Aktenzeichen M 9 E 17.4123
BayBO Art. 6, Art. 10, Art. 57 Abs. 5 S. 3 Hs. 1
Leitsatz
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird EUR 3750,– festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller verlangen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes das Einschreiten des Beklagten gegen Abbrucharbeiten, die mit einem Bauvorhaben der Beigeladenen (Baugenehmigung für die Errichtung eines Doppelhauses) auf dem Grundstück FlNr. 394/8 der Gemarkung Sauerlach in Zusammenhang stehen.
Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den Beschluss des Gerichts vom selben Tag im Verfahren Az. M 9 SN 17.4122 Bezug genommen, in dem die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (Az. M 9 K 17.4026) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21. August 2017 für das o.g. Vorhaben beantragen.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 23. August 2017 an das Landratsamt München (im Folgenden: Landratsamt) beantragten die Antragsteller, bauaufsichtlich einzuschreiten, weil sie befürchteten, dass im Zuge der Beseitigung der Grenzgarage auf dem Vorhabengrundstück die Standsicherheit des an diese Garage angebauten Nebengebäudes auf dem Grundstück der Antragsteller nicht mehr gegeben ist. Außerdem wurde der Antrag mit der Befürchtung der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften begründet.
Mit Schreiben des Landratsamts vom 25. August 2017 (Bl. 24 der vorgelegten Behördenakte mit dem Az. 4.1 – 0249/17/BK), auf das Bezug genommen wird, wurde dem Antrag im Ergebnis nicht entsprochen.
Mit Schriftsatz vom 30. August 2017 ließen die Antragsteller den Antrag gemäß §§ 80, 80a VwGO (Az. M 9 SN 17.4122) und den gegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen. Mit letzterem wird beantragt,
dem Antragsgegner aufzugeben, die Abrissarbeiten auf dem Grundstück Mozartstr. 16, 8… S., FlNr. 394/8, Gemarkung Sauerlach durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Verfügung zumindest insoweit vorläufig einzustellen, als sie die Grenzbebauung zwischen den beiden Grundstücken, FlNr. 394/8 und FlNr. 394/10, jeweils Gemarkung Sauerlach, betreffen.
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag statthaft sei, soweit es um drittschützende Rechte gehe, die nicht vom Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erfasst seien, nämlich die Standsicherheit (Art. 10 BayBO) und die Abstandsflächen (Art. 6 BayBO). Ein Anspruch ergebe sich aus Art. 75 BayBO. Gemäß Art. 10 Satz 3 BayBO dürfe die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds des Nachbargrundstücks nicht gefährdet werden. Der Nachbar habe einen Anspruch darauf, dass beim Abbruch einer baulichen Anlage, die an eine bauliche Anlage auf seinem Grundstück anstoße, der Bestand gemeinsamer Bauteile und die Standsicherheit seiner baulichen Anlage nicht gefährdet würden. Hier würde durch den beabsichtigten Abbruch der Bestandsgarage auf dem Vorhabengrundstück das hieran angebaute grenzständige Nebengebäude der Antragsteller gefährdet. Zu dem Einwand des Landratsamtes, dass das gemeinsame Dach der beiden Nebengebäude nicht genehmigt sei, werde erwidert, dass die Verwendung gemeinsamer Bauteile nicht mehr grundsätzlich untersagt sei und keiner besonderen Zulassung bedürfe. Außerdem sei durch das Vorhaben ein Abstandsflächenverstoß gegeben. Im Bereich entlang der Mozartstr. fänden sich Gebäudeabstände von ca. 10 Metern und damit Grenzabstände hinsichtlich der Wohngebäude von ca. 5 Metern. Es lägen auch einheitliche Gebäudehöhen von 6 Metern vor. Durch die Zulassung einer Gebäudehöhe von 6,30 Meter und einer Abstandsfläche von gerade noch 3,70 Meter auf dem Baugrundstück bei dem geplanten Vorhaben werde der in der Regelung von Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO enthaltene Drittschutz vernachlässigt. Im Übrigen wird auf die Schriftsätze des Antragstellerbevollmächtigten Bezug genommen.
Das Landratsamt beantragt
Antragsablehnung.
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass derzeit Abbrucharbeiten am bestehenden Hauptgebäude stattfänden. Am Grenzgebäude würden vorbereitende Arbeiten zum Abbruch durchgeführt. Der Bauherr habe inzwischen auf Hinweis der Bauaufsichtsbehörde die erforderlichen Schritte nachgeholt und die Anzeige zum Abbruch mit statischem Nachweis eines Tragwerksplaners eingereicht. Dem Antragsteller sei die Anzeige zum Abbruch mit dem statischen Nachweis zur Kenntnisnahme übersandt worden. Der Antrag sei unbegründet, weil die Abbrucharbeiten die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzten. Ebenso seien die Abstandsflächen eingehalten. Im Übrigen wird auf das Schreiben Bezug genommen.
Die Beigeladene hat sich explizit nur im Antragsverfahren Az. M 9 S 17.4122 geäußert; auf das entsprechende Schreiben wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem und im Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung (Az. M 9 SN 17.4122) einschließlich des dazugehörigen Klageverfahrens (Az. M 9 K 17.4026) sowie auf die vorgelegten Behördenankten einschließlich der genehmigten Bauvorlagen und des Bebauungsplans der Gemeinde Sauerlach Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig. Mit der Geltendmachung von Verstößen gegen die Abstandsflächenvorschriften sowie in Bezug auf die Standsicherheit des eigenen Nebengebäudes machen die Antragsteller Umstände geltend, die von der erteilten Baugenehmigung nicht geregelt werden: Die Abstandsflächen sind im Prüfungsumfang des für das Vorhaben der Beigeladenen einschlägigen vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens, Art. 59 Satz 1 BayBO, nicht enthalten; der Abbruch der Bestandsgarage bedarf keiner Baugenehmigung. Da die Baugenehmigung insoweit keine Feststellungswirkung entfalten kann, können die Antragsteller ihre diesbezüglichen Bedenken nicht mittels einer Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung bzw. mit einem Antrag nach §§ 80, 80a VwGO geltend machen. Der Nachbar muss in diesen Fällen Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 – 4 B 244/96 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 22). Dieser Rechtsschutz hat in der Hauptsache über eine Verpflichtungsklage zu verfolgen, so dass dementsprechend als einstweiliger Rechtsschutz ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft ist. Dass die Antragsteller insofern noch keine Klage in der Hauptsache erhoben haben – mit der erhobenen Klage (Az. M 9 K 17.4026) wird lediglich die Aufhebung der Baugenehmigung beantragt – schadet nicht. Anders als bei §§ 80, 80a VwGO ist es im Fall des § 123 VwGO nicht zwingend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag bereits eine entsprechende Klage vorliegt. Das gilt jedenfalls solange, als der Bescheid, mit dem die Behörde das Einschreiten ablehnt, nicht bestandskräftig ist, was hier deswegen nicht der Fall ist, weil der ablehnende Bescheid des Landratsamts nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrungversehen war.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Bezug auf den Streitgegenstand auch schon vor Klageerhebung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 der genannten Vorschrift auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei muss der Antragsteller eine Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechtes oder rechtlich geschützten Interesses (Anordnungsanspruch) geltend und die zur Begründung notwendigen Tatsachen glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO).
Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Gemäß dem hier in Betracht kommenden Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden.
Wie bei Nachbarklagen gegen bauaufsichtliche Zulassungen gilt auch bei einem vom Nachbarn geltend gemachten Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, dass ein solcher Anspruch nicht bereits dann besteht, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Eingriffsnorm vorliegen. Vielmehr ist es darüber hinaus erforderlich, dass der Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Maßgebend ist, ob das Bauvorhaben gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des Nachbarn dienen. Ein Verstoß gegen Rechtsnormen, die zumindest auch dem Schutz des um Rechtsschutz suchenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, ist bereits tatbestandliche Voraussetzung für einen Anspruch des Nachbarn auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens der Bauaufsichtsbehörde bei der Entscheidung darüber, ob sie gegen einen rechtswidrigen Zustand, soweit dieser tatsächlich vorliegt, einschreiten soll. Erst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, entsteht für den betroffenen Nachbarn ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein mögliches bauaufsichtliches Einschreiten. Eine darüber hinausgehende erforderliche Ermessensreduzierung auf Null, bei der sich dieses Ermessen zu Gunsten des Nachbarn dahingehend verdichtet, dass sich nur das Einschreiten als rechtmäßige Entscheidung erweist, liegt erst dann vor, wenn geschützte Nachbarrechte in besonders gravierender Weise beeinträchtigt werden (vgl. nur VG Augsburg, U.v. 11.5.2017 – Au 5 K 16.641 – juris Rn. 28).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe haben die Antragsteller keinen Anspruch auf das von ihnen begehrte bauaufsichtliche Einschreiten, da bereits keine Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift vorliegt.
Zwar sind die geltend gemachten Vorschriften, Art. 6 BayBO bezüglich der Abstandsflächen und auch Art. 10 Satz 3 BayBO hinsichtlich der Standsicherheit des eigenen Nebengebäudes, grundsätzlich nachbarschützend. Jedoch sind beide Vorschriften eingehalten.
1. Das Vorhaben hält die Abstandsflächen ein, Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BayBO.
Der geltend gemachte Mindestgrenzabstand von 5 Metern besteht tatsächlich nicht. Der einfache Bebauungsplan der Gemeinde Sauerlach setzt keine seitlichen Baugrenzen fest, abgesehen davon, dass die Bauraumfestsetzungen dieses Bebauungsplans im Bereich rund um das Vorhaben ohnehin nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Auch aus der Umgebung ist nicht die vom Antragstellerbevollmächtigten geltend gemachte Wirkung von Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO herzuleiten, weil sich dort keine einheitlichen, von den gesetzlichen Abstandsflächenvorschriften abweichende Abstandsflächentiefen finden. Zur näheren Begründung wird insofern auf die Ausführungen im Beschluss im Verfahren M 9 SN 17.4122 (dort Seite 8f.) Bezug genommen. Daher gelten für die Tiefe der Abstandsfläche die gesetzlichen Vorschriften, Art. 6 Abs. 4 bis 6 BayBO. Rechnerisch ergibt sich damit eine Abstandsfläche von insgesamt 1 H = 7,53 Meter gemäß Art. 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayBO bezüglich der Wand (Höhe 6,30 Meter) sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO bezüglich des Dachs, das mit einem Drittel dazuzurechnen ist (3,70 Meter: 3 = 1,23 Meter). Aufgrund der Inanspruchnahme des sog. Schmalseitenprivilegs auf der Westwie auch auf der für die Antragsteller relevanten Ostseite, die sich aus der Bauvorlage ergibt, ist gemäß Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Hs. 1 BayBO die Hälfte der errechneten Abstandsfläche, also 3,76 Meter ausreichend. Diese wird laut den genehmigten Bauvorlagen auch eingehalten. Im jetzigen Stadium vor der erfolgten Errichtung des Doppelhauses kann naturgemäß nur auf die Genehmigungslage abgestellt werden. Somit liegt der geltend gemachte Verstoß gegen die Abstandsflächen nicht vor.
2. Auch der in Aussicht genommene Abbruch der Bestandsgarage auf dem Baugrundstück rechtfertigt keine Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten.
Gemäß Art. 10 Satz 3 BayBO darf eine bauliche Anlage bzw. deren Errichtung die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen nicht gefährden, worauf die betroffenen Nachbarn auch einen Anspruch haben (Nolte in: Simon/Busse, BayBO, 127. EL November 2017, Art. 10 Rn. 21 m.w.N.). Das ist aber entgegen der Behauptung in der Antragsbegründung nicht glaubhaft gemacht. Für die Beseitigung der Bestandsgarage auf dem Vorhabengrundstück gilt grundsätzlich Verfahrensfreiheit, Art. 57 Abs. 5 Satz 1 BayBO, die gleichwohl nicht von der Einhaltung der jeweiligen Anforderungen entbindet, Art. 55 Abs. 2 BayBO. Jedoch ist gemäß Art. 57 Abs. 5 Satz 3 Hs. 1 BayBO bei nicht freistehenden Gebäuden durch einen qualifizierten Tragwerksplaner zu beurteilen und im erforderlichen Umfang nachzuweisen, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher ist. Zwar war u.a. wegen der Genehmigungslage des Nebengebäudes auf dem Grundstück der Antragsteller zwischen den Beteiligten umstritten, ob hier überhaupt ein in diesem Sinne nicht freistehendes Nebengebäude vorliegt. Jedoch wurde seitens des Landratsamtes nach Einleitung der Verwaltungsstreitverfahren gegenüber dem Beigeladenen die Einhaltung dieser Bestimmung gefordert (vgl. Bl. 93 der Behördenakte Az. 41 – 0519/17/V, Aktenvermerk vom 2.10.2017). Dem ist der Beigeladene mittlerweile auch nachgekommen und hat dem Landratsamt den statischen Nachweis des Tragwerksplaners und auch die Abbruchanzeige (Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO) vorgelegt, welches diese Unterlagen nach Prüfung als Anlage zur Antragserwiderung auch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt (vgl. Bl. 75 – 80 bzw. Bl. 84 – 89 des Gerichtsakts in diesem Verfahren) und auch dem Antragstellerbevollmächtigten zur Kenntnis gegeben hat. Danach ist der vom Gesetz vorgegebene Nachweis dafür, dass das Gebäude der Antragsteller während und nach der Beseitigung des Grenzgebäudes auf dem Vorhabengrundstück standsicher ist, erbracht. Vor diesem Hintergrund ist eine Nachbarrechtsverletzung nicht gegeben. Unter Berücksichtigung des nun vorliegenden Nachweises des Tragwerkplaners, der inhaltlich auch plausibel ist – auf die Beschreibung insbesondere zum „Abbruch Teil 2“, Bl. 79 bzw. 88 der Gerichtsakte wird Bezug genommen -, hätten die Antragsteller nämlich belegen müssen, dass und warum die Beurteilung des Tragwerkplaners nicht richtig sein sollte. Von Seiten der Antragsteller erfolgte auf die Vorlage des Nachweises nach Art. 57 Abs. 5 Satz 3 Hs. 1 BayBO jedoch überhaupt keine Reaktion. Daher bleibt es dabei, dass eine Nachbarrechtsverletzung auch in Bezug auf die Standsicherheit des Nebengebäudes der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht ist.
3. Auch aus den übrigen vom Antragstellerbevollmächtigten geltend gemachten Umständen ergibt sich kein anderes Ergebnis. Insbesondere die Ausführungen dazu, ob die Wand zwischen den beiden grenzständigen Nebengebäuden unter § 921 BGB fällt, was das für Konsequenzen hat usw. betreffen Fragestellungen, die vor den Zivilgerichten zu klären sind; der insoweit einzige öffentlich-rechtliche Bezug ist durch die nachgewiesene Standsicherheit geklärt.
Nach alledem wird der Antrag abgelehnt. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst, weil sie keinen Antrag gestellt und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013, Beilage 2; für den Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten eines Nachbarn ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs derselbe Streitwert anzusetzen wie bei der Nachbarklage gegen die Baugenehmigung (z.B. B.v. 30.04.2015 – 9 C 15.489 – juris Rn. 3).