Baurecht

Baueinstellung wegen abweichender Bauausführung

Aktenzeichen  AN 9 K 18.02337

Datum:
11.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 37926
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 68 Abs. 5, Art. 75 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 2 Nr. 2a

 

Leitsatz

1. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Bauarbeiten einstellen, wenn bei der Bauausführung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. Für ein Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde genügt bereits die formelle Rechtswidrigkeit des Vorhabens, die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit spielt allenfalls in Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung der Behörde eine Rolle (vgl. VGH München, BeckRS 2001, 24988 Rn. 3). (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
2. Von der Bauaufsichtsbehörde können begonnene Bauarbeiten eingestellt werden, wenn die erforderlichen Angaben zum Standsicherheitsnachweis nicht gemacht wurden. (Rn. 41 – 42) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 2. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Beklagte hat nach Überzeugung des Gerichts zu Recht die Baueinstellung der Nutzungsänderung von Nebengebäude in Wohnhaus auf dem Anwesen der Klägerin … in … verfügt. Die Baueinstellungsverfügung der Beklagten ist zum Zeitpunkt des Erlasses am 2. November 2018 rechtmäßig ergangen (vgl. Ziffer 1) und ist durchweg in der folgenden Zeit und auch noch im relevanten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2019 rechtmäßig geblieben (vgl. Ziffer 2). Die nach Art. 75 Abs. 1 BayBO zu treffende Ermessensentscheidung der Beklagten erfolgte ermessensfehlerfrei (vgl. Ziffer 3). Die Androhung des Zwangsgeldes in der Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides vom 2. November 2018 ist ebenfalls rechtmäßig (vgl. Ziffer 4).
1. Die Rechtsgrundlagen für die bauaufsichtliche Einstellung des Bauvorhabens sind Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a und Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBO.
a. Nach Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Bauarbeiten einstellen, wenn bei der Bauausführung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. Für ein Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde genügt bereits die formelle Rechtswidrigkeit des Vorhabens, die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit spielt allenfalls in Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung der Behörde eine Rolle (vgl. BayVGH, B.v. 14.11.2001 – 20 ZB 01.2648 – juris; B.v. 20.1.2009 – 15 CS 08.1638 – juris; B.v. 18.9.2013 – 2 CS 13.1610 – juris). Hiermit soll sichergestellt werden, dass eine Prüfung und Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens aufgrund ordnungsgemäßer und gegebenenfalls geänderter Bauvorlagen in dem dafür vorgesehenen Verwaltungsverfahren erfolgt und bis dahin keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden (vgl. BayVGH, B.v. 14.11.2001 – 20 ZB 01.2648 – juris). Insoweit genügt der durch Tatsachen belegte „Anfangsverdacht“ eines Rechtsverstoßes (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2013 – 9 CS 13.1407- juris). Von den genehmigten Bauvorlagen wird dann abgewichen, wenn bei der Bauausführung die mit den Genehmigungs- oder Prüfvermerken (Art. 68 Abs. 2 Satz 3 BayBO) versehenen Bauvorlagen, also Bauzeichnungen, Lageplan, Baubeschreibung usw., nicht eingehalten werden (siehe etwa OVG Berlin v. 19.11.1996, BRS 59 Nr. 219; Decker in Simon/Busse, BayBO, Dezember 2019, Art. 75 Rn. 56). Maßgeblich sind dabei die der Baugenehmigung beigefügten Bauvorlagen. Auch kleinere Abweichungen, die die Identität des Vorhabens nicht in Frage stellen, reichen daher aus (VGH Mannheim v. 30.9.1996, VBlBW 1997, 141 = BRS 59 Nr. 99;). Das gilt auch für Bauteile oder bauliche Anlagen, die für sich allein betrachtet, genehmigungsfrei sind, aber als Bestandteil eines genehmigungspflichtigen Gesamtbauvorhabens der erteilten Baugenehmigung gemäß ausgeführt werden müssen (vgl. BayVGH, B.v. 4.5.1999 – 14 B 95.3778 – juris).
Ein die Anordnung der Einstellung der (Bau-)Arbeiten rechtfertigendes Abweichen von den genehmigten Bauvorlagen ist in jedem Fall dann gegeben, wenn die veränderte Ausführung des Bauvorhabens so erheblich ist, dass die Genehmigungsfrage erneut aufgeworfen wird (OVG Berlin, B.v. 26.1.1995 – 2 S 35/94 – juris). Ausreichend ist es aber auch schon, wenn nicht geringfügige Änderungen an der Dachneigung und der Firsthöhe vorgenommen werden, auch wenn die Abweichung von den genehmigten Plänen mit bloßem Auge nicht erkennbar ist (BayVGH v. 13.3.2002 – 2 ZB 98.1328 – juris) oder wenn die insoweit maßgeblichen Höhen um einen halben Meter überschritten werden (BayVGH v. 16.6.2000 – 14 ZB 00.1375 – juris).
Da die Baugenehmigung in der Regel ein unteilbares Ganzes ist, wird durch ein teilweises planabweichendes Bauen das gesamte Bauvorhaben formell illegal (Decker in Simon/Busse, BayBO, s.o. Rn. 56 ff.).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Baueinstellungsverfügung ist hierbei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Denn bei einer Baueinstellung handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Eine Baueinstellungsverfügung muss deshalb nicht nur im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig sein. Die Behörde muss auch in der Folgezeit die Verfügung unter Kontrolle halten und prüfen, ob neue sachliche oder rechtliche Gesichtspunkte eine Anpassung oder Aufhebung der Baueinstellung erforderlich machen (Decker in Simon/Busse, BayBO, Dezember 2019, Art. 75 Rn. 137 m.w.H. zur Rechtsprechung).
Gemessen an diesen rechtlichen Grundlagen ist die von der Beklagten erlassene Baueinstellung vom 2. November 2018 rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Tatbestand des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a BayBO ist erfüllt. Bei der Baukontrolle der Beklagten am 31. Oktober 2018 wurde festgestellt, dass das Nebengebäude annähernd vollständig beseitigt worden war und der Dachstuhl, die südliche sowie die östliche Außenwand abgebrochen worden waren. Dies wird durch die in der Behördenakte befindlichen Fotoaufnahmen sowie den in der Behördenakte der Beklagten befindlichen Aktenvermerk vom 31. Oktober 2018 bestätigt.
Nach dem Inhalt der erteilten Baugenehmigung für den „Teilabbruch eines Nebengebäudes zur Wiedererrichtung und Umnutzung eines Nebengebäudes zu einem Wohngebäude“ vom 21. September 2016, die wiederum auf der Eingabeplanung vom 19. Dezember 2015/21. Dezember 2015 beruhte, war der Abbruch in diesem Umfang nicht erlaubt und stellt nach Überzeugung des Gerichts eine eindeutige Planabweichung dar.
Entsprechend dem genehmigten Grundrissplan Erdgeschoss und der Baubeschreibung zum Bauantrag (Ziffer 2) sollten die westliche sowie die nordwestliche Außenwänden als Bestandsmauerwerk – in schwarzer Farbe dargestellt – erhalten bleiben. Der Grundrissplan sieht – in gelber Farbe markiert – lediglich bestimmte neue Öffnungen in der Außenwand vor, nicht aber die Beseitigung einer durchgehenden Innenwand und auch nicht die vollständige Beseitigung aller vier Außenwände, die als Bestand in schwarzer Farbe dargestellt sind. In der Baubeschreibung heißt es zudem unter der Nr. 2 zu den Außenwänden „Bestand Sandstein“, zu den tragenden Wänden, Stützen „Bestand Mauerwerk“ und zu den Bauteilen „Tragwerk des Daches“ und „Dachhaut, Dämmstoffe“ steht ebenfalls als Erläuterung in der rechten Spalte „Bestand“ und sollte daher entgegen den durchgeführten Abbrucharbeiten erhalten bleiben.
b. Darüber hinaus ist auch der Tatbestand des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBO erfüllt, da die Klägerin mit der Ausführung des Bauvorhabens entgegen der Vorschrift des Art. 68 Abs. 5 BayBO begonnen hat.
Nach Art. 68 Abs. 5 BayBO darf mit der Bauausführung erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung dem Bauherrn zugegangen ist (Nr. 1), die Bescheinigungen nach Art. 62 Abs. 3 BayBO der Bauaufsichtsbehörde vorliegen (Nr. 2) und die Baubeginnanzeige der Bauaufsichtsbehörde vorliegt (Nr. 3). Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (Lechner in Simon/Busse, BayBO, August 2019, Art. 68 Rn. 560-566). Wird gegen Art. 68 Abs. 5 BayBO verstoßen, können von der Bauaufsichtsbehörde die begonnenen Bauarbeiten eingestellt werden (Art. 75 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BayBO). Nach Art. 62 Abs. 1 Satz 1, 62a Abs. 1 BayBO ist die Standsicherheit eines Gebäudes der Gebäudeklasse 1 – wie dies vorliegend nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBO der Fall ist – entsprechend dem Formular der Baubeginnanzeige durch einen Standsicherheitsnachweis gemäß §§ 10, 15 BauVorlV nachzuweisen (BayVGH, B.v. 10.02.2014 – 2 CS 13.2472 – juris).
Zwar legte die Klägerin für das streitgegenständliche Bauvorhaben der Gebäudeklasse 1 nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBO der Beklagten die Baubeginnanzeige nach Art. 68 Abs. 5 BayBO am 31. August 2018 (Eingangsdatum der Bauordnungsbehörde der Beklagten) vor, mit dem Eintrag des Baubeginns am „30.08.2018, (Entkernung ab sofort)“, diese enthielt jedoch nicht die erforderlichen Angaben zum Standsicherheitsnachweis. In Bezug auf den Standsicherheitsnachweis war unter der Nr. 4 stattdessen nichts ausgefüllt gewesen, sondern es war handschriftlich vermerkt, dass der Standsicherheitsnachweis nachgereicht werde, da dieser erst nach der Entkernung abschließend geklärt werden könne. Die Klägerin kann sich auch nicht auf Unkenntnis berufen, da in den Hinweisen (Ziffer 3) zu der Baugenehmigung vom 21. Dezember 2015 explizit ausgeführt ist, dass der Baubeginn mindestens eine Woche vor Aufnahme der Arbeiten der Bauordnungsbehörde anzuzeigen ist (Art. 68 Abs. 7 BayBO) und für diese Anzeige und für Bescheinigungen von Prüfsachverständigen nach Art. 62 Abs. 4 Satz 2 BayBO die durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern verbindlich eingeführten Vordrucke zu verwenden sind (§ 1 Abs. 3 BauVorlV).
2. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass zwischenzeitlich die Voraussetzungen gen für die Baueinstellung als Dauerverwaltungsakt nicht mehr vorgelegen hätten, da ein entsprechender Bauantrag, der aufgrund der planabweichenden Abbrucharbeiten des Nebengebäudes erforderlich wurde, vollständig eingereicht worden sei.
Zwar hat die Klägerin am 25. Januar 2019 einen Änderungsantrag zu dem mit Bescheid vom 21. September 2016 genehmigten Bauantrag bei der Bauordnungsbehörde der Beklagten eingereicht, nach ihren eigenen Angaben wurden jedoch lediglich Deckblätter auf die bereits genehmigten Bauvorlagen geklebt und die „etwas missverständliche Vorhabenbezeichnung“ korrigiert.
Zu Recht forderte die Beklagte (mehrfach) von der Klägerin die Einreichung eines vollständigen Bauantrages, da aufgrund der massiven Abbrucharbeiten der Tekturantrag für eine neue rechtliche und fachliche Beurteilung des Bauvorhabens nicht ausreichend war. Die durchgeführten Bauarbeiten (Beseitigung nahezu vollständiger Bestandteile, südliche und nördliche Außenwand, Dachstuhl) sind derart umfangreich erfolgt, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften wie unter anderem der Brandschutz, die Statik, der Denkmalschutz sowie das Planungsrecht durch die Änderungen berührt sind, die eine erneute vollständige Prüfung notwendig und erforderlich machen. Dies gilt auch dann, wenn der neu gebaute Zustand identisch mit dem ursprünglich genehmigten Zustand ist, da der Bestandsschutz der baulichen Anlage mit dem Abbruch verloren gegangen ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2016 – 9 ZB 14.2684 – juris).
Die eingereichten Antragsunterlagen der Klägerin vom 20. Dezember 2018 bzw. vom 24. Januar 2019 genügen ebenfalls diesen Anforderungen nicht. Mit ihnen wurden lediglich Kopien der ursprünglichen Antragsunterlagen vom 21. Dezember 2015 übersandt. Letztlich folgte durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin schriftlich am 21. Februar 2019 die Rücknahme des Bauantrages vom 25. Januar 2019.
Schließlich kann die Klägerin auch aus der Besprechung am 28. August 2018 zusammen mit ihrer Architektin und Herrn … der Unteren Denkmalschutzbehörde der Beklagten nichts zu ihren Gunsten herleiten. In diesem Gespräch wurden lediglich mögliche Alternativen der Nutzung des Nebengebäudes, der aus statischen Gründen erforderlichen Dachdeckung und zur Farbgebung der Fassade besprochen, ohne dass ein abschließendes Ergebnis, insbesondere mit Auswirkungen auf bauordnungsrechtliche Belange, festgehalten wurde.
3. Das Gericht kann zudem keine Fehler in der Ermessensausübung erkennen, § 114 Satz 1 VwGO. Die geplante Nutzungsänderung von Nebengebäude in Wohnhaus durch den umfangreichen Abriss wesentlicher Bauteile ist jedenfalls nicht offensichtlich genehmigungsfähig.
Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsnorm des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayBO vor, so liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, ob sie eine Baueinstellungsverfügung erlässt oder nicht. Die Ermessensausübung ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO vom Gericht nur daraufhin zu überprüfen, ob die behördliche Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde.
Die von der Beklagten im Bescheid wiedergegebenen Ermessenserwägungen tragen die Entscheidung für eine Einstellung. Im Übrigen entspricht es regelmäßig dem von einer Baueinstellung verfolgten Zweck eines möglichst frühzeitigen Eingreifens in den Entstehungsprozess illegaler Vorhaben, diese Einstellung auch auszusprechen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen (sog. intendiertes Ermessen, siehe hierzu Decker in Simon/Busse, BayBO, Dezember 2019, Art. 75 Rn. 83 f.).
Die Beklagte hat dem Grunde nach das ihr im Rahmen der Einstellungsverfügung zustehende Ermessen erkannt, in dem sie im Bescheid vom 2. November 2018 ausführt, die Anordnung ist in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens geboten, da auch unter Berücksichtigung der Belange des Bauherrn auf andere Weise kein den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechender rechtmäßiger Zustand geschaffen werden kann. Sonstige Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensfehlgebrauchs bzw. einer Ermessensdisproportionalität sind nicht erkennbar und wurden auch nicht vorgetragen.
4. Die Rechtsgrundlagen für das im Bescheid vom 2. November 2018 angedrohte Zwangsgeld finden sich in Art. 36, 18, 19 Abs. 1 Nr. 2, 29 und 31 VwZVG. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds von 5.000,00 EUR hält sich im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG und ist nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.


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