Baurecht

Antragsbefugnis eines Normenkontrollantrages gegen einen Bebauungsplan und Belange der Landwirtschaft

Aktenzeichen  9 NE 18.278

Datum:
10.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 6935
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2, Abs. 6
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 8b)

 

Leitsatz

1 Als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs kann der Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan zwar grundsätzlich die Belange der Landwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. b BauGB) geltend machen, zu denen auch die spezifischen Belange eines landwirtschaftlichen Betriebs gehören, namentlich zu befürchtende Einschränkungen des Bestandes und seiner Entwicklungsmöglichkeiten durch eine heranrückende Wohnbebauung. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ob sie in der konkreten Planungssituation Berücksichtigung finden müssen oder nicht abwägungsbeachtlich sind, insbesondere weil sie geringwertig, nicht schutzwürdig oder für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar sind, beurteilt sich aber nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (hier keine in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlichen Interessen des Antragstellers). (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag vom 31. Januar 2018 den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan der Antragsgegnerin „…“ mit 1. Änderung „…“ in der Fassung vom 22. Mai 2017 (im Folgenden: Bebauungsplan) bis zur Entscheidung über seinen Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen. Der Antragsteller hat am 5. Januar 2018 einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan gestellt (Az. 9 N 18.49).
Nach Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wurde der Bebauungsplan am 22. Mai 2017 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen. Am 25. Oktober 2017 wurde der Satzungsbeschluss bekanntgemacht. Ausweislich der Begründung zur Grünordnung/Umweltbericht vom 22. Mai 2017 umfasst der Geltungsbereich des Bebauungsplans einschließlich Ausgleichsflächen und Grünflächen eine Fläche von 20.669 m². Auf einer Teilfläche von ca. 12.000 m² im südlichen Teil des Plangebiets ist ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Im nördlichen Bereich des Plangebiets wurde ein bestehendes Regenrückhaltebecken in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen und als Fläche für die Abwasserbeseitigung „Regenrückhaltebecken“ festgesetzt.
Der Antragsteller ist Eigentümer des in nordwestlicher Richtung außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks FlNr. … Gemarkung T…, auf dem sich seine landwirtschaftliche Hofstelle befindet. Der kürzeste Abstand zwischen dem Hofgrundstück des Antragstellers und dem Plangebiet beträgt ca. 65 m; und zum festgesetzten allgemeinen Wohngebiet beträgt der Abstand ca. 130 m. Mit zwei Vorbescheiden vom 26. Mai 2017 wurden dem Antragsteller bauaufsichtliche Genehmigungen für die Errichtung von Stallgebäuden „für Milchkühe mit 139 Liegeboxen, Futtersilo und Güllebehälter“ auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung T… und alternativ „für Kühe mit 70 Liegeboxen“ auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung T… in Aussicht gestellt. Der geringste Abstand zwischen dem Grundstück des Antragstellers FlNr. … Gemarkung T… und der östlichen Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans beträgt ca. 105 m.
Der Antragsteller beruft sich auf seine Eigentümerstellung an einem „unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstück“. Da in der vorgegebenen Situation die Möglichkeit bestehe, dass eine entsprechende planerische Ausgestaltung rechtswidrig sei, komme eine Verletzung aus Art. 14 GG in Betracht. Der Antragsteller habe auch einen Anspruch auf Abwehr der heranrückenden Wohnbebauung. Das gelte vor allem, weil ihm der alternative Bau zweier neuer Kuhställe in einer Entfernung von 120 m zum geplanten Baugebiet genehmigt worden sei. Durch die Planung werde die Möglichkeit des Antragstellers beschnitten, seinen landwirtschaftlichen Betrieb wie bisher weiterzuführen, wenn nicht sogar unmöglich gemacht. Die Silage seines Betriebs werde über den Schotter Weg abtransportiert, der im Osten an das Plangebiet angrenzt. Dies führe zu einer erheblichen Lärm- und Geruchsbelästigung auch nach 22:00 Uhr. Auf diesen Transportweg sei der Antragsteller angewiesen. Würden die an diesem Weg vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt, sei er nicht mehr mit landwirtschaftlichen Maschinen befahrbar. Im Übrigen sei die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans aus anderen wichtigen Gründen geboten, die im Hauptsacheverfahren vorgebracht worden seien.
Der Antragsteller beantragt,
den am 25. Oktober 2017 bekannt gemachten Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan für das Baugebiet „…“ mit 1. Änderung des Bebauungsplans „…“ der Antragsgegnerin durch Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers außer Vollzug zu setzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO abzulehnen.
Der Antrag sei nicht zur Abwendung schwerer Nachteile oder aus anderen Gründen zwingend geboten. Im Hauptsacheverfahren werde der Antrag mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne Erfolg bleiben; an einem schweren Nachteil des Antragstellers fehle es.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch im Hauptsacheverfahren Az. 9 N 18.49), insbesondere den Vortrag der Verfahrensbeteiligten und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Planaufstellungsakten verwiesen.
II.
Der Antrag ist unzulässig.
1. Der Antragsteller hat keine Umstände geltend gemacht, die seine Antragsbefugnis begründen könnten.
Die Antragsbefugnis im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO entspricht der des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für das Normenkontrollverfahren (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 47 Rn. 108; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 47 Rn. 148, jeweils m.w.N.). Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 VwGO ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, B.v. 14.9.2015 – 4 BN 4.15 – ZfBR 2016, 154 = juris Rn. 10 m.w.N.). Dem genügt das Vorbringen des Antragstellers nicht.
Als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs kann der Antragsteller zwar grundsätzlich die Belange der Landwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. b BauGB) geltend machen, zu denen auch die spezifischen Belange eines landwirtschaftlichen Betriebs gehören, namentlich zu befürchtende Einschränkungen des Bestandes und seiner Entwicklungsmöglichkeiten durch eine heranrückende Wohnbebauung. Ob sie in der konkreten Planungssituation Berücksichtigung finden müssen oder nicht abwägungsbeachtlich sind, insbesondere weil sie geringwertig, nicht schutzwürdig oder für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar sind, beurteilt sich aber nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2015 – 4 BN 39.15 – ZfBR 2016, 156 = juris Rn. 3 m.w.N.). Hiervon ausgehend ist nicht ersichtlich, dass die geltend gemachten Interessen des Antragstellers in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich sind.
a) Der Antragsteller ist weder Eigentümer von im Plangebiet liegenden Grundstücken noch grenzen seine Grundstücke FlNr. … und FlNr. … Gemarkung T… an das Plangebiet an. Das nördlich des Plangebiets liegende Grundstück FlNr. … Gemarkung T…, auf dem der Antragsteller seine Hofstelle betreibt, beginnt in einer Entfernung von ca. 65 zur Nordgrenze des Plangebiets (Regerückhaltebecken) und in einer Entfernung von ca. 130 m zum festgesetzten allgemeinen Wohngebiet bzw. ca. 145 m zum nördlichsten Bauraum des allgemeinen Wohngebiets. Das östlich des Plangebiets liegende Grundstück FlNr. … Gemarkung T…, auf dem der Antragsteller einen Stallneubau plant, beginnt in einer Entfernung von ca. 105 m zum Plangebiet (ca. 110 m zum allgemeinen Wohngebiet, ca. 115 m zum Bauraum des allgemeinen Wohngebiets).
Angesichts dieser tatsächlichen Umstände bestehen keine Anhaltspunkte für die geltend gemachte Konfliktsituation zwischen der festgesetzten Wohnbebauung und dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller seinen bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb nach Umsetzung des Bebauungsplans nicht im bisherigen Umfang weiter führen könnte.
Der Abstand der in den Bauräumen möglichen Wohngebäude zum Hofstellengrundstück des Antragstellers FlNr. … Gemarkung T… beträgt wenigstens 145 m. Dem Betrieb auf der Hofstelle des Antragstellers zuzurechnende, auf die geplante Wohnbebauung einwirkende Geräusch- und/oder Geruchsimmissionen, die geeignet sein könnten, nach Art, Ausmaß oder Dauer erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), sind schon deshalb nicht ernstlich zu besorgen, weil die bestehende Wohnnutzung südlich der Hofstelle in der …straße mit einem Abstand von ca. 80 m (vgl. z.B. FlNr. … Gemarkung T……) deutlich näher an der Hofstelle des Antragstellers liegt als die ebenfalls im Süden der Hofstelle geplante Wohnnutzung.
aa) Soweit der Antragsteller Nachtfahrten über den Feld Weg geltend macht, der am festgesetzten allgemeinen Wohngebiet vorbeiführt, legt er schon nicht dar, wie viele Fahrten nach 22:00 Uhr in seinem landwirtschaftlichen Betrieb realistischer Weise anfallen. Seine pauschale Behauptung, der Abtransport der Silage und der Transport von Gülle auch nach 22:00 Uhr führten zu einer erheblichen Lärm- und Geruchsbelastung, ohne dass es sich um seltene Ereignisse handle, ist deshalb nicht nachvollziehbar. Davon abgesehen kann dahinstehen, ob angesichts des geringen Verkehrsaufkommens auf dem Schotter Weg, der nicht der Erschließung des Plangebiets dient, eine Überschreitung des Orientierungswerts der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) von 45 dB(A)/nachts, von dem sich die Antragsgegnerin bei der Planung hat leiten lassen (vgl. Planbegründung Nr. 9), an den mehr als 10 m von der Wegmitte entfernten überbaubaren Grundstücksflächen überhaupt in Betracht kommt. Denn jedenfalls sind etwaige Betriebsbeschränkungen für den Antragsteller nach den §§ 24, 25 BImSchG in entsprechender Anwendung der TA Lärm nicht zu erwarten (vgl. Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm).
bb) Hinsichtlich sonstiger Geruchs- und Geräuschbelastungen, die aufgrund der Nachbarschaft zu landwirtschaftlichen Wegen und Flächen insbesondere in der Erntezeit zu erwarten sind, hat die Antragsgegnerin darauf abgestellt, dass diese bei der Ausweisung von Bauflächen am Ortsrand zwangsläufig gegeben und als zumutbar hinzunehmen sind (vgl. Planbegründung Nr. 9). Diese Bewertung trifft zu. Denn bei der Bestimmung der Zumutbarkeit von Belästigungen sind etwaige Vorbelastungen schutzmindernd zu berücksichtigen, die eine schutzbedürftige Nutzung an einem Standort vorfindet, der durch eine schon vorhandene emittierende Nutzung vorgeprägt ist. Im Umfang der Vorbelastung sind Immissionen zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2017 – 4 C 3.16 – BauR 2017, 1978 = juris Rn. 13 m.w.N.). Eigentümer von Wohngrundstücken am Rande des Außenbereichs können auch nicht damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierenden Nutzungen oder höchstens ebenfalls nur eine Wohnnutzung entsteht; sie dürfen nur darauf vertrauen, dass keine mit ihrer Wohnnutzung unverträgliche Nutzung entsteht. Das ist nicht der Fall, wenn die Lärmbelastung nicht über das in einem Misch- oder Dorfgebiet zulässige Maß hinausgeht, denn auch diese Gebiete dienen dem Wohnen (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.1990 – 4 N 6.88 – NVwZ 1991, 881 = juris Rn. 29).
b) Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Errichtung eines Stallgebäudes auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung T… „für Milchkühe mit 139 Liegeboxen, Futtersilo und Güllebehälter“ (vgl. Vorbescheid vom 26.5.2017, Az. ……) oder – alternativ – auf dem Grundstück FlNr. … „für Kühe mit 70 Liegeboxen“ (vgl. Vorbescheid vom 26.5.2017, Az. ……) durch den Bebauungsplan erschwert werden könnte.
aa) Ausweislich der als Hinweis in die Vorbescheide vom 26. Mai 2017 aufgenommenen Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sind die derzeit vorhandenen Flächen des Antragstellers ausreichend für jeweils eines der beantragten Bauvorhaben, nicht jedoch für beide (§ 201 BauGB). Das Vorhaben des Antragstellers für die Errichtung eines Stallgebäudes auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung T… wurde vom Umweltamt des Landratsamts S… unter Berücksichtigung des vorhandenen Tierbestands sowie der Althofstelle anhand der bayerischen Rinderabstandsregelung (Immissionsschutz in der Landwirtschaft) und der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 vom November 2012 überprüft (vgl. Stellungnahme vom 1.3.2017). Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen in Form von erheblichen Belästigungen durch Gerüche bei den gewahrten Abständen der geplanten Wohnbebauung von 106 m zur Stallaußenwand bzw. 130 m zum Emissionsschwerpunkt nicht zu erwarten. Auch eine relevante Geruchsvorbelastung aus der Rinderhaltung im Altort sei nicht gegeben. Diese Bewertung liegt auf der sicheren Seite, weil das Umweltamt auf den Richtwert der Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) für ein Wohngebiet in Höhe von 10% der Geruchsstundenhäufigkeit abgestellt hat, obwohl die GIRL für Wohngebiete am Rand zum Außenbereich – wie hier – Zwischenwerte bis zum Immissionswert für Dorfgebiete in Höhe von 15% für vertretbar erachtet (vgl. Nr. 3.1 der Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL).
bb) Soweit es Erweiterungsabsichten auf der Hofstelle des Antragstellers betrifft, hat die Antragsgegnerin in der Planbegründung (Nr. 9) und im Beschluss über die Abwägung vom 22. Mai 2017 darauf abgestellt, dass die bestehende Wohnnutzung südlich der Hofstelle in der F…straße mit einem Abstand von ca. 80 m (vgl. z.B. FlNr. … Gemarkung T……) deutlich näher an der Hofstelle des Antragstellers liegt als die ebenfalls im Süden der Hofstelle geplante Wohnnutzung, die einen Abstand von ca. 145 m wahrt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die geplante Wohnbebauung zu keinen Betriebsbeschränkungen führen kann, die nicht schon derzeit wegen der näher gelegenen vorhandenen Wohnbebauung geboten wäre (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 – 4 CN 1.98 – NVwZ 2000, 807 = juris Rn. 19; BVerwG, B.v. 19.1.1996 – 4 B 7.96 – juris Rn. 4; BVerwG B.v. 5.3.1984 – 4 B 171.83 – NVwZ 1984, 646 = juris Rn. 3, jeweils m.w.N.).
cc) Weitere konkrete Erweiterungsabsichten, die die Antragsgegnerin bei ihrer Planung hätte berücksichtigen müssen, hat der Antragsteller nicht eingewandt. Insoweit sind ohnehin nur künftige Betriebsausweitungen im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung abwägungsbeachtlich (vgl. BVerwG, B.v. 10.11.1998 – 4 BN 44.98 – NVwZ-RR 1999, 423 = juris Rn. 3; BVerwG, B.v. 18.7.2002 – 4 BN 17.02 – juris Rn. 9, jeweils m.w.N.).
c) Die vonseiten des Antragstellers eingewandte eingeschränkte Nutzung des Schotterwegs, über den er seine Silage und die Gülle abtransportiere, ist nicht abwägungsbeachtlich.
Der bestehende Weg auf den Grundstücken FlNr. … und … Gemarkung T… liegt außerhalb des Plangebiets und wird nicht verändert. Die entlang dieses Wegs an dessen Westseite im Plangebiet festgesetzten Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche A 1 (FlNr. … Gemarkung T……) zum Erhalt bestehender Hecken- und Baumstrukturen sowie zur Pflanzung von Hecken, Sträuchern und einiger Wildobstbäume berühren ersichtlich keinen schutzwürdigen Belang des Antragstellers. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die von der Antragsgegnerin auf den öffentlichen Flächen geplanten Anpflanzungen längs des Weges ordnungsgemäß unterhalten werden. Soweit Anpflanzungen geeignet sind, die Sicherheit und Leichtigkeit des zugelassenen Verkehrs zu beeinträchtigen, obliegt es zudem im Zweifel der Straßenbaubehörde, deren Beseitigung oder Rückschnitt durchzusetzen (vgl. Art. 29 Abs. 2, 3 BayStrWG).
d) Der Einwand des Antragstellers, der Graben des Regenrückhaltebeckens stehe teilweise in seinem Eigentum, lässt ebenfalls keinen in der Planung zu berücksichtigenden abwägungsbeachtlichen Belang erkennen.
Der ausweislich des Bestandslageplans (Anlage 2 zum Umweltbericht) nur temporär wasserführende Graben verläuft zunächst innerhalb und außerhalb des Plangebiets auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung T…, das der Antragsgegnerin gehört. Soweit der Graben außerhalb des Plangebiets entlang der Westgrenze des Hofgrundstücks des Antragstellers FlNr. … Gemarkung T… weiter verläuft, besteht seit 1968 eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zur Duldung eines Entwässerungsgrabens zugunsten der Antragsgegnerin.
Dass die Festsetzung einer Fläche für die Abwasserbeseitigung „Regenrückhaltebecken“ sonst abwägungsbeachtliche Interessen des Antragstellers berühren könnte, ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht. Der pauschale Einwand des Antragstellers, eine weitere Bebauung führe zu einer Verschärfung der Entwässerungssituation, weil es im Verlauf der letzten Jahre zu Überschwemmungen gekommen sei, lässt sich nicht nachvollziehen. Auch bleibt offen, weshalb die Erschließung nicht gesichert oder der Kanal nicht ausreichend dimensioniert sein soll. Nach der Planbegründung dient das Regenrückhaltebecken als Retentionsraum für frühere Planungen und für die gegenständliche Planung (vgl. Begründung Nr. 8). Das Regenrückhaltebecken wurde im Zug der Umsetzung des Bebauungsplans „…“ bereits ausgeführt (vgl. z.B. Begründung Nr. 1, 2.1, Nr. 8 sowie Bestandslageplan, Anlage 2 zum Umweltbericht: „“Regenrückhaltebecken, bleibt erhalten“). Auch Regewasserkanäle zwischen dem Bebauungsplangebiet „…“ und dem Regenrückhaltebecken sind nach der Planbegründung bereits vorhanden, die durch die gegenständliche Planung mit genutzt werden können (vgl. Begründung Nr. 1). Das Wasserwirtschaftsamt B…… hat der Planung bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung mit Stellungnahme vom 2. August 2016 grundsätzlich zugestimmt und im weiteren Verfahren auf diese Stellungnahme verwiesen.
2. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich auch nicht, weshalb der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein soll.
Soweit die Begründung der Anträge in den gerichtlichen Verfahren weitgehend der Stellungnahme des Umweltamts beim Landratsamt vom 22. August 2016 zur Entwurfsfassung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung folgt, kann der Normenkontrollantrag in der Sache keinen Erfolg haben. Denn die Antragsgegnerin hat ihre Planung entsprechend angepasst (vgl. Stellungnahmen des Umweltamts vom 217.10.2016 und vom 5.1.2017).
Im Übrigen liegen die vom Antragsteller eingewandten Mängel entweder nicht vor oder sie wiegen – so sie denn vorliegen würden – nicht derart schwer, dass der Vollzug des Bebauungsplans vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 16.9.2015 – 4 VR 2.15 u.a. – juris Rn. 4 m.w.N.; BayVGH, B.v. 19.8.2016 – 9 NE 16.1517 – juris Rn. 17).
a) Die Kritik des Antragstellers an der Wohnbedarfsermittlung durch die Antragsgegnerin lässt keinen Mangel der Planung erkennen. Weder die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde noch der Regionale Planungsverband M…- … haben zuletzt mit Stellungnahmen vom 26. Januar und 7. Februar 2017 noch Einwendungen erhoben.
aa) Im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung nach § 1 Abs. 3 BauGB kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob es in anderen Ortsteilen noch freie Bauplätze gibt, auf denen sich eine Wohnbebauung möglicherweise ebenfalls realisieren ließe. Der Plangeber darf regelmäßig innerhalb des von ihm verfolgten planerischen Konzepts auch ohne konkrete Analyse des aktuellen Bedarfs die planerischen Voraussetzungen schaffen, die es ermöglichen, im Vorgriff auf zukünftige Entwicklungen einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (vgl. BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 – Vf. 5-VII-14 – BayVBl 2017, 153 = juris Rn. 42 m.w.N.).
bb) Bei den Planaussagen des Landesentwicklungsprogramms, wonach u.a. in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen sind (Nr. 3.2 LEP), zur Erfassung der Innenentwicklungspotenziale im Gemeindegebiet auf die den Kommunen zur Verfügung gestellte Flächenmanagement-Datenbank zurückzugreifen ist (Begründung zu Nr. 3.2 LEP) und bei der Siedlungsentwicklung der demographische Wandel zu beachten ist (Nr. 1.2.1 LEP), handelt es sich bereits nicht um hinreichend bestimmte, vom Verordnungsgeber abschließend abgewogene Ziele der Raumordnung i.S.v. § 1 Abs. 4 BauGB (BayVerfGH. E.v. 18.2.2016 a.a.O. juris Rn. 51 ff. m.w.N.). Für die entsprechenden Festlegungen im Regionalplan Region M…- … gilt nichts anderes.
cc) Von Vorstehendem abgesehen ist der Umfang der Erweiterungsfläche mit hier 16 Bauplätzen im Verhältnis zur Größe, Lage, Struktur und Ausstattung des gesamten Gemeindegebiets nicht so bedeutsam, dass von einer nicht mehr angemessenen Fortentwicklung der Bebauung gesprochen werden könnte (vgl. BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 a.a.O. juris Rn. 56).
b) Die vom Antragsteller geltend gemachte „Konfliktplanung“, die nicht auflösbar sei, liegt aus den unter Nr. 1 dieser Entscheidung genannten Gründen nicht vor.
Auch sonst ergeben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers keine unauflösbaren Konflikte. Für die beabsichtigte Abschirmung des Plangebiets zur vorhandenen Lagerhalle nordöstlich des geplanten Wohngebiets wurden u.a. Hecken- und Baumpflanzungen auf öffentlichen Grünflächen festgesetzt (vgl. textliche Festsetzung C.1); es ist ersichtlich ohne Belang, ob diese festgesetzten Pflanzungen derzeit nur aus ein paar Büschen mit einer Höhe von ca. 60 cm bestehen. Die Lagerhalle ist ausweislich der Planzeichnung M=1:1000 zudem über 40 m (Südwestecke des Gebäudes – Nordostecke des Bauraums) von den Bauräumen des festgesetzten allgemeinen Wohngebiets entfernt. Hinsichtlich elektromagnetischer Felder der Trafostation (FlNr. ……) wird auf Nr. 9 der Begründung zum Bebauungsplan verwiesen (vgl. auch Stellungnahme des fachlichen Immissionsschutzes beim Landratsamt vom 21.2.2017). Weshalb das seit Jahren bestehende Regenrückhaltebecken die festgesetzte Wohnnutzung durch Geruch und Lärm beeinträchtigen sollte, wird nicht ausgeführt.
c) Die Grünordnungsplanung der Antragsgegnerin begegnet nach ihrer Änderung im Aufstellungsverfahren keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit der Antragsteller ausführt, die Änderungen seien nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans zu beseitigen, fehlt es an einem substantiierten Sachvortrag. Die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt hat zuletzt mit Stellungnahme vom 25. Januar 2017 jedenfalls ihr Einverständnis mit der Planung erklärt.
d) Auch sonst sind keine schweren Nachteile oder andere wichtige Gründe erkennbar, die eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans dringend gebieten würden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 8 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben