Baurecht

4 BN 26/21

Aktenzeichen  4 BN 26/21

Datum:
28.7.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:280721B4BN26.21.0
Spruchkörper:
4. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 15. April 2021, Az: 2 N 19.874, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. April 2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Sie ist jedenfalls unbegründet.
2
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Beschwerde hält den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) für verletzt. Danach ist das Gericht verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht dieser Pflicht genügt. Es ist namentlich nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Um dem Bezeichnungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu genügen, muss die Begründung darlegen, welches Vorbringen das Gericht (angeblich) nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt dieses Vorbringen für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 35.13 – NVwZ 2015, 656 Rn. 42).
3
1. Hieran gemessen verfehlt die Beschwerde jedenfalls in weiten Teilen die Anforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie unterzieht das vorinstanzliche Urteil einer umfassenden materiell-rechtlichen Kritik, jeweils ergänzt um den Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe den Kern des erstinstanzlichen Vorbringens verkannt. Welches erstinstanzliche Vorbringen sie übergangen sieht, gibt die Beschwerde nicht immer mit der gebotenen Präzision an. Die Beschwerde missversteht die Gehörsrüge als Mittel, die vorinstanzliche Entscheidung einer materiell-rechtlichen Prüfung zu unterwerfen und die gerichtliche Auseinandersetzung erneut und vertieft zu führen. Dies verfehlt die Begrenzung des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf Verfahrensfehler.
4
2. Soweit sich der Beschwerde Gehörsrügen entnehmen lassen, sind diese unbegründet.
5
Die Beschwerde wirft dem Verwaltungsgerichtshof vor, er habe das Vorbringen zu früheren Planungen und Baugenehmigungen nicht beachtet und daher fälschlich angenommen, das überplante Gebiet sei zuvor als Außenbereich anzusehen gewesen (UA Rn. 23). Die Rüge ist unbegründet. Anders als die Beschwerde meint, verliert ein Gebiet seine Eigenschaft als unbeplanter Bereich nicht bereits dann, wenn ein planreifer Entwurf nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1964 – 1 C 36.64 – BVerwGE 20, 127 ). Dass der Antragsteller im Jahr 2008 eine Baugenehmigung für eine Halle beantragt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Kenntnis genommen (UA Rn. 2). Dieser Vortrag widerspricht aber nicht der Feststellung, der Antragsteller habe im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens (UA Rn. 23) keine konkreten Planungsabsichten vorgelegt, weil die Gemeinde die Aufstellung des verfahrensgegenständlichen Plans erst Ende des Jahres 2016 beschloss.
6
Die Beschwerde beanstandet, der Verwaltungsgerichtshof habe bei den Zufahrtsmöglichkeiten die Anforderungen von Holztransporten nicht ausreichend berücksichtigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Vortrag indes zur Kenntnis genommen (UA Rn. 3), hält das Grundstück des Antragstellers aber für den Lkw-Verkehr über den Weg A für ausreichend erschlossen (UA Rn. 24). Etwaige Veränderungen auf dem Grundstück, um die Zufahrtssituation zur Halle zu optimieren, und die Abweichung von früheren Planungsabsichten hält er für zumutbar (UA Rn. 24). Diese Ausführungen mögen knapp sein. Sie lassen aber schon deshalb nicht auf einen Gehörsverstoß schließen, weil auch der Normenkontrollantrag den Punkt nur knapp anspricht und sich im Übrigen auf die Vorlage von Lichtbildern beschränkt.
7
Die Ausführungen zur Erschließung durch Straßen erschöpfen sich weitgehend in einer Urteilskritik. Sein rechtliches Gehör sieht der Beschwerdeführer verletzt, weil der Verwaltungsgerichtshof sich nicht mit der Möglichkeit befasst habe, die Straße (“Weg A”) nach Nordosten zu verschieben und die öffentliche Verkehrsfläche auf dem Flurstück 278 festzusetzen. Die Beschwerde legt indes nicht dar, welches erstinstanzliche Vorbringen sie übergangen sieht. In der Begründung des Normenkontrollantrags vom 7. November 2019 wird diese Forderung nicht substantiiert erhoben. Mit der (möglichen) Inanspruchnahme von Privatgrundstücken zur Hang- und Böschungssicherung durch die Anlage der Straße auf Flurstück 279 befasst sich das angegriffene Urteil (UA Rn. 26).
8
Der Antragsteller rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe sich nicht zu den festgesetzten Emissionskontingenten geäußert. Damit zeigt er einen Gehörsverstoß nicht auf, weil er in der Begründung seines Normenkontrollantrags diese Festsetzungen zwar referiert, aber nicht beanstandet hat (vgl. S. 6 ff. des Schriftsatzes vom 7. November 2019).
9
Der Antragsteller macht schließlich geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe den Vortrag zur Festsetzung einer privaten Grünfläche und der Darstellung einer Hochwasserlinie für ein hundertjähriges Hochwasser nicht zur Kenntnis genommen. Dies geht fehl. Die Vorinstanz hat das entsprechende Vorbringen zur Kenntnis genommen, aber – anders als der Antragsteller – in den Festsetzungen keine Verringerung von Baurechten gesehen, weil einer Bebauung des überplanten Bereichs zuvor § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB entgegengestanden habe (UA Rn. 23). Ob dies zutrifft, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der inhaltlichen Richtigkeit des Urteils. Soweit der Antragsteller weiteres Vorbringen für übergangen hält, bezeichnet er dieses nicht hinreichend.
10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 8 GKG.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben