Baurecht

Abweichung von den Anforderungen für den Einbau von Fenstern in Brandwände

Aktenzeichen  9 CS 15.336

Datum:
19.7.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
LSK – 2016, 50056
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO BayBO Art. 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, S. 3, Art. 6 Abs. 1 S. 3, Art. 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Art. 27 Abs. 5, Art. 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 2, Abs. 8 S. 1, S. 2 Hs. 2, Abs. 11, Art. 31 Abs. 10, Art. 33 Abs. 3, Abs. 6, Art. 34 Abs. 3, Abs. 4, Art. 43 Nr. 2, Art. 63 Abs. 1 S. 1 Hs. 2

 

Leitsatz

Wird von einer Norm abgewichen, die konkurrierende private Interessen im Rahmen eines gegenseitigen Austauschverhältnisses ausgleicht und damit – wie hier die Anforderungen an Brandwände als Gebäudeabschlusswand – Drittschutz vermittelt, so genießen die nachbarlichen Interessen einen hohen Stellenwert, weil sie in das normative Konfliktschlichtungsprogramm Eingang gefunden haben und damit als besonders schutzwürdig anerkannt worden sind. Eine Zurückstellung derart geschützter Interessen verlangt daher private und/oder öffentliche Belange von herausgehobener Bedeutung, um sich gegen die Nachbarinteressen durchsetzen zu können. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 3 S 14.1995 2015-01-19 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Januar 2015 wird wie folgt geändert:
„I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 25. November 2014 wird angeordnet, soweit die in der Bauzeichnung ‚Ergänzung zu Nordansicht M 1:100‘ vom August 2014 mit der Ziffer (1) bezeichneten vier Kunststofffenster in F 60-Ausführung als (zu 1/4) öffenbar zugelassen wurden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner 2/3 der Kosten des (erstinstanzlichen) Verfahrens einschließlich 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Antragsgegner hat 1/6 der Kosten des (erstinstanzlichen) Verfahrens und die Beigeladenen haben als Gesamtschuldner 1/6 der Kosten des (erstinstanzlichen) Verfahrens zu tragen.“
II.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller als Gesamtschuldner 2/3 und der Antragsgegner 1/3 zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
IV.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die den Beigeladenen vom Landratsamt N. – B. erteilte Baugenehmigung vom 25. November 2014.
Ausweislich der Bauvorlagen und der Begründung zur Baugenehmigung umfasst das genehmigte Vorhaben die Nutzungsänderung eines bestehenden Wohnhauses von bislang zwei zu drei Wohneinheiten sowie den im Weg der Abweichung zugelassenen Einbau bzw. Austausch von vier Kunststofffenstern in Ausführung F 60 (¼ zum Öffnen; Baugenehmigung 1964: Fenster in Metallrahmen mit doppeltem 8 mm Draht- oder Spiegeldrahtglas, je ¼ zum Öffnen), zwei Fernstern mit F 60-Festverglasung (nicht öffenbar; bislang keine Genehmigung) und drei Fenstern mit F 60-Festverglasung (nicht öffenbar; Baugenehmigung 1994: Glasbausteine oder Glasprismen) in der grenzständigen nördlichen Brandwand des Gebäudes (Wohnhaus und Anbau/Werkstatt) der Beigeladenen auf dem Grundstück FlNr. … Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten, im Norden an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks FlNr. … Deren Wohngebäude hält zur gemeinsamen Grenze mit dem Baugrundstück einen Abstand von zwischen 3,70 m und 2,38 m ein.
Den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihre Klage gegen die Baugenehmigung vom 25. November 2014 lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Januar 2015 ab. Die Nutzungsänderung auf drei Wohneinheiten sei planungsrechtlich zulässig. Auch die Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung von den Brandschutzvorschriften für den Einbau der beantragten Fensteröffnungen in die Brandwand sei nicht zu beanstanden. Angesichts des schmalen Zuschnitts des Baugrundstücks und der Grenzständigkeit des Gebäudes der Beigeladenen an drei Seiten liege eine in historischen Altstädten häufig vorzufindende atypische Fallgestaltung vor, die die Abweichungsentscheidung rechtfertige. Durch die zugelassene Ausbildung der bereits vorhandenen Öffnungen mit einer hochfeuerhemmenden F 60-Verglasung seien zulassungsfähige Ausgleichsmaßnahmen getroffen worden.
Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. Sie sind der Auffassung, durch die F 60-Verglasung werde der Brandschutz hinsichtlich der vorhandenen Öffnungen nicht verbessert und im Hinblick auf die beiden bislang nicht genehmigten Öffnungen sogar verschlechtert. F 60-Fenster seien in Brandwänden ungeeignet, weil sie zwar die Ausbreitung von Feuer und Rauch, im Gegensatz zu F 90-Fenstern aber nicht den Durchtritt der Wärmestrahlung verhinderten. Eine technische Begründung dafür, dass F 60-Fenster ausreichend seien, fehle, auch sei offensichtlich keine technische Prüfung der beabsichtigten Fenstermaterialien vorgenommen worden. Es gebe auch keine Auflage dahin, dass die ¼ zu öffnenden Fenster selbstschließend sein müssten. Ein überwiegendes Interesse der Beigeladenen für die Abweichung bestehe nicht, die Nutzung der Räume sei auch ohne Beeinträchtigung der Brandwand ohne weiteres möglich. Der Antragsgegner habe bei der nachträglichen Genehmigung nicht berücksichtigt, dass zwei zusätzliche Fenster ohne vorherige Genehmigung eingebaut worden seien. Ein etwaiger Bestandsschutz sei aufgrund der baulichen Maßnahmen der Beigeladenen und der Nutzungserweiterung auf drei Wohneinheiten auch hinsichtlich der 1964 genehmigten vier Fenster in der nördlichen Brandwand des Wohnhauses erloschen. Die nachbarlichen Belange der Antragsteller seien bei der Abweichungsentscheidung unberücksichtigt geblieben. Aufgrund der engen räumlichen Bebauung, der Gefahr für Leib und Leben und der geschaffenen Einblickmöglichkeiten werde die Wohnsituation des Gebäudes der Antragsteller erheblich beeinträchtigt. Die beabsichtigte Nutzung einer Ferienwohnung umfasse eine andere Nutzungsart als die allgemeine Wohnnutzung und sei entsprechend zu verbescheiden.
Die Antragsteller beantragen,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Januar 2015 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sämtliche Fenster hätten mit F 60-Verglasung (hochfeuerhemmend) zugelassen werden können, weil es sich bei dem Gebäude der Beigeladenen um ein bestehendes Gebäude der Gebäudeklasse 3 handle, für das anstelle von Brandwänden hochfeuerhemmende Wände zulässig seien. Die Ausführung der beantragten Verglasung in F 60 entspreche dieser Anforderung; sie gewährleiste den Raumabschluss gegenüber Feuer, heißen Gasen und Rauch und bewirke auch eine thermische Isolation. Die von den Antragstellern geforderte zusätzliche technische Ausrüstung von vier Fenstern (elektrisch öffenbar und über Rauchmelder selbstschließend) sei mit erheblichem Kostenaufwand verbunden und berücksichtige nicht die jahrzehntelang bestehende, legale Situation ohne derartige Ausrüstung. Klargestellt werde, dass die Entscheidung über die Abweichung im Einvernehmen mit dem zuständigen Bauingenieur des Landratsamts getroffen worden sei. Eine Nutzungsänderung zu Ferienwohnungen sei weder beantragt noch beabsichtigt. Die Möglichkeit der Einsichtnahme auf das Grundstück der Antragsteller sei in die Abwägung eingestellt worden. Diese müsse aber hingenommen werden, da in eng bebauten Bereichen wie hier gegenseitige Einsichtsmöglichkeiten selbstverständlich seien.
Die Beigeladenen haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakte des Antragsgegners verwiesen.
II. Die zulässige Beschwerde hat zum Teil Erfolg.
Nachdem die bereits im Schreiben vom 26. März 2015 vonseiten der Antragsteller angekündigte weitere Stellungnahme bislang nicht abgegeben wurde, konnte über die Beschwerde entschieden werden.
1. Die Beschwerde ist begründet, soweit vier Fenster in der nördlichen Gebäudeabschlusswand des Wohnhauses der Beigeladenen als (zu ¼) öffenbar zugelassen wurden.
a) Ausweislich der Baugenehmigung und der ihr zugrundeliegenden Bauvorlagen sind die in der Bauzeichnung „Ergänzung zu Nordansicht M 1:100“ vom August 2014 mit der Ziffer (1) bezeichneten vier Kunststofffenster in F 60 und „je ¼ zum Öffnen“ im Weg der Abweichung gestattet worden. Eine Auflage, dass diese beweglichen Fenster selbstschließend sein müssten, wurde bewusst nicht festgelegt. Zur Begründung wurde in der Baugenehmigung ausgeführt, es sei keine Verschlechterung zum bisherigen Zustand zu sehen, weil die Öffnung der Fenster zu einem Viertel auf die bereits 1964 zugelassenen Fenster beschränkt bleibe. Ergänzend hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren ausgeführt, die von den Antragstellern geforderte zusätzliche technische Ausrüstung – elektrisch öffenbar und über Rauchmelder selbstschließend – sei mit erheblichem Kostenaufwand verbunden. Diese Erwägungen halten einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht stand.
b) Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über Brandwände als Gebäudeabschlusswand (vgl. Art. 28 Abs. 1 Alt. 1 BayBO) dienen – anders als die Vorschriften über innere Brandwände – dem Nachbarschutz, weil sie das Übergreifen des Brandes auch auf Nachbargebäude verhindern sollen (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayBO: „ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude … verhindern“; vgl. BayVGH, B. v. 10.7.2014 – 9 CS 14.998 – BayVBl 2014. 727 = juris Rn. 13; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 66 Rn. 279; Famers in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand März 2016, Art. 28 Rn. 14, jeweils m. w. N.). Für Gebäudeabschlusswände an Stelle von Brandwänden i. S. d. Art. 28 Abs. 3 Satz 2 BayBO – wie hier – gilt nichts anderes (Art. 28 Abs. 11 BayBO).
c) Öffnungen in Brandwänden als Gebäudeabschlusswand sind nach Art. 28 Abs. 8 Satz 1 BayBO grundsätzlich unzulässig, weil sie dem Schutzziel des Art. 28 Abs. 1 BayBO widersprechen, ausreichend lange die Brandausbreitung zu verhindern (vgl. Bauer in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, BayBO, Stand Mai 2014, Art. 28 Rn. 50; Famers in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand März 2016, Art. 28 Rn. 120 m. w. N.); das gilt auch für Öffnungen in Wänden an Stelle von Brandwänden (Art. 28 Abs. 11 BayBO). Ein hiervon abweichend gesetzlich geregelter Zulässigkeitstatbestand besteht – anders als für innere Brandwände (Art. 28 Abs. 8 Satz 2 BayBO) – seit Inkrafttreten der BayBO-Novelle 2008 nicht mehr (vgl. Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und Änderungsgesetz vom 24.7.2007, GVBl. S. 499 und Bekanntmachung der Neufassung der Bayerischen Bauordnung GVBl. S. 588). Die Regelung in Art. 32 Abs. 5 BayBO 1962, auf die sich der Antragsgegner beruft, wonach kleine Teilflächen aus lichtdurchlässigen, nichtbrennbaren Baustoffen in Brandwänden unter bestimmten Voraussetzungen zulässig waren, galt nur bis zum Inkrafttreten der BayBO 2008 (vgl. zuletzt Art. 31 Abs. 10 BayBO i. d. F. der Bek. vom 4.8.1997, GVBl. S. 433 – BayBO 1998) und kann deshalb zur Begründung der Abweichung nicht mehr herangezogen werden. Diese Bestimmung warf viele Fragen auf (z. B. was ist klein, wann ist der Brandschutz gesichert?), die für Gebäudeabschlusswände sachgerecht nur im Rahmen einer Abweichungsentscheidung, auch unter Berücksichtigung der nachbarlichen Belange, beurteilt werden können (vgl. Famers, a. a. O., Art. 28 Rn. 131). Davon abgesehen waren nach Art. 31 Abs. 10 BayBO 1998 bzw. Art. 32 Abs. 5 BayBO 1962 nur fest eingebaute „Teilflächen“ (nicht: „Öffnungen“) zulässig (vgl. Bauer in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, BayBO, Stand Mai 2006, Art. 31 Rn. 61). Die Beigeladenen können sich schließlich auf keinen durch die Baugenehmigung von 1964 beruhenden Bestandsschutz hinsichtlich der brandschutztechnischen Anforderungen an die im Weg der Befreiung nach Art. 88 Abs. 2 BayBO 1962 zugelassenen „Fenster in Metallrahmen mit doppeltem 8 mm Draht oder Spiegelglas, je ¼ zum Öffnen“ berufen, weil diese Fenster vollständig ausgetauscht werden sollen (bzw. bereits wurden).
d) Kann der Einbau von Fenstern in eine Brandwand als Gebäudeabschlusswand demnach nur im Weg der Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO gestattet werden, ist bei der vorzunehmenden Abwägung der zu berücksichtigenden, ggf. widerstreitenden öffentlich-rechtlichen nachbarschützenden Interessen und der öffentlichen Belange mit dem Abweichungsinteresse des Bauherrn der „Zweck der jeweiligen Anforderung“ maßgebend.
aa) Zweck der grundsätzlichen Unzulässigkeit von Öffnungen in Brandwänden als Gebäudeabschlusswand ist es, die Brandausbreitung auf andere Gebäude zu verhindern (Art. 28 Abs. 1 Alt. 1 BayBO). Die Brandwand bildet das klassische Bauteil der brandschutztechnischen Abschottung, an dem ein Brand zunächst auch ohne Eingreifen der Feuerwehr gestoppt werden soll und sich jedenfalls nicht weiter ausbreiten darf (vgl. Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Baukammergesetztes, LT-Drs. 16/13683, § 1 Nr. 8 Buchst. d Doppelbuchst. bb und Begründung hierzu auf S. 12). Dieses Schutzziel kann nur erreicht werden, wenn die Brandwand keine Öffnungen aufweist, durch die Feuer und Hitze austreten können. Ein bewegliches Fenster widerspricht diesem Zweck, wenn nicht sichergestellt ist, dass es im Brandfall geschlossen ist, damit der Brand auch ohne Eingreifen der Feuerwehr innerhalb eines bestimmten Zeitraums gestoppt wird und sich jedenfalls nicht weiter ausbreitet. Sollen Abschlüsse von Öffnungen – wie bei beweglichen Fenstern – offen gehalten werden, so sind sie mit Feststellanlagen auszurüsten, die im Brandfall ein selbsttätiges Schließen bewirken (vgl. Famers in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand März 2016, Art. 27 Rn. 88 zu Öffnungen in Trennwänden nach Art. 27 Abs. 5 BayBO). So schreibt etwa Art. 28 Abs. 8 Satz 2 BayBO für Öffnungen in inneren Brandwänden vor, dass diese zur Verhinderung u. a. der Brandausbreitung über selbstschließende Abschlüsse verfügen müssen (vgl. auch Art. 27 Abs. 5 BayBO für Trennwände, Art. 33 Abs. 3 und 6 BayBO für notwendige Treppenräume, Art. 34 Abs. 3 und 4 BayBO für notwendige Flure sowie Art. 43 Nr. 2 BayBO für Abfallräume). Die Eigenschaft „selbstschließend“ bezeichnet eine im System des Bauordnungsrechts unverzichtbare Anforderung an Abschlüsse von Öffnungen aus Gründen des Brandschutzes, um im Fall eines Brands den Durchtritt von Feuer, Hitze und/oder Rauch zu sichern.
Hiervon ausgehend weicht die Zulassung der vier beweglichen Fenster ohne selbstschließenden Abschluss nicht nur vom Grundsatz der öffnungslosen Brandwand ab, sondern sie widerspricht auch dem Schutzziel der brandschutztechnischen Abschottung von Brandwänden. Die in der Baugenehmigung erteilte Abweichung für zu ¼ öffenbare, nicht selbstschließende Fenster gefährdet in der konkreten Situation aller Voraussicht nach die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit i. S. d. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayBO, weil sie wohl mit dem öffentlichen Belang des Brandschutzes nicht vereinbar ist.
bb) Wird von einer Norm abgewichen, die konkurrierende private Interessen im Rahmen eines gegenseitigen Austauschverhältnisses ausgleicht und damit – wie hier die Anforderungen an Brandwände als Gebäudeabschlusswand – Drittschutz vermittelt, so genießen die nachbarlichen Interessen einen hohen Stellenwert, weil sie in das normative Konfliktschlichtungsprogramm Eingang gefunden haben und damit als besonders schutzwürdig anerkannt worden sind. Eine Zurückstellung derart geschützter Interessen verlangt daher private und/oder öffentliche Belange von herausgehobener Bedeutung, um sich gegen die Nachbarinteressen durchsetzen zu können (vgl. Dhom, in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 63 Rn. 31 ff. m. w. N.). Derartige Interessen von herausgehobener Bedeutung, die eine Zulassung beweglicher Fenster ohne Feststellanlage rechtfertigen könnten, hat der Antragsgegner in seiner Abwägungsentscheidung nicht erwogen; solche sind auch ersichtlich.
cc) In die Abwägung der widerstreitenden Interessen durfte zwar eingestellt werden, dass die Zulassung der vier zu ¼ öffenbaren Fenster als Ersatz für die bisherigen vier ebenfalls zu ¼ öffenbaren Fenster wohl keine stärkere Beeinträchtigung zulasten des Wohnhauses der Antragsteller als bislang auslöst und der Einbau selbstschließender Fenster kostenintensiv ist. Angesichts des schutzwürdigen Interesses der Antragsteller, eine Brandausbreitung auf ihr Wohnhaus zu verhindern, hätte der Antragsgegner aber berücksichtigen müssen, dass eine Brandwand wirkungslos ist, wenn sie Öffnungen aufweist, durch die Feuer und Hitze auf benachbarte Gebäude übertragen werden können, die Zulassung der beweglichen, nicht selbstschließenden Fenster bereits im Jahr 1964 bedenklich war (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 BayBO 1962), mittlerweile Fenster verfügbar sind, die über einen mechanischen oder elektrischen Selbstschließmechanismus verfügen und die Brandwand des Gebäudes der Beigeladen grenzständig errichtet ist. Angesichts des überragenden öffentlichen wie nachbarlichen Interesses an einer wirksamen Brandabschottung gegenüber dem nur zwischen 3,70 m und 2,38 m entfernten Wohnhaus der Antragsteller wird die Zulassung beweglicher Fenster ohne Feststellanlage voraussichtlich keinen Bestand haben können.
2. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
a) Die mit der Baugenehmigung erteilte Abweichung von den Anforderungen an Brandwände für den Einbau von insgesamt neun „Fenstern“ (Anm.: feststehende lichtdurchlässige Bauteile in Wänden werden allgemein als „Verglasungen“ bezeichnet; „Fenster“ liegen vor, wenn sie öffenbar sind, vgl. Famers in Moldovsky/Famers, BayBO, Stand März 2016, Art. 24 Rn. 106 ff.) in die nördliche Abschlusswand des Gebäudes der Beigeladenen dürfte – mit Ausnahme der ohne Selbstschließvorrichtung zugelassenen Öffenbarkeit von vier Fenstern (s. vorstehend Nr. 1) – nicht zu beanstanden sein.
Von den nachbarschützenden Vorschriften über Brandwände als Gebäudeabschlusswand konnte ohne Rechtsverletzung der Antragsteller nach Art. 63 Abs. 1 BayBO insoweit abgewichen werden, weil eine atypische Fallgestaltung vorliegt, die ein Abweichen von der Regelanforderung des Art. 28 Abs. 8 Satz 1 BayBO rechtfertigt und die Abweichung auch sonst unter Berücksichtigung des Zwecks der Anforderungen an Brandwände und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange der Antragsteller mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind.
aa) Das Verwaltungsgericht hat die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für eine Abweichung zu fordernde Atypik (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 11.12.2014 – 15 CS 14.1710 – juris Rn. 19 ff.; BayVGH, B. v. 2.12.2014 – 2 ZB 14.2077 – juris Rn. 3 f.; Molodovsky in Molodovsky/Famer, BayBO, Stand März 2016, Art. 63 Rn. 26 ff.; Dhom in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 63 Rn. 23 ff., jeweils m. w. N.) ohne Rechtsverstoß mit der vorzufindenden besonderen städtebaulichen Situation begründet. Das schmale Grundstück der Beigeladenen liegt in einem dicht bebauten, historisch geprägten und als Ensemble unter Denkmalschutz stehenden Altstadtbereich, der von grenzständiger, teilweise auch beidseits grenzständiger Bebauung geprägt ist. In diesem Bereich kann eine den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse genügende Belichtung mit Tageslicht häufig nur durch den Einbau von Fenstern oder Verglasungen in die Brandwand erreicht werden. So liegt es hier: das langgestreckte Gebäude der Beigeladenen ist an drei Seiten grenzständig. Hinsichtlich der sieben bereits im Bestand vorhandenen, der Belichtung der dahinterliegenden Wohn- und Werkstatträume dienenden Öffnungen in der nördlichen Brandwand des Gebäudes sprechen zudem bestandsschützende Erwägungen für deren weitere Zulassung (nicht auch hinsichtlich der an sie zu stellenden brandschutztechnischen Anforderungen, vgl. vorstehend Nr. 1), weil sie bereits in den Jahren 1964 und 1994 bauaufsichtlich genehmigt wurden.
bb) Die Zulassung der „Fenster“ mit einer (feststehenden) F 60-Verglasung dürfte aus brandschutzrechtlicher Sicht keinen durchgreifenden Bedenken begegnen.
(1) Der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht haben die „Fenster“ in hochfeuerhemmender Ausführung (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO; Feuerwiderstandsklasse F 60) für ausreichend erachtet, weil auch die nördliche Abschlusswand des Gebäudes der Beigeladenen angesichts seiner Einstufung in Gebäudeklasse 3 lediglich als hochfeuerhemmende Wand (F 60) ausgebildet sein muss (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayBO; vgl. Famers in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand März 2016, Art. 28 Rn. 142 ff.; vgl. Kühnel/Gollwitzer in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 28 Rn. 135; vgl. auch Begründung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung LT-Drs. 15/7161 S. 49: „Nach Abs. 11 gelten diese Anforderungen sinngemäß, d. h. ggf. abgestuft entsprechend der jeweiligen bautechnischen Anforderung an die Wand, auch für Wände, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind“, „Die Detailanforderungen sind nicht direkt, sondern dem Sachzweck entsprechend anzuwenden, der sich aus der Schutzzielformulierung in Abs. 1 ergibt, d. h. sie können unter Berücksichtigung der Schutzwirkung der verlangten Wand auch abgestuft werden“).
(2) Mit dieser bereits im Baugenehmigungsbescheid gegebenen Begründung, auf die die verwaltungsgerichtliche Entscheidung Bezug nimmt, setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht substantiiert auseinander. Insbesondere verkennen die Antragsteller mit ihrem Einwand, Öffnungen müssten nach Art. 28 Abs. 8 Satz 2 Halbs. 2 BayBO feuerbeständige (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO; Feuerwiderstandsklasse F 90), dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben, dass hier eine Abweichung von den in Art. 28 Abs. 8 Satz 1 BayBO geregelten Regelanforderungen erteilt wurde und nicht von der Bestimmung des Art. 28 Abs. 8 Satz 2 BayBO, die auf Öffnungen in Brandwänden als Abschlusswand nicht unmittelbar anwendbar ist.
Die Bezugnahme der Antragsteller auf Art. 3 Abs. 2 Satz 3 BayBO geht fehl, weil die Fenster im Weg der Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO zugelassen wurden. Die Regelung in Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach Art. 3 Abs. 2 Satz 3 BayBO unberührt bleibt, zeigt lediglich auf, dass von Technischen Baubestimmungen i. S. d. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayBO bereits kraft Gesetzes abgewichen werden kann, ohne dass es einer Abweichungsentscheidung der Bauaufsichtsbehörde nach Art. 63 Abs. 1 BayBO bedarf (vgl. Dhom in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 63 Rn. 24; Molodovsky in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand März 2016, Art. 63 Rn. 25).
Das vom Antragsgegner bestrittene Vorbringen der Antragsteller, offensichtlich habe keine technische Prüfung durch das Landratsamt stattgefunden, führt zu keiner anderen Bewertung. Die „Fenster“ sind in der Baugenehmigung nur in F 60-Ausführung zugelassen. Damit wird ihre technische Geeignetheit hinreichend bestimmt. F 60 bezeichnet die Feuerwiderstandsklasse eines Bauteils nach DIN 4102 (bzw. EI 60 nach DIN EN 13501; entsprechend einer Feuerwiderstandsdauer in Minuten – hier 60) und entspricht den bauaufsichtlichen Anforderungen an hochfeuerhemmende, raumabschließende Bauteile (vgl. Art. 2 Abs. 11 Nr. 1, Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO; vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 26.11.2014 – IIB9-4132-014/91 – zum Vollzug des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung, Liste der als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln, lfd.Nr. 3.1). Brandschutzverglasungen bedürfen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (Famers, a. a. O., Art. 24 Rn. 110). Inwieweit die Standsicherheit des Gebäudes der Beigeladenen hätte geprüft werden müssen, erschließt sich nicht. Die Größenbeschränkung der zugelassenen „Fenster“ ergibt sich aus den zeichnerischen Darstellungen der zum Bauantrag eingereichten Bauvorlagen M 1:100. Die Annahme der Antragsteller, eine F 60-Verglasung könne im Gegensatz zu F 90-Fenstern nicht den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, trifft nicht zu. F-Verglasungen lassen (anders als sog. G-Verglasungen i.d.R. als Einfachverglasung mit Drahteinlage) während ihrer Feuerwiderstandsdauer keine Wärmestrahlung durch (DIN 4102 Teil 13 bzw. nach DIN EN 13501-2 „strahlungsundurchlässig“; vgl. Famers, a. a. O., Art. 24 Rn. 106 ff.).
cc) Soweit sich die Antragsteller auf eine Beeinträchtigung des Wohnfriedens, auf Abstandsregeln und eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die öffentlich-rechtliche Gestattung der in geringem Abstand zu ihrem Wohngebäude befindlichen Fenster berufen, kommt eine Rechtsverletzung infolge der erteilten Abweichung von den Anforderungen an Brandwände in Betracht, wenn die Nutzung des Grundstücks der Antragsteller durch die Abweichung oder deren Ausnutzung unzumutbar beeinträchtigt würde (vgl. Moldovsky in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand März 2016, Art. 63 Rn. 34b m. w. N.). Das ist voraussichtlich nicht der Fall.
(1) Die Anforderungen an Brandwände nach Art. 28 BayBO, von denen abgewichen wurde, begründen keinen geschützten Nachbarbelang hinsichtlich etwaiger Einsichtsmöglichkeiten (vgl. Molodovsky, a. a. O., Art. 63 Rn. 34a m. w. N.: „Zu würdigen sind nur die öffentlichen Belange, die in der Vorschrift, von der abgewichen werden soll, nachbarschützend ausgestaltet sind“). Art. 28 BayBO dient zwar (auch) dem nachbarlichen Interesse an einem ausreichenden Brandschutz, die darin geforderte Öffnungslosigkeit von Brandwänden bezweckt aber keinen Schutz vor unerwünschten Einblicken.
(2) „Abstandsregeln“ sind im Bestand und werden auch durch die Abweichung nicht verletzt. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Das ist hier der Fall, weil sich das Gebäude der Beigeladenen hinsichtlich der grenzständigen Bauweise nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in seine nähere Umgebung einfügt. Stehen die Gebäude in der für die Beurteilung maßgeblichen Umgebung – wie hier – teilweise auf der seitlichen Grundstücksgrenze und halten sie teilweise einen Abstand von der Grundstücksgrenze ein, dann darf aus planungsrechtlichen Gründen sowohl ohne Abstandsflächen an der Grenze als auch mit einem nach Abstandsflächenrecht zu bestimmenden Abstand von dieser Grenze gebaut werden, sofern das Vorhaben sich nach der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2016 – 1 ZB 13.2641 – juris Rn. 5 m. w. N.). Es kann deshalb dahinstehen, ob das Abstandsflächenrecht auch dem Wohnfrieden zu dienen bestimmt ist, weil von den Abstandsflächenvorschriften nicht abgewichen wurde.
(3) Ob darüber hinaus öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange – ggf. unter entsprechender Heranziehung des von der Rechtsprechung entwickelten Rücksichtnahmegebots (vgl. Dhom in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 63 Rn. 32; ebs. Molodovsky in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand März 2016, Art. 63 Rn. 34 ff., jeweils m. w. N.) – aus dem öffentlichen Recht hergeleitet werden können, die dem Schutz vor unerwünschten Einblicken dienen und im Rahmen des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO zu berücksichtigen sind, bedarf aus Anlass des Falles keiner Vertiefung. Denn aller Voraussicht nach wären auch insoweit die Antragsteller durch die erteilte Abweichung nicht unzumutbar beeinträchtigt.
Soweit es die Einsichtsmöglichkeiten durch die bereits in der Vergangenheit (1964 und 1994) genehmigten sieben Fenster bzw. Verglasungen in der nördlichen Abschlusswand des Gebäudes der Beigeladenen betrifft, fehlt es an einem schutzwürdigen Abwehrinteresse der Antragsteller, weil ihr Grundstück in diesem Umfang bereits schutzmindernd vorbelastet ist und sich die Einsichtnahmemöglichkeit aufgrund des Austausches der Fenster nicht zu deren Nachteil ändert.
Die beiden neu zugelassenen Verglasungen im östlichen Bereich der nördlichen Abschlusswand des Wohnhauses der Beigeladenen (westlich des Werkstattgebäudes) ermöglichen zwar weitere Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragsteller, ihre öffentlich-rechtliche Gestattung ist aber aufgrund der zuvor beschriebenen atypischen Grundstückssituation und der umgebungsprägenden grenzständigen Bauweise gerechtfertigt; das gilt im Übrigen auch für die bereits im Bestand vorhandenen und vormals genehmigten Fenster bzw. Verglasungen. Die von den Antragstellern eingewandten „engen räumlichen Wohnverhältnisse“, die entsprechende Einsichtsmöglichkeiten eröffnen, sind nicht nur im Bestand des grenzständigen Gebäudes der Beigeladenen vorgegeben, sondern prägen die bebauungsrechtliche Situation der näheren Umgebung insgesamt, auch die des Grundstücks der Antragsteller. Die Schutzwürdigkeit des Interesses, vor situationsbedingten Einsichtsmöglichkeiten verschont zu bleiben, ist angesichts der tatsächlichen Verhältnisse unter objektiver Würdigung der nachbarlichen Belange deutlich herabgestuft und überwiegt vorliegend auch aufgrund der beiderseitigen Einsichtsmöglichkeiten nicht das Interesse an einer den gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen genügenden Tagesbelichtung grenzständiger Aufenthaltsräume.
(4) Vor diesem Hintergrund ist die Abwägungsentscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Die Bescheidsbegründung stellt zutreffend auf die bereits im Bestand des Gebäudes der Beigeladenen vorhandenen Öffnungen in der nördlichen Brandwand zum Grundstück der Antragsteller, das Interesse der beigeladenen Bauherrn an gesunden Wohnverhältnissen und die Atypik des vorliegenden Falls ab, die die Gestattung der beantragten Abweichung auch unter Berücksichtigung der gegenläufigen nachbarlichen Interessen der Antragsteller rechtfertigen.
Dass die Bauherrn die Fenster bzw. Verglasungen vor Erteilung der erforderlichen Abweichung ausgetauscht oder eingebaut haben, ist unerheblich. Formelle Baurechtsverstöße können zwar mit Bußgeldern geahndet werden, sie geben aber keine Handhabe dafür, einem zulässigen oder zulassungsfähigen Bauvorhaben die bauaufsichtliche Gestattung zu versagen.
b) Die bauaufsichtliche Genehmigung einer weiteren Wohneinheit im Gebäude der Beigeladenen ist voraussichtlich nicht zu beanstanden.
Das Verwaltungsgericht führt zutreffend aus, dass das Wohnen im angenommenen faktischen Mischgebiet allgemein zulässig ist (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 BauNVO); angesichts vorhandener Wohnbebauung in der näheren Umgebung würde in einem faktischen Wohngebiet oder einer auch durch Wohnnutzung geprägten Gemengelage nichts anderes gelten. Die Anzahl der Wohneinheiten in einem Gebäude ist – anders als bei einer entgegenstehenden Festsetzung durch Bebauungsplan (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) – im unbeplanten Innenbereich regelmäßig kein Kriterium, das zur Unzulässigkeit der Nutzung führen könnte. Insbesondere ist hier auszuschließen, dass die Erhöhung des Nutzungsumfangs von zwei auf drei Wohneinheiten gegen § 15 Abs. 1 BauNVO verstoßen könnte. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller wurde die Nutzungsaufnahme einer Ferienwohnung weder beantragt noch genehmigt.
3. Soweit die Antragsteller Verfahrensmängel des erstinstanzlichen Eilverfahrens wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) geltend machen, kommt eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 130 Rn. 4 m. w. N.) nicht in Betracht.
Eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dadurch geheilt, dass der Betroffene im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit erhält, sich zu äußern. So liegt der Fall hier, nachdem die Antragsteller vor Fertigung der Beschwerdeschrift Akteneinsicht erhalten und sich unter Bezugnahme auf die Akten der Antragsgegnerin auch entsprechend geäußert haben (vgl. BayVGH, B. v. 2.7.2013 – 11 CS 13.1095 – juris Rn. 7 m. w. N.). Davon abgesehen kommt die – hier im Übrigen für das Klageverfahren – beantragte und im Ermessen des Vorsitzenden stehende Akteneinsicht durch Übersendung in die Kanzleiräume (vgl. § 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO) in gerichtlichen Eilverfahren i.d.R. nicht in Betracht (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 100 Rn. 12). Dass den Antragstellern die Akteneinsicht in den Räumen des Verwaltungsgerichts verwehrt worden wäre, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidungen für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren folgen aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 3 Halbs. 1, § 159, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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