Baurecht

Anträge auf Zulassung einer Berufung – Widmung

Aktenzeichen  8 ZB 16.1357

Datum:
31.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 124748
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 86 Abs. 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2

 

Leitsatz

1 Für die Auslegung von Verwaltungsakten ist der wirkliche Wille der Behörde zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (Anschluss an BayVGH BeckRS 2013, 46282). Zur Beurteilung der Reichweite einer straßenrechtlichen Widmung sind daneben weitere Anhaltspunkte wie der objektive Erklärungswert der Eintragung im Bestandsverzeichnis in die Beweiswürdigung einzustellen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die materielle Beweislast betreffend die Reichweite einer straßenrechtlichen Widmung ist – unabhängig von einem im Einzelfall ggf. zu besorgenden Hinausgreifen derselben auf Privateigentum – der Gemeinde zuzuweisen, die das Bestandsverzeichnis in ihrem Herrschafts- und Risikobereich führt (Anschluss an BayVGH BeckRS 2016, 50143 u.a.). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse Verfahrensbeteiligter in der Vorinstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Daher muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren der Vorinstanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme bzw. die bezeichneten Ermittlungen dem Gericht auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (Anschluss an BVerwG BeckRS 2015, 51745). (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 2 K 15.3372 2016-04-05 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
II. Die Klägerin und die Beigeladene zu 2. haben die Kosten des Antragsverfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Beigeladene zu 1. trägt seine außergerichtlichen Aufwendungen selbst.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 12.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ein bestehender Weg (Stichweg) auf dem Hofgrundstück des Beigeladenen zu 1. als öffentliche Straße gewidmet ist. Die Beklagte widersetzt sich dem.
Über die südwestliche Ecke des im W… … auf dem Gebiet der Beklagten liegenden Grundstücks FlNr. … der Gemarkung W… (alle nachfolgend genannten Flurnummern sind solche der Gemarkung W……) verläuft ein Stichweg, der von der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Gemeindeverbindungs Straße in südöstlicher Richtung abzweigt und zu dem Hofgrundstück auf FlNr. … führt.
Der Beigeladene zu 1. ist Eigentümer des Hofgrundstücks FlNr. … Die Beigeladene zu 2. ist Eigentümerin des daran angrenzenden Grundstücks FlNr. …; die Klägerin ist Eigentümerin der aus dem Grundstück FlNr. … herausgeteilten Grundstücke FlNr. … …
Der Stichweg ist bereits in einer Flurkarte aus dem Jahr 1860 eingezeichnet und stand vormals als Teil der FlNr. … im Eigentum der Gemeinde W… Anlässlich des Ausbaus der Gemeindeverbindungs Straße wurde dieser Teil der FlNr. … (lt. Notarvertrag 70 qm) im Jahr 1984 in das Grundstück FlNr. … eingegliedert.
Dem Bestandsverzeichnis der Beklagten lässt sich der Straßenzug „von B… über L… zur Staats Straße 2086“ vom Anfangspunkt „Südgrenze des Anwesens in B… Hs. Nr. …“ zum Endpunkt „Einmündung in die Staats Straße 2086 in K…“ als Gemeindeverbindungs Straße mit einer Länge von 1.010 m entnehmen. Als betroffen sind die folgenden Flurnummern aufgeführt: FlNr. … und …
Mit Urteil vom 5. April 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass bei einer Gesamtschau keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür sprächen, dass sich die Widmungsfiktion hinsichtlich der Gemeindeverbindungs Straße auch auf den Stichweg erstrecke.
Mit ihren Anträgen auf Zulassung der Berufung verfolgen die Klägerin und die Beigeladene zu 2. ihr Begehren weiter.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Die Zulassungsanträge haben keinen Erfolg. Die von der Klägerin und der Beigeladenen zu 2. geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.
1. Aus dem weitgehend gleichen Vorbringen der Klägerin und der Beigeladenen zu 2. ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/834; BayVGH, B.v. 15.3.2017 – 8 ZB 15.1610 – juris Rn. 8 m.w.N.).
Nach diesem Maßstab bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Es ist nicht fraglich, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
1.1. Die Klägerin und die Beigeladene zu 2. rügen, dass das Erstgericht bei der Beurteilung der Reichweite der streitgegenständlichen Eintragung nicht nur auf den (hypothetischen) Willen der Behörde, sondern auf das Verständnis eines objektiven Dritten hätte abstellen müssen, weshalb die uneingeschränkte Nennung der FlNr. … im Bestandsverzeichnis umso schwerer wiege. Dieser Vortrag vermag die Ergebnisrichtigkeit der erstgerichtlichen Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat der Tatsache, dass die im Bestandsverzeichnis benannte FlNr. … im Zeitpunkt der Eintragung auch den streitgegenständlichen Stichweg umfasste, erhebliches Gewicht beigemessen (S. 13 des Ersturteils). Zugleich hat es zutreffend darauf abgestellt, dass für die Auslegung von Verwaltungsakten der wirkliche Wille der Behörde zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist (BayVGH, U.v. 28.02.2012 – 8 B 11.2934 – BayVBl 2013, 84 Rn. 52). Das Erstgericht musste deshalb nicht – wie die Klägerin und die Beigeladene zu 2. meinen – schon wegen der unbeschränkten Benennung des Grundstücks FlNr. … im Bestandsverzeichnis eine Widmung des streitgegenständlichen Stichwegs annehmen. Es war vielmehr gehalten, weitere Anhaltspunkte zu der zentralen Frage, ob die Gemeinde den streitgegenständlichen Stichweg „mitwidmen“ wollte und ob dies nach dem objektiven Erklärungswert der Eintragung so verstanden werden konnte, in seine Beweiswürdigung einbeziehen.
Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zunächst zu Recht darauf abgestellt, dass die Bezeichnung „von B… über L… zur Staats Straße 2086“ den Straßenzug der Gemeindeverbindungs Straße schlüssig und widerspruchsfrei beschreibt und weder die im Bestandsverzeichnis angegebenen Anfangs- und Endpunkte noch die Längenangabe einen hinreichenden Anhaltspunkt dafür bieten, dass auch der streitgegenständliche Stichweg von der Eintragung mitumfasst sein soll. Mit dieser Auslegung hat das Erstgericht – wie es die Zulassungsbegründungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 2. ausdrücklich fordern – auch darauf abgestellt, wie die Eintragung nach ihrem objektiven Erklärungswert (vgl. U. Stelkens in Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 71) verstanden werden durfte.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang pauschal rügt, die in das erstinstanzliche Verfahren eingeführte Messung der Länge des gegenständlichen Straßenzugs (S. 250 f. des Akts des Erstgerichts) anhand des Geoinformationsdienstes der Bayerischen Vermessungsverwaltung (Bayern Atlas-plus) sei nicht nachvollziehbar, werden Zulassungsgründe schon nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Im Übrigen hat es die Klägerin unterlassen, zur Länge des Straßenzugs in erster Instanz einen förmlichen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu stellen. Im Zulassungsantrag wird auch nicht näher dargelegt, warum sich dem Erstgericht ein entsprechender weiterer Aufklärungsbedarf hätte aufdrängen müssen.
1.2 Der Einwand der Klägerin und der Beigeladenen zu 2, das Erstgericht habe eine frühere zweite Zuwegung zum Grundstück FlNr. … mangels grundbuchrechtlicher Absicherung nicht als ein gegen den Widmungswillen der Beklagten sprechendes Argument berücksichtigen dürfen, greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zunächst klargestellt, dass sich aus der Frage der zweiten Zuwegung kein zwingendes Argument für und gegen die klägerische Auffassung ergeben könne (S. 16 des Ersturteils). Im Übrigen hat das Erstgericht bei seiner Beweiswürdigung nicht zugrunde gelegt, dass die zweite Zuwegung rechtlich abgesichert gewesen wäre.
1.3 Soweit die Klägerin und die Beigeladene zu 2. die erstgerichtliche Annahme rügen, wonach sich der streitige Stichweg bei einer Gesamtschau des diesbezüglichen Vortrags der Beteiligten im Zeitpunkt der Anlegung der Bestandsverzeichnisse in einem befahrbaren, aber angesichts der Topographie „sehr mäßigen Ausbauzustand“ befunden haben dürfte, bleiben ihre Zulassungsanträge ebenfalls ohne Erfolg. Die Klägerin und die Beigeladenen zu 2. tragen hierzu vor, im erstinstanzlichen Verfahren Bestätigungen vorgelegt zu haben, die belegten, dass das streitgegenständliche Flächenstück befahrbar gewesen und regelmäßig befahren worden sei. Hierbei fehlt es an der erforderlichen, den Streitstoff durchdringenden Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), weil nicht ausgeführt wird, inwieweit die Einschätzung des Erstgerichts zum Ausbauzustand des Stichwegs von derjenigen der Rechtsmittelführer abweicht. Denn auch das Erstgericht hat zugrunde gelegt, dass der gegenständliche Stichweg im Zeitpunkt der Anlegung der Bestandsverzeichnisse befahrbar war.
1.4 Soweit die Klägerin und die Beigeladene zu 2. anführen, das Verwaltungsgericht sei im vorliegenden Fall zu Unrecht davon ausgegangen, dass Zweifel am Widmungsumfang zulasten des Straßenbaulastträgers gingen, liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ebenfalls nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung zur Verteilung der materiellen Beweislast damit begründet, dass der Straßenbaulastträger fremden Grund und Boden nur im Rahmen des unzweifelhaft bestehenden Umfangs der Widmung nutzen kann (S. 15 des Ersturteils). Die Klägerin und die Beigeladene zu 2. führen hiergegen an, dass hier die Gemeinde im Zeitpunkt der Eintragung selbst Eigentümerin der gesamten Grundstücksfläche FlNr. … war und mit der Widmung der Grundstücksteilfläche des Stichwegs deshalb kein Zugriff auf fremdes Privateigentum verbunden gewesen sei. Sie berufen sich auf das Senatsurteil vom 28. Februar 2012 (8 B 11.2934 – BayVBl 2013, 84 Rn. 48), das bei der Beurteilung der Bestimmtheit der dort zugrunde liegenden Eintragung, die ohne Angabe betroffener Flurnummern erfolgt war, darauf abgestellt hat, dass ein Hinausgreifen auf Privateigentum nicht zu besorgen sei.
Die Ergebnisrichtigkeit der erstgerichtlichen Entscheidung wird hierdurch nicht in Zweifel gezogen, weil vorliegend die materielle Beweislast betreffend die Widmung des streitgegenständlichen Stichwegs – unabhängig eines im Einzelfall ggf. zu besorgenden Hinausgreifens der Widmung auf Privateigentum – der Gemeinde zuzuweisen ist, die das Bestandsverzeichnis in ihrem Herrschafts- und Risikobereich führt (BayVGH, U.v. 28.02.2012 – 8 B 11.2934 – BayVBl 2013, 84 Rn. 56; B.v. 22.07.2016 – 8 ZB 15.1304 – BayVBl 2017, 454 Rn. 11). Dieses Ergebnis ergäbe sich hier auch bei Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, wonach die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen ein Beteiligter für ihn günstige Rechtsfolgen ableitet, zu seinen Lasten geht (BVerwG, B.v. 06.06.2017 – 8 B 69.16 – juris Rn. 4).
2. Der Rechtsstreit weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Die Klägerin und die Beigeladene zu 2. sehen besondere rechtliche Schwierigkeiten in denselben Fragen, die sie auch zu dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts angeführt haben. Diese Fragen können – wie sich aus vorstehenden Darlegungen ergibt – ohne nennenswerten Aufwand im Zulassungsverfahren geklärt werden.
3. Soweit die Beigeladene zu 2. vorträgt, das Verwaltungsgericht habe die zur Erforschung des mutmaßlichen Willens der Gemeinde angebotene Beweise nicht in ausreichendem Umfang erhoben, werden Zulassungsgründe schon nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Soweit darin eine Berufung auf die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes zu sehen ist, fehlt es jedenfalls an einer hinreichenden Substanziierung eines Verfahrensmangels. Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 28.7.2008 – 8 B 31.08 – juris Rn. 4) voraus, dass der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelbegründung substanziiert darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Ausgangsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche für geeignet oder erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen bzw. Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, welche tatsächlichen Feststellungen getroffen worden wären bzw. welches Ergebnis eine Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen offensichtlich nicht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Versäumnisse Verfahrensbeteiligter in der Vorinstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen (§ 86 Abs. 2 VwGO), zu kompensieren (BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7; B.v. 18.12.2006 – 4 BN 30.06 – juris Rn. 2). Daher muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren der Vorinstanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme bzw. die bezeichneten Ermittlungen dem Gericht auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7 m.w.N.). Auch diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen der Beigeladenen zu 2. offensichtlich nicht.
4. Lediglich höchst vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Senat nicht gehalten ist, in seiner Entscheidung das gesamte, nicht immer zentrale Vorbringen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen (vgl. BVerwG, B.v. 28.11.2013 – 9 B 14.13 – DVBl 2014, 237 Rn. 34 m.w.N.).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO (zur Nichterstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten eines Beigeladenen im Zulassungsverfahren vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2001 – 8 ZB 01.1789 – BayVBl 2002, 378). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Ziffer 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Mit Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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