Baurecht

Auslegung eines Bebauungsplans ob der Höchstbebauung

Aktenzeichen  W 4 K 15.717

Datum:
1.3.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 49870
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2
BauNVO 1977 § 4, § 17

 

Leitsatz

1 Soweit ein Bebauungsplan, für den die Baunutzungsverordnung 1977 zur Anwendung kommt, von einem zwingendem Untergeschoss und einem Vollgeschoss spricht, ist dies nicht nur als Mindestbebauung sondern auch als Höchstbebauung zu verstehen.  (redaktioneller Leitsatz)
2 Die bloße Vielzahl von Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans führt allein noch nicht zur Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans. (redaktioneller Leitsatz)
3 Von Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Geschossflächenzahl kann nicht befreit werden, wenn die Dichte der Bebauung ein wesentliches, tragendes Kriterium der Planfestsetzung zum Maß der baulichen Nutzung ist, da ansonsten Grundzüge der Planung berührt werden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Genehmigung ihres Bauantrags vom 29. April 2015 und auch keinen Anspruch auf die erneute Bescheidung. Sie werden durch den ablehnenden Bescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 30. Juli 2015 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nur in diesem Fall besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO prüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften. Die Kläger haben aber keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung, weil das Bauvorhaben planungsrechtlich unzulässig ist.
1.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich nach § 30 Abs. 1 BauGB, da sich das Vorhaben im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Nördlicher W. – Teil V“ der Gemeinde Kleinostheim i. d. F. der Änderung vom 24. April 1987 befindet. Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht.
1.1.
Die von den Klägern beantragte Tekturgenehmigung widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans, soweit die Geschossflächenzahl betroffen ist. Die Kläger beantragen zuletzt Änderungen der Baugenehmigung vom 10. März 2015, die zu einer Erhöhung der Geschossflächenzahl von ursprünglich 0,804 auf 1,04 führen.
Der Bebauungsplan regelt unter Ziffer 6. der „Weiteren Festsetzungen“, dass sich das „Höchstmaß der baulichen Nutzung gemäß § 17 BauNutzV“ bestimmt. Da der Bebauungsplan in seiner aktuellen Fassung im Jahr 1987 in Kraft getreten ist, findet die Baunutzungsverordnung i. d. F. vom 15. September 1977, gültig ab 1. Oktober 1977 (im Folgenden BauNVO 1977), Anwendung. Bei der Bestimmung der maßgeblichen Werte zum Maß der baulichen Nutzung ist demgemäß § 17 BauNVO 1977 heranzuziehen, d. h. dass sich – wie vorliegend – in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO 1977 die Geschossflächenzahl an der Zahl der Vollgeschosse ausrichtet.
Für das Grundstück der Kläger, Fl.Nr. …35/27, trifft der Bebauungsplan die Festsetzung „UI“. Nach der Planzeichenerklärung des Bebauungsplans bedeutet dies: „Zwingend Untergeschoss und 1 Vollgeschoss mit Dachneigung 0 – 32°; Traufhöhe bergseitig 3,50 m und talseitig 6,20 m. Dachgauben sind unzulässig.“ Dabei ist die Festsetzung nach Ansicht der Kammer so zu lesen, dass der Plangeber im Sinne einer einheitlichen Bebauung im Plangebiet von einer den Bauherren verpflichtenden Bebauung durch Unter- und Vollgeschoss ausging und nicht nur Vorgaben zu einer Mindestbebauung machen wollte. Hierfür spricht die eindeutige Formulierung im Bebauungsplan, die „zwingend“ Untergeschoss und Vollgeschoss fordert. Dies entspricht im Übrigen der Formulierung in § 17 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1977, der regelt, dass dann, wenn im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt wird, diese entweder als zwingend oder als Höchstgrenze festzusetzen ist. Wenn eine Höchstgrenze festgesetzt wird, kann nach § 17 Abs. 4 Satz 2 BauNVO 1977 zugleich eine Mindestgrenze festgesetzt werden. Auch diese Vorgabe und die Tatsache, dass die Gemeinde diese Möglichkeit nicht genutzt hat, stellt ein Indiz dafür dar, dass sie vorliegend zwingend und abschließend eine Bebauung mit Untergeschoss und einem Vollgeschoss fordern wollte.
Folglich ist die Geschossflächenzahl im vorliegenden Fall gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO 1977 in einem allgemeinen Wohngebiet bei zwei Vollgeschossen mit 0,8 anzusetzen. Entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten ist hierbei auf die Festsetzung im Bebauungsplan abzustellen und nicht auf die tatsächlich genehmigte Anzahl der Vollgeschosse im konkreten Einzelfall (hier: vier Vollgeschosse nach der Baugenehmigung vom 10. März 2015: U + II + Staffelgeschoss). Denn es ist nicht anzunehmen, dass die Gemeinde Kleinostheim im Bebauungsplan die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung an den jeweiligen Einzelfall eines Bauvorhabens koppeln und damit dem Landratsamt als Baugenehmigungsbehörde die konkrete Festlegung des Maßes der baulichen Nutzung überlassen wollte. Die Verweisung auf § 17 BauNVO 1977 im Bebauungsplan stellt sich folglich nicht als eine „dynamische“ Verweisung, sondern als „statisch“ dar. Es finden die Festlegungen des § 17 Abs. 1 BauNVO 1977 betreffend die Grundflächen- und Geschossflächenzahl direkt Anwendung, wobei im vorliegenden Fall nicht auf die unter Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB genehmigten vier Vollgeschosse (vgl. Baugenehmigung vom 10. März 2015), sondern auf die Vorgaben des Bebauungsplans („UI“) abzustellen ist.
1.2.
Es ist auch nicht von einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans „Nördlicher W. – Teil V“ auszugehen, soweit die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung betroffen sind. Es steht zwar nicht außer Frage, dass im Planbereich bereits einige Befreiungen von den Festsetzungen zu der Anzahl der Vollgeschosse erfolgt sind. Dies betrifft aber zum einen nicht die Festsetzungen zur Geschossflächenzahl. Zum anderen sind die Voraussetzungen einer Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans nicht erfüllt.
Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit erst dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (vgl. BVerwG, U. v. 29.4.1977 – IV C 39.75; BVerwG, B. v. 9.10.2003 – 4 B 85/03 – juris). Entscheidend ist dabei, ob die jeweilige Festsetzung überhaupt noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten (vgl. BayVGH, B. v. 9.9.2013 – 2 ZB 12.1544 – juris).
Für das Vorliegen einer teilweisen Funktionslosigkeit des Bebauungsplans unter diesen Vorgaben gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Das Landratsamt Aschaffenburg hat ausgeführt, dass Befreiungen von der Festsetzung des Bebauungsplans zur Geschossflächenzahl nicht bekannt seien. Vereinzelt ist es zu Befreiungen hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse gekommen, was der Kammer auch aus anderweitigen Verwaltungsstreitverfahren bekannt ist (vgl. W 4 S 05.551 sowie W 4 K 11.973). Hintergrund ist jeweils die Hängigkeit des Geländes, die besondere Anforderungen an die Gestaltung des Gebäudes stellt. Eine Überschreitung der Geschossflächenzahl stand dann aber nicht in Rede. Darüber hinaus wurde nicht aufgezeigt und ist auch für die Kammer nicht nachvollziehbar, dass Befreiungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung im gesamten Plangebiet des Bebauungsplans „Nördlicher W. – Teil V“ in so beachtlicher Anzahl erfolgt wären, dass eine Verwirklichung des Bebauungsplans in der Zukunft ausgeschlossen erscheint. Eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans ist daher betreffend die hier relevante Festsetzung zur Geschossflächenzahl nicht erkennbar.
2.
Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass von den entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit wird. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Hier liegen nämlich bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die notwendige Befreiung nicht vor, da durch eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Geschossflächenzahl die Grundzüge der Planung berührt werden. Ferner konnte das Landratsamt die Befreiung im Rahmen einer fehlerfreien Ausübung des Ermessens versagen.
2.1.
Die Grundzüge der Planung bilden die den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegende und in ihnen zum Ausdruck kommende planerische Konzeption (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Nov. 2015, § 31 Rn. 36). Wann die Grundzüge der Planung berührt werden, bestimmt sich nach der jeweiligen Planungssituation. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft, das sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür dienen, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf – jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind – nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (BVerwG, B. v. 5.3.1999 – 4 B 5.99 – juris).
Ausgehend von diesen Grundsätzen scheidet die Erteilung der erforderlichen Befreiung hier aus. Entgegen der Auffassung der Kläger werden die Grundzüge des Bebauungsplans durch die begehrte Befreiung berührt. Zum einen hat die Gemeinde durch den Verweis auf § 17 BauNVO 1977 zum Ausdruck gebracht, dass die Dichte der Bebauung ein wesentliches, tragendes Kriterium der Planfestsetzung zum Maß der baulichen Nutzung darstellt. Dieses wurde in der bisherigen Genehmigungspraxis, soweit es um die Erteilung von Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB ging, durchgehend auch so anerkannt. Zum anderen handelt es sich bei einer Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl um eine Befreiung, die sich für eine Vielzahl der von den Festsetzungen betroffenen Grundstücke anführen ließe, so dass dementsprechend Bezugsfälle zu erwarten wären. Die Kläger haben nicht aufgezeigt, aus welchen Gründen speziell für ihr Grundstück ein besonderer Bedarf nach mehr Wohnraum besteht, der bei anderen Grundstücken im Plangebiet nicht gegeben ist.
Da das Vorhaben die Grundzüge der Planung berührt, kommt es auf die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht mehr an.
2.2.
Darüber hinaus entsprach es einer ordnungsgemäßen Ausübung des Ermessens im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB, soweit das Landratsamt Aschaffenburg die Erteilung einer Befreiung hinsichtlich der Geschossflächenzahl abgelehnt hat. Die Kläger hätten daher selbst dann keinen Anspruch auf Erteilung der Befreiung, wenn man vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB ausginge. Auch ein Anspruch auf erneute Bescheidung der Kläger scheidet aus diesem Grund aus.
Eine Versagung der Befreiung kann auch dann in Betracht kommen, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Das Bundesverwaltungsgericht stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die gesetzliche Regelung in § 31 Abs. 2 BauGB die einzuhaltenden tatbestandlichen Voraussetzungen sowie die sich daran anschließende Ermessensentscheidung der Behörde deutlich voneinander unterscheidet. Daher kann eine Ermessensentscheidung grundsätzlich auch dann ohne Rechtsfehler zu Ungunsten eines Antragstellers getroffen werden, wenn Grundzüge der Planung nicht berührt sind (BVerwG, B. v. 28.4.2008 – 4 B 16.08 – BeckRS 2008, 34930). Vorliegend entspricht es einer fehlerfreien Ermessensausübung, das vom Landratsamt angeführte überwiegende städtebauliche Interesse, die Dichte der Bebauung im Bebauungsplangebiet zu regeln, über das Interesse der Bauherren an einer Ausnutzung der Grundstücke zu stellen. Im streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid vom 30. Juli 2015 wird dargelegt, dass die Ausnutzung des Baugrundstücks bei einer Erteilung der Befreiung von der Festlegung zu der Geschossflächenzahl einen Grad erreichen würde, der im betreffenden Baugebiet noch nicht anzutreffen ist. Die Versagung der Befreiung stellt daher ein geeignetes und angemessenes Mittel dar, um die Dichte der Bebauung im Sinne der Festsetzungen des Bebauungsplans zu steuern. Den Interessen der Kläger als Bauherren an einer Anpassung des Gebäudes insbesondere an die Grundstücksstruktur ist durch die Befreiung von der Anzahl der Vollgeschosse hinreichend Rechnung getragen. Das ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass bisher keine Befreiungen hinsichtlich der Geschossflächenzahl erteilt worden sind, auch wenn Befreiungen von der Zahl der Vollgeschosse im Baugebiet vorliegen (vgl. auch Baugenehmigung vom 10. März 2015).
Da deshalb schon keine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Geschossflächenzahl in Betracht kam, war auf die Frage der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans im Übrigen (vgl. Überschreitung der Baugrenzen durch Stellplätze) nicht mehr einzugehen.
3.
Nach allem konnte die Klage keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 i. V. m. 159 Satz 2 VwGO abzuweisen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bun- desverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bun- des oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel gel- tend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.


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