Baurecht

Aufhebung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Freischankfläche

Aktenzeichen  AN 3 K 18.01794

Datum:
5.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 33498
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 5
BauNVO § 7, § 15 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Einen plangebietsüberschreitenden Nachbarschutz aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans gibt es ausnahmsweise dann, wenn die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung nach dem Willen des Plangebers ausnahmsweise auch den Nachbarn außerhalb des Plangebiets Drittschutz vermitteln soll. (Rn. 37 – 39) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Streitgegenstand vorliegender Klage ist der Bescheid der Beklagten vom 9. August 2018, mit welchem der Stadt … – Amt für Gebäudemanagement – eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Freischankfläche im Hofbereich des … „…“ auf der Fl.Nr. … der Gemarkung … mit einer Befristung auf vier Jahre, beginnend mit dem Tag der Zustellung, erteilt wurde.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der streitgegenständliche Bescheid verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung, die gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO zu erteilen ist, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, entgegenstehen, haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass die Nachbarn durch die Genehmigung zugleich in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. etwa BVerwG, U.v. 6.10.1989 – 4 C 14.87 – juris).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Durch das inmitten stehende Vorhaben wird die Klägerin nicht in Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die dem Schutz ihrer individuellen Interessen dienen, verletzt.
Die Klägerin kann vorliegend weder mit ihrem Einwand, der Gebietserhaltungsanspruch sei verletzt, durchdringen (siehe 1.), noch erfolgreich eine Verletzung des drittschützenden Rücksichtnahmegebots geltend machen (siehe 2.).
1. Die Festsetzung von Baugebieten im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO hat grundsätzlich nachbarschützende Funktion. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Soweit die Gemeinde durch die Baunutzungsverordnung zur Festsetzung von Baugebieten ermächtigt wird, schließt die Ermächtigung deshalb ein, dass die Gebietsfestsetzung grundsätzlich nachbarschützend sein muss (vgl. etwa BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – juris; U.v. 23.8.1996 – 4 C 13.94 -juris; B.v. 18.12.2007 – 4 B 55.07 – juris).
a) Auf andere, die Nutzungsart im weiteren Sinne regelnde flächenhafte Festsetzungen, wie die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, lassen sich die Grundsätze des bundesrechtlichen Nachbarschutzes und des darauf fußenden Gebietserhaltungsanspruchs jedoch nicht übertragen, da ein wechselseitiges Austauschverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hier grundsätzlich nicht gegeben ist. Vielmehr steht bei solch einer Festsetzung der Nutzen für die Allgemeinheit im Vordergrund. Bei der Festsetzung von Gemeinbedarfsflächen kann sich ein Nachbarschutz deshalb allenfalls aus den Umständen des konkreten Bebauungsplans ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2016 – 2 CS 16.836 – juris; BVerwG, B.v. 21.12.1994 – 4 B 261.94 – juris; VGH BW, B.v. 14.10.1999 – 8 S 2396.99 – juris; NdsOVG, B.v. 12.3.2009 – 1 LA 184.06 – juris). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln. Ein entsprechender Wille muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben. Maßgebend ist, ob die Festsetzung auf Basis einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (BayVGH, B.v. 28.3.2017 – 15 ZB 16.1306 – juris; B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris).
Im vorliegenden Fall sind jedoch keine Anhaltspunkte für einen derartigen Schutzzweck der inmitten stehenden Festsetzung ersichtlich. Ein erkennbarer Wille der Beklagten, dass die festgesetzte Gemeinbedarfsfläche dem Nachbarschutz dienen soll, liegt nicht vor.
Weder ergeben sich aus den textlichen Festsetzungen noch aus der Begründung des Bebauungsplans Nr. … Anhaltspunkte dafür, dass mit der Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche den jeweiligen Grundstücksnachbarn im Sinne eines wechselseitigen Austauschverhältnisses schützenswerte Rechtspositionen eingeräumt werden sollten. Es lässt sich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 19.9.1986 – 4 C 8.84 – juris) kein Personenkreis entnehmen, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet; entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine bestimmbare Nachbarschaft, die sich nach dem Inhalt des Bebauungsplans auf die Gemeinbedarfsflächenfestsetzung berufen können soll, nicht zu erkennen (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 14.6.2016 – 2 CS 16.836 – juris).
Auch die laut Klägerseite im Hinblick auf die Gemeinbedarfsflächenfestsetzungen entsprechend zu berücksichtigende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.8.2018 (4 C 7/17; sog. „Wannsee-Entscheidung“) zum Drittschutz von Maßfestsetzungen verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Zwar konstatiert das Bundesverwaltungsgericht, dass sich aus den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung unabhängig vom erkennbaren Willen des Plangebers ein Drittschutz ergeben kann, sofern dem Bebauungsplan ein Konzept zu entnehmen ist, wonach mittels dieser Festsetzung die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft mit wechselseitigen Pflichten und Rechten verbunden sein sollten.
Unter Anwendung der jener „Wannsee-Entscheidung“ zugrunde liegenden Erwägungen auf den hier gegebenen Fall ist festzustellen, dass ein derartiges Konzept dem inmitten stehenden Bebauungsplan Nr. … im Hinblick auf die festgesetzte Gemeinbedarfsfläche jedoch ganz eindeutig nicht zu entnehmen ist.
b) Überdies steht einer erfolgreichen Berufung auf eine Verletzung des Anspruchs auf Wahrung der Gebietsart vorliegend entgegen, dass das Vorhabengrundstück einerseits und die Grundstücke der Klägerin andererseits in zwei nach der Art der baulichen Nutzung unterschiedlichen Gebieten situiert sind.
Einen plangebietsüberschreitenden Nachbarschutz aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans gibt es jedoch grundsätzlich nicht (vgl. etwa BayVGH, B.v. 14.6.2016 – 2 CS 16.836 – juris; U.v. 14.7.2006 – 1 BV 03.2179 – juris).
Im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Daraus folgt, dass ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht besteht. Denn wenn – wie im vorliegenden Fall – nicht das für ein Plangebiet typische wechselseitige Verhältnis besteht, das die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschließt, fehlt es an dem spezifischen bauplanungsrechtlichen Grund, auf dem der nachbarschützende – von konkreten Beeinträchtigungen unabhängige – Gebietserhaltungsanspruch als Abwehrrecht beruht. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich bundesrechtlich vielmehr nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 18.12.2007 – 4 B 55/07 – juris).
Ein Gebietserhaltungsanspruch zugunsten plangebietsexterner Nachbarn kommt lediglich dann in Betracht, wenn die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung nach dem Willen des Plangebers ausnahmsweise auch den Nachbarn außerhalb des Plangebiets Drittschutz vermitteln soll. Ob einer Baugebietsfestsetzung eine derartige über die Gebietsgrenze hinausreichende drittschützende Wirkung zukommt, hängt – wie der Nachbarschutz durch andere Bebauungsplanfestsetzungen – davon ab, ob sich dem Bebauungsplan selbst, seiner Begründung oder sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ein entsprechender Planungswille der Gemeinde entnehmen lässt (vgl. etwa BayVGH, U.v. 14.7.2006 – 1 BV 03.2179 – juris; B.v. 28.8.2007 – 14 ZB 07.627 – juris; BVerwG, B.v. 10.1.2013 – 4 B 48/12 – juris). Diese Grundsätze finden auch Anwendung bei der Lage des Kläger- und des Baugrundstücks innerhalb eines Bebauungsplans, aber in unterschiedlichen Gebietsarten.
Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit der festgesetzten Gemeinbedarfsfläche ausnahmsweise auch den Schutz der Nachbarn in dem angrenzenden Kerngebiet erreichen wollte.
Nachdem daher bereits dem Grunde nach ein Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin nicht besteht, kommt es insoweit auf die Frage der Zulässigkeit eines Biergartens auf einer festgesetzten Gemeinbedarfsfläche nicht an.
2. Auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liegt nicht vor.
Hierauf kann sich die Klägerin lediglich berufen, wenn ihre nachbarlichen Interessen nicht ausreichend gewürdigt wurden (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.1986 – 4 C 8.84 – juris; U.v. 23.8.1996 – 4 C 13.94 – juris).
Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommen soll, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben ver-folgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzu-muten ist (in ständiger Rechtsprechung BVerwG, z.B. U.v. 23.9.1999 – 4 C 6.98 – juris; B.v. 18.11.2004 – 4 C 1.04 – juris).
Von dem streitgegenständlichen Vorhaben gehen keine unzumutbaren Störungen und Belästigungen für die Klägerin aus, die zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme führen würden.
Aspekte des Lärmschutzes wurden bereits im Rahmen der Genehmigung für das Vorhaben „Betreuter Jugendtreff mit Fahrradwerkstatt sowie eine Bühne mit Ausschank“ geprüft; die in den Bescheiden vom 12. August 2015 bzw. 29. März 2017 erteilten Auflagen zum Immissionsschutz sind weiterhin einzuhalten, so dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin im Vergleich zur bisherigen Genehmigungslage keine gegenüber der Klägerin zunehmende und unzumutbare Verschlechterung angenommen werden kann. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass sich entgegen dem klägerischen Vorbringen in einem Biergarten nicht ganz überwiegend alkoholisierte und infolgedessen weniger umsichtige Besucher aufhalten, sondern regelmäßig auch eine Vielzahl von Familien und Gästen, die keinen Alkohol konsumieren.
Zu beachten ist insbesondere auch, dass die klägerischen Grundstücke in einem Kerngebiet liegen, in dem gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO neben Einzelhandelsbetrieben unter anderem auch Schank- und Speisewirtschaften zulässig sind und welches generell durch ein höheres Störpotential sowie ein geringeres Ruhebedürfnis geprägt ist, so dass Störungen in einem gewissen Maß hinzunehmen sind (BayVGH, U.v. 5.7.2017 – 2 B 17.824 – juris).
Zu berücksichtigen ist ferner, dass auf den angrenzenden Grundstücken der Klägerin mit Einkaufszentrum und Parkflächen ebenfalls Publikumssowie motorisierter Kunden- und Lieferverkehr stattfindet und dieser ebenfalls Lärm- und Geräuschimmissionen verursacht.
Auch von einer klägerseits geltend gemachten Verkehrsüberlastungssituation sowie einem erschwerten Zugang der Kunden des Einkaufszentrums ist nicht auszugehen.
Zwar kann ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme in Betracht kommen, wenn sich die Erschließungs- oder Wohnsituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr in erheblicher Weise verschlechtert (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2019 – 9 CS 17.2482 – juris; B.v. 10.10.2019 – 9 CS 19.1468 – juris).
Eine mit dem streitgegenständlichen Vorhaben verbundene Verkehrsüberlastung oder ein Stellplatzmangel, welche geeignet wären, die bestimmungsgemäße Nutzung der klägerischen Grundstücke unzumutbar zu beeinträchtigen, ist vorliegend jedoch nicht zu erkennen.
Es ist davon auszugehen, dass sich durch die alternative Nutzung der bereits genehmigten Zuschauerfläche als Freischankfläche die Gesamtbesucherzahl und damit der Bedarf an Stellplätzen nicht derart erhöhen werden, dass die Erschließungssituation der klägerischen Grundstücke in erheblicher Weise verschlechtert wird. Insbesondere stehen in der näheren, fußläufigen Umgebung des „…“ sowie des Einkaufszentrums weitere Parkmöglichkeiten zur Verfügung.
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass nicht alle Besucher des „…“ auf einen Kfz-Stellplatz angewiesen sind. Das „…“ ist zentral gelegen und mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar (wenige Gehminuten vom Bahnhof …). Überdies ist … als „Fahrradstadt“ bekannt und fahrradtechnisch entsprechend erschlossen.
Zudem dürften sich nach Ladenschluss um 20.00 Uhr – und damit insbesondere zu den Zeiten abendlicher Veranstaltungen im … – allenfalls noch vereinzelte Kunden in dem Einkaufszentrum befinden, so dass der Parksuchverkehr, aber auch eine klägerseits behauptete Belästigung der Mieter der Klägerin sowie deren Kunden durch alkoholisierte Besucher des „…“ jedenfalls nicht in unzumutbarer Weise gegeben sein wird.
Die Verletzung sonstiger Nachbarrechte wurde weder geltend gemacht noch ist eine solche er-sichtlich.
Die Klage war demnach abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2, 173 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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