Baurecht

Anordnung des Sofortvollzugs einer wasserrechtlichen Genehmigung

Aktenzeichen  8 CS 19.1633

Datum:
11.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 9648
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1
WHG § 78 Abs. 4 S. 1, Abs. 5 S. 2, § 78a Abs. 1
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1, Art. 43 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Mögliche zivilrechtliche Ansprüche eines Dritten, die der Verwirklichung eines Vorhabens entgegen stehen könnten, lassen das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht entfallen, weil die Frage der zivilrechtlichen Realisierbarkeit des Vorhabens nicht zum Prüfprogramm der baurechtlichen Genehmigung gehört, sondern in den Risikobereich des Antragstellers fällt. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Dem Bauverbot nach § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG kommt gemäß § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG zwar drittschützende Wirkung zu. Ein Dritter kann sich insoweit aber nicht auf jegliche Verschlechterung der Hochwassersituation für sein Grundstücke berufen, sondern nur auf eine Verletzung des (hoch-)wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots.   (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 8 S 19.289 2019-07-25 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Beigeladene wendet sich im Beschwerdeverfahren als Eigentümerin des Nachbargrundstücks gegen die gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung einer wasserrechtlichen Genehmigung für die Errichtung eines Wohnbauvorhabens auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung …
1. Die Antragstellerin beantragte unter dem 31. August 2017 eine Baugenehmigung für den Bau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 17 Wohneinheiten und Tiefgarage sowie unter dem 14. September 2017 eine wasserrechtliche Genehmigung zu diesem Bauvorhaben aufgrund der Lage des Baugrundstücks im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der …
Die Antragsgegnerin erteilte mit Bescheid vom 21. März 2018 die Baugenehmigung und mit Bescheid vom 8. Mai 2018 die streitgegenständliche Genehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG für das Vorhaben. Der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung liegen der Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Maßstab 1:1.000), die Lagepläne vom 4. September 2017 „LP 2“ und Urgeländeplan „003“, die Retentionsraumberechnung vom selben Tag sowie der Auskunftsbogen vom 20. März 2018, die Grundrisse „EG/KG/Dach“ (die bei der Darstellung des Retentionsraums den Hinweis enthalten „Gestaltung/Höhen siehe bitte Retentionsraum Plan Herr S…“) und „E2/E3/E4“ (jeweils vom 13.12.2017) sowie der Grundriss „EG/KG/Dach“ mit den Roteinträgen des Wasserwirtschaftsamts (Plan vom 13.12.2017 mit Roteintragungen gemäß E-Mail vom 4.5.2018) zugrunde.
Als Auflagen wurden unter anderem geregelt, dass der Retentionsraumverlust von etwa 39 m³ umfang- und zeitgleich auszugleichen ist (Nr. 2.1.3) und dass Beeinträchtigungen des Überschwemmungsgebiets durch den Baubetrieb zu vermeiden sind, etwa bei Lagerung und Aufstellung von Baustelleneinrichtungen (vgl. Nr. 2.2.1 und 2.2.2). Zudem wurden im Zusammenhang mit den Planungen für einen Hochwasserschutz im Stadtgebiet der Antragsgegnerin (Abschnitt *) Verpflichtungen für den „integrierten Hochwasserschutz“ als Nebenbestimmung aufgenommen (Nr. 2.3.1 bis 2.3.5), darunter die Eintragung im Einzelnen bezeichneter Dienstbarkeiten zugunsten des Freistaats Bayern (Freihaltung bestimmter Bereiche für die spätere Verlegung der Binnenentwässerung; Fahrt- und Betretungsrechte). In den Gründen wurde ausgeführt, dass das Baugrundstück beim Bemessungshochwasser HQ100 überschwemmt werde. Durch das Vorhaben gehe gegenüber der Bestandssituation ein Rückhaltevolumen von etwa 39 m³ verloren, das durch Abgrabungen an der Westgrenze des Grundstücks ausgeglichen werde. Laut Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts sei nicht davon auszugehen, dass sich die Wasserstands- und Abflussverhältnisse im Hochwasserfall nachteilig verändern könnten. Im Rahmen des Vorhabens sei ein integrierter Hochwasserschutz zu verwirklichen, der den Anforderungen an den zukünftigen staatlichen Hochwasserschutz genüge.
2. Gegen die von der Antragsgegnerin für das Vorhaben erteilte Baugenehmigung vom 21. März 2018 hat die Beigeladene als Eigentümerin des bebauten Nachbargrundstücks (FlNr. …) Anfechtungsklage erhoben. Ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 31. Oktober 2018 abgelehnt. Die Beschwerde hat der 15. Senat des Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluss vom 6. Februar 2019 (Az.: 15 CS 18.2459) zurückgewiesen. Unter Bezugnahme auf den parallel ergangenen Beschluss vom selben Tag (Az.: 15 CS 18.2460), der den entsprechenden Antrag eines anderen Nachbarn zum Gegenstand hat, hat er darin unter anderem ausgeführt, dass die im wasserrechtlichen Verfahren vorgelegten Pläne nicht den im baurechtlichen Verfahren eingereichten Planunterlagen widersprechen, weil in dem von der Baugenehmigung umfassten Freiflächenplan hinsichtlich der Gestaltung und der Höhen auf den wasserrechtlichen Retentionsraumplan (Lageplan „LP 2“) Bezug genommen werde. Der Baugenehmigung sei kein eigenständiger Regelungsgehalt zur Gestaltung und zu den Höhen des Retentionsraums zu entnehmen.
Am 20. Mai 2019 reichte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin einen Tekturantrag zur Baugenehmigung vom 21. März 2018 ein. Hintergrund ist, dass erst nachträglich festgestellt wurde, dass sich auf dem östlichen Teil des Baugrundstücks eine Trinkwasserleitung eines örtlichen Wasserversorgungsunternehmens befindet. Die Änderungen betreffen in erster Linie das Untergeschoss im östlichen Gebäudeteil (Tiefgarage und Kellerräume).
Mit Ergänzungsbescheid vom 23. März 2020 hat die Antragsgegnerin den Lageplan „LP 2“, den Lageplan „003“ sowie die Retentionsraumberechnung (alle mit Datum vom 4.9.2017) zum Inhalt der Baugenehmigung vom 21. März 2018 erklärt. Ziel war es, den Feststellungen des 15. Senats des Verwaltungsgerichtshofs in den genannten Beschlüssen zu entsprechen.
3. Gegen die streitgegenständliche wasserrechtliche Genehmigung vom 8. Mai 2018 hat die Beigeladene ebenfalls Anfechtungsklage erhoben.
Die Antragstellerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 20. Februar 2019 beim Verwaltungsgericht beantragt, den sofortigen Vollzug des Bescheids anzuordnen.
Mit Beschluss vom 25. Juli 2019 hat das Verwaltungsgericht die sofortige Vollziehung der wasserrechtlichen Genehmigung vom 8. Mai 2018 angeordnet. Zur Begründung hat es dargelegt, dass dem hochwasserrechtlichen Bauverbot nach § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG zwar drittschützende Wirkung zukomme, dass aber eine Rechtsverletzung der Beigeladenen durch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG einen nicht nur unerheblichen Nachteil oder eine unzumutbare Verschärfung der Hochwassergefahren auf dem Nachbargrundstück erfordere. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Laut Stellungnahme des zuständigen Wasserwirtschaftsamts drohe der Beigeladenen keine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots. Der durch das Vorhaben verlorengehende Rückhalteraum in Höhe von 39 m³ werde vollständig ausgeglichen. Die wasserrechtliche Genehmigung sei auch hinreichend bestimmt und widerspruchsfrei.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beigeladene mit ihrer Beschwerde. Die Antragstellerin hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin unterstützt deren Haltung. Sie sieht – auch nach Einholung einer Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts – kein Erfordernis, die wasserrechtliche Genehmigung an geänderte Umstände anzupassen und hält die Beschwerde für unbegründet.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die sofortige Vollziehung der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2018 auf der Grundlage von § 78 Abs. 5 WHG erteilten wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung zu Recht nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 VwGO angeordnet.
In den Gründen wird zutreffend dargelegt, dass der Antrag zulässig und begründet ist. Das für die Beschwerdeentscheidung maßgebende Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt keine Änderung der Entscheidung.
1. Das Verwaltungsgericht hat die Zulässigkeit des Antrags nachvollziehbar bejaht. Die dagegen erhobenen Einwände der Beigeladenen greifen nicht durch. Sie hat in ihrer Beschwerdebegründung nicht substanziiert dargelegt, dass der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Der angefochtene Beschluss geht zu Recht davon aus, dass das schutzwürdige Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung nur unter engen Voraussetzungen mit der Begründung verneint werden kann, die erstrebte Maßnahme bringe dem jeweiligen Begünstigten, hier der Antragstellerin als Bauherrin, keinen Nutzen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung fehlt es nur dann am Rechtsschutzinteresse, wenn der gerichtliche Rechtsschutz offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann, wenn also die Nutzlosigkeit eindeutig ist. Im Zweifel ist das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen (BVerwG, U.v. 29.4.2004 – 3 C 25.03 – BVerwGE 121, 1 = juris Rn. 19; U.v. 10.10.2019 – 10 C 3.19 – juris Rn. 14; vgl. auch BayVGH, B.v. 6.2.2019 – 15 CS 18.2460 – nicht veröff., UA S. 10, der das hier streitgegenständliche Vorhaben betraf). Ein eventuelles (rechtliches oder tatsächliches) Hindernis darf sich schlechthin nicht ausräumen lassen (vgl. Hesselbarth, NVwZ 2016, 1532 f.; zum Sachbescheidungsinteresse vgl. BayVGH, U.v. 1.10.2008 – 22 B 08.1660 – juris Rn. 17; B.v. 16.4.2019 – 8 ZB 16.2029 – juris Rn. 9). Dass bei einer Verweigerung des Rechtsschutzes aus diesem Grund ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, vor § 40 Rn. 11), beruht nicht zuletzt auf der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG, der es verbietet, vorläufigen Rechtsschutz in nicht gerechtfertigter Weise zu erschweren (vgl. dazu etwa BVerfG, B.v. 8.11.2017 – 2 BvR 809/17 – NVwZ 2018, 254 = juris Rn. 15).
Nach diesen Maßstäben bestehen auf der Grundlage des Beschwerdevortrags keine durchgreifenden Zweifel am Bestehen des Rechtsschutzinteresses.
1.1 Soweit die Beigeladene eingewendet hat, die nach der Nebenbestimmung Nr. 2.3.4 erforderliche Bestellung einer Dienstbarkeit sei nicht erfolgt, ist der Vortrag überholt. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2019 unter Vorlage entsprechender Nachweise (Gerichtsakte S. 54 ff.) mitgeteilt, dass die erforderliche Dienstbarkeit für den Freistaat Bayern bestellt worden ist. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2019 bestätigt, dass die Nebenbestimmung 2.3.4 erfüllt ist (Gerichtsakte S. 80).
1.2 Entgegen dem Einwand der Beigeladenen scheitert das Rechtsschutzinteresse für den Antrag auch nicht deswegen, weil sich auf dem Baugrundstück eine Trinkwasserleitung eines örtlichen Wasserversorgers befindet, die der Verwirklichung des Vorhabens entgegenstehen würde.
1.2.1 Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob sich die Beigeladene auf diesen Gesichtspunkt überhaupt berufen kann, weil der Einwand die Realisierbarkeit des Vorhabens aufgrund privater Rechte eines Dritten betrifft, die eine subjektive Rechtsverletzung der Beigeladenen nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht begründen kann (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.1974 – IV C 29.73 – BVerwGE 47, 19 = juris Rn. 27 f.; U.v. 16.9.1981 – 8 C 1.81 u.a. – BVerwGE 64, 67/68 = juris Rn. 13; U.v. 12.3.1987 – 3 C 2.86 – BVerwGE 77, 102 = juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 20.12.2016 – 20 CS 16.1416 – juris Rn. 3; U.v. 14.9.2018 – 9 B 15.1278 – juris Rn. 14; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, vor § 124 Rn. 42 m.w.N.). Jedenfalls fehlt es insoweit an einem offensichtlich ohne vernünftigen Zweifel bestehenden, zwingenden Hindernis für die Verwirklichung des Vorhabens.
Dies ergibt sich schon daraus, dass die Antragstellerin über eine vollziehbare Baugenehmigung verfügt (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2019 – 15 CS 18.2459 – juris und 15 CS 18.2460 – nicht veröff.), aufgrund derer sie das Vorhaben verwirklichen kann. Mögliche zivilrechtliche Ansprüche eines Dritten wegen der vorhandenen Wasserleitung stehen dem grundsätzlich nicht entgegen, weil die Frage der zivilrechtlichen Realisierbarkeit des Vorhabens nicht zum Prüfprogramm der baurechtlichen Genehmigung gehört (vgl. Art. 68 Abs. 4 BayBO), sondern in den Risikobereich der Antragstellerin als Bauherrin fällt (vgl. Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 52). Der Tekturantrag der Antragstellerin vom 15. Mai 2019 macht die Baugenehmigung ebenfalls nicht obsolet. Eine Baugenehmigung bleibt nämlich neben einem Tekturantrag und selbst neben einer Tekturgenehmigung regelmäßig bestehen, solange sie nicht aufgehoben wird oder sich sonst gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG erledigt (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Dezember 2019, Art. 68 Rn. 99 ff., 117; Weinmann in Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Stand 1.11.2019, Art. 64 Rn. 41 jeweils m.w.N.). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls, wie etwa ein Verzicht auf die Baugenehmigung (vgl. BayVGH, U.v. 11.11.2014 – 15 B 12.2672 – NVwZ-RR 2015, 247 = juris Rn. 26), wurden von der Beigeladenen nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
Entgegen der Anregung der Beigeladenen bedurfte es hinsichtlich der Änderung der Baugenehmigung durch Bescheid vom 23. März 2020 nach der Überzeugung des Senats keiner weiteren Aufklärung, vor allem keiner Beiziehung der Bauakten. Dies folgt zum einen daraus, dass durch den Bescheid lediglich die Baugenehmigung (klarstellend) ergänzt wurde, was für das streitgegenständliche wasserrechtliche Verfahren keine Rolle spielt. Aus den Gründen des Bescheids geht eindeutig hervor, dass die Ergänzung auf die genannten Entscheidungen des 15. Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Februar 2019 zurückzuführen ist. Die im Einzelnen bezeichneten Unterlagen wurden zur Klarstellung zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht. Warum die Kenntnis der zugehörigen Bauakten hier eine Rolle spielen soll, ist nicht ersichtlich und wurde von der Beigeladenen auch nicht dargelegt. Zum anderen lässt sich der Sachverhalt zur Überzeugung des Senats bereits aufgrund der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen (Gerichtsakte S. 167 bis 178) feststellen, die der Beigeladenen in Abdruck übermittelt wurden (vgl. Gerichtsakte S. 180). Sowohl aus dem Bescheid als auch aus den dazugehörigen Anlagen geht klar hervor, dass nunmehr der „Lageplan 003“, der „Lageplan LP2“ sowie die Retentionsraumberechnung (alle Stand 4.9.2017) zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wurden. Ausweislich der Gründe des Bescheids handelt es sich dabei um die Unterlagen, die dem streitgegenständlichen wasserrechtlichen Bescheid bereits zugrunde liegen und die mit einem Genehmigungsvermerk vom 8. Mai 2018 versehen sind. Es wurden daher keine neu erstellten Pläne und erst Recht keine neuen Retentionsraumberechnungen vorgelegt; vielmehr geht es hier lediglich um Bestandteile der streitgegenständlichen wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung (vgl. Behördenakte S. 11 bis 20).
1.2.2 Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Wertung des Verwaltungsgerichts, dass das Rechtsschutzinteresse am Sofortvollzug der wasserrechtlichen Genehmigung nicht deswegen entfällt, weil bauliche Änderungen, die wegen der Wasserleitung beabsichtigt sind, auch eine Änderung der wasserrechtlichen Genehmigung erfordern.
Soweit das Verwaltungsgericht hierzu ausführt, denkbar sei etwa eine bautechnische Lösung wie die Tieferlegung oder Verlegung der Wasserleitung, handelt es sich nicht – wie die Beigeladene meint – um Spekulation. Vielmehr zeigt das Verwaltungsgericht damit nachvollziehbar auf, dass allein durch bautechnische Maßnahmen Änderungen an dem Bauvorhaben vermieden werden könnten, die gegebenenfalls Änderungen auch der das Vorhaben betreffenden Genehmigungen nach sich ziehen könnten.
Die Annahme der Beigeladenen, eine baurechtliche Änderungsgenehmigung habe Auswirkungen auch auf die wasserrechtliche Genehmigung, weil beide Genehmigungen schon nach dem Wortlaut des § 78 Abs. 5 WHG dieselbe bauliche Anlage beträfen, vermag der Senat nicht zu teilen. Aus dem Umstand, dass beide Genehmigungen dieselbe bauliche Anlage zum Gegenstand haben, folgt nicht notwendig, dass eine baurechtliche Änderung der Anlage auch eine Änderung der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG nach sich zieht (vgl. zur Eigenständigkeit BayVGH, B.v 4.2.2014 – 8 CS 13.1848 – juris Rn. 16 m.w.N.; Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand August 2019, § 78 Rn. 58). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die bauliche Änderung Auswirkungen auf die in der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung geregelten Belange des Hochwasserschutzes hätte. Dass diese Voraussetzung erfüllt ist, hat die Beigeladene nicht substanziiert dargelegt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Der Umstand, dass die bestehende Wasserleitung in den genehmigten Planunterlagen nicht eingetragen ist, ist unerheblich, zumal auch die wasserrechtliche Genehmigung ebenfalls unbeschadet privater Rechte Dritter ergeht (BayVGH, B.v. 4.2.2014 – 8 CS 13.1848 – juris Rn. 29). Soweit die Beigeladene geltend macht, dass die Leitung Retentionsraum verbrauche, vermag das nicht zu überzeugen. Denn es handelt es sich um eine unterirdische, in etwa 3 m Tiefe verlaufende Trinkwasserleitung, die bereits in dem Grundstück liegt und unverändert bleiben soll. Welche Auswirkungen das Weiterbestehen des Leitungsstrangs auf den Retentionsraum haben soll, erschließt sich dem Senat nicht, zumal die als Ausgleichsmaßnahmen für den verlorengehenden Retentionsraum geplanten Abgrabungen entlang der westlichen Grenze des Baugrundstücks erfolgen. Die Leitung verläuft aber an der östlichen Grenze. Auch das Wasserwirtschaftsamt, auf dessen fachliche Einschätzung maßgeblich abzustellen ist, sieht nach Auskunft der Antragsgegnerin keine Auswirkungen auf die Retentionsraumbilanz (vgl. E-Mail vom 17.10.2019, Gerichtsakte S. 75 und Stellungnahmen der Antragsgegnerin vom 23.12.2019 und vom 27.1.2020, Gerichtsakte S. 103 f.).
1.3 Soweit die Beigeladene in Zweifel zieht, dass sich das Vorhaben mangels Einigung mit dem Wasserversorger verwirklichen lasse, greift dies schon deswegen nicht durch, weil die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren entsprechende Nachweise über die getroffenen Vereinbarungen vorgelegt hat (Schriftsatz vom 4.9.2019, Gerichtsakte S. 37 ff.).
1.4 Ob die wasserrechtliche Genehmigung die beantragte baurechtliche Tektur in allen Einzelheiten deckt, kann dahinstehen. Denn es handelt es sich schon nicht um die einzige denkbare Möglichkeit, in der das Vorhaben unter Berücksichtigung der Trinkwasserleitung in Bescheids konformer Weise ausgeführt werden könnte. Im Übrigen fehlt es dazu an einem substanziierten Vortrag der Beigeladenen.
2. Keine rechtlichen Bedenken bestehen auch gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung begründet ist.
Soweit es bei der Interessenabwägung auf die Erfolgsaussichten der Drittanfechtungsklage und nicht auf die objektive Rechtmäßigkeit des wasserrechtlichen Bescheids abgestellt hat, entspricht dies den Maßstäben der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu BayVGH, B.v 23.8.1991 – 14 CS 91.2254 – BayVBl 1991, 723/724; OVG NW, B.v. 9.5.2018 – 13 B 201/18 – juris Rn. 20; vgl. auch Molodovsky/Farmers/Waldmann, BayBO, Stand Okt. 2019, Art. 68 Rn. 160 m.w.N.). Voraussetzung für den Erfolg des von der Beigeladenen eingelegten Rechtsmittels ist dementsprechend eine Verletzung eigener Rechte (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie BVerwG, U.v. 16.9.1981 – 8 C 1.81 u.a. – BVerwGE 64, 67/68 = juris Rn. 13; U.v. 12.3.1987 – 3 C 2.86 – BVerwGE 77, 102 = juris Rn. 35; siehe auch oben 1.2.1). Daran fehlt es aber, wie im angegriffenen Beschluss zutreffend dargelegt wird.
Wenn das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass dem Bauverbot nach § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG gemäß § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG zwar drittschützende Wirkung zukommt, dass sich Dritte insoweit aber nicht auf jegliche Verschlechterung der Hochwassersituation für ihre Grundstücke berufen können, sondern nur auf eine Verletzung des (hoch-)wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots, begegnet dies keinen Bedenken (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2018 – 8 CS 18.455 – NVwZ 2018, 1576 = juris Rn. 10 f. unter Verweis auf BT-Drs. 18/10879, S. 27 f.; Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 78 Rn. 74 f. m.w.N.). Es hat nachvollziehbar ausgeführt, dass eine solche Verletzung hier aller Voraussicht nach nicht gegeben ist, weil durch das Bauvorhaben für das Grundstück der Beigeladenen keine mehr als unerhebliche Verschlechterung der Hochwassersituation zu erwarten ist. Aus dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung ergibt sich nichts anderes.
2.1 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass das (hoch-)wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht infolge eines Verlustes von Retentionsraum auf dem Baugrundstück verletzt wird.
2.1.1 Diese Ausführungen werden durch den von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 20. März 2020 vorgelegten „Kurzbericht“ des Ingenieurbüros … … vom 13. März 2020 (Gerichtsakte S. 155 ff.) nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr bestätigt. Der Fachgutachter der Beigeladenen gelangt darin selbst zum Ergebnis, dass nicht nur der Hochwasserabfluss durch die Ersatzbebauung nicht beeinflusst werde, sondern dass vor allem auch der errechnete Retentionsraumverlust von 39 m³ leicht durch Abtrag von Boden direkt auf dem betroffenen Baugrundstück ausgeglichen werden könne, wie es in den Unterlagen beschrieben sei. Weiter heißt es dort: „Insofern ist nach heutigen Kenntnisstand u.E. die Begutachtung durch das Wasserwirtschaftsamt Regensburg und die Genehmigung durch die Stadt Regensburg aus fachlicher Sicht nicht zu beanstanden. Negative Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke sind nicht erkennbar, da ein entsprechender Retentionsausgleich hergestellt wurde.“ Ob eine Beschwerde in einem derartigen Fall unschlüssig werden kann, mag dahinstehen. Jedenfalls sprechen diese fachlichen Ausführungen gegen einen Verstoß gegen das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot.
2.1.2 Die Einwendungen der Beigeladenen gegen die Retentionsraumberechnungen überzeugen aber selbst dann nicht, wenn diese nachträglich vorgelegte Stellungnahme ausgeblendet würde.
2.1.2.1 Die von der Beigeladenen geltend gemachten Unklarheiten bei der Berechnung des Retentionsraumverlusts liegen nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat die sich aus den eingeholten Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts ergebenden Berechnungen nachvollzogen. Dieses hat die Planungsunterlagen als kraft Gesetzes eingerichtete Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) geprüft und gebilligt. Seiner Begutachtung kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine besondere Bedeutung zu (stRspr., vgl. etwa BayVGH, U.v. 1.8.2011 – 22 N 09.2729 – ZfW 2012, 94 = juris Rn. 39; U.v. 12.7.2018 – 8 N 16.2563 – juris Rn. 56). Dass die Antragsgegnerin nicht über eigene Fachleute verfügt und daher etwa nicht in der Lage gewesen sein mag, bestimmte fachliche Berechnungen selbst nachzuvollziehen, spielt – entgegen der Einwendung der Beigeladenen – keine Rolle.
Im angefochtenen Beschluss wird nachvollziehbar dargelegt, dass bei einer in etwa konstanten Wassertiefe im bebauten Bereich des Grundstücks von 0,6 m bei einem hundertjährlichen Hochwasser und einer (im Vergleich zum Bestand) zusätzlich überbauten Fläche von 65 m² der auszugleichende Retentionsraumverlust 39 m³ (65 m² mal 0,6 m) beträgt.
Das Verwaltungsgericht hat die vorgelegten Planunterlagen, die diesen Berechnungen zugrunde liegen, zu Recht nicht beanstandet. Die dagegen erhobenen Einwendungen wurden von der Beigeladenen nicht hinreichend plausibilisiert. Aus dem genehmigten Lageplan 003 (Behördenakte S. 17) wird ersichtlich, dass zwei Bestandsgebäude beseitigt werden, dass das Grundstück im Osten und Süden eine Höhe von ungefähr 332,50 m ü. NN. aufweist und dass das Gelände im Westen bis auf rund 331,10 m. ü. NN. abfällt, wo es nicht bebaut wird und wo stattdessen der Ausgleich durch Erdabtrag erfolgen soll. In den Erläuterungen des Wasserwirtschaftsamts (vgl. die E-Mail vom 4.5.2018, Behördenakte S. 78) wird nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Grundfläche der Bestandsgebäude auf 366 m² summiert und dass das neue Gebäude eine um 65 m² größere Grundfläche (431 m²) aufweist. Nachdem der Neubau in einem Bereich errichtet wird, der auf einer durchschnittlichen Höhe von 332,50 m ü. NN. liegt und bei dem hier maßgeblichen Hochwasserereignis mit einer konstanten Wasserspiegelhöhe von 333,10 m ü. NN. zu rechnen ist, ist die angenommene Wasserstandshöhe auf den maßgeblichen Grundstücksteilen von etwa 0,6 m ebenfalls schlüssig.
2.1.2.2 Nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts spielt es keine Rolle, ob der Verlust an Retentionsraum dadurch verursacht wird, dass bei dem Bauvorhaben die Oberkante des Fußbodens im Erdgeschoss höher liegt als der Wasserspiegel bei einem Hochwasserereignis HQ100 (333,10 m ü. NN.), oder dadurch, dass eine Überflutung des Gebäudes künftig durch mobile Hochwasserschutzelemente verhindert wird.
Die Nebenbestimmung Nr. 2.1.4 regelt insofern, dass zum Zweck des Hochwasserschutzes im Gebäude entweder die Erdgeschossfußbodenoberkante auf die Höhe von 333,6 m ü. NN. zu legen ist oder dass (alternativ) durch entsprechende Maßnahmen ein Hochwassereintritt in das Gebäude bis zu dieser Höhe zu verhindern ist (durch mobile Hochwasserschutzelemente, etwa Dammbalkensysteme oder gleichwertige Barrierensysteme). Dies verkennt die Beigeladene, wenn sie ihre erstinstanzliche Kritik in der Beschwerde wiederholt, dass damit Aufschüttungen ermöglicht würden, die zu zusätzlichen Retentionsraumverlusten führten. Ihre Argumentation ist verfehlt. Es ist unerheblich, ob der Retentionsraum dadurch verloren geht, dass das Gebäude auf einer höheren Basis errichtet wird, so dass die Wände des Untergeschosses das Hochwasser abhalten, oder dadurch, dass das Erdgeschoss des Gebäudes gegen Hochwasser abgesichert wird. Durch eine Höherlegung der Fußbodenoberkante im Erdgeschoss kann sich bei einem Bemessungshochwasser die Höhe des Wasserstandes auf dem Grundstück (0,6 m, vgl. oben 2.1.2.1) nicht verändern, weil damit nach der streitgegenständlichen wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung gerade nicht die Aufschüttung und Erhöhung der umliegenden Freiflächen ermöglicht wird.
2.1.2.3 Der Verlust von 39 m³ Retentionsraum wird dadurch ausgeglichen, dass die tiefer liegenden Flächen entlang der Westgrenze des Grundstücks um ein entsprechendes Volumen abgegraben werden. Dies lässt sich den genehmigten Planunterlagen entnehmen, die vom Wasserwirtschaftsamt geprüft wurden.
Die dagegen erhobenen Einwände der Beigeladenen überzeugen nicht. Soweit sie beanstandet, dass der Lageplan „LP 2“, der die künftige Grundstücksnutzung einschließlich der Retentionsräume zum Inhalt hat, mehr als ein halbes Jahr vor Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung erstellt worden sei und die Nachbargrundstücke nicht darstelle, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sich daraus Fehler ergeben sollen. Auf benachbarte Grundstücke kommt es bei der Retentionsraumbetrachtung für das Vorhaben nicht an. Der Verlust von 39 m³ tritt nur auf dem Baugrundstück selbst ein und wird dort ausgeglichen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich zwischen Erstellung der Unterlagen und Genehmigungserteilung Änderungen ergeben hätten, so dass die Darstellungen nicht veraltet waren.
Das Vorbringen der Beigeladenen, aufgrund des Bestehens einer Wasserleitung auf dem Grundstück werde zusätzlich Retentionsraum verbraucht, greift ebenfalls nicht durch, wie bereits dargelegt wurde (vgl. oben 1.2.2). Im Übrigen hat nach Angaben der Antragsgegnerin das Wasserwirtschaftsamt als amtlicher Sachverständiger den Tekturantrag begutachtet und ist zum Ergebnis gekommen, dass sich bei dessen Verwirklichung aus wasserrechtlicher Sicht keine Änderungen ergeben (vgl. E-Mail vom 17.10.2019, Gerichtsakte S. 75 und Stellungnahmen der Antragsgegnerin vom 23.12.2019 und vom 27.1.2020, Gerichtsakte S. 103 ff.).
2.2 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass Rechte der Beigeladenen durch die Auflagen zum Baubetrieb in Nr. 2.2.1 und 2.2.2 des Bescheids nicht verletzt werden. Dies gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass den Verboten des § 78 Abs. 4 Satz 1 und § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 WHG, denen mit den Auflagen wohl Rechnung getragen werden sollte, nachbarschützende Wirkung zukommt (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 2, § 78 a Abs. 3 Satz 3 WHG).
2.2.1 Inhaltlich begegnen die Regelungen zum Baubetrieb keinen Bedenken. Die Auflagen gehen unmittelbar auf die Vorschläge des Wasserwirtschaftsamts zurück (Behördenakte S. 70). Dass die Fachbehörde die Gefahrenlage falsch eingeschätzt haben könnte und dass daher die Nebenbestimmungen nicht ausreichend wären, um den im Hochwasserfall drohenden Gefahren effektiv zu begegnen, hat die Beigeladene selbst nicht geltend gemacht. Im Übrigen hätte es für die Geltendmachung eines Anspruchs der Beigeladenen auf Erlass ergänzender Nebenbestimmungen der Erhebung einer Verpflichtungsklage bedurft, was nicht erfolgt ist.
2.2.2 Entgegen der Auffassung der Beigeladenen liegen in Bezug auf die Auflagen Nr. 2.2.1 und 2.2.2 keine Bestimmtheitsdefizite vor.
Das Gebot der hinreichenden Bestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) verlangt bei einer Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt nach Art. 36 BayVwVfG ebenso wie beim Verwaltungsakt selbst, dass der Adressat in der Lage ist zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar in dem Sinn, dass der behördliche Wille unzweideutig erkennbar zum Ausdruck kommt und keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist. Dabei reicht es aus, wenn sich der Inhalt der Nebenbestimmung anhand seiner Begründung und unter Heranziehung der den Beteiligten bekannten Umstände durch Auslegung bestimmen lässt. Zudem muss sie Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, hängt vom jeweiligen Regelungsgehalt des Verwaltungsakts bzw. der Nebenbestimmung und von dem mit ihm verfolgten Zweck ab (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2013 – 8 ZB 12.326 – juris Rn. 7; B.v. 19.12.2016 – 8 ZB 15.230 – juris Rn. 12; vgl. auch BVerwG B.v. 28.6.2019 – 7 B 26.18 – juris Rn. 14).
Nach diesen Maßstäben sind die Auflagen hinreichend bestimmt. Die Antragstellerin kann als Adressatin der wasserrechtlichen Genehmigung den Regelungen in Nr. 2.2.1 und 2.2.2 ohne Weiteres entnehmen, welche Pflichten sie beim Baubetrieb in Bezug auf Baustelleneinrichtungen, Baustoffe und wassergefährdende Stoffe hat. Mit der Anordnung in Auflage Nr. 2.2.1, dass diese möglichst außerhalb des Überschwemmungsgebietes aufzustellen bzw. zu lagern sind und andernfalls bei ersten Anzeichen eines drohenden Hochwassers sofort aus dem Überschwemmungsgebiet zu entfernen sind, sollte einerseits dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es sich um eine Baustelle handelt, die naturgemäß die Notwendigkeit mit sich bringt, Baustelleneinrichtungen sowie Baustoffe möglichst nah an der Baustelle aufzustellen und zu lagern, um einen effektiven Baubetrieb zu gewährleisten. Andererseits sollten auch die abstrakten Hochwassergefahren berücksichtigt werden. Mit dem Wort „möglichst“ soll der Bauherr dementsprechend verpflichtet werden, die Baustelleneinrichtungen sowie Baustoffe außerhalb des Überschwemmungsgebiets aufzustellen bzw. zu lagern, wenn dies nach den örtlichen Gegebenheiten und den Bedürfnissen des effektiven Baubetriebs möglich ist. Soweit dies nicht der Fall sein sollte, soll dem Bauherrn – entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – die Aufstellung und Lagerung von Baustelleneinrichtungen bzw. Baustoffe auf dem Baugrundstück gestattet sein, wenn und solange sich nicht erste Anhaltspunkte für ein drohendes Hochwassers zeigen, die ihre Entfernung gebieten. Mit der Vorgabe in Nr. 2.2.2, dass während der gesamten Bauzeit darauf zu achten ist, dass „keine Beeinträchtigung des Überschwemmungsgebiets“ eintritt (Abschwemmung von Baumaterial, keine querdammartige Aushubablagerung), ist der Schutz vor wesentlichen Beeinträchtigungen der Hochwasserrückhaltung, vor nachteiligen Veränderungen des Hochwasserabflusses und vor Beeinträchtigungen des bestehenden Hochwasserschutzes im Sinn des § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) bis c) WHG durch den Baubetrieb festgelegt.
2.2.3 Im Übrigen hat die Beigeladene unzumutbare Belastungen für ihr Grundstück durch diese Auflagen nicht substanziiert geltend gemacht. Ihre Ausführungen beschränken sich insoweit allein auf pauschale Behauptungen. In der Beschwerde wird nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern durch die Auflagen zu ihren Lasten das Rücksichtnahmegebot verletzt wird. Es wäre Sache der Beigeladenen gewesen, sich mit den einzelnen Regelungen in ihrer Beschwerde inhaltlich auseinanderzusetzten sowie darzulegen, dass durch diese die Gefahren für ihr Grundstück im Hochwasserfall nicht wirksam abgewehrt werden können und dass die zugrunde liegenden, behördlichen Einschätzungen, vor allem auch des Wasserwirtschaftsamts, unzutreffend sind. Daran fehlt es.
2.3 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das (hoch-)wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zulasten der Beigeladenen nicht infolge eines Widerspruchs der wasserrechtlichen Genehmigung zur Baugenehmigung in Bezug auf die festgelegte Erdgeschossfußbodenoberkante verletzt ist, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
Dieser Einwand kann schon nicht nachvollzogen werden, weil die Beigeladene die Baugenehmigung, die einen Widerspruch zur wasserrechtlichen Genehmigung aufweisen soll, nicht vorgelegt hat. Zudem zeigt die Beschwerdebegründung auch hier nicht auf (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwGO), inwiefern durch die behaupteten widersprüchlichen Festlegungen der Erdgeschossfußbodenoberkante des Wohngebäudes auf dem Baugrundstück ihre Rechte verletzt sein könnten. Abgesehen davon lässt sich insoweit ein Widerspruch nicht erkennen. Zwar ist nach dem Lageplan „LP 2“ vom 4. September 2017, der nicht nur Bestandteil der Baugenehmigung ist (jedenfalls seit Erlass des Ergänzungsbescheids vom 23. März 2020), sondern auch Bestandteil der wasserrechtlichen Genehmigung, die Erdgeschossfußbodenoberkante auf eine Höhe von 332,50 ü. NN festgelegt. Hingegen bestimmt die Nebenbestimmung in 2.1.4 des wasserrechtlichen Bescheids, dass alternativ entweder die Erdgeschossfußbodenoberkante auf 333,60 m ü. NN zu legen ist oder dass sämtliche Tür- und Fensteröffnungen mittels mobiler Hochwasserschutzelemente bis zu dieser Höhe zu sichern sind. Hierin ist aber kein Widerspruch zu sehen, weil jedenfalls letztere Alternative auch eine Erdgeschossfußbodenoberkante des Wohngebäudes auf der Höhe von 332,50 ü. NN zulässt. Will die Antragstellerin die Erdgeschossfußbodenoberkante auf diese Höhe legen, ist dies unbedenklich, wenn sie die Voraussetzungen der zweiten Alternative erfüllt, nämlich die Tür- und Fensteröffnungen bis zur Höhe von 333,60 m ü. NN sichert.
Soweit die Beigeladene weiterhin (sinngemäß) geltend macht, dass, wenn – wie im vorliegenden Fall – beide Genehmigungen nicht in einem Bescheid ergehen, die wasserrechtliche Genehmigung vor Erlass der Baugenehmigung hätte erteilt werden müssen, ist dies für das vorliegende Verfahren unerheblich. Denn ein diesbezüglicher Fehler – wenn er denn vorläge – könnte sich allenfalls auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, nicht aber auf die der vorliegend zu beurteilenden wasserrechtlichen Genehmigung auswirken.
2.4 Soweit die Beigeladene Bestimmtheitsmängel in Bezug auf verschiedene Auflagen des angegriffenen wasserrechtlichen Bescheids geltend macht, verkennt sie den Prüfungsmaßstab im gerichtlichen Verfahren.
Es kommt, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt wurde, für den Erfolg einer Drittanfechtungsklage nicht auf die objektive Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheids oder seiner Nebenbestimmungen an, sondern darauf, ob der Dritte dadurch in seinen Rechten verletzt ist (vgl. oben 2.). Dass das hier der Fall ist, hat die Beigeladene in keiner Weise geltend gemacht (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Dies gilt sowohl für die Auflage Nr. 2.1.4 zur Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkante und zur Ausführung der mobilen Sicherung der Tür- und Fensteröffnungen des Wohngebäudes auf dem Baugrundstück als auch für die Auflage 2.1.6 zur wasserdichten Ausführung der Außenwände des Kellergeschosses und der Tiefgarage des Wohngebäudes, einschließlich ihrer Vorbereitung zum Anschluss an den staatlichen Hochwasserschutz, für die Auflage Nr. 2.3 zum Anschluss des Hochwasserschutzes für das Bauvorhaben an den staatlichen Hochwasserschutz sowie für die Auflage Nr. 2.3.4 zur Eintragung verschiedener Dienstbarkeiten zugunsten des Freistaats Bayern im Grundbuch. Insbesondere ist weder gerügt noch erkennbar, inwiefern sich durch diese an die Antragstellerin gerichteten Anordnungen die Hochwassersituation auf dem Grundstück der Beigeladenen verschlechtern und damit das (hoch-)wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt sein könnte.
2.5 Nichts anderes gilt für den Einwand der Beigeladen zu möglichen Gefährdungen bei Hochwasser in Bezug auf die geplante Tiefgarage. Eine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots ist auch insofern weder vorgetragen noch ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, unter Berücksichtigung von Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.


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