Baurecht

Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine Fahrzeughalle

Aktenzeichen  M 11 SN 16.2688

Datum:
18.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5, § 123

 

Leitsatz

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht statthaft, soweit der Antragssteller bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Neubau einer Lager- und Fahrzeughalle begehrt. (redaktioneller Leitsatz)
Bei einer Lager- und Fahrzeughalle, die an Werktagen von 6.30 Uhr bis 18.30 Uhr von Pkws und Kleinbussen mehrmals am Tag angefahren wird und bei der sich die Zufahrt sowie die Garagentore über eine dem Antragstellern abgewandten Seite in 40 m Entfernung befinden, ist mit der Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm zu rechnen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller wenden sich im Eilverfahren gegen den Neubau einer Lager- und Fahrzeughalle des Beigeladenen auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung ….
Unter dem 25. März 2016 legte der Beigeladene der Gemeinde …see Pläne für den Neubau einer Lager- und Fahrzeughalle im Genehmigungsfreistellungsverfahren vor. Aus der Betriebsbeschreibung ergibt sich, dass die Halle von einem Krankentransportunternehmen werktags von 6.30 Uhr bis 18.30 Uhr für Pkw und Kleinbusse genutzt werden soll. Die Fahrzeuge fahren mehrfach täglich an und ab. Es könne Fahrzeuglärm durch die An- und Abfahrten entstehen.
Mit Schreiben vom 24. März 2016 wandten sich die Antragsteller an den Bürgermeister der Gemeinde und den Beigeladenen. Ein Fuhrunternehmen mit Lager sei im Mischgebiet nicht zulässig. Es sei eine Dämmung für die Wohngebäude erforderlich.
Mit Schreiben vom 15. April 2016 teilte die Gemeinde … dem Beigeladenen mit, dass ein Baugenehmigungsverfahren nicht gefordert werde.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2016 wandten sich die Antragsteller an den Antragsgegner (Landratsamt …; im Folgenden: Landratsamt). Auf ihre Einwendungen hätten sie von der Gemeinde keine Stellungnahme erhalten. Das Grundstück sei bereits eingemessen. Man rechne mit dem Beginn der Baumaßnahmen.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 teilte der Antragsgegner den Antragstellern mit, dass kein Hinweis darauf bestehe, dass das Bauvorhaben nicht in einem Mischgebiet nach der Art der Nutzung zulässig sein solle.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am 16. Juni 2016, erhoben die Antragsteller Anfechtungsklage (Az. M 11 K 16.2685).
Mit weiterem Schreiben vom 9. Juni 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am 16. Juni 2016, stellten die Antragsteller den Antrag,
die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Mit weiterem Schreiben vom 27. Juni 2016 wurde vorgebracht, die Bezeichnung des Eingabeplans sei zu unbestimmt. Den Nachbarn sei keine Betriebsbeschreibung vorgelegt worden. Die Antragsteller hätten ein Grundstück im allgemeinen Wohngebiet, das Vorhaben liege in einem Mischgebiet. Die Immissionen würden durch die TA Lärm begrenzt. Ob das Einschreiten des Landratsamts in seiner bauaufsichtlichen Funktion im Hinblick auf Immissionen erforderlich gewesen wäre, obliege der Beurteilung des Gerichts. Es seien zeitlich unbegrenzte Fahrzeugbewegungen zulässig. Eine konkrete Regelung begrenzt auf Werktage fehle. Die Anzahl der Fahrzeuge sei unklar. Es sei auch die Geräuschsummenwirkung des Steinmetzbetriebes zu berücksichtigen. Das Gebot der Rücksichtnahme sei verletzt.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 beantragte der Antragsgegner,
die Klage abzuweisen und den Antrag abzulehnen.
Es sei keine Baugenehmigung erteilt worden. Es bestehe kein Anlass für bauaufsichtliches Einschreiten.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 teilten die Antragsteller mit, dass mit dem Bau begonnen worden sei.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten auch im Klageverfahren M 11 K 16.2685 sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bereits unzulässig, da er nicht statthaft ist, weil die Anfechtungsklage die falsche Klageart im Hauptsacheverfahren ist, da kein Verwaltungsakt erlassen wurde.
Legt man den Antrag als Eilantrag auf bauaufsichtliches Einschreiten aus, bleibt auch dieser Eilantrag nach § 123 VwGO ohne Erfolg, da ein solcher Antrag mangels vorherigen Antrags beim Antragsgegner schon nicht zulässig ist. Zudem wäre er auch unbegründet, da ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nicht besteht.
Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, d. h. eine Ermessensreduzierung auf Null, kann nur dann angenommen werden, wenn eine besondere Intensität der Störung oder Gefährdung nachbargeschützter Rechtsgüter gegeben ist. Dies ist im vorliegenden Fall wohl nicht zu erwarten.
Nach der Betriebsbeschreibung fahren an Werktagen von 6.30 Uhr bis 18.30 Uhr Pkw und Kleinbusse mehrmals am Tag an und ab in die Fahrzeughalle. Die Zufahrt erfolgt über die …straße auf der nicht den Antragstellern zugewandten Seite. Die Garagentore sind auf der von den Antragstellern abgewandten Seite der Halle angeordnet und ca. 40 m vom Wohngebäude der Antragsteller entfernt. Es ist daher wohl nicht zu erwarten, dass Richtwerte der TA Lärm nicht eingehalten werden. Sollten nach Inbetriebnahme die Antragsteller der Auffassung sein, dass die Lärmwerte durch die Fahrzeugbewegungen überschritten werden, müssten sie z. B. ein Lärmprotokoll erstellen und dies dem Antragsgegner vorlegen. Erst dann müsste der Antragsgegner gegebenenfalls weitere Prüfungen vornehmen.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO abzulehnen.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst, da er keinen Antrag gestellt hat.
Der Streitwertbeschluss beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog.


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