Baurecht

Baugenehmigung, Verfassungsbeschwerde, Bebauungsplan, Verfahrensmangel, Wohngebiet, Beweisantrag, Berufung, Wohnnutzung, Nachbarklage, Vorhaben, Bescheid, Verletzung, Zulassung, Zulassungsgrund, Zulassung der Berufung, Antrag auf Zulassung der Berufung, Art der baulichen Nutzung

Aktenzeichen  Vf. 44-VI-20

Datum:
20.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 8554
Gerichtsart:
VerfGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verfassungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Nachbarbaugenehmigung.

Verfahrensgang

15 ZB 20.293 2020-03-16 Bes VGHMUENCHEN VGH München

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Den Beschwerdeführern wird eine Gebühr von 1.500 € auferlegt.

Gründe

I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
– das Urteil vom 4. Oktober 2018 Az. RN 6 K 16.1173, mit dem das Verwaltungsgericht Regensburg die baurechtliche Nachbarklage der Beschwerdeführer gegen die Baugenehmigung für den Umbau, die Erweiterung und Nutzungsänderung eines ehemaligen Gewerbegebäudes in ein Boardinghouse abgewiesen hat,
– den Beschluss vom 22. Januar 2020 Az. 15 ZB 18.2547, mit dem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil abgelehnt hat, und
– den Beschluss vom 16. März 2020 Az. 15 ZB 20.293, mit dem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 22. Januar 2020 zurückgewiesen hat.
1. Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer des an der S. Straße gelegenen Grundstücks Fl.Nr. 1054 der Gemarkung L. Das Grundstück liegt innerhalb eines nicht überplanten, im Zusammenhang bebauten Stadtteils von L. und ist mit einem als Denkmal geschützten Büro- und Wohngebäude bebaut. Es grenzt im Westen an das ebenfalls an der S. Straße im Einmündungsbereich zur Sch[…]straße gelegene Grundstück Fl.Nr. 1053 der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens, auf dem das Gewerbegebäude einer ehemaligen Papierfabrik steht (im Folgenden: Baugrundstück). Dieses Grundstück befindet sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, den die Stadt L. im Jahr 2000 beschlossen hat und in dem es als Teil eines besonderen Wohngebiets nach § 4 a BauNVO festgesetzt ist. Beide Grundstücke liegen zudem innerhalb eines in die Denkmalliste der Stadt L. eingetragenen Ensembles.
2. Mit Bescheid vom 20. Juni 2016 erteilte die Stadt den Eigentümern des Baugrundstücks unter diversen Auflagen die Baugenehmigung für den Umbau, die Erweiterung und Nutzungsänderung des bestehenden Gewerbegebäudes in ein Boardinghouse. Am 7. August 2017 erließ die Stadt eine Tekturgenehmigung für das Bauvorhaben zur Änderung der Flachdachausbildung und der Tiefgaragenzufahrt. Mit Nachtragsbescheid vom 3. Juli 2018 ließ sie außerdem eine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO für die zum Grundstück der Beschwerdeführer anfallenden Abstandsflächen zu.
3. Nach erfolgloser Durchführung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens der Beschwerdeführer gegen die Baugenehmigung wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit dem angegriffenen Urteil vom 4. Oktober 2018 die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung in der Fassung der Tekturgenehmigung und des Nachtragsbescheids ab.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Baugenehmigung verletze keine Nachbarrechte der Beschwerdeführer. Es sei unerheblich, ob der Bebauungsplan, in dessen Geltungsbereich das Baugrundstück liege, wirksam sei, weil das Bauvorhaben auch im Fall der Unwirksamkeit rechtmäßig sei. Der Gebietsbewahrungsanspruch, der auch Eigentümern von Grundstücken in einem faktischen Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB, § 1 Abs. 2 BauNVO das Recht einräume, sich gegen nach der Art der baulichen Nutzung unzulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen, sei nicht verletzt, zumal kein faktisches Baugebiet vorliege. Das Boardinghouse, das im Grenzbereich zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung angesiedelt sei und vorliegend nach seiner konkreten Ausgestaltung einen eher gewerblichen Charakter aufweise, sei nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Es füge sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. In dem Gebiet sei neben Wohnnutzung auch nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzung vorhanden. Zudem seien in den angrenzenden Straßen Beherbergungsbetriebe zulässig. Das Vorhaben verstoße auch nicht wegen des Entzugs von Belichtung, Belüftung und Besonnung oder wegen einer abriegelnden oder erdrückenden Wirkung oder aufgrund von Lärmimmissionen gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Dass es zum Grundstück der Beschwerdeführer die erforderliche Abstandsflächentiefe von 1 H nicht einhalte, sei unerheblich, weil die Stadt nachträglich eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen habe. Die dafür erforderliche Atypik der baulichen Situation sei aufgrund des Gebäudebestands und der in der Gründerzeit bei Villen typischen „Pavillonbauweise“ gegeben. Da das Gebäude der Beschwerdeführer zur gemeinsamen Grundstücksgrenze selbst die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhalte, sei die Geltendmachung des zu geringen Abstands außerdem als unzulässige Rechtsausübung zu werten.
Rechte der Beschwerdeführer seien auch nicht wegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Denkmaleigenschaft ihres Anwesens verletzt. Eine Darstellung in den Gerichtsakten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zeige, dass durch das Bauvorhaben nur der Blick auf das Haus der Beschwerdeführer von der Einmündung der Sch[…]straße in die S. Straße verbaut werde. Diese optische Beeinträchtigung erreiche jedoch nicht den Grad der Erheblichkeit. Das Vorhaben schließe eine Lücke, die in früheren Jahren nicht vorhanden gewesen sei. Die denkmalschutzrechtliche Verträglichkeit des Bauvorhabens sei mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalschutz abgestimmt, das zu dem Ergebnis gekommen sei, dass das Bauvorhaben mit dem Gebäude der Beschwerdeführer vereinbar sei. Das Gebäude erhalte neben seinem allgemeinen denkmalschutzfachlichen Wert einen besonderen Wert aus der Lage im Ensemble. Dieser Wert werde durch den Lückenschluss sogar erhöht. Die denkmalschutzfachliche Einschränkung durch die nahe Bebauung sei damit geringer als die Verbesserung durch die Vervollständigung des Ensembles.
4. Am 28. November 2018 stellten die Beschwerdeführer Antrag auf Zulassung der Berufung und beriefen sich auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO.
Zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO machten sie dabei unter anderem geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Anspruch der Beschwerdeführer auf Bewahrung der Gebietsart verneint. Das Gebiet, in dem das Baugrundstück liege, habe sich immer mehr zu einem Wohngebiet entwickelt. Die frühere gewerbliche Nutzung auf dem Baugrundstück habe keine nachprägende Wirkung. Die heute noch vorhandenen Gebäude hätten seit über 20 Jahren leer gestanden. In einem allgemeinen Wohngebiet seien aber Beherbergungsbetriebe nach § 4 Abs. 2 BauNVO grundsätzlich nicht zulässig. Im Übrigen entspreche die Angabe in der Baubeschreibung, dass das Boardinghouse „73 Beherbergungsräume mit ca. 100 Betten“ aufweise, nicht den Tatsachen. Da nach Auskunft des Betreibers des Boardinghouses jede Wohneinheit mit bis zu vier Personen belegt werden könne, sei von einer Bettenzahl für 292 Personen auszugehen. Ein solcher Betrieb füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Weiterhin beriefen sich die Beschwerdeführer auf eine Verkennung der Verletzung des Rücksichtnahmegebots und der Abstandsflächenvorschriften. Zudem machten sie unter Vorlage zweier Lichtbilder und Unterbreitung eines Beweisangebots für einen gerichtlichen Augenschein geltend, zur Beurteilung der denkmalschutzrechtlichen Verträglichkeit des Bauvorhabens hätte das Verwaltungsgericht die örtlichen Verhältnisse in Augenschein nehmen müssen; dies auch deshalb, weil der Blick auf das Anwesen der Beschwerdeführer von der Einmündung der Sch[…]straße in die S. Straße, der auch nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts verbaut werde, nicht der einzige Blickwinkel sei, für den das gelte. Es sei fraglich, auf welche Feststellungen das Gericht seine Annahme stütze, dass die denkmalschutzfachliche Einschränkung durch die nahe Bebauung geringer sei als die Verbesserung durch die Vervollständigung des Ensembles.
Zur Begründung des Zulassungsgrundes des Vorliegens eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beriefen sich die Beschwerdeführer auf eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO. Sie trugen hierzu vor, das Verwaltungsgericht hätte einen Augenschein einnehmen müssen, um die denkmalschutzrechtliche Verträglichkeit des Vorhabens und die Gebietsart feststellen zu können. Das Urteil beruhe auf diesem Verfahrensmangel. Hätte das Verwaltungsgericht den Sachverhalt hinreichend ermittelt, wäre es nach seiner eigenen Argumentation zur Unzulässigkeit des Vorhabens aus denkmalschutzrechtlichen Gründen gekommen und hätte insbesondere die Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Denkmaleigenschaft ihres Anwesens bejaht. Außerdem wäre es von einem Wohngebiet ausgegangen und hätte dann den klägerischen Anspruch auf Erhalt der Gebietsart als verletzt qualifiziert.
5. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 22. Januar 2020 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.
Dabei führte er zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Hinblick auf den geltend gemachten denkmalschutzrechtlichen Abwehranspruch unter anderem aus, soweit die Beschwerdeführer die Durchführung eines gerichtlichen Augenscheins für erforderlich hielten, hätten sie nicht substanziiert dargelegt, inwiefern die nachbarschutzrelevante Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit ihres Anwesens durch das Bauvorhaben erheblich sei und warum sich ein gerichtlicher Augenschein trotz eines fehlenden förmlichen Beweisantrags aufgedrängt habe. Zum Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht führte er aus, die Beschwerdeführer hätten nicht hinreichend dargelegt, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen könne. Soweit vorgebracht worden sei, das Verwaltungsgericht wäre im Fall der Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins von einem Wohngebiet ausgegangen und hätte dann den Gebietserhaltungsanspruch als verletzt qualifiziert, hätten die Beschwerdeführer die Entscheidungserheblichkeit des Aufklärungsmangels nicht aufgezeigt, weil ein Boardinghouse grundsätzlich auch in einem allgemeinen Wohngebiet nicht gebietsfremd sei. Soweit sie geltend machten, das Verwaltungsgericht wäre bei einer Inaugenscheinnahme zur Unzulässigkeit des Vorhabens aus denkmalschutzrechtlichen Gründen gekommen, hätten sie ebenfalls die Entscheidungserheblichkeit der Beweiserhebung nicht aufgezeigt, weil sie nicht dargelegt hätten, inwiefern das Bauvorhaben die Denkmalwürdigkeit ihres Anwesens erheblich beeinträchtigen könne. Im Übrigen hätten die erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keinen Beweisantrag auf Durchführung einer gerichtlichen Inaugenscheinnahme gestellt und auch nicht dargelegt, warum sich eine Beweiserhebung trotz vorliegender Lichtbilder, Lagepläne und sonstiger Unterlagen aufgedrängt habe. Ein Gericht verletze seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung aber dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absehe, die sich nicht aufdränge.
Der Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer am 27. Januar 2020 zugestellt.
6. Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2020, ergänzt durch Schriftsatz vom 28. Februar 2020, erhoben die Beschwerdeführer Anhörungsrüge und trugen zu deren Begründung im Wesentlichen Folgendes vor:
Das Gericht habe den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei einer Inaugenscheinnahme im Rahmen eines Ortstermins eine andere Entscheidung getroffen worden wäre, und nicht berücksichtigt worden sei, dass sich die Inaugenscheinnahme im vorliegenden Fall aufgedrängt habe. Im Beschluss vom 22. Januar 2020 seien die Themenkomplexe Gebietserhaltungsanspruch, Verletzung des drittschützenden Rücksichtnahmegebots, Abstandsflächen bzw. Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Belichtung und Besonnung des Nachbaranwesens, erdrückende bzw. einmauernde Wirkung, Zulassung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften durch Bejahung einer Atypik und Genehmigungsabwehranspruch aus denkmalschutzrechtlichen Erwägungen bzw. die Frage der Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des benachbarten Anwesens behandelt worden. Für jeden einzelnen dieser Themenkomplexe hätte es einer Inaugenscheinnahme durch das Gericht bedurft. Zwar treffe es zu, dass in der mündlichen Verhandlung selbst kein Antrag auf Anberaumung eines Ortstermins gestellt worden sei. Dies sei aber allein deshalb geschehen, weil der Berichterstatter bei Eröffnung der mündlichen Verhandlung dezidiert die Entscheidung des Gerichts mitgeteilt habe, dass es keinen Ortstermin geben werde. Er habe auf Ortseinsichten in anderen Verfahren verwiesen. Ein Beweisantrag wäre deshalb gegenüber dem Berichterstatter respektlos und sicherlich erfolglos gewesen.
Der Notwendigkeit eines solchen Antrags sei zudem entgegenzuhalten, dass die verhandelten Themenkomplexe von sich aus eine Inaugenscheinnahme durch das Gericht im Rahmen eines Ortstermins erfordert hätten. Auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag dränge sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung auf, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung sehen müsse. Dies könne gerade dann der Fall sein, wenn ein Verfahrensbeteiligter gegen das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme begründete Einwände erhebe. Darüber hinaus gebiete die Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes, dass sich das zur Aufklärung verpflichtete Gericht nicht mit von den Beteiligten angebotenen Behauptungen oder Beweisen begnüge, sondern seine Entscheidung auf vollständiger und richtiger Tatsachengrundlage treffe. Gerade dann, wenn das Gericht auf seiner Tatsachengrundlage zu einer geringeren Beeinträchtigung komme, als es die von den Beschwerdeführern vorgelegten Lichtbilder zeigten, sei ein entsprechender Ortstermin mit Blick auf den hohen Rang des Anspruchs auf rechtliches Gehör geboten.
Im Übrigen überspanne das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegung der Berufungsgründe. Es stelle eine Unbestimmtheit der Baugenehmigung in den Raum, die im Zulassungsantrag nicht benannt worden sei. Außerdem halte es die Ausführungen im Zulassungsantrag zum fehlenden Ermessen der Behörde im Nachtragsbescheid für unsubstanziiert, obwohl das Verwaltungsgericht hierzu keinerlei Ausführungen getroffen habe.
7. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Anhörungsrüge mit dem angegriffenen Beschluss vom 16. März 2020 zurück. Durch den Beschluss vom 22. Januar 2020 sei der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden.
Soweit die Beschwerdeführer die Ablehnung der Zulassung der Berufung im Hinblick auf eine unterbliebene Inaugenscheinnahme durch das Verwaltungsgericht moniert hätten, ergebe sich daraus keine Gehörsverletzung durch den angegriffenen Beschluss. Die Beschwerdeführer hätten in ihrem Zulassungsantrag zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ihre Rüge, es wäre ein Ortstermin durchzuführen gewesen, auf nachbarschutzrechtliche Einwände in Bezug auf das Denkmalschutzrecht beschränkt. Ferner hätten sie eine Verfahrensrüge mit dem Vortrag erhoben, das Verwaltungsgericht habe, weil es eine gebotene Inaugenscheinnahme zur Feststellung der denkmalschutzrechtlichen Verträglichkeit und der Gebietsart nicht durchgeführt habe, den Sachverhalt unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend ermittelt. Das Gericht habe in der Begründung seines ablehnenden Beschlusses vom 22. Januar 2020 die Einwendungen der Beschwerdeführer zum Gebietserhaltungsanspruch, zur Gebietseinstufung im Übrigen und ihrer Relevanz für die Heranziehung des einschlägigen Immissionsschutzwerts sowie zum nachbarlichen Abwehranspruch aus Denkmalschutzrecht umfassend erwogen. Auch sei speziell zum Vorwurf der unterlassenen Inaugenscheinnahme umfassend Stellung genommen worden. Soweit die Beschwerdeführer meinten, die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung sei mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbar, könne hierauf eine Anhörungsrüge nicht gestützt werden. Zwar könne es Fallgestaltungen geben, in denen der Gehörsanspruch allein durch schwerwiegende allgemeine Mängel der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung verletzt werde. Selbst wenn aber eine solche Fallgestaltung vorläge, müssten sich die im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass sie keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hätten, um sich selbst vor Gericht das rechtliche Gehör zu verschaffen. Soweit die Beschwerdeführer erstmals näher begründeten, warum das Verwaltungsgericht unabhängig von einem Beweisantrag aus weiteren Gründen einen Augenschein hätte einnehmen müssen, griffen sie nicht eine Gehörsverletzung durch den ablehnenden Beschluss vom 20. Januar 2020 an, sondern holten Einwendungen nach, die sie nach den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO bereits im Berufungszulassungsverfahren hätten vorbringen müssen. Auch soweit die Beschwerdeführer geltend machten, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe die Anforderungen an die Darlegung der Berufungszulassungsgründe überspannt, sei ihr Gehörsanspruch nicht betroffen.
Der Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer am 20. März 2020 zugestellt.
II.
1. Mit ihrer am 20. Mai 2020 beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde, ergänzt durch Schriftsatz vom 29. Dezember 2020, rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihres Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 91 Abs. 1 BV). Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus:
Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Die Zweimonatsfrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG sei gewahrt. Bezüglich der Frist sei auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 2020 abzustellen. Der Rechtsweg sei erschöpft. Die Beschwerdeführer besäßen zur Verfolgung ihrer Rechte keinen Rechtsbehelf mehr. Auch der Subsidiaritätsgrundsatz sei gewahrt. Es bestehe keine anderweitige Möglichkeit, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des Verfassungsgerichtshofs im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen. Die Beschwerdeführer rügten die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Sie seien beschwerdeberechtigt, da sie Inhaber des Grundrechts auf rechtliches Gehör seien. Die Beschwerdebefugnis liege vor, da die Beschwerdeführer plausibel behaupten könnten, durch die öffentliche Gewalt in subjektiven Rechten der Bayerischen Verfassung verletzt zu sein.
Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. Die Beschwerdeführer seien durch die angeführten Gerichtsentscheidungen in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der persönliche und sachliche Schutzbereich des Grundrechts sei berührt. Das rechtliche Gehör könne auch durch eine fehlerhafte Anwendung von einfachem Prozessrecht verletzt werden. Hier sei die verwaltungsprozessuale Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO verletzt worden. Im verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahren sei die Anregung eines Ortstermins vom Gericht nicht ausreichend berücksichtigt worden, obwohl dies zur umfänglichen Beurteilung der örtlichen Situation in vielerlei Hinsicht notwendig gewesen wäre. Es sei davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei Inaugenscheinnahme der baulichen Situation vor Ort zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Auch wenn im Rahmen der mündlichen Verhandlung kein ausdrücklicher Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO gestellt worden sei, hätten die Beschwerdeführer im Lauf des gesamten Verfahrens immer wieder auf einen Augenscheinsbeweis hingewirkt. Dies reiche aus, da das Gericht auf Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen. Insbesondere die begründeten Einwände der Beschwerdeführer gegen das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme hätten hierzu Anlass gegeben. Ein förmlicher Beweisantrag sei in der mündlichen Verhandlung schon deshalb nicht mehr erforderlich gewesen, weil der Berichterstatter dezidiert endgültig und abschließend mitgeteilt habe, dass es in dem Verfahren keinen Ortstermin geben werde. Der Antrag wäre deshalb nicht nur offensichtlich erfolglos geblieben, sondern auch gegenüber dem Berichterstatter respektlos erschienen. Die Beweisaufnahme habe sich aus mehreren Gründen aufgedrängt, insbesondere zur Beurteilung des denkmalschutzrechtlichen Abwehrrechts und des Gebietserhaltungsanspruchs, des Abstandsflächenrechts vor allem bezüglich der Atypik und des Rücksichtnahmegebots infolge von Immissionen und einer erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens.
Es entspreche nicht den Tatsachen, dass die Beschwerdeführer die Störungen durch den benachbarten Beherbergungsbetrieb nicht vorgetragen hätten. Dass ihr Vortrag vom Gericht übergangen worden sei, führe ebenfalls zu einer Gehörsverletzung. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe ausgeführt, dass eine fast dreimal so hohe Bettenzahl wie in der Baubeschreibung angegeben die Baugenehmigung nicht rechtswidrig mache. In der mündlichen Verhandlung sei ausführlich über die unzumutbaren Störungen und Belästigungen gesprochen worden, die von rauchenden Bewohnern ausgingen, die sich gerne in größeren Gruppen auf den verkürzten Abstandsflächen aufhielten. Dies sei weder ins Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgenommen noch im späteren Urteil thematisiert worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in zahlreichen Entscheidungen festgehalten, dass gerade von Beherbergungsbetrieben ein Störpotenzial ausgehe, das die Wohnruhe störe. Die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs unterscheide dabei zwischen großen Hotelbauvorhaben und kleineren Betrieben. In einer Entscheidung vom 26. Mai 2008 (Az. 1 CS 08.881) habe er ausgeführt, dass es sich bei einem großen Hotel mit 233 Betten um einen Großbetrieb handle.
Zu der Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass sie selbst die Abstandsflächen zum Nachbargrundstück nicht einhielten, hätten sich die Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht äußern können. Insoweit sei das Urteil überraschend und die gerichtliche Hinweispflicht verletzt. Außerdem habe das Verwaltungsgericht entgegen § 108 Abs. 1 Satz 2, § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO das Urteil in mehrfacher Hinsicht unzureichend begründet und den Parteivortrag der Beschwerdeführer zur eigenen Schutzbedürftigkeit unberücksichtigt gelassen.
2. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hält die Verfassungsbeschwerde in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr für teilweise unzulässig und im Übrigen für unbegründet.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 2020 richtet, ist sie unzulässig, da diese Entscheidung keine eigenständige Beschwer schafft. Die eine Nachholung rechtlichen Gehörs ablehnende Entscheidung (hier: § 152 a VwGO) lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die „Selbstkorrektur“ durch die Fachgerichte unterbleibt, schafft aber keine eigenständige Beschwer (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.10.2013 VerfGHE 66, 179/186; vom 7.8.2019 – Vf. 97-VI-13 – juris Rn. 48; vom 25.1.2021 – Vf. 4-VI-20 – juris Rn. 14). Davon abgesehen war die Anhörungsrüge unzulässig (vgl. dazu unten 2. a)), sodass die insoweit ablehnende Entscheidung im Ergebnis zutreffend ist.
2. Bezüglich der weiteren angegriffenen Entscheidungen wurde die Verfassungsbeschwerde nicht fristgerecht eingelegt.
Ist hinsichtlich des Beschwerdegegenstands ein Rechtsweg zulässig, ist die Verfassungsbeschwerde nach Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG spätestens zwei Monate nach der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen letztgerichtlichen Entscheidung an den Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof einzureichen. Die insoweit maßgebliche letztgerichtliche Entscheidung ist vorliegend entgegen der Annahme der Beschwerdeführer nicht die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Anhörungsrüge vom 16. März 2020, sondern der Beschluss vom 22. Januar 2020, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt wurde. Dieser Beschluss wurde den Bevollmächtigten der Beschwerdeführer am 27. Januar 2020 zugestellt, sodass die Beschwerdefrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB i. V. m. Art. 17 Abs. 1 VfGHG am 27. März 2020 abgelaufen ist. Die Verfassungsbeschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof jedoch erst am 20. Mai 2020 eingegangen.
Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer war nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde hinauszuschieben. Zwar beginnt die zweimonatige Verfassungsbeschwerdefrist grundsätzlich erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung über die Anhörungsrüge, wenn eine solche im fachgerichtlichen Verfahren erhoben wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist die Entscheidung über die Anhörungsrüge für den Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist aber dann nicht maßgeblich, wenn sie offensichtlich unzulässig war (vgl. VerfGH vom 28.10.2020 – Vf. 41-VI-20 – juris Rn. 21 m. w. N.; vom 25.1.2021 – Vf. 4-VI-20 – juris Rn. 17). Eine offensichtlich unzulässige Anhörungsrüge gehört nämlich nicht zum Rechtsweg, weil sich sonst für den Beschwerdeführer die Möglichkeit ergeben würde, durch Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs den Ablauf der mit der letztinstanzlichen Entscheidung in Gang gesetzten Frist zu verhindern (vgl. BVerfG vom 14.5.2007 BVerfGK 11, 203; vom 21.4.2013 BVerfGK 20, 300). So liegen die Dinge hier.
a) Die mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer vom 10. Februar 2020 erhobene Anhörungsrüge war unzulässig, weil entgegen § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt wurde, inwiefern der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte.
Der einfachgesetzliche wie der verfassungsrechtliche Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 91 Abs. 1 BV, Art. 103 Abs. 1 GG) hat eine zweifache Ausprägung. Zum einen untersagt er dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Zum anderen gibt er den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 25.8.2016 – Vf. 2-VI-15 – juris Rn. 34 f.; vom 21.8.2019 – Vf. 9-VI-18 – juris Rn. 36 m. w. N.; BVerfG vom 5.4.2012 NJW 2012, 2262 Rn. 18; BVerwG vom 17.6.2011 – 8 C 3.11 u. a. – juris Rn. 3; BayVGH vom 25.6.2019 – 8 ZB 19.32121 – juris Rn. 13). Dementsprechend muss im Rahmen der Darlegung nach § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO aufgezeigt werden, dass das Gericht, das die mit der Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung erlassen hat, den Anspruch auf rechtliches Gehör auf die eine oder die andere Art in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diesen Anforderungen haben die Beschwerdeführer nicht genügt.
aa) Sie haben in ihrer Anhörungsrüge den angeblichen Gehörsverstoß in erster Linie darauf gestützt, dass „das Gericht“ es unterlassen habe, die örtlichen Verhältnisse in Augenschein zu nehmen. Dies sei nach ihrer Ansicht zur Beurteilung des baurechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Abwehranspruchs gegen das streitgegenständliche Bauvorhaben zwingend erforderlich gewesen und hätte sich dem Gericht auch ohne förmlichen Beweisbeschluss aufdrängen müssen.
Sofern die Beschwerdeführer mit dem „Gericht“ das Verwaltungsgericht gemeint haben sollten, war die Anhörungsrüge schon deshalb unzulässig, weil mit ihr nur eine Gehörsverletzung durch das letztinstanzlich zuständige Gericht gerügt werden kann, dessen Entscheidung durch ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nicht mehr angreifbar ist, nicht jedoch der Gehörsverstoß einer Vorinstanz (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.11.2012 BayVBl 2013, 575 zu § 152 a VwGO; vom 7.8.2013 VerfGHE 66, 144/149 zu § 33 a StPO; vom 4.2.2019 – Vf. 39-VI-18 – juris Rn. 19 zu § 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO;).
Sollte mit der Rüge geltend gemacht worden sein, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe bei seiner Entscheidung über den Berufungszulassungsantrag verkannt, dass das Verwaltungsgericht das Recht auf rechtliches Gehör verletzt habe, war die Anhörungsrüge ebenfalls unzulässig, weil mit diesem Einwand keine eigenständige Gehörsverletzung durch das Rechtsmittelgericht dargelegt wird.
Eine derartige sogenannte sekundäre Gehörsverletzung, mit der lediglich ein perpetuierter Gehörsverstoß gerügt wird, kann nach gefestigter Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht zulässiger Gegenstand einer Anhörungsrüge sein (vgl. VerfGH vom 4.2.2019 – Vf. 39-VI-18 – juris Rn. 19; vom 28.10.2020 – Vf. 41- VI-20 – juris Rn. 25 m. w. N.; vom 25.1.2021 – Vf. 4-VI-20 – juris Rn. 20; vgl. auch BVerfG vom 25.9.2020 – 2 BvR 854/20 – juris Rn. 21).
Sofern die Beschwerdeführer mit dem Vorbringen schließlich monieren wollten, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof selbst keine Ortsbesichtigung vorgenommen habe, kann damit ein Gehörsverstoß ebenfalls von vornherein nicht begründet werden, weil eine Beweiserhebung durch Einnahme eines Augenscheins nach § 98 VwGO i. V. m. § 371 ZPO im Berufungszulassungsverfahren nicht zulässig gewesen wäre. Über den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nach Aktenlage und unter Würdigung der dargelegten Gründe durch Beschluss (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO), ohne weitere Ermittlungen zum Sachverhalt, wie einen Ortstermin, durchzuführen (vgl. VerfGH vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 48; vom 25.10.2016 – Vf. 83-VI-14 – juris Rn. 42 m. w. N.; BayVGH vom 2.6.2016 – 9 ZB 13.1905 – juris Rn. 13 m. w. N.). Aufgrund des funktionalen Unterschieds zwischen dem Berufungszulassungsverfahren und dem Berufungsverfahren selbst kommt eine Beweiserhebung im Zulassungsverfahren nur zu einer – vorliegend nicht in Rede stehenden – Ermittlung von Tatsachen in Betracht, die für das Vorliegen der Zulassungsgründe von Bedeutung sind (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 a Rn. 77; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 a Rn. 259).
bb) Im Übrigen betrifft der Vorwurf der fehlenden Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins in der Sache nicht den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
Mit dem Vorwurf wird eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen einer unterlassenen Beweiserhebung durch Einnahme eines Augenscheins gemäß § 98 VwGO i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1, § 371 ZPO geltend gemacht. Die Beweiserhebung ist eine Form der Sachverhaltsaufklärung und soll dazu dienen, dem Gericht die zu seiner Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) notwendigen Kenntnisse zu verschaffen (BVerwG vom 14.5.2008 – 4 B 41.07 – juris Rn. 15). An das Vorbringen und an Beweisanträge der Beteiligten ist es dabei nicht gebunden (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Umfang und Art der Tatsachenermittlung bestimmt das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BVerwG vom 25.6.1986 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 177 S. 39 f.). Dies gilt auch für die Einnahme eines Augenscheins (vgl. BVerwG vom 24.8.2015 – 9 B 34.15 – juris Rn. 4; vom 12.12.2019 – 9 B 53.18 – juris Rn. 17 m. w. N.). Da die Feststellung und Würdigung der Tatsachen somit ausschließlich Sache des Gerichts ist, kann die Behauptung, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt oder es versäumt, Beweis zu erheben, einen Verstoß gegen den Gehörsanspruch grundsätzlich nicht begründen, und zwar selbst dann nicht, wenn die Erwägungen des Gerichts unrichtig sein sollten. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht schon dann verletzt, wenn das Gericht zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung gekommen ist (vgl. VerfGH vom 7.10.1971 – Vf. 27-VI-71 – juris; vom 12.12.1975 – Vf. 33-VI-73 – juris; vgl. auch VerfGH vom 10.1.2006 – Vf. 34-VI-04 – juris Rn. 46; vom 30.1.2007 VerfGHE 60, 14/23; vom 17.12.2012 – Vf. 54-VI-12 – juris Rn. 52 jeweils zu Art. 91 Abs. 1 BV; BVerfG vom 10.5.2002 – 1 BvR 1685/01 – juris Rn. 17 zu Art. 103 Abs. 1 GG).
Eine Verletzung des Gehörsanspruchs kommt – unter dem Gesichtspunkt der unzureichenden Berücksichtigung von Beteiligtenvorbringen – allenfalls bei Ablehnung eines entscheidungserheblichen Beweisantrags in Betracht, wenn das Gericht das Prozessrecht in einer Weise auslegt und handhabt, die unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unvertretbar ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 60,14/23; VerfGH vom 27.1.2016 VerfGHE 69, 24 Rn. 26 m. w. N.; vom 7.7.2020 – Vf. 68-VI-19 – juris Rn. 35; vgl. auch BVerfG vom 30.1.1985 BVerfGE 69, 141/143 f.; vom 22.9.2009 – 1 BvR 3501/08 – juris Rn. 13 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber ersichtlich nicht erfüllt, weil die Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Beweisantrag gestellt haben.
Ob ein Gehörsverstoß wegen einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht ausnahmsweise auch dann möglich ist, wenn das Gericht eine bloße Beweisanregung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat oder ihr nicht gefolgt ist, obwohl sich dies hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, vom 4.3.2014 – 3 B 60.13 – juris Rn. 7; BayVGH vom 18.4.2019 – 5 ZB 19.50014 – juris Rn. 12; vom 23.3.2020 – 11 ZB 20.35 – juris Rn. 18; a. A. wohl BVerwG vom 26.3.2007 NVwZ 2007, 837/840; BayVGH vom 15.6.2018 – 20 ZB 18.31354 – juris Rn. 4; FunkeKaiser in Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, § 78 Rn. 375 ff.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil diese Voraussetzungen ebenfalls offensichtlich nicht erfüllt sind. Selbst wenn die Beschwerdeführer – wie sie behaupten – im erstinstanzlichen Verfahren eine Beweiserhebung durch Einnahme eines Augenscheins angeregt haben sollten, was weder dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung zu entnehmen ist (eine Beweisanregung lässt sich lediglich dem Berufungszulassungsantrag im Hinblick auf den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entnehmen), wurde diese Anregung vom Verwaltungsgericht nicht übergangen. Denn nach eigenem Sachvortrag der Beschwerdeführer hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung zur Frage der Durchführung eines Ortstermins – ablehnend – Stellung genommen, die Möglichkeit eines Augenscheins also offensichtlich in Erwägung gezogen. Dass sich dem Gericht die Einnahme eines Augenscheins hätte aufdrängen müssen, es also auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen (vgl. BVerwG vom 28.7.2011 NVwZ-RR 2011, 986 Rn. 25), ist aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer nicht erkennbar, zumal nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung namentlich in baurechtlichen Verfahren auch zu den Akten genommene Karten, Lagepläne, Fotos und Luftbilder im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unbedenklich verwertbar sind und eine Ortsbesichtigung entbehrlich machen können. Das gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen, und dies zutreffen kann (vgl. BVerwG vom 30.6.2014 BauR 2014, 1763/1764; vom 19.3.2015 – 4 B 65.14 – juris Rn. 12; vom 12.12.2019 – 9 B 53.18 – juris Rn. 17). Dies ist jedoch nicht geschehen. Die Beschwerdeführer haben weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Zulassungsverfahren dargelegt, dass und ggf. welche Bedenken sie gegen die Verwertung der in den Akten befindlichen, teilweise von ihnen selbst vorgelegten Unterlagen hätten.
cc) Soweit mit der Anhörungsrüge geltend gemacht wurde, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe die Anforderungen an die Darlegung der Berufungszulassungsgründe nach § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO hinsichtlich der von ihm selbst in den Raum gestellten „Unbestimmtheit des Baugenehmigungsbescheids“ und der „vom Verwaltungsgericht nicht thematisierten Ermessensentscheidung“ überspannt, betrifft das ebenfalls in der Sache nicht das rechtliche Gehör.
Ein Berufungsgericht überspannt die Anforderungen an das Vorliegen eines Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 VwGO, wenn es zur Ablehnung der Zulassung in einer sachlichen Tiefe argumentiert oder argumentieren müsste, die dem eigentlichen Rechtsmittelverfahren vorbehalten ist. Dies hat zur Folge, dass dem Betroffenen unzulässig der Zugang zur nächsten Instanz versperrt wird, in der eine vertiefte Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen Fragen stattfinden müsste. Berührt wird hierdurch deshalb möglicherweise das grundgesetzlich geschützte Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (vgl. BVerfG vom 16.4.2020 NVwZ-RR 2020, 905 Rn. 16 ff. m. w. N.). Ob ein entsprechendes Grundrecht auch von der Bayerischen Verfassung geschützt wird, hat der Verfassungsgerichtshof noch nicht entschieden (vgl. VerfGH vom 11.12.1990 VerfGHE 43, 187/190; vom 22.6.2009 BayVBl 2010, 272/274; vom 6.5.2014 – Vf. 23-VI-13 – juris Rn. 39). Die Frage muss auch hier nicht geklärt werden, weil jedenfalls der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht berührt ist. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs ließe sich allenfalls etwa dann begründen, wenn das Berufungsgericht Darlegungen der Beschwerdeführer zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen und deshalb nicht berücksichtigt hätte (VerfGH vom 30.3.2001 VerfGHE 54, 13/19 f.). Ein solcher Fall ist hier jedoch ersichtlich nicht gegeben.
b) Die Unzulässigkeit der erhobenen Anhörungsrüge ist auch offensichtlich.
Offensichtlich ist die Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs, wenn der Beschwerdeführer nach den konkreten Umständen des Falls davon ausgehen musste, dass sein Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden würde (vgl. VerfGH vom 7.8.2013 VerfGHE 66, 144/148; BVerfG vom 14.5.2007 NJW-RR 2008, 75; vom 10.7.2018 – 1 BvR 1360/16 – juris Rn. 2). Das ist bei einer Anhörungsrüge insbesondere der Fall, wenn mit ihr lediglich durch ein Rechtsbehelfsgericht nicht geheilte, also perpetuierte Gehörsverstöße gerügt werden oder in der Sache gar kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör geltend gemacht wird (vgl. BVerfG vom 21.4.2013 BVerfGK 20, 300/302; vom 25.9.2020 – 2 BvR 854/20 – juris Rn. 21).
Dies ist hier der Fall. Wie oben ausgeführt, haben die Beschwerdeführer mit ihrer Anhörungsrüge entweder durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht geheilte Gehörsverstöße des Verwaltungsgerichts geltend gemacht oder Verstöße gerügt, die nicht das rechtliche Gehör betreffen. Die Beschwerdeführer mussten bei objektiver und verständiger Würdigung daher davon ausgehen, dass die Anhörungsrüge erfolglos bleiben würde.
Dem steht nicht entgegen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Anhörungsrüge letztlich nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen hat. Denn der Verfassungsgerichtshof ist hinsichtlich der Beurteilung der offensichtlichen Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge an die Rechtsauffassung des letztinstanzlich entscheidenden Fachgerichts nicht gebunden (vgl. VerfGH NVwZ 2019, 881 Rn. 19 m. w. N.; vom 25.1.2021 – Vf. 4-VI-20 – juris Rn. 18; vgl. auch BVerfG vom 14.5.2007 NJW-RR 2008, 75).
3. Die Verfassungsbeschwerde ist auch insoweit unzulässig, als sie dem Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht wird (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG).
Aus dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs folgt nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, dass die Verfassungsbeschwerde wegen ihres subsidiären Charakters über Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG hinaus nur dann zulässig ist, wenn alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, um dem als verfassungswidrig beanstandeten Hoheitsakt entgegenzutreten. Die Verfassungsbeschwerde ist ein letzter, außerordentlicher Rechtsbehelf, der lediglich dann zum Zug kommt, wenn alle anderen Möglichkeiten erschöpft sind, um eine verfassungswidrige Maßnahme zu beseitigen. Erforderlich ist daher nicht nur, dass der Beschwerdeführer einer Verfassungsbeschwerde formell die nach der einschlägigen Prozessordnung statthaften Rechtsbehelfe eingelegt und eine sachliche Prüfung ermöglicht hat. Der Beschwerdeführer muss darüber hinaus – in materieller Hinsicht – bereits im (fachgerichtlichen) Rechtsbehelfsverfahren formgerecht und substanziiert die Beanstandungen vorgetragen haben, die er nunmehr im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend machen will. Versäumt ein Beschwerdeführer eine prozessuale oder tatsächliche Möglichkeit, um eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte auszuräumen, so begibt er sich dieser Rechte (vgl. VerfGH vom 2.2.2017 – Vf. 36-VI-14 – juris Rn. 23 m. w. N.; vom 21.8.2019 – Vf. 9-VI-18 – juris Rn. 28 m. w. N.; vom 28.1.2020 – Vf. 56-VI-18 – juris Rn. 16 m. w. N.; vgl. auch BVerfG vom 2.11.2001 – 2 BvR 1098/00 – juris Rn. 12 ff.). Die Verfassungsbeschwerde ist daher unzulässig, wenn ohne Inanspruchnahme des Verfassungsgerichtshofs eine andere Möglichkeit besteht oder bestand, die gerügte Rechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen oder im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Beschwerdeführer es unterlässt, in einem Verfahren auf Zulassung der Berufung einen für maßgeblich erachteten Gesichtspunkt hinreichend substanziiert darzulegen oder die geltend gemachten Zulassungsgründe in einer dem Darlegungserfordernis genügenden Weise vorzutragen (vgl. BVerfG vom 14.3.2001 – 2 BvR 567/99 – juris Rn. 2; vom 12.2.2008 NVwZ-RR 2008, 643).
So liegen die Dinge hier. Die Beschwerdeführer hätten im Rahmen ihres Antrags auf Zulassung der Berufung innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO den vermeintlichen Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht wegen der von ihnen vermissten Inaugenscheinnahme rügen können und müssen. Dies ist nicht geschehen. Zwar haben sie die unterlassene Einnahme eines Augenscheins im Berufungszulassungsverfahren bei den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO geltend gemacht. Zur Begründung haben sie aber lediglich behauptet, dass das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der denkmalschutzrechtlichen Verträglichkeit und zur Feststellung der Gebietsart einen Augenschein hätte einnehmen müssen und dass der Blick auf das Anwesen der Beschwerdeführer von der Einmündung der Sch[…]straße in die S. Straße nicht der einzige Blickwinkel sei, der von dem Vorhaben verbaut werde. Dass dieser Vortrag unsubstanziiert ist und zur Rüge einer einfachrechtlichen Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO insbesondere auch im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht verneinte Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit nicht ausreichend ist, hat bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 20. Januar 2020 unter Hinweis auf die Darlegungserfordernisse des § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ausgeführt. Dem sind die Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Vielmehr berufen sie sich – neben der Geltendmachung materieller Rechtsfehler – auch im Rahmen ihrer Verfassungsbeschwerde lediglich darauf, dass aus diversen Gründen des materiellen Rechts trotz Anregung durch die Beschwerdeführer eine Beweiserhebung durch Einnahme eines Augenscheins unterblieben sei, sowie – erstmals – auch darauf, dass kein Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, obwohl sich dies aufgedrängt habe.
Ebenso wenig haben die Beschwerdeführer dem Subsidiaritätsprinzip genügt, soweit sie erst im Rahmen ihrer Anhörungsrüge, jedoch nicht im Berufungszulassungsverfahren geltend gemacht haben, dass sich ein Augenschein auch zur Beurteilung einer Verletzung des Abstandsflächenrechts und des Rücksichtnahmegebots aufgedrängt hätte. Entsprechendes gilt, soweit sie erstmals mit der Verfassungsbeschwerde rügen, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag zu Störungen und Belästigungen durch rauchende Bewohner des genehmigten Beherbergungsbetriebs übergangen, ihnen in Bezug auf die eigene Verletzung von Abstandsflächen zum Nachbargrundstück keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben, das Urteil unzureichend begründet und ihren Vortrag zur eigenen Schutzbedürftigkeit unberücksichtigt gelassen. Diese Einwände haben die Beschwerdeführer im Berufungszulassungsantrag nicht erhoben.
Da die Verfassungsbeschwerde bereits aus diesen Gründen den Erfordernissen des Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG nicht genügt, braucht auf die Frage nicht mehr eingegangen zu werden, ob ein Verstoß gegen den Grundsatz der materiellen Subsidiarität auch deswegen vorliegt, weil es die Beschwerdeführer unterlassen haben, im erstinstanzlichen Verfahren einen förmlichen Beweisantrag gemäß § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen (vgl. VerfGH vom 18.3.2010 VerfGHE 63, 39/50; BVerfG vom 4.12.2012 – 2 BvR 2954/09 – juris Rn. 22).
IV.
Es ist angemessen, den Beschwerdeführern eine Gebühr von 1.500 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).


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