Baurecht

4 C 8/18

Aktenzeichen  4 C 8/18

Datum:
3.12.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2020:031220U4C8.18.0
Spruchkörper:
4. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 3. Mai 2018, Az: 9 C 2037/14.T

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Tatbestand

1
Die Kläger begehren die Anerkennung der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für baulichen Schallschutz gegen Fluglärm.
2
Sie sind Eigentümer eines mit einem 1926 errichteten Wohnhaus bebauten Grundstücks. Das Wohngebäude nahm in der Vergangenheit an dem Ersten Freiwilligen Schallschutzprogramm der Beigeladenen teil. Nach der Verordnung des Landes Hessen über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main vom 30. September 2011 (GVBl. I S. 438) liegt das Grundstück in der Nacht-Schutzzone des Flughafens.
3
Einen auf Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen gerichteten Antrag vom 27. Januar 2014 lehnte der Beklagte mit Bescheiden vom 5. Juni 2014 ab. Bei einem errechneten Außenpegel von LAeq Nacht von 50 bis weniger als 55 dB(A) ging er dabei wegen der Teilnahme an einem früheren Schallschutzprogramm gemäß § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV von einem erforderlichen Bauschalldämm-Maß der Umfassungsbauteile der Schlafräume von 27 dB aus. Diese Bauschalldämm-Maße seien nach dem Ergebnis der schalltechnischen Objektbeurteilung eingehalten.
4
Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Verordnungsgeber sei nach dem Fluglärmschutzgesetz dazu ermächtigt gewesen, die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden, die bei der Festsetzung der Lärmschutzbereiche schon errichtet gewesen seien, abweichend von dem Schallschutzniveau für Neubauten festzulegen. Der Abschlag in § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV von 8 Dezibel für Bestandsgebäude, die vor Festsetzung des Lärmschutzbereichs bereits an einem Schallschutzprogramm teilgenommen haben, verstoße weder gegen das Fluglärmschutzgesetz noch gegen sonstiges höherrangiges Recht.
5
Dagegen richtet sich die Revision der Kläger. Sie sind der Auffassung, für die Beschränkung der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen an bereits ertüchtigten Bestandsgebäuden fehle es an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage. Jedenfalls hätte der Gesetzgeber eine solche Festsetzung selbst vornehmen müssen. Schließlich führe der Abschlag nach § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV zu gesundheitsgefährdenden Innenpegeln.
6
Der Beklagte und die Beigeladene verteidigen das angefochtene Urteil.


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