Baurecht

Aufhebung eines Abmarkungsbescheides

Aktenzeichen  B 2 K 16.513

Datum:
9.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 142300
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Abmarkungsgesetz Art. 17

 

Leitsatz

Eine Abmarkung ist richtig im katastertechnischen wie -rechtlichen Sinne, wenn sie den durch die Katasterkoordinaten eindeutig definierten Grenzpunkt im Rahmen der zuzubilligenden Fehlertoleranzen zutreffend anzeigt (Anschluss an OVG NRW BeckRS 2017, 121258). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger gesamtschuldnerisch.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der ihnen gegenüber erlassenen Abmarkungsbescheide.
a) Die Bescheide vom 05.07.2016 sind rechtmäßig ergangen. Gem. Art. 17 Abs. 2 Abmarkungsgesetz (AbmG) ist ein Abmarkungsbescheid zu erteilen, wenn die beteiligten Grundstückseigentümer bei dem Abmarkungstermin nicht anwesend waren und keinen Vertreter entsandt haben, oder die Anerkennung der Abmarkung verweigert haben. Der Kläger zu 2) war bei dem Abmarkungstermin nur teilweise anwesend und hat in dieser Zeit auch die Klägerin zu 1) vertreten. Er hat jedoch das angefertigte Abmarkungsprotokoll nicht unterschrieben und damit auch nicht nach Art. 17 Abs. 1 AbmG die ihm vorgewiesenen Grenzen und die Abmarkung anerkannt.
b) Der Abmarkungsbescheid ist auch inhaltlich richtig.
Gegenstand des Abmarkungsbescheides sind die neu abgemarkten oder berichtigten, im – dem Abmarkungsbescheid beiliegenden – Plan rot eingezeichneten Abmarkungen. Zum klägerischen Grundstück hin handelt es sich dabei um den wiederhergestellten Grenzpunkt am nordöstlichen Eck des neu gebildeten Grundstücks …, Gemarkung …
Hinsichtlich dieses Punktes bestand ein Anlass zur Abmarkung. Grundstücksgrenzen sind abzumarken, wenn die Grenzen nicht ausreichend oder nicht richtig durch Grenzzeichen, die zweifelsfrei als solche erkannt werden können, abgemarkt sind und ein Anlass zur Abmarkung gegeben ist (Art. 5 Abs. 1 AbmG). Gem. Art. 5 Abs. 2 Nr. 3 AbmG ist ein Anlass für die Abmarkung u.a. dann gegeben, wenn Grundstücksgrenzen durch Änderung oder Neubildung von Grundstücken entstehen. Wird ein Grundstück geteilt, sollen außer den neugebildeten Grenzen auch diejenigen Punkte der unverändert bleibenden Grenzen abgemarkt werden, deren Ermittlung im Zug der Grundstücksteilung erforderlich wurde (Art. 5 Abs. 3 AbmG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Abmarkung erfolgte anlässlich der geplanten Teilung des Grundstücks Fl.-Nr. …, Gemarkung …. Bei dem abgemarkten Grenzpunkt zum Grundstück der Kläger handelte es sich um einen für die Zerlegung erforderlichen Grenzpunkt. Dies wurde auch im Abmarkungsprotokoll so festgehalten. Da der frühere Grenzstein bei der Vermessung unstreitig nicht mehr aufgefunden wurde, war die Grenze auch nicht ausreichend abgemarkt.
Die Abmarkung ist auch katastertechnisch und -rechtlich richtig erfolgt. Richtig im katastertechnischen wie katasterrechtlichen Sinne ist eine Abmarkung, wenn sie den durch die Katasterkoordinaten eindeutig definierten Grenzpunkt im Rahmen der zuzubilligenden Fehlertoleranzen zutreffend anzeigt (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. August 2017 – 14 A 1674/15 –, Rn. 12, juris). Gem. Art. 2 AbmG hat der Abmarkung die Feststellung des Verlaufs der Grundstücksgrenze voranzugehen. Hierfür ist grundsätzlich der Nachweis der Grundstücksgrenzen im Liegenschaftskataster maßgeblich. In der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2017 erläuterte der Vertreter des Beklagten, wie die Abmarkung am 29.06.2016 erfolgte. Anlässlich der Vermessung wurde zunächst der Grenzverlauf nach den Katasterunterlagen festgestellt. Bei dem Abmarkungstermin wurde der Grenzstein aufgrund der im Fortführungsriss … eingetragenen Maße in die Örtlichkeit übertragen und so wieder hergestellt. Die Grundstücksgrenze war im Jahr 1961 von den damaligen Grundstückseigentümern in einem Grenzfestellungsvertrag im Abmarkungsprotokoll Nr. … anerkannt und der damals bestehende Grenzstein eingemessen worden. Anhand der Abstände zu den verschiedenen Messungspunkten insbesondere auf der entlang der Gebäudeflucht der Scheune auf Grundstück Fl.-Nr. … verlaufenden Vermessungslinie konnte der Grenzpunkt eindeutig wieder in die Örtlichkeit übertragen werden. Auch die Maße der früheren Risse lassen sich mit dem abgemarkten Standpunkt des Grenzsteins – innerhalb der zulässigen Toleranzen der Katastergenauigkeit – in Übereinstimmung bringen. Diesem Ergebnis stehen auch die Einwendungen der Kläger nicht entgegen. Die Scheune auf Fl.-Nr. … wurde bei der Vermessung unverändert vorgefunden. Selbst wenn diese, wie der Kläger vorträgt, an der östlichen Außenwand Abplatzungen von mehreren Zentimetern aufweist, so würde sich hieraus bei Anwendung der Maße aus dem Riss … keine Verschiebung des streitgegenständlichen Grenzpunktes nach Norden, in Richtung des Grundstücks der Kläger, sondern eine solche nach Westen ergeben. Die Scheune auf Fl.-Nr. …, Gemarkung …, wurde für die Vermessung nicht herangezogen. Auch die angeführte Geradenbeziehung stellt das Ergebnis der Abmarkung nicht in Frage. Zwar weist der Fortführungsriss Nr. … noch eine Geradenbeziehung des streitgegenständlichen Grenzpunktes mit einem weiter westlich gelegenen Grenzpunkt auf, der nach der neuen Vermessung nicht mehr aufrecht erhalten werden konnte, dies kann jedoch auch auf einer Verschiebung des westlichen Grenzsteins beruhen oder bereits (möglicherweise ungewolltes) Ergebnis des 1961 geschlossenen Grenzfeststellungsvertrages sein. Dass der Grenzstein im Laufe der Bauarbeiten einer Scheune im Jahr 1966 entfernt worden sein soll und dass dies bei dem jetzigen Standort des Steins nicht notwendig gewesen wäre, kann nicht mehr nachvollzogen werden. Auch der „Knick“ in der Gebäudewand der Scheune auf Fl.-Nr. …, Gemarkung …, lässt höchstens darauf schließen, dass der damalige Bauherr glaubte, die Grenze sei anders verlaufen, ändert aber nichts an den eindeutig in die Örtlichkeit übertragbaren Katastermaßen. Gleiches gilt auch für die Erklärung der Nachbarn, dass die Scheune einen Dachüberstand zum klägerischen Grundstück aufweise. Sollte – unabhängig von den für sich das Eigentum nicht begründenden Nachweisen des Katasters – zwischen den Klägern und einem Nachbarn das Eigentum an einer bestimmten Grundstücksfläche streitig sein, steht es ihnen frei, ihre Rechte daraus zivilrechtlich geltend zu machen (Herausgabe, Unterlassung einer Eigentumsstörung, Feststellung des Eigentums) (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. August 2017 – 14 A 1674/15 –, Rn. 17, juris). Die westliche Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. … ist nicht Gegenstand des angegriffenen Bescheides. Hinsichtlich dieser enthält der dem Abmarkungsbescheid beiliegende Plan keine Eintragungen.
2. Als unterlegene Beteiligte haben die Kläger gem. §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO die Kosten gesamtschuldnerisch zu tragen.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO. i.V.m. § 708 ff. der Zivilprozessordnung – ZPO –.


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