Baurecht

Antrag des Nachbarn auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Baugenehmigung zur Erweiterung einer Zimmerei im Außenbereich, Kein Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nach Errichtung der baulichen Anlage, wenn Beeinträchtigung des Nachbarn durch die Nutzung der Anlage und nicht den bloßen Baukörper droht, Bezeichnung Tekturgenehmigung unmaßgeblich, Regelungsgehalt der Baugenehmigung durch Auslegung zu ermitteln, Abgrenzung Außenbereich – Innenbereich, hier Vorhabengrundstück als Teil eines Außenbereichssplitters, Antragstellergrundstück im Innenbereich (Allgemeines Wohngebiet), Keine Außenbereichsaffinität einer größeren Zimmerei bei vorhandenem Industriegebiet, Unzulässigkeit von Auflagen im Baugenehmigungsbescheid, die ein ständiges Überwachungsproblem mit sich bringen und damit einen nicht mehr vertretbaren Verwaltungsaufwand – sog. maßgeschneiderte Baugenehmigung (hier verneint), Gesicherte Erschließung nach § 35 Abs. 2 BauGB grundsätzlich kein drittschützender Be- lang; Ausnahme bei erheblicher Verschlechterung der bauplanungrechtlichen Erschließungssituation des Nachbargrundstücks durch vorhabenbedingte Überlastung der Entschließungsanlage (hier verneint), Keine zusätzliche Berufung auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wenn Verletzung des Rücksichtnahmegebotes verneint wurde, Kein allgemeines Abwehrrecht gegen unzulässige Außenbereichsnutzungen

Aktenzeichen  AN 17 S 21.1513

Datum:
23.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 10672
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5
BauGB § 30 Abs. 1, 34 Abs. 1, Abs. 2, § 35 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 6
TA Lärm Nr. 6, Nr. 7.4
BayBO Art. 59
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
3. Der Streitwert wird auf 6.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung und teilweisen Nutzungsänderung von dessen Zimmerei.
Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks mit der FlNr. …, Gemarkung … und der Adresse H1. Straße …, … …, welches mit einem Gebäude bebaut ist, das den Antragstellern einerseits zum Wohnen dient und andererseits mit drei Büros für die Firma … und Beratung genutzt wird, deren Geschäftsführer der Antragsteller zu 2) ist. Das Grundstück der Antragsteller ist Teil eines mehrreihigen Bebauungszusammenhangs vornehmlich von Wohngebäuden entlang der H1. Straße, der sich nach Süden bis zum … erstreckt. Westlich dieses Bebauungszusammenhangs befinden sich, abgesehen von einem nahezu durchgängig bebauten Streifen entlang des …, ausgedehnte Grünflächen (FlNrn. … und, … teils …), an die sich wiederum an die angrenzend ein Bebauungsriegel anschließt.
Das Betriebsgrundstück des Beigeladenen mit der FlNr. … liegt vom Grundstück der Antragsteller aus gesehen in nordwestlicher Richtung, von Grundstücksgrenze zu Grundstücksgrenze gemessen jedenfalls deutlich über 180 m entfernt. Zwischen den beiden Grundstücken befinden sich von schmalen Feldwegen abgesehen unbebaute landwirtschaftliche und Grünflächen (FlNrn. …).
Auf dem Betriebsgelände des Beigeladenen (FlNr. …) kommen drei Gebäudekomplexe mitsamt Lager- und Zuschnittflächen zum Liegen. Im nordwestlichen Bereich steht ein ehemaliges Stallgebäude mit einem nach Osten ausgreifenden schmalen Arm, an dessen äußerem Ende ein Sozialraum liegt. Westlich an das Stallgebäude, Richtung …, schließt sich unmittelbar ein Bürogebäude mit Ausstellungsraum an. Östlich an das Wohngrundstück FlNr. … angrenzend beginnt ein Werkstattgebäude mit Lagerplätze, welches sich nach Osten T-förmig erstreckt. Im östlichen Drittel des Betriebsgeländes befindet sich ein 39,50 m langes und 22,40 m breites Gebäude mit Vordach und dieses umgebende Lagerplätze mit Zuschnittplätzen. In nördlicher und östlicher Richtung ist das Betriebsgelände des Beigeladenen von landwirtschaftlichen Flächen umgeben. Im Süden schließt sich, getrennt durch den Feldweg FlNr. …, das in seinem westlichen, an die … angrenzenden Drittel wohngenutzte, im Übrigen und insoweit dem Beigeladenen gegenüberliegend aus Grünfläche bestehende Grundstück FlNr. … an (Antragstellerin im Verfahren AN 17 S 21.01515). An dieses grenzt unmittelbar südlich das ausgedehnte Grundstück eines Reiterhofes (…) mit der FlNr. …, welches nur in seiner südwestlichen, an die … grenzenden Ecke bebaut ist und im Übrigen Grünflächen und befestigte Reit- und Spielflächen beherbergt (Antragstellerin im Verfahren AN 17 S 21.01512). Westlich des Betriebsgeländes des Beigeladenen liegt, getrennt durch die …, das Grundstück mit der FlNr. …, welches Wohnzwecken und dem Betrieb des Erlebnisbauernhofs … dient (Antragsteller im Verfahren AN 17 S 21.01511) und seinerseits zum größten Teil aus Grünfläche besteht und im Norden und Westen wiederum von Grün- bzw. landwirtschaftlichen Flächen umgeben ist. Südlich der FlNr. … folgt, getrennt durch einen Feldweg, die erste Reihe der Wohnbebauung des Geviertes H1. Straße – …- H1. straße – H1. straße. Das Gebiet stellt sich wie folgt dar: Die Genehmigungsgeschichte des Zimmereibetriebs des Beigeladenen stellt sich zusammengefasst wie folgt dar:
Mit Bescheid vom 28. März 1991 genehmigte das Landratsamt … dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen die Errichtung einer (landwirtschaftlichen) Maschinenhalle und Garagen, die an der östlichen Grundstücksgrenze zur FlNr. …, welches schon damals mit Wohnbebauung versehen war, begann und sich nach Osten erstreckte.
Mit Bescheid des Landratsamtes … vom 4. April 2002 wurde die Errichtung eines Abbundplatzes und die Nutzungsänderung einer Maschinenhalle in einen Zimmereibetrieb genehmigt. In Auflage Nr. 15 wurde ein Betrieb zur Nachtzeit für unzulässig erklärt.
Nach abweichender Errichtung und einem weiteren Baugenehmigungsverfahren wurde mit Bescheid vom 20. Juni 2003 der Anbau eines Holzgebäudes sowie ein Unterstellplatz an bestehender Maschinenhalle für den Betrieb des Beigeladenen genehmigt. Der Unterstellplatz schloss unmittelbar östlich an die vormals genehmigte Maschinenhalle an, das Holzgebäude befand sich am östlichen Eck der nördlichen Außenwand der Maschinenhalle.
Mit Bescheid vom 14. Januar 2008 wurde die Errichtung zweier überdachter Holzlagerplätze auf dem Baugrundstück genehmigt; diese befanden sich zum einen unmittelbar südlich und mittig an die Außenwand und zum anderen an die östliche Außenwand des ehemaligen Stallgebäudes anschließend. Mit Bescheid vom 11. November 2008 wurde die Überdachung vorhandener Fahrsilos und die Dacherneuerung am Unterstellplatz genehmigt. Die Fahrsilos befanden sich im östlichen Bereich der ehemaligen Maschinenhalle. Mit weiterem Bescheid vom 25. Januar 2010 wurde die Errichtung eines Büro- und Ausstellungsgebäudes für den Betrieb des Beigeladenen westlich im Anschluss an das ehemalige Stallgebäude genehmigt. Mit Bescheid vom 5. Juni 2013 wurde die Errichtung eines Lager- und Abbundplatzes auf dem Vorhabengrundstück östlich der vorhandenen Betriebsgebäude genehmigt. In Ziffer 6) dieser Genehmigung wurde festgelegt, dass durch den Betrieb des Vorhabens im Zusammenhang mit dem gesamten Zimmereibetrieb einschließlich des Fahrverkehrs auf dem Betriebsgelände ein Immissionsrichtwert von 54 dB(A) an der maßgeblichen Wohnnachbarschaft FlNr. … und … nicht überschritten werden dürfe, in Ziffer 7), dass ein Betrieb zur Nachtzeit unzulässig sei und in Ziffer 8), dass die Betriebsbeschreibung vom 26. Februar 2013 maßgeblich sei. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2016, der auf die Betriebsbeschreibung vom 17. April 2015 in Bezug nahm, wurde dem Beigeladenen die Baugenehmigung für die Überdachung des Lagerplatzes auf dem Baugrundstück erteilt. Für den nördlichen Gebäudekomplex mit dem ehemaligen Stallgebäude als dessen Mittelpunkt gibt es bis auf die Baugenehmigungen vom 14. Januar 2008 und vom 25. Januar 2010 keine weiteren. In der Behördenakte zur Baugenehmigung vom 7. Dezember 2016 (Az. …, Bl. 1-75), die die östlich gelegene Halle betrifft, findet sich auf S. 53 eine nicht gestempelte Zeichnung, in der das ehemalige Stallgebäude als Lagerplatz betitelt ist.
Mit Eingang beim Landratsamt … am 14. Juni 2019 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung im Wege eines Änderungsantrages zu der bereits vorliegenden Baugenehmigung vom 7. Dezember 2016. Das Vorhaben war als „Tektur: Einbau einer Abbundanlage in eine bestehende Überdachung mit Abbund und Lagerplatz im Rahmen einer Gesamtüberplanung der Z1. H1. GmbH mit Immissionsgutachten“ bezeichnet.
In den vorgelegten Bauzeichnungen ist bezüglich der sich im östlichen Drittel des Betriebsgeländes liegenden Fertigungshalle (Nr. 1.6 und 1.6.1) der Einbau einer sich in Ost-West-Richtung erstreckenden und von der Hallenmitte etwas nach Norden versetzt liegenden Abbundanlage („…“) vorgesehen, die auf einem 28 cm hohen Podest steht. Südlich der Abbundanlage war auf einer Länge von etwa 39 m eine nur durch eine in einer 11,86 m langen und 3,87 m breiten Auskragung angebrachte, 2 m breite F30-Tür unterbrochene, durchgehende Wand in Holzständerbauweise 20/20 mit folgenden Werten eingezeichnet: Dämmung 200mm, beidseitig OSB 22mm. An der Ostseite der Fertigungshalle sind zwei Sektionaltore, an der Westseite im südlichen Bereich ein Sektionaltor und zwei Schiebetore vorgesehen. Nördlich davon folgt eine Fluchttür und noch weiter nördlich ein weiteres Sektionaltor. An der Nord- und Südseite gibt es keine Tore. Die Bebauung stellt sich wie folgt dar:
Quelle: S. 42 der Bauplanmappe (Tektur), Az. …, Bl. 1-209.
Dem Bauantrag war zudem eine Betriebsbeschreibung vom 18. April 2019 für den Betrieb Z1. H1. GmbH beigelegt. Unter 3. war die Zahl der Anlagen und Maschinen wie folgt aufgeführt:
– Metallwerkstatt Nr. 1.1 lt. Plan: Bandschleifer, Bandsäge, Trennjäger;
– Spenglerei Nr. 1.2 lt. Plan: Kantbank, Tafelschere;
– Halle nördl. Hof = Werkstatt Holzbearbeitung und Werkstatt Abbund Nr. 1.4, 1.5 lt. Plan: Hobel, Tischkreissäge, Kompressor, Fräse, Langbandschleifmaschine, Pendelsäge, Abrichthobel;
– für den händischen Abbund in den Hallen Nr. 1.4, 1.6.1 lt. Plan: Handkreissäge, Kettensäge (elektrisch), Kettensäge (Verbrennungsmotor), Kervenfräse, Hobel, Zapfenfräse, Schwertsäge, Bearbeitungsmaschinen die zur Fertigung und Montage dienen;
– Abbundanlage Nr. 1.6 lt. Plan: Abbundanlage Robot Drive; Bearbeitungsmaschinen die zur Fertigung und Montage dienen;
– für den händischen Abbund am Abbundplatz Nr. 1.7.2, 1.7.3, 1.7.4 lt. Plan: Schwertsäge; Kettensäge Akku, Kettensäge (Verbrennungsmotor), Bearbeitungsmaschinen die zur Fertigung und Montage dienen;
– Aufstellungsraum Hacker Nr. 1.8 lt. Plan: Hacker mit Absauganlage
– Spänenbunker Nr. 1.9 lt. Plan: Einblasöffnung Absauganlage;
Unter 4., Betriebs- und Verfahrensbeschreibung, war ausgeführt, dass im Zimmereibetrieb … Zimmererarbeiten aller Art, wie Dachstühle, Carports, Balkone, Trockenbau, Dachgauben, Anbauten, Wintergärten und spezielle Arbeiten im Zusammenhang mit Dachstühlen und Holzbau getätigt würden. Ebenfalls würden Hallenbau, Holzrahmenbau, Massivholzhaus, Spenglerarbeiten, Dackdeckerarbeiten und Metallarbeiten betrieben.
Bezüglich Nummer 6 – Welche Maschinen und Aggregate werden außerhalb des Gebäudes aufgestellt – wurde dargelegt, dass es auf dem Zimmereigelände keine permanent im Freien aufgestellten Aggregate (mit Ausnahme eines Klimagerätes und des Heizungskamins) gebe. In den Freibereichen finde der Fahrverkehr statt (Anlieferungen, eigene Fahrzeuge, Stapler, Kehrmaschine etc.). Weiterhin könne es punktuell zum Einsatz von Holzbearbeitungsgeräten kommen (z.B. Kettensäge zum groben Zuschnitt des später zum Abbund genutzten Materials).
Unter 7. b) – Einwirkungen durch Lärm, Rauch, Staub, Gase, Dampf und Geruch, Flüssigkeiten, Abwässer und Abfälle auf die Nachbarschaft – wurde dargelegt, dass die Einwirkungen auf die Nachbarschaft in einer schalltechnischen Untersuchung der … mbH ermittelt und beurteilt worden seien. Im Ergebnis sei festzustellen, dass die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm an allen umliegenden Immissionsorten tags und nachts um mindestens 3 dB unterschritten würden. Damit sei sichergestellt, dass auch mit potentiellen – derzeit nicht gegebenen – weiteren Geräuscheinwirkungen die Immissionsrichtwerte in Summe eingehalten würden. Die durchgeführten Berechnungen zu auftretenden Spitzenpegeln führten zu dem Ergebnis, dass die diesbezüglichen Anforderungen der TA Lärm tags und nachts erfüllt würden. Das anlagenbezogene Verkehrsaufkommen auf öffentlichen Verkehrswegen erfordere entsprechend der Kriterien der TA Lärm für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrswegen keine organisatorischen Maßnahmen zur Minderung der Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs. Als Maßnahmen zur Minderung der genannten Einwirkungen werde die Ausführung geräuschintensiver Arbeiten überwiegend innerhalb von Gebäuden stattfinden. Der geräuschintensive Handabbund werde zumindest teilweise durch eine automatische Abbundanlage ersetzt. Soweit möglich würden geräuscharme Maschinen, z.B. eine Akku-Kettensäge statt einer Verbrennungsmotor-Kettensäge eingesetzt.
Die Arbeitszeit des Betriebes war unter 8. a) mit 9,5 Stunden pro Tag von 6:30 bis 17:00 Uhr im Normalfall angegeben. In seltenen Fällen werde das Betriebsgelände von 3 bis 4 Mitarbeitern vor 6:00 Uhr befahren. Im Maximalfall sei die Arbeitszeit 16 Stunden pro Tag von 06:00 bis 22:00 Uhr.
Unter 8. b) waren die genauen Laufzeiten der Maschinen und Aggregate angegeben, zunächst die Laufzeiten von Geräten innerhalb von Gebäuden (maximale Laufzeiten, meist deutlich weniger): (…). Die Laufzeit von Geräten außerhalb von Gebäuden (maximale Laufzeiten, meist deutlich weniger bzw. nur an einzelnen Tagen): Gasstapler: 6 Std.; Dieselstapler: 6 Std.; Seitenstapler: 4 Std.; weiterer Dieselstapler: 6 Std.; Diesel-Hubsteiger: 15 min.; Kehrmaschine: 2 Std.; Verbrennungsmotor-Kettensäge: 0,5 Std.; Akku-Kettensäge: 3 Std.; Schwertsäge: 2 Std.; Klimagerät: 24 Std.; Heizung Büro: 24 Std. An einzelnen Tagen könnten einzelne der o.g. Anlagen und Maschinen in bzw. außerhalb von Gebäuden auch länger als die genannten Zeiten in Betrieb sein (z.B. Kehrmaschine an Samstagen). Dann seien aber in der Regel die übrigen Anlagen nicht in Betrieb, so dass die Gesamtschallemission nicht höher als bei dem Betrieb aller Maschinen an einem Tag mit den o.g. Betriebszeiten liege.
Die Angaben zum Fahrverkehr waren unter 8. c) enthalten, wobei eine Bewegung einer Einoder einer Ausfahrt auf das bzw. vom Gelände entspreche: Pkw Mitarbeiter: 30/Tag, 4/Nacht; Pkw Kunden/Besucher: 10/Tag; Kleintransporter Paketdienst: 4/Tag; Lkw Anlieferung Material: 14/Tag; Eigene Lkw, Ein-/Ausfahrt über Zufahrt Süd: 10/Tag, 1/Nacht; Eigene Lkw, Ein-/Ausfahrt über Zufahrt West: 10/Tag; Eigene Kleintransporter: 26/Tag, 3/Nacht; Abholung Müll/Wertstoffe mit Lkw: 4/Tag; Abholung/Rückgabe von Material/Werkzeug etc. von Fremdfirmen mit Lkw: 4/Tag.
Unter 11. waren die Schalldämmmaße der Bauelemente angegeben. Die Zahl der Beschäftigten war mit 8 männlichen, 4 weiblichen und 3 Teilzeitkräften angegeben (unter 20.).
Weiter war Teil des Bauantrages ein Maschinenaufstellungsplan mit Angaben zum Fahrverkehr vom 11. August 2019. In diesem waren die einzelnen (Lager-)Plätze und Hallen nummeriert sowie die in den Hallen befindlichen Maschinen und Anlagen eingezeichnet und die Fahrwege auf dem Betriebsgelände markiert. Für das nördlich auf dem Betriebsgelände stehende ehemalige Stallgebäude mit den genehmigten Anbauten (s.o.) war hauptsächlich eine Werkstatt für die Holzbearbeitung und den Abbund (Nrn. 1.4 und 1.5) mit den entsprechenden Anlagen und Gerätschaften eingezeichnet (Regal Handabbundmaschinen, Zapfenschneidmaschine, Material/Maschinenlager [2x], Plattensäge, Handabbundmaschinen Regal fahrbar, Hobelmaschine, Tischkreissäge [2x], Bandsäge, Plattenregal, Zylinderschleif, Kompressor, Langbandschleif, Langlochbohrmaschine, Pendelsäge, Abrichthobel, Lagerregal). Die südliche stehende Werkstatthalle war in die Nummern 1.1 (Metallwerkstatt), 1.3 (Werkstatt/Lager) und 1.2 (Spenglerei) unterteilt; die dort im einzelnen stehenden Anlagen und Maschinen waren eingezeichnet. Schließlich wurde die östlich stehende Halle, in die die automatische Abbundhalle eingebaut werden soll, mit den Nummern 1.6 (Halle mit Fertigung und Abbundanlage) und 1.6.1 (Halle mit Fertigung und Abbund) markiert.
Ebenfalls im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens legte der Beigeladene eine schalltechnische Untersuchung zur Geräuscheinwirkung in der Nachbarschaft vom 17. April 2019 der … mbH vor. Dieses ermittelte die Schallimmissionen des Betriebes rechnerisch für vier Immissionsorte: Wohnhaus … … (Immissionsort 1), Wohnhaus … … (Immissionsort 2), Wohnhaus H1. Straße … (Immissionsort 3), Wohnhaus H1. Straße … (Immissionsort 4). Die Immissionsorte 1 und 2 schlug die Untersuchung dem Außenbereich zu, die Immissionsorte 3 und 4 wurden hinsichtlich ihrer Schutzwürdigkeit entsprechend einem Allgemeinen Wohngebiet behandelt. Daraus wurden als Immissionsrichtwerte gemäß der TA Lärm für die Immissionsorte 1 und 2 tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A), für die Immissionsorte 3 und 4 tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) abgeleitet. Darüber hinaus führte die schalltechnische Untersuchung zunächst für die Immissionsorte 1 und 2 aus, dass dem Zimmereibetrieb aufgrund der nicht vorhandenen gewerblichen Vorbelastung ein höherer Anteil des Immissionsrichtwertes zugestanden werden könne. Aus fachtechnischer Sicht werde hierbei ein Vorhaltemaß von 3 dB für zielführend und geeignet angesehen, womit sich als Zielwert für die Immissionsorte 1 und 2 tagsüber 57 dB(A) und nachts 42 dB(A) ergäben. An den weiter entfernten Immissionsorten 3 und 4 werde ebenfalls eine Unterschreitung des Immissionsrichtwertes um 3 dB als Zielwert zugrunde gelegt, woraus sich ein Zielwert tagsüber von 52 dB(A) und nachts von 37 dB(A) ergebe.
Das Wohnhaus der Antragsteller selbst – H1. Straße … – war hingegen nicht eigens als Immissionsort benannt.
Hinsichtlich der Betriebsweise ging die Untersuchung davon aus, dass auf dem Gelände überwiegend Vorbereitungen für Arbeiten auf Baustellen sowie die entsprechenden An- und Abfahrten stattfänden. Die Mitarbeiter führen üblicherweise per Pkw an, die Abfahrt erfolge mit vorhandenen Lkw/Kleintransportern. Die Be- und Entladung der Lkw werde mit Staplern verschiedener Größe meist vor der Abfahrt durchgeführt, bei frühem Arbeitsbeginn auch am Vortag, meist im östlichen Bereich des Geländes. Die Abbundarbeiten hätten bisher im Freibereich stattgefunden und sollten nunmehr im Zuge der Errichtung einer neuen automatischen Abbundanlage großteils innerhalb des Gebäudes erfolgen. Der noch verbleibende Handabbund solle innerhalb der Hallen am Standort durchgeführt werden, lediglich erste Vorbereitungen fänden noch im Freien statt. Neben den betriebseigenen Fahrzeugen sei mit weiteren Fahrbewegungen durch Lieferverkehr (z.B. Holzanlieferung, Paketdienste, etc.) sowie Abfallentsorgung zu rechnen. In den Hallen bzw. Werkstätten würden unregelmäßig Arbeiten zur Holz- und Metallbearbeitung durchgeführt. Die Angabe von durchschnittlichen bzw. maximalen Betriebsdauern einzelner Maschinen sei hierfür nur schwer möglich, zumal die maximalen Einsatzzeiten verschiedener Maschinen meist nicht am selben Tag aufträten. Für die typischen Vorgänge seien die auftretenden Raumpegel messtechnisch erfasst worden und bei den nachfolgenden Berechnungen seien daraus jeweils auf der sicheren Seite liegende Emissionsansätze für die einzelnen Räume erarbeitet worden.
Am 18. Juli 2018 (Wetter trocken, 25 Grad, leichter Wind aus westlicher Richtung) seien Messungen an den Anlagen des Beigeladenen vorgenommen worden, sowohl zur Ermittlung der Schalldruckpegel in den Räumen als auch zur Ermittlung der Schallleistungspegel der Schallquellen und Fahrzeuge im Freien. Während der Messung seien auf dem Gelände keine regulären Arbeiten durchgeführt worden, da alle Mitarbeiter auf auswärtigen Baustellen tätig gewesen seien. Daher seien die vorhandenen Maschinen und Anlagen für die Messung einzeln in Betrieb genommen worden. Als Schallemissionsansätze seien unter Berücksichtigung dessen, dass der Abbund mit handgeführten Geräten nur noch innerhalb der Hallen am Standort stattfinden dürfe und dass vorsichtshalber ein Betrieb innerhalb der Halle von 16 Stunden pro Tag angenommen worden sei, folgende über die gesamte Tagzeit gemittelte Schalldruckpegel (Lp) ermittelt worden: neue Abbundhalle, nördlicher Raum (Abbundanlage) 80 dB(A); neue Abbundhalle, südlicher Raum (Handabbund) 95 dB(A); Werkstatt Abbund, nördl, Hof 95 dB(A); Werkstatt Holzbearbeitung 90 dB(A); Spenglerei 80 dB(A), Metallwerkstatt 85 dB(A); Aufstellungsraum Hacker 82,5 dB(A); Hackschnitzellager 83 dB(A). Bei der Ermittlung der genannten Schallpegelsätze seien jeweils konservative Ansätze zur Einwirkzeit, die über die vom Betreiber genannten Zeiten überwiegend deutlich hinausgingen, berücksichtigt worden. Für die Bauteile der Gebäude seien hinsichtlich der Bestandsgebäude konservativ bewertete Schalldämm-Maße zugrunde gelegt worden. Hinsichtlich des Fahrzeugverkehrs sei für Lkw-Fahrgeräusche bezüglich des Fahrwegs eine Linienschallquelle berücksichtigt worden. Auf derartigen Zu- bzw. Abfahrten mit einer typischen Geschwindigkeit von unter 30 km/h sei mit einem mittleren längenbezogenen Schallleistungspegel für einen Lkw pro Stunde von Lwa = 63 dB(A)/m zu rechnen. Für das Lkw-Rangieren auf Betriebsgeländen ergebe sich bei einem Rangiervorgang mit einer Einwirkzeit von ca. 2 Minuten je Lkw ein auf die Stunde bezogener Schallleistungspegel von Lwa = 84 dB(A). Die Lkw-Stand- und Parkgeräusche seien bezogen auf eine Stunde mit einem Schallleistungspegel für das Ankommen und Abfahren von Lwa = 83 dB(A) zu berücksichtigen. Dieser Wert beinhalte alle Geräuschemissionen, die ein Lkw beim Abbremsen, Anlassen, Anfahren usw. verursache. Die Aufnahme und das Absetzen von Containern durch einen Lkw könne für einen Vorgang pro Stunde mit einem Schallleistungspegel von LWTeq, 1h = 86,5 dB(A) bewertet werden. Es werde bei den Berechnungen ein Containerwechsel pro Tag für Müll/Wertstoffe zugrunde gelegt. Die Kleintransporter-Fahrgeräusche seien auf Basis von Erfahrungen bei vergleichbaren Projekten mit einem längenbezogenen Schallleistungspegel von Lwa = 55 dB(A)/m berücksichtigt worden. Die Stand- und Parkgeräusche dieser Kleintransporter würden pro Bewegung mit einem mittleren Schallleistungspegel von Lwa, 1h = 73 dB(A) angesetzt. Was die Pkw-Stand- und Parkgeräusche anbelange, würden diese nach der vom Bayerischen Landesamt für Umwelt erstellten Parkplatzlärmstudie berechnet, es werde das sogenannte zusammengefasste Verfahren angewendet (Schallleistungspegel = Ausgangsschallleistungspegel für eine Bewegung pro Stunde von 63 dB(A) + Zuschlag für Parkplatzart + Zuschlag für Impulshaltigkeit + Zuschlag für Such- und Durchfahrverkehr + Zuschlag für Fahrgassen-Oberfläche + 10 lg [Bezugsgröße, die den Parkplatz charakterisiert mal Bewegungshäufigkeit]. Hinsichtlich der weiteren auf dem Betriebsgelände zum Einsatz kommenden Fahrzeuge seien folgende Schallleistungspegel Lwa und folgende maximale Betriebszeiten pro Tag angesetzt worden: Gasstapler 85 dB(A), 360min; Dieselstapler, Betriebsgeräusch 91 dB(A), 360min; Dieselstapler Rückfahrwarner 98,5 dB(A), 180min; Seitenstapler 96,5 dB(A), 240min; Dieselstapler Betriebsgeräusch 96 dB(A), 360min; Dieselstapler Rückfahrwarner 112 dB(A), 180min; Diesel-Hubsteiger 96,5 dB(A), 15min; Kehrmaschine Kärcher 97 dB(A), 120min. Bei den vorgenannten Fahrzeugen werde jeweils ein weitgehend gleichmäßig über das gesamte Betriebsgelände verteilter Einsatz zugrunde gelegt. Einzig der Seitenstapler werde bevorzugt im Bereich der neuen Abbundhalle eingesetzt und der lautere der beiden Dieselstapler überwiegend auf den östlichen Lagerflächen. Bezüglich der weiteren Schallquellen im Freien komme hinsichtlich der Holzbearbeitungsmaschinen, da der Abbund überwiegend in Hallen stattfinden solle, neben den o.g. Fahrzeugen im östlichen Freibereich des Geländes eine Kettensäge (Verbrennungsmotor) für maximal 0,5 Stunden pro Tag, eine Kettensäge (Akku) für 3 Stunden pro Tag und eine Schwertsäge für 2 Stunden pro Tag zum Einsatz. Das Klimagerät an der Fassade neben dem Bürogebäude weise einen Schallleistungspegel von Lwa = 60 dB(A) auf und sei sicherheitshalber 24 Stunden berücksichtigt worden. Die Beheizung des Bürogebäudes erfolge mittels eines Pelletofens. Auf der sicheren Seite liegend werde für das Abgasgeräusch ein Schallleistungspegel von Lwa = 70 dB(A) über Dach berücksichtigt.
Als Berechnungsergebnis ergebe sich für den Immissionsort 1 – Wohnhaus …, … (Antragsteller im Verfahren AN 17 S 21.01511) – ein Beurteilungspegel (Langzeit-Mittelungspegel Lat(LT) nach TA Lärm, gerundet auf ganze dB(A)) von 55 dB(A) am Tage und 42 dB(A) in der Nacht. Der Zielwert seien 57 dB(A) tags und 42 dB(A) nachts. Für den Immissionsort 2 – Wohnhaus … (Antragstellerin im Verfahren AN 17 S 21.01515) – ergebe sich ein Beurteilungspegel von 54 dB(A) tagsüber und 35 dB(A) nachts bei identischen Zielwerten wie für den Immissionsort 1. Hinsichtlich des Immissionsortes 3 – Wohnhaus … (westlich des Grundstücks der Antragsteller in diesem Verfahren bei einer Entfernung von etwa 90 m von Haus zu Haus gemessen) – werde ein Beurteilungspegel von 50 dB(A) am Tage und 30 dB(A) in der Nacht berechnet bei einem Zielwert von 52 dB(A) tagsüber und 37 dB(A) nachts. Für den Immissionsort 4 schließlich – Wohnhaus …- … – ergebe sich ein Beurteilungspegel für die Tagzeit von 45 dB(A) und für die Nachtzeit von 29 dB(A) bei identischen Zielwerten. Somit würden die für den künftigen Betrieb angestrebten Zielwerte zur Tag- und Nachtzeit sicher eingehalten bzw. unterschritten werden. Sodann folgt im Gutachten eine Aufschlüsselung der Beurteilungspegel nach Immissionsorten und einzelnen Schallquellen (Teilpegel). Das zulässige Spitzenpegelkriterium der TA Lärm werde aufgrund der Abstände zwischen dem Betriebsgelände und den Immissionsorten eingehalten. Da der anlagenbezogene Zusatzverkehr an allen Immissionsorten zu die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV deutlich unterschreitenden Beurteilungspegeln führe, seien entsprechend den Kriterien der TA Lärm keine organisatorischen Maßnahmen zur Minderung der Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs erforderlich. Zur Qualität der Prognose sei festzuhalten, dass vorliegend konservative Korrekturen für Fremdgeräusche und mögliche Reflexionen an benachbarten Aggregaten angesetzt worden seien, so dass die ermittelten Schallleistungspegel auf der sicheren Seite lägen. Angesichts der Vielzahl der messtechnisch erfassten Quellen würden sich mögliche Unsicherheiten bei der Schallleistungspegelbestimmung in Summe aufheben. Weiter seien bei der Erstellung des Rechenmodells und Einbeziehung der Prognoseeingangsdaten konservative Ansätze berücksichtigt worden, wie etwa maximale Betriebszustände der Hauptgeräuschquellen, der Ansatz von selten vorkommenden Vorgängen am selben Tag (z.B. Müllabholung, Materialanlieferung, Betrieb der Kehrmaschine), die Berücksichtigung der maximal angegebenen Öffnungsdauer der Tore, der Ansatz von konservativen Schalldämm-Maßen mit Vorhaltemaßen, keine rechnerische Berücksichtigung von abschirmenden Vordächern/Überdachungen und die Einbeziehung der nur selten vorkommenden Abfahrt von Fahrzeugen während der Nachtzeit.
Zur Sicherstellung des Schallemissionsverhalten könnten aus schalltechnischer Sicht folgende Auflagen in die Genehmigung aufgenommen werden:
„1. Die Bestimmungen der (…) TA Lärm vom August 1998 sind zu beachten.
2. Bei Errichtung und Betrieb der Anlage ist sicherzustellen, dass Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik zur Lärmminderung entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung.
3. Die vom Gesamtbetrieb ausgehenden Lärmimmissionen dürfen die folgenden Beurteilungspegel an den umliegenden Immissionsorten nicht überschreiten:
IO 1: 57 / 42 dB(A) tags/nachts;
IO 2: 57 / 42 dB(A) tags/nachts;
IO 3: 52 / 37 dB(A) tags/nachts;
IO 4: 52 / 37 dB(A) tags/nachts.
Die Nachtzeit beginnt um 22.00 Uhr und endet um 06:00 Uhr (…).
4. Der Betrieb von Anlagen / Maschinen zur Nachtzeit ist nicht zulässig. Einzig technische Anlagen (Heizung / Klimaanlage) dürfen auch nachts betrieben werden. Die An- und Abfahrt von Fahrzeugen zur Nachtzeit ist zulässig.
5. Geräuschintensive Holzbearbeitungsmaschinen dürfen nur innerhalb der Hallen auf dem Werksgelände betrieben werden. Im Freibereich ist der Betrieb einer Kettensäge (Verbrennungsmotor) für bis zu 0,5 Stunden pro Tag, einer Kettensäge (Akku) für 3 Stunden pro Tag und einer Schwertsäge für 2 Stunden pro Tag im östlichen Bereich des Geländes zulässig.
6. Von den in der Betriebsbeschreibung bzw. in der schalltechnischen Untersuchung zu Grunde gelegten Betriebszeiten, Schallemissionen etc. kann abgewichen werden, wenn sichergestellt ist, dass die unter Punkt 3 genannten immissionsseitigen Anforderungen weiterhin eingehalten werden. Auf Anforderung durch die Genehmigungsbehörde ist hierfür ein entsprechender schalltechnischer Nachweis vorzulegen.“
Das Sachgebiet Straßenverkehrswesen nahm mit Schreiben vom 9. August 2019 Stellung und führte nach einem Ortstermin aus, dass aus Sicht der Verkehrssicherheit nicht von einer ausreichenden Anbindung/Erschließung gesprochen werden könne. Verbesserungen könnten etwa durch die Ausweisung von Parkflächen in der … erzielt werden könne. Zweifelhaft erscheine, ob weitergehende Anordnungen wie beidseitig absolute Halteverbote rechtlich möglich seien.
Mit Eingang beim Antragsgegner am 15. Oktober 2019 wurde eine aktualisierte Betriebsbeschreibung für den Betrieb Z1. H1. GmbH vom 14. Oktober 2019 vorgelegt. Im Unterschied zu der Betriebsbeschreibung vom 18. April 2019 war unter 3. – Zahl der Anlagen – Maschinen – statt des Punktes „für den händischen Abbund in den Hallen (…)“ der Punkt „für Arbeiten am Lager-/Z2.platz Nr. 1.4, 1.6.1 lt. Plan (…)“, jedoch mit den gleichen Gerätschaften aufgenommen. Hinsichtlich des Punktes „für den händischen Abbund am Abbundplatz (…)“ wurde die Passage „den händischen Abbund am Abbundplatz“ gestrichen“, im Übrigen blieb er unverändert. In der Betriebs- und Verfahrensbeschreibung unter 4. wurde das Wort „Holzbau“ gestrichen. Unter 8. a) – Arbeitszeit des Betriebes – wurde die Beschreibung zu einem großen Teil neu gefasst: Die Normalarbeitszeit seien 9,5 Stunden/Tag von 6:30 bis 17:00 Uhr einschließlich Pause. In seltenen Fällen werde das Betriebsgelände von 3-4 Mitarbeitern vor 06:00 Uhr befahren. Die normale Betriebszeit werde von 06:30 bis 17:00 Uhr sein und die maximale Betriebszeit von 16 Stunden/Tag von 06:00 bis 22:00 Uhr, wobei im Satz zuvor von einer maximalen Betriebszeit von 6:00 bis 19:00 Uhr die Rede ist. In seltenen Ausnahmefällen würden Arbeiten in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr erfolgen; dies werde jedoch maximal 10 Mal pro Jahr der Fall sein und diese Arbeiten würden ab 19:00 Uhr in der Abbundhalle stattfinden. Einen Zweischichtbetrieb werde es keinesfalls geben.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 nahm die Untere Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes Stellung und führte hinsichtlich der aktualisierten Betriebsbeschreibung aus, dass die Betriebszeiten dem für Handwerksbetriebe Üblichen entsprächen. Davon unabhängig komme der Gutachter selbst bei einem 16-Stunden Betrieb, was einem Zwei-Schicht-Betrieb entspreche, zu einer Einhaltung der Immissionsrichtwerte. Mit der Betriebsbeschreibung vom 14. Oktober 2019 und der schalltechnischen Untersuchung vom 17. April 2019 könne sich der Immissionsschutz ein lärmschutztechnisches Gesamtbild der Zimmerei machen und das Vorhaben als Teil davon immissionsschutzfachlich beurteilen. Die Untersuchung sei nachvollziehbar, plausibel und vollständig. Bei Beachtung folgender Auflagen brauche in der Nachbarschaft des Vorhabens nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen gerechnet werden [Die Auflagen wurden in den streitgegenständlichen Bescheid übernommen, s.u.].
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 wies der Antragsgegner den Beigeladenen unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Sachgebiets Straßenverkehrswesen vom 9. August 2019 darauf hin, dass insbesondere hinsichtlich des Straßen- und Wegerechts und der Erschließung ernsthafte Bedenken bestünden und führte zusammenfassend aus, dass aus Sicht der Verkehrssicherheit nicht von einer ausreichenden Anbindung bzw. Erschließung gesprochen werden könne. Der heutige Betriebsumfang der Zimmerei überstrapaziere schon ohne Beachtung des vorliegenden Bauantrages das Wegenetz. Eine weitere Erhöhung des Fahrverkehrs inklusive Schwerlastverkehr würde die verkehrsmäßige Situation noch untragbarer machen. Schließlich könne vor allem wegen der Verkehrsprobleme eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht ausgeschlossen werden.
In einem Schreiben vom 31. Mai 2021 der Stadt … an den Antragsgegner führte diese aus, dass sie im Rahmen eines mit dem Landratsamt … und der Polizeiinspektion … abgestimmten Verkehrskonzeptes alle erarbeiteten Punkte umgesetzt habe, nämlich zum einen im nördlichen Bereich von … eine Tempo 30-Zone eingerichtet zu haben, die vollständig die … und die … umfasse. Entlang der Südseite der … sei auf der gesamten Länge ein absolutes Halteverbot erlassen worden. Im Einmündungsbereich … im Bereich der Schleppkurve sei ein eingeschränktes Halteverbot erlassen worden, um speziell dem Lkw- und Schulbusverkehr den nötigen Raum einzuräumen. Vom sog. … in der … bis Höhe Einmündung H1. Straße sei ein eingeschränktes Halteverbot (inkl. Seitenstreifen) erlassen worden, um eine durchgängige Befahrung auch mit breiten Fahrzeugen zu ermöglichen. Beginnend bei der Einzelgarage direkt oberhalb des Anwesens … (Antragstellergrundstück) bis zur Höhe Einmündung* H1. Straße werde im Sommer 2021 ein neuer Gehweg gebaut.
Daraufhin nahm am 12. Juli 2021 nochmals das Sachgebiet Straßenverkehrswesen des Antragsgegners Stellung und kam nun zu dem Ergebnis, dass dem Vorhaben „gerade so“ zugestimmt werden könne.
Mit Bescheid vom 16. Juli 2021 erteilte das Landratsamt … dem Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung für das Vorhaben „Überdachung; hier: Erweiterung Überdachung, teilw. Nutzungsänderung zu Abbundflächen und Betrieb Abbundanlage 1. Tektur zu 15/0399“. Grundlage der Baugenehmigung seien die Bauvorlagen des … Architekturbüro vom 18. April 2019 mit Stand der Ergänzungen vom 14. Juni 2021, versehen mit den technischen Prüfvermerken des Landratsamtes vom 15. Juni 2021. Neben den geprüften Bauvorlagen seien zudem Bestandteile der Genehmigung die Grundbuchauszüge vom 17. Januar 2018, der Maschinenaufstellungsplan mit Angaben zum Fahrverkehr vom 11. Oktober 2019, der Eingrünungsplan Oktober 2019, die Erklärung der Stadt … vom 30. März 2021 zu unwirtschaftlichen Erschließungsalternativen, das Verkehrskonzept der Stadt … vom 31. Mai 2021, die Betriebsbeschreibung vom 14. Oktober 2019 und die schalltechnische Untersuchung vom 17. April 2019 (Ziffer I.). Unter Ziffer II. Nummer 5 waren zahlreiche immissionsschutzfachliche Auflagen enthalten:
Nr. 5.1: Bauliche Anlagen, Maschinen und Aggregate sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und zu unterhalten, dass durch chemische und physikalische Einwirkungen keine Gefahren, vermeidbaren Nachteile oder vermeidbaren Belästigungen entstehen.
Nr. 5.2: Die Maßgaben der „Schalltechnischen Untersuchung zur Geräuscheinwirkung in der Nachbarschaft – Gesamtüberplanung Z1. H1. GmbH in …, Grundstück … …“ vom 17. April 2019, Bericht Nr. …, sind zu beachten. Insbesondere sind die darin gemachten Angaben zu den Schallemissionswerten und den Bauschalldämmwerten verbindlich und nicht zu überschreiten. Demgemäß ist die Untersuchung Bestandteil des Genehmigungsbescheides.
Nr. 5.3: Die Betriebsbeschreibung vom 14. Oktober 2019 und die darin vorgetragenen immissionsschutzfachlich relevanten Angaben sind Bestandteil des Genehmigungsbescheides.
Nr. 5.4: Die Bestimmungen der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TALärm“ vom August 1998 sind zu beachten.
Nr. 5.5: Die Beurteilungspegel aus dem Betrieb des Vorhabens in Verbindung mit den Lärmeinwirkungen aus dem übrigen Betrieb der Zimmerei einschließlich des Fahrverkehrs und Ladebetriebes auf dem Betriebsgrundstück dürfen an der umliegenden Wohnnachbarschaft folgende zulässige Immissionsrichtwerte nicht überschreiten:
– …gasse (jeweils Außenbereich) tags 57 dB(A) nachts 42 dB(A)
– H1.Str. … und H1.Str. … (jeweils Allgemeines Wohngebiet) tags 52 dB(A) nachts 37 dB(A)
Der Immissionswert gilt auch dann als überschritten, wenn ein Messwert den unverminderten Immissionsrichtwert (hier tags 60 dB(A) im Außenbereich und 55 dB(A) in den Allgemeinen Wohngebieten sowie nachts 45 dB(A) im Außenbereich und 40 dB(A) in den Allgemeinen Wohngebieten) tags um mehr als 30 dB(A) und nachts um mehr als 20 dB(A) überschreitet (Spitzenpegelkriterium).
Die Tagzeit beginnt um 06:00 Uhr und endet um 22:00 Uhr.
Nr. 5.6: Ein Betrieb zur Nachtzeit (Fahrverkehr) ist lediglich im Umfang, wie er in der Betriebsbeschreibung vom 14. Oktober 2019 vorgetragen ist, zulässig. Insbesondere ist nachts der Betrieb von Anlagen und Maschinen nicht zulässig.
Nr. 5.7: Anlagen und Anlagenteile, die Lärm und Erschütterungen erzeugen, sind entsprechend dem Stand der Technik auf dem Gebiet des Lärm- und Erschütterungsschutzes zu errichten, zu betreiben und regelmäßig zu warten.
Nr. 5.8: Lärmerzeugende Holzbearbeitungsmaschinen dürfen nur innerhalb der Hallen betrieben werden.
Nr. 5.9: Im Freibereich ist der Betrieb einer Kettensäge (Verbrennungsmotor) für bis zu 0,5 Stunden pro Tag, der einer Kettensäge (Akku) für 3 Stunden pro Tag und der einer Schwertsäge für 2 Stunden pro Tag jeweils im östlichen Bereich des Geländes zulässig. Abbundarbeiten haben demnach in der Lager-/Abbundhalle zu erfolgen.
Nr. 5.10: Körperschallemittierende Anlagen und Anlagenteile sind mittels elastischer Elemente oder ggf. durch lückenlos durchgehende Trennfugen von luftschallabstrahlenden Gebäude- und Anlagenteilen zu entkoppeln.
Nr. 5.11: Ins Freie führende Türen, Tore und Fenster von Räumen, in denen lärmerzeugende Anlagen und lärmerzeugende Maschinen betrieben werden oder lärmerzeugende Tätigkeiten ausgeführt werden, sind geschlossen zu halten.
Nr. 5.12: Die Bauteile der Lager-/Abbundhalle dürfen die nachfolgend aufgeführten bewerteten Bauschalldämmmaße nicht unterschreiten:
Dach Rw` ≥ 24 dB
Fassade, Nord- und Ostseite Rw` ≥ 24 dB übrige Fassade Rw` ≥ 34 dB Tore, Türen Rw` ≥ 15 dB
Nr. 5.14: Die bislang im Freibereich stattfindenden Hand-Abbundarbeiten haben innerhalb der Hallen am Standort zu erfolgen bzw. sind auf die automatische Abbundanlage zu verlagern. Lediglich die Vorbereitung der Holzelemente darf noch im Freien stattfinden.
Sodann folgten unter Ziffer II. Nrn. 5.15 ff. Vorgaben zur Luftreinhaltung, unter Nr. 6 Auflagen der Technischen Wasserwirtschaft und unter Nr. 7 Auflagen der Unteren Naturschutzbehörde. Unter Ziffer II. Nr. 6 war ausgeführt, dass die Genehmigungsauflagen des Bescheides vom 7. Dezember 2016 auch für die Bauausführung nach den Tekturplänen verbindlich seien, soweit sie nicht durch diesen Bescheid ersetzt, geändert oder ergänzt würden. Schließlich wurde unter Ziffer II. Nr. 10. ein Zwangsgeld von je 2.000,00 Euro für den Fall angedroht, dass der Beigeladene die Auflagen Nrn. 5.11, 5.14 sowie Nrn. 7.1 bis 7.5 nicht erfülle. Unter V. Gründe führte der Antragsgegner aus, dass im Zuge der immissionsrechtlichen und -fachlichen Prüfung berücksichtigt worden sei, dass die Betriebsbeschreibung vom 14. Oktober 2019 zusätzlich zu den Grundlagen für die o.g. schalltechnische Untersuchung nachgereicht worden und für deren Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität nicht schädlich gewesen sei.
Der Baugenehmigungsbescheid vom 16. Juli 2021 wurde im Amtsblatt des Landkreises … und der* … Nr. … vom 7. August 2021 öffentlich bekannt gemacht.
Gegen den Bescheid vom 16. Juli 2021 erhoben die Antragsteller am 16. August 2021 Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach und stellten am 17. August 2021 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung führt sie aus, dass die Genehmigung des Gesamtbetriebs des Beigeladenen im Rahmen eines Tekturverfahrens bereits formell unzulässig sei. Gemäß den Bauantragsunterlagen solle der Gesamtbetrieb der Zimmerei im Hinblick auf die Nutzungsart, die Bearbeitungsweise als auch den Umfang des Betriebes umfassend geändert und zur Genehmigung gestellt werden. Eine Tekturgenehmigung sei jedoch auf geringfügige oder kleinere Änderungen beschränkt. Im Übrigen sei angesichts der von dem Betrieb ausgehenden Emissionen sowie der Größe des Betriebes vom Erfordernis einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auszugehen.
Aber auch in materieller Hinsicht sei die Baugenehmigung rechtswidrig. In dem maßgeblichen, von Wohnen und lärmempfindlichen Betrieben geprägten Gebiet führe die massive Lärmbelastung wie auch der durch die geplante Betriebserweiterung hervorgerufene Schwerlast- und Pkw-Verkehr zu einer massiven Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Das Betriebsgelände sei in der näheren Umgebung auch von unbebauten Flächen, insbesondere der FlNr. … umgeben, die im Flächennutzungsplan bereits als Siedlungserweiterung vorgesehen seien. Überwiegend sei das umgebende Gebiet jedoch durch Wohnen im Bereich der H1. Straße, der … und der H1. Straße/ H1. straße geprägt.
Weiter seien nicht störende, lärmempfindliche Betriebe wie der … für therapeutisches Reiten, der Erlebnisbauernhof …, die Pension … und das … der Antragsteller vorhanden. Nicht zutreffend sei es insoweit, die Grundstücke … und … als Außenbereich zu bewerten. Diese lägen im Bebauungszusammenhang des Ortsteils … Die Bebauung werde im nördlichen Bereich zwar lockerer, die bebauten Grundstücke grenzten jedoch versetzt aneinander. Ungeachtet dessen entspreche die Nutzung der betreffenden Grundstücke einer reinen Wohnnutzung, wie sie im Ortsteil … vorherrsche. Der Zimmereibetrieb des Beigeladenen stelle insoweit einen Fremdkörper dar. Die geplante Betriebserweiterung würde im Hinblick auf das Ausmaß und die Betriebszeiten das durch Ruhe geprägte Gesamtgebiet unzulässig verändern und nachhaltig negativ beeinflussen sowie die Antragsteller in dem durch § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisteten Rücksichtnahmegebot verletzen. Überdies hätten die Antragsteller das Recht auf eine uneingeschränkte Berufsausübung im Rahmen ihres unter Bestandsschutz stehenden Unternehmens. Hinsichtlich des Rücksichtnahmegebots seien auch die Anforderungen des Immissionsschutzes am Maßstab des § 22 Abs. 1 BImSchG zu beachten. Das durch den Beigeladenen vorgelegte Lärmschutzgutachten sei nicht geeignet, tatsächlich die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsschutzwerte zu bestätigen, da bereits von unzutreffenden Prämissen ausgegangen werde. So seien entgegen der Auffassung der Sachverständigen der Beurteilung insgesamt Lärmschutzwerte für ein (reines) Wohngebiet zugrunde zu legen, der Ansatz eines Mischgebietes am IO 2 und eines Allgemeinen Wohngebietes an den IO 3 und 4 sei fehlerhaft.
Zum anderen werde in der schalltechnischen Untersuchung vom 17. April 2019 nicht berücksichtigt, dass lärmintensive Arbeiten insbesondere auf den Lagerflächen und Zuschnittplätzen des Betriebsgeländes durchgeführt würden (Betriebsbeschreibung vom 14. Oktober 2019 i.V.m. dem Maschinenaufstellungsplan vom 11. Oktober 2019), weil das Lärmgutachten auf einer anderen Betriebsbeschreibung basiere. Zudem sei die schalltechnische Untersuchung fehlerhaft, weil in keinster Weise die höheren Lärmemissionen durch den betriebsbedingten Transport im Wesentlichen durch Lkw und Kleintransporter mit Anhänger berücksichtigt würden. Weiter bleibe unberücksichtigt, dass eine Vielzahl der eingesetzten Fahrzeuge mit Signaltönen bei Rückwärtsfahrten ausgestattet sei. Die Betriebsabläufe und das Verladen von Gerüstteilen führten regelmäßig zu knallartigen, impulshaltigen Geräuschspitzen, die nicht berücksichtigt worden seien. Ebenso wenig werde berücksichtigt, dass das anhaltende impulshaltige und alarmierende Signalhupen der Staplerfahrzeuge nicht auf ein Mischgebiet, sondern auf ein reines Wohngebiet in der H1. Straße treffe und zwar von 6 bis 22 Uhr an 6 Tagen in der Woche. Die Signalhupen verursachten immensen Stress, der einem unentwegt klingelnden Wecker auf dem Schreibtisch vergleichbar sei und alle Fenster und Hausmauern bis in den Keller durchdringe. Selbst bei geschlossenen Fenstern sei der Ton außerordentlich belastend. Geschäftliche Telefongespräche hätten aufgrund der Lärmbelastung bereits mehrfach abgebrochen werden müssen. Noch dazu entfielen 6 der beantragten 22 Stunden an Staplerfahrten auf den lautesten Teleskopstapler Manitou, der im östlichen Bereich des Betriebsgeländes, welcher am nächsten zum Antragstellergrundstück liege, eingesetzt werde. Auch die topographischen Gegebenheiten wie die Verstärkungswirkung der landwirtschaftlichen Senke zwischen Zimmerei und dem Grundstück der Antragsteller würden nicht berücksichtigt. Der erhebliche Betriebslärm von Motorsägen, Lkws und Signalhupen der Gabelstapler sowie des schweren Teleskopladers Manitou treffe auf das Grundstück der Antragsteller so als entstünde der Lärm direkt bei ihnen, was der Sachverständige nicht bewertet habe. Im Übrigen sei der betrieblich veranlasste Verkehr aufgrund der Erschließungssituation allein dem Betrieb des Beigeladenen zuzuordnen.
Und selbst nach den unvollständigen und unzutreffenden Bewertungen der besagten Untersuchung können die Lärmschutzwerte allenfalls dann eingehalten werden, wenn einzelne Maschinen in einem durch den Bauherrn definierten, sehr begrenzten zeitlichen Umfang eingesetzt würden. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Einsatz der Maschinen für den geplanten Betrieb realistisch sei. Jedenfalls sei aber aufgrund der Vielzahl der vorhandenen Maschinen eine Überwachungsmöglichkeit im Hinblick auf die Betriebsdauer oder die Art und Anzahl der zeitgleich eingesetzten Maschinen nicht gegeben. Zudem sei in den empfindlichen Zeiten von 6 bis 7 Uhr sowie von 20 bis 22 Uhr aufgrund der Störwirkung von Geräuschen ein Zuschlag von 6 dB vorzunehmen, womit die Lärmschutzwerte in diesen Zeiten deutlich überschritten seien. Zudem solle der gesamte betriebsbedingte externe Verkehr durch den nördlichen Ortsteil von … geführt werden, weswegen eine Unterschreitung der Lärmschutzwerte unrealistisch sei. Insgesamt sei die schalltechnische Untersuchung vom 17. April 2019 keine tragfähige Grundlage die Emissionen des Betriebes des Beigeladenen zu bewerten.
Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Betrieb der Antragsteller maßgeblich auf Ruhe ausgelegt sei. Die überwiegend online bzw. am Telefon stattfindenden Schulungen und Beratungen bedürften einer umfassenden akustischen Geborgenheit, die im Ortsteil … mit Ausnahme der Störungen durch die Zimmerei … gewährleistet gewesen sei. Daher stelle der geplante Industriebetrieb des Beigeladenen einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragsteller, der seit 1999 und damit vor der Ansiedlung der Zimmerei bestehe und Bestandsschutz genieße. Auch durch eine Vielzahl an Auflagen könne der Betrieb des Beigeladenen nicht so geführt werden, dass eine Einhaltung der maßgeblichen Lärmschutzwerte kontrollierbar und vollziehbar erreicht werden könne. Enthalte eine Baugenehmigung einen Katalog von Nebenbestimmungen, deren Einhaltung unrealistisch sei oder nicht überwacht werden könne, sei sie rechtswidrig. Dazu komme, dass der Beigeladene bereits in der Vergangenheit gezeigt habe, dass er behördliche Vorgaben nicht zuverlässig einhalte. Vielmehr seien Auflagen ignoriert und wiederholt Baumaßnahmen durchgeführt worden, obwohl es an der erforderlichen behördlichen Genehmigung gemangelt habe.
Abschließend führten die Antragsteller aus, dass die Erschließung nicht gesichert und hier ausnahmsweise als drittschützender Belang zu behandeln sei. Weiter komme es zu einer nicht hinnehmbaren Zunahme an Erschütterungen, (Fein-)Staub, Splitt und Geruchsemissionen.
Die Antragsteller beantragen,
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung des Landratsamtes … vom 16. Juli 2021 wird angeordnet.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Beigeladenen aufzugeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen und alle Maßnahmen zum Ausführen des Bauvorhabens zu unterlassen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt er aus, dass die Verfahrensart Tektur gewählt worden sei, da sich die relevanten Änderungen im Betriebsablauf ausgehend von der Nutzungsintensivierung und -änderung der vormaligen, überdachten Lagefläche ergäben. Mit der hierzu beantragten Abbundanlage hingen sämtliche Änderungen in den betrieblichen Abläufen zusammen. Der Grad der Abhängigkeit oder Unterordnung zum vormals genehmigten Bauvorhaben sei zumindest hier nicht verfahrensschädlich, da das Baurecht und das zugehörige Kostenverzeichnis sowohl wesentliche als auch unwesentliche Änderungsgenehmigungen kennen würden.
In materieller Hinsicht sei hinsichtlich der Gebietszuordnung bereits im vormaligen verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Einschätzung des Beklagten gefolgt worden, dass es sich bei der Lage des Zimmereibetriebes um den Außenbereich handele und der Umgriff inklusive der nachbarschaftlichen Nutzungsformen eine gewachsene Gemengelage darstelle. Das Grundstück der Antragsteller liege am Ortsrand in einem durch den Bebauungsplan „…“ festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei nicht zu befürchten, da bei Beachtung der Auflagen aus dem Genehmigungsbescheid ein Nebeneinander zwischen Beigeladenem und Antragstellerin möglich sei. Die Erschließung sei unter Beachtung des Verkehrskonzeptes der Stadt … gesichert.
Für die immissionsschutzfachliche Beurteilung sei die schalltechnische Untersuchung der … vom 17. April 2019, die den Gesamtbetrieb … untersuche, herangezogen worden. Diese Untersuchung sei nachvollziehbar, plausibel und vollständig. Sie beruhe auf Emissionsmessungen der eingesetzten, lärmerzeugenden Maschinen und Arbeitsvorgänge sowie auf technischen Herstellerangaben und anerkannten Rechen- und Beurteilungsmethoden. Der Gutachter habe das Ergebnis im Wesentlichen so zusammengefasst, dass am Standort neben der Zimmerei keine weitere relevante, gewerbliche Vorbelastung gegeben sei. Aus fachlicher Sicht könne der Zimmerei ein Beurteilungspegel zugestanden werden, der den jeweils geltenden Immissionsrichtwert um 3 dB(A) unterschreite. Anhand der Berechnungen werde festgestellt, dass die Zielwerte (IRW – 3 dB(A)) eingehalten bzw. überwiegend unterschritten würden. Die Anforderungen an den Spitzenpegel würden tags und nachts erfüllt. Das anlagenbezogene Verkehrsaufkommen auf öffentlichen Verkehrswegen erfordere keine organisatorischen Maßnahmen zur Minderung des An- und Abfahrtsverkehrs. Die schalltechnische Untersuchung entspreche dem aktuellen Planungsstand und zeige auf, dass der betrachtete Vollbetrieb der Zimmerei mit der Nachbarschaft schallimmissionsverträglich sei. Das Wohnhaus der Antragsteller werde zwar nicht als maßgeblicher Immissionsort im Gutachten aufgeführt, was allerdings der Vorgabe der Ziffer 2.3 der TA Lärm entspreche, dass maßgeblicher Immissionsort derjenige im Einwirkungsbereich der Anlage sei, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten sei. Insofern werde auf einen Einzelnachweis an jedem beliebigen, vorhandenen Immissionsort im Allgemeinen bei schalltechnischen Untersuchung verzichtet. Aus fachlicher Sicht seien die Lärmeinwirkungen am Immissionsort 3 (H1. Straße ) wegen des vergleichbaren Abstandes mit denen am Wohnhaus der Antragsteller vergleichbar. Was die topographischen Besonderheiten zwischen den beiden Grundstücken anbelange, so seien diese bei Erstellung des Gutachtens bekannt gewesen. Für den IO 3 habe der Gutachter tagsüber einen Beurteilungspegel von 50 dB(A) und nachts von 30 dB(A) ermittelt.
Die klägerische Auffassung, dass die Überwachung der Nebenbestimmungen nicht möglich oder realistisch sei, werde bestritten. Vielmehr könnten die zuständigen Sachgebiete am Landratsamt deren Einhaltung nachprüfen. Die Nebenbestimmungen seien zudem erforderlich gewesen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu gewährleisten.
Hinsichtlich des dem Vorhaben zuzurechnenden Verkehrsaufkommens auf der öffentlichen Straße sei auf Ziffer 7.4 der TA Lärm abzustellen. Demnach sollten Geräusche des An-/Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m vom Betriebsgelände soweit wie möglich vermindert werden, soweit sie erstens den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche um mindestens 3 dB(A) erhöhten, zweitens keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolge und drittens die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten würden. Diese Kriterien müssten jedoch kumulativ erfüllt sein, damit aus immissionsschutzfachlicher Sicht organisatorische Maßnahmen einzuleiten seien. Der Gutachter komme an den mit dem antragstellerischen Wohn- und Betriebsgebäude bezüglich Straßenverkehr vergleichbaren Immissionsorten zu Beurteilungspegeln, bei denen die geltenden Immissionsrichtwerte der 16. BImSchV deutlich unterschritten würden, womit hinsichtlich des Fahrverkehrs auf öffentlichen Straßen keine Maßnahmen veranlasst seien.
Im Weiteren folgt eine Behandlung der einzelnen durch die Antragstellerseite aufgeworfenen Rügen.
Der Beigeladene beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Zur Begründung führt er aus, dass den Antragstellern bereits die Antragsbefugnis fehle, da sie aufgrund ihrer Entfernung vom Vorhabengrundstück nicht Nachbarn im baurechtlichen Sinne seien. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet, es fehle an der Verletzung einer drittschützenden Vorschrift. Auf formelle Fehler im Baugenehmigungsverfahren könnten sich die Antragsteller mangels Drittschutz schon nicht berufen. Davon abgesehen sei ein Tekturantrag für die geplante Erweiterung ausreichend gewesen, da es sich bei dieser um eine bloße Änderung handele.
Die Baugenehmigung sei auch hinreichend bestimmt, gerade wegen der zahlreichen Auflagen, die den zulässigen Nutzungsumfang konkretisierten. Die Auflagen zusammen mit der Betriebsbeschreibung, die wiederum auf einer schalltechnischen Untersuchung des Betriebes beruhe, ließen die Antragsteller erkennen, in welchem konkreten Umfang es zu möglichen, aber zumutbaren Störungen kommen könne. Diesbezüglich könne nicht davon ausgegangen werden, dass die tatsächliche Nutzung der Maschinen deutlich höher liege, vielmehr handele es sich um eine Worstcase Betrachtung.
Auch im Übrigen sei der Bescheid materiell rechtmäßig, insbesondere sei keine drittschützende Vorschrift verletzt. Das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verortete Rücksichtnahmegebot sei gewahrt, da der Zimmereibetrieb die maßgeblichen immissionsschutzrelevanten Werte einhalte und das schalltechnische Gutachten für diese Beurteilung eine tragfähige Grundlage darstelle. Dabei sei das Grundstück der Antragsteller aufgrund der Entfernung und Lage zu dem Zimmereibetrieb zu recht nicht als immissionsschutzrechtlich relevanter Ort erfasst worden. Insofern könne nicht von einer Überschreitung der maßgeblichen Werte ausgegangen werden, da der Betrieb alle Zielwerte der näher gelegenen Immissionsorte unterschreite. Schließlich habe das Gutachten den Betrieb ausführlich im Hinblick auf alle möglichen Lärmbelästigungen untersucht und auch begrenzt. So werde beispielsweise an mehreren Stellen im Gutachten das Spitzenpegelkriterium sowie die eingesetzten Maschinen im Detail aufgeführt, die maßgeblichen Werte bei ihrem Einsatz angegeben und die Lärmimmissionen durch den betriebsbedingten Transport auf mehreren Seiten (23-28) erörtert. Dieses schalltechnische Gutachten stelle auch nach der geänderten Betriebsbeschreibung eine tragfähige Grundlage dar, da sich am Ergebnis nichts zulasten der Nachbarschaft ändere. Durch die geänderte Betriebsbeschreibung komme es vielmehr zu einer deutlichen Einschränkung im Vergleich zur Vorfassung. Nunmehr dürften nämlich nur noch die zur Vorbereitung erforderlichen Maßnahmen im Freien stattfinden. Die ursprünglich im Freien stattfindenden Hand-Abbundarbeiten hätten innerhalb der Hallen zu erfolgen und seien sogar nach Möglichkeit auf die weniger lärmintensive Abbundanlage zu verlagern. Was den Belang der gesicherten Erschließung angehe, so sei dieser nach der Rechtsprechung des BayVGH nicht drittschützend, sondern solle die Erreichbarkeit und ordnungsgemäße Benutzbarkeit des Baugrundstücks sicherstellen. Davon abgesehen sei die Erschließung hier gewährleistet.
Daraufhin erwiderten die Antragsteller mit Schriftsatz vom 19. November 2021 und sahen die Antragsbefugnis als gegeben an, da sich die baurechtliche Nachbareigenschaft maßgeblich nach dem jeweiligen Einwirkungsbereich des Bauvorhabens bemessen. Im Übrigen vertieften sie ihren Vortrag, dass die Verfahrensart Tektur und damit ein begrenzter Prüfungsumfang rechtswidrig gewählt worden seien sowie dass es sich bei dem Vorhabengrundstück des Beigeladenen um ein im Innenbereich liegendes handele. Auch werde weiterhin an der Einschätzung festgehalten, dass das Immissionsschutzgutachten nicht die Wahrung der nachbarlichen Rechte gewährleiste. Zudem sei die Erschließung nicht gesichert. Und schließlich sei die Baugenehmigung unbestimmt, da in den Auflagen zwar festgehalten sei, dass Abbundarbeiten nur in der Halle stattfinden dürften, im Maschinenaufstellplan als Teil der Baugenehmigung aber Plätze zur Durchführung von Abbundarbeiten festgesetzt seien.
Dem trat der Beigeladenenbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2021 nochmals entgegen. Es fehle die Antragsbefugnis mangels Nachbareigenschaft, das Vorhaben sei von der Tekturgenehmigung gedeckt, das Rücksichtnahmegebot sei gewahrt, der Belang der Erschließung nicht drittschützend, aber dennoch gewährleistet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten, auch die der weiteren anhängigen und schon entschiedenen Antrags- bzw. Klageverfahren gegen das Vorhaben des Beigeladenen inklusive bereits vergangener Gerichtsverfahren gegen dessen und hinsichtlich dessen Betrieb, und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
II.
Verfahrensgegenstand hinsichtlich des Antrages zu 1. aus dem Schriftsatz der Antragstellerbevollmächtigten vom 16. August 2021 ist die Baugenehmigung vom 16. Juli 2021 in dem ihr durch Auslegung zu entnehmenden Regelungsumfang. Nicht maßgeblich ist insoweit die im Bauantrag und im Betreff der Baugenehmigung verwendete Bezeichnung „Tektur“, da die Praxis zeigt, dass nahezu jede Genehmigung, die im Laufe der Fertigstellung eines Vorhabens für Planabweichungen erteilt wird, fälschlicherweise bzw. ungenau als Tekturgenehmigung bezeichnet wird (so Decker in Busse/Kraus, BayBO, 143. EL Juli 2021, Art. 68 Rn. 71). Noch dazu erwähnt die BayBO in den Vorschriften der Artt. 59 ff. zum Genehmigungsverfahren den Begriff Tektur oder Tekturgenehmigungsverfahren überhaupt nicht, sondern differenziert nur zwischen dem vereinfachten Verfahren nach Art. 59 BayBO und dem Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO mit einem weiteren Prüfungsumfang. Dies zeigt, dass es für die Abgrenzung zwischen dem in Rechtsprechung und Literatur geläufigen Begriff der Tekturgenehmigung (Decker a.a.O. Rn. 71 ff.) und einer Neugenehmigung („aliud“) nicht auf Bezeichnungsfragen ankommen kann, sondern die Abgrenzung nach dem objektiven Charakter der Genehmigung und gleichsam materiellrechtlich zu erfolgen hat (BayVGH, B.v. 29.8.2016 – 15 ZB 15.2442 – juris Rn. 10). Maßgeblich ist hier also (nur), welcher Regelungsgegenstand der angegriffenen Baugenehmigung im Wege der Auslegung zu entnehmen ist. Der Inhalt einer Baugenehmigung und damit das genehmigte Vorhaben bestimmen sich nach dessen Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, konkretisiert durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen sowie durch die durch den Bauherrn vorgenommene Antragstellung (Decker in Busse/Kraus, BayBO, 143. EL Juli 2021, Art. 68 Rn. 251 f.). Für die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 16. Juli 2021 bedeutet dies, dass zum einen die baulichen Veränderungen – Erweiterung der Überdachung und Einbau und Betrieb der Abbundanlage – und zum anderen die Nutzungsänderungen hinsichtlich der Abbundflächen, der Nutzung des ehemaligen und bisher nicht für die Zimmerei genehmigten Stallgebäudes als Werkstatt für die Holzbearbeitung und den Handabbund und des Betriebsumfanges deren Gegenstand sind, mit anderen Worten die Veränderung, insbesondere das „Mehr“ gegenüber den bereits vorhandenen Genehmigungen hinsichtlich des Zimmereibetriebs des Beigeladenen (s.o.). Letzteres ergibt sich aus der durch die Baugenehmigung explizit in Bezug genommene Betriebsbeschreibung vom 14. Oktober 2019, der schalltechnischen Untersuchung vom 17. April 2019 und dem Maschinenaufstellungsplan mit Angaben vom Fahrverkehr vom 11. Oktober 2019, die den durch den Beigeladenen zur Genehmigung gestellten Gesamtbetriebsumfang abbilden. Die Bezeichnung im Betreff der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist insofern auch auslegungsoffen, weil sie zwar einerseits von einer Tektur spricht, andererseits aber auch eine teilweise Nutzungsänderung zu Abbundflächen anspricht. Dem entspricht auch, dass der Antragsgegner trotz der Bezeichnung als Tektur gerade eine umfassende Prüfung des drittschützenden Rücksichtnahmegebots in Bezug auf die von der geänderten Gesamtanlage des Beigeladenen bei den Antragstellern einwirkenden Immissionen und der Erschließungsfrage vorgenommen, sie also insofern so geprüft hat, als würde sie vollständig neu genehmigt werden (und sich damit zugunsten der Antragstellerin in Widerspruch zu der eigens gewählten Bezeichnung „Tektur“ gesetzt hat). Inwieweit der Antragsgegner noch weitere drittschützende Belange zugunsten der Antragsteller hätte prüfen müssen, ist sodann nicht mehr Frage des Streitgegenstandes, sondern der Begründetheit.
Der Antrag zu 2. der Antragstellerbevollmächtigten ist nach § 88 VwGO so auszulegen, dass damit der Erlass einer Sicherungsmaßnahme nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 VwGO als Annexentscheidung zur begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 16. Juli 2021 begehrt wird. Insoweit hat der Antrag auf Erlass einer Sicherungsmaßnahme zur Voraussetzung, dass der Hauptantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Erfolg hat (unechter Hilfsantrag).
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, jedoch unbegründet. Über die beantragten Sicherungsmaßnahmen war demnach mangels Bedingungseintritt nicht mehr zu entscheiden.
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Juli 2021 ist nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der Anfechtungsklage der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Die Antragsteller sind auch entsprechend § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO antragsbefugt. Anders als der Beigeladene meint erscheint es zumindest möglich, dass sie als Nachbarn in einer drittschützenden Norm verletzt sind. Der baurechtliche Nachbarbegriff setzt zwar eine bestimmte räumliche Beziehung zum Baugrundstück voraus, allerdings unter Berücksichtigung des Einwirkungsbereiches des Bauvorhabens, der nach Art und Intensität der von diesem ausgehenden Beeinträchtigungen verschieden bemessen sein kann und dementsprechend flexibel den Kreis der Nachbarn bestimmt (BayVGH, B.v. 4.4.2011 – 14 CS 11.263 – juris Rn. 29; Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, 144. EL. September 2021, Art. 66 Rn. 65). Insbesondere bei Beeinträchtigungen durch Lärm ist ein Grundstück als benachbart anzusehen, wenn es belastenden Lärmeffekten ausgesetzt sein kann, wofür im Rahmen der Antragsbefugnis eine potentielle Betroffenheit genügt (BayVGH a.a.O.; Dirnberger a.a.O. Rn. 68). Unter Berücksichtigung dessen besteht hier kein Zweifel daran, dass die Antragsteller im Gebot der Rücksichtnahme, insbesondere hinsichtlich der Geräuschimmissionen betroffen sein können, auch wenn zwischen ihrem Grundstück und dem Vorhabengrundstück des Beigeladenen deutlich mehr als 180 m liegen.
Auch fehlt den Antragstellern nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Jedenfalls die durch den Bescheid vom 16. Juli 2021 bauaufsichtlich genehmigte automatische Abbundanlage ist nach der durch die übrigen Beteiligten nicht substantiiert in Frage gestellte Angabe der Antragstellerbevollmächtigten bislang nicht aufgebaut und in Betrieb genommen worden. Selbst wenn, würde dies nicht den Entfall des Rechtsschutzbedürfnisses bedeuten, da die vorgetragene Beeinträchtigung der Antragsteller auch und gerade von der (zukünftigen) Nutzung der Anlage und der damit einhergehenden Änderung des Betriebsumfanges des Beigeladenen ausgeht (BayVGH, B.v. 17.11.2015 – 9 CS 15.1762 – juris Rn. 18 f.).
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die im Rahmen der Entscheidung nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners und des Beigeladenen derzeit zu Gunsten letzterer ausfällt.
Für die gerichtliche Abwägungsentscheidung spielen vor allem die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens eine maßgebliche Rolle. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird; ergibt eine vorläufige Überprüfung der Hauptsacheklage dagegen, dass diese mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (BayVGH, B.v. 27.2.2017 – 15 CS 16.2253 – juris Rn. 13; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 89 ff.).
Die Hauptsacheklage wird voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, sie wäre zwar zulässig, jedoch unbegründet.
a) Eine Anfechtungsklage hat nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nämlich nur dann Erfolg, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Dafür genügt nicht die objektive Verletzung einer Rechtsnorm. Die Rechtsverletzung muss sich aus einer Norm ergeben, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient (Schutznormtheorie, s. BayVGH, B.v. 23.6.2017 – 15 ZB 16.920 – BayVBl 2019, 596 Rn. 8). Zudem müssen die als verletzt gerügten Normen Teil des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren sein, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO (Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, 143. EL Juli 2021, Art. 66 Rn. 537). Das Prüfprogramm bestimmt sich vorliegend nach Art. 59 BayBO, dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, da es sich bei dem Vorhaben des Beigeladenen im durch streitgegenständlichen Bescheid vom 16. Juli 2021 genehmigten Umfang nicht um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt.
Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu Gunsten der Antragsteller liegt aller Voraussicht nach nicht vor.
b) Zunächst ist die Baugenehmigung vom 16. Juli 2021 nicht formell rechtswidrig ergangen, jedenfalls aber liegt insoweit keine Rechtsverletzung der Antragsteller vor. Anders als diese meinen, hat der Antragsgegner nicht in unzulässiger und ihre Rechte verkürzender Weise ein Tekturgenehmigungsstatt eines regulären Baugenehmigungsverfahrens durchgeführt. Schon im Grundsatz kann sich der Nachbar nicht auf eine Verletzung formeller Vorschriften berufen (vgl. Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, 143. EL Juli 2021, Art. 66 Rn. 582; s.a. BayVGH, U.v. 19.5.2011 – 2 B 11.397 – juris Rn. 19, zur fehlenden Rechtsverletzung allein durch die Erteilung einer isolierten Ausnahme anstelle einer Baugenehmigung). Im Übrigen kommt es auf die Bezeichnung „Tektur“ hinsichtlich einer möglichen Rechtsverletzung der Antragsteller nicht maßgeblich an (s.o. eingangs unter II.). Maßgeblich ist hier also (nur), welcher Regelungsgegenstand der Baugenehmigung im Wege der Auslegung zu entnehmen ist und ob durch diese die Antragsteller in einer drittschützenden, vom Prüfprogramm des Art. 59 BayBO umfassten Norm verletzt sind. Damit würde auch die von den Antragstellern angemeldete Rechtsverletzung eines zu ihren Lasten eingeschränkten Prüfungsumfangs durch das Landratsamt erfasst, weil für die gerichtliche Prüfung der Baugenehmigung entscheidend ist, welches Prüfprogramm das Landratsamt hätte durchführen müssen und ob innerhalb von diesem eine Rechtsverletzung der Antragsteller festzustellen ist. Wie bereits dargestellt umfasst die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 16. Juli 2021 zum einen die baulichen Veränderungen – Erweiterung der Überdachung und Einbau und Betrieb der Abbundanlage – und zum anderen die Nutzungsänderungen hinsichtlich der Lager- und Abbundflächen, der Nutzung des ehemaligen und bisher nicht für die Zimmerei genehmigten Stallgebäudes als Werkstatt für die Holzbearbeitung und den Handabbund und des damit einhergehenden Aufwuchses des Betriebsumfanges, mit anderen Worten die Veränderung, insbesondere das „Mehr“ gegenüber den bereits vorhandenen Genehmigungen hinsichtlich des Zimmereibetriebs des Beigeladenen (s.o.). Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass im Fall der Änderung einer bestandskräftig genehmigten baulichen Anlage Gegenstand der baurechtlichen Prüfung das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt ist (BVerwG, B.v. 4.2.2000 – 4 B 106/99 – NVwZ 2000, 1047) und aus der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, dass eine nicht identitätswahrende Änderung nicht als „Tekturgenehmigung“, sondern als Neugenehmigung für ein „aliud“ zu behandeln ist, dessen Genehmigungsfähigkeit im Ganzen neu beurteilt -werden muss (BayVGH, U.v. 26.10.2021 – 15 B 19.2130 – juris Rn. 27 f.). Jedoch hat der Antragsgegner zum einen trotz der Bezeichnung als Tektur gerade eine umfassende Prüfung des drittschützenden Rücksichtnahmegebots in Bezug auf die von der geänderten Gesamtanlage des Beigeladenen bei den Antragstellern einwirkenden Immissionen und der Erschließungsfrage vorgenommen, sie also insofern so geprüft, als würde sie vollständig neu genehmigt werden (und sich damit zugunsten der Antragsteller in Widerspruch zu der eigens gewählten Bezeichnung „Tektur“ gesetzt). Zum anderen ist hinsichtlich des übrigen Prüfprogrammes des Art. 59 BayBO auf die materielle Rechtmäßigkeitsprüfung zu verweisen, da selbst wenn der Antragsgegner unterlassen hätte dies zu prüfen, die Antragsteller nur Erfolg haben könnten, wenn sie durch das genehmigte Vorhaben materiell in eigenen Rechten verletzt wären. Davon abgesehen ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon auszugehen, dass zuvor erteilte Baugenehmigungen ohne weiteres gegenstandslos werden, weil teilweise abweichend von ihnen gebaut bzw. genutzt werden soll. Eine die Änderung gestattende Genehmigung muss deshalb nicht stets alle baurechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Gesamtvorhabens neu prüfen (BVerwG a.a.O.).
Selbst wenn man dies anders sähe und von einer vollständigen Neugenehmigung des Betriebes des Beigeladenen unter Gegenstandsloswerden aller Bestands-Baugenehmigungen ausginge, fehlte es an der allein maßgeblichen Verletzung materielldrittschützender Vorschriften zu Lasten der Antragsteller (s.u.). Die Verfahrensbezeichnung spielt wie ausgeführt keine Rolle, entscheidend ist, was bauaufsichtlich hätte geprüft werden müssen und ob die Antragsteller in diesem Rahmen in ihren Rechten verletzt wurden, was nicht der Fall ist.
c) Es liegt voraussichtlich kein Verstoß gegen die gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 29 – 38 BauGB vor, den die Antragsteller rügen könnten. Das Vorhabengrundstück des Beigeladenen liegt zusammen mit den FlNrn. … (Wohnhaus Eltern des Beigeladenen), … (…, Antragsteller AN 17 S 21.01511) und … (Wohnhaus Antragstellerin AN 17 S 21.01515) im Außenbereich nach § 35 BauGB, da die Voraussetzungen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nicht vorliegen. Das Grundstück der Antragsteller selbst liegt im Innenbereich. Bei dem Vorhaben des Beigeladenen handelt sich um ein sonstiges im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB, welches jedenfalls keine die Antragsteller schützenden Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, der das Rücksichtnahmegebot kodifiziert, beeinträchtigt. Auch hinsichtlich des Erfordernisses der gesicherten Erschließung aus § 35 Abs. 2 BauGB lässt sich keine Verletzung der Antragsteller in eigenen Rechten feststellen.
aa) Der Innenbereich definiert sich nach § 34 Abs. 1 BauGB als im Zusammenhang bebauter Ortsteil. Der Bebauungszusammenhang reicht dabei soweit, wie eine tatsächlich vorhandene Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BayVGH, U.v. 31.10.2013 – 1 B 13.794 – juris Rn. 13), wobei das geplante Vorhaben, dessen Zulässigkeit zu bestimmen ist, außer Betracht bleibt (schon BVerwG, U.v. 6.12.1967 – IV C 94.66 – juris Rn. 27). Ein Ortsteil ist in Abgrenzung von einer Splittersiedlung jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organisch gewachsenen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, U.v. 30.6.2015 – 4 C 5.14 – NVwZ 2015, 1767 Rn. 11). Unter Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die tatsächliche Bebauung zu verstehen, wobei die Gründe für deren Genehmigung unerheblich sind. Es muss sich aber um Bauwerke handeln, die optisch wahrnehmbar sind, ein gewisses Gewicht besitzen und die grundsätzlich dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Die Entscheidung, ob ein Bebauungszusammenhang gegeben ist, ist nicht nach geografischmathematischen Maßstäben, sondern auf Basis einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten berücksichtigenden Bewertung zu treffen (BVerwG, B.v. 2.4.2007 – 4 B 7/07 – juris Rn. 5). Ein Grundstück ist regelmäßig dann dem Innenbereich zuzuordnen, wenn es an mindestens drei Seiten von Bebauung umgeben ist (BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 1 ZB 12.468 – juris Rn. 3).
Gemessen daran liegen sowohl das Vorhabengrundstück des Beigeladenen (FlNr. …) als auch die FlNrn. … (…) sowie die Grundstücke FlNr. … (Wohnhaus) und … (Wohnhaus) nicht mehr im Innenbereich. Sie bilden einen dem § 35 BauGB zuzuordnenden Außenbereichssplitter, der auch für sich genommen keinen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB darstellt (s. ausführlich die Gründe zu II. des Parallelverfahrens AN 17 S 21.01511). Ein durch die Grundstücke FlNr. … (…) und … (Wohnhaus) vermittelter Bebauungszusammenhang zu dem vornehmlich durch Wohnbebauung geprägten Geviert … – …- H2. Straße – H1. straße – … lässt sich, anders als die Antragstellerseite meint, nicht durch eine fortgesetzte „gedachte Linie“ konstruieren. Insofern kommt dem nördlich der letzten Bebauungsreihe nördlich der H1. Straße liegenden Weg mit der FlNr. … optisch eine den Innenbereich abschließende und somit trennende Wirkung zu. Nördlich dieses Weges beginnt zwar unmittelbar das Grundstück FlNr. … des Antragstellers, allerdings zunächst mit einer unbebauten, teils bewaldeten Fläche, die sich bis zum Beginn der dort vorhandenen Wohnbebauung auf etwa 60 m erstreckt (händische Messung anhand des Auszugs aus dem Liegenschaftskataster, S. 38 der Behördenakte „Bauplanmappe (Tektur), Az. …, Bl. 1-209“, S. 38). Ebenso wenig lässt sich mit den Antragstellern eine den Bebauungszusammenhang herstellende, gedachte horizontale Linie des nördlich der H1. Straße befindlichen Bebauungsriegels zum Grundstück FlNr. … ziehen. Das dort befindliche Wohnhaus wirkt in Bezug auf die Bebauung an der H1. Straße deutlich abgesetzt, was gerade nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Insofern kommt auch der … eine trennende Wirkung zu, da sie auf der der FlNr. … gegenüberliegenden und zur FlNr. … gehörenden Seite nicht bebaut ist und keine besonderen Anhaltspunkte für ein ausnahmsweise mögliches „Überspringen“ der trennenden Wirkung ersichtlich sind (OVG SH, B.v. 20.8.2015 – 1 LA 20/15 – KommJur 2016, 78). Schließlich lässt sich auch kein Bebauungszusammenhang über das sich südlich an die FlNr. … anschließende Grundstück mit der FlNr. … und das hierauf befindliche Wohnhaus sowie den Hof für therapeutisches Reiten zum Innenbereich des Ortsteils … herstellen. Die FlNr. … ist nämlich nur im südwestlichen, an die … grenzenden Bereich bebaut, nördlich daran schließen sich augenscheinlich Reitplätze und Spiel- /Aufenthaltsflächen an sowie im Übrigen für die Pferdehaltung vorgesehene Grünflächen. Der Abstand von der auf der FlNr. … bestehenden Bebauung (Wohnhaus und daran angebautes Betriebsgebäude …) zum Wohnhaus auf der FlNr. … beträgt anhand des Auszugs aus dem Liegenschaftskataster gemessen (s.o.) gut 90 m, beide Gebäude wirken auch angesichts des ausgreifenden Reit- und Grünbereichs auf der FlNr. … deutlich voneinander abgesetzt. Insoweit die Antragsteller hiergegen anführen, dass gerade wegen der Reit- und Pferdehaltungsflächen eine weitere Bebauung nicht möglich sei und darauf abzielt, dass eine bloße Baulücke vorliege, dringt sie damit nicht durch. Auch befestigten Reitplätzen fehlt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts typischerweise die für die Bildung eines Bebauungszusammenhangs erforderliche maßstabsbildende Wirkung (BVerwG, B.v. 10.7.2000 – 4 B 4 39/00 – NVwZ 2001, 70 m.w.N.). Für befestigte Spiel- und Aufenthaltsflächen ohne Gebäude gilt nichts Anderes. Soweit die Antragsteller bezüglich der FlNr. … noch anführen, dass die Stadt … bereits einen Aufstellungsbeschluss zur Ausweisung eines Sondergebietes „Reiterhof“ gefasst habe, bleibt dies schon deshalb unbeachtlich, da ein etwaiger Bebauungsplan noch nicht in Kraft getreten ist. Im Übrigen wäre auch dieser voraussichtlich nicht in der Lage, die Grundstücke FlNrn. … und … noch an den Innenbereich anzuschließen, da dem Reitplatz mit und ohne Bebauungsplan die maßstabsbildende Wirkung zur Herstellung eines Bebauungszusammenhangs fehlt (s.o.). Schließlich vermag auch das Argument, dass über das Grundstück des Hofes für therapeutisches Reiten (…) eine nicht näher beschriebene Starkstromleitung verlaufe, die eine Bebauung verhindere, kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Eine solche steht der Bebaubarkeit nämlich nicht grundsätzlich entgegen, es wären lediglich bestimmte Abstände einzuhalten (vgl. Nolte in Busse/Kraus, BayBO, 143. EL Juli 2021, Art. 12 Rn. 57 ff.). Zu guter Letzt lässt sich entgegen den Ausführungen der Antragstellerseite auch kein Bebauungszusammenhang über die (geplante) Darstellung der unbebauten FlNr. … (östlich des Reiterhofs) und der freien Flächen südlich des Weges mit der FlNr. … als Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan herstellen. Für die Einordnung, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt oder nicht, kommt es auf die tatsächlich vorhandene und hier eben nicht vorhandene Bebauung an.
Das Grundstück der Antragsteller ist im Innenbereich belegen und unterfällt der unwidersprochenen Darstellung des Antragsgegners im Schriftsatz vom 1. Oktober 2021 dem Bebauungsplan „…“, der ein Allgemeines Wohngebiet festsetzt. Selbst wenn man daran zweifeln würde, weil bis auf eine Kopie der zeichnerischen Festsetzung keine Verfahrensvermerke und keine textlichen Festsetzungen zu den Akten gereicht wurden, wäre das Grundstück der Antragsteller unzweifelhaft dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen.
bb) Legt man mit der hier vertretenen Ansicht die Außenbereichsqualität des Betriebsgrundstücks des Beigeladenen zugrunde, so handelt es sich bei dem genehmigten Vorhaben um ein sonstiges im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB, da kein Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 BauGB ersichtlich ist. Insbesondere ist § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB mangels der erforderlichen sog. Außenbereichsaffinität des Vorhabens nicht einschlägig. Hierfür genügt es nämlich nicht, wenn es sinnvoller- und praktischerweise im Außenbereich ausgeführt werden kann, sondern sein Zweck müsste so gewichtig und anerkennenswert sein, dass eine Abweichung vom grundsätzlichen Verbot des Bauens im Außenbereich gerechtfertigt erscheint. Das Vorhaben des Beigeladenen gibt keinen Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, weil nicht ersichtlich ist, dass es prinzipiell nicht insbesondere auch im … Industriegebiet verwirklicht werden könnte. Ebenfalls scheidet eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB bei summarischer Prüfung aus, da diese keine mehrmaligen Erweiterungen erfasst, die zwar für sich genommen, aber insgesamt nicht mehr angemessen im Sinne der Vorschrift wären. Überdies liegt eine von der Nr. 6 nicht mehr erfasste unverhältnismäßige Betriebserweiterung vor, wie ein Vergleich der Betriebsbeschreibung vom 17. April 2015, die Gegenstand der letzten Baugenehmigung vor der streitgegenständlichen war, mit der dieser zu Grunde liegenden Betriebsbeschreibung i.d.F.v. 15. Oktober 2019 zeigt, insbesondere was den massiv gesteigerten Fahrverkehr anbelangt (Mitschang/Reidt in BKL, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 35 BauGB Rn 161 ff.).
cc) Damit ist das angegriffene Vorhaben des Beigeladenen gemäß § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich nur zulässig, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Jedoch können die Antragsteller nicht umfassend die Einhaltung der § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB verlangen, da diese grundsätzlich nicht drittschützend sind, ihnen also keine individuellen Rechte verleihen, sondern ausweislich ihres Wortlautes dem Schutz öffentlicher Belange dienen (Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, 143. EL Juli 2021, Art. 66 Rn. 402). Nachbarschutz wird nur über das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme gewährt, welches sich bei einem Außenbereichsvorhaben zum einen auf andere Außenbereichsgrundstücke als auch auf im Innenbereich liegende Grundstücke erstrecken kann (Reidt in BKL, BauGB, 14. Aufl. 2019, Vorbm. §§ 29-38 Rn. 72 m.w.N.). Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher und insofern drittschützender Belange vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG hervorrufen kann, sprich Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
Für die Beurteilung solcher schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche ist die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 16. August 1998, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017, als Maßstab heranzuziehen (BayVGH, B.v. 11.10.2007 – 1 CS 07.1658 – juris Rn. 21). Diese sieht in Nr. 4.2 Buchst. a vor, dass die Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm (Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden) einzuhalten haben; gegebenenfalls seien entsprechende Auflagen zu erteilen. Für Kern-, Dorf- und Mischgebiete setzt Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm einen Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel von 60 dB(A) am Tage (6 – 22 Uhr) und von 45 dB(A) in der Nacht (22 – 6 Uhr) an. Im Falle eines Allgemeinen Wohngebietes sind tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) einzuhalten. Maßgeblicher Immissionsort zur Beurteilung der Einhaltung der Immissionsrichtwerte außerhalb von Gebäuden ist gemäß A.1.3. Buchst. a des Anhanges zur TA Lärm „bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989“.
Diesen Maßstab zugrunde gelegt ruft die durch den Beigeladenen geplante Erweiterung seines Betriebes in Gestalt der Baugenehmigung vom 16. Juli 2021 in Bezug auf die Antragsteller aller Voraussicht nach keine derartigen schädlichen Umwelteinwirkungen hervor. Das ergibt sich zum einen aus der Schalltechnischen Untersuchung zur Geräuscheinwirkung in der Nachbarschaft im Rahmen der Gesamtüberplanung der Z1. H1. GmbH vom 17. April 2019 der … mbH und ist zum anderen durch immissionsschutzrechtlichen Inhaltsund Nebenbestimmungen insbesondere unter II. 5. des Bescheides vom 16. Juli 2021, die wiederum zu einem Gutteil auf den Vorschlägen aus dem Gutachten beruhen, gewährleistet.
(1) Die schalltechnische Untersuchung vom 17. April 2019 behandelt das Wohn- und Betriebsgebäude der Antragsteller in der H1. Straße … zwar nicht eigens als Immissionsort und muss dies gemäß Nr. 2.3 TA Lärm auch nicht, jedoch kann ihr anhand des für den Immissionsort 3 (* H1. Straße …, FlNr. …) ermittelten Ergebnisses erst recht entnommen werden, dass auch dort nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen zu rechnen ist. Das ebenfalls dem Bebauungsplan „…“, jedenfalls aber dem unbeplanten Innenbereich unterfallende Grundstück H1. Straße … mit dem darauf befindlichen Wohnhaus liegt innerhalb derselben Bebauungsreihe westlich des Antragstellergrundstücks. Zwischen beiden Häusern liegen zwei weitere Grundstücke mit Wohnhäusern und etwa 70 m Abstand.
Der Immissionsort 3 und das Grundstück der Antragsteller sind auch hinsichtlich des nach Nr. 6.1, Nr. 6.6. TA Lärm anzulegenden Gebietscharakters und dem daraus folgenden Immissionsrichtwert vergleichbar, da beide dem Geltungsbereich eines Bebauungsplanes unterfallen, der ein Allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO festsetzt. Selbst wenn man von dessen Unwirksamkeit bzw. Nichtexistenz ausgehen sollte, wäre nach summarischer Prüfung mindestens von einem faktischen Allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO auszugehen und nicht von einem Reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO, wie es die Antragsteller andeuten. Dagegen spricht schon, dass sich auf der nördlich an den … angrenzenden FlNr. … ein Gebäude der (freiwilligen) Feuerwehr als Anlage der öffentlichen Verwaltung (Hornmann in Spannowsky/Hornmann/Kämper, BeckOK BauNVO, 28. Ed. 15.1.2022, § 4 Rn. 124) befindet, welche im Reinen Wohngebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig ist. Zudem grenzt südlich an den wegen beidseitiger Bebauung keine trennende Wirkung aufweisenden … ein Kindergarten, der dem gesamten Ortsteil … dienen und somit nicht unter § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO fallen dürfte (Hornmann a.a.O., § 3 BauNVO Rn. 126).
(2) Die schalltechnische Untersuchung vom 17. April 2019 beurteilt das in der H1. Straße … (FlNr. …) stehende Wohnhaus als Immissionsort 3 und kommt für dieses zum Ergebnis, dass der Beurteilungspegel am Tag 50 dB(A) und in der Nacht 30 dB(A) beträgt und das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm eingehalten wird. Hinsichtlich des anlagenbezogenen Zusatzverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen nach Nr. 7.4 der TA Lärm wurden keine organisatorischen Maßnahmen für erforderlich gehalten, da es zu keiner Überschreitung der Grenzwerte der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) komme. Für den Immissionsort 3 wurde diesbezüglich ein Beurteilungspegel Verkehr auf öffentlichen Straßen von 37 dB(A) tagsüber und 26 dB(A) nachts berechnet.
Die schalltechnische Untersuchung ist nachvollziehbar und weist keine erkennbaren und durchgreifenden wissenschaftlichen oder methodischen Mängel auf. Die durch die Antragsteller vorgebrachten Beanstandungen führen im Ergebnis nicht zum Erfolg:
Soweit die Antragsteller verlangen, dass das Lärmschutzgutachten hinsichtlich des nördlichen, angeblich durch absolute Ruhe geprägten Teils von … die Werte für ein Reines Wohngebiet hätte zu Grunde legen müssen, so widerspricht dies der von der Kammer angenommenen Einstufung des Grundstücks der Antragsteller als in einem (faktischen) Allgemeinen Wohngebiet liegend.
Wenn die Antragsteller sodann bemängeln, dass die schalltechnische Untersuchung nicht berücksichtige, dass lärmintensive Arbeiten insbesondere auf den Lagerflächen und Zuschnittplätzen des Betriebsgeländes durchgeführt würden, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass auf Seite 29 des Gutachtens unter 6.4. „Holzbearbeitungsmaschinen“ ausgeführt wird, dass im Freibereich nur noch im östlichen Bereich des Geländes auf den Bereichen 1.7.2., 1.7.3 und 1.7.4 – diese liegen um die Halle mit der neuen automatischen Abbundhalle herum – eine Kettensäge (Verbrennungsmotor) für maximal 0,5 Stunden pro Tag, eine Kettensäge (Akku) für 3 Stunden pro Tag und eine Schwertsäge für 2 Stunden pro Tag zum groben Zuschnitt des später zum Abbund genutzten Materials im Einsatz seien. Zutreffend ist insoweit allerdings der Hinweis der Antragsteller auf die erst nach Erstellung der schalltechnischen Untersuchung vom 17. April 2019 erfolgte Aktualisierung der Betriebsbeschreibung vom 14. Oktober 2019 (Ausgangsfassung vom 18. April 2019, die den Gutachtern laut S. 4 für das Gutachten zur Verfügung stand).
Dies führt jedoch entgegen ihrer Ansicht nicht zur Untauglichkeit des Gutachtens und in der Folge zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigung. Laut II. 5.9 des Bescheides vom 16. Juli 2021 sind im Freibereich (…) der Betrieb einer Kettensäge (Verbrennungsmotor) für bis zu 0,5 Stunden pro Tag, der einer Kettensäge (Akku) für 3 Stunden pro Tag und der einer Schwertsäge für 2 Stunden pro Tag jeweils im östlichen Bereich des Geländes zulässig. Abbundarbeiten haben nach dieser Ziffer in der Lager-/Abbundhalle zu erfolgen. Insoweit hat die schalltechnische Untersuchung den später genehmigten Betriebsumfang unabhängig von der nach der Erstellung der Untersuchung erfolgten Aktualisierung der Betriebsbeschreibung zutreffend erfasst. Allenfalls könnte man anführen, dass sich die Lager- und Zuschnittfläche 1.7.2 bis zur nordwestlich liegenden Werkstatthalle erstreckt und somit nicht mehr dem östlichen Bereich des Geländes zuzuordnen wäre. Dann aber hätte das Gutachten zu Gunsten der Antragsteller mehr erfasst, als es eigentlich müsste. Im Übrigen weist die aktualisierte Betriebsbeschreibung vom 14. Oktober 2019 insoweit keine Ergebnisrelevanz auf. Zwar findet sich darin im Gegensatz zur Vorfassung u.a. die Änderung, dass unter 3. statt dem Punkt „für den händischen Abbund in den Hallen (…)“ nunmehr der Punkt „für Arbeiten am Lager-/Z3.platz Nr. 1.4, 1.6.1 lt. Plan“ steht. Da aber die genannten Nummern die Werkstatthallen im Nordwesten und im Osten (diejenige mit der neuen, automatischen Abbundanlage) auf dem Maschinenaufstellungsplan vom 11. Oktober 2019 bezeichnen und ansonsten die eingesetzten Maschinen gleichbleiben sowie gemäß der Ziffer II. 5.8 des Bescheides vom 16. Juli 2021 lärmerzeugende Holzbearbeitungsmaschinen vorbehaltlich der Ausnahme in Nr. 5.9 nur innerhalb der Hallen betrieben werden dürfen und nach Nr. 5.9 Abbundarbeiten in der Lager-/Abbundhalle zu erfolgen haben, ist in der Zusammenschau klar, dass Abbundarbeiten nicht im Freien verrichtet werden und ansonsten im Freien nur die in Nr. 5.9 genannten Geräte mit den begrenzten Betriebszeiten eingesetzt werden dürfen. Diese wiederum haben die Gutachter in ihre Untersuchung aufgenommen.
Auch soweit die Antragstellerseite aufwirft, dass einzelne Maschinen nur in einem begrenzten, durch den Bauherrn definierten Umfang eingesetzt würden und dies mangels Überwachungsmöglichkeit unrealistisch sei, vermag dies die Richtigkeit des Gutachtens nicht zu erschüttern. Allenfalls betrifft dies die Bestimmtheit bzw. Zulässigkeit der diesbezüglichen Inhalts- und Nebenbestimmungen, die aber als rechtmäßig anzusehen sind (s.u.).
Sodann kritisiert die Antragstellerseite, dass die schalltechnische Untersuchung nicht berücksichtigt habe, dass der betriebsbedingte Transport im Wesentlichen durch Lkw und Kleintransporter mit Anhänger erfolge. Die Lärmemissionen seien insoweit weitaus höher als bei üblichen Lkw oder Kleintransportern ohne Anhänger. Dieser Einwand gerät als bloße Unterstellung zu unspezifisch, als dass er im Rahmen der nur summarischen Prüfung im Eilverfahren die detaillierte, immissionsschutztechnische Würdigung der Fahrzeugbewegungen sowohl auf dem Betriebsgrundstück als auch auf den öffentlichen Wegen auf den Seiten 23 ff. der schalltechnischen Untersuchung in Frage zu stellen vermag. Noch dazu bleibt der Betrieb des Beigeladenen in der durch die Baugenehmigung vom 16. Juli 2021 beschriebenen Fassung mit einem Beurteilungspegel bezogen auf das Wohnhaus H1. Straße … als Immissionsort 3 von am Tag 50 dB(A) und in der Nacht 30 dB(A) zum einen mit 5 dB(A) bzw. 10 dB(A) unter den Immissionsrichtwerten für ein Allgemeines Wohngebiet nach Nr. 6.1 der TA Lärm und für die Tagzeit immerhin noch 2 dB(A) unter dem in Ziffer II. 5.5 für den Immissionsort 3 festgelegten zulässigen Immissionsrichtwert des Baugenehmigungsbescheides vom 16. Juli 2021; für die Nachtzeit sind es sogar 7 dB(A). Insofern erscheint diesbezüglich selbst bei zugunsten der Antragsteller unterstellter Ungenauigkeiten im Lärmgutachten eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nach summarischer Prüfung fernliegend, da ihr Wohn- und Betriebsgebäude auf horizontaler Linie in Nachbarschaft des Immissionsortes 3 liegt.
Im Weiteren monieren die Antragsteller, dass eine Vielzahl der eingesetzten Fahrzeuge mit Signaltönen bei Rückwärtsfahrten ausgestattet sei und die Betriebsabläufe und das Verladen von Gerüstteilen regelmäßig zu knallartigen Geräuschspitzen führten, die als impulshaltige Geräusche hätten erfasst werden müssen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die schalltechnische Untersuchung vom 17. April 2019 zunächst auf Seite 17 und 28 die Schallleistungspegel der Dieselstapler JCB 35 D 4×4 und Manitou MT 1232 s jeweils differenziert nach Betriebsgeräusch und Rückfahrwarner erfasst sowie die maximale Betriebszeit pro Tag berücksichtigt. Hinsichtlich der Rangiervorgänge der Lkw wird auf Seite 25 der Untersuchung ein eigener Emissionsansatz zusätzlich zum Fahrgeräusch (S. 24) angesetzt sowie darüber hinaus die Stand- und Parkgeräusche (S. 25). Für die Kleintransporter wurde auf der Seite 26 ebenfalls ein Emissionsansatz für das Fahrgeräusch wie für die Stand- und Parkgeräusche gewählt. Schließlich beschäftigt sich das Gutachten auf Seite 33 f. auch mit der Einhaltung der zulässigen Spitzenpegel und bejaht diese. Zu guter Letzt geht es auf Seite 26 unter dem Punkt der Stand-/Parkgeräusche der Kleintransporter davon aus, dass relevante Geräusche jedenfalls bei Handverladungen nicht zu erwarten sind. Die dargestellte differenzierte Betrachtung der schalltechnischen Untersuchung können die Antragsteller nicht mit der pauschal bleibenden Behauptung erschüttern, es träten darüber hinaus knallartige Geräuschspitzen auf.
Hinsichtlich der Rüge der Antragsteller, dass die schalltechnische Untersuchung vom 17. April 2019 die topographischen Gegebenheiten – insbesondere die Verstärkungswirkung der landschaftlichen Senke zwischen Zimmerei und dem Grundstück der Antragsteller – nicht berücksichtigt habe, ist anzumerken, dass zum einen der Antragsgegner diesbezüglich vorgetragen hat, dass die topographische Besonderheit zwischen den beiden Grundstücken bei Erstellung des Gutachtens bekannt gewesen sei. Zum anderen liegt der schalltechnischen Untersuchung ausweislich deren Seite 5 ein „Ortstermin mit Schallmessungen an den bestehenden Anlagen und Inaugenscheinnahme der örtlichen Situation und der Umgebung des Betriebes, vom 18.07.2018“ zugrunde, weshalb die Kammer auf Basis einer summarischen Prüfung davon ausgeht, dass den Gutachtern die topographische Situation bekannt war. Eine weitergehende Sachaufklärung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Soweit die Antragsteller vortragen lassen, dass ein auf dem Betriebsgelände vorhandener Trafo zum Betrieb einer Photovoltaikanlage durch die Gutachter nicht berücksichtigt worden sei, so ist ein solcher soweit ersichtlich nicht Gegenstand der Baugenehmigung.
Schließlich führt die Antragstellerseite aus, dass der betrieblich veranlasste Verkehr aufgrund der Erschließungssituation allein dem Betrieb des Beigeladenen zuzuordnen und in die Berechnung der Lärmwerte aufzunehmen sei. Auch mit dieser Frage hat sich die schalltechnische Untersuchung entsprechend der Vorgaben der Nr. 7.4 der TA Lärm ausführlich beschäftigt: Zunächst wurde auf Seite 11 der rechtliche Maßstab der Nr. 7.4 der TA Lärm niedergelegt und sodann auf den Seiten 34 bis 36 ausgeführt, dass der anlagenbezogene Zusatzverkehr die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV an allen Immissionsorten erheblich unterschreite und somit entsprechend Nr. 7.4 der TA Lärm keine zusätzlichen organisatorischen Maßnahmen zur Verminderung der Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen erforderlich seien. Im Übrigen hat sich die Untersuchung auf den Seiten 23 ff. mit den Schallemissionsansätzen der Fahrbewegungen befasst und hieraus die an den Immissionsorten eintreffenden Immissionen errechnet, also gemäß Nr. 7.4 der TA Lärm die Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage stehen, berücksichtigt. Hiergegen wird nichts Konkretes eingewandt. Soweit man die Antragsteller so verstehen will, dass sie implizit auf die sog. Kurhaus-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abstellen (BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5/98 – juris), in dem dieses den An- und Abfahrtsverkehr eines Kurhauses auf dessen öffentlichem Vorplatz der Nutzung der Anlage (ausnahmsweise) zugerechnet hatte, greift dies hier nicht durch. Anders als dort ist die … dem Betrieb des Beigeladenen nämlich nicht faktisch in der Weise zugeordnet, als dass sie wie eine außerhalb des öffentlichen Straßenkörpers angelegte Fläche anzusehen ist (BVerwG a.a.O. Rn. 37). Die … dient zwar zum einen der Erschließung des Betriebes des Beigeladenen, andererseits aber auch der Erschließung der übrigen Anlieger. Eine andere Beurteilung lässt sich auch nicht aus einer im Vergleich zum sonstigen Anlieger- und Besucherverkehr möglichen überdurchschnittlichen Inanspruchnahme der Straße durch den An- und Abfahrtsverkehr des Beigeladenen gewinnen. Die übrigen Anlieger haben keinen Anspruch darauf, dass der verkehrstechnische Status quo erhalten bleibt, sondern müssen Belastungen durch bauliche Veränderungen in der Umgebung hinnehmen, soweit sie sich im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes halten (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2010 – 14 CS 10.1031 – juris Rn. 42).
Richtig liegen die Antragsteller hingegen mit dem Argument, dass für die Zeiten von 06:00 und 07:00 Uhr sowie von 20:00 bis 22:00 Uhr wegen der erhöhten Störwirkung von Geräuschen ein Zuschlag von 6 dB(A) zu berücksichtigen gewesen wäre. Diese Vorgabe ergibt sich u.a. für Allgemeine Wohngebiete aus Nr. 6.5. i.V.m. Nr. 6.1 Buchst. e TA Lärm, nach dem für die Zeiten zwischen 06:00 und 07:00 Uhr sowie von 20:00 bis 22:00 Uhr werktags bei der Ermittlung des Beurteilungspegels die erhöhte Störwirkung von Geräuschen durch einen Zuschlag in Höhe von 6 dB zu berücksichtigen ist. Zwar referiert die schalltechnische Untersuchung vom 17. April 2019 zu Beginn bei der Darstellung der rechtlichen Anforderungen auf Seite 8 die Anforderungen des Nr. 6.5 TA Lärm, jedoch ist im weiteren Fortgang, insbesondere bei Darstellung der Berechnungsergebnisse für die Immissionsorte 3 und 4 auf den Seiten 31 ff. für die Kammer nicht ersichtlich, dass der Zuschlag aus Nr. 6.5 TA Lärm für die entsprechenden Zeiten angesetzt wurde. Jedoch kann dies im Ergebnis dahinstehen, da selbst wenn man, gleichsam als Worstcase-Betrachtung, den Zuschlag für die genannten Zeiten vollständig berücksichtigte – was wegen der Regelarbeitszeit der Zimmerei von 06:30 Uhr bis 17:00 Uhr schon zweifelhaft ist – er lediglich zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels über den Tag verteilt von 1,9 dB(A) führen würde (OVG NW, U.v. 15.5.2013 – 2 A 3010/11 – juris Rn. 98; Feldhaus/Tegeder in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 219. AL September 2021, Nr. 6.5 TA Lärm Rn. 41; Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 96. EL September 2021, Nr. 6.6 TA Lärm Rn. 32). Dann käme man für den Immissionsort 3 und insoweit übertragbar auf das Grundstück der Antragsteller im denkbar ungünstigsten Fall auf einen Beurteilungspegel tagsüber von 51,9 dB(A), der zum einen noch unter dem Zielwert von 52 dB(A) aus Ziffer II. Nr. 5.5 gesetzten Immissionsrichtwert von 52 dB(A) am Tage läge und weiterhin deutlich unter dem sich aus Nr. 6.1 Buchst. e TA Lärm ergebenden Immissionsrichtwert von 55 dB(A) tags. Jedenfalls nach der im Eilverfahren ausreichenden summarischen Prüfung scheidet demnach eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes aus. Zu guter Letzt sei noch angemerkt, dass die seitens der Gutachter für die vier von ihnen prognostizierten Immissionsorte jeweils vorgenommenen Abschläge von 3 dB(A) auf die Immissionsrichtwerte der TA Lärm (=“Zielwert“) ausweislich Seite 10 des Gutachtens erfolgt seien, um ein „Vorhaltemaß“ und Spielraum für potentielle weitere Emittenten zu gewährleisten. Daher dürfte der reduzierte Zielwert schon gar nicht unmittelbar relevant für die anhand der TA Lärm festzustellende mögliche Verletzung des Rücksichtnahmegebotes hinsichtlich der Antragsteller sein, sondern vielmehr die dort in Nr. 6. 1 Buchst. e definierten Immissionsrichtwerte.
(3) Auf Basis der unter (1) und (2) gewürdigten schalltechnischen Untersuchung der …mbH vom 17. April 2019 ist das Vorgehen des Antragsgegners, den Lärmschutz durch zielorientierte Festlegungen sowie betriebliche Beschränkungen in Ziffer II. 5.1 bis 5.14 des Bescheides vom 16. Juli 2021 zu gewährleisten, nicht zu beanstanden, weil gewährleistet ist, dass die Immissions(richt) werte im regelmäßigen Betrieb auch zugunsten der nicht als Immissionsort aufgeführten Antragsteller eingehalten werden können (BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 26). Insbesondere hat der Antragsgegner durch die von ihm aufgenommenen Inhalts- und Nebenbestimmungen die Genehmigung nicht auf einen theoretisch noch zulässigen Umfang „maßgeschneidert“, um eine mit Blick auf die Lärmbelastung an sich nicht mehr genehmigungsfähige Nutzung zu legalisieren (BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 29; Hüwelmeier in BeckOK Bauordnungsrecht NRW, 9. Ed. 1.10.2021, § 74 BauO NRW Rn. 87: „Was nicht passt, wird passend gemacht“). Zwar ist den Antragstellern zuzugeben, dass das genehmigte Vorhaben insbesondere durch die Betriebsbeschreibung vom 14. Oktober 2019 in Verbindung mit dem Maschinenaufstellungsplan mit Angaben zum Fahrverkehr vom 11. Oktober 2019 und zusammen mit den immissionsschutzfachlichen Auflagen in Ziffer II. 5.1 bis 5.14 der streitgegenständlichen Baugenehmigung kleinteilig definiert ist, da der Einsatz der einzelnen Geräte und Stapler-Fahrzeuge zeitlich und örtlich begrenzt wird. Jedoch kann nicht jede einem größeren gewerblichen Bauvorhaben inhärente Komplexität den Vorwurf der maßgeschneiderten Baugenehmigung tragen. Denn umgekehrt muss eine Baugenehmigung auch den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot aus Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG genügen, also gerade für den Nachbarn ersichtlich werden lassen, ob und in welchem Umfang er durch das Bauvorhaben betroffen ist (BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris Rn. 13). Die Unbestimmtheit einer Baugenehmigung wiederum kann sich insbesondere aus dem Fehlen konkretisierender Inhalts- oder Nebenbestimmungen, die Gegenstand und Umfang des Bauvorhabens definieren, speisen (BayVGH, B.v. 23.2.2021 – 15 CS 21.403 – juris Rn. 69; B.v. 30.7.2019 – 15 CS 19.1227 – juris Rn. 16 m.w.N.). Die rechtliche Problematik der sog. maßgeschneiderten Baugenehmigung lässt sich somit auch als ein Bestimmtheitsproblem beschreiben, nur gleichsam am anderen Ende der Skala, sie wäre nämlich „überbestimmt“ und dadurch in ihrer Komplexität nicht mehr zu kontrollieren (so zutreffend Hüwelmeier a.a.O. Rn. 86). Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen einer rechtmäßigen und einer unzulässigen maßgeschneiderten Baugenehmigung muss demnach sein, ob die betreffenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen dem Wesen des Betriebes fremd und damit nicht mehr praktikabel und auf eine effektive und nachprüfbare Umsetzung angelegt sind, ob sie also ein ständiges Überwachungsproblem und einen nicht mehr vertretbaren Verwaltungsaufwand mit sich bringen und deren Einhaltung letztlich allein vom guten Willen des Betreibers abhängt (BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 30; BayVGH, B.v. 31.8.2012 – 14 CS 12.1373 u.a. – juris Rn. 37; OVG NW, U.v. 14.2.2019 – 2 A 2584/14 – juris Rn. 80; Hüwelmeier a.a.O. Rn. 87).
Die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 16. Juli 2021 ist keine in diesem Sinne maßgeschneiderte. Schon im Ausgangspunkt ist die der Baugenehmigung als deren Bestandteil zugrundeliegende Betriebsbeschreibung vom 14. Oktober 2019 in Verbindung mit dem Maschinenaufstellungsplan in Bezug auf die zur Genehmigung gestellte Änderung des Zimmereibetriebes des Beigeladenen nicht wesensfremd oder unrealistisch. Insbesondere die auf Seite 4 der Betriebsbeschreibung vom 14. Oktober 2019 unter 8. b) enthaltene Auflistung der innerhalb und außerhalb von Gebäuden genutzten Arbeitsgeräte mit einer jeweils festgesetzten maximalen Laufzeit pro Tag erscheint nach summarischer Prüfung nicht als untauglich für den Betrieb des Beigeladenen. Dass bestimmte Arbeitsgeräte und Nutzfahrzeuge, wie etwa die diversen Sägen und Fräsen sowie die Stapler-Fahrzeuge, in einer Zimmerei nicht durchgehend während der angegebenen Arbeitszeit in Betrieb sind, ist nachvollziehbar. Insofern muss der Beigeladene als Bauherr sogar, damit die Genehmigungsfähigkeit seiner Betriebserweiterung gerade unter dem Aspekt der im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes zu prüfenden Immissionsbelastung für die baurechtlichen Nachbarn beurteilt werden kann, maximale Betriebszeiten der in seiner Zimmerei verwendeten Arbeitsgeräte im Rahmen einer Betriebsbeschreibung angeben (§ 3 Nr. 3, § 9 BauVorlV, s.a. BayVGH, B.v. 16.4.2015 – 9 ZB 12.205 – juris Rn. 8: „genaue Angaben zu den Arbeitsabläufen‚ den eingesetzten Maschinen sowie den vorgesehenen Nutzungs- und Betriebszeiten.“). Angesichts dessen kann es bei dem im Eilverfahren anzulegenden summarischen Prüfungsmaßstab – vom hier nicht gegebenen Fall einer offensichtlich unrealistischen Betriebsbeschreibung abgesehen (vgl. etwa OVG NW, B.v. 10.8.2007 – 10 B 401/17 – juris Rn. 20 mit für einen Restaurant- und Saalbetrieb augenscheinlich untauglichen Zeitvorgaben zur Nutzung des Parkplatzes) – nicht genügen, dass die Antragsteller pauschal „mit Nichtwissen“ bestreiten, „dass der Einsatz der Maschinen für den geplanten Betrieb realistisch ist“.
Auch bringt die streitgegenständliche Baugenehmigung mit ihren Inhalts- und Nebenbestimmungen kein ständiges Überwachungsproblem und einen nicht mehr vertretbaren Verwaltungsaufwand mit sich. Was den durch die in den Regelungsgehalt der Baugenehmigung aufgenommene Betriebsbeschreibung sowie den Maschinenaufstellungsplan (s. Ziffern I. und II. 5.2, 5.3 der Baugenehmigung vom 16.7.2021) festgelegten räumlichen Einsatzbereich der Arbeitsgeräte und -fahrzeuge innerhalb und außerhalb der Hallen/Gebäude anbelangt, ist kein Überwachungsproblem erkennbar. Gleiches gilt für die Festlegung in Ziffer II. 5.8, dass lärmerzeugende Holzbearbeitungsmaschinen nur innerhalb der Hallen betrieben werden dürfen. Diese räumlichen Vorgaben können ohne weiteres durch einen auf dem Betriebsgelände anwesenden Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde – ein entsprechendes Betretungsrecht folgt aus Art. 54 Abs. 2 Satz 4 BayBO – überprüft werden.
Auf den ersten Blick problematischer erscheint freilich die Überwachbarkeit der in der Betriebsbeschreibung vom 14. Oktober 2019 angegebenen maximalen täglichen Einsatzzeiten der Arbeitsgeräte- und fahrzeuge – abgesehen von der mit einer maximalen Einsatzzeit pro Tag von 16 Stunden versehenen Abbundanlage, da dies der maximal möglichen Betriebszeit entspricht sowie des mit einer Einsatzzeit von je 24 Stunden aufgeführten Klimagerätes und der Heizung im Büro. Jedoch sind diese auch durch die Baugenehmigung festgesetzten maximalen täglichen Einsatzzeiten nicht isoliert zu betrachten, sondern in Zusammenschau mit der Festsetzung in Ziffer II. 5.5 des streitgegenständlichen Bescheides, dass die Beurteilungspegel aus dem Betrieb des Vorhabens an den Immissionsorten … … und … tags einen Wert von 57 dB(A) und nachts einen Wert von 42 dB(A) sowie an den Immissionsorten H1. Straße … und H1. Straße … tags einen Wert von 52 dB(A) und nachts einen Wert von 37 dB(A) nicht überschreiten dürfen. Beide, also die Festlegung der maximal zulässigen täglichen Einsatzzeiten der Arbeitsgeräte sowie die Festlegung der maximal zulässigen Immissionsrichtwerte, stehen in einem sich wechselseitig bedingenden Verhältnis. Die im Baugenehmigungsbescheid aufgenommenen maximal zulässigen Immissionsrichtwerte gründen nämlich auf der schalltechnischen Untersuchung vom 17. April 2019, die ihrerseits Bestandteil der Baugenehmigung ist, in Verbindung mit den Vorgaben des Nr. 6 TA Lärm. Die Untersuchung hat auf Basis der Betriebsbeschreibung (vom 18.4.2019, die diesbezüglich derjenigen vom 14.10.2019 entspricht) u.a. mit den dort festgelegten Betriebszeiten der Arbeitsgeräte für die jeweiligen Immissionsorte die zu erwartenden Langzeit-Mittelungspegel errechnet und sie den Immissionsrichtwerten der Nr. 6 Buchst. d (Mischgebiet) und Buchst. e (Allgemeines Wohngebiet), jeweils verringert um ein „Vorhaltemaß“ für weitere Emittenten von 3 dB, gegenübergestellt und nicht nur deren Einhaltung, sondern auch deren Unterschreitung festgestellt. Insofern ist es möglich, die Einhaltung der festgelegten Betriebsdauern der einzelnen Arbeitsmaschinen jedenfalls mittelbar durch eine Messung der auf die Immissionsorte einwirkenden Immissionen zu überprüfen. Werden die Vorgaben der Ziffer II. 5.5 des Bescheides vom 16. Juli 2021 zu den Immissionsrichtwerten und somit auch die der schalltechnischen Untersuchung eingehalten, kann im Umkehrschluss davon ausgegangen werden, dass der Beigeladene seine Zimmerei im Rahmen der Betriebsbeschreibung betreibt bzw. jedenfalls, dass etwaige kleinere Überschreitungen nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes führen, über dessen Beachtung hinaus die Antragsteller nichts verlangen können. Derartige Messungen aber lösen keinen nicht mehr vertretbaren Verwaltungsaufwand aus, selbst wenn für die Messung die Beauftragung einer Drittfirma nötig sein sollte bzw. stellen kein Überwachungsproblem dar.
Was schließlich noch die „Auflage“ in Ziffer II. 5. der Baugenehmigung vom 16. Juli 2021, dass im Freibereich der Betrieb einer Kettensäge (Verbrennungsmotor) für bis zu 0,5 Stunden pro Tag, der einer Kettensäge (Akku) für 3 Stunden pro Tag und der einer Schwertsäge für 2 Stunden pro Tag jeweils im östlichen Bereich des Geländes zulässig ist, anbelangt, ist auch diesbezüglich kein ständiges Überwachungsproblem oder ein unvertretbarer Verwaltungsaufwand gegeben. Da die schalltechnische Untersuchung diese Arbeiten im Freibereich auf Seite 29 unter Punkt 6.4 (Schallquellen im Freien) bereits zugrunde gelegt hat, kann zunächst auf die obige Argumentation verwiesen werden. Davon abgesehen führt nicht schon jede u.U. personell aufwändige Überwachung sogleich zur Unzulässigkeit einer entsprechenden Inhalts- oder Nebenbestimmung. Die Vorgabe aus Ziffer II. 5. wäre nämlich durch einen für einen Tag auf dem Betriebsgelände anwesenden Mitarbeiter der Bauaufsicht bzw. mehrere Mitarbeiter, die sich den Tag aufteilen und den Einsatz und die Einsatzzeit der Kettensägen (Akku bzw. Verbrennungsmotor) und der Schwertsäge dokumentieren können, überwachbar. Darin liegt zwar ein gesteigerter, jedoch noch tragbarer Überwachungsaufwand. Denn nicht zuletzt wird der Überwachungsaufwand durch weitere in Ziffer II. des streitgegenständlichen Bescheides enthaltene Vorgaben wieder eingegrenzt: So dürfen nach Ziffer II. 5.8 lärmerzeugende Holzbearbeitungsmaschinen nur innerhalb der Hallen betrieben werden, nach Ziffer II. 5.9 sind Abbundarbeiten nur in der Lager-/Abbundhalle zulässig, nach Ziffer II. 5.11 sind ins Freie führende Türen, Tore und Fenster von Räumen, in denen lärmerzeugende Anlagen und Maschinen betrieben werden oder lärmerzeugende Tätigkeiten ausgeführt werden, geschlossen zu halten und nach Ziffer II. 5.14 haben die bislang im Freibereich stattfindenden Hand-Abbundarbeiten innerhalb der Hallen am Standort zu erfolgen bzw. sind auf die automatische Abbundanlage zu verlagern. Lediglich die Vorbereitung der Holzelemente darf noch im Freien stattfinden. Insofern ist der Überwachungsaufwand hinsichtlich der Einsatzzeit der Kettensägen und der Schwertsäge im östlichen Bereich des Geländes deutlich reduziert und korrespondierend die Überwachbarkeit gesteigert, weil sich die Bauaufsicht hinsichtlich der Arbeiten im Freien auf ein bestimmtes Areal beschränken kann und insbesondere keine Vermischung mit weiteren Holzbearbeitungstätigkeiten im Freien zu befürchten ist. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, ob der Bauherr Anlass für eine dauerhafte Überwachung des Betriebs gegeben hat, etwa durch eine genehmigungswidrige Nutzung in der Vergangenheit (BayVGH, U.v. 8.9.1998 – 27 B 96.1407 – BeckRS 1998, 23299). Zwar lässt sich aus der Genehmigungsgeschichte der Zimmerei des Beigeladenen durchaus entnehmen, dass dieser teils planabweichend gebaut und Bauvorhaben ohne Baubeginnsanzeige begonnen hat. Jedoch lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass der Beigeladene gerade von immissionsschutzrechtlichen Vorgaben abgewichen wäre.
(4) Ebenfalls nicht im Gebot der Rücksichtnahme verletzt sind die Antragsteller durch die behauptetete drohende Vernässung nachbarlicher Grundstücke. Zum einen bleibt dieser Vortrag im Lichte der vorliegenden wasserrechtlichen Erlaubnis zu Gunsten des Beigeladenen zu unsubstantiiert, zum anderen sind die Antragsteller mit ihrem Grundstück deutlich über 180m von dem Betriebsgrundstück des Beigeladenen entfernt.
(5) Auch soweit die Antragsteller auf eine Zunahme von Erschütterungen und (Fein-)Staub durch die Holzbearbeitung und den (Schwerlast-)Verkehr verweisen, ist dies mit Bezug auf das Rücksichtnahmegebot unbehelflich. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes können derart abstrakt bleibende Angaben nicht ausreichen, noch dazu der Antragsgegner im Bescheid vom 16. Juli 2021 in Ziffer II. 5.7 angeordnet hat, dass Anlagen und Anlagenteile, die Lärm und Erschütterungen erzeugen, entsprechend dem Stand der Technik auf dem Gebiet des Lärm- und Erschütterungsschutzes zu errichten, zu betreiben und regelmäßig zu warten sind. In Ziffer II. 5.10 findet sich weiterhin, dass körperschallemittierende Anlagen und Anlagenteile mittels elastischer Elemente oder ggf. durch lückenlos durchgehende Trennfugen von luftschallabstrahlenden Gebäude- und Anlagenteilen zu entkoppeln sind. Für die Errichtung, Beschaffenheit und den Betrieb staub- oder späneemittierender Anlagen zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Holz einschließlich der zugehörigen Förder- und Lagereinrichtungen hat der Antragsgegner in Ziffer II. 5.15 die Anforderungen der Siebenten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub – 7. BImSchV) für verbindlich erklärt und in II. 5.16 bis 5.20 weitere Anordnungen zur Luftreinhaltung getroffen.
Gleiches gilt im Ergebnis auch für den Verweis auf Geruchsemissionen und Feinstaub durch Ladevorgänge oder das Abparken von Fahrzeugen sowie die Dieselstapler. Die Antragsteller sind daran zu erinnern, dass das Rücksichtnahmegebot kein Auffangbecken für denkbare Unannehmlichkeiten aller Art ist, sondern eine konkrete und schwerwiegende Beeinträchtigung von ihrem Schutze dienenden Rechtsgütern erfordert.
Abwegig ist das Vorbringen, dass die Stromversorgung der Antragsteller durch die Inbetriebnahme der Abbundanlage beeinträchtigt werde.
(6) Wenn die Antragsteller schließlich anführen, dass ihr Betrieb maßgeblich auf Ruhe ausgelegt sei und die angebotenen Schulungen und Beratungen einer umfassenden akustischen Geborgenheit bedürften und gegenüber den Erweiterungsabsichten des Beigeladenen Bestandsschutz genössen sowie ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliege, vermag auch dies keine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes zu tragen.
Es gibt schon im Grundsatz keinen über das nach dem Immissionsschutzrecht Gebotene hinausgehenden Anspruch auf die Bewahrung einer bestimmten, für den Betrieb günstigen Lage (BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris Rn. 18). Auch eine vermeintliche oder tatsächliche Verschlechterung der Außenwahrnehmung des Betriebes der Antragsteller aufgrund einer als abträglich empfundenen baulichen Nutzung in der Nachbarschaft oder ein dadurch eintretender Verlust des Kundenvertrauens rechtfertigen keinen Abwehranspruch gegen das Vorhaben des Beigeladenen (BayVGH, B.v. 23.12.2016 – 9 CS 16.1672 – juris Rn. 31).
Darin liegt auch entgegen der Antragstellerseite kein rechtswidriger Eingriff in den grundrechtlich geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (näher zum Begriff Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, 4. Teil I. 4. b)), da das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB einfachrechtlich verankerte Rücksichtnahmegebot auch diesen in seinem Bestand ausreichend schützt und hier nicht verletzt wird. Ein möglicher Bestandsschutz des Unternehmens „…“ wird durch die angegriffene Baugenehmigung nicht in Frage gestellt, da der Bestandsschutz wiederum nur im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes gewährleistet ist.
(7) Die durch die Antragsteller gerügten fehlenden Brandschutzbestimmungen sind nicht Teil des Prüfprogrammes des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO. dd)
Im Weiteren sind die Antragsteller auch nicht im Belang der durch § 35 Abs. 2 BauGB geforderten gesicherten Erschließung des Betriebsgrundstücks des Beigeladenen in ihren Rechten betroffen.
Der Belang der Erschließung ist schon im Grundsatz kein drittschützender, also den Antragstellern zu Gute kommender (ganz hM, statt vieler BayVGH, B.v. 30.9.2019 – 9 CS 19.967 – juris Rn. 26; Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, 143 EL Juli 2021, Art. 66 Rn. 406). Auf ihn können sie sich grundsätzlich nicht berufen. Das Erfordernis der gesicherten Erschließung will vielmehr im öffentlichen Interesse gewährleisten, dass „die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind, und zum anderen, dass der Gemeinde nicht als Folge der Genehmigung von Vorhaben unangemessene Erschließungsaufgaben aufgedrängt werden“ (BVerwG, U.v. 30.8.1985 – 4 C 48/81 – juris Rn. 15).
Von dem vorgenannten Grundsatz werden in der Rechtsprechung im Wesentlichen zwei Ausnahmen formuliert. Dies betrifft einerseits die hier nicht einschlägige Variante, dass dem klagenden Nachbarn durch die Genehmigung eines nicht ausreichend erschlossenen Vorhabens ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB aufgenötigt würde, weil es dann zu einer unmittelbaren Verschlechterung dessen Eigentumsrechts käme, ohne dass hiergegen effektiver Rechtsschutz zur Verfügung stünde (BayVGH, B.v. 30.9.2019 – 9 CS 19.967 – juris Rn. 27).
Zum anderen kann eine erhebliche Verschlechterung der bauplanungsrechtlichen Erschließungssituation des Nachbargrundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung der Erschließungsanlage zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme führen, wenn die für das Nachbargrundstück entstehende Belastung unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles unzumutbar ist (VGH BW, B.v. 15.11.2017 – 8 S 2101/17 – juris Ls., Rn. 7; BayVGH, B.v. 1.3.2016 – 15 CS 16.244 – juris Rn. 29; Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, 143. EL Juli 2021, Art. 66 Rn. 253a). Bei der Annahme dieser Voraussetzung ist gleichwohl im Sinne eines RegelAusnahme-Verhältnisses Zurückhaltung an den Tag zu legen, da man andernfalls das eng begrenzte Rücksichtnahmegebot zu einem allgemeinen bauplanungsrechtlichen Rügeinstrument für den klagenden Nachbarn ausbauen würde.
Diesen Maßstab zu Grunde gelegt, ist nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung keine Rechtsverletzung der Antragsteller im Belang der Erschließung zu erkennen. Anders als in den bereits entschiedenen Eilverfahren der Nachbarn mit den Flurnummern …, … und … (AN 17 S 21.01515, -01511, -01512) liegt hier schon auf den ersten Blick fern, dass das Vorhaben des Beigeladenen zu einer gravierenden Verschlechterung der Erschließungssituation für die Antragsteller führt, was sie einzig rügen könnten. Denn die Erschließung des Wohn- und Betriebsgrundstückes der Antragsteller erfolgt vornehmlich über die H1. Straße, die Straße … und weiter durch den …, der sodann in die H3.straße mündet. Selbst wenn man von einer übermäßigen Belastung der … und der … durch den Zimmereibetrieb des Beigeladenen ausgehen würde, könnten die Antragsteller und Dritte, insbesondere Polizei, Feuerwehr und Ver- und Entsorgungsbetriebe, deren Grundstück über die genannten Straßen jederzeit erreichen und auch wieder abfahren. Zwar existiert mit dem von der … abzweigenden schmalen (Feld-)-Weg FlNr. … eine weitere Zufahrtsmöglichkeit zum antragstellerischen Grundstück, jedoch ist diese zum einen nicht notwendig, um jenes zu erschließen (s.o.), zum anderen liegt der Abzweig noch südlich unter der Einmündung der … in die … und ist somit auch nicht damit zu rechnen, dass dieser durch den vorhabenbezogenen Verkehr erheblich beeinträchtigt wird.
ee) Zu guter Letzt ist der Baugenehmigungsbescheid vom 16. Juli 2021 auch nicht unbestimmt im Sinne des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, wie die Antragsteller zuletzt vorgetragen haben.
In der Baugenehmigung vom 16. Juli 2021 ist in Ziffer II. 5.9 und 5.14 eindeutig geregelt, dass Abbundarbeiten nicht mehr im Freien stattfinden dürfen, sondern nur innerhalb der Hallen. Soweit die Antragstellerseite darauf verweist, dass darin ein Widerspruch zu dem Maschinenaufstellungsplan (vom 11. Oktober 2019) liege, in dem Plätze zur Durchführung von Abbundarbeiten explizit festgelegt seien, führt dies nicht zum Erfolg. Zunächst sind auf dem Maschinenaufstellungsplan vom 11. Oktober 2019 im Freien nur Lager- und Zuschnittplätze gekennzeichnet, Lager- und Abbundflächen sind hingegen ausschließlich den Hallen zugewiesen, was in Zusammenschau mit der Baugenehmigung schon dafür spricht, dass der Abbund nur dort vorgenommen werden soll. Selbst wenn man aber einen Widerspruch annehmen wollte, führte dieser nicht zur Unbestimmtheit der Baugenehmigung. Bauvorlagen haben nämlich eine gegenüber dem Baugenehmigungsbescheid „nur“ konkretisierende und erläuternde Funktion. Weichen Darstellungen und Angaben in den mit Genehmigungsvermerk versehenen oder in Bezug genommenen Bauvorlagen von diesem ab, geht der Baugenehmigungsbescheid vor und dieser ist hier eindeutig (Decker in Busse/Kraus, BayBO, 143. EL Juli 2021, Art. 68 Rn. 252).
d) Ein Verstoß gegen die übrigen im Rahmen des Art. 59 BayBO zu prüfenden Vorschriften, insbesondere das Abstandsflächenrecht nach Art. 6 BayBO, ist weder vorgetragen noch angesichts der Entfernung von Vorhabengrundstück und Antragstellergrundstück ersichtlich.
Insofern schließt sich der Kreis zum durch die Antragsteller gerügten Verfahrensfehler der fälschlichen Anwendung des Tekturgenehmigungsverfahrens durch den Antragsgegner (s.o. II. 2. b)). Dieser wäre nur ergebnisrelevant, wären die Antragsteller in eigenen Rechten verletzt. Dies ist jedoch weder in bauplanungs- noch in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht und auch nicht im Rahmen des übrigen Prüfungsumfanges des Art. 59 BayBO der Fall.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
Nachdem der Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich sachdienlich am Verfahren beteiligt hat, entspricht es der Billigkeit, ihm wegen des eingegangenen Kostenrisikos seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 und 1.5 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Da die streitgegenständliche Genehmigung eine erhebliche Zunahme im Betriebsumfang abdeckt, erscheint es angemessen den Streitwert im oberen mittleren Bereich des von 7.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR gehenden Rahmens anzusetzen (12.500,00 EUR) und für das Eilverfahren zu halbieren, so dass sich ein Streitwert von 6.250,00 EUR ergibt.


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