Baurecht

Abweichung von der erforderlichen Abstandsfläche

Aktenzeichen  Au 5 K 15.1603

Datum:
19.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO BayBO Art. 6, Art. 59 S. 1 Nr. 1, Art. 63 Abs. 1, Abs. 2
BauGB BauGB § 34 Abs. 1, Abs. 2, § 248 S. 3
BauNVO BauNVO § 4, § 15

 

Leitsatz

Eine Atypik, welche eine Abweichung von den Vorschriften über die erforderlichen Abstandsflächen rechtfertigt, liegt dann vor, wenn sich das Baugrundstück im dicht bebauten innerstädtischen Bereich befindet. Folge der baulichen Verhältnisse im solcher Art dicht bebauten innerstädtischen Bereich ist, dass regelmäßig die Anwesen die erforderlichen Abstandsflächen jedenfalls nicht vollständig wahren. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet.
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin als Eigentümerin des unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Nachbarin im baurechtlichen Sinn und damit klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
2. Die Klage ist in der Sache jedoch nicht begründet.
Die Klägerin ist durch die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung hat der anfechtende Nachbar nur, wenn das Bauvorhaben im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Bauordnung – BayBO i. V. m. Art. 55 ff. BayBO) und die verletzte Norm zumindest auch dem Schutze der Nachbarn dient, ihr also drittschützende Wirkung zukommt (vgl. BVerwG, U. v. 6.10.1989 – 4 C 14/87- BVerwGE 82, 343). Die Baugenehmigung muss dabei gegen eine im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Vorschrift verstoßen. Auf Bauordnungsrecht beruhende Nachbarrechte können durch eine Baugenehmigung nur dann verletzt werden, wenn diese bauordnungsrechtlichen Vorschriften im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Weiterhin muss der Nachbar durch den Verstoß gegen diese Norm in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen sein. Eine objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung reicht dabei nicht aus, denn der Nachbar muss in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein.
Da es sich um keinen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, prüft die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 59 BayBO im vereinfachten Verfahren die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 ff. Baugesetzbuch (BauGB) und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO), beantragte Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO).
a) Ein Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften gemäß §§ 29 ff. BauGB liegt nicht vor.
Das Vorhaben fügt sich als Anbau an ein Wohngebäude in die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 bzw. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ein. Die nähere Umgebung ist von Wohnbebauung geprägt und damit als faktisches Reines Wohngebiet oder Allgemeines Wohngebiet zu bewerten. Die Hobby-Werkstatt bzw. der Musikübungsraum ist vom Nutzungsspektrum des Wohnens erfasst.
b) Die Klägerin kann sich weiterhin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein Verstoß gegen die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften nach Art. 6 BayBO vorliegt.
Zwar haben die Bauarbeiten an dem Vorhaben, die sich nicht mehr als Instandhaltungsarbeiten darstellen, eine Neubetrachtung der abstandsflächenrechtlichen Situation erforderlich gemacht. Die Klägerin ist jedoch durch die gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilte Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt, da die Abweichung rechtmäßig erteilt wurde.
aa) Eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO ist durch die Beigeladenen gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBO beantragt worden. Damit sind die Regelungen zu den Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO Teil des Prüfprogrammes geworden. Durch die Erteilung der beantragten Abweichung nehmen sie auch an der Regelungswirkung der Baugenehmigung teil.
Zwar dienen die Vorschriften des Abstandsflächenrechts in ihrer Gesamtheit auch dem Nachbarschutz (BayVGH, U. v. 25.5.1998 – 2 B 94.2682, BayVBl 1999, 246). Denn Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen zu den Abstandsflächen ist es, ausreichend Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie die Sicherung des sozialen Wohnfriedens zu gewährleisten. Damit ist der drittschützende Charakter der Regelungen gegeben. Bei der Zulassung einer Abweichung von einer dem Nachbarschutz dienenden Vorschrift des Bauordnungsrechts wird der Nachbar also nicht nur dann in seinen Rechten verletzt, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Abweichung aus einer unzureichenden Würdigung seiner nachbarlichen Interessen ergibt. Er ist vielmehr dann bereits in seinen Rechten verletzt, wenn die anderen tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Abweichung nicht vorliegen und die Erteilung der Abweichung damit objektiv rechtswidrig erfolgte (vgl. BayVGH, B. v. 16.7.2007 – 1 CS 07.1340 – NVwZ-RR 2008, 84).
bb) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die beantragte Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO sind nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall jedoch gegeben.
Von den Anforderungen der Bayerischen Bauordnung und damit auch von den Vorschriften über die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO, vereinbar sind (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO).
Während bei bautechnischen Anforderungen der Zweck der Vorschrift vielfach auch durch eine andere als die gesetzlich vorgesehene Bauausführung gewahrt werden kann, wird der Zweck der Abstandsflächen, der vor allem darin besteht, eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Gebäude zu gewährleisten und die für Nebenanlagen erforderlichen Freiflächen zu sichern, regelmäßig nur dann erreicht, wenn die Abstandsflächen in dem gesetzlich festgelegten Umfang eingehalten werden (BayVGH, B. v. 16.7.2007 – 1 CS 07.1340 – NVwZ-RR 2008, 84). Da somit jede Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO zur Folge hat, dass die Ziele des Abstandsflächenrechts nur unvollkommen verwirklicht werden, setzt die Zulassung einer Abweichung Gründe von ausreichendem Gewicht voraus, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an Belichtung und Belüftung im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen. Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (vgl. BayVGH, B. v. 17.7.2007 – 1 CS 07.1340 – a. a. O.; BayVGH, B. v. 4.8.2011 – 2 CS 11.997 – juris Rn. 23; BayVGH, B. v. 5.12.2011 – 2 CS 11.1902 – juris Rn. 3; BayVGH, U. v. 22.12.2011 – 2 B 11.2231 – BayVBl 2012, 535). Diese Atypik kann sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder den Nachbargrundstücken oder einer besonderen städtebaulichen Situation wie der Lage des Baugrundstückes in einem historischen Ortskern (vgl. BayVGH, B. v. 22.9.2006 – 25 ZB 01.1004 – BayVBl 2007, 662) ergeben. In solchen Lagen kann auch das Interesse des Grundstückseigentümers, vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren, eine Verkürzung der Abstandsflächen durch Zulassung einer Abweichung rechtfertigen (vgl. BayVGH, B. v. 17.7.2007 – 1 CS 07.1340 – a. a. O.; BayVGH, B. v. 15.11.2005 – 2 CS 05.2817 -, juris Rn. 2; BayVGH, B. v. 18.10.2005 – 1 ZB 04.1597 -, juris Rn. 22).
Diese erforderliche Atypik ergibt sich im vorliegenden Fall aus der Grundstückssituation. Das Baugrundstück befindet sich im dicht bebauten innerstädtischen Bereich. Folge der baulichen Verhältnisse im solcher Art dicht bebauten innerstädtischen Bereich ist, dass regelmäßig die Anwesen die erforderlichen Abstandsflächen jedenfalls nicht vollständig wahren (BayVGH, U. v. 7.10.2010 – 2 B 09.328 – juris). Das Bestandsgebäude hielt seit jeher die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht ein. Der bauliche Bestand des Dachstuhls sowie der Innentreppe blieben während der Baumaßnahmen erhalten. Die Innenwand zwischen Garage und Lagerraum blieb ebenfalls als bestehende Bausubstanz erhalten. Die Bestandssituation ergibt sich eindeutig aus dem Bauantrag und den genehmigten Bauplänen. Die bestehende Kubatur des Turmgebäudes blieb im Wesentlichen erhalten.
Bezüglich der Wärmedämmung mit einer Breite von 9 cm ist weiterhin die Vorschrift des § 248 Satz 3 BauGB zu beachten, die ein öffentliches Interesse an Energieeinsparung aufzeigt, das auch bei der Entscheidung über die Erteilung einer Abweichung von landesrechtlichen Abstandsvorschriften zu berücksichtigen ist (Spannowsky in Spannowsky/Uechtritz, Baugesetzbuch, § 248 Rn. 1). Diese zusätzlich angebrachte Wärmedämmung bringt keine erheblich spürbare Verschlechterung in den Belangen Belichtung, Besonnung und Belüftung für das klägerische Grundstück mit sich.
c) Das genehmigte Bauvorhaben verstößt auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.
Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt im Einzelfall nachbarschützende Wirkung insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit müssen die Umstände des Einzelfalles eindeutig ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen und inwieweit eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (BVerwG, U. v. 5.8.1983 – 4 C 96/79 – BVerwGE 67, 334).
Ist ein Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 bzw. 2 BauGB zu beurteilen, so ist das Gebot der Rücksichtnahme in dem in dieser Bestimmung genannten Begriff des Einfügens bzw. in einer unmittelbaren Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthalten.
Das Gebot der Rücksichtnahme kann zu einer Unzulässigkeit des Bauvorhabens im Einzelfall führen, wenn von dem konkreten Vorhaben Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der Umgebung unzulässig sind. Dabei müssen die Interessen im Einzelfall abgewogen werden. Der Umfang der dem Nachbarn des Bauvorhabens aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung zuzumutenden Beeinträchtigungen und Störungen bestimmt sich unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Umgebung und ihrer bebauungsrechtlichen Prägung sowie den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen (vgl. BVerwG, U. v. 14.1.1993 – 4 C 19/90 – DVBl 1993, 652).
Eine im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme zu beachtende Riegelwirkung oder erdrückende Wirkung eines Bauvorhabens kommt bei übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – BauR 1981, 354: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zu zweigeschossigem Nachbarwohnhaus; BVerwG, U. v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – BauR 1986, 542: 11,5 m hohe und 13 m lange Siloanlage in einem Abstand von 6 m zu einem zweigeschossigen Wohnhaus). Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme wegen einer erdrückenden oder einmauernden Wirkung des Bauvorhabens kommt aufgrund der Erkenntnisse aus dem Augenschein vorliegend nicht in Betracht. Das Bauvorhaben stellt sich aufgrund seines Ausmaßes und der Gebäudehöhe nicht als rücksichtlos oder als eine unzumutbare Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks dar. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass das Grundstück der Beigeladenen sich als dicht bebaut darstellt, eine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne eines Einmauerungseffektes kann jedoch nicht angenommen werden.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da die Beigeladenen keinen eigenen Antrag gestellt haben und sich somit keinem prozessualen Risiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
4. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 9.7.1. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.


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