Baurecht

Anspruch des Nachbarn auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegen Hockeyplatz

Aktenzeichen  AN 17 K 16.02404

Datum:
10.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 28330
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BImSchG § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 24 S. 1, § 25 Abs. 2
BayBO Art. 54 Abs. 2
BGB § 1018, § 1090
BayVwVfG Art. 40
VwGO § 114 S. 1

 

Leitsatz

1. Die Rechtsgrundlage des § 24 S. 1 BImSchG räumt der Immissionsschutzbehörde einen weiten Ermessensspielraum ein, solange die Gefahr durch schädliche Umwelteinwirkungen unter der Grenze des § 25 Abs. 2 BImSchG – Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für bedeutende Sachwerte – bleibt. Dieser weite Ermessensspielraum besteht auch dann, wenn die Immissionen die Nachbarschaft erheblich beeinträchtigen oder belästigen. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Ermessensspielraum hinsichtlich eines immissionsschutzrechtlichen Einschreitens verengt sich umso mehr, je mehr sich die den Nachbarn treffenden Immissionen der Grenze zur Wohnunverträglichkeit nähern. Das ist regelmäßig bei Lärmwerten von über 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts der Fall. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
3. Zivilrechtliche Wertungen können nicht eins zu eins in die öffentlich-rechtliche Norm des § 24 S. 1 BImSchG übertragen werden. Gleichwohl kann die zivilrechtliche Hinnahme von Geräuschimmissionen durch eine entsprechende beschränkt-dingliche Belastung des eigenen Grundstücks ein gewichtiger Faktor in der behördlichen Ermessensausübung hinsichtlich eines immissionsschutzrechtlichen Einschreitens sein. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
4. Art. 54 Abs. 2 BayBO ist dem Grunde nach neben § 24 BImSchG anwendbar; es besteht bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG kein Vorrangverhältnis zwischen Immissionsschutzrecht und Bauordnungsrecht. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Insoweit ist die Entscheidung vorläufig vollstreckbar.
3. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klagen sind in Haupt- und Hilfsantrag als Verpflichtungsklagen gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig (I.), aber jeweils unbegründet (II.).
I.
Die Klagen sind zulässig.
1. Die Kläger sind gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Es erscheint wenigstens möglich, dass sie in den drittschützenden Belangen des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG, nach denen schädliche Umwelteinwirkungen einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage zu verhindern sind, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1) und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken sind (Nr. 2), verletzt sind, womit auch ein möglicher Anspruch auf Erlass einer Anordnung nach § 24 BImSchG oder wenigstens auf ermessensfehlerfreie Betätigung zur Durchführung der Anforderungen des § 22 BImSchG korrespondiert (zum Drittschutz von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG: Enders in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 55. Ed. 1.7.2020, § 22 BImSchG Rn. 32 m.w.N.). Als Eigentümer des direkt nördlich an den streitgegenständlichen lärmemittierenden Hockeyplatz anschließenden Reihenhausgrundstücks (FlNr. …, Gemarkung …, Adresse: Am … …, … …*) sind die Kläger unstreitig Nachbarn im immissionsschutzrechtlichen Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG.
Die Klagebefugnis wird nicht durch das Bestehen der Duldungsdienstbarkeiten zu Lasten des klägerischen Grundstücks (FlNr. …*) als dienendem Grundstück und den Grundstücken des Hockeyplatzes (FlNr. …, …*) als herrschenden Grundstücken sowie zu Gunsten des Beigeladenen als beschränkt persönliche Dienstbarkeit ausgeschlossen. Die Frage, ob und wie genau eine privatrechtliche Dienstbarkeit Eingang in die Prüfung der öffentlich-rechtlichen Anspruchsgrundlagen findet, insbesondere bei der Prüfung des Ermessens, ist eine der Begründetheit. Die Klagebefugnis wäre nur dann zu verneinen, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (etwa BVerwG, U.v. 20.10.2016 – 2 A 2/14 – NVwZ-RR 2017, 423 Rn. 16). Das ist hier nicht der Fall.
2. Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben. In erweiternder Auslegung der E-Mail des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 13. Juli 2016 kann in dieser ein Antrag auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegen die Beklagte gesehen werden, der nach herrschender Meinung eine nicht nachholbare Klagevoraussetzung im Rahmen einer Verpflichtungsklage ist (Schmidt-Kötters in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 54. Ed 1.10.2019, § 42 Rn. 66 m.w.N.). In besagter E-Mail äußerte der Prozessbevollmächtigte am Ende: „(…) Stellt sich nun heraus, dass bereits bei einem Spielbetrieb von vier Stunden erhebliche Überschreitungen bestehen, muss aus Sicht unserer Mandantschaft zum Schutz der Wohnnutzung (gesunde Wohnverhältnisse) eingeschritten werden von Seiten der Immissionsschutzbehörde“. Darin liegt zwar kein förmlicher Antrag auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten, gleichwohl ist das klägerische Verlangen nach einem behördlichen Einschreiten erkennbar. Daran ändert auch nichts, dass die E-Mail vom 13. Juli 2016 im Rahmen der Korrespondenz zu einem runden Tisch der Beklagten mit den Anwohnern verfasst wurde. Von einem bloßen Verhandlungscharakter der E-Mail ist nicht auszugehen. Ganz am Ende der Mail äußert der Prozessbevollmächtigte der Kläger nämlich, dass diese „unter diesen Prämissen“ bereit seien, nochmals an einem Gespräch teilzunehmen. Somit wird klar, dass die Kläger ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten der Behörde als Prämisse erwarten und allenfalls über Modalitäten zu verhandeln bereit sind.
Da die E-Mail vom 13. Juli 2016 datiert, im Nachgang keine Verständigung der Beteiligten mehr erfolgte und auch kein immissionsschutzrechtliches Einschreiten der Beklagten gegen den Beigeladenen, war zum Zeitpunkt des Klageeingangs am 14. Dezember 2016 die Sperrfrist von drei Monaten des § 75 Satz 2 VwGO für eine Untätigkeitsklage bereits abgelaufen.
II.
Die Verpflichtungsklage ist im Hauptantrag auf Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung sowie im Hilfsantrag auf Verbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts unbegründet.
1. Ein Anspruch der Kläger auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten der Beklagten ergibt sich weder aus § 24 Satz 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG i.V.m. der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV), noch aus Art. 54 Abs. 2 BayBO.
a) Der Tatbestand der § 24 Satz 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG i.V.m. § 2 der 18. BImSchV ist nicht in Gänze erfüllt. Es fehlt an einer für den Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zum immissionsschutzrechtlichen Einschreiten zu Gunsten der Kläger erforderlichen Ermessensreduzierung auf Null.
aa) Nach § 24 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Die §§ 22 ff. BImSchG sind hier anwendbar, da es sich bei dem streitgegenständlichen Hockeyplatz um eine nicht genehmigungsbedürftige (Sport-)Anlage handelt, was sich aus einem Umkehrschluss zu § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) ergibt. Zuständige Behörde für Anordnungen nach § 24 BImSchG ist gemäß Art. 1 Abs. 3 Nr. 3 BayImSchG die Kreisverwaltungsbehörde, hier nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayGO die beklagte kreisfreie Stadt … Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG auf ein Mindestmaß zu beschränken. Zur Beurteilung der Frage, wann schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne gegeben sind, ist zunächst auf die für die betreffende Anlagenart geltende Konkretisierung durch Rechtsverordnung auf Grundlage des § 23 Abs. 1 Satz 1 BImSchG abzustellen (Enders in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 55. Ed. 1.7.2020, § 22 BImSchG Rn. 19). Der streitgegenständliche, durch den beigeladenen Sportverein betriebene Hockeyplatz unterliegt als nicht genehmigungsbedürftige Sportanlage der 18. BImSchV (vgl. NdsOVG, U.v. 4.11.2003 – 1 LB 323/02 – juris). Zudem nimmt § 24 Satz 1 BImSchG auch direkt auf die 18. BImSchV als Beurteilungsmaßstab Bezug, indem er die zuständige Behörde ermächtigt, die zur Durchführung der auf das BImSchG gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen zu treffen, worunter über § 23 Abs. 1 Satz 1 BImSchG auch die 18. BImSchV fällt (Enders in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 55. Ed. 1.7.2020, § 23 BImSchG Rn. 18 ff.).
Die Immissionsrichtwerte für Sportanlagen sind für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Mischgebieten (§ 6 BauNVO) in § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV festgelegt. Sowohl das klägerische Grundstück mit der FlNr. … als auch die beiden den durch den Beigeladenen betriebenen Hockeyplatz bildenden Grundstücke mit den FlNrn. … und … der Gemarkung … liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans … „Am …“ der Beklagten, der in § 2 Nr.1 seiner textlichen Festsetzungen und in der zeichnerischen Darstellung ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO vorsieht, wovon allerdings die Hockeyplatzgrundstücke ausgeschlossen sind (diese sind als private Grünfläche mit Zweckbestimmung „Sportplatz“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzt). Für Mischgebiete sieht § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV vor, dass tags außerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 55 dB(A), im Übrigen 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) als Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Unter „tags“ ist dabei an Werktagen die Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 07:00 bis 22:00 Uhr zu verstehen (§ 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 der 18. BImSchV), unter „nachts“ an Werktagen die Zeit von 0:00 bis 06:00 Uhr und von 22:00 bis 24:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen die Zeit von 0:00 bis 07:00 Uhr und von 22:00 bis 24:00 Uhr (§ 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 der 18. BImSchV). Die Ruhezeit liegt an Werktagen zwischen 06:00 und 08:00 Uhr sowie von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen zwischen 07:00 und 09:00 Uhr, weiter zwischen 13:00 bis 15:00 Uhr sowie zwischen 20:00 und 22:00 Uhr (§ 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 der 18. BImSchV). Allerdings ist die Ruhezeit von 13:00 bis 15:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 der 18. BImSchV nur zu berücksichtigen, wenn die Nutzungsdauer der Sportanlage oder der Sportanlagen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 09:00 bis 20:00 Uhr vier Stunden oder mehr beträgt.
Diese in § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV genannten Immissionsrichtwerte sind durch den Betrieb des Hockeyplatzes ab einem vierstündigen Spielbetrieb werktags – bei zwei Stunden: 58,5 dB(A), bei vier Stunden 61,5 dB(A), bei sechs Stunden: 63,3 dB(A) – und ab einem zweistündigen Spielbetrieb an Sonn- und Feiertagen – bei zwei Stunden: 59,8 dB(A), bei vier Stunden: 62,8 dB(A), bei sechs Stunden: 64,5 dB(A) – überschritten, legt man die Messung der Geräuschimmissionen auf der klägerischen Terrasse durch das Umweltschutzamt der Beklagten vom 26. September 2015, einem Samstag, in der Zeit von 17:00 bis 18:00 Uhr während eines Spiels der zweiten Regionalliga Herren zu Grunde (Messort: 1,5 Meter von der Hauswand entfernt bei 18 Grad Celsius und Windstille). Als Spielzeiten wurden bei der Berechnung die in den zu Lasten des klägerischen Grundstücks (FlNr. …*) eingetragenen (Grund-)Dienstbarkeiten festgelegten Spielzeiten zugrunde gelegt, sprich Hockey und Fußball an den Tagen Montag bis Freitag vormittags als Schulsport und als Vereinssport in der Zeit von 14:00 bis 21:30 Uhr, an Samstagen von 10:00 bis 19:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nur Hockey ab 09:00 Uhr längstens bis 17:00 Uhr, bei nicht mehr als vier Stunden reiner Spielzeit. Angesichts der so beschriebenen Spielzeiten erscheint es als gesichert, dass werktags wenigstens vier Stunden und Sonn- und Feiertags mindestens zwei Stunden Hockey gespielt wird.
Nach obiger Messung ist das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne der § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG, hervorgerufen durch den vom Beigeladenen betriebenen Hockeyplatz, zu bejahen. Dies berechtigt die Beklagte als zuständige Behörde gemäß § 24 Satz 1 BImSchG grundsätzlich, die zur Durchführung des § 22 BImSchG – also der Pflicht des Anlagenbetreibers nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern (Nr. 1) sowie nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken (Nr. 2) – und zur Durchführung des § 2 der 18. BImSchV erforderlichen Anordnungen zu erlassen.
Mit dem korrespondiert jedoch nur dann ein Anspruch der Kläger auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten nach § 24 Satz 1 BImSchG, wenn das der Beklagten nach dieser Norm eingeräumte Ermessen auf Null reduziert ist. Daran fehlt es hier.
bb) Die Rechtsgrundlage des § 24 Satz 1 BImSchG räumt der Immissionsschutzbehörde (Beklagte) einen weiten Ermessensspielraum ein, solange die Gefahr durch schädliche Umwelteinwirkungen unter der Grenze des § 25 Abs. 2 BImSchG – Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für bedeutende Sachwerte – bleibt. Dieser weite Ermessensspielraum besteht auch dann, wenn die Immissionen die Nachbarschaft erheblich beeinträchtigen oder belästigen (BVerwG, B.v. 21.10.1988 – 7 B 154/88 – juris Rn. 4; OVG NW, B.v. 14.6.2018 – 8 B 594/18 – juris Rn. 37 ff.; VG München, U.v. 28.4.2009 – M 1 K 08.6289 – juris Rn. 29; Enders in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 55. Ed. 1.7.2020, § 24 BImSchG Rn. 13 f.; Sparwasser/Heilshorn in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 92. EL Februar 2020, § 24 BImSchG Rn. 41 f.; strenger VGH BW, B.v. 5.2.2015 – 10 S 2471/14 – juris Rn. 25 ff.). Allerdings verengt sich der Ermessensspielraum hinsichtlich eines immissionsschutzrechtlichen Einschreitens umso mehr, je mehr sich die den Nachbarn treffenden Immissionen der Grenze zu Wohnunverträglichkeit nähern (BVerwG, U.v. 18.5.1995 – 4 C 20/94 – juris Rn. 27). Das ist regelmäßig bei Lärmwerten von über 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts der Fall (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.1997 – 11 A 17/96 – NVwZ 1998, 846, 847; BVerwG, U.v. 10.11.2004 – 9 A 67/03 – NVwZ 2005, 591, 594; VGH BW, B.v. 5.2.2015 – 10 S 2471/14 – NVwZ-RR 2015, 650 Rn. 30; Jarass in Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 24 Rn. 16). Legt man die Werte aus der Messung der Beklagten vom 26. September 2015, auf die sich die Kläger zur Begründung ihres Anspruchs auf behördliches Einschreiten berufen, zugrunde, wird die Grenze zu mehr als 70 dB(A) tagsüber – nachts findet kein Spielbetrieb statt – auch bei einem sechsstündigen Spielbetrieb mit 63,3 dB(A) an Werktagen und 64,5 dB(A) an Sonn- und Feiertagen nicht überschritten. Selbst wenn man wie die Beklagte entsprechend des Inhalts der zu Lasten des klägerischen Grundstücks (FlNr. …*) eingetragenen (Grund-)Dienstbarkeiten von einem Spielbetrieb auf dem Hockeyplatz von neun Stunden von Montag bis Freitag (Schulsport vormittags, Vereinssport 14:00 bis 21:30 Uhr, jeweils mit angenommenen Pausen zwischen den Trainingseinheiten/Spielen) und am Samstag von neun Stunden (10:00 bis 19:00 Uhr) ausgehen würde, wovon wiederum Pausen in und zwischen etwaigen Spielen in Abzug zu bringen wären, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass ein Pegel von 70 dB(A) erreicht würde. Dafür streitet auch die Tatsache, dass die Schallimmissionsmessung durch die Beklagte während eines Ligaspiels der zweiten Regionalliga Herren stattfand, was nach allgemeiner Lebenserfahrung mehr Lärm hervorruft als eine bloße Trainingseinheit oder der überdies durch § 5 Abs. 3 Satz 1 der 18. BImSchV privilegierte Schulsport. Für die Annahme der Beklagten zu den Nutzungszeiten spricht der auf der Homepage der Beigeladenen (* …*) einsehbare Trainingsplan etwa für den Sommer 2019. Dort beginnt an den Tagen Montag bis Donnerstag keine Trainingseinheit vor 16:30 Uhr, also zweieinhalb Stunden nach dem in der (Grund-)Dienstbarkeit eingetragenen (Trainings-)Betriebsbeginn um 14:00 Uhr, an Freitagen hingegen ist Trainingsbeginn frühestens um 15 Uhr, das letzte Training endet aber bereits um 18:30 Uhr; in der (Grund-)Dienstbarkeit ist das Betriebsende mit 21:30 Uhr (Montag – Freitag) angegeben. Eine Ermessensreduzierung auf Null ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Kläger, dass es sich bei dem durch das Hockeyspiel verursachten Lärm um einen lästigen und impulshaltigen handele, da im Rahmen der Messung vom 30. September 2015 bereits ein Impulszuschlag „K i“ eingerechnet, dieser Aspekt also durch die Beklagte gewürdigt wurde (Seite 4 oben des Aktenvermerks des Umweltschutzamtes der Beklagten zur Messung vom 26. September 2015). Zudem vermerkte der die Messung durchführende Umweltschutzingenieur der Beklagten, dass eine Überschreitung der kurzfristigen Geräuschspitzen nicht beobachtet worden sei (Seite 4 unten a.a.O.).
Des Weiteren spricht gegen eine Ermessensreduzierung auf Null und einen Anspruch der Kläger auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten nach § 24 Satz 1 BImSchG, dass das klägerische Grundstück (FlNr. …*) sowohl mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit gemäß § 1090 BGB zugunsten des Beigeladenen mit dem Inhalt der Duldung von Rasensport einschließlich Trainingsbeleuchtung nach dem oben näher beschriebenen Umfang belastet ist, als auch mit einer Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke mit den FlNrn. … und … – diese bilden den Hockeyplatz. Zwar können zivilrechtliche Wertungen nicht eins zu eins in die öffentlich-rechtliche Norm des § 24 Satz 1 BImSchG übertragen werden. Gleichwohl kann die zivilrechtliche Hinnahme von Geräuschimmissionen durch eine entsprechende beschränkt-dingliche Belastung des eigenen Grundstücks ein gewichtiger Faktor in der behördlichen Ermessensausübung hinsichtlich eines immissionsschutzrechtlichen Einschreitens sein, insbesondere wenn eine Ermessensreduzierung auf Null geltend gemacht wird. Dies gebietet auch der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, denn würde man die zivilrechtliche Lage bei der Ermessensausübung außen vor lassen, könnten die Kläger sich über das öffentliche Recht unter Inanspruchnahme der Behörde der zivilrechtlichen und dinglich gesicherten Duldungspflicht entledigen (vgl. OVG NW, U.v. 10.11.1988 – 21 A 1104/85 – NVwZ-RR 1989, 638, 639, das sogar eine Entsprechung der Duldungspflicht des Nachbarn gegenüber Immissionen im öffentlichen Immissionsschutzrecht und im privaten Nachbarrecht sieht: „Die insoweit geltenden Maßstäbe sind trotz teilweise abweichender Formulierung des Gesetzgebers gleich“; s.a. BVerwG, B.v. 10.12.1997 – 4 B 204/97 – NVwZ 1998, 395, nach dem die Möglichkeit gegen den Störer zivilrechtlich vorzugehen je nach den Umständen des Einzelfalls ein beachtlicher Ermessensgesichtspunkt bei der Prüfung eines Anspruchs auf behördliches Einschreiten sein kann; daraus folgt jedenfalls, dass zivilrechtliche Wertungen Eingang in die öffentlich-rechtliche Ermessensprüfung nehmen können; eher ablehnend BayVGH, U.v. 17.6.1996 – 14 B 95.2356 – juris Rn. 27, hier war der Kläger allerdings nicht Eigentümer des dienenden Grundstücks; VGH BW, B.v. 8.3.1994 – 5 S 99/94 – NVwZ 1995, 716, 717, wobei hier von der „objektiven Pflicht“ der Behörde die Rede ist trotz bestehender Duldungsdienstbarkeit einzuschreiten).
Nach alldem ist nicht von einer Ermessenreduzierung auf Null im Rahmen des § 24 Satz 1 BImSchG auszugehen, folglich besteht kein Anspruch der Kläger auf Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung.
b) Auch aus Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO lässt sich kein solcher Anspruch ableiten.
Art. 54 Abs. 2 BayBO ist dem Grunde nach neben § 24 BImSchG anwendbar, es besteht bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG kein Vorrangverhältnis zwischen Immissionsschutzrecht und Bauordnungsrecht (Jarass in Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 24 Rn. 2; Sparwasser/Heilshorn in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 92. EL Februar 2020, § 24 BImSchG Rn. 26; BayVGH, U.v. 15.3.1999 – 14 B 93.1542 – NVwZ-RR 2000, 273, 274). Allerdings wird teilweise angenommen, dass, soweit die Durchsetzung der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV (oder einer anderen BImSchV) begehrt wird, § 24 BImSchG gegenüber der bauordnungsrechtlichen Generalklausel des Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO vorrangig sei (Jarass in Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 24 Rn. 2; Sparwasser/Heilshorn in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 92. EL Februar 2020, § 24 BImSchG Rn. 20 ff.). Dies kann hier letztlich offenbleiben, da sich selbst bei einer Anwendbarkeit des Art. 54 Abs. 2 BayBO kein Anspruch auf ein (immissionsschutzrechtliches) Einschreiten der Beklagten ableiten ließe.
Soweit es um den Schutz vor Immissionen geht, ist angesichts der tatbestandlichen Weite des beziehungsweise der Inbezugnahme der „öffentlich-rechtlichen Vorschriften“ in Art. 54 Abs. 2 BayBO zur Beurteilung der Immissionen wiederum auf §§ 22, 24 BImSchG sowie die
18. BImSchV als Maßstab zurückzugreifen (Jarass in Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 24 Rn. 2). Insofern ergäbe sich, weil auch Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO eine Ermessensvorschrift ist (näher Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, 136. EL Januar 2020, Art. 54 BayBO Rn. 84 ff.), kein anderes Ergebnis als unter II. 1. a).
c) Ebenso wenig und anders als die Kläger meinen, lässt sich ein Anspruch auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten auch nicht aus den Festsetzungen des das klägerische Grundstück und den Hockeyplatz umfassenden Bebauungsplanes … „Am …“ in der Fassung vom 14. März 1997, bekannt gemacht am 29. November 1997, ableiten. Festsetzungen eines Bebauungsplans kann zwar drittschützende Wirkung zukommen und zwar dann, wenn sie über die reine städtebauliche Funktion hinaus auch dem Ausgleich privater Interessen zu dienen bestimmt sind und die betroffenen Eigentümer wechselseitig in ein Austauschverhältnis (Schicksalsgemeinschaft) einbinden (BVerwG, B.v. 23.6.1995 – 4 B 52/95 – NVwZ 1996, 170, 171; Tophoven in Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, 49. Ed. 1.5.2020, § 30 Rn. 54). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Bebauungsplanes und seiner Festsetzungen gegebenenfalls unter Zuhilfenahme insbesondere der Planbegründung zu ermitteln (vgl. BVerwG, B.v. 11.6.2019 – 4 B 5/19 – juris Rn. 4). Jedenfalls drittschützend sind Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB (Schutzvorkehrungen vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Siegmund in Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, 49. Ed. 1.5.2020, § 31 Rn. 87)).
Im Satzungstext selbst unter § 12 Nr. 1 (Lärmschutz) findet der Hockeyplatz keine Erwähnung. In der Begründung zum Bebauungsplan ist auf den Seiten 10 und 11 unter Punkt 5.2 (Ausgleichs- und Schutzmaßnahmen, Lärmschutz) zwar erwähnt, dass im Rahmen des Aufstellungsverfahrens die Immissionsschutzproblematik unter anderem durch die Sportlärmbelastung in einem immissionsschutzrechtlichen Gutachten (Schalltechnische Untersuchung der Firma … vom 15. Juli 1996) untersucht wurde. Allerdings ist dort festgehalten, dass sich bei den Untersuchungen herausgestellt habe, „dass der Betrieb des Hockeyplatzes zu keinen Überschreitungen der zulässigen Grenzwerte im Planbereich führt“. Diesbezüglich ist nicht erkennbar, worin eine drittschützende Festsetzung liegen soll. Soweit die Begründung zum Bebauungsplan auf Seite 11 unten „in Absprache mit dem Verein … von folgenden Spielzeiten ausgegangen ist:
Montags-Donnerstags 17:00 – 20:30 Uhr Freitags 14:30 – 20:00 Uhr Samstags-Sonntags: unregelmäßige Nutzung als Trainingsplatz, Punktespiele von einer Spielzeit von ca. 1,5 Stunden, Beginn 11:00 bzw. 16:00 Uhr Es können während des Jahres an Sonn- oder Feiertagen Turniere stattfinden, die sich über eine längere Zeit während des Tages erstrecken. (…)“ liegt auch darin keine drittschützende verbindliche Festlegung der zulässigen Spielzeiten, allenfalls eine nicht zutreffende Einschätzung des Abwägungsmaterials im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes gemäß § 1 Abs. 7 BauGB.
2. Nachdem die Kläger mit dem Hauptantrag unterliegen (II. 1.), ist über den Hilfsantrag auf Verbescheidung der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Er bleibt ebenso erfolglos, weil die Beklagte durch das Unterlassen einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 BImSchG nicht ermessensfehlerhaft und rechtswidrig im Sinne der § 113 Abs. 5 VwGO, § 114 Satz 1 VwGO gehandelt hat.
Wie unter II. 1. ausgeführt räumt § 24 Satz 1 BImSchG der Immissionsschutzbehörde (Beklagte) einen weiten Ermessensspielraum ein, solange die Gefahr durch schädliche Umwelteinwirkungen unter der Grenze des § 25 Abs. 2 BImSchG – Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte – bleibt. Dieser weite Ermessensspielraum besteht auch dann, wenn die Immissionen die Nachbarschaft erheblich beeinträchtigen oder belästigen (BVerwG, B.v. 21.10.1988 – 7 B 154/88 – juris Rn. 4; OVG NW, B.v. 14.6.2018 – 8 B 594/18 – juris Rn. 37 ff.; VG München, U.v. 28.4.2009 – M 1 K 08.6289 – juris Rn. 29; Enders in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 55. Ed. 1.7.2020, § 24 BImSchG Rn. 13 f.; Sparwasser/Heilshorn in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 92. EL Februar 2020, § 24 BImSchG Rn. 41 f.; strenger VGH BW, B.v. 5.2.2015 – 10 S 2471/14 – juris Rn. 25 ff.).
Die behördliche Ermessensentscheidung kann dabei gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt überprüft werden. Gerichtlich zu beanstanden sind nur die Fehler des Ermessensnichtgebrauchs trotz gesetzlich eingeräumten Ermessens, des Ermessensfehlgebrauchs im Sinne der Anordnung einer vom Gesetz nicht zur Auswahl gestellten Rechtsfolge bzw. Anordnungsmöglichkeit (auch dem Maße nach) – meist als Ermessensüber- oder -unterschreitung bezeichnet – und der Ermessensfehlgewichtung, also absoluter oder relativer Fehlgewichtung einzelner zu erwägender Belange. In letztere Kategorie, die auch als Ermessensdefizit bezeichnet wird, gehören auch Fälle, in denen es zu einer fehlerhaften Abwägung kommt, da einzelne Belange gar nicht eingestellt wurden (VG Ansbach, B.v. 24.10.2019 – AN 17 S 19.01065 – n.v.). Das Gericht hat jedoch nicht zu prüfen, ob es selbst eine andere Lösung für zweckmäßiger hält; die Beurteilung der Zweckmäßigkeit obliegt der Verwaltung (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, 25. Aufl. 2019, § 114 Rn. 1 und 4).
Vorliegend hat die Beklagte das ihr zustehende Ermessen rechtmäßig im Sinne der § 114 Satz 1 VwGO, Art. 40 BayVwVfG ausgeübt. Sie hat die Problematik der von dem durch den Beigeladenen betriebenen Hockeyplatz auf den FlNrn. … und …, Gemarkung …, ausgehenden Lärmimmissionen zu Lasten der Kläger sowie der weiteren Mitglieder der Eigentümergemeinschaft „Am …“ (FlNrn. …*) erkannt und versucht unter Vermittlung des Bürgermeisters Dr. … ab dem Jahr 2015 bis etwa Mitte 2016 durch mehrere Runde Tische unter Beteiligung der Anwohner, der Beklagten und des Beigeladenen … eine einvernehmliche Streitbeilegung durch Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Beigeladenen und den Anwohnern, unter ihnen die Kläger, zu erzielen. Dass es sich hierbei um substantielle Einigungsversuche handelt, zeigen die in den Behördenakten befindlichen detaillierten Entwürfe einer gemeinsamen Vereinbarung. Diese enthielten unter anderem Vorgaben zu den Nutzungszeiten, verschiedene durch den … zu treffende Lärmvermeidungsmaßnahmen, etwa Absperrung des Platzes außerhalb der Spiel- und Trainingszeiten oder Errichtung eines Lärmschutzes, und auch wechselseitige Informationspflichten, beispielsweise dass der … den Anwohnern vor Saisonbeginn einen Spielplan zur Verfügung stellt und die Anwohner den Verein informieren, wenn der Platz entgegen der vereinbarten Nutzungszeiten bespielt oder genutzt wird. Zwar kam es im Rahmen des Runden Tisches und auch nach einem in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2019 erneut vereinbarten Einigungsversuch letztlich nicht zu einer einvernehmlichen Lösung, gleichwohl hält sich das Vorgehen der Beklagten, unter Einbezug aller Beteiligten eine einvernehmliche Lösung gesucht, nach deren Scheitern aber nicht einseitig immissionsschutzrechtlich reagiert zu haben, noch im Rahmen des durch § 24 Satz 1 BImSchG aufgespannten weiten Ermessensspielraums. Dies umso mehr als auch hier die bereits unter II. 1. a) bb) ausgeführten Argumente zu den das klägerische Grundstück zugunsten des Hockeyplatzes belastenden (Grund-)Dienstbarkeiten das Ergebnis der ermessensgerechten Entscheidung der Beklagten stützen. Nicht zuletzt haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass eine Verbesserung in Lärmhinsicht eingetreten sei, wenn es auch immer wieder zu Beeinträchtigungen käme.
Ebenso wenig ergibt sich ein Ermessensfehler, wenn man Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO neben § 24 Satz 1 BImSchG für anwendbar hält (s.o. II. 1. b). Die eben angestellten Erwägungen zur rechtmäßigen Ermessensausübung durch die Beklagte fänden auch hier mit demselben Endergebnis Anwendung.
3. Nach alledem sind die Klagen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da der Beigeladene keine Anträge gestellt und sich somit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, vgl. § 162 Abs. 3 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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