Baurecht

Abwassertechnische Erschließung einer Tank- und Rastanlage; Abwehrrechte einer Gemeinde

Aktenzeichen  8 A 16.40019

Datum:
27.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 42 Abs. 2, § 154 Abs. 1
RDGEG RDGEG § 3, § 5
GKG GKG § 52 Abs. 1
FStrG FStrG § 17 S. 2

 

Leitsatz

1 Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben eine verfestigte Planung der Gemeinde nachhaltig stört, wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Gemeinde ist nicht Sachwalter der Lärmbelange einzelner Bürger. Wenn diese in ihren Rechten verletzt sein sollten, müssen sie selbst Klage erheben. Nur nachhaltige Einwirkungen auf das Gemeindegebiet überschreiten insoweit die Erheblichkeitsschwelle für eine erfolgreiche Klage einer Gemeinde. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
3 Besteht ein selbständiges und vollständiges Regelungssystem der gemeindlichen Abwasserentsorgung, kann die Planfeststellungsbehörde davon ausgehen, dass die Fragen des Anschlusses einer neu zu errichtenden Tank- und Rastanlage an die gemeindliche Entwässerungsanlage mit hinreichender Sicherheit gelöst werden. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
4 Eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Planungsverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln ist möglich, wenn der Planungsträger davon ausgehen darf, dass der ungelöst gebliebene Konflikt im Zeitpunkt der Plandurchführung in einem anderen Verfahren in Übereinstimmung mit seiner eigenen planerischen Entscheidung bewältigt werden wird. (Rn. 66) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Klage führt weder im Hauptantrag noch in den Hilfsanträgen zum Erfolg (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Planfeststellungsbeschluss haften keine Mängel an, die zur Aufhebung oder – als minus hierzu – zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen. Ebenso wenig hat der Kläger einen Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses. Dies gilt sowohl hinsichtlich seiner Einwendungen in Bezug auf Immissionsbelastungen (1.) als auch in Bezug auf die vor allem im Zusammenhang mit dem Gebot der Konfliktbewältigung aufgeworfenen Fragen der abwassertechnischen Erschließung der Anlage (2.).
1. Der Planfeststellungsbeschluss weist hinsichtlich der gemeindlichen Planungshoheit des Klägers keine beachtlichen Abwägungsfehler auf.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vermittelt die gemeindliche Planungshoheit eine wehrfähige, in die Abwägung nach § 17 Satz 2 FStrG einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben eine verfestigte Planung der Gemeinde nachhaltig stört, wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 A 30.15 – juris Rn. 17; U.v. 28.4.2016 – 9 A 8.15 – juris Rn. 14; U.v. 15.12.2016 – 4 A 4.15 – NVwZ 2017, 708 Rn. 58).
Der klägerische Vortrag lässt – bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe – nicht erkennen, dass der Planfeststellungsbeschluss die gemeindliche Planungshoheit in abwägungsfehlerhafter Weise zurückgesetzt hätte. Insofern kann zunächst auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum sechsstreifigen Ausbau der BAB A 3 im angrenzenden Abschnitt (Planfeststellungsbeschluss vom 16.9.2015) verwiesen werden (U.v. 27.4.2017 – 9 A 30.15 – juris). Zwar entfaltet dieses angesichts des unterschiedlichen Streitgegenstands keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren, aufgrund der gleichartigen Einwendungen des Klägers sowie der Tatsache, dass die Immissionsbelastungen im Wesentlichen von der ausgebauten Autobahn selbst und nicht von der Nebenanlage bestimmt werden, sind die Ausführungen aber heranziehbar.
1.1 Konkrete und verfestigte Planungen des Klägers werden durch das Vorhaben nicht nachhaltig gestört.
Eine solche Störung kann vor allem dann gegeben sein, wenn sich ein vorhabenbedingter erheblicher Lärmzuwachs auf wesentliche Teile von Baugebieten auswirkt, die in (prioritären) Bebauungsplänen ausgewiesen sind (BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 A 30.15 – juris Rn. 19; U.v. 6.11.2013 – 9 A 9.12 – UPR 2014, 223 Rn. 19 ff.). Voraussetzung ist dabei, dass sich die durch eine Maßnahme verursachte Lärmzunahme nicht nur auf einzelne Grundstücke, sondern auf wesentliche Teile von in Bebauungsplänen ausgewiesenen Baugebieten auswirkt (BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 9 A 56.07 – juris Rn. 3; B.v. 2.8.2006 – 9 B 9.06 – NVwZ 2006, 1290). Zudem muss auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend in der Weise Rücksicht genommen werden, dass von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbaut werden (BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 A 30.15 – juris Rn. 19 m.w.N.). Eine Gemeinde ist aber andererseits nicht Sachwalter der Lärmbelange einzelner Bürger. Wenn diese in ihren Rechten verletzt sein sollten, müssen sie selbst Klage erheben (§ 42 Abs. 2 VwGO). Nur nachhaltige Einwirkungen auf das Gemeindegebiet, nicht aber einzelne Störungen von Siedlungsgebieten in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht überschreiten insoweit indes die Erheblichkeitsschwelle für eine erfolgreiche Klage einer Gemeinde (vgl. BVerwG, B.v. 15.4.1999 – 4 VR 18.98 u.a. – NVwZ-RR 1999, 554/555).
1.1.1 Störungen konkreter und verfestigter Planungen wurden hier vom Kläger ebenso wenig dargelegt wie in Bezug auf den sechsstreifigen Ausbau der Autobahn BAB A 3 im angrenzenden Abschnitt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies für die vom Kläger ausgewiesenen Baugebiete verneint (BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 A 30.15 – juris Rn. 18 ff.), dabei allerdings darauf hingewiesen, dass, soweit der Ausbau der Tank- und Rastanlage ein erhöhtes Lärmaufkommen hervorrufen könne, dies im dortigen Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen sei (BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 A 30.15 – juris Rn. 22).
Bei Zugrundelegung der dargestellten Maßstäbe und bei Berücksichtigung der durch das hier streitgegenständliche Vorhaben hervorgerufenen Lärmbelastungen sind nachhaltige Störungen wesentlicher Teile von Baugebieten indes weder für die Gebiete im Ortsteil W … noch für die im Ortsteil B … zu erwarten. Es ist für diese Bereiche schon kein erheblicher Lärmzuwachs zu prognostizieren. Die hier ausnahmsweise anzustellende und vom Kläger auch geforderte Gesamtbetrachtung beider Vorhaben kommt aufgrund der vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen zum Ergebnis, dass keine relevante Lärmzunahme zu erwarten ist. Vielmehr ergeben die immissionstechnischen Untersuchungen (Unterlage 17.1 T, S. 4 f.), dass die Beurteilungspegel an den überprüften Immissionsorten in W … und in B … ausnahmslos abnehmen. Teilweise kommt es zu Reduzierungen in erheblichem Umfang. Bereits aus diesem Grund scheidet eine nachhaltige Störung gemeindlicher Planungen aus.
Auf nur vereinzelte Überschreitungen von Grenzwerten könnte sich der Kläger dagegen schon nicht berufen. Im Ortsteil W …, der wegen seiner Nähe zur Tank- und Rastanlage von den dort ausgehenden Lärmimmissionen am Stärksten betroffen ist, sind solche indes nicht einmal zu befürchten. Die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) findet gemäß § 1 Abs. 2 16. BImSchV zum einen für das hier streitgegenständliche Vorhaben schon keine Anwendung, da weder eine Straße um einen durchgehenden Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr zwischen zwei Anschlussstellen erweitert wird (vgl. dazu auch OVG NRW, U.v. 28.4.2016 – 11 D 33/13.AK – juris Rn. 187; VGH BW, U.v. 7.8.2012 – 5 S 1749/11 – juris Rn. 79) noch die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 16. BImSchV genannten Beurteilungspegel (bei Einbeziehung des sechsstreifigen Ausbaus der BAB A 3) überschritten werden. Dessen ungeachtet werden zum anderen an den untersuchten Immissionsorten die jeweiligen Lärmvorsorgegrenzwerte dieser Verordnung (§ 2 16. BImSchV) – bei Berücksichtigung der Lärmeinwirkungen durch die ausgebaute Tank- und Rastanlage und die ausgebaute BAB A 3 – eingehalten (vgl. Unterlage 7 T – Lageplan mit Lärmschutz und Unterlage 17.1 T – Immissionstechnische Untersuchungen). Dies gilt gerade auch für die Richtwerte für Wohngebiete (bei denen im Übrigen nicht zwischen allgemeinen und reinen Wohngebieten differenziert wird) gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV.
Die Lärmsituation für den Ortsteil B … wird aufgrund der Entfernung zur Tank- und Rastanlage S … von mehr als 1,1 km im Übrigen nach den im Planfeststellungsverfahren getroffenen immissionsfachlichen Feststellungen bereits heute ausschließlich von der durchgehenden Autobahn bestimmt. Der ermittelte Lärmanteil aus der erweiterten Rastanlage von 0,2 dB(A) wurde nachvollziehbar als nicht spürbar bewertet (vgl. Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsbeschluss, S. 61). Ein erhöhtes Lärmaufkommen im Verhältnis zum Ausbau der BAB A 3, durch den der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt wird (BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 A 30.15 – juris), ist daher für den Ortsteil B … nicht ersichtlich. Auch aus diesem Grund scheidet eine nachhaltige Störung konkreter und verfestigter klägerischer Planungen insofern aus.
1.1.2 Der Kläger ist den Ausführungen des Beklagten weder in Bezug auf die Frage nachhaltiger Störungen der kommunalen Planungshoheit noch hinsichtlich der immissionsfachlichen Untersuchungen hinreichend entgegengetreten.
Die Klägerbevollmächtigte hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung – trotz ausdrücklichen richterlichen Hinweises auf die Unplausibilität der bisherigen Ausführungen und trotz Kenntnis der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts – eine weitere Substanziierung des klägerischen Vorbringens offensichtlich nicht für erforderlich gehalten. Beachtliche Fehler bei der schalltechnischen Begutachtung wurden nicht substanziiert gerügt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Beklagte hat auf den klägerischen Einwand hin nochmals dargelegt, dass der Ausbau der BAB A 3 im Rahmen der Lärmberechnungen berücksichtigt (vgl. bereits den Planfeststellungsbeschluss, S. 37, und den Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsbeschluss, S. 59 ff.) und dass somit die vom Kläger geforderte Summierung der Immissionsbelastung aus beiden Vorhaben vorgenommen wurde. Gegen die Art und Weise der Berechnung (vgl. dazu Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsbeschluss, S. 59 ff., und Unterlage 17.1 T – Immissionstechnische Untersuchungen) hat der Kläger auch im Übrigen keine hinreichend substanziierten Einwendungen erhoben. Das bloße Bestreiten der Korrektheit der in sich widerspruchsfreien und nachvollziehbaren immissionsfachlichen Ausführungen reicht dagegen nicht aus.
1.1.3 In Bezug auf das klägerische Vorbringen, dass bestimmte Lärmschutzmaßnahmen nur freiwillig festgesetzt worden seien, hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass diese im Planfeststellungsverfahren zum sechsstreifigen Ausbau der BAB A 3 verbindlich festgesetzt wurden (BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 A 30.15 – juris Rn. 22).
1.2 Soweit der Kläger einwendet, das planfestgestellte Vorhaben entziehe wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung, fehlt es, nicht zuletzt im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 A 30.15 – juris), ebenfalls an einer hinreichenden Substanziierung.
1.3 Es werden entgegen dem klägerischen Vortrag auch keine gemeindlichen Einrichtungen des Klägers erheblich beeinträchtigt.
In Bezug auf die Kindertagesstätte „K … …“ kann der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 16. BImSchV festgelegte Tagesgrenzwert von 57 dB(A) entsprechend herangezogen werden (ebenso BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 A 30/15 –, juris 26), der nicht überschritten wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat insofern nicht beanstandet, dass die immissionstechnischen Untersuchungen keine individuelle Berechnung der dort zu erwartenden Lärmwerte enthalten, und hat es ausreichen lassen, dass in der Verkehrslärmprognose ein entsprechender Beurteilungspegel an den der Autobahn näher gelegenen Immissionsorten erreicht und dort nicht überschritten wird (vgl. dazu BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 A 30.15 – juris Rn. 26). Vorliegend hat der Beklagte aus dem ebenfalls näher an der Autobahn liegenden Immissionsort 6 (vgl. Unterlage 7 T – Lageplan mit Lärmschutz), bei dem ein Beurteilungspegel am Tag von 50,6 dB(A) ermittelt wurde, nachvollziehbar geschlossen, dass der hier maßgebliche Beurteilungspegel von 57 dB(A) tags nicht überschritten wird. Selbst an den der Autobahn und der Rastanlage weitaus näher gelegenen Immissionsorten 2 bis 5 wird jeweils nur ein Beurteilungspegel von 55 dB(A) und am Immissionsort 1 von 57 dB(A) am Tag erreicht. Der durchgeführte Augenschein hat ergeben, dass der Immissionsort 6 etwa 50 m von der Kindertagesstätte entfernt und etwas näher an der Autobahn liegt (Niederschrift über den Augenschein am 4.5.2017, S. 2 f.). Diese verläuft im Verhältnis zu beiden Örtlichkeiten auf einem Höhenrücken. Der Kläger hat dagegen nicht näher dargelegt, warum der maßgebliche Beurteilungspegel am Tag überschritten sein soll und warum derartige Rückschlüsse durch die Fachbehörde unzulässig oder unzutreffend sein sollen. Erst recht scheidet eine erhebliche Beeinträchtigung für den Veranstaltungssaal aus, für den ohnehin nur die Grenzwerte von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts gelten (vgl. dazu BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 A 30.15 – juris Rn. 26).
1.4 Der Kläger kann sich auch nicht auf sein Selbstgestaltungsrecht berufen. Insofern fehlt es an einer Substanziierung seines Vortrages. Maßnahmen, die das Ortsbild entscheidend prägen, sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, worin nachhaltige Einwirkungen auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde zu sehen sein sollen (vgl. auch BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 A 30.15 – juris Rn. 29 f.). Es handelt sich hier vielmehr um die bloße Erweiterung einer bereits seit langem bestehenden Tank- und Rastanlage. Die Lärmbelastung geht zudem im Wesentlichen von der BAB A 3 aus (vgl. oben 1.1).
1.5 Schließlich liegen auch sonst in Bezug auf die Planungshoheit des Klägers keine relevanten Abwägungsfehler vor. Vor allem trägt der Planfeststellungsbeschluss dem Umstand Rechnung, dass Lärmschutzgesichtspunkte auch unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 2 Abs. 1 16. BImSchV abwägungsrelevant sind (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 A 30.15 – juris Rn. 27).
Den gemeindlichen Forderungen nach Lärmschutz für den Ortsteil W … wurde nicht zuletzt im Rahmen einer Tektur teilweise entsprochen (Planfeststellungsbeschluss, S. 38), auch durch die Errichtung einer Gabionenwand in einem Teilbereich zwischen der Umfahrungsstraße und der Gemeindeverbindungsstraße W … – A … (Niederschrift über den Augenschein am 4.5.2017, S. 4; vgl. auch Regelungsverzeichnis, Unterlage 11 T, Nr. 2.1.6). Soweit diese Forderungen im Übrigen zurückgewiesen wurden, ist kein Abwägungsfehler ersichtlich. Die Vorhaben führen nach den schlüssigen, aus den immissionstechnischen Untersuchungen abgeleiteten Darlegungen des Beklagten in den hier streitgegenständlichen Bereichen insgesamt zu keiner planungsrechtlich relevanten Erhöhung von Lärmimmissionen, sondern zu Verbesserungen im Vergleich zur bestehenden Lärmbelastung (vgl. auch oben 1.1 und Unterlage 17.1 T, S. 4 f.). Daher bestand kein Anlass, Lärmschutzbelange weitergehend zu berücksichtigen und zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen zu erwägen. Im Übrigen kann sich der Kläger nur auf seine gemeindliche Planungshoheit berufen und nicht auf Belastungen oder Verschlechterungen für einzelne Anwesen.
2. Rechte des Klägers werden auch durch die im Planfeststellungsbeschluss zur Abwasserbeseitigung getroffenen Regelungen und die dazu enthaltenen Angaben (vgl. das Regelungsverzeichnis, Unterlage 11 T) nicht verletzt. Dies gilt sowohl in Bezug auf das neue Tankstellengrundstück auf der Nordseite der Tank- und Rastanlage (2.1) als auch auf das neu zu errichtende Toilettengebäude auf der Südseite (2.2). Auch sonst sind keine Rechtsverletzungen erkennbar (2.3).
2.1 Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass für das neue Tankstellengrundstück auf der Nordseite der Tank- und Rastanlage gemäß § 4 der klägerischen Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Markts W … (Entwässerungssatzung – EWS) vom 18. September 2012 (Bl. 57 ff. der Akte) ein Anschlussrecht an die gemeindliche Entwässerungseinrichtung sowie ein Benutzungsrecht besteht.
Das Grundstück ist in Bezug auf die Abwasserentsorgung erschlossen (2.1.1) und es sind keine Gründe ersichtlich, die ausnahmsweise einem Anschluss- und Benutzungsrecht entgegenstehen könnten (2.1.2). Die Regelung über Sondervereinbarungen gemäß § 7 EWS findet daher keine Anwendung. Danach kann durch eine solche Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründet werden, wenn ein Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet ist. Schließlich regelt der Planfeststellungsbeschluss selbst auch keinen Anschluss- oder Benutzungszwang, wie von Klägerseite eingewendet wurde, sondern verweist zutreffend auf die geltenden Satzungsbestimmungen (2.1.3).
Insofern besteht ein selbständiges und vollständiges Regelungssystem (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.2004 – 9 A 6.03 – BVerwGE 121, 57/62; GB.v. 6.3.2002 – 9 A 6.01 – juris Rn. 31) auf der Grundlage des Kommunalrechts und der vom Kläger selbst erlassenen Rechtsnormen, dessen Anwendbarkeit im Planfeststellungsbeschluss zutreffend vorausgesetzt wird. Die Planfeststellungsbehörde konnte ohne Abwägungsfehler davon ausgehen, dass die Fragen des Anschlusses der neu zu errichtenden Tank- und Rastanlage an die gemeindliche Entwässerungsanlage gemäß den entsprechenden Satzungsbestimmungen mit hinreichender Sicherheit gelöst werden (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.2004 – 9 A 6.03 – BVerwGE 121, 57/62). Eine Verletzung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung kommt daher nicht in Betracht.
2.1.1 Erschlossen (im Sinn des § 4 Abs. 2 Satz 1 EWS) ist ein Grundstück durch eine Einrichtung nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in der Regel dann, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung gegeben ist. Dies ist bei einer leitungsgebundenen Einrichtung anzunehmen, wenn der in der öffentlichen Straße verlegte Ver- oder Entsorgungsstrang bis zur Höhe der Grundstücksgrenze heranreicht (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2014 – 4 ZB 13.2666 – juris Rn. 4; B.v. 6.2.2008 – 20 ZB 07.3082 – juris Rn. 6, jeweils m.w.N.). Es genügt in der Regel, dass ein Grundstück an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt, in der ein zur Einrichtung gehörender Entsorgungsstrang verläuft (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2009 – 4 B 08.1790 – juris Rn. 12; U.v. 12.1.1990 – 23 B 88.03024 – juris Rn. 52, jeweils m.w.N.). Gleiches gilt im Übrigen, wenn die Möglichkeit besteht, nach Durchquerung eines Zwischengrundstücks einen Anschluss herzustellen und wenn dieser rechtlich sowie tatsächlich auf Dauer gesichert ist (BayVGH, U.v. 15.7.2008 – 20 B 08.1190 – juris Rn. 27 m.w.N.).
Auch bei Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens liegt danach ein Erschlossensein durch einen gemeindlichen Kanal vor. In dem Straßengrundstück der Gemeindeverbindungsstraße W … – A … (FlNr. …, Gemarkung W …), das auf einer hinreichenden Breite unmittelbar an das künftige Tankstellengrundstück angrenzt, verläuft ein zur Einrichtung gehörender Kanal (2.1.1.1). Nur auf diese Grundstücksverhältnisse und nicht auf den Grundstückszuschnitt vor der Planfeststellung ist abzustellen, da es um die Erschließung bei Umsetzung des einheitlichen Vorhabens geht (2.1.1.2).
2.1.1.1 Nach den beim Augenschein aufgrund der Angaben der Beteiligten getroffenen Feststellungen (Niederschrift über den Augenschein am 4.5.2017, S. 4 f., 6), die sich mit den Planunterlagen decken (vgl. Unterlage 16, Blatt 2 T – Lageplan der Ver- und Entsorgungsleitungen), befindet sich in der Gemeindeverbindungs Straße W … – A … (FlNr. …, Gemarkung W …) ein öffentlicher, zur Entwässerungseinrichtung des Klägers gehörender Kanal. Die Klägervertreter haben dargelegt (Niederschrift über den Augenschein am 4.5.2017, S. 4, 6), dass in dem maßgeblichen Teilstück der Gemeindeverbindungs Straße ein gemeindlicher Kanal vom gemeindlichen Sammelschacht (Besichtigungspunkt 4 des Augenscheins) in südliche Richtung bis etwa auf Höhe einer Trafostation (Besichtigungspunkt 7 des Augenscheins) verläuft, von dem mehrere Grundstücksanschlüsse in die Grundstücke der Tank- und Rastanlage abzweigen. Dementsprechend hat die Klägerseite die Erschließung der neuen Tankstelle zuletzt lediglich im Hinblick auf das vermeintlich nur punktförmige Angrenzen des Betriebsgrundstücks problematisiert (Schriftsatz vom 22.7.2016, Bl. 167; dazu im Folgenden). Soweit der Kläger in Bezug auf Leitungen in Grundstücken der Bundesrepublik Deutschland Einwendungen erhebt und seine Entwässerungssatzung dahingehend geändert hat, dass Kanäle und Grundstücksanschlüsse, die in Bundesfernstraßen liegen, nicht zur Entwässerungseinrichtung gehören, kann dies hier dahinstehen. Der Anschluss erfolgt an einen Kanal, der in der Gemeindeverbindungs Straße verlegt ist. Auf die Satzungsänderung kommt es daher nicht an.
2.1.1.2 Laut Grunderwerbslageplan (Unterlage 10.1, Blatt 1 T) wird das künftige Tankstellengrundstück, das ins Eigentum der Betreibergesellschaft übergeht, an die Gemeindeverbindungs Straße, in der die öffentliche Kanalleitung des Klägers liegt (vgl. oben 2.1.1.1), nicht nur punktuell (wie das bisherige Grundstück FlNr. …, Gemarkung W …), sondern auf einer Breite von größenordnungsmäßig ca. 30 m angrenzen. Zu diesem Zweck sieht der Planfeststellungsbeschluss den Erwerb von Teilflächen bestimmter Grundstücke (FlNr. …, FlNr. … und FlNr. …, alle Gemarkung W …) durch diese Gesellschaft vor (vgl. Grunderwerbs
verzeichnis, Unterlage 10.2.2 T, Nr. 1.43.2, Nr. 1.02.1 und Nr. 1.44.1). Das Straßengrundstück FlNr. …, Gemarkung W … (auf dem neben der Autobahn auch erhebliche Teile der Tank- und Rastanlage liegen), befindet sich im Übrigen im Eigentum des Bundes (vgl. Bl. 2902 und Bl. 4470 der Behördenakte), so dass schon aus diesem Grund auf Fragen des künftigen Grunderwerbs nicht einzugehen ist. Hinzu kommt, dass der Kläger nicht dargelegt hat, dass und ggf. aus welchen Gründen in Bezug auf diese Grundstücksteile ein Erwerb nicht möglich sein soll.
2.1.2 Die Tankstelle auf der Nordseite kann, wie im Regelungsverzeichnis (Unterlage 11 T, Nr. 4.2) vorgesehen, nach den geltenden Satzungsbestimmungen des Klägers an dessen kommunale Entwässerung angeschlossen werden. Gründe dafür, dass gemäß § 4 Abs. 3 und 4 EWS ein Anschluss- und Benutzungsrecht ausnahmsweise nicht bestünde, liegen nicht vor.
2.1.2.1 Der Kläger kann sich nicht auf die – Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 BayWG 2010 entsprechend – in § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 EWS geregelten Ausschlussgründe berufen. Danach besteht kein Anschluss- und Benutzungsrecht, wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne Weiteres von der Entwässerungseinrichtung übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt (Nr. 1). Gleiches gilt, solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist (Nr. 2).
Die Vertreter des Wasserwirtschaftsamts haben in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegt, warum diese Voraussetzungen, auch bei Berücksichtigung der nach dem Ausbau der Tank- und Rastanlage voraussichtlich insgesamt anfallenden Abwassermengen, nicht gegeben sind (Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12.7.2017, S. 2 ff.). Der Kläger hat die nachvollziehbaren und schlüssigen amtlichen Auskünfte des Wasserwirtschaftsamts, denen nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47/48, m.w.N.), nicht ernsthaft infrage gestellt. Hierfür reicht es im Hinblick auf Art. 63 Abs. 3 BayWG 2010 gerade nicht aus, wenn ein Beteiligter lediglich seine eigene Auffassung an die Stelle der fachlich begründeten, amtlichen Stellungnahmen setzt (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2017 – 8 ZB 15.2642 – juris Rn. 13, m.w.N.).
2.1.2.1.1 Die Vertreter des Wasserwirtschaftsamts haben überzeugend dargelegt, dass die Voraussetzung, dass das Abwasser besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt, (unproblematisch) nicht gegeben ist. Im maßgeblichen Bereich ist schon kein geeigneter Vorfluter vorhanden (Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12.7.2017, S. 4; ebenso bereits BayVGH, B.v. 3.4.2008 – 4 CS 08.44 – juris Rn. 31, unter Hinweis auf die damaligen wasserwirtschaftlichen Stellungnahmen). Bereits aus diesem Grund liegt kein Fall des § 4 Abs. 3 Nr. 1 EWS vor.
Nach den überzeugenden fachlichen Ausführungen (Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12.7.2017, S. 2 ff.) liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass das Abwasser aus der Tank- und Rastanlage künftig wegen seiner Art oder Menge nicht ohne Weiteres von der klägerischen Entwässerungseinrichtung übernommen werden kann (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 EWS). Dabei ist vor allem an Fälle zu denken, in denen Abwässer aufgrund ihrer Zusammensetzung für eine Beseitigung in einer Abwasseranlage ungeeignet sind oder in denen die Menge des anfallenden Abwassers zu groß ist, um von der Entwässerungseinrichtung aufgenommen werden zu können (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2008 – 4 CS 08.44 – juris Rn. 31; Zöllner in Siedler/Zeitler, BayWG, Stand März 2014, Art. 34 Rn. 22 f.).
Solche Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Vertreter des Wasserwirtschaftsamts haben im Einzelnen erläutert, dass das Abwasser aus der Tank- und Rastanlage in seiner Zusammensetzung, vor allem in Bezug auf die darin enthaltenen Grundstoffe, häuslichem Abwasser entspricht (Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12.7.2017, S. 2). Aufgrund fehlender Verdünnungseffekte sind die Abwasserinhaltsstoffe jedoch höher konzentriert. Nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts sprechen insofern aber keine technischen Ausschlussgründe gegen eine Übernahme durch die Kläranlage des Klägers. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass solche Abwässer bereits seit Jahrzehnten vom Kläger übernommen werden und dass dieser bei der Neuerrichtung der Zentralkläranlage die Notwendigkeit, derartiges Abwasser zu klären, berücksichtigt hat (vgl. dazu bereits BayVGH, B.v. 3.4.2008 – 4 CS 08.44 – juris Rn. 31). Diese ist – bei Zugrundelegung der plausiblen wasserwirtschaftlichen Ausführungen der Behördenvertreter – mit einer Kapazität von 6000 Einwohnerwerten (EW) (bei einer Einwohnerzahl von etwa 2200) auch für die zukünftige Aufnahme der Abwässer aus der Tank- und Rastanlage hinreichend dimensioniert. Nach Auskunft der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts wurde bei Errichtung der Kläranlage – ausweislich der Planungsunterlagen aus dem Jahr 2004 – ein Bedarf für die Tank- und Rastanlage von 1900 EW kalkuliert. Daneben seien auch geplante Bau- oder Gewerbegebiete berücksichtigt worden (Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12.7.2017, S. 2 f.). Bei der aktuellen Bewertung der Fracht und damit der tatsächlichen Auslastung ergibt sich eine Belastung durch die Tank- und Rastanlage von größenordnungsmäßig weniger als 1200 EW. Nach Darlegung der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts hätten Messungen der mittleren Belastung aus dem Jahr 2014 eine Auslastung durch die Rastanlage in der Größenordnung von rund 1125 EW ergeben (Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12.7.2017, S. 3). Aus dem klägerischen Vorbringen ergebe sich hinsichtlich der Belastung der Kläranlage ein Anteil in Höhe von 1151 EW, der auf die Tank- und Rastanlage entfalle (Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12.7.2017, S. 3). Aufgrund der mittleren Gesamtbelastung der Kläranlage im Jahr 2014 mit 3000 EW bestehen nach der fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts noch deutliche freie Kapazitäten (Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12.7.2017, S. 2 f.). Daher seien auch hinreichende Reserven (in einer Größenordnung von 3000 EW) für die Bewältigung von Spitzenbelastungen und für mögliche Erweiterungsplanungen des Klägers (Ausweisung neuer Baugebiete) vorhanden (Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12.7.2017, S. 3 f.). Gegen die Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts hat der Kläger keine substanziierten Einwendungen erhoben.
Nach Auskunft des Beklagten (vgl. die Zusammenstellung der Wasseranschlussstellen, Bl. 207 der Gerichtsakte, nach dem Aufklärungsbeschluss des Senats vom 4.5.2017, S. 7 f. der Niederschrift des Augenscheins) beträgt die Summe der Wasseranschlussstellen der Tank- und Rastanlage vor Ausbau 401. Sie wird sich durch den Ausbau voraussichtlich nur auf 414 Anschlüsse erhöhen. Selbst wenn es sich bei dieser Prognose nur um eine grobe Schätzung handelt, sind durch die Erweiterung – bei Heranziehung der oben dargelegten Größenordnungen – keine wesentlichen Änderungen zu erwarten, die dazu führen könnten, dass die Abwassermenge der Rastanlage nicht ohne Weiteres von der Kläranlage des Klägers übernommen werden kann. Die Plausibilitätsbedenken der Klägerbevollmächtigten in Bezug auf die Angaben des Beklagten wurden in der mündlichen Verhandlung durch den Hinweis ausgeräumt, dass künftig die Hotelkapazität trotz der Neubauten nicht erhöht wird und dass einzelne Gebäude (Kiosk, Beschäftigtenwohnhaus) ersatzlos abgerissen werden (Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12.7.2017, S. 5). Auch diesen Angaben ist der Kläger nicht substanziiert entgegengetreten. Sie erscheinen nicht zuletzt deshalb nachvollziehbar, weil die gesamte Maßnahme hauptsächlich auf die Schaffung zusätzlicher Lkw-Stellplätze abzielt und nicht auf eine wesentliche Erweiterung von Hotel- oder Gastronomieplätzen.
2.1.2.1.2 Aufgrund der fachlichen Ausführungen der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts lassen sich erst recht keine Anhaltspunkte für eine technische Unmöglichkeit der Übernahme der Abwässer oder für eine Unverhältnismäßigkeit im Sinn des § 4 Abs. 3 Nr. 2 EWS ableiten. Die Übernahme durch die bestehende Kanalisation ist technisch möglich, eine Überlastung der Kläranlage ist nicht ersichtlich (vgl. oben 2.1.2.1.1). Ein unverhältnismäßig hoher Aufwand finanzieller Art ist ebenfalls nicht erkennbar. Ein solcher wäre etwa anzunehmen, wenn ein Ausmaß erreicht würde, bei dem die Kosten für die Abwasserbeseitigung die sonst Üblichen erheblich überschritten und unter Berücksichtigung des Gesamtaufwands für die Anlage der durch den Anschluss angestrebte Erfolg für die Gewässerreinhaltung nicht mehr tragbar erschiene (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2008 – 4 CS 08.44 – juris Rn. 32). Ebenso wenig wie im Jahr 2008 (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2008 – 4 CS 08.44 – a.a.O.) ist ersichtlich, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Dabei ist wiederum zu berücksichtigen, dass der gemeindlichen Pflicht zur schadlosen Abwasserbeseitigung gemäß Art. 34 BayWG 2010 im Hinblick auf den im öffentlichen Interesse liegenden Gewässerschutz ein hoher Stellenwert zukommt (BayVGH, B.v. 3.4.2008 – 4 CS 08.44 – juris Rn. 32). Hinsichtlich der Frage einer Refinanzierung über Beiträge oder Gebühren kann im Übrigen auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 2008 verwiesen werden (4 CS 08.44 – juris Rn. 33 f.), der ebenfalls zur hier streitgegenständlichen Tank- und Rastanlage ergangen ist.
2.1.2.1.3 Darauf, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 EWS nicht vorliegen, deuten im Übrigen auch Äußerungen der Klägerseite im Planfeststellungsverfahren hin, wonach im Falle des Abschlusses einer Sondervereinbarung ein Anschluss in Bezug auf die neue Tankstellenanlage (die nur an die Stelle der alten Tankstelle tritt) durchaus für möglich gehalten wurde (vgl. etwa die E-Mail des Geschäftsleiters des Klägers vom 12.3.2015, Bl. 2896 der Behördenakte). Es erscheint insgesamt widersprüchlich, wenn einerseits der Abschluss einer solchen Vereinbarung gefordert, andererseits aber ein Ausschlussgrund im Sinn des § 4 Abs. 3 EWS geltend gemacht wird. Inwiefern eine Sondervereinbarung zur Ausräumung eines solchen Grunds führen soll, wird dabei nicht hinreichend erkennbar. Dies kann aber angesichts der eindeutigen fachlichen Stellungnahmen der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung letztlich dahinstehen.
2.1.2.2 Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 EWS vorliegen könnten. Auch hierzu hat der Kläger nichts Näheres dargelegt. Die Fallgruppe des Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayWG 2010, dass eine gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt, erfasst vor allem Fälle, in denen eine Übernahme aller für die gemeinsame Behandlung geeigneten Abwässer durch die Gemeinden auf längere Sicht nicht möglich ist. Zu denken ist etwa an abseits einer zusammenhängenden Bebauung liegende Einzelanwesen oder kleine Weiler (vgl. zum Ganzen Zöllner in Siedler/ Zeitler, BayWG, Stand März 2014, Art. 34 Rn. 25 f.). Ein derartiger Fall liegt bereits deshalb nicht vor, weil die bestehende (nunmehr erheblich umzubauende) Tank- und Rastanlage bereits an die Entwässerungseinrichtung des Klägers angeschlossen ist (vgl. dazu BayVGH, B.v. 3.4.2008 – 4 CS 08.44 – juris) und eine Beseitigung der Abwässer durch eine eigene Kläranlage mangels Vorfluter nicht in Betracht kommt (vgl. oben 2.1.2.1.1).
2.1.3 Der Kläger kann sich auch sonst nicht auf Rechtsverletzungen berufen.
Sein Selbstverwaltungsrecht ist nicht etwa deshalb verletzt, weil im Widerspruch zu seinem Satzungsrecht Vorgaben für den Anschluss des Tankstellengrundstücks getroffen würden. Vielmehr ergibt sich aus Ziffer 4.2 des Regelungsverzeichnisses (Unterlage 11 T) und aus dem Erläuterungsbericht (Unterlage 1 T, S. 39), dass sich der neue Anschluss der Tankstelle Nord an die kommunale Entwässerung nach den geltenden Satzungsbestimmungen richtet. Aus diesen folgt in Bezug auf die neue Tankstellenanlage, wie oben dargelegt (2.1.1, 2.1.2), ein Anschluss- und Benutzungsrecht. Entgegen der klägerischen Behauptung wurde im Planfeststellungsbeschluss jedoch kein entsprechender Zwang angeordnet; dies wäre nach der Grundnorm des Art. 24 GO auch rechtlich gar nicht möglich. Auch sonst ist das Regelungsverzeichnis in Ziffer 4.2 (Unterlage 11 T) nicht zu beanstanden. Soweit dort angegeben wird, dass die Unterhaltungspflicht für die neu zu errichtende Abwasserleitung DN 300 außerhalb des Betriebsgrundstücks beim Kläger liegt (Unterlage 11 T, S. 56, Spalte 4), bezieht sich diese Beschreibung ersichtlich nur auf das Anschlussstück im Bereich der Gemeindeverbindungs Straße (vgl. oben 2.1.1.1 und Erläuterungsbericht, Unterlage 1 T, S. 39). Ob umgekehrt weitere Kanalstränge auf dem Betriebsgrundstück in die Unterhaltungslast des Klägers fallen müssten, kann offen gelassen werden, weil der Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt wäre.
2.2 Auch in Bezug auf das neu zu errichtende WC-Gebäude auf der Südseite der Tank- und Rastanlage liegt keine Rechtsverletzung des Klägers vor. Entgegen der klägerischen Einwendung wurde insofern nicht gegen das Konfliktbewältigungsgebot verstoßen (2.2.1). Es sind auch sonst keine Rechtsverletzungen ersichtlich (2.2.2).
2.2.1 Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen das aus dem Abwägungsgebot abgeleitete Konfliktbewältigungsgebot (Art. 72 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG).
Nach dem Grundsatz der Problembewältigung sind in die Planung eines konkreten Straßenbauvorhabens in umfassender Weise alle planerischen Gesichtspunkte einzubeziehen, die zur möglichst optimalen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe, aber auch zur Bewältigung der von dem Planvorhaben in seiner räumlichen Umgebung erst aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind (BVerwG, U.v. 23.1.1981 – 4 C 68.78 – BVerwGE 61, 307/311 m.w.N.). Die durch die Planungsentscheidung geschaffenen oder ihr sonst zurechenbaren Konflikte sind danach durch die Planungsentscheidung zu bewältigen und einer Lösung zuzuführen (BVerwG, U.v. 26.5.2004 – 9 A 6.03 – BVerwGE 121, 57/62). Eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Planungsverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln ist indes nicht zwingend ausgeschlossen. Voraussetzungen für einen derartigen „Transfer“ ist allerdings, dass der Planungsträger davon ausgehen darf, dass der ungelöst gebliebene Konflikt im Zeitpunkt der Plandurchführung in einem anderen Verfahren in Übereinstimmung mit seiner eigenen planerischen Entscheidung bewältigt werden wird (BVerwG, B.v. 30.8.1994 – 4 B 105.94 – NVwZ 1995, 322). Eine Konfliktverlagerung ist daher zulässig, sofern die Problemregelung in dem hierfür vorgesehenen Verfahren zwar noch aussteht, aber nach den Umständen des Einzelfalles bei vernünftiger Betrachtungsweise objektiv zu erwarten ist (BVerwG, B.v. 21.12.1995 – 11 VR 6.95 – DVBl 1996, 676 f., m.w.N.). Dies kann vor allem Ausdruck einer „planerischen Zurückhaltung“ sein (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.1989 – 4 NB 8.89 – NVwZ 1989, 960 f.). Eine Verlagerung in ein nachfolgendes Verfahren ist aber nur statthaft, wenn die Problemlösung in diesem hinreichend sichergestellt ist (BVerwG, U.v. 26.5.2004 – 9 A 6.03 – BVerwGE 121, 57/62).
Legt man die aufgezeigten Maßstäbe zugrunde, konnte die Planfeststellungsbehörde ohne Abwägungsfehler davon ausgehen, dass bei vernünftiger Betrachtungsweise objektiv hinreichend sichergestellt war, dass die vom Kläger geltend gemachten Konflikte in Bezug auf die Neuerrichtung der WC-Anlage im Zeitpunkt der Plandurchführung durch eine Sondervereinbarung über den Anschluss an die Entwässerungsanlage gelöst werden. Dies ergibt sich aus einer Betrachtung der Gesamtumstände, vor allem auch aus der Bereitschaft des Klägers und der anderen Beteiligten, eine solche Vereinbarung abzuschließen. Diese ist weiterhin gegeben, so dass die Frage, ob Änderungen nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu berücksichtigen wären, dahinstehen kann.
Dass die Prognose einer hinreichend sicheren Konfliktlösung an keinem beachtlichen Abwägungsfehler leidet, ergibt sich zum einen mit Blick auf die tatsächlich offenen Fragen. Das Regelungsverzeichnis sieht zu dem zu errichtenden WC-Gebäude zwar vor, dass zur Regelung von Bau- und Unterhaltungsflicht, Kostentragung, Abrechnungsmodalitäten sowie der Beiträge und Gebühren des Anschlusses zwischen der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) und dem Kläger eine Sondervereinbarung abgeschlossen wird (Nr. 4.4 des Regelungsverzeichnisses, Unterlage 11 T). Der Beklagte, der nach Art. 90 Abs. 2 GG insofern auch die Bundesautobahnen im Auftrag des Bundes verwaltet (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2017 – 8 ZB 17.1096 – juris), hat aber ausdrücklich klargestellt, dass die neu zu errichtende Abwasserleitung vom Gebäude bis zum Übergabeschacht von der Bundesrepublik Deutschland gebaut und unterhalten werden soll (Schriftsatz vom 8.6.2017, Bl. 216 f. der Akte). Hierauf deutet bereits die Angabe hin, dass die Bundesrepublik Deutschland als künftiger Eigentümer und Unterhaltungspflichtiger angesehen wurde (Nr. 4.4 des Regelungsverzeichnisses, Unterlage 11 T). Die Sondervereinbarung bezieht sich nach dieser Klarstellung durch den Beklagtenvertreter „nicht auf die Leitung“, sondern auf die „Einleitung der Abwässer“ (Schriftsatz vom 8.6.2017, Bl. 217 der Akte). Der verbleibende Konflikt besteht daher nur hinsichtlich der Einleitung zusätzlicher Abwässer einer (einzigen) Toilettenanlage.
Weiterhin ist der begrenzte Umfang der WC-Anlage und damit der zu erwartenden Abwassermengen zu berücksichtigen. Konkret wird das zu errichtende WC-Gebäude lediglich neun Wasseranschlüsse, sechs Sitztoiletten und vier Pissoirs aufnehmen (vgl. die Zusammenstellung der Wasseranschlussstellen durch den Beklagten, Bl. 207 der Gerichtsakte, nach dem Aufklärungsbeschluss des Senats vom 4.5.2017, S. 7 f. der Niederschrift des Augenscheins, sowie Unterlage 16, Blatt 1). Im Hinblick auf die bisherige Zahl von 401 Anschlüssen und angesichts der vorhandenen Kapazitäten der Entwässerungseinrichtung (vgl. oben 2.1.2.1.1) erscheint der Konflikt ebenfalls ohne Weiteres lösbar.
Weiterhin regelt § 7 Abs. 1 EWS, dass der Kläger, der nach Art. 34 Abs. 1 BayWG 2010 grundsätzlich zur Abwasserbeseitigung verpflichtet ist, bei fehlender Anschluss- und Benutzungsberechtigung eine solche Vereinbarung schließen kann. Nach § 7 Abs. 2 EWS gelten für dieses Benutzungsverhältnis die Bestimmungen der EWS und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist. Es bestehen daher auch ermessensleitende Vorgaben.
Schließlich haben sowohl Kläger als auch Beklagter als auch die Bundesrepublik Deutschland im Planfeststellungsverfahren grundsätzlich ihre Bereitschaft erklärt, eine solche Sondervereinbarung abzuschließen. Am 22. Dezember 2014 fand eine Besprechung statt, an der neben dem ersten Bürgermeister des Klägers ein Mitglied der Bayerischen Staatsregierung, ein parlamentarischer Staatssekretär des Bundes sowie weitere Behörden- und Beteiligtenvertreter teilnahmen. Dort wurde – ausweislich des Aktenvermerks der Autobahndirektion Nord (Bl. 2867 ff. der Behördenakte) – vereinbart, dass eine Mustersondervereinbarung unter Beteiligung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und des Bayerischen Gemeindetags erstellt werden soll. Die Vertreter des Klägers haben im Planfeststellungsverfahren ebenfalls die Bereitschaft erklärt, die in Aussicht gestellte Mustervereinbarung akzeptieren zu wollen. Im Schriftsatz vom 22. Juli 2016 (Bl. 160 der Akte) lässt der Kläger dazu vortragen, dass eine Aufkündigung der Bereitschaft zum Abschluss einer Sondervereinbarung von Klägerseite zu keinem Zeitpunkt erklärt worden sei. Sollte der Kläger dessen ungeachtet beabsichtigen, die mit ihm selbst vereinbarten Konfliktlösungsmechanismen als unbillig darzustellen, erschiene dies in hohem Maße widersprüchlich. Gegebenenfalls wäre er einer Klage analog §§ 315 ff. BGB ausgesetzt.
Ob darüber hinaus eine Sondervereinbarung überflüssig gewesen wäre, wie der Beklagte vorträgt, kann dahinstehen. Es mag vieles dafür sprechen, dass eine rechtlich und tatsächlich dauerhaft gesicherte Leitung bestand oder jedenfalls hätte geschaffen werden können, die Planfeststellungsbehörde hat sich jedoch in Übereinstimmung mit dem Kläger für den Abschluss einer Sondervereinbarung entschieden.
2.2.2 Auch sonst sind keine Rechtsverletzungen des Klägers erkennbar. Soweit sich die Bundesrepublik Deutschland bereit erklärt hat, die Unterhaltungslast für bestimmte Leitungen zu übernehmen (Abwasserleitung zur Erschließung der WC-Anlage, vgl. oben 2.2.1) sowie überhaupt eine Sondervereinbarung abzuschließen, entspricht dies den Forderungen des Klägers und wurde zu seinen Gunsten aufgenommen.
2.3 Schließlich verletzt der Planfeststellungsbeschluss auch im Übrigen keine klägerischen Rechte. Dies gilt sowohl in Bezug auf den Einwand, bestimmte Leitungen gehörten nicht zur gemeindlichen Entwässerungseinrichtung (2.3.1) als auch im Hinblick auf die Berücksichtigung der Belange des Klägers (2.3.2).
2.3.1 Soweit im Regelungsverzeichnis Leitungen auf den Grundstücken der Bundesrepublik Deutschland als öffentliche Abwasserleitungen bezeichnet werden, liegt mangels Regelungswirkung und mangels Relevanz dieser Frage keine Rechtsverletzung vor; insoweit handelt es sich nur um Beschreibungen (2.3.1.1). Auf die Frage der Widmung der Leitungen als Teil der öffentlichen Einrichtung und auf mögliche Änderungen durch die Satzungsänderung vom 20. Juli 2017 (die Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ist, Az. 4 N 17.1548) kommt es daher nicht entscheidungserheblich an (2.3.1.2).
2.3.1.1 In Bezug auf die Bezeichnung bestimmter Abwasserleitungen als Teil der Entwässerungseinrichtung des Klägers fehlt es an einer Regelungswirkung (2.3.1.1.1). Selbst wenn die beschriebene Zuordnung unzutreffend wäre, wäre dies für die Planungsentscheidung nicht relevant und hätte keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Planungsentscheidung (2.3.1.1.2).
2.3.1.1.1 In Ziffern 4.1 und 4.3 des Regelungsverzeichnisses (Unterlage 11 T) werden keine verbindlichen Regelungen zur Unterhaltungslast von Abwasserkanälen getroffen, auch nicht im Bereich der auf bundesrechtlicher Grundlage gewidmeten Verkehrsflächen der Tank- und Rastanlage. Vor allem trifft der Planfeststellungsbeschluss keine Widmungsentscheidungen in Bezug auf die Bestandteile der klägerischen Entwässerungseinrichtung. Dies ergibt eine Auslegung der dort enthaltenen Angaben (2.3.1.1.1.1), die durch die Verfahrensgeschichte bestätigt wird (2.3.1.1.1.2).
2.3.1.1.1.1 In der Vorbemerkung zum Regelungsverzeichnis wird ausgeführt, dass dieses die wesentlichen Angaben zu den betroffenen Anlagen, aber auch rechtliche Regelungen, die mit dem Planfeststellungsbeschluss verbindlich gemacht werden sollen, enthält. Es ist daher zu differenzieren, ob nur eine Angabe zu einer bestimmten Anlage vorliegt oder ob eine Regelung durch den Planfeststellungsbeschluss getroffen werden soll. Zur Kostentragung wird in der Vorbemerkung im Übrigen festgelegt, dass die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) die aufgeführten Baumaßnahmen auf eigene Kosten durchführt, soweit nichts Abweichendes geregelt wird (Regelungsverzeichnis S. 2, Unterlage 11 T).
In Ziffer 4.1 (Regelungsverzeichnis S. 55, Unterlage 11 T) wird die hier streitgegenständliche Leitung zunächst als Abwasserleitung DN 300 Nordseite bezeichnet (Spalte 3). In der maßgeblichen Spalte 5 wird als „vorgesehene Regelung“ im Wesentlichen nur angeführt, dass der bestehende Abwasserkanal im Bereich der Verkehrsflächen der Tank- und Rastanlage, der als öffentlicher Abwasserkanal bezeichnet wird, grundsätzlich unverändert bleibt. An diesem sollen Anpassungsarbeiten im Bereich der Schachtköpfe auf Kosten des Bundes vorgenommen werden. Soweit davon die Rede ist, dass für die in den Verkehrsflächen liegende Abwasserleitung der Kläger bisheriger und künftiger Unterhaltspflichtiger ist (Spalte 4), wird dadurch offensichtlich keine eigenständige Regelung getroffen. Es kommt insofern auch zu keiner Änderung. Gleiches gilt für Ziffer 4.3 des Regelungsverzeichnisses (S. 57, Unterlage 11 T) in Bezug auf die als „Abwasserleitung DN 300 Südseite“ bezeichnete Leitung (Spalte 3). Auch dort ist in Spalte 5 („vorgesehene Regelung“) lediglich die Rede davon, dass der bestehende Abwasserkanal im Bereich der Verkehrsflächen der Tank- und Rastanlage, der ebenfalls als öffentlicher Abwasserkanal bezeichnet wurde, unverändert bleibt. Neben Anpassungsarbeiten im Bereich der Schachtköpfe ist vorgesehen, Teile eines öffentlichen Schmutzwasserkanals (im Bereich nördlich der BAB A 3) auf Kosten des Bundes auf einer Länge von etwa 50 m zu verlegen und den neuen Verhältnissen anzupassen. Schließlich sind auf den Betriebsgrundstücken neue Übergabeschächte zur Messung der Abwassermenge und -qualität vorgesehen. Auch insofern wird in Spalte 4 nur wiedergegeben, dass der Kläger für die Abwasserleitung außerhalb der Betriebsgrundstücke unterhaltungspflichtig war und unverändert bleibt.
2.3.1.1.1.2 Dass die Planfeststellungsbehörde dabei (durch die vom Kläger beanstandete Angabe, es handle sich um öffentliche Abwasserleitungen) lediglich die bestehende Rechtslage wiedergeben wollte, ergibt sich auch aus den Planungsunterlagen. Ziel der Tektur, durch die die entsprechenden, rot markierten Ergänzungen vorgenommen wurden, war es, in Bezug auf die vorhandenen Abwasserleitungen darzustellen, dass diese nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 2008 (BayVGH, B.v. 3.4.2008 – 4 CS 08.44 – juris) als öffentliche Leitungen anzusehen waren (vgl. etwa die Stellungnahme der ABD Nordbayern vom 8.1.2014, Bl. 1657 ff. der Behördenakte).
Mangels konstitutiver Regelung in Bezug auf die Art der Entwässerungsleitung und vor allem auf die Zugehörigkeit zur klägerischen Einrichtung, scheidet eine Rechtsverletzung des Klägers daher aus. Einer Rechtsänderung, soweit diese aus kommunalrechtlicher Sicht zulässig wäre, würde der Planfeststellungsbeschluss insofern auch nicht im Wege stehen.
2.3.1.1.2 Selbst wenn die entsprechenden Bezeichnungen als öffentliche Abwasserkanäle fehlerhaft wären und es sich um private Leitungen (etwa Teile privater Grundstücksanschlüsse) handelte, wäre damit kein beachtlicher Abwägungsfehler verbunden, auf den sich der Kläger berufen könnte. Denn angesichts des dargelegten Regelungsumfangs (Verlegung eines Teilstücks von etwa 50 m, Anpassungsarbeiten im Bereich von Schachtköpfen) kommt es nicht entscheidend auf die Zuordnung der in Ziffern 4.1 und 4.3 des Regelungsverzeichnisses (Unterlage 11 T) genannten und hier streitgegenständlichen Leitungen an. Beachtliche Abwägungsmängel wurden in diesem Zusammenhang nicht dargelegt und sind auch sonst nicht erkennbar. Vor allem ist nicht ersichtlich, dass die geregelten Veränderungen am Leitungssystem den Kläger in eigenen Rechten tangieren könnten. Auswirkungen auf die Planung der Tankstelle auf der Nordseite wären damit ebenfalls nicht verbunden, weil diese durch einen gemeindlichen Kanal erschlossen ist (vgl. oben 2.1). Entsprechendes gilt für die WC-Anlage auf der Südseite, die durch in der Unterhaltslast der Bundesrepublik Deutschland liegende Abwasserleitungen nach Maßgabe einer Sondervereinbarung erschlossen werden soll (vgl. oben 2.2).
2.3.1.2 Auf Fragen der Widmung der auf den Grundstücken der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Leitungen als Teil der öffentlichen Einrichtung und auf mögliche Änderungen durch die Satzungsänderung vom 20. Juli 2017 kommt es daher hier nicht entscheidend an. Die mit Schriftsatz der Klägerseite vom 24. Juli 2017 insofern geltend gemachten Einwendungen können somit ebenfalls dahinstehen.
Im Übrigen dürften die hier maßgeblichen, auf den Grundstücken der Bundesrepublik Deutschland liegenden Leitungen, die auch von Klägerseite als Grundstücksanschlüsse angesehen wurden (vgl. S. 4 f., 6 der Niederschrift über den Augenschein am 4.5.2017), Teil der gemeindlichen Entwässerungsanlage sein. In der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 2008 (BayVGH, B.v. 3.4.2008 – 4 CS 08.44 – juris) wurde dazu bereits unter Verweis auf § 1 Abs. 3 EWS (in der damals geltenden Fassung) dargelegt, dass die Betriebsgrundstücke der A … … … GmbH durch eine öffentliche Kanalleitung erschlossen wurden. Durch die Neufassung der EWS im Jahr 2012 wurde dies im Ergebnis nochmals bekräftigt. Nach § 1 Abs. 3 EWS (i.d.F. vom 18.9.2012) zählen die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse (und damit auch die in den öffentlichen Verkehrsflächen der Rastanlage befindlichen Leitungen) ebenfalls zur gemeindlichen Entwässerungseinrichtung. Auf rückwirkende Rechtsänderungen in Bezug auf die Widmung (hier auf die Herausnahme der Teile von Grundstücksanschlüssen und Kanälen, die in Bundesfernstraßen liegen) kann es nicht ankommen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist im Planfeststellungsrecht die Beschlussfassung über den Plan (stRspr.; BVerwG, U.v. 28.4.2016 – 4 A 2.15 – BVerwGE 155, 81 Rn. 27 f.; U.v. 1.4.2004 – 4 C 2.03 – BVerwGE 120, 276/283). Der Kläger könnte nicht durch den rückwirkenden Erlass einer Satzung nachträglich den Widmungsumfang ändern und damit der Abwägungsentscheidung im Nachhinein die Basis entziehen, wenn es auf diese Fragen ankäme. Dies kann aber letztlich dahinstehen, da die rechtliche Qualifizierung der besagten Leitungen hier nicht entscheidungserheblich ist (dazu oben 2.3.1.1).
2.3.2 Der Kläger kann sich auch sonst nicht auf Abwägungsfehler berufen.
2.3.2.1 Hinsichtlich der Einwendungen des Klägers in Bezug auf die Kapazität der Entwässerungseinrichtung und auf damit zusammenhängende Finanzierungsfragen hat die Planfeststellungsbehörde die klägerischen Belange erkannt und zutreffend auf die Lösung im Rahmen des Kommunalabgabenrechts verwiesen. Es sind – auch bei Heranziehung der oben dargelegten, aus dem Gebot der Konfliktbewältigung resultierenden Maßstäbe – keine beachtlichen Abwägungsfehler erkennbar. Dass von keinem signifikanten Anstieg der künftigen Abwassermengen ausgegangen wurde, ist nicht zu beanstanden. Dies wurde durch die Auskünfte der Mitarbeiter des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung bestätigt (vgl. oben 2.1.2.1). Anhaltspunkte dafür, dass die Prognose, das Vorhaben werde kein Erfordernis zum Ausbau der kommunalen Kläranlage auslösen, dennoch unrichtig sein könnte, sind nicht ersichtlich und wurden von Klägerseite auch nicht substanziiert dargelegt. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass der Kläger in Bezug auf die Kostentragung von möglicherweise in Zukunft erforderlichen Erweiterungen der Kläranlage auf das Kommunalabgabenrecht verwiesen wird. Er selbst hat es insofern in der Hand, durch Ausgestaltung seiner Satzungen über die Art und Weise der Refinanzierung zu entscheiden. Es steht ihm insofern ein auf gesetzlichen Regelungen beruhendes Verfahren zur endgültigen Problemlösung zur Verfügung.
2.3.2.2 Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf seine Auseinandersetzungen mit der Betreibergesellschaft der Rastanlage, der A … … … GmbH, über das bestehende Anschluss- und Benutzungsverhältnis berufen. Die zwischen dem Kläger und der A … … … GmbH geführten Auseinandersetzungen, etwa darüber, wer die Mehrkosten für eine frühere Vergrößerung der Kläranlagekapazität zu tragen hat, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 13.5.2016, Bl. 41 der Akte). Es handelt sich insofern um Fragen des Kommunalabgabenrechts anlässlich eines bestehenden Benutzungsverhältnisses, die in abgabenrechtlichen Verfahren unter Berücksichtigung der klägerischen Satzungen zu behandeln sind. Dementsprechend hat die Klägerseite im Schriftsatz vom 24. Juli 2017 auch erklärt, dass sie davon ausgeht, dass die A … … … GmbH als Eigentümerin der Betriebsgrundstücke durch die vorliegend zu treffende gerichtliche Entscheidung in ihren rechtlichen Interessen nicht berührt wird (Schriftsatz vom 24.7.2017, Bl. 300 der Akte).
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.
5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.


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