Bankrecht

Widerruf eines Darlehensvertrags zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs

Aktenzeichen  22 O 9332/18

Datum:
15.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 53751
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 314, § 491a, § 492 Abs. 2, § 495

 

Leitsatz

1. In unionsrechtskonformer Auslegung ist § 356b Abs. 2 BGB dahingehend zu verstehen, dass die Pflichtangaben auch außerhalb der Urkunde erteilt werden können, jedenfalls solange die Urkunde klar und prägnant auf sie verweist (Rn. 37). (redaktioneller Leitsatz)
2. Mit der Benennung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in den Vertragsunterlagen unter der Überschrift Aufsichtsbehörde hat die Bank die Pflichtangabe hinsichtlich der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 247 § 6 Nr. 3 EGBGB a.F. erteilt (Rn. 43). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf … € festgesetzt.

Gründe

I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt der Klagepartei für den Klageantrag zu 1. nicht das Feststellungsinteresse. Da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs in Abrede stellt, berühmt sie sich vertraglicher Erfüllungsansprüche. Die Klagepartei muss sich insoweit nicht auf den Vorrang der im Antrag zu 2 erhobenen Leistungsklage verweisen lassen. Denn diese bezieht sich auf die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen, wohingegen sich die mit dem Antrag zu 1. begehrte Feststellung, dass die Beklagte ab Zugang des Widerrufs keine Ansprüche mehr aus dem Darlehensvertrag hat, nicht mit der Leistungsklage abbilden lässt (vgl. BGH XI ZR 586/15, Rz. 16, juris).
2. Die Klage ist unbegründet. Der von der Klagepartei mit Schreiben vom … erklärte Widerruf war verfristet und damit unwirksam.
2.1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom Dezember 2015 um ein Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB handelt, sodass der Klagepartei grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 BGB zustand.
2.2. Der Widerruf der Klagepartei erfolgte jedoch nicht fristgerecht, da die Widerrufsfrist spätenstens im Januar … abgelaufen war. Die Widerrufsfrist beträgt in der Regel 14 Tage, §§ 355 Abs. 2 S. 1, 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB. Die Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsschluss und nicht bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat und die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erteilt worden sind. Die Klagepartei schloss den Darlehensvertrag mit der Beklagten am …. Dabei wurden der Klagepartei die erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB mitgeteilt und eine dem Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB entsprechende Widerrufsinformation erteilt.
Im Einzelnen:
2.3. Die Widerrufsinformation der Beklagten selbst nicht zu beanstanden. Die Beklagte kann sich , hier jedenfalls auf die Schutzwirkung des Musters nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der Fassung vom 13.06.2014 – 20.03.2016 berufen, da sie gegenüber der Klagepartei in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht.
Dass die Beklagte auf die Umrahmung verzichtet hat, ist unschädlich, da die Widerrufsinformation durch die graue Unterlegung und den Abdruck auf einer separaten Seite ausreichend hervorgehoben ist und auch sonst deutlich gestaltet wurde.
Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung auf Seiten 64/67 durch eine Gegenüberstellung deutlich gemacht, dass sie das Muster 7 übernommen hat. Dass die Beklagte den Darlehensnehmer direkt angesprochen hat, im Gegensatz zum Muster, das von „der Darlehensnehmer“ spricht, ist nach den Gestaltungshinweisen zur Anlage 7 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. ausdrücklich zulässig.
2.4. Wie in zahlreichen Parallelfällen hat die Beklagte hier einen Wert von 0,00 € bei dem Tageszinssatz ausgewiesen, nicht den Sollzinssatz.
Soweit die Klagepartei rügt, die Belehrung über die Widerrufsfolgen sei irreführend gewesen, weil der Verbraucher durch die Angabe, dass der pro Tag zu zahlende Zins 0,00 € betrage widersprüchlich informiert, folgt das Gericht dieser Auffassung nicht. Das OLG Hamburg hat hierzu ausgeführt: „Die Ausführungen dazu, dass im Falle des Widerrufs für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens der vereinbarte Sollzins gezahlt werden müsse, machen die Widerrufserklärung der Beklagten nicht undeutlich. Für den Verbraucher ist vielmehr offensichtlich, dass es sich um einen Formulardarlehensvertrag handelt, der – auch damit der Darlehensgeber die Gesetzlichkeitsfiktion für sich in Anspruch nehmen kann, welcher er sich bei einem Weglassen dieses Satzes begeben würde – für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein muss. Die Formulierung zu den Widerrufsfolgen ist auch nicht dazu geeignet, einen Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechtes abzuhalten (OLG Hamburg, Urteil v. 11.10.2017 13 U 334/16). Das Gericht schließt sich den zutreffenden Ausführungen des OLG Hamburg an. Im Gestaltungshinweis (3) des Musters heißt es, wie die erkennende Kammer des Landgerichts München bereits im Urteil v. 16.3.2018, Az.: 22 O 15198/17 ausgeführt hat, „hier ist der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufügen, Centbeträge sind als Dezimalstellen anzugeben“. Wenn die Beklagte für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens keine Zinsen erhebt, ist das im Übrigen ihre Sache wirkt sich sogar zu Gunsten des widerrufenden Darlehensnehmers aus. Dadurch wird die Widerrufsbelehrung nicht fehlerhaft. Es würde nach Ansicht des Gerichts auch gegen Treu und Glauben, § 242 BGB verstoßen, wenn der Darlehensnehmer aus einer für ihn günstigen Regelung ein Widerrufsrecht konstruieren wollte. Nicht damit zu verwechseln ist die Frage der Kausalität. Bei fehlerhaften Belehrungen kommt es tatsächlich nach ständiger BGH-Rechtsprechung nicht darauf an, ob dieser Fehler für den Darlehensnehmer kausal für die Nichtausübung des Widerrufsrechtes war. Hier liegt der Fall jedoch anders, da hier kein Fehler vorliegt, sondern eine abweichende Zinsangabe, die sich letztlich zu Gunsten des Darlehensnehmers im Falle einer Rückzahlung auswirken würde.
Mit der Passage zur Wertersatzpflicht des Darlehensnehmers hat die Beklagte zulässigerweise von der Möglichkeit des Gestaltungshinweises (5c) Gebrauch gemacht.
2.5. Die Vertragsunterlagen enthalten alle gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. erforderlichen Pflichtangaben.
Entgegen der Auffassung der Klagepartei hat die Beklagte nach Auffassung des Gerichts die Pflichtangabe zur „Art des Darlehens“ gemäß Art. 247 § 6 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 2 EGBGB erfüllt. Die erforderliche Angabe findet sich bereits in dem Darlehensantrag. Darüber hinaus ist auch die Angabe in der „Europäischen Standardinformation zum Verbraucherkredit“ zu beachten.
Der Gesetzgeber konkretisiert diese Pflichtangabe unter Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Art. 5 Abs. 1 S. 4a, Art. 6 Abs. 1 S. 2 a der Verbraucherkreditrichtlinie dahin, dass hier eine Unterscheidung zwischen Darlehensverträgen und anderen entgeltlichen Finanzierungshilfe vorgenommen werden kann. Die Art könne sich aber auch auf die nähere Ausgestaltung des Darlehens beziehen, z.B. ein befristetes oder unbefristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung oder Tilgung am Ende der Laufzeit (BT-Drucks. 16/11643 S. 123). Auch die besonderen Formen, die in §§ 503 bis 505 genannt werden, stellen – so die Gesetzesbegründung a.a.O. – Darlehensarten dar. Diesen gesetzlichen Anforderungen ist die Beklagte nachgekommen, indem sie das Vertragsformular mit der Überschrift „Darlehensantrag“ versehen und auf der ersten Seite des Vertragsformulars in einem mit „Rückzahlung“ bezeichneten Textfeld aufgeführt hat, dass das Darlehen eine Laufzeit von 60 Monaten hat und mit 59 gleichbleibenden Raten in Höhe von jeweils … € sowie einer Schlussrate in Höhe von … € zu tilgen ist. Diesbezüglich hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Anforderung des Gesetzgebers an die klare und verständliche Angabe der Art des Darlehens erfüllt ist, weil die in der Gesetzesbegründung beispielhaft aufgeführte Konkretisierung als befristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung mit dem ersten Blick auf die erste Seite des Vertragsformulars erkennbar ist. Soweit die Klägerseite darüber hinaus eine schlagwortartige Bezeichnung als „Annuitätendarlehen“ verlangt, lässt sich diese Anforderung weder aus dem Gesetzestext noch aus der Gesetzesbegründung ableiten und würde auch dem Informationsgedanken des Art. 247 § 6 und § 3 EGBGB widersprechen. Eine schlagwortartige Bezeichnung liefert nicht für alle Arten von Darlehensverträgen zutreffende und hinreichende Hinweise auf die Ausgestaltung im Einzelnen und die Bezeichnung als „Annuitätendarlehen“ liefert für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher jedenfalls nicht mehr Informationsgehalt als die Bezeichnung als „Darlehen“ in Verbindung mit der Angabe der gleichbleibenden monatlichen Tilgungsrate und der Anzahl der Raten auf der ersten Seite des Vertragsformulars (zum Ganzen: LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, Ve 6 O 311/17, Rn. 44 f. juris).
2.6. Darüber hinaus ist das Darlehen in der „Europäischen Standardinformation zum Verbraucherkredit“ als „Ratenkredit mit gleichbleibenden Monatsraten und erhöhter Schlussrate und festem Zinssatz“ bezeichnet. (Anlage K 2)
Zwar sind hier die Europäischen Standardinformationen im konkreten Fall Teil der Vertragsurkunde geworden, doch Pflichtangaben müssen nicht zwingend in der Vertragsurkunde bzw. dem schriftlichen Antrag selbst enthalten sein. Berücksichtigt werden vielmehr auch Angaben, die dem Darlehensnehmer im Rahmen vorvertraglicher Information zur Verfügung gestellt wurde, jedenfalls sofern der Darlehensvertrag klar und prägnant darauf verweist (vgl. Vels, NJW 2018, 1285, 1289). Dies war aber hier nicht erforderlich, da die Europäischen Standardinformationen Teil des Vertrages geworden sind.
§ 356 b Abs. 2 BGB a.F. spricht hingegen von der dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellten „Urkunde“.
Dazu liefert die höchstrichterliche Rechtsprechung keine eindeutigen Ergebnisse. Der Bundesgerichtshof führt in seinem Urteil aus, dass der Beginn der Widerrufsfrist von der „Erteilung dieser Angaben in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form bei Vertragsschluss (…) und nicht lediglich im Zuge der Erfüllung vorvertraglicher Informationspflichten nach § 491 a BGB (…) abhängig“ sei (BGH, Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, Rn. 30 juris). Entsprechend hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die Berücksichtigungsfähigkeit des Europäischen Standardisierten Merkblatts mit dem Argument verneint, der Verbraucher rechne „ohne (…) Verweis im Darlehensvertrag“ nicht damit, dort eine die gesetzliche Widerrufsfrist auslösende Angabe zu finden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2017, 17 U 58/16, Rn. 32 juris). Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass der Darlehensantrag – anders als in den den zitierten Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen – selbst einen Hinweis auf die ausgehändigten Merkblätter enthielt. In seinem Urteil vom 04.07.2017 hat der Bundesgerichtshof die Frage, ob Pflichtangaben auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt werden können, grundsätzlich bejaht. Ob diese „zumindest an das Vertragsformular angeheftet werden, oder ob die vom XII. Zivilsenat des BGH im Bereich des Mietrechts entwickelten Grundsätze (…), wonach für die Wahrung der Schriftform die zweifelsfreie Bezugnahme der Haupturkunde auf die Anlage genügt, auf § 492 BGB übertragbar sind“, hat er ausdrücklich offen gelassen (BGH, Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 741/16, Rn. 28 juris).
In unionsrechtskonformer Auslegung ist § 356b Abs. 2 BGB dahingehend zu verstehen, dass die Pflichtangaben auch außerhalb der Urkunde erteilt werden können, jedenfalls solange die Urkunde klar und prägnant auf sie verweist.
Die Vorschrift basiert auf Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (Verbraucherkreditrichtlinie), wonach die Widerrufsfrist beginnt „a) am Tag des Abschlusses des Kreditvertrags oder b) an dem Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß Art. 10 erhält, sofern dieser nach dem in Buchstabe a des vorlegenden Unterabsatzes genannten Datum liegt.“ Dieser Verweis kann so verstanden werden, dass es sich nur auf den Inhalt der in Art. 10 Abs. 2 genannten Informationen nicht aber auf deren Form bezieht. Damit in Einklang steht die Begründung des nationalen Gesetzgebers zur Einführung einer Musterwiderrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge vom 24.07.2011 (BT-Drs. 17/1394, S. 15), in der es heißt: „Die Bezugnahme in Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b auf die „Informationen gemäß Art. 10“ kann aber dahingehend verstanden werden, dass es sich zwar auf die dort genannten Informationen bezieht, nicht aber auch das Erfordernis, dass diese im Vertragstext enthalten sein müssen. Für den Fristbeginn verlangt Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie nach dieser Auslegung lediglich, dass der Darlehensnehmer die in Art. 10 genannten Pflichtangaben erhalten hat, wenn auch nicht wie in Art. 10 für den Vertrag vorgeschriebenen dessen Text.“
Selbst wenn man den Verweis so versteht, dass die Informationen auch im Sinn von Art. 10 Abs. 2 im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form enthalten sein müssen, ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH zu dieser Vorschrift die Information nicht notwendigerweise in einem einzigen Dokumente enthalten sein muss, sondern lediglich auf Papier oder auf einem . anderen dauerhaften Datenträger festgehalten werden muss, sofern im Kreditvertrag klar und prägnant auf die anderen Unterlagen verwiesen wird und diese dem Verbraucher vor Vertragsschluss tatsächlich ausgehändigt werden, so dass er alle seine Rechte und Pflichten konkret erkennen kann (EuGH, Urteil vom 9.11.2016, C-42/15). Vorliegend enthält der Darlehensantrag einen hinreichend klaren und prägnanten Verweis auf das europäische standardisierte Merkblattes, der gut sichtbar unverständlich darauf hinweist, dass auch die ausgehändigten Merkblätter zu beachten sein. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Formular nicht mit Merkblatt überschrieben, sondern als „Europäische Standardinformationen zu Verbraucherkrediten“ bezeichnet ist. Ein normal informierte, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher (vgl. BGH, Urteil vom 23.2.2016, XI ZR 101/15 m.w.N.) hat den weiten Begriff Merkblätter dahingehend zu verstehen, dass sämtliche ihm ausgehändigten Anlagen erfasst sind. Ebenso folgt aus dem Begriff „beachten“ im Gegensatz zu dem ebenfalls im Darlehensantrag verwendeten Begriff „gelten“ nicht dass die Dokumente nicht maßgeblich sind. Der Ausdruck „beachten“ verlangt vielmehr eine besondere Aufmerksamkeit und lässt darauf schließen, das die Hinweise wichtig und verbindlich sind.
2.7. Entgegen der Ansicht der Klagepartei sind auch die Auszahlungsbedingungen gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB a.F. genannt.
Diese Pflichtangabe betrifft insbesondere den streitgegenständlichen Fall der Auszahlung des Darlehens an einen Dritten (BT-Drs. 16/11643, S. 124; LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, Ve 6 O 311/17). In dem nach oben stehenden Ausführungen zu beachtenden europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite ist auf Seite 1 unter dem Punkt „Bedingungen für die Inanspruchnahme“ geregelt, dass das Darlehen ausgezahlt wird, sobald die nach Darlehensvertragsschluss von der Bank bestimmten Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind, das zu finanzierende Fahrzeug geliefert wurde und die vorgesehenen Sicherheiten bestellt wurden. Des Weiteren findet sich der Hinweis, dass der im Gesamtkredit Betrag ganz oder teilweise erhaltene Kaufpreis zum Zeitpunkt seiner Fälligkeit an die Verkäuferfirma ausbezahlt wird. Dem Darlehensantrag ist auf Seite 1 ist zu entnehmen, welcher Kaufpreis und welcher Versicherungsbeitrag (im konkreten Fall: 0,00) im Gesamtdarlehensbetrag enthalten sind. Die zu bestellenden Sicherheiten sind auf Seite 1 des Darlehensantrags (Seite 5 der Vertragsunterlagen) genannt, auch in den Standardinformationen auf Seite 1 Anlage K 2 unter „verlangte Sicherheiten“. Auf Seite 5 der Vertragsunterlagen findet sich nochmals der Hinweis, dass das Darlehen an die Verkäufer-Firma überwiesen wird (unter der Überschrift Auszahlung des Darlehens).
2.8. Bei der Angabe des Verzugszinssatzes mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in Ziffer 5 der Darlehensbedingungen und auf Seite 3 der Europäischen Standardinformationen unter „Kosten bei Zahlungsverzug“ erfüllt die Beklagte die Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB a.F.. Aus Gründen der Transparenz ist nicht die konkrete Angabe des Verzugszinssatzes erforderlich (LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, Ve 6 O 311/17 m.w.N.; Mülller-Christmann in Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Auflage 2018, Art. 247 § 3 EGBGB Rn. 8; a.A. Bülow/Arzt, Verbraucherkreditrecht, 9. Auflage 2016, § 492 Rn. 128 – vorgelegt als Anlage K 10; Renner in Staub-HGB, 5. Auflage, Bankvertragsrecht. 5. Abschnitt Rn. 619 – vorgelegt als Anlage K 8; Schürnbrand in Münchener Kommentar, 7. Auflage 2017, § 491a BGB Rn. 31). Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist offen, ob und wann der Darlehensnehmer jemals in Verzug gerät (vgl. Merz in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 10. Teil Kreditgeschäft mit Verbrauchern, 10. Auflage 2011, Rn. 10.196). Die Ermittlung des zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Zinssatzes ist dem verständigen Verbraucher möglich und zumutbar, da der jeweilige Basiszinssatz eindeutig durch die Deutsche Bundesbank festgelegt wird und dem Verbraucher ohne weiteres zugänglich ist. Selbst die Zwangsvollstreckung aus einem Titel mit einer derartigen Angabe ist möglich.
2.9. Mit der Benennung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf Seite 5 der Vertragsunterlagen unter der Überschrift Aufsichtsbehörde hat die Beklagte auch die Pflichtangabe hinsichtlich der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 247 § 6 Nr. 3 EGBGB a.F. gemacht (vgl. Knops in BeckOGK, Stand 01.02.2018, § 492 BGB Rn. 18).
Zudem findet sich eine Auflistung der unter Aufsicht stehenden Bankinstitute unter der Internet-adresse https://www.bankingsupervision.europa.eu/ecb/pub/pdf/ssm-listofsupervisedentities1409.de.pdf. Auf Seite 6 ist dort die Beklagte als unter nationaler Aufsicht stehend benannt, so dass die Angabe im Darlehensantrag als richtig zu qualifizieren ist. Die EZB war nicht als Aufsichtsbehörde anzugeben.
Selbst wenn man einer anderen Ansicht folgen sollte, ist das Gericht aber der Auffassung, dass ein derartiger Verstoß nicht geeignet ist, die Widerrufsfrist nicht anlaufen zu lassen, weil schon abstrakt ein Fehlen einer solchen Angabe nicht geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines gesetzlichen Widerrufsrechts abzuhalten.
2.10. Auf das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB wird ordnungsgemäß hingewiesen.
In Punkt 4.4 der ADB hat die Beklagte ausdrücklich auf die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung durch den Darlehensnehmer hingewiesen. Die Nennung des § 314 BGB ist keinesfalls erforderlich. Die Textform wurde dort festgelegt.
Unter Nr. 5 der Darlehensbedingungen sind die Voraussetzungen und Folgen eines außerordentlichen Kündigungsrechts durch die Darlehensgeberin geregelt. Auch hier wurde unter Punkt 5.3 auf die Textform hingewiesen.
Ein ordentliches gesetzliches oder vertragliches Kündigungsrecht der Klagepartei besteht nicht. Zwar besteht ein Anspruch auf jederzeitige teilweise oder vollständige Rückzahlung des Darlehens nach § 500 BGB in der nach Art. 229 § 38 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen Fassung vom 11.06.2010, auf diese Möglichkeit und Rechtsfolgen wurde jedoch u.a. unter Nr. 4 der Darlehensbedingungen hingewiesen.
Nicht erforderlich war der allerdings erfolgte Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht der Klagepartei nach § 314 BGB.
Im Schrifttum und der instanzgerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB bei befristeten Darlehensverträgen die Pflicht zum klaren und verständlichen Hinweis auf die Möglichkeit der Kündigung nach § 314 BGB umfasst (wie hier auch, zumindest im Ergebnis: LG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2017, 11 O 37/17; LG Erfurt, Urteil vom 04.06.2018, 9 O 1486/17, vorgelegt als Anlage B 18; LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, Ve 6 O 311/17; LG Freiburg, Urteil vom 19.12.2017, 5 O 87/17; LG Köln, Urteil vom 10.10.2017, 21 O 23/17; LG Lüneburg, Urteil vom 04.04.2018, 6 O 129/17, vorgelegt als Anlage B 14; LG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2018, 12 O 256/16; Herresthal, ZIP 2018, 753, 758; Kessal-Wulf in: Staudinger, Neubearbeitung 2012, § 492 BGB Rn. 46; a.A. OLG Hamm, Urteil vom 11.09.2017, 31 U 27/16; OLG Frankfurt, Urteil vom 11.04.2017, 25 U 110/16; LG Arnsberg, Urteil vom 17.11.2017, 2 O 45/17; LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017, 4 O 150/15; LG Ellwangen, Urteil vom 25.01.2018, 4 O 232/17; LG Limburg, Urteil vom 13.07.2018, 2 O 317/17; Artz in Bülow/Artz, 9. Auflage 2016, § 492 BGB Rn. 137; Knops in BeckOGK, Stand 01.02.2018, § 492 BGB Rn. 20 Merz in Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Auflage 2011, Rn. 10.203, vorgelegt als Anlage K 9; Nietzsch in Erman, 15. Auflage 2017, § 492 BGB Rn. 14; Schürnbrand in Münchener Kommentar, 7. Auflage 2016, § 492 BGB Rn. 27; Schwintowski in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK, 8. Auflage 2017, Stand: 15.05.2018, §§ 492 BGB Rn. 20.1; Weidenkaff in Palandt, 77. Auflage 2018, Art. 247 § 6 EGBGB Rn. 3).
Der deutsche Gesetzgeber war der Auffassung, dass bei befristeten Darlehensverträgen zumindest darauf hingewiesen werden müsse, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist (BT-Drs. 16/11643, S. 128). Die Vorschrift ist ergangen in Umsetzung der Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie: „§ 6 dient der Umsetzung des Artikels 10 der Verbraucherkreditrichtlinie.“ (BT-Drs. 16/11643, S. 127).
Die Verbraucherkreditrichtlinie sieht Art. 10 Abs. 2 s) „die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags“ als zwingende Angabe im Kreditvertrag. Die systematische Auslegung führt dazu, dass diese Regelung nur das ordentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers bei unbefristeten Kreditverträgen umfasst, da nur dieses in Art. 13 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie näher geregelt ist (Herresthal ZIP 2018, 753, 756). Hiermit korrespondiert der 33. Erwägungsgrund der Richtlinie, der festlegt, dass die Vertragsparteien das Recht haben sollen, einen Kreditvertrag mit unbefristeter Laufzeit ordentlich zu kündigen. Unerheblich ist insoweit, dass der 33. Erwägungsgrund am Ende feststellt, dass die Richtlinie nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Vertragsrechts betreffend die Rechte der Vertragsparteien, den Kreditvertrag aufgrund eines Vertragsbruchs zu beenden, berührt. Dadurch wird klargestellt, dass die Richtlinie das Recht zur außerordentlichen Kündigung im nationalen Recht nicht betrifft. Zu unterscheiden hiervon ist allerdings die Frage, wann die Widerrufsfrist bei einem Verbraucherdarlehensvertrag zu laufen beginnen soll. Dies regelt die Richtlinie in Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 2 a) unter anderem in Abhängigkeit von den nach Art. 10 der Richtlinie zu erteilenden Informationen. Bestätigt wird diese Auslegung zudem durch den 31. Erwägungsgrund, der feststellt, dass alle notwendigen Informationen über Rechte und Pflichten, die sich für den Verbraucher aus dem Kreditvertrag ergeben, in klarer, prägnanter Form im Kreditvertrag enthalten sein sollen. Aus dem Kreditvertrag ergibt sich aber nach der Richtlinie kein Recht des Verbrauchers auf außerordentliche Kündigung eines befristeten Kreditvertrags.
Die Verbraucherkreditrichtlinie ist gemäß Art. 1, 22 Abs. 1 vollharmonisiert, was bedeutet, dass die mitgliedstaatlichen Regelungen im Regelungsbereich der Richtlinie nicht über das Schutzniveau der Richtlinie hinausgehen dürfen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 4 bis 9 der Verbraucherkreditrichtlinie). Die Erteilung der Pflichtangaben in einem Verbraucherdarlehensvertrag sowie der Beginn der Widerrufsfrist sind vom Regelungsbereich der Richtlinie umfasst. Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB in der dargestellten nationalen Auslegung ist daher richtlinienkonform zu reduzieren (Herresthal ZIP 2018, 753, 758). Insbesondere ist eine europarechtskonforme Auslegung vorliegend auch nicht wegen einer entgegenstehenden gesetzgeberischen Grundentscheidung ausgeschlossen. Vielmehr liegt eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor, wenn der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich seine Absicht bekundet hat, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, die Annahme des Gesetzgebers, die Regelung sei richtlinienkonform, aber fehlerhaft ist (BGH, Urteil vom 26.11.2008, VIII ZR 200/05, Rn. 24 juris).
Ein Hinweis auf die Formerfordernisse der Kündigungserklärung des Darlehensgebers und das Wirksamwerden der Kündigung mit Zugang der Kündigungserklärung war ebenso wenig erforderlich.
Insoweit ist wiederum darauf abzustellen, dass Art. 13 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie nur das Kündigungsrecht bei unbefristeten Kreditverträgen umfasst und die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterfallen, keine Verpflichtungen für Vertragsparteien einführen dürfen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sofern diese harmonisierte Vorschriften im von den Verpflichtungen umfassten Bereich erfasst (vgl. LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, Ve 6 O 311/17; Herresthal, ZIP 2018, 753, 758 f.).
Die Angabe ist darüber hinaus – per se – nicht geeignet, die Entscheidung des Verbrauchers über die Ausübung des Widerrufsrechts zu beeinflussen. Schon abstrakt betrachtet kann eine unvollständige Darstellung der Widerrufsmöglichkeiten betreffend der Wirksamkeits – und Formerfordernisse der Kündigung durch den Darlehensgeber in keiner denkbaren Konstellation den Verbraucher in seiner Entscheidung beeinflussen, seine eigene Willenserklärung zu widerrufen.
Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass die Textform für die Kündigungserklärung durch den Darlehensnehmer nicht vorgesehen ist in der Richtlinie, folgt auch in dieser Hinsicht das Gericht der Rechtsauffassung der Beklagtenpartei, dass die Vereinbarung der Textform für die Kündigungserklärung durch den Darlehensnehmer in den ADB zulässig ist. Die Vereinbarung einer solchen Form ist möglich, sie erlegt dem Darlehensnehmer auch keine unerträgliche Last auf – wie dies z.B. der Fall wäre bei der Vereinbarung einer notariellen Erklärung im Falle einer Kündigung. Bei der Textform handelt es sich um kein übersteigertes Formerfordernis im Sinn des § 309 Nr. 13 BGB. Dabei ist auch zu werten, dass in den ADB bestimmt ist, dass auch die Kündigung durch die Darlehensgeberin der Textform unterliegt. (Punkt 5.3 der ADB)
2.11. Die nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F. erforderliche Angabe der „Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt“, ist mit Ziffer 4.2 und 4.3 der Darlehensbedingungen und auch in den Europäischen Standardbedingungen unter Punkt 4. (Seite 3 der Vertragsunterlagen) erfolgt, in der Bezug genommen wird auf die vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen, von denen einige aufgezählt werden, und eine Kappungsgrenze festgelegt wird.
Zunächst ist es ausreichend, dass die Beklagte hier „nur“ auf die vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen verwiesen und die maßgeblichen Faktoren aufgezählt hat. Die Angabe einer konkreten Berechnungsformel war dagegen nicht erforderlich. Schon dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass hier eine konkrete Formel anzugeben wäre. Gefordert wird vielmehr nur die „Angabe der Berechnungsmethode“. Damit wird dem gesetzgeberischen Ziel, dass der Verbraucher die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nachvollziehen und seine Belastung im Fall einer vorzeitigen Darlehensablösung zutreffend abschätzen kann (Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, BT-Drs. 16/11643, S. 87) hinreichend Rechnung getragen. Schließlich heißt es auch in dem Muster nach Anlage 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB nur „Festlegung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäß § 502 BGB“. Von der Beklagten ist aber keine genauere Formulierung als vom Gesetzgeber zu erwarten.
Für den Verbraucher ist aus den Angaben der Beklagten klar ersichtlich, wo die Obergrenze der Vorfälligkeitsentschädigung (zugunsten des Verbrauchers, dem auch das Recht zugestanden wird, zu beweisen, dass ein niedriger Schaden entstanden ist) liegt und nach welchen maßgeblichen Faktoren sie sich berechnet. Dies genügt. Nach der Gesetzesbegründung war erforderlich, dass „der Darlehensnehmer die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastungen, falls er sich zur vorzeitigen Rückzahlung entschließt, zuverlässig abschätzen kann“ (BT-Drs. 16/11643, S. 87). Dazu kommt, dass die konkrete mathematische Formel so abstrakt und schwer verständlich ist, dass sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgewinn im Vergleich zu dem Hinweis auf die Anwendung der Berechnungsmethode des BGH mit den wesentlichen Parametern bietet (vgl. LG Heilbronn, Urteil v. 24.01.2018, Ve 6 O 311/17). Soweit dies das LG Berlin in der von der Klagepartei zitierten Entscheidung anders gesehen hat, folgt dem das Gericht aus den genannten Gründen nicht.
Im Übrigen entfiele gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB der Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung als Rechtsfolge einer unzureichender Belehrung. Dies wäre die Folge einer nicht ausreichenden Angabe, nicht das Nichtanlaufen der Widerrufsfrist.
2.12. Der Darlehensvertrag informiert auf Seite 5 (Anlage K1) der Vertragsunterlagen unter der Überschrift „Ombudsmannverfahren“ klar und verständlich gemäß Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB a.F. über den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren bei dem Bundesverband deutscher Banken e.V. samt Anschrift. Nicht erforderlich war eine Belehrung über die Voraussetzungen der Zulässigkeit eines solchen Verfahrens. Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB a.F. fordert im Einklang mit Art. 10 Abs. 2 s) der Verbraucherkreditrichtlinie, dass „gegebenenfalls“ die Voraussetzungen des Zugangs zu dem Verfahren aufgeführt werden. Da für die Schlichtung vorliegend keine besonderen Zugangsvoraussetzungen bestehen, sondern diese jedem Verbraucher offen steht, war kein weitergehender Hinweis erforderlich. Insbesondere ist hier zwischen Zugang zu einem Beschwerdeverfahren und Zulässigkeit eines Beschwerdeverfahrens zu unterscheiden.
2.12. Ohne Erfolg beruft sich die Klagepartei darauf, die Beklagte habe die Klagepartei nicht hinreichend über den Barzahlungspreis im Sinne des Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 a EGBGB a.F. informiert. Der Barzahlungspreis ist der Preis, den der Käufer zu entrichten hätte, wenn er bei Übergabe der Sache in voller Höhe fällig würde (BT-Drs. 16/11643, S. 132). Die Beklagte hat den Barzahlungspreis unstreitig in den „Europäischen Informationen für Verbraucherkredite“, die gemäß obiger Ausführungen unter Ziffer 1.a bb) ebenfalls beachtlich sind, genannt. Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem Darlehensantrag der Kaufpreis, der ohne Anzahlung, Darlehen und Versicherungsbeitrag zum Erwerb des Kfz zu zahlen wäre. Die Bezeichnung als „Kaufpreis/Reparaturpreis“ schadet hierbei nicht. Die gesetzliche Informationspflicht setzt nicht voraus, dass der Begriff genannt wird. Im übrigen ist der Begriff „Barzahlungspreis“ im Allgemeinen weniger verständlich als der Begriff „Kaufpreis“ und erläuterungsbedürftig.
2.13. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass durch die inzwischen erfolgte Feststellung des BGH, dass das Aufrechnungsverbot in den ADB Nr. 10.3 unwirksam ist, die Widerrufsfrist nicht anläuft, weil dadurch das Widerrufsrecht des Verbrauchers an anderer Stelle als bei den Pflichtangaben oder in der Widerrufsinformation vereitelt wird, folgt dem das Gericht nicht.
Soweit die ADB unter Ziff. 10.3. eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen bzw. rechtskräftig festgestellten Forderungen zulassen, ist diese Klausel nach dem Urteil des BGH vom 20.3.2018 – XI ZR 309/16 nunmehr unwirksam. Wie der BGH dort ausgeführt, hält er an seiner früheren gegenteiligen Rechtsprechung nach erneuter Überprüfung nicht mehr fest. Diese Entscheidung ist jedoch nicht in einem Widerrufsverfahren ergangen, sondern es handelte sich um die Klage eines Verbraucherschutzverbandes, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKIaG eingetragen war und betraf die Klauselkontrolle der Allgemeinen Darlehensbedingungen.
In seinem Urteil vom 16.12.2015 hat der BGH im Zusammenhang mit einem Darlehenswiderruf ausgeführt: „Entgegen dem Vorbringen der Revisionserwiderung war die Widerrufsbelehrung – den Abschluss des Darlehensvertrags als Fernabsatzgeschäft unterstellt – auch nicht in einer Zusammenschau mit dem „Wichtige[n] Hinweis“ undeutlich. Der vorformulierte Hinweis war aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden (Senatsurteile vom 28. Mai 2013 – XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 34 sowie vom 6. Dezember 2011 – XI ZR 401/10, WM 2012, 262 Rn. 24 und XI ZR 442/10) verständlich. Darüber hinaus wird eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, wie hier drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten“ (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2015 – IV ZR 71/14).
Die in Ziffer 10.3. der ADB enthaltene Einschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit auf unbestrittene bzw. rechtskräftige Forderungen bezieht sich (anders als z.B. die Nennung von Pflichtangaben) nicht auf die Widerrufsinformation, sondern kommt nur in den Fällen zum Tragen, in denen der Darlehensnehmer mit eigenen Forderungen aufrechnen möchte. Dies kann sich im Falle eines Widerrufs erst nach erfolgter Widerrufserklärung auswirken. Dass ein verständiger Darlehensnehmer sich dadurch von einem Widerruf abhalten lassen würde, sieht das Gericht nicht.
Dass der BGH in der Entscheidung vom 20.3.2018 – XI ZR 309/16 bei der Klauselkontrolle die Auswirkungen auf einen eventuellen Widerruf überprüft, ist nicht gleichzusetzen mit der Frage, ob hierdurch die Widerrufsinformation fehlerhaft wird. Die Widerrufsinformation selbst ist wie das Gericht noch ausführen wird nicht fehlerhaft, sondern informiert den Kläger ausreichend über sein Widerrufsrecht. Die vom BGH beanstandete Klausel hinsichtlich der Aufrechnung führte im Klagefall für den widerrufenden Darlehensnehmer u.U. dazu, dass er einen höheren Gerichtskostenvorschuss einzubezahlen hatte oder sich gegen eine Forderung der Bank nicht durch Aufrechnung, sondern nur durch Widerklage verteidigen konnte. Dies waren Folgen der, nunmehr durch den BGH als unzulässig qualifizierten Aufrechnungsklausel in den ADB. Eine solche Klausel macht die Widerrufsinformation selbst jedoch nicht undeutlich, weil der Zweck der Widerrufsinformation, nämlich den Darlehensnehmer über sein Widerrufsrecht zu informieren, dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dass die Rechtsverfolgung erschwert wird, ist dem allgemeinen Prozessrisiko zuzurechnen und führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation (vgl. zum Ganzen auch LG Nürnberg/Fürth, Urteil vom 11.07.2018 – 6 O 44/18).
3. Die Voraussetzungen des § 356b Abs. 1 BGB a.F. sind ebenfalls erfüllt. Der Klagepartei wurde mit den ihr unstreitig ausgehändigten und nun in der Anlage K1 vorgelegten Vertragsunterlagen eine Abschrift ihrer Vertragserklärung zur Verfügung gestellt.
4. Mangels wirksamen Widerrufs besteht der Darlehensvertrag fort. Entsprechend sind die empfangenen Leistungen auch nicht rückabzuwickeln. Ein Annahmeverzug der Beklagten ist nicht gegeben.
Ein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten scheidet damit ebenfalls aus.
5. Da der Widerruf verfristet war, besteht kein Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages. Die hilfsweise gestellten Aufrechnungsansprüche waren nicht entscheidungsrelevant.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.


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