Baurecht

Baugenehmigung für eine Asylbewerberunterkunft und Rücksichtnahmegebot

Aktenzeichen  AN 9 S 16.00830

Datum:
13.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 34 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
BauNVO BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 3, § 8 Abs. 3, § 15 Abs. 1 S. 2
BayBO BayBO Art. 12

 

Leitsatz

Unter Berücksichtigung einer Distanz von 50 bis 60 m einer geplanten Asylbewerberunterkunft in einem Gewerbegebiet zum Grundstück der Nachbarn in einem angrenzenden Mischgebiet erweisen sich die vom Bauvorhaben ausgehenden, zu erwartenden Geräuschimmissionen für die Nachbarn nicht als unzumutbar. (redaktioneller Leitsatz)
Bei der Bewertung von Gefahren und Beeinträchtigungen nachbarlicher Interessen können nur solche Störungen berücksichtigt werden, die typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung des Vorhabens auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind (städtebauliche Gesichtspunkte). Anderen Gefahren kann im jeweiligen Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden. Bei möglichen Rechts- und Ordnungsverletzungen müssen primär bestimmte Personen als Verhaltensstörer zur Verantwortung gezogen werden.   (redaktioneller Leitsatz)
Soweit auf Streitigkeiten zwischen den Asylbewerbern verwiesen wird, die an der Tagesordnung seien, ist der erforderliche Grundstücksbezug nicht ersichtlich. Die von einer baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belastungen sind nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderweitige Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere ist das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden.   (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine Asylbewerberunterkunft.
Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. … der Gemarkung …, … in …. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. … vom 12. September 1973, der für das klägerische Grundstück als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO (1968) vorsieht. Das klägerische Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus nebst Carport bebaut, wofür mit Bescheid vom 14. November 2012 die bauaufsichtliche Genehmigung erteilt wurde. Es liegt östlich des Grundstücks Fl.-Nr. …, welches östlich an die … angrenzt und ist mit dieser durch eine ca. 20 m lange Zufahrt verbunden
Das Vorhabengrundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung …, … in … ist mit einem zweigeschossigen bislang gewerblich genutzten Gebäude bebaut. Für das Vorhabengrundstück liegt eine bauaufsichtliche Genehmigung mit Bescheid vom 17. April 1984 zur Errichtung eines Geschäftshauses mit Wohnung für Aufsichtspersonal vor.
Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. … vom 12. September 1973, der für das Vorhabengrundstück als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO (1968) vorsieht. In § 3 der Bebauungsplansatzung Nr. … vom 12. September 1973 ist folgendes geregelt:
„1. Art der baulichen Nutzung:
1.1 Innerhalb der Gewerbegebiete nördlich der … kann pro Betrieb nur eine Wohnung für Aufsichtspersonal ausnahmsweise zugelassen werden. Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebsleiter und Bereitschaftspersonen sind auch nicht ausnahmsweise zulässig.
1.2 Im Gewerbegebiet zwischen der Straße „C“, der nördlichen Grenze des Flurstücks Nr. … und deren Verlängerung bis zur …, der …, der südlichen Geltungsbereichsgrenze und der Fußwegverbindung zwischen … und der Straße „C“ sowie innerhalb eines 50 m breiten Streifens westlich der … (gemessen ab Straßenbegrenzungslinie) sind nur Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie rauchlose, geruchlose und geräuscharme Gewerbebetriebe zulässig. Das gleiche gilt für das Gewerbegebiet westlich der ….“
Am 4. Dezember 2014 beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Gewerbebetriebs mit Wohnung in Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende, die als soziale Einrichtung zur Unterbringung von Asylbewerber durch den Bezirk Mittelfranken genutzt werden solle. Laut Betriebsbeschreibung vom 19. Dezember 2014 sollte das Anwesen zur vorübergehenden Aufnahme und der Sozialbetreuung von maximal 263 Asylsuchenden, aufgeteilt in 47 Apartments und zwei Wohnungen nebst den erforderlichen Gemeinschaftsräumen dienen.
Die Antragsteller, deren Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung …, … in …, sich nordöstlich in einem Abstand des Wohngebäudes vom Vorhabengebäude von mindestens 60 m befindet, wurden im Baugenehmigungsverfahren nicht als Nachbarn gemäß Art. 66 BayBO beteiligt.
Mit Bescheid vom 6. Februar 2015 erteilte die Antragsgegnerin der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzungsänderung von Gewerbebetrieb zu Gemeinschaftsunterkunft für Leistungsberechtigte nach Asylbewerberleistungsgesetz unter Erteilung einer Ausnahme gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO. Eine Zustellung einer Ausfertigung des Genehmigungsbescheids an die Antragsteller erfolgte nicht, da die Antragsgegnerin die Antragsteller aufgrund der Lage ihres Grundstücks in der … baurechtlich nicht als Nachbarn im verfahrensrechtlichen Sinne eingestuft hatte.
Mit Bauantrag vom 14. Juli 2015, ergänzt mit Schreiben vom 31. Juli 2015 beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Nutzungsänderung eines Gewerbebetriebes zu Beherbergungsbetrieb (Hotel) unter Genehmigung einer befristeten „Sondernutzung“ für die Zwecke der Landesflüchtlingsverwaltung für die Dauer von 20 Jahren. Der Bauantrag wurde seitens der Antragsgegnerin fortan als Tektur zum Bauvorhaben … zur Änderung in Beherbergungsbetrieb mit Unterbringung für Asylbewerber während der ersten 20 Jahre behandelt.
Mit Bescheid vom 17. August 2015 erteilte die Antragsgegnerin der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen unter Abänderung des Baugenehmigungsbescheids vom 6. Februar 2015, …, die bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzungsänderung von Gewerbebetrieb zu Gemeinschaftsunterkunft für Leistungsberechtigte nach Asylbewerberleistungsgesetz – Tektur zur Änderung in Beherbergungsbetrieb mit Unterbringung für Asylbewerber während der ersten 20 Jahre. Nach Ziffer 2) des Bescheides vom 17. August 2015 bleiben die Auflagen Ziffer 1 bis 8 und 11 bis 34 des Genehmigungsbescheids … vom 6. Februar 2015 aufrechterhalten. Zur Begründung wird ausgeführt, das als Sonderbau genehmigungspflichtige Vorhaben (Art. 2 Abs. 4, Art. 55 BayBO) widerspreche nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen seien (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Auf die Einzelheiten des streitgegenständlichen Bescheids wird im Übrigen verwiesen. Eine Beteiligung der Antragsteller oder die Zustellung des Tekturbescheids an sie erfolgte wiederum nicht.
Mit Schreiben vom 10. September 2015 an die Antragsgegnerin wurde ein Bauherrnwechsel auf die Beigeladene durch die bisherige Bauherrin angezeigt und mit Schreiben vom 7. März 2016 durch die Beigeladene bestätigt. Mit E-Mail vom 1. Februar 2016 sowie weiteren E-Mail-Nachrichten und Schreiben vom 22. Februar 2015 bemängelte der Antragsteller zu 2) die unterbliebene Nachbarbeteiligung und beantragte Akteneinsicht. Im nachfolgenden Schriftwechsel hielt die Antragsgegnerin daran fest, dass die Antragsteller mangels möglicher Beeinträchtigungen nachbarlicher Rechte als Nachbar nicht am Verfahren zu beteiligen seien (E-Mail vom 16. und 17.2.2016). Am 22. Februar 2016 wurde dem Antragstellervertreter Akteneinsicht in den Räumlichkeiten der Bauordnungsbehörde gewährt. Die Einsicht in die Pläne und die Fertigung von Kopien hierzu wurde seitens der Bauordnungsbehörde mit der Begründung abgelehnt, dass diese für eine Klage zur Durchsetzung eventueller Nachbarrechte nicht zwingend erforderlich sei. Des Weiteren wurde auch keine Auskunft über die am Verfahren beteiligten Nachbarn erteilt.
Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2016 haben die Antragsteller gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2015, …, in Gestalt des Änderungsbescheids vom 17. August 2015, …, Klage erhoben und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, aufgrund unzureichender Beteiligung und Akteneinsicht sei es den Antragstellern nicht möglich gewesen, ausführlich zu den geplanten Maßnahmen Stellung zu nehmen. Die angefochtene Baugenehmigung verletze das Rücksichtnahmegebot gemäß § 15 BauNVO, da die Belange der Eigentümer des ebenfalls im Bebauungsplan liegenden Grundstücks der Antragsteller durch die erteilte Genehmigung nicht nur geringfügig beeinträchtigt würden. Durch den Betrieb des streitgegenständlichen Bauvorhabens, insbesondere die Unterbringung von insgesamt 210 Asylbewerbern sei mit erheblichem, unzumutbarem Lärm für das in 60 m Entfernung liegende Grundstück der Antragsteller zu rechnen. In dem kleinen Hof der Einrichtung seien nach der Baugenehmigung 26 Kfz-Stellplätze und sieben Fahrradstellplätze vorgesehen. Bei einer Frequentierung von 210 Asylbewerbern sei damit zu rechnen, dass Besuchsverkehr für die Einrichtung die Antragsteller beeinträchtigen werde. Bei einer Frequentierung mit 210 Asylbewerbern werde es zu lautstarken Diskussionen, zu erheblichen Gefährdungen von Menschen und vorhersehbar zu Beschädigungen von Einrichtungen und abgestellten Fahrzeugen, auch auf den Nachbargrundstücken, insbesondere dem Grundstück der Antragsteller und deren einziger Einfahrt, kommen. Der Charakter der näheren Umgebung werde sich durch die genehmigte Nutzungsänderung erheblich zum Nachteil der Antragsteller auch bauplanungsrechtlich verändern. Die vom Bauvorhaben in der genehmigten Form ausgehenden Geräuschimmissionen seien für die Antragsteller nicht zumutbar. Dabei seien die Bewertungsmaßstäbe der TA-Lärm heranzuziehen, da es vorliegend nicht nur um verhaltensbedingten Lärm, sondern auch um Geräusche gehe, die durch technische Anlagen hervorgerufen würden, insbesondere im Hinblick auf die geplante nachfolgende Nutzung als Hotelgebäude. Das Grundstück der Antragsteller erleide durch die Zulassung des streitgegenständlichen Bauvorhabens einen erheblichen Wertverlust, was wiederum einen Eingriff in das Grundstückseigentum der Antragsteller darstelle. Die Antragsgegnerin habe die Erfüllung von Schallschutzanforderungen, Lärmschutzanforderungen und Feuerschutzauflagen nicht hinreichend geprüft. Das genehmigte Vorhaben mache den vorliegenden qualifizierten Bebauungsplan obsolet, was insofern Auswirkungen auf das Grundstück der Antragsteller habe, als die im Gewerbegebiet vorhandenen Gewerbebetriebe nicht mehr produzieren dürften. Das im Einfügungsgebot gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB enthaltene nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme werde verletzt. Die Antragsteller seien auch antrags- und klagebefugt, da die Möglichkeit einer Verletzung drittschützender Rechte der Antragsteller nicht von vorneherein auszuschließen sei. Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung seien anerkanntermaßen drittschützend; darüber hinaus sei im Rahmen von § 31 BauGB zu prüfen, ob die mit der Abweichungsentscheidung betroffene Festsetzung des Plans obsolet werde. Der Gebietsbewahrungsanspruch gewähre dem Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet, das von der zulässigen Nutzungsart abweiche, und zwar unabhängig davon, ob die zugelassene gebietswidrige Nutzung des Nachbarn selbst unzumutbar beeinträchtige. Die Festsetzung zum Baugebiet durch einen Bebauungsplan habe grundsätzlich nachbarschützende Wirkung zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Die formellen Voraussetzungen zur Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung seien nicht eingehalten worden. Insbesondere seien nicht sämtliche Eigentümer der Nachbaranwesen, insbesondere die Antragsteller, im Baugenehmigungsverfahren beteiligt worden. Eine Einsicht in die entsprechende Bauakte sei den Antragstellern seitens der Antragsgegnerin verwehrt worden. Die Antragsgegnerin habe ein anderes Vorhaben genehmigt, als das, was die Bauherrin in ihrem Antrag entsprechend der ausführlichen Betriebsbeschreibung zur Genehmigung gestellt habe. In der Baubeschreibung zum Bauantrag vom 5. Dezember 2014 sei das Vorhaben als „Nutzungsänderung eines Gewerbebetriebes zu Beherbergungsbetrieb (Hotel)“ bezeichnet worden. Die Antragsgegnerin habe jedoch mit Genehmigungsbescheid vom 6. Februar 2015 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 17. August 2015 als Vorhaben „Bauliche und Fassadenänderung sowie Nutzungsänderung von Gewerbebetrieb zu Gemeinschaftsunterkunft für Leistungsberechtigte nach Asylbewerberleistungsgesetz – Tektur zur Änderung in Beherbergungsbetrieb mit Unterbringung für Asylbewerber während der ersten 20 Jahre“ genehmigt. Die streitgegenständliche Genehmigung sei auch mit weiteren modifizierenden Auflagen versehen worden, was eine konkludente Ablehnung des ursprünglichen Bauantrags der Bauherrin sowie letztlich die Genehmigung eines Aliuds darstelle. Die Baugenehmigung sei daher formell rechtswidrig, da die Antragsgegnerin gegen das Antragserfordernis und die Antragsbindung der Behörde verstoßen habe. Die angefochtene Baugenehmigung sei jedoch auch materiell rechtswidrig. Bei dem Vorhaben handele es sich um eine Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter, die im Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO eine unzulässige Nutzung darstelle. Das streitgegenständliche Vorhaben sei auch nicht ausnahmsweise genehmigungsfähig. Die angefochtene Baugenehmigung widerspreche dem Bebauungsplan Nr. … der Antragsgegnerin und verletze daher die Antragsteller in ihrem Anspruch auf Gebietserhaltung. Der Bebauungsplan schließe generell Anlagen für soziale Zwecke aus. Den Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans sei eine abschließende Regelung zu entnehmen, welche Nutzungen ausnahmsweise zulässig sein sollen. Nach § 3 Nr. 1.1 des Bebauungsplans seien Wohnungen für Aufsichtspersonal im Umfang von einer Wohnung pro Betrieb ausnahmsweise zulässig. Der Ausschluss von Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebsleiter und Bereitschaftspersonen in § 3 Nr. 1.1 Satz 2 der Bebauungsplansatzung mache deutlich, dass nur solche Nutzungsarten ausnahmsweise zulässig sein könnten, die in den Festsetzungen positiv aufgeführt seien. Aus dem objektiven Erklärungsinhalt des Bebauungsplans ergebe sich mit der ausdrücklichen Aufzählung zur ausnahmsweisen Zulässigkeit bestimmter Nutzungen zugleich die generelle Unzulässigkeit der übrigen Nutzungen (mit Verweis auf BayVGH, B.v 5.3.2015 – 1 ZB 14.2373). Nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sei entsprechend der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs keine Verpflichtung der Gemeinde abzuleiten, wonach alle nicht erwünschten Nutzungen durch ausdrückliche Festsetzung auszuschließen seien. Vielmehr reiche es aus, dass durch die Festsetzung ausnahmsweise zulässiger Nutzungen umgekehrt zum Ausdruck komme, dass die im Übrigen in § 8 Abs. 3 BauNVO genannten Ausnahmen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden sollten. Somit seien in dem vorliegenden Gewerbegebiet Anlagen für soziale Zwecke insgesamt nach dem Bebauungsplan wirksam ausgeschlossen, so dass auch eine auf § 246 Abs. 10 BauGB oder auf § 31 Abs. 1 BauGB gestützte Befreiung rechtswidrig sei. Es fehle bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen von § 246 Abs. 10 BauGB, da an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke nicht als Ausnahme zugelassen werden könnten oder auch nicht allgemein zulässig seien. Da es bei § 246 Abs. 10 BauGB um eine lex specialis handele, sei ein Rückgriff auf § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht zulässig. Soweit also die Tatbestandsvoraussetzungen des § 246 Abs. 10 BauGB nicht vorlägen, könne nicht auf § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zurückgegriffen werden. Wegen Fehlens der Tatbestandsvoraussetzungen von § 246 Abs. 10 BauGB sei auch nicht entscheidungserheblich, ob das Vorhaben als Anlage für soziale Zwecke im Gewerbegebiet gebietsverträglich sei. Hilfsweise sei hier auszuführen, dass Anlagen für soziale Zwecke sich nicht mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes deckten (unter Verweis auf BVerwG, U.v. 2.2.2012 – 4 C 14.10 – juris, Rn. 13). Die Gebietsverträglichkeit einer Anlage für soziale Zwecke sei im Hinblick auf den jeweiligen Baugebietstyp zu bestimmen. Eine Asylbewerberunterkunft sei mit dem Baugebietstyp „Gewerbegebiet“ nicht gebietsverträglich (mit Verweis auf VG München, U.v. 9.10.2014 – M 11 K 14.3715). Bei der Beurteilung der Gebietsverträglichkeit komme es nicht auf die konkrete Bebauung in der Nachbarschaft, sondern auf eine Typisierung des Störpotentials an, das nicht nur im Störgrad, sondern auch in der Störempfindlichkeit eines Vorhabens liegen könne. Die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Gewerbegebieten mit tags 65 dB(A) und nachts 50 dB(A) sowie die hinzukommenden Geruchs- und Staubpotentiale in erheblichem, gewerbeüblichem Umfang seien mit einem Asylbewerberwohnheim nicht vereinbar. Auch die nur befristete Zulassung einer solchen Anlage für soziale Zwecke könne nichts an der grundsätzlichen Gebietsunverträglichkeit ändern. Die ausnahmsweise bestehende Zulässigkeit einer Wohnung pro Betrieb für Aufsichtspersonen nach der Bebauungsplansatzung und der generelle Ausschluss von weiteren Wohnungen zeige den Unterschied zu einer Asylbewerberunterkunft. Es gehe dabei um Wohnungen, die unter bewusster Inkaufnahme des von dem umliegenden Gewerbebetrieben ausgehenden Störpotentials von den Bewohnern genutzt würden, um im Gegenzug den Vorteil einer ortsnahen Unterbringung beim Gewerbebetrieb zu erreichen. Die Betriebsbeschreibung des Beherbergungsbetriebs sei nicht ausreichend und geeignet, um prüfen zu können, ob das Vorhaben zu erwartenden, unzumutbaren Schallimmissionen ausgesetzt sei. Aus den Bauvorlagen gehe nicht hervor, welche Nutzungen an welchen Stellen ausgeübt werden sollten. Dies gelte insbesondere für die besonders schutzwürdigen Schlaf- und Aufenthaltsräume. Darüber hinaus sei entgegen Art. 13 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 62 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BayBO eine Immissionsprognose nicht vorgelegt worden, die die Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten nachweise. Auch enthalte die Baugenehmigung keinerlei schalltechnische Auflagen im Hinblick auf das geplante Wohnheim für Asylbewerber. Gleiches gelte für die Einhaltung des Brandschutzes. Die in der Baugenehmigung erteilten Auflagen seien aus technischer Sicht nicht geeignet, das bereits vorhandene Bestandsgebäude entsprechend an die zum heutigen Stand der Technik entsprechenden Anforderungen anzupassen, was jedoch im Rahmen der Nutzungsänderung rechtlich erforderlich sei. Dasselbe gelte letztlich auch für die Tatsache, dass sich das Vorhaben in der Fluglärmschutzzone (Zone C I) befinde. In der erteilten Genehmigung fänden sich keinerlei Auflagen hierzu.
Die Antragsteller beantragen,
die Vollziehung des Baugenehmigungsbescheids der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2015, …, in Gestalt des Änderungsbescheids vom 17. August 2015, …, auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 6. Februar 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 17. August 2015 anzuordnen, sowie der Antragsgegnerin aufzugeben, die Baustelle auf dem Grundstück …, Fl.-Nr. … der Gemarkung … stillzulegen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Klage der Antragsteller sei mangels Klagebefugnis nicht zulässig, da die Antragsteller weder formell noch materiell als Nachbarn des Vorhabens anzusehen seien. Der Kreis der beteiligten Nachbarn müsse, insbesondere im Hinblick auf das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot, das im Zeitpunkt der Nachbarbeteiligung oft nur schwer zu beurteilen sei, vernünftig eingegrenzt werden, da der Bauherr nicht unzumutbar einer nicht übersehbaren Zahl von Abwehrberechtigten gegenüber stehen dürfe. Vorliegend sei dieser Kreis vernünftig eingegrenzt worden, da von dem Vorhaben keine unzumutbaren Belästigungen gegenüber den Antragstellern ausgingen, die das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot gefährden würden. Die Klage der Antragsteller sei darüber hinaus auch unbegründet. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich in dem festgesetzten Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig. Der Bebauungsplan Nr. … enthalte für das betroffene Gewerbegebiet keinen Ausschluss von Einrichtungen sozialer Art, weshalb auch eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber nach § 246 Abs. 10 BauGB zulässig sein könne. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 3 Nr. 1.1 der Bebauungsplansatzung, wonach in den Baugebieten nördlich der … pro Betrieb nur eine Wohnung für Aufsichtspersonal zulässig sei. Es gehe vorliegend nicht um Wohnungen, sondern um eine Gemeinschaftsunterkunft bzw. einen Beherbergungsbetrieb. Aus § 3 Nr. 1.2 der Bebauungsplansatzung, wonach in einem abgegrenzten Teil des Plangebiets nur Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig seien, möge sich die Unzulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke ergeben können. Das Gewerbegebiet, in welchem das Bauvorhaben liege, befinde sich jedoch außerhalb dieses räumlich beschriebenen Bereichs. Darüber hinaus habe ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im jeweiligen Baugebiet liege, grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Baugebiet. Dies gelte auch dann, wenn die beiden unterschiedlichen Baugebiete in demselben Bebauungsplan festgesetzt worden seien (mit Verweis auf BayVGH, B.v. 23.11.2015 – 1 CS 15.2207). Hinsichtlich der Begleiterscheinungen einer großen Gemeinschaftsunterkunft werde darauf verwiesen, dass Belästigungen und Störungen, die nicht der bestimmungsgemäßen Nutzung zugeordnet werden können, mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen sei. Auch sei unerheblich, ob das Grundstück durch die Unterkunft eine Wertminderung erfahren werde, solange die Wertminderung nicht Folge einer dem Nachbarn unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit seines Grundstücks sei. Zu den Stellplätzen auf dem Baugrundstück sei auszuführen, dass für die Gemeinschaftsunterkunft nicht 26 Stellplätze, sondern nur 10 Stellplätze beantragt und genehmigt worden seien. Für den Beherbergungsbetrieb seien 28 Stellplätze vorgesehen, davon seien bauordnungsrechtlich 26 Stellplätze notwendig. Die Stellplätze lägen schallschutztechnisch günstig auf der dem Grundstück der Antragsteller abgewandten Gebäudeseite. Der Sonderbau sei mit bauaufsichtlicher Prüfung des Brandschutzes genehmigt worden; beide Genehmigungen enthielten Auflagen zum Brandschutz. Zusammenfassend lasse sich keine Verletzung der Rechte der Antragsteller erkennen.
Mit Beschluss vom 18. Mai 2016 wurde die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zum Verfahren notwendig beigeladen. Nach Mitteilung des Bauherrenwechsels wurde dieser Beiladungsbeschluss mit Beschluss vom 12. September 2016 aufgehoben. Mit Beschluss vom 30. Juni 2016 wurde die Beigeladene zum Verfahren beigeladen.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 hat sich die Beigeladenenvertreterin als Vertretungsbevollmächtigte angezeigt.
Die Antragsteller führen mit Schriftsatz vom 6. August 2016 ergänzend aus, die Antragsteller seien baurechtlich als Nachbarn anzusehen. Benachbart im baurechtlichen Sinn seien alle die Grundstücke, die durch das Vorhaben selbst oder durch seine Nutzung in ihren öffentlich-rechtlichen Belangen berührt sein könnten. Dabei sei die Art des Vorhabens, seine Größe, Ausdehnung und Höhenentwicklung und insbesondere die Intensität und Reichweite der von ihm ausgehenden Auswirkungen auf seine Umgebung von Bedeutung. Dass das Grundstück der Antragsteller nicht unmittelbar an das Vorhabengrundstück angrenze, sei daher unerheblich. Das Grundstück der Antragsteller liege gerade einmal 50 m vom Vorhabengrundstück entfernt. Die Kinder der Antragsteller und die Antragsteller selbst müssten jeden Tag am Grundstück mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zwingend vorbeifahren oder vorbeilaufen, um ihr eigenes Grundstück und die Einfahrt sowie die anliegende U-Bahn-Haltestelle … zu erreichen. Aufgrund der Größe und der geplanten Anzahl der Bewohner von über 200 Personen sei mit einem erheblichen Lärmaufkommen durch die Bewohner der Unterkunft zu rechnen. Ebenso durch die Besucher der Bewohner der geplanten Unterkunft und die täglich notwendigen Organisatoren, Helfer und Anlieferer zur Versorgung der Bewohner der geplanten Unterkunft. Die von der Antragsgegnerin dabei geplanten Parkplätze seien erfahrungsgemäß nicht ausreichend, da in der … bereits zu wenige Parkplätze vorhanden seien. Es sei durch die Presse seit Jahren bekannt, dass allein durch die Besucher des … Flughafens, welche lieber in dem angrenzenden Wohngebiet von … dauerparkten anstatt Parkplatzgebühren zu bezahlen, die … stark frequentiert sei und von auswärtigen Dauerparkern genutzt werde. Unerheblich sei, wo die geplanten Parkplätze laut Plan entstehen sollten. Fakt sei, dass sämtliche Bewohner, Besucher und Zulieferer der Unterkunft diese nur über die einzige Ein- und Ausfahrt über die … erreichen könnten, die sich in Entfernung der Antragsteller von gerade einmal 50 m befinde. Vor allem bei Lärm, Abgasen, Gerüchen oder sonst emittierenden Vorhaben seien aber auch noch andere als angrenzende Grundstücke benachbart im Sinne der BayBO anzusehen; insofern sei eine potentielle Betroffenheit ausreichend. Die Möglichkeit der Verletzung einer drittschützenden Vorschrift erscheine nicht völlig ausgeschlossen. Auf die Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung nach dem Bebauungsplan könne sich jeder Nachbar im jeweiligen Gebiet ohne weitere individuelle Betroffenheit berufen (Gebietserhaltungsanspruch). Eine individualisierte und qualifizierte Betroffenheit der Antragsteller liege vor. Eine Möglichkeit der Verletzung sei auch gegeben, da nicht von vorneherein ausgeschlossen sei, dass das geplante und genehmigte Asylbewerberwohnheim gegen den vorliegenden qualifizierten Bebauungsplan verstoße. Der nur bis zum 31. Dezember 2019 geltende § 246 Abs. 10 BauGB ermögliche die Erteilung einer – hier beantragten – unbefristeten Befreiung nicht. Das Vorhaben sei offensichtlich formell und materiell rechtswidrig. Die vorliegende Baugebietsfestsetzung verfolge sogar den Zweck, Gebietsnachbarn einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben. Dabei könne nicht nur auf die amtliche Begründung zur gebotenen Auslegung herangezogen werden, sondern auch Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens. Im Rahmen der Bürgerbeteiligung an der Bauleitplanung zur Satzung Nr. 31 sei für einen Teilbereich östlich der … ausgeführt, dass wegen der Flurlärmschutzzone (Zone C I) sowie der zwischen der … und der … gelegene, überwiegend mit Wohngebäuden bebaute Teilbereich als gewerbliche Baufläche umgewidmet worden sei. Weiter sei dort ausgeführt, es werde eine ersatzlose Aufhebung aller Festsetzungen für diesen Teilbereich vorgeschlagen, um die noch anstehenden Möglichkeiten einer städtebaulichen Nahverdichtung nach § 34 BauGB im Sinne eines Mischgebietes und auch im Sinne der Erhaltung des Ortsbildes positiv beurteilen zu können.
Das Interesse der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiege daher das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Akten, auch im Hauptsacheverfahren (AN 9 K 16.00831) sowie die beigezogenen Verfahrensakten verwiesen.
II.
Der nach § 80 a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag der Antragsteller ist nicht begründet. Die Kammer sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung, die umso eingehender sein muss, als die angegriffene Maßnahme Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581), im Rahmen der von ihr eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragsteller gemäß § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Dabei stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Nachbarn aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung also nach summarischer Prüfung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.1991 – 1 CS 91.439 – juris). Hat dagegen die Anfechtungsklage von Nachbarn mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der vorzunehmenden und zulasten der Antragsteller ausfallenden Interessensabwägung ein starkes Indiz für ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 – 14 CS 11.535 – juris Rn. 18). Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine reine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011, a. a. O.).
Nach der im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung verletzt der angefochtene Bescheid der Antraggegnerin vom 6. Februar 2015 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 17. August 2015 die Antragsteller nicht in ihren Rechten, so dass ihnen voraussichtlich kein Anspruch auf Aufhebung dieser Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).
Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 Nr. 6 BayBO, so dass sich der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde aus Art. 60 BayBO ergibt.
Der Antragsteller kann die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch dem nachbarlichen Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 – 4 C 5/87 – BVerwGE 89, 69; BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris m. w. N.). Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rdnr. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 – 4 B 244/96 -, NVwZ 1998, 58; BayVGH, B. v. 14.10.2008 – 2 CS 08/2132 – juris Rn. 3).
Nach summarischer Überprüfung wird die Klage der Antragsteller voraussichtlich keinen Erfolg haben. Bereits die Zulässigkeit der Klage erscheint im Hinblick auf die Klagebefugnis der Antragsteller nach § 42 Abs. 2 VwGO als zweifelhaft. Jedenfalls erweist sich die Klage voraussichtlich als unbegründet, da der angefochtene Bescheid der Antraggegnerin vom 6. Februar 2015 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 17. August 2015 die Antragssteller nicht in ihren Rechten verletzt, so dass ihnen kein Anspruch auf Aufhebung dieser Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die erteilte Baugenehmigung ist sowohl in formeller Hinsicht (vgl. nachfolgend 1.) als auch im Hinblick auf die Einhaltung nachbarschützender Vorschriften jedenfalls den Antragstellern gegenüber wohl nicht zu beanstanden. Das Bauvorhaben verletzt insbesondere nicht einen allgemeinen bzw. einen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller (vgl. nachfolgend 2.). Auch das bauplanungsrechtliche Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme in seiner subjektivrechtlichen Ausprägung ist vorliegend voraussichtlich nicht verletzt (vgl. nachfolgend 3.). Verstöße gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften sind ebenfalls nicht zu erkennen (vgl. nachfolgend 4.).
1. Dahin stehen kann, ob die Beteiligung der Antragsteller als Nachbarn im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 66 BayBO zu Unrecht unterblieb. Eine unterlassene oder unzureichende Nachbarbeteiligung begründet zwar einen Verfahrensmangel. Dieser Verfahrensmangel allein führt aber nicht zur materiell-rechtlichen Fehlerhaftigkeit der Baugenehmigung. Art. 66 erweist sich nicht in dem Sinne nachbarschützend, dass die Nichtbeteiligung von Nachbarn schon für sich allein die Baugenehmigung diesen Nachbarn gegenüber rechtswidrig macht, und die Nachbarn die Aufhebung der Baugenehmigung nicht allein wegen unterbliebener Beteiligung beanspruchen können (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2010 – 14 CS 10.327 – juris Rn. 27; Simon/Busse/Dirnberger, BayBO Kommentar, Art. 66 Rn. 207-212). Art. 66 BayBO ist gegenüber der allgemeinen Anhörungsvorschrift für Beteiligte (Art. 28 BayVwVfG) die speziellere Regelung, so dass durch Nachholung von Akteneinsicht – vorliegend in umfassender Weise spätestens im Klageverfahren – Heilung dieses Verfahrensmangels eingetreten ist (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG).
2. Eine Verletzung des geltend gemachten Gebietsbewahrungsanspruchs bzw. eines „baugebietsübergreifenden Gebietsbewahrungsanspruchs“ vermag die Kammer nicht zu erkennen.
Der Gebietsbewahrungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet (§ 9 Satz 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 3 BauNVO) das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung zur Wehr zu setzen (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – juris Rn. 13; B.v. 27.8.2013 – 4 B 39/13 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 10.8.2016 – 9 ZB 16.944 – juris Rn. 11; B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 29). Der Gebietsbewahrungsanspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetz dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Diese weitreichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG hat jeder Eigentümer – unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung – das Recht, sich gegen eine „schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen“ (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009, a. a. O., juris Rn. 29).
Da der Gebietsbewahrungsanspruch auf der durch eine Baugebietsfestsetzung wechselseitigen Eigentumsbindung beruht, kann er einem Eigentümer, dessen Grundstück sich außerhalb des Baugebiets befindet, regelmäßig nicht zustehen (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009, a. a. O., juris Rn. 29 m. w. N.). Ein Nachbar‚ dessen Grundstück nicht im jeweiligen Baugebiet liegt‚ hat grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Baugebiet (vgl. BVerwG‚ B.v. 18.12.2007 – 4 B 55.07 – juris Rn. 6). Dies gilt auch dann‚ wenn die beiden (unterschiedlichen) Baugebiete in demselben Bebauungsplan festgesetzt wurden (vgl. BayVGH‚ U.v. 25.3.2013 – 14 B 12.169 – juris Rn. 19; B.v. 23.11.2015 – 1 CS 15.2207 – juris Rn. 4). Allerdings kann eine Baugebietsfestsetzung im Einzelfall auch den Zweck verfolgen‚ Gebietsnachbarn einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben. Bei der gebotenen Auslegung können nicht nur die amtliche Begründung‚ sondern auch Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens herangezogen werden (vgl. BayVGH‚ U.v. 25.3.2013 a. a. O. Rn. 21).
Nach diesen Maßstäben können sich die Antragssteller, deren Grundstück sich in einem anderen Baugebiet, nämlich einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO (1968) befindet, nicht auf einen Gebietsbewahrungsanspruch hinsichtlich der für das Vorhabengrundstück maßgeblichen Festsetzung eines Gewerbegebietes nach § 8 BauNVO (1968) berufen. Dass beide Baugebiete im Rahmen desselben Bebauungsplans festgesetzt wurden, dehnt den allgemeinen Gebietsbewahrungsanspruch nicht auf benachbarte Baugebiete aus. Eine Ausweitung des Gebietsbewahrungs- bzw. Gebietsgewährleistungsanspruchs auf die Abwehr von Vorhaben innerhalb anderer benachbarter Baugebiete scheidet sogar im Verhältnis unmittelbar benachbarter Grundstücke aus, erst recht jedoch für Grundstücke unterschiedlicher Baugebiete, die sich in einer Entfernung von 50 bis 60 m befinden. Hinsichtlich eines gebietsübergreifenden Gebietsbewahrungsanspruchs lässt sich im vorliegenden Fall ein entsprechender Planungswille der Gemeinde nicht feststellen. Es ist nicht erkennbar, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich des Gewerbegebiets den Gebietsnachbarn im Mischgebiet einen Anspruch auf Erhaltung des Gewerbegebiets vermitteln sollen. Dass die Festsetzung eines Mischgebietes, in dem sich das Grundstück der Antragsteller befindet, letztlich aus dem bestehenden Bestand an gemischter Bebauung bzw. insbesondere Wohnbebauung resultierte, vermag keinen Planungswillen der Gemeinde zur Begründungen eines baugebietsübergreifenden Gebietsbewahrungsanspruchs zu begründen. Daher verbleibt es dabei, dass die Antragsteller keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet haben. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich das streitgegenständliche Vorhaben als mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung vereinbar und gebietsverträglich erweist. Ebenso kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNV0 oder die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB gegeben sind. Nachdem der Bebauungsplan Nr. … vom 12. September 1973 keine Festsetzungen zur Zulässigkeit von Anlagen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNV0 (1968) enthält, ist diesem Schweigen wohl nicht der Bedeutungsgehalt eines konkludenten Ausschlusses der ausnahmsweisen Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke zuzumessen (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2016 – 1 CS 15.2687 – juris Rn. 2).
3. Der Nachbarschutz der mit ihrem Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegenen Antragsteller bestimmt sich damit nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO für den beplanten Innenbereich enthaltenen Rücksichtnahmegebot (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.2007 – 4 B 55/07 – juris Rn. 6 für § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO; BayVGH, B. v. 17.4.2013 – 14 ZB 11.1730 – juris Rn. 7).
Das Rücksichtnahmegebot findet in qualifiziert beplanten Bereichen nach § 30 Abs. 1 BauGB über § 15 Abs. 1 BauNVO Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung (vgl. BVerwG, U.v. 5.8.1983 – 4 C 96.79 – BVerwGE 67, 334). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 – 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder dessen Umgebung unzumutbar sind.
Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Bei der in diesem Zusammenhang anzustellenden Interessenbewertung ist ausschlaggebend, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem zur Rücksichtnahme Verpflichteten nach der jeweiligen Situation, in der sich die betroffenen Grundstücke befinden, im Einzelfall zuzumuten ist. Im Rahmen einer Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen (BVerwG, U. v. 5.8.1983 – 4 C 96.79 – BVerwGE 67, 334/337 und B.v. 10.1.2013 – 4 B 48/12 – juris). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen. (vgl. BVerwG, B. v. 10.1.2013 – 4 B 48/12 – juris; BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 40). Die Bewertung der Zumutbarkeit richtet sich danach ausschließlich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Zu berücksichtigen sind dabei wertende Elemente wie allgemeine Akzeptanz und soziale Adäquanz. Diese Umstände müssen im Sinne einer „Güterabwägung“ in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (vgl. BVerwG, B. v. 10.1.2013 a. a. O.; U.v. 24.4.1991 – 7 C 12.90 – BVerwGE 88, 143). Im Übrigen kann ein Grundstück in Randlage eines Baugebiets zu einem weniger geschützten festgesetzten Gebiet oder zum Außenbereich wegen dieser Lage nicht den vollen, für „sein“ Gebiet ansonsten geltenden Schutz beanspruchen (vgl. BayVGH, U. v. 24.08.2007 – 22 B 05.2870 – juris). Entscheidend ist letztlich, ob eine für den Rücksichtnahmebegünstigten unzumutbare Beeinträchtigung entsteht. Ob und inwieweit sich Belästigungen oder Störungen auswirken können, ist nach objektiven Maßstäben unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage und der sich daraus ergebenden Erwartung von Auswirkungen zu beurteilen (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, Stand Mai 2016, Rn. 21 ff., 28 zu § 15).
Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme gegenüber den Antragstellern voraussichtlich nicht vor. Es ist nicht erkennbar, inwieweit das Bauvorhaben als Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter, das der Wohnnutzung der Antragsteller wesentlich mehr entspricht als eine gewerbliche Nutzung, die bodenrechtliche Nutzung des Grundstücks der Antragsteller in unzumutbarer Weise beeinträchtigen könnte.
Unter Berücksichtigung der Distanz von 50 bis 60 m des Bauvorhabens zum Grundstück der Antragsteller erweisen sich die vom Bauvorhaben ausgehenden, zu erwartenden Geräuschimmissionen für die Antragsteller nicht als unzumutbar. Dabei sind die Bewertungsmaßstäbe der TA-Lärm nicht heranzuziehen, soweit es sich vorliegend um verhaltensbedingten Lärm und nicht um Geräusche, die durch technische Anlagen hervorgerufen werden, handelt (vgl. Nr. 1 h der TA-Lärm). Bei der Bewertung von Gefahren und Beeinträchtigungen nachbarlicher Interessen können nur solche Störungen berücksichtigt werden, die typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung des Vorhabens auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind (städtebauliche Gesichtspunkte). Anderen Gefahren kann im jeweiligen Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2015 – 9 CE 15.1318 – juris Rn. 19; B.v. 31.3.2015 – 9 CE 14.2854 – juris Rn. 19). Bei möglichen Rechts- und Ordnungsverletzungen müssen primär bestimmte Personen als Verhaltensstörer zur Verantwortung gezogen werden (BayVGH v. 13.9.2012, 2 B 12.109 – juris). Soweit auf Streitigkeiten zwischen den Asylbewerbern verwiesen wird, die an der Tagesordnung seien, ist der erforderliche Grundstücksbezug nicht ersichtlich. Die von einer baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belastungen sind nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderweitige Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere ist das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden. Bei den zu erwartenden Geräuschimmissionen handelt es sich um typische, grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche, auch wenn sich der Lebensrhythmus und die Gewohnheiten der Asylbewerber von denen der Ortsansässigen abheben mögen (BayVGH v. 13.9.2012, a. a. O.; v. 27.2.2015, 15 ZB 13.2384 – juris). Asylbewerberunterkünfte sind aufgrund ihrer zumindest wohnähnlichen Nutzung selbst mit dem Gebietscharakter eines Mischgebiets insoweit vereinbar, als von ihnen keine wohnunverträglichen Störungen ausgehen, die bebauungsrechtlich beachtlich wären (BayVGH, B.v. 9.12.2015 – 15 CS 15.1935 -, juris Rn. 19). Von den Antragstellern befürchtete, eventuell entstehende soziale Konflikte sind jedenfalls nicht im Wege des Baurechts zu lösen (vgl. VG Ansbach, B.v. 4.5.2015 – AN 9 S 15.00693 – juris; VG Würzburg v. 27.2.2003, W 4 E 03.116 – juris; VG Regensburg v. 29.8.2014, RN 6 E 14.1432 – juris). Das allgemeine Bauplanungsrecht gewährleistet keinen „Milieuschutz“ (BVerwG v. 23.8.1996, 4 C 13.94 – juris; BayVGH, B.v. 9.12.2015 – 15 CS 15.1935 – juris Rn. 19). Es ist daher kein im baurechtlichen Sinne schützenswerter Belang, bei einer Nutzung, die typischerweise Wohngeräusche verursacht, nach verschiedenen Personengruppen und deren sozialtypischen Verhaltensweisen zu differenzieren. Unterschiede in den Lebensgewohnheiten und dem Wohnverhalten verschiedener Bevölkerungsgruppen sind baurechtlich ohne Relevanz (vgl. VG Ansbach, B.v. 4.5.2015, a. a. O.). Die Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude ist kein Kriterium zur Beurteilung der Frage, ob sich ein Vorhaben als rücksichtslos erweist. Die Antragsteller können sich demnach auch nicht unter diesem Gesichtspunkt mit Erfolg auf die mit der genehmigten Belegungsdichte bei einer Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft einhergehenden „Wohnnutzung in massierter Form“ berufen. Dies gilt vorliegend insbesondere unter Berücksichtigung der Distanz des Grundstücks der Antragssteller zum Vorhabengrundstück. Allein Blickbeziehungen zu der geplanten Einrichtung vermögen keine bauplanungsrechtliche Rücksichtslosigkeit zu begründen.
Soweit die Antragsteller eine unzumutbare Lärmbelästigung durch vom Vorhaben ausgelösten Verkehrslärm befürchte, fehlen dafür jegliche Anhaltspunkte. Die auf dem Baugrundstück genehmigten zehn Stellplätze befinden sich wie die Zufahrt zu ihnen entlang der Südgrenze und südlich des vorhandenen Gebäudes in einem Abstand von mindestens 80 m vom Wohnhaus der Antragsteller, zudem wird dieses in zweiter Reihe gelegene Anwesen durch das hier gegenständliche Hauptgebäude sowie die Bebauung auf den Grundstücken Fl.-Nr. … und … von eventuellem Verkehr auf dem Baugrundstück abgeschirmt. Eine unzumutbare Belastung des Grundstücks der Antragsteller durch Verkehrslärm auf dem Baugrundstück erscheint demnach als ausgeschlossen. Gleiches gilt für eventuellen vom Vorhaben ausgelösten Verkehr auf der …, zumal insoweit auch angesichts der Tatsache, dass Asylbewerber in der Regel nicht über PKW verfügen, die Voraussetzungen der Ziffer 7.4. Abs. 2 TA-Lärm nicht vorliegen.
Auch die der Nutzung als Asylbewerberunterkunft nachfolgende, genehmigte Nutzung als Beherbergungsbetrieb erweist sich als im Mischgebiet zulässige Regelnutzung (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) den Antragstellern gegenüber nicht als rücksichtslos.
Unerheblich ist, ob das Grundstück der Antragsteller durch die beabsichtigte Nutzung als Asylbewerberunterkunft eine Wertminderung erfahren könnte. Die im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots geforderte Interessenabwägung hat sich am Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Entscheidend ist dabei, ob die zugelassene Nutzung zu einer – unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen – unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des anderen Grundstücks führt. Da sich jede – auch eine legale – Nachbarbebauung auf den Wert der umliegenden Grundstücke auswirken kann, kommt einer Wertminderung allenfalls eine Indizwirkung für die Interessenabwägung zu. Ein Abwehranspruch kann jedoch nur gegeben sein, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.1996 – 4 C 13.94 – BVerwGE 101, 364 – juris Rn. 73; BayVGH, B.v. 21.8.2015 – 9 CE 15.1318 – juris Rn. 19). Dafür lässt sich dem Vorbringen der Antragsteller nichts entnehmen.
Eine Verletzung des planungsrechtlich hier allein in Betracht kommenden Gebotes der Rücksichtnahme ist – so das Ergebnis der summarischen Prüfung – nach alldem vorliegend zu verneinen.
4. Eine Verletzung nachbarlicher Belange ist auch bauordnungsrechtlich nicht erkennbar. Aufgrund der bestehenden Distanz von ca. 60 m zwischen dem Wohngebäude der Antragsteller und dem Gebäude der Asylbewerberunterkunft ist eine Verletzung nachbarschützender Brandschutzbelange nach Art. 12 BayBO nicht ersichtlich. Unabhängig davon, dass nicht sämtliche Brandschutzanforderungen nachbarschützend sind, so z. B. brandschutzrechtliche Vorschriften, die nur dem Schutze der Bewohner der Unterkunft dienen, ist vorliegend eine Nachbarrechtsverletzung im Hinblick auf den Brandschutz weder substantiiert vorgetragen, noch kommt eine solche unter Berücksichtigung der Entfernung zum Vorhabengrundstück in Betracht.
Vorschriften über die Stellplatz- und Garagenbaupflicht nach Art. 47 BayBO sind nicht nachbarschützend (vgl. Simon/Busse/Dirnberger BayBO Art. 66 Rn. 284 – 285-287). Selbst wenn eine zu geringe Zahl von notwendigen Stellplätzen nachgewiesen wäre, würden die Nachbarn auch dann nicht in ihren Rechten verletzt, wenn die Besucher der baulichen Anlage ihre Fahrzeuge in den benachbarten Wohnstraßen abstellten (vgl. OVG NRW, B.v. 21.7.1994, – 11 B 1511/94 – juris).
Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Kosten der Beigeladenen waren hiervon wegen §§ 154 Abs. 3 Halbsatz 1,162 Abs. 3 VwGO auszunehmen, da sie mangels Antragstellung auch kein Risiko eigener Kostentragungspflicht übernommen hat.
Die Bemessung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nummer 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben