Baurecht

Anhörungsrüge wegen unterlassener weiterer Aufklärung

Aktenzeichen  1 ZB 16.756

Datum:
24.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 152a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1
GG GG Art. 103 Abs. 1

 

Leitsatz

Wenn es auf die vom Kläger weiter aufgeworfenen Fragen nicht entscheidungserheblich ankommt, ist eine weitere Aufklärung insoweit nicht geboten. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

1 ZB 13.1441 2016-03-22 Bes VGHMUENCHEN VGH München

Tenor

I.
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die gem. § 152a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 VwGO statthafte und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 22. März 2016 (Az. 1 ZB 13.1441) ist unbegründet, weil ein Verstoß gegen den Grundsatz zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vorliegt. Nach dem Gesamtzusammenhang seines Vorbringens sieht der Kläger einen Gehörsverstoß darin, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Beschluss Teile der vom Kläger im Rahmen seines Antrags auf Zulassung der Berufung vorgetragenen Argumente „übersehen“ und die aufgeführten Behauptungen der Beigeladenen nicht aufgeklärt hat. Deshalb trägt er diese Argumente im Wesentlichen mit seiner Anhörungsrüge erneut vor, insbesondere indem er darauf hinweist, dass der erkennende Senat die beantragten Beweismittel hätte ausschöpfen und weiter aufklären müssen.
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 22. März 2016 ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Verlängerung der Baugenehmigung hat, da das Vorhaben den geltenden Bebauungsplanfestsetzungen widerspricht und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB bzw. für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht vorliegen. Der Senat ist davon ausgegangen, dass es daher auf die vom Kläger weiter aufgeworfenen Fragen nicht entscheidungserheblich ankommt (Rn. 16). Der Senat hatte somit weder die Vorgehensweise der Beigeladenen im Zusammenhang mit dem städtebaulichen Vertrag zu würdigen, noch war eine weitere Aufklärung geboten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil insoweit nur eine Festgebühr gem. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben