Baurecht

Baugenehmigung, Neuerrichtung von Ställen, Umnutzung bestehender baulicher Anlagen zu Ställen, Rinderhaltung

Aktenzeichen  9 ZB 21.3227

Datum:
27.4.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 10675
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 17 K 20.626, AN 17 K 20.627 2021-06-18 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung für die Umnutzung bestehender Gebäude zu Ställen, für die Errichtung von Ställen und für das Aufstellen zweier Großraumkälberboxen.
Mit Bescheid vom 11. März 2020 lehnte das Landratsamt Ansbach den Bauantrag des Klägers vom 20. November 2017 hinsichtlich der Umnutzung einer bestehenden Maschinenhalle zu einem Rinderstall und für die Errichtung eines Kälberunterstands auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung V* …, … ab. Mit Bescheid vom selben Tag lehnte das Landratsamt außerdem den weiteren Bauantrag des Klägers vom 20. November 2017 mit Ergänzung vom 25. Juli 2018 betreffend die Umnutzung einer bestehenden Einstellhalle und einer Scheune zu Rinderställen, eine Stallerweiterung und das Aufstellen von zwei Großraumkälberboxen auf dem Grundstück FlNr. … derselben Gemarkung ab. Die dagegen erhobenen Verpflichtungsklagen hat das Verwaltungsgericht in einer gemeinsamen Entscheidung mit Urteil vom 18. Juni 2021 abgewiesen. Das in einem faktischen Dorfgebiet situierte Bauvorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil seine Geruchsauswirkungen der Nachbarschaft nicht zumutbar seien. Unter Berücksichtigung der „Abstandsregelung für Rinderhaltungen“ des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ als Orientierungshilfe müsse bei den angegebenen 81,3 GV (Großvieheinheiten) sowie einem Abstand von 8 m des benachbarten Wohnhauses V* … … zur nächstgelegenen emissionsrelevanten Stallwand der in Richtung Nordosten offenen ehemaligen Einstellhalle auf dem Grundstück FlNr. … von schädlichen Umwelteinwirkungen ausgegangen werden. Nichts Anderes gelte für die sich nordwestlich anschließende Großraumkälberbox. Zudem sei das Anwesen V* … … trotz seit 1999 aufgegebener Wohnnutzung und gegenwärtiger Fleischzerlegung in zwei Räumen als Immissionsort heranzuziehen. Auch hier betrage der Abstand zur nächstgelegenen emissionsrelevanten Außenwand der ehemaligen Scheune, in der sich ein nicht permanent verschlossenes Tor befinde, nur 8 m. Die Emissionen auf den Grundstücken FlNr. … und … seien aufgrund der einheitlichen Bewirtschaftung einer Hofstelle und der hieraus resultierenden organisatorischen sowie betriebstechnischen Verbundenheit nicht getrennt zu betrachten. Sämtliche Ställe seien als frei gelüftete Ställe auch der gleichen emissionstechnischen Betrachtungsweise unterworfen. Darüber hinaus sei selbst bei Einzelbetrachtung der Gebäude und der darin untergebrachten GV von schädlichen Umwelteinwirkungen auszugehen, weil unabhängig von der Anzahl der GV der nach der „Abstandsregelung für Rinderhaltungen“ zu fordernde Mindestabstand von 10 m nicht eingehalten sei. Das ausdrücklich auch vom Kläger einheitlich betrachtete Bauvorhaben sei daher in seiner Gesamtheit abzulehnen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.
Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Zulassungsantrag, den der Kläger auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache stützt (§ 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 VwGO), hat keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426.17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2021 – 22 ZB 20.1972 – juris Rn. 9). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
a) Entgegen der Auffassung des Klägers durften die zu erwartenden Geruchsimmissionen anhand der „Abstandsregelung für Rinderhaltungen“ (Kap. 3.2.2) des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ vom März 2016 bewertet werden. Diese stellt für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von Tierhaltungsbetrieben verursachten Gerüche eine brauchbare Orientierungshilfe dar (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2021 – 1 ZB 18.2158 – juris Rn. 10 m.w.N.; B.v. 29.9.2020 – 9 NE 20.770 – juris Rn. 24 m.w.N.; B.v. 4.12.2019 – 15 CS 19.2048 – juris Rn. 24 m.w.N.). Dass diese Regelung zu einer Überschätzung der Geruchsbelastung führe, weil ein für bayerische Verhältnisse überhöhter Bewertungsfaktor angewendet werde, kann dem vom Kläger angeführten Urteil (VG Ansbach, U.v. 4.12.2017 – An 3 K 16.01498 – juris) nicht entnommen werden. Es lässt sich lediglich eine entsprechende Kritik an der GIRL (Geruchsimmissionsrichtlinie) hinsichtlich der Verwendung eines Tiergewichtungsfaktors von f = 0,5 ablesen (vgl. VG Ansbach, U.v. 4.12.2017 a.a.O. Rn. 107). Gleiches gilt für den vorgelegten, das Urteil des VG Ansbach besprechenden Zeitungsartikel.
b) Das Verwaltungsgericht ist vorliegend von einem Dorfgebiet und einem Abstand von 8 m von emissionsrelevanten Außenwänden freigelüfteter Stallungen (vgl. S. 4 der „Abstandsregelung für Rinderhaltungen“) auf dem Grundstück FlNr. … zu Wohnhäusern auf den westlich benachbarten Grundstücken FlNr. …2 und … ausgegangen. Dies stellt der Kläger mit dem Vorbringen, eine Stallöffnung, hinter der Rinder gehalten werden, könne hinsichtlich der Geruchsemissionen auch unbeachtlich sein, nicht substantiiert in Frage. Soweit er meint, die tatsächliche Geruchsbelastung hätte hier unter Berücksichtigung der Hauptimmissionsschwerpunkte, der Windrichtung, der örtlichen Gegebenheiten (Gebäudeart), der verwendeten Haltungsform (Tiefstreu/stark geruchsmindernd) und der Aufteilung der GV auf mehrere Gebäude konkret ermittelt werden müssen, zeigt er außerdem auch nicht auf, dass die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, schädliche Umwelteinwirkungen seien hier unter Heranziehung des Diagramms „Abstand von Rinderhaltungsbetrieben zu Wohnhäusern im Dorfgebiet“ (vgl. Bild 4, S. 5 der „Abstandsregelung für Rinderhaltungen“) zu vermuten, falsch sein könnte. Die vom Kläger im Zulassungsverfahren vorgelegte „Ermittlung der Geruchsbelastung durch eine bestehende Rinderhaltung und Ermittlung von Maßnahmen zur Reduzierung der Geruchsbelastung“ des Ingenieurbüros … vom 12. Januar 2022 ist hierfür nicht geeignet. Vielmehr bestätigt sie das Gegenteil, weil der Sachverständige hinsichtlich der Nutzungen auf einem der beiden betroffenen Grundstücke (FlNr. **) weitreichende Änderungen (Schließen der offenen Stallgebäudefassaden bzw. von Toren, eine Überdachung, die Installation von Abluftkaminen; vgl. S. 7 f. der gutachterlichen Bewertung) im Vergleich zum betreffenden Bauantrag für erforderlich gehalten und im Rahmen der von ihm vorgenommenen Ermittlung der Geruchsbelastung durch die Rinderhaltung entsprechend berücksichtigt hat.
c) Was das andere Grundstück (FlNr. **) betrifft, hat der Sachverständige zwar keinen Änderungsbedarf gegenüber dem ursprünglichen Bauantrag gesehen. Dies kann aber auch im Hinblick auf die vom Kläger für erforderlich gehaltene getrennte Betrachtung der baulichen Anlagen auf den beiden Baugrundstücken nicht zur (teilweisen) Zulassung der Berufung führen. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung selbstständig tragend auch darauf gestützt, dass unabhängig von der Verteilung der GV auf die beiden Baugrundstücke bzw. die darauf befindlichen baulichen Anlagen jedenfalls der erforderliche Mindestabstand von 10 m im Hinblick auf einzelne zur Genehmigung gestellte Stallanlagen auf dem Grundstück FlNr. … nicht eingehalten sei (vgl. Diagramm „Abstand von Rinderhaltungsbetrieben zu Wohnhäusern im Dorfgebiet“). Es hat deshalb die Genehmigungsfähigkeit des gesamten, hier mit zwei Bauanträgen zur Entscheidung gestellten Bauvorhabens verneint. Die Vorhaben auf den beiden Grundstücken (FlNr. … und **) seien als bauliche Einheit zu betrachten. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass aus der Stellung von zwei Bauanträgen nicht zu schließen sei, das eine Grundstück könnte oder würde ohne das andere bewirtschaftet werden.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Vorbringen, auf den beiden Baugrundstücken hätten sich ehemals zwei getrennte Wirtschaftsbetriebe befunden. Es ist zwar grundsätzlich Sache des Bauherrn, durch den Genehmigungsantrag den Inhalt seines Vorhabens festzulegen. Dabei unterliegt er aber Grenzen, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind (vgl. BVerwG, U.v. 6.6.2019 – 4 C 10.18 – juris Rn. 25 m.w.N.). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die beiden Bauanträge in Anbetracht der zugrundeliegenden betrieblichen Einheit ein Gesamtvorhaben abbilden (vgl. BayVGH, B.v 13.5.2016 – 9 ZB 14.1419 – juris Rn. 7 m.w.N.), begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken.
d) Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seinen Vorschlag, ein Gutachten zur Ermittlung der tatsächlichen Geruchsimmissionen einzuholen, unberücksichtigt gelassen, kann ebenfalls nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags führen. Soweit der Kläger damit einen Aufklärungsmangel geltend machen möchte, wird er den betreffenden Darlegungsanforderungen einer Verfahrensrüge nicht gerecht (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2022 – 9 ZB 21.2816 – juris Rn. 7 m.w.N.). Er zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht, welches von der Möglichkeit der Orientierung an der „Abstandsregelung für Rinderhaltungen“ ausging, auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen. Darüber hinaus lässt sein Vorbringen auch nicht erkennen, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden wäre (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 4 B 21.16 – juris Rn. 12 m.w.N.). Die vom Kläger angesprochene, schriftsätzliche Beweisanregung genügt insoweit nicht.
e) Auch das Vorbringen des Klägers, die streitgegenständlichen Versagungsbescheide seien ermessensfehlerhaft ergangen, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Eine Ermessensentscheidung war im Hinblick auf die begehrte Baugenehmigung nicht zu treffen.
2. Die Berufung ist nicht wegen des Zulassungsgrundes der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne der genannten Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt und die im Zulassungsverfahren erforderliche kursorische Prüfung der Rechtssache anhand des verwaltungsgerichtlichen Urteils keine Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Rechtstreits zulässt (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2021 – 9 ZB 21.300 – juris Rn. 17). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dass – wie der Kläger hierzu anführt – vorliegend zwei ehemals getrennte landwirtschaftliche Betriebe mit jeweils „eigener Tierhaltung (und GV-Zahlen)“ auf den beiden Grundstücken FlNr. … und … zu einer Wirtschaftseinheit zusammengezogen worden seien, spielt für die Entscheidung keine Rolle. Auf die Ausführungen unter 1. c) kann verwiesen werden.
3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2022 – 9 ZB 21.85 – juris Rn. 22).
Die aufgeworfene Frage, „ob Emissionen von ursprünglich zwei getrennten Flurnummern, die früher getrennt mit Tierhaltung versehen waren, aber jetzt eine Wirtschaftseinheit bilden, getrennt oder einheitlich zu betrachten sind“, und die betreffenden Darlegungen des Klägers erfüllen diese Anforderungen nicht. Wie sich auch den Ausführungen unter 1. c) entnehmen lässt, ist die Frage jedenfalls einer grundsätzlichen Klärung, losgelöst vom Einzelfall, nicht zugänglich.
Auch die Frage, „ob in zulässiger Weise ausschließlich auf einen lediglich ‚zu vermutenden‘ Immissionswert nach den ‚Abstandsregelungen für Rinderhaltungen‘ des Bayerischen Arbeitskreises ‚Immissionsschutz in der Landwirtschaft‘ abgestellt werden darf, wenn tatsächliche Immissionswerte durch ein Sachverständigengutachten einen genaueren Aufschluss geben können“, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Dass die „Abstandsregelung für Rinderhaltungen“ des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ eine brauchbare Orientierungshilfe darstellen kann, wurde unter 1. a) bereits ausgeführt. Dementsprechend darf auch anhand der zugehörigen Abstandsdiagramme geprüft werden, ob schädliche Umwelteinwirkungen zu vermuten, auszuschließen oder im Wege einer Einzelfallprüfung zu beurteilen sind, soweit die Umstände des konkret zu entscheidenden Falles keine andere Handhabung gebieten. Letztlich handelt es sich um Fragen der Überzeugungsbildung des Gerichts, die keiner grundsätzlichen Klärung bedürfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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