Bankrecht

Widerruf eines Darlehensvertrags

Aktenzeichen  5 U 4493/18

Datum:
19.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 48123
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1, § 522 Abs. 2, § 708 Nr. 10
GKG § 63 Abs. 3

 

Leitsatz

Verfahrensgang

22 O 9332/18 2018-11-15 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15.11.2018, Aktenzeichen 22 O 9332/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 8.799,56 €, für das Berufungsverfahren auf 9.428,10 € festgesetzt.

Gründe

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des von den Klägern gegenüber der beklagten Bank erklärten Widerrufs eines Kfz-Finanzierungsdarlehens.
Die Kläger haben in erster Instanz geltend gemacht, ihr am 29.03.2018 erklärter Widerruf des am 30.05.2016 geschlossenen Darlehensvertrags sei wirksam, weil die Beklagte sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert habe.
Sie haben beantragt,
I. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr … über nominal 26.052,00 ab Zugang der Widerrufserklärung vom 29.03.2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 8.799,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeuges BMW X 3 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …16 nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 691,33 € freizustellen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Die Klage sei teilweise schon unzulässig und im Übrigen unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 15.11.2018 abgewiesen. Dagegen richtet sich die nach Zustellung am 22.11.2018 am 14.12.2018 eingelegte Berufung, die die Kläger am 15.01.2019 begründet haben.
Die Kläger beantragen,
das Ersturteil abzuändern und nach ihren erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen mit der Maßgabe, dass der Zahlungsantrag gem. Ziffer 2. nunmehr 9.428,10 € beträgt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat mit den Klägern am 28.01.2019 zugestellten Beschluss vom 21.01.2019 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Innerhalb der bis zum 11.02.2019 gesetzten Äußerungsfrist und danach ist keine Erklärung der Kläger hierzu eingegangen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Ersturteil, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und den bereits zitierten Hinweisbeschluss Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15.11.2018, Aktenzeichen 22 O 9332/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 21.01.2019 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das erstinstanzliche (§ 63 Abs. 3 GKG) und das Berufungsverfahren war auf 8.799,56 bzw. 9.428,10 € festzusetzen, weil in dem Leistungsantrag Ziffer 1. jeweils die bis zum Widerruf geleisteten Raten bereits enthalten waren, wie bereits unter Ziffer 3. des Hinweisbeschlusses erläutert.


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