Baurecht

Abgewiesene Klage im Streit um Einbau eines Schaustellerzimmers (Übertragung von Erotikchats im Internet)

Aktenzeichen  M 1 K 16.1301

Datum:
5.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 2, § 31 Abs. 2
BayBO BayBO Art. 55 Abs. 1 Hs. 1, Art. 76 S. 2
BauNVO BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 1, § 13
EStG EStG § 18 Abs. 1
GewO GewO § 14
PartGG PartGG § 1 Abs. 2
GG GG Art. 3 Abs. 1
VwZVG VwZVG Art. 36 Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

1. Ein herkömmliches Arbeitszimmer ist im allgemeinen Wohngebiet zulässig. Anders ist die Rechtslage dann, wenn das Arbeitszimmer als betrieblicher Mittelpunkt mit städtebaulich relevanter Außenwirkung, wie Kunden- und Lieferverkehr, genutzt wird. Eine solche Nutzung hat städtebaulich ein eigenständiges Gewicht und überschreitet die Bandbreite des Wohnbegriffs. (redaktioneller Leitsatz)
2. Was den Bebauungsplan in seinen “Grundzügen”, was seine “Planungskonzeption” verändert, lässt sich nur durch (Um-)Planung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt (Befreiung) der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden. (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Befreiung von einer Festsetzung, die für eine Planung tragend ist, darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen. (redaktioneller Leitsatz)
4. Erfolgt die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes für den Fall der Nichterfüllung an sich selbständiger Pflichten, unterliegt dies unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit keinen Bedenken, wenn zwischen den Pflichten ein enger Sachzusammenhang besteht und sich die Pflichten solchermaßen als eine Einheit darstellen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage hat weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg.
I.
Die Klage ist zulässig.
Hinsichtlich des Aufhebungsbegehrens zu den Nummern 2 (Nutzungsuntersagung) und 3 (Zwangsgeldandrohung) des streitbefangenen Bescheids vom 15. Februar 2016 ergibt sich die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage ohne weiteres aus § 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Soweit mit der Klage im Hauptantrag zudem isoliert auch die Aufhebung der Ablehnung des Bauantrags vom … Juni 2015 (Nr. 1 des Bescheids vom 15.2.2016) begehrt wird, ist dies ausnahmsweise in Gestalt einer sogenannten isolierten Anfechtungsklage zulässig. Die Klägerin besitzt das hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Zwar ist im Hinblick auf die Spezialität der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) eine allein auf die Aufhebung einer behördlichen Ablehnung gerichtete Anfechtungsklage in der Regel ausgeschlossen (vgl. Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 42 Rn. 82 ff.). Allerdings ist vorliegend ein Ausnahmefall gegeben. Die Klägerin hatte zunächst unter dem … Juni 2015 die Erteilung einer Baugenehmigung für den Einbau eines Darstellungs- und Schaustellereizimmers in das Obergeschoss des Wohnhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 998/5 beantragt und zudem unter dem … Juli 2015 auch einen Antrag auf Befreiung von der Festsetzung Nr. 0.1.1 über die Art der baulichen Nutzung gestellt. Daraufhin erfolgte die Ablehnung dieses Antrags in Nummer 1 des streitbefangenen Bescheids vom 15. Februar 2016. Auf der Grundlage ihrer zwischenzeitlich, d. h. nach Stellung des Antrags auf Baugenehmigung, geänderten materiellen Rechtsansicht, wonach es sich bei der beantragten Nutzungsänderung um eine solche handele, die sich innerhalb der Bandbreite des Wohnbegriffs bewege und daher nicht genehmigungspflichtig sei, besitzt die Klägerin vorliegend ein Rechtsschutzbedürfnis für ihr isoliertes Kassationsbegehren. Denn damit vertritt die Klägerin nunmehr die Auffassung, es liege kein Fall der baurechtlichen Genehmigungspflicht nach Art. 55 Abs. 1 Hs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) vor. Liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift allerdings nicht vor, dann bedarf es für die inmitten stehende Maßnahme auch keiner Baugenehmigung. Der Bauherr kann für ein solches Bauvorhaben auch nicht die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens beantragen. Tut er es trotzdem und entscheidet die Bauaufsichtsbehörde, etwa weil sie die Verfahrensfreiheit übersieht, gleichwohl (positiv wie negativ) über den Antrag, dann ist diese Entscheidung rechtswidrig und kann vom Bauherrn im Wege der Anfechtungsklage angegriffen werden (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 55 Rn. 74). Die Klägerin hat mithin primär kein rechtliches Interesse mehr an dem Erlass der begehrten Genehmigung. Vielmehr ist es ihr im Hauptantrag konsequenter Maßen allein darum zu tun, den negativen Rechtsschein der behördlichen Ablehnungsentscheidung hinsichtlich ihres Bauantrags zu beseitigen. Es ist anerkannt, dass in einer Fallkonstellation wie hier, in der die Behörde aus materiell-rechtlichen Gründen einen Antrag auf Erteilung einer Gestattung abgelehnt hat, die für die begehrte Tätigkeit oder Maßnahme nicht erforderlich ist, ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte Anfechtung besteht (vgl. Wysk, a. a. O. Rn. 85).
II.
Die Klage ist im Haupt- und im Hilfsantrag unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts vom 15. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zudem hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung bzw. auf entsprechende Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
1. Das Landratsamt hat den Bauantrag auf Einbau eines Darstellungs- und Schaustellereizimmers auf dem Grundstück Fl. Nr. 998/5 zu Recht abgelehnt.
1.1 Das Vorhaben der Klägerin ist baugenehmigungspflichtig. Nach Art. 55 Abs. 1 Hs.1 BayBO bedarf die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin hält sich nicht mehr im Rahmen der baurechtlich zulässigen Wohnnutzung, sondern überschreitet diesen, weshalb eine genehmigungspflichtige, aber nicht genehmigungsfähige Nutzungsänderung gegeben ist.
Die zulässige Art der baulichen Nutzung bestimmt sich vorliegend nach § 30 Abs. 1 BauGB. Das Grundstück Fl. Nr. 998/5 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 34 „… Straße I“ der Gemeinde … Der Bebauungsplan wurde am 7. Dezember 1999 von der Gemeinde … als Satzung beschlossen und wegen eines Ausfertigungsmangels mit Bekanntmachung vom 30. Juli 2015 rückwirkend zum Zeitpunkt des erstmaligen Inkrafttretens am 29. März 2000 in Kraft gesetzt. Rechtliche Bedenken hiergegen bestehen mit Blick auf § 214 Abs. 4 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB nicht (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 30.7.2012 – 1 ZB 11.1737 – juris Rn. 13 f.); sonstige Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans sind im Übrigen weder vorgetragen noch ersichtlich. Er gilt derzeit in der Fassung der 4. Änderung vom 13. April 2010, die am 14. April 2010 in Kraft getreten ist, und sieht für die Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück der Klägerin ein allgemeines Wohngebiet vor. Nach der textlichen Festsetzung Nummer 0.1.1 bestimmt sich die Art der baulichen Nutzung nach § 4 BauNVO, wobei Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO nicht zulässig sind. Somit ist vorliegend allein § 4 Abs. 2 BauNVO Zulässigkeitsmaßstab für die Art der baulichen Nutzung.
1.2 Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet Wohngebäude zulässig. Die Bandbreite des Wohnbegriffs ermöglicht es dabei auch, hierunter einen Telearbeitsplatz oder ein herkömmliches Arbeitszimmer zu fassen. Dies deshalb, weil eine solche Nutzung städtebaulich neben dem Wohnen nicht in Erscheinung tritt und daher die Eigenschaft als Wohnraum nicht infrage stellt. Anders ist die Rechtslage dann, wenn das Arbeitszimmer als betrieblicher Mittelpunkt mit städtebaulich relevanter Außenwirkung, wie Kunden- und Lieferverkehr, genutzt wird. Eine solche Nutzung hat städtebaulich ein eigenständiges Gewicht und überschreitet die Bandbreite des Wohnbegriffs. Wesentlich ist also, ob die Ausübung der beruflichen Tätigkeit dient und dabei auch nach außen in Erscheinung tritt (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB/BauNVO, Stand Mai 2016, § 3 BauNVO Rn. 40 m. w. N.).
Dies zugrunde gelegt, hält sich die mit der beantragten Baugenehmigung verfolgte gewerbliche Tätigkeit der Klägerin (vgl. Betriebsbeschreibungen vom 28.8. und 29.9.2015) nach Auffassung des Gerichts nicht mehr im Rahmen der baurechtlich zulässigen Wohnnutzung, sondern stellt eine im allgemeinen Wohngebiet unzulässige gewerbliche Nutzung dar. Jedenfalls dann, wenn es sich – wie hier – nicht nur um eine gelegentliche, sondern um eine dauerhafte und regelmäßige, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit handelt und die Wohnung gerade auch zum Zweck der Erbringung erotischer bzw. pornographischer Dienstleistungen genutzt wird, und diese Tätigkeit nicht nur geringfügig nach außen hin in Erscheinung tritt, ist die Bandbreite des Wohnbegriffs überschritten. Eine solche Tätigkeit besitzt ein eigenständiges siedlungsstrukturelles Gewicht, was es nicht zulässt, sie bauplanungsrechtlich unter die Nutzungsart des Wohnens fassen.
Bei der insoweit gebotenen, den Regelungen der Baunutzungsverordnung generell zugrunde liegenden typisierenden Betrachtungsweise (vgl. dazu rechtsgrundsätzlich BVerwG, U. v. 7.5.1971 – IV C 76.68 – juris) gehen von der von der Klägerin angestrebten gewerblichen Nutzung Beeinträchtigungen der Wohnruhe und des Wohnfriedens aus, die sich negativ auf das Wohnumfeld auswirken können und mit dem Charakter eines vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebietes nicht vereinbar sind. Ob und inwieweit das hier in Rede stehende Vorhaben bereits konkrete Störungen der Wohnruhe und des Wohnfriedens verursacht hat oder zukünftig erwarten lässt, ist angesichts dieser „typisierenden“ Betrachtung unerheblich (vgl. z. B. OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 5.1.2004 – 8 B 11983/03.OVG – juris).
Vorliegend ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass die Klägerin für die mit dem streitbefangenen Bauantrag (auch) verfolgte Tätigkeit bei der Gemeinde … am … April 2015 die Hauptniederlassung des Gewerbes „Schauspielerin und Darstellerin“ auf dem Grundstück Fl. Nr. 998/5 angemeldet hat. Bereits dieser Gewerbeanmeldung nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) kommt auch für das Bauplanungsrecht nicht unerhebliche Indizwirkung zu (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 15.11.2012 – 1 ZB 11.1632 – juris Rn. 12). Nach ihren Bekundungen in der mündlichen Verhandlung beabsichtigt die Klägerin Liveaufnahmen im Internet im Rahmen eines Erotikchats aus dem antragsgegenständlichen Zimmer zu übertragen. Sie arbeitet dazu an bis zu fünf Tagen pro Woche jeweils bis zu acht Stunden, auch wenn sie daneben zahlreichen weiteren beruflichen Aktivitäten (Fotoshootings, Filmdrehs, Aufenthalte auf Erotikmessen) im Rahmen ihres Gewerbebetriebs nachgeht. Die Einnahmen aus Provisionen für die Verbreitung des Erotikchats machen etwa 20 bis 25 v. H. der Gesamteinnahmen der Klägerin aus.
Bereits daraus ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass auf dem Grundstück der Klägerin eine mehr als nur gelegentliche, sondern dauerhafte und regelmäßige, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit in bauplanungsrechtlich erheblichem Umfang stattfindet. Dies umso mehr deshalb, weil auf dem Grundstück der Klägerin auch von ihrer Kollegin, Frau V. S., zum … Mai 2016 ein Gewerbe als „Schauspielerin und Darstellerin“ angemeldet worden ist. Damit verlässt die Nutzung der Wohnräume auf dem Grundstück Fl. Nr. 998/5 den Rahmen dessen, was städtebaulich unter einem Telearbeitsplatz oder einem herkömmlichen Arbeitszimmer verstanden werden kann. Vielmehr handelt es sich um eine gewerbliche Hauptniederlassung, die städtebaulich neben dem Wohnen nicht nur untergeordnete Bedeutung hat.
Bei der maßgeblich anzustellenden typisierenden Betrachtung tritt diese gewerbliche Tätigkeit auch nach außen hin in städtebaulich relevanter Weise in Erscheinung.
Aus den bei den Behördenakten befindlichen Ausdrucken aus dem Internet ergibt sich, dass sowohl die Klägerin unter ihrem Künstlernamen N. H. als auch Frau V. S. unter ihrem Künstlernamen M. E. zu sogenannten Userdrehs einladen, bei denen sich Kunden vor Ort zur Anfertigung von pornographischem Bild- und Filmmaterial einfinden. So wirbt die Klägerin unter dem Portal „…“ mit ihrem Künstlernamen N. H. damit, dass sie als Pornodarstellerin immer neue männliche Amateurdarsteller suche. Als Treffpunkt gibt sie dabei „bei mir“ an. Dazu kommt, dass die Klägerin unter ihrem Künstlernamen N. H. nach Aktenlage am … April 2016 die sogenannte „…“ veranstaltet hat, für die mit mehrfarbigen, professionell gestalteten Flugzetteln geworben wurde. Bereits damit zeigt sich, dass, jedenfalls bei typisierender Betrachtung, der Gewerbebetrieb der Klägerin auch vor Ort auf Außenwirkung und entsprechende Wahrnehmung in der Nachbarschaft angelegt ist. Dies bestätigt sich zudem in dem Umstand, dass, ebenfalls ausweislich der bei den Akten befindlichen Fotografien, vor dem Gebäude der Klägerin sowie in der näheren Umgebung regelmäßig mit auffälligen Werbeaufdrucken für Internetportale mit pornographischem Inhalt versehene Kraftfahrzeuge parken. Insbesondere die Klägerin selbst wirbt unter ihrem Künstlernamen N. H. unter Verweis auf ihre Homepage mit einem entsprechenden und großen Aufkleber auf ihrem Pkw. Schließlich gibt die Klägerin auch dadurch, dass sie nach eigenem Bekunden das zur Nutzungsänderung nachgesuchte Zimmer durch Milchglasfolie gegen jegliche Einblicke von außen schützt, zu erkennen, dass sie selbst eine entsprechende Abschirmung ihres Gewerbebetriebs nach außen hin für notwendig erachtet. Zudem liegt es nahe, dass die Klägerin, die – wie ausgeführt – vor Ort die Hauptniederlassung ihres Gewerbebetriebs unterhält, die Räumlichkeit auch für persönliche Kontakte mit Geschäftspartnern, insbesondere zu Besprechungen, aber auch gegebenenfalls zu sonstigen gewerblichen Zwecken nutzt.
Aus alledem ergibt sich bei typisierender Betrachtung eine Beeinträchtigung der Wohnruhe und des Wohnfriedens. Bei einer Gesamtbetrachtung der vorstehenden Erkenntnisse überschreitet die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin den Rahmen dessen, was auch nach heutiger Anschauung unter einem Telearbeitsplatz oder einem herkömmlichen Arbeitszimmer in einer Wohnung zu verstehen ist, deutlich. Die zur Genehmigung nachgesuchte gewerbliche Nutzung ist jedenfalls geeignet, eine gewerbliche Betriebsamkeit in das – hier aufgrund der Unzulässigkeit von Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO beschränkte – allgemeine Wohngebiet hinein zu tragen, die diesem Gebietstyp gerade fremd ist. Somit kann offen bleiben, ob es in der Vergangenheit aufgrund von Tätigkeiten, die nach den eigenen Bekundungen der Klägerin über das hinausgegangen sind, was Gegenstand der Betriebsbeschreibungen vom 28. August und 29. September 2015 ist, insbesondere im Rahmen des Drehens von pornographischen Filmen zu konkreten Störungen der Wohnruhe und des Wohnfriedens gekommen ist. Ebenso kann offenbleiben, ob solche Störungen zukünftig – aufgrund des mit dieser Beschreibung nunmehr bauantragsgegenständlich zum Ausdruck gebrachten, vor Ort nur eingeschränkten Tätigkeitsumfangs – noch zu erwarten steht.
1.3 Die begehrte Nutzung ist auch nicht auf der Grundlage von § 13 BauNVO genehmigungsfähig. Danach sind Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, in den meisten Baugebieten – namentlich auch in allgemeinen Wohngebieten – zulässig. Die Klägerin geht keinem Beruf im Sinne des § 13 BauNVO nach.
Die Berufsausübung freiberuflich Tätiger ist dadurch gekennzeichnet, dass in unabhängiger Stellung einem unbegrenzten Kreis an Interessenten Dienstleistungen angeboten werden, die vorwiegend auf individuellen geistigen Leistungen oder sonstigen persönlichen Fertigkeiten beruhen (vgl. BVerwG, U. v. 20.1.1984 – 4 C 56.80 – juris). Da der Begriff des „Freiberuflers“ bauplanungsrechtlich nicht gesondert definiert ist, kann insoweit zu seiner Ausfüllung auf die in § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und § 1 Abs. 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) enthaltenen „Berufekataloge“ zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, a. a. O.; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O. § 13 BauNVO, Rn. 17). Dort wird die freiberufliche Tätigkeit als „selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit“ bzw. als „persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung“ umschrieben und sodann eine Reihe von Berufen, die diese Merkmale erfüllen – und zu denen die Tätigkeiten als Porno-/Erotikdarstellerin bzw. Webcamgirl nicht gehören – im Einzelnen bezeichnet. Diese gewerbliche Tätigkeit stellt auch keine der Freiberuflichkeit gleichgestellte Tätigkeit von Gewerbetreibenden dar. Hinsichtlich der qualitativen Anforderungen setzt eine solche gleichgestellte Tätigkeit zwar nicht zwingend voraus, dass diese auf Grundlage einer besonders qualifizierten Ausbildung betrieben wird (vgl. VGH BW, B. v. 1.8.2005 – 5 S 1117/05 – juris). Gleichwohl bedarf es, auch vor dem Hintergrund des hergebrachten Verständnisses der wesensprägenden Merkmale freier Berufe, eines gewissen, nicht allgemeingültig definierbaren Standards an individueller – namentlich geistiger oder schöpferischer – Qualifikation der Tätigkeit, um den Anwendungsbereich des § 13 BauNVO zu eröffnen; diesem Standard genügt die vorbeschriebene darstellerische Tätigkeit der Klägerin nicht. Sie ist vielmehr als sonstige, „schlichte“ gewerbliche Tätigkeit bzw. Dienstleistung zu qualifizieren, die der Verordnungsgeber durch § 13 BauNVO gerade nicht allgemein zulassen wollte (vgl. BVerwG, U. v. 20.1.1984 – 4 C 56/80 – juris; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O. § 13 BauNVO, Rn. 26).
1.4 Auch die Voraussetzungen einer Befreiung von der Festsetzung des Gebietstyps „Allgemeines Wohngebiet“ in Nummer 0.1.1 des Bebauungsplans Nr. 34 „… Straße I“ liegen nicht vor. Von den Festsetzungen eines Bebauungsplans kann nach § 31 Abs. 2 BauGB nur befreit werden, wenn namentlich die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die Befreiung zum Zweck der Genehmigung der streitigen Nutzung berührt jedoch die Grundzüge der Planung.
Ob die Grundzüge der Planung berührt sind, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 29.7.2008 – 4 B 11.08 – juris). Was dabei zum planerischen Grundkonzept zählt, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Planungswillen der Gemeinde. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in den mit der Planung gefundenen Interessenausgleich eingreift, desto eher liegt es nahe, dass das Planungskonzept in einem Maße berührt wird, das eine (Um-)Planung erforderlich macht (vgl. BVerwG, B. v. 5.3.1999 – 4 B 5.99 – NVwZ 1999, 1110; B. v. 19.5.2004 – 4 B 35.04 – BRS 67 Nr. 83; U. v. 18.11.2010 – 4 C 10.09 – juris Rn. 37; U. v. 2.2.2012 – 4 C 14.10 – juris Rn. 22). Was den Bebauungsplan in seinen „Grundzügen“, was seine „Planungskonzeption“ verändert, lässt sich nur durch (Um-) Planung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden. Denn die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde; hierfür ist ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter engen Voraussetzungen abgesehen werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.1978 – BVerwG 4 C 54.75 – juris Rn. 27; U. v. 2.2.2012 – 4 C 14/10 – juris Rn. 22 m. w. N.). Von Bedeutung für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung sein. Eine Befreiung von einer Festsetzung, die für die Planung tragend ist, darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. aktuell BayVGH, B. v. 1.4.2016 – 15 CS 15.2451 – juris Rn. 21).
Die Gemeinde … hat ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt, in dem nur die Nutzungen gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig sind. Zwar ist davon auszugehen, dass auch im Rahmen von § 31 Abs. 2 BauGB Abweichungen von der festgesetzten Art der Nutzung nicht ausnahmslos die Grundzüge der Planung berühren und mithin auf die Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen ist. Allerdings spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass bei einer Abweichung von den für einen qualifizierten Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB erforderlichen Mindestvoraussetzungen, also insbesondere den Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, die Grundzüge eher berührt sind, als bei der Befreiung von anderen Festsetzungen (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 31 Rn. 14). Maßgeblich ist also im Einzelfall darauf abzustellen, ob die Festsetzung, von der eine Befreiung begehrt wird, Bestandteil eines Planungskonzepts ist, dass das gesamte Plangebiet oder doch maßgebliche Teile davon gleichsam wie ein „roter Faden“ durchzieht, so dass eine Abweichung zu weiterreichenden Folgen führt.
Dies zugrunde gelegt, berührt das Vorhaben der Klägerin die Grundzüge der Planung. Die Zulassung der Befreiung würde das Planungskonzept der Gemeinde …, das im Plangebiet sämtliche Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen hat und dort eine gewerbliche Betätigung – mit Ausnahme des nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO insbesondere zur Gebietsversorgung noch zulässigen – möglichst umfänglich vermeiden will, erheblich beeinträchtigen und den entsprechenden planerischen „roten Faden“ im Plangefüge an der zentralen Stelle der Art der baulichen Nutzung gefährden.
Die Klägerin beabsichtigt sich auf dem Grundstück Fl. Nr. 998/5 – auch zusammen mit einer weiteren Erotikdarstellerin – als Webcamgirl im Rahmen von Erotikchats mit Bildübertragung im Internet gewerblich zu betätigen. Zudem unterhält sie vor Ort die Hauptniederlassung ihres Gewerbebetriebs als „Schauspielerin und Darstellerin“. Diese Nutzung ist, wie bereits ausgeführt, geeignet, gewerbliche Tätigkeiten in einem ganz überwiegend dem Wohnen dienenden Gebietstyp zuzulassen, die diesem typischerweise fremd sind. Wie vorstehend ausgeführt, weist die beantragte Nutzung ihrer Art und ihrem Umfang nach Störungspotential auf, das den Wohnfrieden und die Wohnruhe bei typisierender Betrachtung zu beeinträchtigen geeignet ist. Es kommt dabei nicht entscheidend darauf an, dass, wie die Betriebsbeschreibung ausführt, weder Lärm- noch Lichtemissionen, die vom Vorhaben herrühren, in der Nachbarschaft zu erwarten stehen. In Anbetracht der konkreten Ausgestaltung des Betriebs der Klägerin liegt es nahe, dass auch zukünftig im Zusammenhang mit dem gewerblichen Erotikchat und den sonstigen von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen im (pornographischen) Erotikgewerbe Tätigkeiten erfolgen werden, die aufgrund ihrer Außenwirkung einem Wohngebiet fremd sind. Es ist sonach nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt, insbesondere unter Bezugnahme auf die Verweigerung des Einvernehmens durch die Gemeinde … im Beschluss ihres Gemeinderats vom 14. Juli 2015, die beantragte Befreiung nicht erteilt hat. Zwar haben Landratsamt und Gemeinde maßgeblich auf die Würdigung der nachbarlichen Interessen und dabei wesentlich auf die Störung der Nachbarschaft im Rahmen der früheren (uneingeschränkten) Tätigkeit der Klägerin, insbesondere auf das Drehen von pornographischen Filmen und den dabei entstandenen Wohnunfrieden in der Nachbarschaft, abgestellt. Dies ist aber unerheblich, da die Befreiung nach Auffassung der Kammer, wie ausgeführt, tatbestandlich bereits daran scheitert, dass das Vorhaben Grundzüge der Planung berührt.
2. Auch die unter Nummer 2 des streitbefangenen Bescheids des Landratsamts verfügte Nutzungsuntersagung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Wie vorstehend ausgeführt erweist sich das antragsgegenständliche Bauvorhaben als nach Art. 55 Abs. 1 Hs. 1 BayBO genehmigungspflichtig und als nach §§ 30,31 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO bauplanungsrechtlich nicht zulassungsfähig. Vor diesem Hintergrund konnte das Landratsamt nach Art. 76 Satz 2 BayBO nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. Art. 40 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG) eine entsprechende Nutzungsuntersagung gegen die Klägerin aussprechen. Das Landratsamt hat seine Ermessenserwägungen im streitbefangenen Bescheid in ausreichender Weise begründet (Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG). Insbesondere hat es dabei auch erkannt, dass Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ein Verbot der nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung bei der Anordnung von Nutzungsuntersagungen zu entnehmen ist. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Landratsamt den sachlichen Grund zur Differenzierung insbesondere darin gesehen hat, dass die von der Klägerin beantragte Nutzung sowohl von der Gemeinde … als auch von dem benachbarten Grundstückseigentümern als Störung empfunden wurde, während dies bei den weiteren im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 34 „… Straße I“ befindlichen Büros und Betriebsstätten nicht der Fall war. Zudem hat das Landratsamt sämtliche ihm bekannten und benannten Büros- und Betriebsstätten im Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplans geprüft und dies zum Gegenstand seiner weiteren entsprechenden Erwägungen gemacht (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 9.8.2016, Seite 6 ff.). Die Überprüfungen des Landratsamts haben ergeben, dass diese Fälle mit dem der Klägerin nicht vergleichbar sind und derzeit kein Einschreiten gebieten. Die Klägerin wird mithin nicht in rechtswidriger Weise ungleich behandelt. Das Landratsamt konnte hinsichtlich der übrigen Büros und Betriebsstätten in dem Wohngebiet zutreffend von einem Einschreiten absehen.
3. Die in Nummer 3 des Bescheides erlassene Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 Abs. 1 und 2, Art. 36 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetz (VwZVG). Die Anfechtungsklage bleibt auch insoweit ohne Erfolg, da von Rechts wegen nicht gegen diese Androhung zu erinnern ist (vgl. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Zwangsgeldandrohung hinreichend bestimmt. Sie ist so formuliert, dass für die Klägerin ausreichend klar wird, unter welchen Voraussetzungen ein Zwangsgeld fällig wird. Das Zwangsgeld wurde für den Fall angedroht, dass die gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück Fl. Nr. 998/5 nicht innerhalb einer Woche nach Eintreten der Bestandskraft zum Zwecke für Erotikchats und zur Produktion erotischen Bild- und Fotomaterials eingestellt wird. Damit ist noch hinreichend klar formuliert, dass das Zwangsgeld auch für den Fall fällig wird, dass zumindest eine Form der genannten erotischen bzw. pornographischen gewerblichen Nutzung nach Fristablauf (noch oder wieder) ausgeübt wird.
Die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes im Hinblick auf eine Mehrzahl unterschiedlicher Verpflichtungen ist dann nicht hinreichend bestimmt, wenn nicht erkennbar ist, für den Verstoß gegen welche Handlungspflicht ein Zwangsgeld in welcher Höhe angedroht ist (vgl. Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG). Eine Androhung zur Durchsetzung mehrerer Verpflichtungen muss erkennen lassen, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung bezieht oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich. Sie muss also mit anderen Worten „pflichtenscharf“ ausgestaltet sein. Erfolgt die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes für den Fall der Nichterfüllung an sich selbstständiger Pflichten, unterliegt dies jedoch unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit keinen Bedenken, wenn zwischen den Pflichten ein enger Sachzusammenhang besteht und sich die einzelnen Pflichten solchermaßen als eine Einheit darstellen. Hiervon kann vorliegend auch unter Berücksichtigung der Formulierung der Nummer 3 des Bescheides ausgegangen werden (vgl. z. B. VG Augsburg, B. v. 10.7.2013 – Au 5 S 13.670 – juris Rn. 54).
4. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf Euro 7.500.- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG -).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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