei juris]).
Das Landgericht München I geht noch zutreffend davon aus, dass es im Hinblick auf die Beklagte zu 2) nach § 17 ZPO zuständig ist; ob daneben auch eine Zuständigkeit des Landgerichts Koblenz aus § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO gegeben ist, kann dahinstehen, denn jedenfalls wäre der Kläger gemäß § 35 ZPO an seine mit der Klageerhebung getroffene Wahl des Landgerichts München I gebunden. Dadurch, dass das angegangene Gericht die Verweisung des Rechtstreits insgesamt darauf stützt, dass eine Abtrennung des Verfahrens vom Kläger nicht gewünscht sei, hat es sich über seine Zuständigkeit willkürlich hinweggesetzt. Das Verhältnis zwischen Verweisung nach § 281 ZPO und Trennung nach § 145 ZPO unterliegt nicht der Disposition der Klagepartei. Liegen die Voraussetzungen der Verweisung (z. B. die örtliche Unzuständigkeit) nur für einen von mehreren prozessualen Ansprüchen vor, muss – wenn die Voraussetzungen für die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht vorliegen – erst die Trennung angeordnet werden, bevor die Verweisung ausgesprochen werden kann (Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 145 Rn. 9), es sei denn eine Trennung ist z. B. wegen notwendiger Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO) unzulässig (Althammer a. a. O. Rn. 10). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor; mehrere verklagte Gesamtschuldner sind grundsätzlich nur einfache Streitgenossen (BGH, Urt. v. 1. März 2010, II ZR 213/08, ZIP 2010, 933 Rn. 22). Dies hat das Landgericht München I in seinem Hinweis vom 3. Mai 2019 auch noch beachtet. Die abweichend von diesem Hinweis vorgenommene Verweisung des gesamten Rechtsstreits entbehrt dagegen jeder gesetzlichen Grundlage. Als Teilverweisung kann der Beschluss des Landgerichts München I nicht verstanden werden, da er damit begründet wird, der Kläger habe seinen Antrag nur auf eine Verweisung des gesamten Rechtsstreits gerichtet.
2) Es kann dahinstehen, ob der Verweisungsbeschluss auch deshalb keine Bindungswirkung entfaltet, weil er auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, einer Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten; der Einzelne hat ein Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern, damit er Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen kann (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2019, 1 BvR 1264/17, NJW 2019, 1433 Rn. 17; BGH, Beschluss vom 29. Mai 2018, VI ZR 370/17, NJW 2018, 3652 Rn. 8; jeweils m. w. N.). In engem Zusammenhang mit der Verpflichtung des Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, steht das ebenfalls aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Verbot von „Überraschungsentscheidungen“. Von einer solchen ist auszugehen, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2019, 2 BvR 633/16, juris Rn. 24 m. w. N.).
Die Beklagte zu 2) musste nach dem Hinweis vom 3. Mai 2019 nicht damit rechnen, dass der Rechtsstreit insgesamt verwiesen wird.
3. Für die weitere Prüfung der Zuständigkeit hinsichtlich der gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Klage weist der Senat darauf hin, dass nach derzeitigem Sachstand von der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte auszugehen sein dürfte.
§ 16 ZPO begründet auch die internationale Zuständigkeit (Schultzky, ZPO, § 16 Rn. 6). Allein die Auskunft, der Beklagte zu 1) habe seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, dürfte mangels näherer Angaben der Anwendbarkeit des § 16 ZPO nicht entgegen stehen. Wird der Wohnsitz aufgegeben und ist die Begründung eines neuen Wohnsitzes trotz Nachforschung nicht geklärt, bleibt § 16 ZPO bis zum Nachweis des neuen Wohnsitzes anwendbar (vgl. Heinrich in Musielak/Voit, ZPO 16. Aufl. 2019, § 16 Rn. 2; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 16 Rn. 1; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 16 Rn. 7; Schultzky in Zöller, ZPO, § 16 Rn. 4; vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 12. September 2019, 1 AR 67/19, juris Rn. 18). Hat die beklagte Person einen Wohnsitz im Ausland, ist § 16 ZPO dagegen nicht anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010, IX ZB 76/09, juris Rn. 3).
Da der Beklagte zu 1) – nach derzeitigem Sachstand – seinen allgemeinen Gerichtsstand nach §§ 12, 16 ZPO nicht im Bezirk des Landgerichts München I hat, kommt eine Teilverweisung in Betracht, falls der Beklagte zu 1) sich nicht rügelos einlässt (§ 39 ZPO) und der Kläger einen entsprechenden Antrag stellt. Die Frage, an welches Gericht der Rechtsstreit zu verweisen ist, bedürfte ggf. nochmaliger Prüfung (vgl. zur Aufklärungspflicht des Gerichts bei einem Antrag, an ein bestimmtes Gericht zu verweisen: Thole in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2018, § 281 Rn. 26), denn in der Literatur wird die Anwendbarkeit des § 29c ZPO auf den Gesamtrechtsnachfolger des Verbrauchers verneint (Toussaint in BeckOK, ZPO, 35. Ed. 1. Januar 2020, § 29c Rn. 9).
Die nicht bindende Verweisung steht zudem einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auf Antrag des Klägers dann nicht entgegen, wenn sich als Ergebnis der vom Prozessgericht nachzuholenden Sachaufklärung ergibt, dass für die mehreren beklagten Streitgenossen verschiedene inländische Gerichte örtlich zuständig sind und ein gemeinsamer Gerichtsstand nicht bestanden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 1990, XII ARZ 28/90, juris Rn. 7).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben