Baurecht

Anspruch auf Stilllegung einer Wasserversorgungsleitung zur Wasserversorgung eines nicht an eine Versorgungsleitung angrenzenden Grundstücks, Eigentum an einer Wasserleitung zur Versorgung eines Nachbargrundstücks bei Fehlen einer dinglichen Sicherung und Leitungsverlegung durch die Grundstückseigentümer gemeinsam

Aktenzeichen  B 1 K 19.210

Datum:
24.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 31078
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1, 2
BGB § 903
BGB § 905
BGB § 93
BGB § 94 Abs. 1
BGB § 195
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 249 Abs. 1
VwGO § 40 Abs. 1
GO Art. 57 Abs. 2
GO Art. 23
GO Art. 24
VwGO § 82 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Ein Grundstückseigentümer kann von der die Wasserversorgungseinrichtung betreibenden Gemeinde die Stilllegung einer durch sein Grundstück verlaufenden und in seinem Eigentum stehenden Wasserleitung, die zur Versorgung eines Nachbargrundstücks dient, das nicht an eine Versorgungsleitung angrenzt, verlangen, wenn eine weniger beeinträchtigende Leitungsführung möglich ist.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, die im Grundstück Fl.-Nr. aa der Gemarkung L … verlaufende Wasserversorgungsleitung zur Wasserversorgung des Grundstücks Fl.-Nr. bb der Gemarkung L … bis spätestens 1 Jahr nach Rechtskraft der Entscheidung stillzulegen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR zu erstatten.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
4. Dieses Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs in Nr. 2 sowie hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Die allgemeinen Leistungsklagen, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, sind zulässig und haben in der Sache Erfolg.
I.
Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO gegeben, da es sich bei den Klagen um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und keine abdrängende Sonderzuweisung vorliegt. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist jeweils gegeben, da das Versorgen des Anwesens der Beigeladenen mit Wasser durch die auf dem Grundstück der Klägerin liegende Wasserleitung als faktisches Handeln der Beklagten dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, da die Beklagte zur Wasserversorgung der Beigeladenen nach Art. 57 Abs. 2 S. 1 der Gemeindeordnung – GO – in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der aufgrund von Art. 23 und 24 GO erlassenen Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten (Wasserabgabesatzung – WAS) als Hoheitsträger verpflichtet ist.
II.
Die allgemeinen Leitungsklagen (vgl. § 43 Abs. 2 S. 1, § 111 S. 1, § 113 Abs. 4 VwGO) auf Stilllegung der im Grundstück der Klägerin befindlichen Wasserleitung sowie auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind zulässig.
Insbesondere ist der Klageantrag zu 1 auf Verurteilung der Beklagten, binnen angemessener, vom Gericht festzulegenden Frist – aber nicht später als ein Jahr nach Rechtskraft des Urteils – die Wasserleitung für das Grundstück Fl.-Nr. bb der Gemarkung L …, die von der Versorgungsleitung in der Ortsstraße Z E … in L … abzweigt und durch das Grundstück Fl.-Nr. aa der Gemarkung L … verläuft, stillzulegen, hinreichend bestimmt im Sinne des § 82 Abs. 1 S. 2 VwGO.
Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er aus sich heraus verständlich ist und Art und Umfang des begehrten Rechtsschutzes – erforderlichenfalls nach Auslegung – präzise benennt. Maßgeblich ist der erkennbare Zweck des Rechtsschutzbegehrens. Bei Leistungsklagen muss der Antrag so formuliert sein, dass auf einen entsprechenden gerichtlichen Ausspruch hin eine Zwangsvollstreckung stattfinden kann (Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 82 Rn. 10). Bei einem Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch braucht ein Kläger aufgrund des Wahlrechts des Störers nur die zu beseitigende bzw. zu unterlassende Beeinträchtigung anzugeben; bestimmte Abhilfemaßnahmen sind nur zu benennen, wenn andere wenigstens derzeit nicht ernstlich in Betracht kommen (Raff in Münchener Kommentar BGB, 8. Aufl. 2020, § 1004 Rn. 322).
Gemessen hieran ist der Klageantrag zu 1 hinreichend bestimmt. Die begehrte Verurteilung zur Stilllegung der Leitung binnen angemessener, vom Gericht festzulegender Frist, aber nicht später als ein Jahr nach Rechtskraft des Urteils, lässt sich nach dem Vortrag der Klägerin, sie halte eine Stilllegung binnen Jahresfrist nach Rechtskraft des Urteils für angemessen, dahingehend auslegen, dass eine Verurteilung zur Stilllegung der Wasserleitung bis spätestens ein Jahr nach Rechtskraft gewünscht ist und eine Verurteilung ohne Fristeinräumung im Sinne des § 88 VwGO nicht begehrt wird. Auch in Bezug auf die begehrte Stilllegung der genau bezeichneten Leitung ist der Antrag hinreichend bestimmt, da damit die zu beseitigende bzw. zu unterlassende Beeinträchtigung genau bezeichnet ist. Denn dem Antrag sowie dem Vortrag der Klägerin lässt sich entnehmen, dass die Klägerin begehrt, dass zukünftig kein Wasser mehr durch diese Leitung geleitet wird. Eine Präzisierung, wo die Stilllegung stattzufinden habe, ist nicht erforderlich, da der Beklagten insoweit ein Wahlrecht dahingehend zukommt, wo oder wie sie im Leitungsnetz das zur Stilllegung der im klägerischen Grundstück liegenden Leitung Erforderliche veranlasst.
III.
Die Klagen sind auch begründet, da die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Stilllegung der in ihrem Grundstück befindlichen Wasserleitung (1.) sowie auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat (2.).
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Stilllegung der im Grundstück Fl.-Nr. aa der Gemarkung L … verlaufenden Wasserversorgungsleitung zur Wasserversorgung des Grundstücks Fl.-Nr. bb der Gemarkung L … aus § 1004 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – analog. Danach kann der Eigentümer, wenn das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird, von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB) sowie die Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen, wenn solche zu besorgen sind, verlangen (§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Anspruch ist nach § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
a) § 1004 Abs. 1 BGB ist auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch entsprechend anzuwenden, da § 1004 Abs. 1 BGB auf Eigentumsstörungen durch hoheitliche Tätigkeit entsprechend anzuwenden ist (BayVGH, U.v. 29.11.2013 – 4 B 13.1166 – juris Rn. 22; U.v. 29.11.2010 – 4 B 09.2835 – juris Rn. 21) und es sich bei der Benutzung der im Grundstück der Klägerin liegenden Wasserleitung durch die Beklagte um hoheitliche Tätigkeit handelt, da die Beklagte die Wasserleitung zur Erfüllung ihrer sich aus Art. 57 Abs. 2 S. 1 GO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 WAS ergebenden Pflicht als Trägerin öffentlicher Gewalt nutzt.
b) Die Klägerin ist laut Grundbuchauszug vom 19.01.2021 (Bl. 106 ff. der Gerichtsakte) Eigentümerin des Grundstücks Fl.-Nr. aa der Gemarkung L … Daher ist sie auch Eigentümerin des in diesem Grundstück liegenden Teils der Wasserleitung, die zur Wasserversorgung des Anwesens der Beigeladenen auf dem Grundstück Fl.-Nr. bb der Gemarkung L … verwendetet wird. Nach § 93 BGB können Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Nach § 94 Abs. 1 S. 1 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude. Der im Grundstück Fl.-Nr. aa liegende Teil der Wasserleitung ist in diesem Sinne wesentlicher Bestandteil dieses Grundstücks, da dieser Teil der Wasserleitung durch Verlegung unterhalb der Erdoberfläche mit dem Boden fest verbunden ist.
Die Beigeladene ist dagegen nicht, wie von der Beklagten angenommen, Eigentümerin dieser Wasserleitung, weil es sich bei der Leitung um Zubehör des Grundstücks der Beigeladenen handle, da die Leitung der Versorgung der Beigeladenen diene. Nach § 97 Abs. 1 S. 1 BGB sind Zubehör bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Zubehör kann nur eine Sache sein, die selbstständig und nicht (wesentlicher oder einfacher) Bestandteil derjenigen Sache ist, der sie zugeordnet ist (§ 97 Abs. 1 S. 1 BGB); wesentliche Bestandteile einer Sache können wegen ihrer Sonderrechtsunfähigkeit (§ 93 BGB, s. o.) auch nicht Zubehör einer anderen Sache sein (Stresemann in Münchener Kommentar BGB, 8. Aufl. 2018, § 97 Rn. 6). Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf das Grundstück der Beigeladenen als Hauptsache nicht vor, da der im Grundstück der Klägerin liegende Teil der Wasserleitung bereits wesentlicher Bestandteil des Grundstücks der Klägerin ist (s. o.). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten angeführten Rechtsprechung (BGH, U.v. 10.06.2011 – V ZR 233/10 – juris). Dieser Entscheidung lagen im Keller eines Gebäudes verlaufende Versorgungsleitungen zur Versorgung eines Nachbargrundstücks zugrunde, die deshalb nicht nach § 94 Abs. 2 BGB wesentlicher Bestandteil des Gebäudes waren, da sie nicht zur Herstellung des Gebäudes in dieses eingefügt wurden, sondern allein zur Versorgung des Nachbargrundstücks (BGH, U.v. 10.06.2011 – V ZR 233/10 – juris Rn. 6 ff.). Vorliegend ist nicht § 94 Abs. 2 BGB, sondern § 94 Abs. 1 BGB einschlägig, da zu beurteilen ist, ob ein wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks gegeben ist (s. o.). Darüber hinaus hat die Zubehöreigenschaft einer Sache für sich genommen keine Auswirkung darauf, wer Eigentümer dieser Sache ist. Denn Zubehör ist grundsätzlich rechtlich selbstständig und teilt nicht zwingend das Schicksal der Hauptsache, vielmehr wird das rechtliche Schicksal von Hauptsache und Zubehör durch entsprechende Bestimmungen bei Rechtsgeschäften über die Hauptsache entsprechend der wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit von Hauptsache und Zubehör koordiniert (Stresemann in Münchener Kommentar BGB, 8. Aufl. 2018, § 97 Rn. 41 f.).
Die Erstreckung des Eigentums an dem Grundstück Fl.-Nr. aa auf den darin liegenden Teil der Wasserleitung ist auch nicht nach § 95 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen. Danach gehören zu den Bestandteilen eines Grundstücks solche Sachen nicht, die in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück vom Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden sind. Ein solches Recht zu dessen Ausübung die Wasserleitung in das Grundstück Fl.-Nr. aa eingebracht worden sein könnte, besteht nicht und bestand auch nicht zum Zeitpunkt der Verlegung der Wasserleitung. Zur Belastung eines Grundstücks mit einem solchen Recht ist nach § 873 Abs. 1 BGB die Eintragung des Rechts in das Grundbuch erforderlich. Laut Grundbuchauszug vom 19.01.2021 (Bl. 106 ff. der Gerichtsakte) besteht zu Lasten des Grundstücks Fl.-Nr. aa kein Recht zur Einbringung oder zum Verbleib des mit dem Grundstück verbundenen Teils der Wasserleitung.
c) Mit der Benutzung des Grundstücks Fl.-Nr. aa sowie der darin befindlichen Wasserleitung zur Durchleitung von Wasser zum Grundstück Fl.-Nr. bb liegt eine Beeinträchtigung des Eigentums in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes vor, da damit gegen das Recht der Klägerin, andere von der Einwirkung auf ihr Eigentum auszuschließen, verstoßen wird. Nach § 903 S. 1 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich nach § 905 BGB auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch nach § 905 S. 2 BGB Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat. Für die Beurteilung, bei welcher Tiefe oder Höhe das Interesse des Grundstückseigentümers an der Ausschließung einer Einwirkung entfällt, sind die konkreten Verhältnisse entscheidend, wobei jedes schutzwürdige Interesse das Verbietungsrecht begründen kann und es einer konkreten Beeinträchtigung nicht bedarf (Brückner in Münchener Kommentar BGB, 8. Aufl. 2020, § 905 Rn. 5).
Die Nutzung des Grundstücks Fl.-Nr. aa sowie der darin befindlichen Wasserleitung zur Durchleitung von Wasser verstößt gegen diese Ausschließungsbefugnis. Die Wasserleitung liegt nicht so tief, dass die Klägerin an der Ausschließung der Nutzung der Leitung kein Interesse hat, da im Falle des Austritts von Wasser nicht ausgeschlossen ist, dass Schäden an dem auf dem Grundstück Fl.-Nr. aa befindlichen Gebäude auftreten können. Für diese Ausschließungsbefugnis aus dem Eigentum an dem Grundstück Fl.-Nr. aa sowie der darin befindlichen Wasserleitung ist nicht erheblich, ob diese Wasserleitung aufgrund ihres Alters oder Zustands zu Schäden neigt, da die Befugnis, andere von der Nutzung des Grundstücks und der Leitung auszuschließen, unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung besteht (s. o.). Daher war dem Hilfsbeweisantrag auf Feststellung des Alters der Leitung nicht nachzugehen.
d) Bei dem Anspruch der Klägerin auf Stilllegung der im Grundstück Fl.-Nr. aa verlaufenden Wasserleitung zur Wasserversorgung des Grundstücks Fl.-Nr. bb handelt es sich um einen Beseitigungsanspruch im Sinne des § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, da mit der Stilllegung die Einstellung der aktuell entgegen § 903 S. 1, § 905 BGB erfolgenden Nutzung (s. o.) des Grundstücks der Klägerin und der Wasserleitung der Klägerin begehrt wird.
e) Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB und damit auch passivlegitimierte Anspruchsgegnerin ist die Beklagte, da sie die Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin (s. o.) vornimmt, indem sie das Grundstück der Klägerin sowie die Wasserleitung der Klägerin zur Wasserversorgung des Grundstücks der Beigeladenen nutzt.
f) Es besteht auch keine Pflicht der Klägerin im Sinne des § 1004 Abs. 2 BGB die aktuelle Nutzung ihres Grundstücks und ihrer bestehenden Wasserleitung zur Wasserversorgung der Beigeladenen zu dulden.
aa) Es besteht zulasten des Grundstücks Fl.-Nr. aa laut Grundbuchauszug vom 19.01.2021 (Bl. 106 ff. der Gerichtsakte) weder eine Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) noch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB), die die Nutzung des Grundstücks zur Durchleitung von Wasser zum Grundstück Fl.-Nr. bb erlauben und damit zur Duldung dieser Nutzung verpflichten würde.
bb) Auch ein schuldrechtliches Nutzungsrecht, das zur Duldung der Nutzung durch die Beklagte verpflichten würde, besteht nicht. Soweit ein solches Nutzungsrecht zugunsten der Beklagten bestanden haben sollte, war die Klägerin zur Duldung der Nutzung ihres Grundstücks und ihrer Wasserleitung durch die Beklagte spätestens mit Zugang ihres Schreibens vom 12.06.2017 (Bl. 19 der Gerichtsakte) bei der Beklagten nicht mehr verpflichtet. Denn mit diesem Schreiben hat die Klägerin ein solches Nutzungsrecht konkludent gekündigt, da sie mit dem Schreiben zum Ausdruck gebracht hat, dass sie eine Einstellung der bestehenden Nutzung, für die keine Sicherung im Grundbuch bestehe, beansprucht. Soweit ein solches Nutzungsrecht zugunsten der Beigeladenen bestanden haben sollte, hat die Klägerin dies mit Schreiben vom 08.08.2018 (Bl. 26 der Gerichtsakte) gekündigt. Allerdings konnte ein solches Nutzungsrecht der Beigeladenen gegenüber der Klägerin die Klägerin nach ihrer Kündigung gegenüber der Beklagten nicht zur Duldung der Nutzung durch die Beklagte verpflichten, da ein schuldrechtliches Nutzungsrecht lediglich zwischen den jeweiligen Vertragsparteien wirkt.
cc) Es besteht auch keine Verpflichtung der Klägerin aus § 917 Abs. 1 S. 1 BGB analog, die aktuelle Nutzung ihres Grundstücks und ihrer bestehenden Wasserleitung zur Versorgung des Grundstücks der Beigeladenen zu dulden. Entsprechend § 917 Abs. 1 S. 1 BGB kann ein Eigentümer eines Grundstücks, wenn dem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einer öffentlichen Versorgungsleitung fehlt, von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden.
(1) § 917 Abs. 1 S. 1 BGB, der in direkter Anwendung lediglich das Notwegrecht regelt, findet auf notwendige Verbindungen mit öffentlichen Versorgungsleitungen als Notleitungsrecht entsprechende Anwendung, da die Interessenlage bei Fehlen einer Verbindung zu einer öffentlichen Versorgungsleitung mit der Interessenlage bei Fehlen einer Verbindung zu einem öffentlichen Weg vergleichbar ist und insoweit eine planwidrige Regelungslücke besteht, da weder eine bundesrechtliche noch eine landesrechtliche Regelung nach Art. 124 S. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB – des Notleitungsrechts besteht (vgl. Saller in Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 3. Aufl. 2020, Kapitel 4 Rn. 85).
(2) Zwar fehlt dem Grundstück Fl.-Nr. bb der Beigeladenen die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einer öffentlichen Versorgungsleitung, da das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück direkt an keine öffentliche Fläche angrenzt, in der Wasserversorgungsleitungen liegen.
(3) Allerdings begründet diese fehlende Verbindung keine Duldungspflicht der Klägerin zur Duldung der aktuellen Nutzung ihres Grundstücks und ihrer bestehenden Wasserleitung zur Wasserversorgung des Grundstücks der Beigeladenen. Denn bei mehreren für die Verlegung einer Notleitung in Betracht kommenden Grundstücken verschiedener Eigentümer ist nur derjenige Nachbar zur Duldung der Notleitung verpflichtet, der durch diese am wenigsten beeinträchtigt wird (Saller in Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 3. Aufl. 2020, Kapitel 4 Rn. 90), wobei im Rahmen der Ausübung des Notleitungsrechts der Verlauf zu wählen ist, der für den Duldungspflichtigen die geringstmögliche Belastung darstellt (BGH, U.v. 26.1.2018 – V ZR 47/17 – juris Rn. 11). Dies ist darin begründet, dass die inhaltliche Beschränkung des Eigentumsrechts des Nachbarn durch das Notleitungsrecht nur so weit reichen kann, wie es zur Behebung der Notlage des gefangenen Grundstücks erforderlich ist (BGH, U.v. 26.1.2018 – V ZR 47/17 – juris Rn. 11).
Hiernach besteht eine Pflicht der Klägerin zur Duldung der aktuellen Nutzung ihres Grundstücks Fl.-Nr. aa und ihrer bestehenden Wasserleitung zur Wasserversorgung des Grundstücks der Beigeladenen bereits deshalb nicht, weil unstreitig ein alternativer Verlauf der Wasserleitung über ihr Grundstück Fl.-Nr. aa möglich ist und dieser Leitungsverlauf die Klägerin auch weniger belastet als die Nutzung der bestehenden Leitung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Klägerin diese Leitungsführung noch befürwortet oder nicht. So erklärte sich die Klägerin mit Schreiben vom 08.08.2018 (Bl. 24 der Gerichtsakte) an die Beklagte bereit, soweit ein anderer Anschluss aus technischen Gründen nicht möglich sei, entlang der Nordgrenze des Grundstücks Fl.-Nr. aa einen Anschluss als Notleitungsrecht ausgehend von der Versorgungsleitung in der Ortsdurchfahrt der Staatsstraße … zugunsten des Grundstücks Fl.-Nr. bb zuzulassen. Hierauf erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 28.11.2018 (Bl. 25 der Gerichtsakte) die Verlegung der Wasserleitung entlang der Nordgrenze des Grundstücks Fl.-Nr. aa sei der technisch einfachste und finanziell einzig tragbare Weg. Im Rahmen der Inaugenscheinnahme der örtlichen Verhältnisse im Bereich der Grundstücke Fl.-Nr. bb und aa erklärte die Beklagte erneut, dass eine solche Leitungsführung möglich sei.
Dieser mögliche alternative Leitungsverlauf im unbebauten, als Garten genutzten Randbereich des Grundstücks Fl.-Nr. aa stellt für die Klägerin auch eine geringere Belastung dar als die Nutzung der bereits bestehenden Leitung. Denn die bestehende verläuft unter dem nicht unterkellerten Gebäudeteil des Wohnhauses der Klägerin, in dem sich im Erdgeschoss eine Garage und darüber Wohnräume befinden. Die Benutzung dieser Leitung stellt eine stärkere Belastung als der alternative Leitungsverlauf in nicht überbautem Gelände dar, da die unter dem Gebäude verlaufende Leitung für Wartungen und Reparaturen nicht zugänglich ist und im Falle eines Leitungsschadens Schäden am darüber befindlichen Gebäude nicht auszuschließen sind. Im Verhältnis dazu ist eine nicht überbaute Leitung einfacher zugänglich und im Falle eines Leitungsschadens drohen bis zur Entdeckung und Abstellung eines solchen Schadens deutlich geringere Schäden durch austretendes Wasser. Für diese Beurteilung ist nicht erheblich, ob die bestehende Wasserleitung aufgrund ihres Alters oder Zustands zu Schäden neigt oder ob eine aufgrund des Alters der bestehenden Leitung erhöhte Gefahr eines Schadens durch Einbringung eines PVC-Wasserschlauchs verringert werden könnte. Denn auch bei einem Vergleich zweier ansonsten gleicher Leitungen, ist eine Leitung in nicht überbautem Gelände aufgrund des besseren Zugangs, der leichteren Entdeckung eines Leitungsschadens und der in einem solchen Fall geringeren Schäden weniger beeinträchtigend. Auch deshalb war dem Hilfsbeweisantrag auf Feststellung des Alters der Leitung nicht nachzugehen.
Ob eine alternative Leitungsführung zur Versorgung des Grundstücks Fl.-Nr. bb der Beigeladenen auch über die im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücke Fl.-Nr. dd/5, cc/34 und bb/1 der Gemarkung L … ausgehend von der Versorgungsleitung in der Ortsdurchfahrt der Staatsstraße … oder über die ebenfalls im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücke Fl.-Nr. cc/143 und ee/2 der Gemarkung L … ausgehend von der Versorgungsleitung in der Ortsstraße Z E … oder ebenfalls ausgehend von dieser Versorgungsleitung über das im Privateigentum eines Dritten stehende Grundstück Fl.-Nr. ff der Gemarkung L … und das Grundstück Fl.-Nr. ee/2 der Beklagten jeweils möglich ist und gegebenenfalls für die jeweils betroffenen Grundstückseigentümer eine noch geringere Beeinträchtigung bedeuten würde als die Leitungsführung im Norden des Grundstücks Fl.-Nr. aa für die Klägerin, womit dann diese Leitungsführung von der Klägerin nicht geduldet werden müsste, bedarf in diesem Verfahren keiner Entscheidung, da streitgegenständlich lediglich die Stilllegung der aktuell genutzten Wasserleitung ist und zur Entscheidung hierüber lediglich zu klären ist, ob überhaupt eine weniger beeinträchtigende Leitungsführung möglich ist (s. o.). Diese Auswahl einer möglichen und die jeweils betroffenen Eigentümer dann am wenigsten beeinträchtigenden Leitungsführung obliegt zunächst der Beklagten im Rahmen der aufgrund der Stilllegung der aktuell genutzten Wasserleitung erforderlichen Schaffung eines neuen Erstanschlusses des Anwesens der Beigeladenen an die Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten.
dd) Eine Verpflichtung der Klägerin, die aktuelle Nutzung ihres Grundstücks und ihrer bestehenden Wasserleitung zur Versorgung des Grundstücks der Beigeladenen zu dulden, besteht auch nicht aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 WAS. Danach hat ein Grundstückseigentümer das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über sein im Versorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Wasserversorgung erforderlich sind. Nach dem Sinn und Zweck dieser auf der Ermächtigung des Art. 24 Abs. 2 S. 3 GO beruhenden Satzungsbestimmung müssen zwar nicht nur die Herstellung und der Fortbestand der Leitungen, sondern auch deren bestimmungsgemäße Nutzung hingenommen werden, so dass die entsprechende Duldungspflicht auch Eigentümern entgegengehalten werden kann, die statt der Entfernung lediglich die Stilllegung der auf ihrem Grundstück befindlichen öffentlichen Leitungen verlangen (vgl. BayVGH, U.v. 29.11.2013 – 4 B 13.1166 – juris Rn. 25).
(1) Eine solche Duldungspflicht zur Nutzung der in dem Grundstück der Klägerin vorhandenen Wasserleitung zur Versorgung des Grundstücks der Beigeladenen besteht aber nicht, da die Nutzung der vorhandenen Wasserleitung zur Fortleitung von Wasser zur örtlichen Wasserversorgung nicht erforderlich ist. Denn aus der Formulierung „wenn und soweit“ in Art. 14 Abs. 1 S. 1 WAS ergibt sich, dass – entsprechend der Auslegung zum Notleitungsrecht und dessen Erforderlichkeit aus § 917 Abs. 1 S. 1 BGB analog (s. o.) – bei mehreren in Betracht kommenden Grundstücken verschiedener Eigentümer derjenige Grundstückseigentümer in Anspruch zu nehmen ist, der durch diese Inanspruchnahme am wenigsten beeinträchtigt wird, wobei derjenige Leitungsverlauf zu wählen ist, der für den Duldungspflichtigen die geringstmögliche Belastung darstellt. Die von der Beklagten angeführte Regelung des Art. 14 Abs. 1 S. 3 WAS, nach der die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde, stellt insoweit lediglich die äußere Grenze einer möglichen Inanspruchnahme bei gegebener Erforderlichkeit dar. Hiernach besteht keine Duldungspflicht, da es wegen möglicher Alternativen (s. o.) an der Erforderlichkeit fehlt.
(2) Darüber hinaus besteht eine Duldungspflicht aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 WAS auch deshalb nicht, weil diese Satzungsbestimmung voraussetzt, dass die zur Wasserversorgung genutzte Leitung von dem Träger der öffentlichen Einrichtung verlegt wurde und daher als Scheinbestandteil des Grundstücks (§ 95 Abs. 1 BGB) auch in dessen Eigentum steht, da der Grundstückseigentümer nach dieser Vorschrift lediglich die Errichtung und anschließende Benutzung einer fremden Leitungen auf seinem Grundstück hinnehmen, nicht aber die Benutzung seiner eigenen Leitung durch Dritte dulden muss (vgl. BayVGH, U.v. 29.11.2013 – 4 B 13.1166 – juris Rn. 27). Eigentümerin der im Grundstück Fl.-Nr. aa liegenden zur Wasserversorgung der Beigeladenen genutzten Leitung ist aber die Klägerin (s. o.) und nicht die Beklagte.
g) Dem nach alledem bestehenden Anspruch der Klägerin auf Stilllegung der in ihrem Grundstück befindlichen Wasserleitung zur Wasserversorgung der Beigeladenen steht nicht die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB entgegen, da die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) nach § 199 Abs. 1 BGB noch nicht begonnen hat, denn der auf der unerlaubten Nutzung der im Eigentum der Klägerin stehenden Leitung beruhende Anspruch ist in Bezug auf die Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB als nicht entstanden anzusehen.
Ein auf einem Dauerverhalten beruhender Anspruch ist für die Zwecke des Verjährungsrechts als nicht entstanden anzusehen, solange der Eingriff andauert, wobei ein Dauerverhalten ein Tun oder Unterlassen ist, das ununterbrochen verletzt, solange der durch es hervorgerufene Zustand andauert (vgl. BGH, U.v. 28.9.1973 – I ZR 136/71 – NJW 1973, 2285; Grothe in Münchener Kommentar BGB, 8. Aufl. 2018, § 199 Rn. 13). Bei der Nutzung der Wasserleitung der Klägerin handelt es sich um ein solches Dauerverhalten, da die Beklagte das Eigentumsrecht der Klägerin an der Wasserleitung mit der unerlaubten Nutzung der Leitung fortlaufend verletzt. In Bezug auf die Verjährung ist deshalb unerheblich, ob die Klägerin die begehrte Stilllegung der Wasserleitung erst seit Zugang der gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 12.06.2017 konkludent erklärten Kündigung eines etwa bestehenden schuldrechtlichen Nutzungsrechts der Beklagten verlangen kann oder bereits davor, weil ein entsprechendes schuldrechtliches Nutzungsrecht niemals bestanden hat.
h) Die Verurteilung zur Stilllegung der Wasserleitung bis spätestens ein Jahr nach Rechtskraft der Entscheidung folgt aus der insoweit beschränkten Geltendmachung des Anspruchs durch die Klägerin (§ 88 VwGO, s. o.).
Da der Klageantrag zu 1 Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung über die hilfsweise hierzu erhobenen Klageanträge zu 2 und 3.
2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR aus § 823 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB i.V. m. Art. 14 Abs. 1 GG.
a) Spätestens ab Zugang des Schreibens der Klägerin vom 12.06.2017 hat die Beklagte der Klägerin Schäden, die durch die Nutzung der im Grundstück Fl.-Nr. aa verlaufenden Wasserleitung der Klägerin zur Wasserversorgung der Beigeladenen durch die Beklagte entstanden sind, nach § 823 Abs. 1 BGB zu ersetzten. Denn die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB liegen ab diesem Zeitpunkt dem Grunde nach vor, da die Nutzung der Wasserleitung durch die Beklagte spätestens ab diesem Zeitpunkt eine vorsätzliche widerrechtliche Verletzung des Eigentums der Klägerin an dem Grundstück und der Wasserleitung darstellt, da die Nutzung durch die Beklagte spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu dulden war (s. o.).
b) Die Klägerin kann Ersatz der durch die rechtswidrige Inanspruchnahme ihres Grundstücks und ihrer Wasserleitung veranlassten Rechtsverfolgungskosten nach § 249 Abs. 1 BGB verlangen. Voraussetzung für einen solchen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ist, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts objektiv erforderlich und zweckmäßig war (BGH, U.v. 12.12.2006 – VI ZR 175/05 – juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 29.11.2013 – 4 B 13.1166 – juris Rn. 35; Oetker in Münchener Kommentar BGB, 8. Aufl. 2019, § 249 Rn. 180 f.). Diese Voraussetzung ist gegeben, da die Klägerin aufgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeit des Falles auf anwaltliche Hilfe angewiesen war, um ihre Rechte zu wahren. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Umstand, dass die Klägerin mit ihren vorgerichtlichen Begehren vor Beauftragung eines Rechtsanwalts gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 12.06.2017 und 04.10.2017 erfolglos geblieben ist. Da es der Klägerin auch nach Beauftragung des Rechtsanwalts ersichtlich darauf ankam, den Streit über die weitere Nutzung der Wasserleitung möglichst ohne Gerichtsverfahren beizulegen, kann ihrem Erstattungsbegehren auch nicht der Einwand entgegengehalten werden, dass die vorprozessual entstandenen Aufwendungen allein der Vorbereitung eines Rechtsstreits gedient hätten (vgl. BGH, U.v. 11.12.1986 – III ZR 268/85 – juris Rn. 29 ff.; BayVGH, U.v. 29.11.2013 – 4 B 13.1166 – juris Rn. 35).
c) Die Höhe des Schadensersatzanspruchs von 492,54 EUR ergibt sich aus den vor Klageergebung angefallenen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 5.000 EUR nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG – in der bis zum 31.12.2020 gültigen Fassung und setzt sich zusammen aus der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 1,3 mal 303 EUR (einfache Gebühr aus dem Gegenstandswert von 5.000 EUR nach Anlage 2 RVG) und der Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 EUR sowie der hierauf anfallenden Umsatzsteuer in Höhe von 19% nach Nr. 7008 VV RVG.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und beruht bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit die Beigelade ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen, da sie keinen Sachantrag gestellt und damit selbst gemäß § 154 Abs. 3 VwGO kein Kostenrisiko übernommen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11 und § 711, § 709 S. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO.
Von einer Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO auf Anregung der Beklagten hat das Gericht abgesehen, da das Vorliegen der Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht ersichtlich ist.


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